Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0203-K/03
Abzugsfähigkeit von Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0203-K/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am 4. Februar 2004
über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 nach
in Klagenfurt durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe stellen sich wie folgt
dar:
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
Einkommensteuer
|
Gutschrift
|
2002
|
€
28.505,46
|
S
392.244,-
|
€
7.358,81
|
S
101.259,43
|
€
3.437,19
|
S
47.296,77
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu er+heben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist verheiratet, Vater von vier
Kindern und von Beruf Mittelschulprofessor. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 machte er neben
Sonderausgaben (€ 778,97) und Werbungskosten (€ 5.153,08) auch
Krankheitskosten (insgesamt € 3.709,03) sowie Unterhaltsleistungen an seine
Kinder und seine nicht berufstätige Ehegattin (€ 32.790,--) bzw.
zumindest Unterhaltsleistungen an seine Kinder (€ 25.989,--) als
außergewöhnliche Belastung geltend. Weiters beantragte er den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG für insgesamt 16 Monate
für seine zwei an in Graz studierenden Töchter. Zu den vom ihm
beantragten Unterhaltsleistungen führte er in der der Erklärung
angeschlossenen Beilage an, dass die derzeit in Österreich gültige
Familienbesteuerung die Menschenrechtskonvention verletze und daher das
Existenzminimum seiner Familie steuerfrei zu stellen sei.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 25. April 2003 versagte
das Finanzamt die Anerkennung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen mit der
Begründung, dass
§ 34 EStG in der derzeit geltenden Fassung
die steuerliche Absetzung von Unterhaltslasten nicht vorsehe. Die übrigen
Aufwendungen des Bw. fanden mit Ausnahme der Kosten für einen
CD-Radiorekorder, die in Höhe von € 120,-- nicht als Werbungskosten
anerkannt wurden, entsprechende Berücksichtigung.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 erhob der Bw. wegen
der Nichtanerkennung der Unterhaltsverpflichtungen mit Eingabe vom 27. Mai 2003
das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung dazu führte er aus,
dass für die Absicherung des Existenzminimums für seine Familie ein
Freibetrag von € 28.580,46 (bzw. laut beigelegter Berechnung €
29.810,--) notwendig sei. Weiters beantragte er die Berücksichtigung des
Verfassungsgerichtshoferkenntnisses G 168/96, nach dem mindestens die
Hälfte der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung steuerfrei zu stellen
sei. Es sei nicht einzusehen, dass er die Unterhaltsverpflichtung ein Mal
für den Unterhalt und ein weiteres Mal für das Finanzamt
erwirtschaften müsse. Er weise besonders auf das Missverständnis bei
der Berechnung der Steuer nach der Nettomethode hin, die in den
Regierungsvorlagen und in den Erkenntnissen des VfGH B 1340/00, 27, und B
1285/00, 17, angewendet worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte in der
Begründung hiezu wiederum aus, dass das Einkommensteuergesetz 1988 in der
derzeit geltenden Fassung die Absetzung der vom Bw. beantragten
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nicht vorsehe.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2003 stellte der Bw. den Antrag auf
die Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat
(als Abgabenbehörde 2. Instanz) und beantragte neuerlich die Anerkennung
der nach den Regeln des Zivilrechts gemäß der sogenannten
"Prozentsatzmethode" ermittelten Unterhaltsbeträge gekürzt um die
bezogenen Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)
gegenüber seinen Kindern in Höhe von insgesamt € 25.624,-- und
des für ihn selbst errechneten Unterhaltsbetrages von € 11.300,--
(in Summe laut beigelegter Berechnung in Höhe von € 36.924,--) als
außergewöhnliche Belastung. Sein Einkommen vor Abzug der Steuer
betrage unter Einschluss der Transferleistungen € 35.802,96 und decke das
Existenzminimum nicht ab, weshalb in seinem Falle eine Steuer nicht anfallen
dürfe. Eventualiter beantragte der Bw. zumindest die Hälfte der
zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung steuerfrei zu stellen und führte
hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Nr. B168/96 an. Besonders wies
der Bw. auf den Betreuungsbedarf seines Sohnes H.M. (8 Jahre) hin, der vom ihm
mit € 5.803,-- in der der Berufung beigelegten Aufstellung errechnet
wurde.
Zu den Betreuungsleistungen führte der Bw.
darüber hinaus zusammengefasst Folgendes aus:
Die steuerliche Berücksichtigung des durch die
Kinderbetreuung entstehenden Unterhaltsbedarfes sei verfassungsrechtlich
geboten, jedoch explizit (Regierungsvorlage zur Familienbesteuerung 1099 BlgNr
20. GP) von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen. Dass die
Aufwendungen zur Kindererziehung und -betreuung als Unterhaltsleistungen
einzustufen seien, gehe aus Art. 7 der UN-Konvention über die Rechte des
Kindes hervor. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sei in seinem
Erkenntnis vom 10. November 1998 zur Auffassung gelangt, dass "die
Leistungsfähigkeit der Eltern über den aktuellen Sachbedarf hinaus
generell durch den Betreuungsbedarf gemindert werde und dieser steuerlich zu
verschonen sei". Im deutschen Einkommensteuerrecht sei die durch Kinderbetreuung
bedingte Mehrbelastung bereits ohnehin durch das Ehegattensplitting gemildert.
Der (österreichische) Verfassungsgerichtshof hingegen habe die steuerliche
Begünstigung bisher - ohne Begründung - abgelehnt. Für den
österreichischen Gesetzgeber erwachse aus den in der MRK verankerten
Grundrecht des Schutzes vor staatlichen Eingriffen die Pflicht, die rechtliche
Gestaltung familiärer Beziehungen so vorzunehmen, dass den davon
Betroffenen ein "normales" Familienleben ermöglicht werde. Jede auch nur
geringe Besteuerung der existenznotwendigen Betreuungs- und Erziehungsleistungen
verletze dieses Grundrecht genauso wie die Besteuerung des existenznotwendigen
Sachbedarfs. Beim Begriff des "Familienlebens" handle es sich nach Auffassung
der EKMR und des EGMR um einen autonomen Begriff, der unabhängig vom
innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten auszulegen ist. Nach der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung würden Betreuungsleistungen, die neben
den für den Sachbedarf des Kindes vorgesehenen Geldleistungen von den
Eltern zu erbringen sind, zum Unterhaltsbedarf des Kindes zählen. Danach
sei der Unterhaltsbedarf eines Kindes (Sach- und Betreuungsbedarf) bei einfachen
Lebensverhältnissen der Eltern mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz, dem
"sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimum" gleichzusetzen, der
Mindestbedarf mit dem altersabhängigen Regelbedarf. Der Betreuungsbedarf
ergebe sich als Differenz aus Ausgleichszulagenrichtsatz und Regelbedarf. Bei
einem Lehrling im Alter von 16 bis 17 Jahren entspreche die Höhe des
Sachbedarfs dem Wert des Betreuungsbedarfs. Der Betreuungsbedarf sinke mit dem
Alter, der Sachbedarf steige, worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis Zl. B 1340/00 hingewiesen haben. Bei einem achtjährigen Kind
wäre der Betreuungsbedarf bei einem Regelbedarf von € 252,50 und einem
Ausgleichszulagenrichtsatz von € 736,-- mit monatlich € 483,50
bzw. jährlich mit € 5.803,-- zu bewerten. Der Verfassungsgerichtshof
erkenne zwar ausdrücklich die Notwendigkeit der steuerlichen
Berücksichtigung der Kinderbetreuung an und meine, dass die steuerliche
Berücksichtigung des Betreuungsbedarfes nach dem Vorerkenntnis vom
12.12.1991 bereits geboten wäre, die Betreuungsleistung sei jedoch weder in
der Neuregelung 1992 und exlizit auch nicht in der Neuregelung von 1998
("Prozentsatzmethode) berücksichtigt worden. Aus dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes B 1340/00 gehe zwar eindeutig hervor, dass die Regelung
der Kinderbetreuung Sache privater Lebensgestaltung sei, ebenso eindeutig gehe
jedoch daraus hervor, dass die steuerliche Berücksichtigung des durch die
Kinderbetreuung entstehenden Unterhaltsbedarfes verfassungsrechtlich geboten
(gewesen) wäre.
Abschließend stellte der Bw. den Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem vollen Senat, um "die
Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf
Unterhaltsverpflichtungen aufzuzeigen".
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung den Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Februar
2004 brachte der Bw. zusammengefasst Folgendes vor:
Die Grundsätze im Steuerrecht würden dazu
führen, dass die für die Kinder verwendeten Einkommensteile zusammen
mit den Einkommen der Elternteile versteuert werden. Die daraus entstehende
Mehrbelastung unterhaltspflichtiger Eltern gehe weit über den Betrag
hinaus, der die für den Unterhalt verwendeten Einkommensteile träfe,
wenn sie statt beim Unterhaltspflichtigen beim Unterhaltsberechtigten (und daher
zu niedrigeren Sätzen) versteuert würden. Daraus wiederum ergebe sich,
dass die für den Unterhalt neben der Familienbeihilfe verwendeten
Einkommensteile - gleich wie bei Kinderlosen der eigene Unterhalt -
solange sie das Existenzminimum nicht überschreiten, zur Gänze
steuerfrei bleiben müssten; darüber hinaus gehender Unterhalt
könne fiktiv beim Kind beginnend mit den niedrigeren Sätzen besteuert
werden.
Die Unterhaltsleistungen bestünden aus Sach- und
Betreuungsleistungen. Bei in Beträgen ausgedrückten
Unterhaltsleistungen sei zwischen Brutto-Unterhalt (d.s. jene Einkommensteile,
die für den Unterhalt zu erwirtschaften sind) und Netto-Unterhalt (d.s.
jene Einkommensteile, die für den Unterhalt nach Abzug der Steuer zur
Verfügung stehen) zu unterscheiden. Bei der Steuerbelastung des Unterhalts
handle es sich um den Unterschied zwischen dem Brutto- und dem Nettounterhalt.
Die Steuer errechne sich durch arithmetische Multiplikation des Steuersatzes
laut § 33 EStG auf die dafür verwendeten Brutto-Einkommensteile und
nicht durch Anwendung dieser Steuersätze auf die Netto-Einkommensteile bzw.
den Nettounterhalt. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass bei der
Festlegung des steuerlich zu berücksichtigenden Unterhaltsbedarfes von den
in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugehen
sei. Dieser Ansicht habe sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G
168/96 angeschlossen. Daraus ergebe sich, dass der Sachbedarf mit dem Alter des
Kindes (Prozentsatzmethode mit Unterhaltsstopp) steige, der Betreuungsbedarf mit
dem Alter sinke. Die Gesamtleistung bei bescheidenen Familienverhältnissen
enstpreche etwa dem "sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimum". Als
Existenzminimum eines Kindes sei vom sozialversicherungsrechtlichen
Existenzminimum auszugehen; die Familienbeihilfe decke als Beihilfe zur Pflege,
Betreuung und Erziehung des Kindes einen Teil des Existenzminimums
ab.
Nach den Aussagen im Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes B 1257/91 wäre der durch die Übernahme
der Obsorge für Kinder entstehende Unterhaltsbedarf eines Elternteils eine
Auswirkung der Kinderlasten, deren Berücksichtigung nach dem
Grundsatzerkenntnis geboten sei. Die Art der Betreuung wäre dabei Sache
privater Lebensgestaltung. Die steuerliche Berücksichtigung der
Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehepartner ohne
Kinderbetreuungspflichten wäre allerdings verfassungsrechtlich nicht
geboten. Im Erkenntnis B 1340/00 spreche der Verfassungsgerichtshof zwar aus,
dass die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuung
verfassungsrechtlich geboten, die Art der Betreuung jedoch Sache der privaten
Lebensgestaltung sei. Daraus schließe er, dass die Regelung der
Kinderbetreuung Sache der privaten Lebensgestaltung und ihre steuerliche
Berücksichtigung daher verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Diese Art
der Schlussfolgerung widerspreche den Gesetzen der Logik. Die steuerliche
Berücksichtung der Unterhaltslasten sollte sich nach der Rechtssprechung
des Obersten Gerichtshofes richten, nach der die Familienbeihilfe allenfalls auf
den Betreuungsbedarf angerechnet werden könnte, jedoch nicht den nach
zivilrechtlichen Regeln bemessenen Sachunterhalt verringern würde. Der
Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis G 168/96 ausgeführt, dass
die Transferzahlungen zwar den Gesamt-Unterhaltsbedarf des Kindes, nicht aber
die Steuerlast der Eltern auf die für den zivilrechtlichen Sachbedarf
notwendigen Einkommensteile verringern würden. Es sei zwischen absolutem
Existenzminimum (d.i. jener Bedarf, der zur Erhaltung der physischen Existenz
notwendig ist) und nicht steuerbarem Existenzminimum (d.i. jenes Einkommen, das
nicht besteuert werden darf, weil sonst die Erwerbstätigkeit ihre
Rentabilität verliert) zu unterscheiden. Nach internationaler Norm liege
die Armutsgrenze bei 60% des Netto-Median-pro-Kopf-Einkommens (1997 10.000 S
für einen Einpersonenhaushalt), das mittlere
Median-Netto-Haushaltseinkommen betrage nach der Konsumerhebung 1999/2000 27.700
Euro im Jahr, das mittlere Median-Netto-Äquivalenzeinkommen 17.100 Euro im
Jahr, 60% davon seien 10.260 Euro und 50% 8.550 Euro. Aus Sicht des
Steuerrechtes müsste zumindest dieser Betrag (nämlich 10.260 Euro)
entweder zur Gänze steuerfrei bleiben oder nachträglich wieder zur
Gänze von der Steuer entlastet werden.
Der Bw. legte im Zuge der
Verhandlung eine weitere Unterhaltsberechnung vor, die von jener vom 5. Juli
2003 (Beilage zur Berufung) insoferne abweicht, als der Bw. darin sein
Nettoeinkommen mit € 39.122,76 und die notwendige Steuergutschrift mit
€ 5.864,80 (tatsächliche Steuer laut Bescheid 2002/€ 7.372,94
abzüglich Steuer für das das errechnete Existenzminimum
überschreitende Einkommen 2002/€ 1.528,14) auswies.
Abschließend beantragte der Bw. der UFS möge
erkennen, dass
1. die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von
Österreich ratifiziert worden sei,
2. der UFS zu den in Art. 3 genannten Organisationen
gehöre, die bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des
Kindes vorrangig zu berücksichtigen hätten,
3. die Vertragsstaaten verpflichtet seien, alle geeigneten
Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die zum Wohlergehen des Kindes notwendig
seien (dazu gehöre auch die Berufungsentscheidung),
4. laut Art. 7 das Kind das Recht habe, von seinen Eltern
betreut zu werden, die unverhältnismäßig hohe Besteuerung der
für die Betreuung notwendigen Einkommensteile verletze dieses Recht,
5. § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG nicht ausspreche, dass die
Steuerbelastung, die von Verfassungswegen nicht hätte erhoben werden
dürfen, durch die Familienbeihilfe abgegolten sei; dieses Verständnis
widerspreche der Motivation des FLAG; Arbeitnehmerbeiträge seien keine
Versicherung gegen verfassungswidrige Steuerbelastung, es sei also unbestimmt,
in welchen Fällen die Transferzahlungn eine Familien- bzw. Sozialleistung
und in welchen Fällen und in welcher Höhe sie eine Abgeltung einer
verfassungswidrigen Steuer seien,
6. das von ihm errechnete Existenzminimum (nämlich
€ 36-924,--) oder aber zumindest die Hälfte davon als
außergewöhnliche Belastung steuerfrei zu stellen sei;
7. der von ihm mit Eingabe vom 28. Januar 2004 beantragte
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund der Behinderung seines
Sohnes J.M., geboren am 18. August 1983, berücksichtigt werde.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gelten die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige
Aufwendungen und Ausgaben.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 leg.cit. in der Fassung
des BGBl. 1993/818 sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese
müssen außergewöhnlich sein und zwangsläufig erwachsen
sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in der
Fassung des BGBl. I 1998/79 sind Unterhaltsleistungen für Kinder durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs.
4 Z 3 lit. a und c leg.cit. abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Darüber hinaus sind gemäß
§ 34 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. 1993/818 Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Dass die geltend gemachten Aufwendungen derartige Aufwendungen betroffen
hätten, wurde vom Bw. nicht eingewendet und finden sich hiefür im
vorliegenden Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 leg.cit. steht dem
Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach Abs. 3 der genannten Gesetzesbestimmung
u.a. dann zu, wenn er bei eigenem Anspruch oder bei Anspruch des (Ehe)Partners
auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1
und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§
8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird und
für das weder er noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält,
außergewöhnliche Belastungen hat.
Wenn der Bw. zu seinen Unterhaltsleistungen vermeint, dass
bei ihm mindestens die Hälfte der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung
steuerfrei zu stellen sei (Aussage des VfGH im Erkenntnis vom 17. Oktober 1997,
Zl. G 168/96) so übersieht er dabei, dass eine für das Jahr 2002 auf
seinen Fall anzuwendende Gesetzesvorschrift derartigen Inhaltes ebenso wenig
besteht wie eine solche, dass bei der vom Bw. aufgezeigten Konstellation eine
Steuer überhaupt nicht anfallen dürfe. Ausfluss der angeführten
Rechtsprechung war vielmehr die Neuregelung der Familienbesteuerung durch das
sog. Familienpaket 2000, BGBl. I 1998/79 (u.a. Anhebung des Kinderabsetzbetrages
und der Familienbeihilfe), das nach der in der Folge ergangenen Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes jedoch verfassungskonform ist (vgl. Erkenntnis vom
30. November 2000, Zl. B 1340/00). Dem vom Bw. in der Berufung bzw. unter Punkt
6 gestellten Anträgen kommt auf Grund der geltenden Rechtslage somit keine
Berechtigung zu.
Da die vom Bw. aufgezeigten Aufwendungen von seinem
Einkommen nicht in Abzug gebracht werden können, kann auch dahin gestellt
bleiben, ob der vom Bw. angezogene Betreuungsbedarf für seinen Sohn H.M,
geboren am 17. Juli 1993, als Unterhaltsleistung einzustufen ist oder nicht.
Nicht von Relevanz ist auch, nach welcher Berechnung die Unterhaltsleistungen zu
ermitteln sind (sozialversicherungsrechtliches Existenzminimum, Median-Einkommen
o.a.m.) und kann eine Auseinandersetzung darüber unterbleiben.
Zu dem unter Punkt 5 gestellten Antrag ist dem Bw, entgegen
zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. November 2000,
Zl. B 1340/00, der im § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 enthaltenen
Formulierung, dass "Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind" das
Verständnis beilegt, dass die von der Verfassung geforderte steuerliche
Berücksichtung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch die
genannten Transferleistungen erfolgt bzw. erfolgen soll. Weiters hat er u.a.
darin zum Ausdruck gebracht, dass in den genannten Transferleistungen (auch)
eine Abgeltung jener Steuermehrbelastung gesehen werden könne, die durch
die Nichtabzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen verursacht wird. Daraus
folgt, dass das Höchstgericht eine darüber hinaus gehende steuerliche
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nicht für erforderlich
gehalten hat.
Die Regelungen im Übereinkommen über die Rechte
des Kindes, BGBl. 7/1993 ("UN-Konvention") können an der Nichtabsetzbarkeit
des Kindesunterhaltes nichts ändern. Der Unabhängige Finanzsenat kann
einen Verstoß gegen dieses Übereinkommen nicht erkennen, zumal den
Unterhaltslasten durch Transferleistungen Rechnung getragen wird. Die vom Bw.
unter den Punkten 1 bis 4 gestellten Anträge gehen daher ins Leere.
Zu den vom Bw. ins Treffen geführten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Österreich geltende
Gesetzeslage zur Familienbesteuerung ist auszuführen, dass eine Beurteilung
durch die Abgabenbehörde nicht vorzunehmen ist, da diese gemäß
Art. 18 B-VG dazu gehalten ist, ihr Verwaltungshandeln auf Grundlage der
geltenden Gesetze zu vollziehen. Eine Überprüfung der
Verfassungskonformität von Gesetzen respektive eine Prüfung dahin
gehend, ob innerstaatliches Recht gegen die verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechte der EMRK verstößt,
steht der Verwaltungsbehörde nicht zu. Diese Kompetenz bleibt
ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Art. 140 Abs. 1
B-VG).
Dem vom Bw. gestellten Antrag auf Berücksichtigung des
Pauschbetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (s. Punkt 7) kommt auf Grund der
amtsärztlich bestätigten Behinderung seines Sohnes J.M. (Grad der
Behinderung 25%) hingegen Berechtigung zu und war dem diesbezüglichen
Begehren daher Folge zu geben.
Die Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 stellt sich
daher wie folgt dar:
|
Einkommen laut bekämpftem
Bescheid
|
28.580,46 €
|
Freibetrag wegen Behinderung des
Kindes
|
75,00 €
|
Einkommen laut Berufungsentscheidung
|
28.505,46 €
|
Einkommensteuer
|
|
0 % für die ersten 3.640,--
|
0,00 €
|
21 % für die weiteren 3.630,--
|
762,30 €
|
31 % für die weiteren 14.530,--
|
4.504,30 €
|
41 % für die restlichen
6.705,46
|
2.749,24 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
(AB)
|
8.015,84 €
|
allgemeiner AB
|
311,23 €
|
Alleinverdiener-AB
|
364,00 €
|
Verkehrs-AB
|
291,00 €
|
Arbeitnehmer-AB
|
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
6.995,61 €
|
Steuer für sonstige Bezüge
|
363,20 €
|
Einkommensteuer
|
7.358,81 €
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
10.796,00 €
|
Abgabengutschrift
|
3.437,19 €
Dem Berufungsbegehren war aus den angeführten
Gründen insgesamt daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0203-K/03
- Stammnummer
- 9223
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF