Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0485-W/05
Richtigkeit der Höhe des Vorsolls
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-W/05vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorsoll ist der Saldo zwischen den auf dem Abgabenkonto verbuchten Umsatzsteuerzahllasten und Umsatzsteuerüberschüssen für ein Kalenderjahr.
Solche Umsatzsteuerzahllasten und Umsatzsteuerüberschüsse entstehen durch entsprechende Voranmeldungen durch den Abgabepflichtigen. Nur dann, wenn sich diese Berechnung als unrichtig erweist, hat eine bescheidmäßige Festsetzung durch die Finanzbehörde zu erfolgen. Diese Festsetzung tritt an die Stelle der gemeldeten Zahllasten oder Überschüsse.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 14. Oktober
2004 betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. September 2004 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
hinsichtlich des Vorsolls der Umsatzsteuer des Jahres 2002 und führte aus,
dass für das genannte Jahr Einzahlungen in der Höhe von
€ 17.876,00 erfolgt seien.
Mit Abrechnungsbescheid vom 14. Oktober 2004
stellte das Finanzamt fest, dass das Vorsoll des Umsatzsteuerbescheides für
das Jahr 2002 vom 16. Juni 2003 € 13.856,36
betrage.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit einem
Umsatzsteuerbescheid die für ein bestimmtes Jahr geschuldete Umsatzsteuer
festgesetzt werde. Dem würden die vom Unternehmer an das Finanzamt
entrichteten Vorauszahlungen bzw. die dem Finanzamt mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen (Vorsteuer)Überschüsse
gegenüber gestellt werden. Dieser Betrag werde als Vorsoll
bezeichnet.
Im vorliegenden Fall habe sich bei Anrechnung der bisher
vorgeschriebenen Umsatzsteuer ein Vorsoll in Höhe von € 13.856,36
ergeben. Dies resultiere aus den entrichteten Vorauszahlungen bzw. den
vorangemeldeten Überschüssen und setze sich wie folgt
zusammen:
|
Zeitraum
|
Betrag
|
|
Zeitraum
|
Betrag
|
01/02
|
1.729,83
|
|
07/02
|
2.048,42
|
02/02
|
-3.779,00
|
|
08/02
|
1.281,86
|
03/02
|
2.624,47
|
|
09/02
|
1.039,70
|
04/02
|
1.942,53
|
|
10/02
|
1.477,01
|
05/02
|
-901,14
|
|
11/02
|
2.850,81
|
06/02
|
2.283,08
|
|
12/02
|
1.261,79
In ihrem Antrag vertrete die Bw. die Meinung, dass das
Vorsoll um € 4.020,06 höher sein und daher € 17.876,00
(genau € 17.876,43) betragen sollte.
Addiere man die geleisteten Vorauszahlungen, so komme laut
nachfolgender Aufstellung folgendes Resultat heraus:
|
Zahlung
vom
|
Betrag
|
für
Zeitraum
|
19.03.2002
|
1.729,83
|
01/02
|
17.04.2002
|
1.401,39
|
Saldo
|
17.05.2002
|
2.621,47
|
03/02
|
19.06.2002
|
1.288,89
|
04/02
|
17.07.2002
|
1.245,14
|
Saldo
|
21.08.2002
|
2.283,08
|
06/02
|
18.09.2002
|
2.048,42
|
07/02
|
17.10.2002
|
1.281,86
|
08/02
|
19.11.2002
|
1.039,70
|
09/02
|
17.12.2002
|
88,38
|
10/02
|
16.01.2003
|
197,87
|
11/02
|
03.02.2003
|
1.388,60
|
11/02
|
20.02.2003
|
1.261,79
|
12/02
|
Summe
|
|
17.876,42
Die Summe dieser Aufstellung sei für das Vorsoll
nicht letztgültig, da folgende Gutschriften bzw. Guthaben darin nicht
berücksichtigt worden seien:
|
Buchungstag
|
Betrag
|
Zeitraum
|
11.04.2002
|
-3.779,00
|
02/02
|
18.07.2002
|
-901,14
|
05/02
|
20.02.2002
|
653,64
|
Guthaben
|
11.06.2002
|
6,41
|
U/2001
|
Gesamt
|
|
€-4.020,09
Die Differenz aus der Summe der Zahlungen von
€ 17.876,42 und dem Saldo der Gutschriften bzw. Guthaben von
€ -4.020,09 ergebe somit das angerechnete Vorsoll in Höhe von
€ 13.856,03 (€ 0,03 Differenz durch die Einzahlung vom
3. Februar 2003 über € 1.388,60 statt
€ 1.388,63).
Zur Verdeutlichung dieser Aufstellung werde festgehalten,
dass zur Summe der Einzahlungen € 17.876,42) das per 20.
Februar 2002 bestehende Guthaben (€ 653,64) und die Gutschrift
aus dem Bescheid U 2001 vom 11. Juni 2002 (€ 6,41) dazu
zu rechnen sei. Dies ergebe einen Gesamtbetrag an Zahlungen von
€ 18.536,47. Von diesem Betrag seien die verbuchten
Umsatzsteuergutschriften laut den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen
für 02/2002 in Höhe von € 3.779,00 und für 05/2002 in
Höhe von € 901,14 abzuziehen, wodurch sich ein Saldo von
€ 13.856,33 ergebe. Dieser Betrag stelle somit das Vorsoll für
die Umsatzsteuer 2002 dar.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass der vom Finanzamt erwähnte Komplex von
€ 4.020,09 unter anderem auch einen Betrag von € 3.779,00
beinhalte, der einen Teil der von der Firma K.ausgestellten Rechnung in der Höhe von brutto € 22.673,93
abzgl. 20% (3.779,00) somit netto € 18.894,94 beinhalte, der am
5. Februar 2002 an die genannte Firma entrichtet worden sei. Die
Umsatzsteuer in Höhe von € 3.799,00 sei im Zuge einer
Überrechnung der Firma K. überwiesen worden. Da bei solchen Zahlungen
(kein Mehrwert) keine Zahlung an das Finanzamt zu leisten sei, stehe dieser
Betrag der Bw. zu und dürfe kein Anlass für einen Abzug bzw. eine
Gutschrift für das Finanzamt bilden. Diese Methode sei auch bei den anderen
Beträgen in Höhe von insgesamt € 249,00 vorgenommen worden.
Entsprechend diesen Ausführungen werde ersucht, den Vorsollbetrag für
die Umsatzsteuer 2002 mit € 17.875,42 festzusetzen, da ansonsten der
Rechnungsbetrag von € 18.894,94 um weitere € 3.779,00 zu
Lasten der Bw. ansteigen würde.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
4. Februar 2005 führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass es
sich bei der Überrechnung in Höhe von € 3.779,00 um eine
Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 2/2002 in gleicher Höhe
gehandelt habe, welche am 10. Februar 2002 eingebracht und am
11. April 2002 verbucht worden sei. Auf dieser
Umsatzsteuervoranmeldung sei die Überrechnung des genannten Betrages an das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk zu der auf die Firma K. lautende
Steuernummer beantragt worden. Die Überrechnung sei am 22. April 2004
antragsgemäß durchgeführt worden.
Die zweite Überrechnung in Höhe von
€ 901,14 sei laut Umsatzsteuervoranmeldung 5/2002 am
15. Juli 2002 beantragt worden, Empfänger sei ebenfalls die Firma
K.gewesen.
Die Verbuchung der Gutschrift sei am
18. Juli 2002 erfolgt und die Überrechnung am
19. Juli 2002 durchgeführt worden.
Für die Ermittlung des Vorsolls der Umsatzsteuer 2002
seien jedoch die durchgeführten Überrechnungen unerheblich, da
letztendlich nur die durchgeführten Gutschriften laut den den eingebrachten
Überschussvoranmeldungen zu berücksichtigen seien. Wie bereits in der
Begründung zum Abrechnungsbescheid detailliert dargestellt, resultiere das
Umsatzsteuervorsoll aus den gemeldeten bzw. entrichteten Vorauszahlungen und den
dem Finanzamt bekannt gegebenen Vorsteuer-Überschüssen. Tatsache sei,
dass mit den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 2/2002 und 5/2002
Überschüsse in Höhe von € 3.779,00 und
€ 901,14 geltend gemacht worden seien und diese am
11. April 2002 und 18. Juli 2002 als Gutschriften am
Abgabenkonto verbucht worden seien. Ob das durch die Gutschriften entstandene
Guthaben auf ein anderes Konto überrechnet oder rückgezahlt werde,
habe auf das Vorsoll keinen Einfluss mehr.
Da das Vorsoll für die Umsatzsteuer 2002 in Höhe
von € 13.856,36 richtig sei, sei die Berufung gegen den
Abrechnungsbescheid abzuweisen gewesen.
Dagegen wurde die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und zur Begründung
ausgeführt, dass mit der Berufungsvorentscheidung die Berufung mit der
Begründung abgelehnt worden sei, dass unter Bezugnehme auf das Vorsoll
für die Umsatzsteuer 2002 in der Höhe von € 17.876,42 und
die von der Bw. getätigten Einzahlungen an Umsatzsteuer sowie an
Gutschriften von € 13.856,33 ein Rückstand in Höhe von
€ 4.020,09 bestehe, der mit Umsatzsteuerbescheid als Schuld
ausgewiesen worden sei. Dazu werde neuerlich festgestellt, dass die
erwähnten Gutschriften und Guthaben in keiner Weise am Abgabenkonto
verbucht worden seien, sondern im Zuge einer Überrechnung im Rahmen eines
Wareneinkaufes bei der Firma K. angefallen seien. Damit automatisch das
Steuerkonto der Bw. zu belasten, schließe die Geltendmachung der Vorsteuer
bei Wareneinkäufen total aus. Da nach Meinung der Bw. die Umsatzsteuer
für das Jahr 2002 zur Gänze entrichtet worden sei, werde um
Bekanntgabe eines Termines zur Vorsprache ersucht, damit das Problem zwischen
der Bw. und dem Finanzamt besprochen werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
(§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung
erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Im vorliegenden Fall begehrte die Bw. die
Überprüfung der Höhe des Vorsolls für die Umsatzsteuer des
Jahres 2002, und vermeint, dass dieses im Hinblick auf die erfolgten Zahlungen
€ 17.876,00 betragen müsse, im Umsatzsteuerbescheid für 2002
jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von € 13.856,36 ausgewiesen
sei.
Somit ist zunächst der Begriff "Vorsoll" näher zu
erläutern.
Ein Vorsoll ist der Saldo zwischen den auf dem Abgabenkonto
verbuchten Umsatzsteuerzahllasten und Umsatzsteuerüberschüssen
für ein Veranlagungsjahr.
Solche Umsatzsteuerzahllasten und
Umsatzsteuerüberschüsse entstehen durch entsprechende Voranmeldungen
durch den Abgabepflichtigen. Nur dann, wenn sich diese Berechnung als unrichtig
erweist, hat eine bescheidmäßige Festsetzung durch die
Finanzbehörde zu erfolgen. Diese Festsetzung tritt dann an die Stelle der
gemeldeten Zahllasten oder Überschüsse.
Aus dieser Definition folgt, dass die auf die Umsatzsteuer
erfolgten tatsächlichen Zahlungen für die Berechnung des Vorsolls
unerheblich sind, da lediglich auf die Höhe der gemeldeten oder
festgesetzten und verbuchten Beträge, nicht jedoch auf deren Bezahlung
abgestellt wird. Denn diese tatsächlichen Zahlungen wirken
ausschließlich auf den Tagessaldo des Abgabenkontos.
Im gegenständlichen Fall wurden hinsichtlich der
Umsatzsteuer 2002 folgende Zahllasten und Überschüsse
gemeldet.
|
Monat
|
Zahllast
|
Überschuss
|
Jänner
|
1.729,83
|
|
Februar
|
|
-3.779,00
|
März
|
2.621,47
|
|
April
|
1.942,53
|
|
Mai
|
|
-901,14
|
Juni
|
2.283,08
|
|
Juli
|
2.048,42
|
|
August
|
1.281,86
|
|
September
|
1.039,70
|
|
Oktober
|
1.477,01
|
|
November
|
2.850,81
|
|
Dezember
|
1.261,79
|
|
Summe
|
18.536,50
|
-4.680,14
Der Saldo aus der Gegenüberstellung der Zahllasten
und der Gutschriften für das Jahr 2002 beträgt daher
€ 13.856,36. Dieser Betrag ist daher das Vorsoll für den
Umsatzsteuerbescheid vom 16. Juni 2003.
Für die Berechnung des Tagessaldos (das ist nicht das
Vorsoll, hier sind die tatsächlichen Zahlungen zu berücksichtigen)
ergibt sich aus dieser Tabelle, dass den Zahlungen der Bw. in Höhe von
insgesamt € 17.876,42 Zahllasten in der Höhe von insgesamt
€ 18.536,50 gegenüberstanden. Die Gutschriften aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen Februar und Mai in Höhe von insgesamt
€ 4.680,14 wurden, wie die Bw. selbst zugesteht aufgrund von
entsprechenden Anträgen auf das Finanzamtskonto der Firma K.
überrechnet und sind daher am Abgabenkonto im Endeffekt
aufkommensneutral.
Entgegen der Behauptung der Bw. wurden die entsprechenden
Buchungen am Abgabenkonto korrekt wie folgt durchgeführt:
|
Buchungstag
|
Rechtsvorgang
|
Betrag
|
11.04.2002
|
Gutschrift aus UVA
2/02
|
-3.799,00
|
22.04.2002
|
Überrechnung
|
3.799,00
|
18.07.2002
|
Gutschrift UVA
05/02
|
-901,14
|
19.07.2002
|
Überrechnung
|
901,14
|
Saldo
|
|
0,00
Somit kam es aus dem Titel der Überrechnungen zu
keinen Belastungen am Abgabenkonto, da diesen Abgängen die entsprechenden
Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen
gegenüberstanden.
Die Bw. hat daher die Überrechnungsbeträge nicht
aus den von ihr einbezahlten Beträgen entrichtet.
Da der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, war die
Anberaumung eines Erörterungstermines entbehrlich.
Dem angefochtenen Bescheid lastet somit keine
Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-W/05
- Stammnummer
- 15703
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF