…Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist daher im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen. Ein Abrechnungsbescheid kommt zB bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit einer Überrechnung oder einer Umbuchung in Betracht. Bei § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin…
…der Sachwalter der Bf. jedoch vermeint, dass der Kontostand unrichtig sei, zumal Rückzahlungen aufgrund der bestehenden Sachwalterschaft zu Unrecht direkt an die Bf. erfolgt seien, besteht in Wahrheit Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. Ein derartiger Streit wäre nach der…
…sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (…
…€ 10.483,16 nicht auf "die jeweils älteste Schuld" verrechnet worden sei ist entgegenzuhalten, dass ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist in dem in § 216 BAO normierten Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides auszutragen und es ist ein solches auch…
…zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde beitragen. Rz 858: Ob Umbuchungen oder Überrechnungen gemäß § 215 BAO rechtmäßig sind, ist im Verfahren gemäß § 216 BAO zu entscheiden (VwGH 19.12.1986, 86/15/0058). Rz 859: Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto…
…auf Erlass der Abgaben aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 ZollG gestellt. Die im Billigkeitsverfahren gestellten Anträge (Erstantrag, Berufung, Beschwerde) stimmen inhaltlich mit dem im gegenständlichen Abrechnungsbescheidverfahren ins Treffen geführten Darstellungen überein. Im Abrechnungsbescheidverfahren ist ein Streit zwischen Abgabenpflichtigem und Abgabenbehörde über die Richtigkeit der Gebarung auf…
…worden sei, werde um Bekanntgabe eines Termines zur Vorsprache ersucht, damit das Problem zwischen der Bw. und dem Finanzamt besprochen werden könne. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 216 ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und…
…BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder…
…BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder…
…BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder…
…BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder…
…BFG im Abgabeninformationssystem, im Firmenbuch sowie in der Insolvenzdatei. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213…
…nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung …
…eine Abfrage des Abgabenkontos der Primärschuldnerin am 27. Juni 2011 ergab, haften die gegenständlichen Umsatzsteuern zudem noch immer unberichtigt aus, sodass die Aufrechterhaltung der Haftung insofern zulässig ist. Sollte der Einwand des Bw. darauf abzielen, dass die Richtigkeit der Verbuchungen der Gebarung in Frage gestellt…
…Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückzahlungsanträge ein Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden war, wäre der Berufung bereits aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen gewesen. Nachdem der Bw. jedoch vermeint, dass der Kontostand unrichtig gewesen sei, besteht in Wahrheit Streit über die Richtigkeit der Gebarung…
…dass § 216 BAO nicht nur die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung, sondern auch den Fall betreffe, inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch einen bestimmten Tilgungstatbestand erloschen sei. In Übereinstimmung mit dem im Antrag zitierten Fachartikel von Univ. Prof. Dr. Beiser werde der Tilgungstatbestand darin gesehen, dass auf…
…902,41 (E) sowie über € 169,64 (ZI) erweisen sich aus den angeführten Gründen als unrichtig. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist…
…mündlichen Verhandlung vor dem BFG sind die Bf. und ihr steuerlicher Vertreter unentschuldigt nicht erschienen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines…
…Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist für jeden Abgabenpflichtigen, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht auf den Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen. Sofern Zweifel über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) bestehen…
…diese keine Gutschriften auf dem Abgabenkonto bewirkt haben und auch keine nachfolgende Umbuchung auf Finanzamtswahrnisse vorgenommen worden sei. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 1.7.2014 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber…