Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1476-W/05
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1476-W/05vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W.,D-Gasse, vom
3. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999
bis 2001 und Abweisung des Antrags auf Erstattung des Mehrkindzuschlags auf
Grund der Verhältnisse des Jahres 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seinen Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1999 bis 2001
Kinderbetreuungskosten in der im Folgenden dargestellten Höhe als
außergewöhnliche Belastung geltend (alle Beträge in
ATS):
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1999
|
2000
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2001
|
21.948,-
|
61.949,-
|
48.874,92
Außerdem beanspruchte er
in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 den
Mehrkindzuschlag, da das gemeinsame Einkommen von ihm und seiner mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin im Jahr 2001 532.800,- S nicht
überstiegen habe.
Im Zuge der Durchführung der Veranlagung der
streitgegenständlichen Jahre wurden die Kinderbetreuungskosten nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und der
Mehrkindzuschlag nicht zuerkannt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
er und seine Gattin seien im Streitzeitraum für ein gemeinsames Kind, geb.
27.12.1996, und zwei Adoptivkinder, geb. 5.2.1988 und 23.5.1991, sorgepflichtig
gewesen. Auf Grund des niedrigen Alters der Kinder sowie der Tatsache, dass sich
die zwei älteren Kinder nach der Adoption im Jahr 1998 in einer für
sie noch fremden Welt und Sprache zurecht finden hätten müssen, sei
ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung entstanden. Sein
Einkommen allein habe nicht zur Bestreitung der Bedürfnisse und des
Unterhalts seiner Familie ausgereicht, weshalb eine gänzliche Aufgabe der
Berufstätigkeit der Gattin nicht möglich gewesen sei.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das
Erkenntnis vom 15.2.1980, 2170/77) könne die Berufstätigkeit der
Ehefrau und die dadurch verursachte Kinderbetreuung nur dann als
zwangsläufig angesehen werden, wenn der Abgabepflichtige über kein
ausreichendes Einkommen verfüge, das für die Bestreitung der
Bedürfnisse des Haushaltes und seiner Familie ausreiche.
Müssten aber beide Ehepartner aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung zum Unterhalt beitragen, könnten die
Kosten für die Kinderbetreuung sehr wohl eine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen.
In der Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf
Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres
2001 abgewiesen wurde, brachte der Bw. vor, bei Berücksichtigung der
Kinderbetreuungskosten von ATS 48.874,92 als außergewöhnliche
Belastung im Jahr 2001 übersteige das Familieneinkommen nicht den für
den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, bei Kinderbetreuungskosten
handle es sich einerseits um den geradezu typischen Fall einer
"gewöhnlichen" Belastung, d.h. einer unter gleichen Umständen alle
Steuerpflichtige treffenden Belastung, andererseits seien die Kosten für
die Kinderbetreuung auch im Hinblick auf § 34 Abs. 7 EStG 1988 nicht
einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Da sich wegen Nichtberücksichtigung der
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung keine
Änderung des Familieneinkommens ergäbe, sei auch die Berufung gegen
den Bescheid, mit dem der Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages
abgewiesen worden sei, abzuweisen gewesen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Bw. auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2003, 2003/15/0021, in dem ausgesprochen
worden sei, dass im Verhältnis zu haushaltszugehörigen Kindern die
Aufwendungen für eine Haushälterin unter Beachtung des § 34 Abs.
7 EStG 1988 jedenfalls nur dann Berücksichtigung finden könnten, wenn
diese beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Das könnte etwa bei
Pflegebedürftigkeit oder Krankheit der Fall sein. Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes lasse sich bei Kindern im Alter von 11,13 und 14 Jahren
ein Pflege- bzw. Betreuungsbedürfnis nicht von vorneherein und ohne
nähere Begründung ausschließen.
Seine Kinder seien im maßgeblichen Zeitraum zwischen
2 und 13 Jahre alt gewesen. Ein Pflege- und Betreuungsbedürfnis von Kindern
in diesem Alter sei jedenfalls gegeben, weshalb die Voraussetzungen des §
34 Abs. 7 EStG 1988 vorlägen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Außergewöhnliche Belastung:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Dem Bw. erwuchsen in den
Streitjahren Kinderbetreuungskosten in der im Folgenden dargestellten Höhe
(alle Beträge in ATS):
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1999
|
2000
|
2001
|
21.948,-
|
61.949,-
|
48.874,92
Der Bw. tätigte die
streitgegenständlichen Aufwendungen für folgende Kinder:
S., geb.27.12.1996 K., geb. 5.2.1988 E., geb.
23.5.1991
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben. Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Entsprechend Abs.2 leg. cit. ist die Belastung dann
außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwachsen.
Die Belastung erwächst nach § 34 Abs. 3 EStG 1988
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge
hat.
2.....
3......
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
5.......
Entsprechend der Bestimmung des § 140 ABGB haben die
Eltern zur Deckung der ihren Lebensbedürfnissen angemessenen
Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,
Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren
Kräften anteilig beizutragen.
Dass Unterhaltsbedürfnisse von Kindern deren gesamten
Lebensbedarf umfassen, d.h. neben den reinen Nahrungs- und Bekleidungskosten
auch Kindergarten- und Schulkosten und Ausgaben für kulturelle, soziale und
sportliche Interessen, ist ständige Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs (vgl OGH 22.6.1995, 6 Ob 548/95).
Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988
gewählte Umschreibung schließt es aus, laufende Unterhaltsleistungen
für Kinder zum Abzug vom Einkommen geltend zu machen. Als Beispiel für
abzugsfähige Aufwendungen erwähnen die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des EStG 1988 (6221 BlgNr XVII.GP, 84) Krankheitskosten, weil
in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er
die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine
außergewöhnliche Belastung vorlägen (vgl. VwGH 21.12.1993,
93/14/0213).
Ein Vorbringen, dass derartige Aufwendungen
(Krankheitskosten) vorliegen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst (also beim
Kind) eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wurde
nicht erstattet und sind Anhaltspunkte dafür auch der Aktenlage nicht zu
entnehmen. Wenn im Vorlageantrag darauf hingewiesen wird, dass der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2003, 2003/15/0021,
ausgeführt hat, dass ein Pflege- und Betreuungsbedürfnis von Kindern
im Alter von 11, 13 und 14 Jahren nicht von vorneherein und ohne nähere
Begründung auszuschließen sei, ist der Bw. auf weitere, auch zu
diesem Themenbereich ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen zu
verweisen. In einem zeitlich danach ergangenen Erkenntnis (VwGH v. 21.9. 2005,
2002/13/0002) hat der Verwaltungsgerichtshof die Außergewöhnlichkeit
von Kinderbetreuungskosten für ein vier- bzw. fünfjähriges Kind
in Anlehnung an das zeitlich davor ergangene Erkenntnis vom 13. Dezember
1995, 93/13/0272, verneint. Darin hatte der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, Betreuungskosten in Form von Aufwendungen für den Besuch
eines Kindergartens fehle es am Merkmal der Außergewöhnlichkeit, da
die im Gesetz verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres
Kindes in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob nun beide Elternteile
berufstätig sind oder nur ein Elternteil berufstätig ist, Belastungen
mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnlich sind. Diese
Belastungen seien im Gegenteil der geradezu typische Fall einer
"gewöhnlichen", d.h. unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen
treffenden Belastung. Diese Belastung werde keineswegs dadurch zur
außergewöhnlichen Belastung, wenn sie im konkreten Fall nicht durch
Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eines Elternteiles, sondern durch
Betreuung der Kinder in einem Kindergarten bewältigt wird, wenn dieser Weg
nach den bestehenden Familien- und Erwerbsverhältnissen der leichter
gangbare und vor allem für die Eltern der wirtschaftlich vorteilhaftere
ist. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.
September 2005, 2002/13/0002, bestätigt und darüber hinaus unter Bezug
auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B
1340/00, ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung grundsätzlich
Sache der privaten Lebensgestaltung ist, unabhängig davon, ob beide Eltern
berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder
ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein die Hauptlast der Kinderbetreuung
übernimmt.
Im Rahmen einer Gesamtschau der höchstgerichtlichen
Judikatur geht somit der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 16.12.2003, 2003/15/0021, ins Leere.
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass
Kindergartenkosten in der heutigen Zeit wohl generell die
Außergewöhnlichkeit fehlt (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Rz 38, Stichwort:
Kinderbetreuungskosten).
Die Belastung des Bw. ist daher nicht höher als jene
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung ausscheidet. Ungewöhnliche
Verhältnisse, wie z.B. Krankheit der Kinder bzw. Krankheit eines
Elternteiles wurden nicht behauptet.
In Anbetracht obiger Ausführungen kann auch der
Einwand, die gänzliche Aufgabe der Berufstätigkeit durch die Ehegattin
sei aus Gründen der Existenzgefährdung nicht möglich gewesen, der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Zu dem vom Bw. in der Berufung zitierten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 15.2.1980, 2170/77, ist anzumerken, dass
dieses Erkenntnis zur Rechtslage des Jahres 1974 und damit zum
Einkommensteuergesetz 1972. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes existierte die
einschränkende Bestimmung auf Unterhaltsleistungen für Kinder in der
nunmehrigen Form (§ 34 Abs. 7 EStG) noch nicht und war daher auf
den im vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt nicht
anzuwenden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
2. Mehrkindzuschlag:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Das zu versteuernde Einkommen des Bw. im Jahr 2001
beträgt in Anbetracht der unter Pkt 1 gemachten Ausführungen
ATS 289.229,-.
Das zu versteuernde Einkommen seiner Ehegattin im Jahr 2001
beträgt ATS 246.476,-.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 in der für das Streitjahr geltenden Fassung haben Personen
unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen
Mehrkinderzuschlag. Der Mehrkinderzuschlag steht für jedes ständig im
Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe
gewährt wird. Ab 1. Jänner 1999 beträgt der Mehrkindzuschlag
monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Ab
1. Jänner 2000 beträgt der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich
für das dritte und jedes weitere Kind.
Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist entsprechend der
Bestimmung des § 9a FLAG 1967 abhängig vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr
liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages
gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchberechtigten Elternteiles und
seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur
Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht
übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder des Lebensgefährten ist
nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem
Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als
sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Entsprechend § 1 Z 2 der Verordnung des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl II, 421/2000,
wurde die tägliche Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr
2001 auf Grund des § 108 Abs. 3 ASVG mit 1.480,- S
ermittelt.
Nach § 44 Abs. 2 ASVG ist Beitragszeitraum der
Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage errechnet sich
daher mit ATS 44.400,-; das Zwölffache dieser monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage ergibt einen maßgeblichen Grenzbetrag von
ATS 532.800,-. Für die Zuerkennung des Mehrkindzuschlages ist
vorausgesetzt, dass das Familieneinkommen diesen Grenzbetrag nicht
übersteigt.
Das Familieneinkommen des Bw. betrug im Jahr 2001
ATS 535.705,- und lag damit über dem Zwölffachen der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung für ein Kalendermonat.
Der Mehrkindzuschlag auf Grund der Einkommensverhältnisse des Jahres 2001
war daher zu Recht versagt worden, weshalb die dagegen eingebrachte Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1476-W/05
- Stammnummer
- 21316
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF