Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0013-W/06
keine sachliche Unbilligkeit bei Gesetzesaufhebung durch VfGH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-W/06vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 23. November 2000 und
28. Juli 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1.
Bezirk vom 24. Oktober 2000 und 18. Juni 2001 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 1999 brachte der
Berufungswerber (Bw.) ein Nachsichtsansuchen hinsichtlich eines Betrages in
Höhe von S 245.700,00 ein.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass ihm wie
in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 ausgeführt, im Jahr
1996 nach Abzug der Einkommensteuer und der Alimentationszahlungen knapp
über S 7.000,00 zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verblieben
seien. Damit sei in etwa der Wohnungsaufwand abgedeckt und es verbleibe nichts
für Nahrung, Kleidung oder sonstige Grundbedürfnisse. Im Jahr 1997 sei
das Einkommen zwar höher als im Vorjahr gewesen, aber es sei dennoch nicht
genug verblieben, um die Schulden aus dem Vorjahr abzudecken, den
Lebensunterhalt zu bestreiten und die nunmehr vorgeschriebene Steuer zu
begleichen.
Da die prekäre finanzielle Situation zum nicht
geringen Teil durch die hohe und an sich verfassungswidrige Besteuerung
verursacht sei, werde ersucht, zur Sanierung dieser Situation in folgender Weise
beizutragen.
Wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH G
168/96, G 285/96 vom 17.10.1997 ausgeführt, beantrage der Bw. im
Nachsichtswege die "Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zumindest
so zu berücksichtigen, dass nicht der größere Teil des
Unterhaltsaufwandes der Einkommensteuer unterworfen wird".
Das könnte in der Weise erfolgen, dass die Hälfte
der Alimentationszahlungen vom Einkommen der Jahre 1996 und 1997 abgesetzt
werde. Die Alimentationszahlungen würden jährlich S 491.400,00
betragen, so dass sich, auf zwei Jahre verteilt, bei Berücksichtigung mit
50% eine Steuerminderung von S 245.700,00 ergebe. Durch die Nachsicht eines
Betrages von S 245.700,00 müsste sich nach Ansicht des Bw. ein
Insolvenzverfahren vermeiden lassen, da er bereits versuche seinen PKW zu
verkaufen und seine Ausgaben auf das Allernotwendigste beschränke. Die
Einleitung des Insolvenzverfahrens hätte zur Folge, dass der Bw. wegen der
fehlenden in der WTBO vorausgesetzten "geordneten finanziellen
Verhältnisse" seine Berufsbefugnis und damit seine Existenzgrundlage
verliere, wodurch auch seine unterhaltsberechtigte Familie ihr Einkommen
verlieren würde.
Seine Bereitschaft, die vorgeschriebenen Abgaben
pünktlich zu zahlen, habe der Bw. durch die Überweisung des ihm zur
Verfügung stehenden Betrages von S 120.000,00 gezeigt.
Zusammenfassend ersuche der Bw. nochmals, die
Einkommensteuer 1997 im Nachsichtswege um S 245.700,00 zu
vermindern.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen ab. Zur Begründung wurde nach Zitierung der
maßgeblichen Gesetzesstellen und Rechtsprechung ausgeführt, dass der
Bw. im Jahre 1996 ein zu versteuerndes Einkommen von nahezu S 900.000,00
bezogen habe. Die vorgeschriebene Steuer in Höhe von S 312.760,00
entspreche einem Steuersatz von knapp 35%. Dies sei die vom Gesetzgeber in
solchen Fällen vorgesehene Höhe. Ob das Einkommensteuergesetz in der
damals geltenden Fassung nun verfassungskonform gewesen sei oder nicht, sei ohne
Bedeutung. Trotz der im Einzelfall durchaus berechtigten Kritik könne diese
Auswirkung einer allgemeinen Norm nicht als sachliche Unbilligkeit verstanden
werden. Von außergewöhnlichen Umständen spreche nicht einmal der
Bw. selbst, abgesehen von seinen Alimentationszahlungen in Höhe von
S 491.400,00. Diese Aufwendungen seien durch den Unterhaltsabsetzbetrag in
Höhe von S 18.900,00 abgegolten. Aber auch dies sei die Auswirkung
einer allgemeinen Norm, eine sachliche Unbilligkeit im Sine des § 236
BAO sei somit nicht gegeben.
Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, habe der Bw. in den
Jahren 1997 und 1998 (für die Folgejahre lägen keine Erklärungen
vor) jeweils Einkünfte in Höhe von 1,1 bis 1,2 Millionen Schilling
erzielt. Seine Tätigkeit als selbständiger Wirtschaftstreuhänder
übe der Bw. weiterhin aus. Es seien somit keine Anzeichen erkennbar, dass
die Zahlung von S 245.700,00 an Einkommensteuer für das Jahr 1997 zur
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Bw. oder zur Verschleuderung
von Vermögenswerten führen könnte. Im Übrigen sei der im
Augenblick aushaftende Rückstand in Höhe von S 340.190,00
geringer als die jährlichen Unterhaltszahlungen und der noch aushaftende
Teil der Einkommensteuer 1997 (S 113.326,00) dürfte in Anbetracht des
zufrieden stellenden Geschäftsganges im Laufe der nächsten Monate ohne
größere Schwierigkeiten beglichen werden können.
Somit lägen die Voraussetzungen für eine
Nachsicht nicht vor, das Ansuchen sei demnach abzuweisen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
hinsichtlich des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit aus, dass im
bekämpften Bescheid ausgeführt werde, dass das Einkommen 1997
lediglich mit 35% besteuert worden sei und dass die Unterhaltszahlungen von
S 491.400,00 durch den Unterhaltsabsetzbetrag von S 18.900,00
abgegolten seien. Beides sei die Auswirkung einer allgemeinen Norm und deshalb
sei eine sachliche Unbilligkeit nicht gegeben.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die Steuer bezogen auf den
nach Abzug der Unterhaltsleistung verbleibenden Betrag bzw. nach
zusätzlichem Abzug der steuerlich nicht berücksichtigten
Sonderausgaben folgende Prozentsätze ergeben habe.
|
|
nach Unterhalt
|
nach Sonderausgaben
|
1996
|
53,7%
|
120,0%
|
1997
|
64,7%
|
70,7%
Es trete somit die Wirkung ein, dass bei voller
Entrichtung der Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 aus einem
Einkommen von insgesamt etwas über S 2 Mio. dem Bw. ein Betrag von
S 140.912,43, d.s. rd S 5.870,00 pro Monat (bzw. 6,8% des Einkommens)
verbleibe. Der Höchststeuersatz betrage hingegen lt. EStG nur
50%.
Die allgemeine Norm berücksichtige grundsätzlich
die persönliche Leistungsfähigkeit (z.B. durch Absetzbeträge oder
Berücksichtigung von Sonderausgaben), jedoch nicht im Fall des Bw, wie aus
der obigen Tabelle entnommen werden könne. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe
in keinem akzeptablen Verhältnis zu den hier vorliegenden
Unterhaltszahlungen und Sonderausgaben seien wegen der
Höchstbetragsregelung überhaupt nicht berücksichtigt. Daraus
leite der Bw. ab, dass hier der klassische Fall einer Unbilligkeit vorliege. Der
Interpretation, derzufolge die Anwendung einer allgemeinen Norm zu keiner
Unbilligkeit führen könne, könne der Bw. nichts abgewinnen, da
dann folgerichtig überhaupt kein Raum für eine sachliche Unbilligkeit
gegeben wäre. Es sei vielmehr zu untersuchen, ob die Anwendung der
allgemeinen Norm, wie hier, anders als in ähnlichen Fällen zu einer
Unbilligkeit geführt habe.
Der Bw. verweise zu diesem Punkt auf seine im
ursprünglichen Begehren enthaltenen Ausführungen sowie auf die
Rechtsprechung des VfGH (G 168/96, G 285/96 vom
17.10.1997 - Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden
Bestimmungen des EStG 1998; B 577/95-bei einer Alimentation von
S 234.000,00).
Im Jahr 1996 habe das Einkommen S 896.758,91, im Jahr
1997 S 1,176.179,06, im Jahr 1998 S 1,127.024,14 und im Jahr 1999
S 982.073,33 betragen.
Daraus sei ersichtlich, dass das Einkommen seit 1997 leicht
aber stetig abgenommen habe. Da zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung zumindest
die Einkommensteuererklärung vorgelegen sein müsse, sei die in der
Begründung aufgestellte Behauptung, dass für die Folgejahre keine
Erklärungen vorlägen, aktenwidrig.
Die finanzielle Situation aus den erklärten
Einkünften abzuleiten, sei gelinde gesagt kühn. Auf das netto
verfügbare Einkommen und die damit einhergehende Verschuldung werde,
abgesehen von einer Erwähnung im Einleitungssatz ohne Stellungnahme oder
Schlussfolgerung, in der Bescheidbegründung überhaupt nicht
eingegangen.
Außerdem bestehe kein logischer Zusammenhang zwischen
dem Ausmaß der jährlichen Unterhaltszahlungen und der Fähigkeit
einen darunter liegenden Abgabenrückstand zu begleichen. Überhaupt sei
nicht nachvollziehbar, wie die Finanzbehörde zu dem Schluss komme, dass
"der noch aushaftende Teil der Einkommensteuer 1997 (S 113.326,00) im Laufe
der nächsten Monate ohne größere Schwierigkeiten beglichen
werden" könnte.
Ganz im Gegenteil sei die finanzielle Situation seit 1996
laufend schlechter geworden. Zur Verdeutlichung dieser Entwicklung möge
nachstehende Tabelle der Jahresendbestände der Bankkonten
dienen.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
derzeit
|
Kontokorrent
|
8.742,12
|
49.582,15
|
-93.422,36
|
-274.186,87
|
-492.938,15
|
-553.175,43
|
Sparguthaben
|
750.000,00
|
520.000,00
|
121.088,00
|
33.246,00
|
3.314,51
|
3.314,51
|
Gesamt
|
758.742,12
|
569.582,15
|
27.665,64
|
-240.940,87
|
489.623,64
|
-549.860,92
Es gehe auch nicht darum, den aus der Art der Verbuchung
entstandenen Rückstand an Einkommensteuer 1997 (113.326,00) abzudecken,
sondern den gesamten Rückstand von S 340.190,00, der überwiegend
aus Beträgen bestehe, für die der Bw. ein Nachsichtsansuchen gestellt
habe. Eine weitere Kreditaufnahme würde den Bw, abgesehen von der Frage, ob
die Bank überhaupt noch Kredite gewähre, dem Vorwurf der
fahrlässigen Krida aussetzen.
Außerdem sei der Bw. zuversichtlich, dass bei
Gewährung der Nachsicht das Kreditvolumen längerfristig (auf ca.
450.000,00 bis 500.000,00) verringert werden könnte, so dass seine
Zahlungsfähigkeit in diesem Falle aufrecht bleibe.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
17. Oktober 2001 führte das Finanzamt aus, dass nach der
Aktenlage bekannt sei, dass der Bw. im August 1995 von seiner zweiten Gattin
geschieden worden sei. Dieser sei die eheliche Wohnung und das Sorgerecht
für drei minderjährige Kinder verblieben. Im Zuge des gerichtlichen
Vergleiches sei vereinbart worden, dass der geschiedenen Gattin, die weiterhin
die Familienbeihilfe beziehe, S 12.000,00 für ihren Unterhalt und je
S 7.700,00 für jedes der drei Kinder, 14mal jährlich zu bezahlen
sei.
Der Bw. hätte in jenem Jahr 1995 abgesehen von den
Sonderzahlungen ein zu versteuerndes Einkommen von über S 900.000,00
gehabt, dies vorwiegend aus unselbständiger Tätigkeit. Danach habe der
Bw. seine selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen und in den
Folgejahren Einkünfte von je rund einer Million Schilling
erklärt.
Die Veranlagungen seien stets
erklärungsgemäß erfolgt, abgesehen von dem Umstand, dass die
Unterhaltsverpflichtungen lediglich durch den gesetzlichen
Unterhaltsabsetzbetrag Berücksichtigung gefunden hätten. Ansonsten sei
der allgemeine Einkommensteuertarif zur Anwendung gebracht worden.
Aus dem Gesamtbild des Vorbringens sei ersichtlich, dass
der Bw. grundsätzlich der Meinung sei, seine im Vergleich zu seinen
Einkünften relativ hohen Alimentationen müssten in einem höheren
Maße bei der Besteuerung Berücksichtigung finden. Inwieweit der Bw.
gesetzliche Änderungen anrege oder verfassungsrechtliche Bedenken hege, sei
im Nachsichtsverfahren allerdings nicht Thema der Erörterung.
Wie bereits im Bescheid vom 18. Juni 2001
ausgeführt, könne die Anwendung einer generellen Norm für sich
allein - entgegen der Ansicht des Bw - nicht zur sachlichen
Unbilligkeit führen. Die Belastung durch Alimentationszahlungen werde durch
den Gesetzgeber gewolltermaßen lediglich durch die Familienbeihilfe
einerseits und durch Absetzbeträge andererseits berücksichtigt. In
diesem Zusammenhang könne auch auf die Berufungsvorentscheidung vom
28. September 2001 verwiesen werden, in der es im Wesentlichen um den
gleichen Sachverhalt gehe. Auch aus den mathematischen Überlegungen des Bw.
sei nichts für eine allfällige sachliche Unbilligkeit zu gewinnen. Wie
bereits im Erstbescheid ausgeführt sei die steuerliche Belastung etwa 35%
der Bemessungsgrundlage und somit dieselbe wie die anderer Erwerbstätiger
mit gleichem Einkommen (ohne Berücksichtigung der
Einkommensverwendung).
Zur persönlichen Unbilligkeit habe der Bw.
ausgeführt, dass sein Einkommen von ca. einer Million Schilling nur zu
einem geringen Teil zu seiner freien Verfügung stünde, da er einen
hohen Anteil davon für die Alimentation seiner geschiedenen Gattin und der
Kinder verwenden müsse. Nach Abzug der Sonderausgaben und der
Einkommensteuer stünden ihm nurmehr etwa S 6.000,00 zur
Verfügung. Sein Vermögensstand sei in den Jahren seit 1996 bis jetzt
von etwa S 700.000,00 auf einen Schuldenstand von über
S 500.000,00 gefallen.
Nach der Rechtsprechung wird persönliche Unbilligkeit
dann angenommen, wenn durch die Einhebung gerade der Abgabe, deren Nachsicht
beantragt werde, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das
Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigt werde. Überschuldung
oder wirtschaftliche Bedrängnisse allein würden den strengen
Anforderungen der Rechtsprechung allerdings nicht gerecht. Grundsätzlich
sei der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen
und zur Entrichtung alle seine Mittel einzusetzen gegebenenfalls seine
Vermögenssubstanz anzugreifen.
Nach der Aktenlage seien die Alimentationszahlungen von
S 491.400,00 jährlich aber zum Teil deutlich höher als die
gesamten Einkommensteuervorschreibungen (S 312.760,00 für das Jahr
1996 und S 461.700,00 für das Jahr 1997). Die vom Bw. angesprochene
Verschuldung sei also in erster Linie durch diese Unterhaltskosten und andere
Aufwändungen, nicht jedoch von der zu erhebenden Einkommensteuer in
Höhe von S 245.700,00 verursacht. Damit sei der sachliche Zusammenhang
zwischen der wirtschaftlichen Situation und der Erhebung der Abgaben im
beantragten Ausmaß (S 245.700,00) nicht gegeben, die Berufung sei
demgemäß als unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er auf die im
Laufe des Verfahrens vorgebrachten Argumente verweise. Besonders möchte der
Bw. auf den Umstand hinweisen, dass in seinem Fall zwei Punkte seine
Leistungsfähigkeit einschränken würden, nämlich die hohen
Alimentationszahlungen und die Sonderausgaben, wobei letztere infolge des hohen
Einkommens (vor Alimentationszahlungen) steuerlich überhaupt nicht
berücksichtigt worden seien.
Den Erörterungen im VfGH-Erkenntnis vom
27. Juni 2000, B 1285/00 sei hinzuzufügen, dass bei
getrennter Familie zwar ein Unterhaltsabsetzbetrag hinzutrete, aber der
Alleinverdienerabsetzbetrag wegfalle, obwohl das Einkommen für gleich viele
Personen wie vor der Trennung zu verwenden sei.
Dem mehrfach gebrauchten Argument der privaten
Lebensgestaltung sei entgegenzuhalten, dass so betrachtet nicht nur die Trennung
vom Ehepartner mit all ihren wirtschaftlichen Folgen sondern auch die
Entscheidung Kinder zu haben letztendlich eine solche sei. Die Differenzierung,
welche Maßnahmen der privaten Lebensgestaltung steuerlich
berücksichtigt würden, bestehe allein darin, dass einige (wie z.B.
letztgenannte) nie in Frage gestellt würden.
Es bestehe daher sowohl sachliche als auch persönliche
Unbilligkeit.
II.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2000 brachte der Bw. ein weiteres
Nachsichtsansuchen ein und führte aus, dass er den Einkommensteuerbescheid
für 1998 erhalten habe. Deshalb seien am 15. Juni 2000
S 98.300,00 zur Zahlung fällig. Eine Berufung gegen diesen Bescheid
erscheine wegen Nichtberücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit wegen des VfGH-Erkenntnisses G 168/96,
G 285/96 vom 17. Oktober 1997 nicht aussichtsreich.
Da der Bw. bei Aufrechterhaltung mit einem
Insolvenzverfahren rechnen müsse, ersuche er um Nachsicht eines
Teilbetrages in Höhe von S 78.640,00, was der Ausfallsquote bei einem
Zwangsausgleich entspreche.
Nach dem oa VfGH Erkenntnis sollte zumindest die
Hälfte der Unterhaltsleistungen im Effekt steuerfrei bleiben. Auf den Bw.
angewendet würde das eine Steuerminderung von S 103.950,00
(Steuereffekt der halben Unterhaltsleistungen S 122.850,00 abzüglich
des bereits berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrages
S 18.900,00).
Der Antrag orientiere sich also nicht so sehr am
gegenständlichen VfGH-Erkenntnis, sondern hauptsächlich an der
Zahlungsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen ab und führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, dass der Bw. im Nachsichtsansuchen richtig ausführe, dass eine
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 nicht aussichtsreich wäre,
da das Ergebnis dieser Veranlagung lediglich auf die Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage zurückzuführen sei. Eine Unbilligkeit des Einzelfalles sei
nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
vorliege, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus
dem Gesetz selbst folge.
Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit scheide somit
aus und sei auch nicht behauptet worden.
Eine persönliche Unbilligkeit liege insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährden würde. Allerdings bedürfe es zur Bewilligung einer
Nachsicht aus persönlichen Gründen nicht unbedingt der Gefährdung
des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer Schwierigkeiten und
Notlagen, sondern es genüge, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich seien, etwa wenn die Abstattung nur durch
Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und
diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.
Der Einkommensteuererklärung folgend hätte der
Bw. im Jahr 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
S 1,127.024,00 erzielt. Die darauf entfallende Einkommensteuer habe
S 437.100,00 betragen.
Die Vorauszahlungen für das Jahr 1998 hätten
S 338.800,00 betragen. Dieser Betrag basiere auf der
Einkommensteuerveranlagung 1996 (erzielte Einkünfte in Höhe von
S 896.013,00) und der beantragten Herabsetzung der
Vorauszahlung.
Im Übrigen seien auch bereits im Jahr 1997
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
S 1,176.179,00 erzielt worden, die zu einer Nachforderung von
S 461.700,00 geführt habe, nachdem keine Vorauszahlungen geleistet
worden seien.
Unbestritten sei, dass es der Bw. verabsäumt habe,
durch entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen für die Nachforderung der
Einkommensteuer Vorsorge zu treffen. Überdies stelle sich die
wirtschaftliche Lage nach Ansicht des Finanzamtes nicht so dramatisch dar, wie
im gegenständlichen Ansuchen bloß behauptet, jedoch mit keinerlei
Zahlen dokumentiert werde, daher sei nicht anzunehmen, dass gerade durch die
Einhebung der gegenständlichen Abgabe die wirtschaftliche Existenz
gefährdet wäre.
Zu dieser Annahme sehe sich das Finanzamt berechtigt, da
die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen im Vergleich zu den Vorjahren keine
Abweichungen erkennen lassen und daher den Rückschluss erlauben
würden, dass keine Existenzgefährdung vorliegen
könne.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er in seinem Antrag vom 12. Juni 2000 ausgeführt habe,
dass nach dem Erkenntnis des VfGH zumindest die Hälfte der
Unterhaltsleistungen im Effekt steuerfrei bleiben sollten. Dies würde im
Fall des Bw. eine Steuerminderung von S 103.950,00 (Steuereffekt der halben
Unterhaltsleistungen S 122.850,00 abzüglich des bereits
berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrages S 18.900,00)
bewirken.
Dazu sei erläuternd anzufügen, dass damit zum
Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliege, wie
sie im Erkenntnis VwGH 27.10.1972, 562/72 umschrieben werde, nämlich wenn
die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führen
würde.
Der Hinweis auf die sachliche Unbilligkeit sei im Ansuchen
nicht weiter ausgearbeitet worden, da eine persönliche Unbilligkeit
für eine positive Erledigung des Antrages ausreiche, was auch im
nachfolgenden wiedergegebenen Satz zum Ausdruck komme: "Mein Antrag orientiert
sich also nicht sosehr am gegenständlichen VfGH-Erkenntnis, sondern
hauptsächlich an meiner Zahlungsunfähigkeit."
Es sei somit nicht richtig, dass im Antrag eine sachliche
Unbilligkeit nicht behauptet worden wäre. Sie sei allerdings nicht im
Vordergrund stehend, sondern als zusätzliches Argument für die
Gewährung der Nachsicht angeführt worden.
Bestritten sei, dass es der Bw. verabsäumt habe, durch
entsprechende Anpassung der Vorauszahlung für die Nachzahlung der
Einkommensteuer 1997 Vorsorge zu treffen. Da der Bw. alle steuerrelevanten
Tatsachen (Betriebseröffnung) offen gelegt habe, wäre es an der
Finanzverwaltung gelegen, Vorauszahlungen festzusetzen. Es handle sich also um
ein Versäumnis der Finanzverwaltung, das dem Bw. nicht vorgehalten werden
könne. Dass er es versäumt hätte, durch die Bereitstellung
entsprechender Mittel für die Einkommensteuernachzahlung vorzusorgen, sei
nicht behauptet worden.
Zur fehlenden zahlenmäßigen Dokumentation
verweise der Bw. auf die Darstellungen in der Berufung vom 3. August 1998
und das Ansuchen vom 26. Juli 1999, woraus hervorgehe, dass seit 1996
die dem Bw. nach Abzug der Alimentationszahlungen verbleibenden Mittel kaum
ausreichen würden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Abgesehen vom
Inhalt seiner Geldbörse, der regelmäßig höchstens
S 3.000,00 betrage, stünden dem Bw. keine flüssigen Mittel zur
Verfügung. Seine Kreditmöglichkeit sei mit insgesamt S 600.000,00
voll ausgeschöpft und eine weitere Kreditaufnahme erscheine nicht
möglich ohne sich später dem Vorwurf der fahrlässigen bzw.
vorsätzlichen Krida auszusetzen. Seine regelmäßig auftretenden
Verbindlichkeiten würden abgesehen von vorgenannten Kontokorrentkrediten
Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und
Alimentationszahlungen betreffen. Mangels Lieferungen bestünden keine
Lieferantenverbindlichkeiten.
Die Situation des Bw. stelle sich wie folgt
dar:
|
Einkommen
|
915.690,00
|
Einkommensteuer-VZ
|
-332.000,00
|
Alimente
|
-491.400,00
|
Netto verfügbar
|
92.290,00
Die Körpergröße des Bw. betrage 182 cm und
das Gewicht 63 Kg, was eindeutig für Unterernährung spreche. Kein
Stück seiner Garderobe sei jünger als drei Jahre. Sein Vermögen
bestehe aus den Betriebsräumlichkeiten, der Betriebsausstattung und einem
Kfz im Werte von rd S 90.000,00, das ebenfalls betrieblich genutzt sei.
Fernseher oder ähnliches besitze er nicht.
Es sei zwar richtig, dass aufgrund der nur leicht
rückläufigen Umsätze die Umsatzsteuervoranmeldungen keine
dramatischen Veränderungen erkennen lassen würden, jedoch lasse dies
keinen wie immer gearteten Schluss auf die Ertragslage zu. Wie der Bw. in seinem
Herabsetzungsantrag vom 28. Juli 2000 zahlenmäßig
dargestellt habe, habe sich die Ertragslage nahezu ausschließlich durch
Ausgaben ohne Vorsteuerabzug verschlechtert.
Es werde daher um Bewilligung der Nachsicht
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
28. September 2001 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Zur Begründung führte das Finanzamt nach
Zitierung der maßgeblichen Rechtsprechung aus, dass nach der Aktenlage
bekannt sei, dass der Bw. im August 1995 von seiner zweiten Gattin geschieden
worden sei. Dieser sei die eheliche Wohnung und das Sorgerecht für drei
minderjährige Kinder verblieben. Im Zuge des gerichtlichen Vergleiches sei
vereinbart worden, dass der geschiedenen Gattin, die weiterhin die
Familienbeihilfe beziehe, S 12.000,00 für ihren Unterhalt und je
S 7.700,00 für jedes der drei Kinder, 14mal jährlich zu bezahlen
sei.
Der Bw. hätte in jenem Jahr 1995 abgesehen von den
Sonderzahlungen ein zu versteuerndes Einkommen von über S 900.000,00
gehabt, dies vorwiegend aus unselbständiger Tätigkeit. Danach habe der
Bw. seine selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen und für das
Jahr 1998 Einkünfte von etwa 1,1 Million Schilling erklärt. Die
tarifmäßig errechnete Einkommensteuer habe S 437.100,00 also
38,8% der Bemessungsgrundlage betragen. Dabei sei ein Unterhaltsabsetzbetrag in
Höhe von S 18.900,00 bereits berücksichtigt.
Sachliche Unbilligkeit sei also auszuschließen, da
die Höhe der vorgeschriebenen Steuer dem Einkommen von über 1,1 Mio.
Schilling entspreche und somit als Auswirkung einer allgemeinen Norm zu
verstehen sei. Von außergewöhnlichen Umständen, die im gegebenen
Fall zu einem vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnis geführt
hätten, spreche nicht einmal der Antragsteller selbst, abgesehen von seinen
Alimentationszahlungen in Höhe von S 491.400,00. Aufwendungen dieser
Art würden jedoch einerseits durch den Unterhaltsabsetzbetrag (im gegebenen
Fall in Höhe von S 18.900,00), andererseits durch den Bezug von
Familienbeihilfe abgegolten (siehe auch VwGH vom 27.6.2001, B 1285/00). Ob
dieser Umstand in Anbetracht der bisherigen Judikatur der Familiengerichte bei
der Berechnung der Alimentationszahlungen berücksichtigt worden sei, sei
jedoch eine zivilrechtliche, keine steuerrechtliche Frage.
Zur Frage der persönlichen Unbilligkeit sei
auszuführen, dass der Bw. seit Beginn dieser Alimentationszahlungen ein zu
versteuerndes Einkommen von jährlich etwa einer Million Schilling erziele.
Nach Abzug der Einkommensteuer würden dem Bw. im Durchschnitt
S 650.000,00 verbleiben. Sollten die davon zu tragenden
Alimentationszahlungen in dieser Höhe als unzumutbar zu betrachten sein, so
sei es prinzipiell Sache des Unterhaltspflichtigen, eine entsprechende
Änderung herbeizuführen.
Aber auch in Anbetracht der aktuellen Zahlungsverpflichtung
würden dem Bw. unter Berücksichtigung der zu leistenden Steuern noch
über S 13.000,00 monatlich verbleiben. Es sei also nicht erkennbar,
dass die Zahlung des verfahrensgegenständlichen Betrages in Höhe von
etwa S 78.000,00 zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des
Antragsstellers oder Verschleuderung von Vermögenswerten führen
könnte.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen,
sei die Berufung abzuweisen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass der
Vorwurf, der Bw. hätte durch Anpassung der Unterhaltsleistungen eine
Änderung seiner finanziellen Situation herbeiführen können, ins
Leere gehe, da er dieses bereits erfolglos versucht habe. Die rechtlich
durchsetzbare Herabsetzung der Alimentationszahlungen hätte sich in der
gleichen Größe bewegt, wie die Kosten derselben, sodass insgesamt
keine Verbesserung für den Bw. erreichbar gewesen wäre.
Weiters weise der Bw. darauf hin, dass nach Abzug der
Steuer, der Alimente und der Sonderausgaben für die Jahre 1996 und 1997
lediglich durchschnittlich S 5.870,00 verbleiben würden und ein
Einkommen von rd. S 13.000,00 keinesfalls ausreiche um dies
aufzuholen.
Die Darstellung der finanziellen Lage sei in seiner
Berufung vom 28. Juli 2001 enthalten. Der Bw. weise nochmals
daraufhin, dass die Einhebung dieser Abgabe zu einer Existenzgefährdung
führen würde und somit nicht nur unbillig, sondern auch
unzweckmäßig wäre.
Am 7. Oktober 2004 wurden die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. erhoben. Demnach sei der Bw. aufgrund eines
Gehirnschlages nicht mehr fähig, seine selbständige Tätigkeit
auszuüben. Er verfüge über keinerlei Einkünfte und
Unterstützung. Der Lebensunterhalt werde mittels Kredit bestritten. Er
besitze eine mit einem Höchstbetragskredit belastete Eigentumswohnung. Die
Schulden bei Kreditinstituten und Sozialversicherung würden rund
€ 44.800,00 betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die
Abgabenbehörde - wie im Beschwerdefall - die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Unbilligkeit der Einhebung setzt im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den
Steuergegenstand ergeben. Die in § 236 Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit
kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Sachlich bedingte
Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, so dass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommt. Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht
gestützt werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 19.10.1992,
91/15/0054).
Art. 140 Abs. 7 B-VG lautet:
"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine
Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden."
Schon aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der
Verfassungsgesetzgeber in Kauf genommen hat, dass nicht alle sachlich
gleichgelagerten Fälle durch ein aufhebendes Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes gleich behandelt werden, sondern der Ausspruch der
Wirkung des Erkenntnisses über den Anlassfall (die Anlassfälle) hinaus
dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten bleibt. Dies führt notwendigerweise
dazu, dass die Anlassfälle gegenüber anderen Fällen
begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung
treten jedoch allgemein ein und führen ebenso wenig wie
Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen
Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabenerhebung im
Einzelfall (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 30.5.1990, 89/13/0266).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach dargetan,
dass in dem Umstand, dass die Voraussetzungen für eine
Steuerbegünstigung (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung)
bei einem Steuerpflichtigen nicht zutreffen, niemals eine unbillige Härte
erblickt werden kann.
Es geht nicht an, eine nur bei Erfüllung bestimmter
gesetzlicher Voraussetzungen zustehende Steuerbegünstigung im Wege von
Billigkeitsmaßnahmen allgemein und willkürlich auszudehnen. Ein
solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz der österreichischen
Bundesverfassung, dass die Verwaltung nur auf Grund der Gesetze, das heißt
auf Grund allgemein für alle Rechtsunterworfenen verbindlicher Bestimmungen
auszuüben ist.
Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe liegt
aus diesen Gründen daher nicht vor.
Die Einhebung der Abgaben könnte jedoch
persönlich unbillig sein.
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und besteht in einem
wirtschaftlichen Missverhältnis der Einhebung der Abgaben und den im
Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (VwGH 9.12.1992,
91/13/0118).
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2004,
2000/14/0112, sind für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die Berufung maßgebend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt
hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der
Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so
insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (vgl. das Erkenntnis
vom 9. Juli 1997, 95/13/0243). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn
die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts
ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, 95/15/0053).
Gemäß den vorliegenden Feststellungen über
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. vom 7. Oktober 2004 hat
sich die wirtschaftliche Situation des Bw. dramatisch verändert, da er
aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr fähig ist, die
selbständige Tätigkeit auszuüben. Er verfügt über
keinerlei Einkünfte und Unterstützung. Der Lebensunterhalt wird auf
Kredit bestritten.
Der Bw. hat seinen Wohnsitz nach K. verlegt, besitzt
allerdings nach wie vor eine 45m² Eigentumswohnung in Wien, welche mit
einem Höchstbetragskredit in Höhe von € 43.603,70 belastet
ist.
Die Schulden bei Kreditinstituten und Sozialversicherung
betragen insgesamt rund € 44.800,00.
Im Jahr 2005 wurden keinerlei Umsätze gemeldet, so
dass davon ausgegangen werden muss, dass die wirtschaftliche Lage
unverändert ist.
Der Abgabenrückstand beträgt derzeit
€ 34.180,14.
Bei dieser Sachlage ist von einer Existenzgefährdung
auszugehen, die allerdings weder durch die Einhebung der
nachsichtsgegenständlichen Abgaben verursacht noch mitverursacht wurde. Da
die finanzielle Lage des Bw. so schlecht ist, dass auch die Gewährung der
Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändern würde, kann im
Sinne der oben zitierten Rechtsprechung keine persönlich bedingte
Unbilligkeit erkannt werden.
Obwohl die Argumentation des Finanzamtes im Hinblick auf
die geänderte Sachlage bezüglich der "persönlichen" Unbilligkeit
nicht mehr aufrecht zu erhalten war, konnte aus den genannten Gründen
dennoch kein positiver Bescheid erlassen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-W/06
- Stammnummer
- 20237
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF