…13/0272). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2005, 2002/13/0002, bestätigt und darüberhinaus unter Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00, ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist…
…2002/13/0002 ausgeführt, dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Eine generelle Anerkennung von Kinderbetreuungskosten als…
…grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Aus dem Wort "Grundsätzlich" lässt sich ableiten, dass es in Einzelfällen sehr wohl Ausnahmefälle für die Anerkennung derartiger Aufwendungen geben kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach Ansicht des Referenten vor: - Schlechte wirtschaftliche Situation des Partners (Konkurs der Firma…
…frühere Rechtsprechung wiederholt und erwähnt, dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Dies ist auch im Falle…
…die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe für die Kinderbetreuung im Haushalt berufstätiger Eheleute kann nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn beide Eheleute aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen oder…
…0272). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2005, 2002/13/0002, bestätigt und darüber hinaus unter Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00, ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist…
…dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Demnach sind die im Berufungsfall geltend gemachten Kinderbetreuungskosten durch die…
…0272). Diese Auffassung habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2005, 2002/13/0002 bestätigt und darüberhinaus unter Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00 ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung sei, unabhängig…
…frühere Rechtsprechung wiederholt und erwähnt, dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Gemäß § 34 Abs 3 EStG…
…B 1340/00 ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Elternteile berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Dies wäre beispielsweise auch im Falle…
…B 1340/00 ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Elternteile berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Dies ist auch im Falle einer…
…frühere Rechtsprechung wiederholt und erwähnt, dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Dies ist auch im Falle…
…frühere Rechtsprechung wiederholt und erwähnt, dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Dies ist auch im Falle…
…sind. Dazu kommt, dass die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch Transferleistungen, wie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erfolgt und vom Regelfall nicht abweichende atypische Aufwendungen, die die Kinderbetreuung betreffen, grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist (vgl. VwGH 21…
…zur Kinderbetreuung ist bei (Ehe-)Partnern weiters zu beachten, dass die Regelung der Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen Sache der privaten Lebensgestaltung ist und die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungsperson auch dann keine außergewöhnliche Belastung bildet, wenn beide Partner berufstätig sind (vgl zB VwGH 13.12…
…der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung (VwGH 21.9.2005, 2002/13/0002). Machen beide Lebensgefährten bloß von ihrem Recht Gebrauch, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für die Kinderbetreuung durch eine Hausgehilfin, die durch eine andere Gestaltung des Familien- und Berufslebens der…
…ist. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2005, 2002/13/0002, bestätigt und darüber hinaus unter Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00, ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist…
…1340/00 gehe zwar eindeutig hervor, dass die Regelung der Kinderbetreuung Sache privater Lebensgestaltung sei, ebenso eindeutig gehe jedoch daraus hervor, dass die steuerliche Berücksichtigung des durch die Kinderbetreuung entstehenden Unterhaltsbedarfes verfassungsrechtlich geboten (gewesen) wäre. Abschließend stellte der Bw. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen…
…steuerliche Entlastung dürfe von der Haushaltszugehörigkeit nicht abhängig gemacht werden. Dabei sei von folgenden Grundsätzen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auszugehen: "1. Die Notwendigkeit für Kinder Unterhalt zu leisten verringert die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern. Dies ist nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos…
…sei. Die Differenzierung, welche Maßnahmen der privaten Lebensgestaltung steuerlich berücksichtigt würden, bestehe allein darin, dass einige (wie z.B. letztgenannte) nie in Frage gestellt würden. Es bestehe daher sowohl sachliche als auch persönliche Unbilligkeit. II. Mit Eingabe vom 12. Juni 2000 brachte der Bw. ein…