…Quellen (wie dies in der "Remittance-Klausel" des Art. 2 Abs. 5 des DBA-Malta ausdrücklich vorgesehen ist) wäre daher nicht gerechtfertigt. Allerdings wird durch den weiten Anwendungsbereich der "Remittance-Klausel" des DBA-Großbritannien nicht notwendigerweise eine Doppelbesteuerung zu den Quellenstaaten der Dividendeneinkünfte bewirkt. Denn…
…Damit sei ein Gleichklang der Zurechnung der Dividendeneinkünfte durch das nationale Recht des Quellenstaates und der Besteuerung der Anteilsinhaber im Ansässigkeitsstaat eingetreten. Es sei daher naheliegend in diesem übereinstimmenden Zurechnungs- und Besteuerungsergebnis, auch die Lösung eines DBA-Zurechnungskonfliktes unter Wahrung der wechselseitigen DBA-Ansprüche und…
…Ort der Geschäftsleitung hat, in Österreich Dividenden (Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG), so begründet dies gemäß § 21 Abs. 1 KStG 1988 iVm. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 beschränkte Steuerpflicht, sofern für diese Einkünfte Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die Möglichkeit der Rückerstattung…
…überhaupt keine Zurechnungsregeln enthält. Die Ansässigkeit und Abkommensberechtigung der Bf. in Irland hat für die Frage, welcher Person die inländischen Dividendeneinkünfte für die Ausübung des Besteuerungsrechtes des Quellenstaates (Österreich) zuzurechnen sind, keine Bedeutung. Der in der Literatur auch angesprochene abkommensrechtliche Zurechnungskonflikt, weil eine nach ausländischem…
Ob Dividenden im Ausschüttungsstaat die abkommensgemäße Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle oder erst im Rückzahlungsverfahren erlangen können, wird in Abkommen, die auf dem OECD-Muster beruhen, nicht geregelt. Die DBA-Partnerstaaten sind daher frei, dies nach ihrem Gutdünken zu ordnen (Z 19 des Kommentars zum…
…€ begrenzt ist. In den Jahren 2007 und 2008 wurden vom Quellenstaat keine Kapitalertragsteuern einbehalten, weshalb auch eine Anrechnung nicht in Frage kommt. (Wie das Finanzamt bei der Veranlagung 2007 auf eine anzurechnende ausländische Steuer in Höhe von 337,38 € gelangt ist, ist nicht…
…dieses überhaupt keine Zurechnungsregeln enthält. Die Ansässigkeit und Abkommensberechtigung der Bf. in den USA hat für die Frage, welcher Person die inländischen Dividendeneinkünfte für die Ausübung des Besteuerungsrechtes des Quellenstaates zuzurechnen sind, keine Bedeutung. Der im Verfahren angesprochene abkommensrechtliche Zurechnungskonflikt, weil die in den USA…
…unterblieb. In der Berufungsschrift vom 24. März 2004 brachte die Bw. vor, sie habe im Jahr 2002 verschiedene Dividendeneinkünfte in Höhe von insgesamt brutto € 6.850,00 bezogen. Gemäß den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen habe Österreich das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte und der jeweilige Quellenstaat ein…
…somit sei es Sache des Quellenstaates Österreich, für die Anwendung des allgemeinen Steuertarifes und die Besteuerung lediglich der in Österreich tatsächlich erzielten Nettoeinkünfte zu sorgen. Die Nicht-Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung und somit die Nicht-Anwendung des allgemeines Steuertarifs unter Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf kapitalertragsteuerabzugspflichtige…
…werden." 1.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der dieser Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt ist unstrittig und ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Abweichend von Artikel 11 OECD-Musterabkommen wird in Artikel 11 DBA Ö-USA dem Quellenstaat kein Recht zur Erhebung einer Quellensteuer auf Zinsen eingeräumt…
…lediglich die in Art 10 DBA-Liechtenstein vorgesehene Rückerstattung von KESt in Höhe von 10% der Dividende (Reduktion der 25%igen KESt auf finale 15%ige Quellensteuer) beantragt worden sei. Im Übrigen sehe Art 23 DBA-Liechtenstein die Anrechnung der im Quellenstaat erhobenen KESt vor…
…Typenvergleich standhalten und der Steuerpflichtige muss darlegen, dass es nicht-steuerliche Gründe (zB die Bearbeitung des slowakischen Markts, geringere Personalkosten) für diese Gestaltung gibt (vgl Hummer/Höhfurtner, SWI 2019, 601 - Die slowakische Komanditná Spoločnost' - eine hybride Gestaltung?). In Österreich werden die Dividendeneinkünfte nach nationalem Steuerrecht…
…gleicher Weise für Dividendeneinkünfte. Was die Abweichung des Wortlautes des in den beiden genannten Vorerkenntnissen anzuwendenden österreichisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommens von den im gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen betrifft - während ersterer Text eine auf die Höhe der auf "diese" Einkünfte ermittelten Steuer begrenzte Anrechnung der ausländischen Steuer…
…Dividendeneinkünfte auch nach österreichischem Recht steuerlich (wirtschaftlich) zuzurechnen seien. Unter Achtung des "Trennungsprinzips" sei die Bf. folglich aus eigenem Recht berechtigt, die Rückerstattung aller zu Unrecht einbehaltenen österreichischen Quellensteuern zu fordern. Die Regelung des § 42 InvFG 1993, die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut unabhängig von der…
…Besteuerungsrecht an Dividenden ebenfalls dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Einkünfte zuteilen und dem Quellenstaat ein (der Höhe nach begrenztes) Besteuerungsrecht an den aus seinem Gebiet abfließenden Dividenden einräumen, abgelehnt. Mit Erkenntnis vom 27.11.2014, 2012/15/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof die (vom Verfassungsgerichtshof nach…
…826.562,00 (€ 60.068,60). Eine Anrechnung der ausländischen Steuer unterblieb. In der Berufungsschrift vom 7. Oktober 2002 brachte die Bw. vor, sie habe im Jahr 2001 Dividendeneinkünfte von der deutschen Telekom AG in Höhe von € 18.000,00 bezogen. Gemäß Art…
…Zinseinkünfte gemäß Art. 11 DBA Ungarn nicht durch den Quellenstaat besteuert würden, müssten diese Zinseinkünfte bei der Höchstbetragsberechnung in Österreich außer Ansatz bleiben und eine Anrechnung auf die Dividendeneinkünfte sei wegen der Steuerfreiheit der internationalen Schachtelbefreiung nicht möglich. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 brachte…
…Werden die Verteilungsnormen aufgrund der Suspendierung nicht mehr angewandt, dürfen die Einkünfte nicht "nach diesem Abkommen", sondern Kraft des innerstaatlichen Rechts im Quellenstaat besteuert werden. Folglich gelangen Art. 23 Abs. 1 lit a) und lit. d) nicht zur Anwendung und der Ansässigkeitsstaat ist nicht verpflichtet…
Die künstliche Zwischenschaltung ausländischer funktionsloser Holdinggesellschaften kann nicht bewirken, dass Einkünfte stets der Holdinggesellschaft und nicht dem dahinter stehenden Gesellschafter zuzurechnen sind (EAS 2892). Die dieser Aussage zu Grunde liegenden und im österreichischen Steuerrecht entwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten sowohl für ausländische wie für inländische Zwischengesellschaften. Bezieht…
…sein müsste, dass es sich bei der französischen Gesellschaft lediglich um eine Holdinggesellschaft mit Briefkasteneigenschaft handelt) wäre zur Vermeidung von Haftungsrisken - zumindest bei der ersten Gewinnausschüttung - die Wahl des Rückerstattungsverfahrens anzuraten. 28. Juni 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: