Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0303-W/06
Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 97 Abs. 4 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-W/06vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A , Deutschland, vertreten durch C.
GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Adresse, vom
16. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
15. Juni 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung
der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 für die
Jahre 1999 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die in Österreich
beschränkt steuerpflichtig war, bezog in den Jahren 1999 bis 2002
Einkünfte aus Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften D sowie E. Darin
enthalten waren jeweils Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen
inländischen Kapitalanlagen zum halben und vollen Steuersatz. Von diesen
Kapitalanlagen war Kapitalertragsteuer einbehalten worden.
Mit Bescheiden vom 9. Mai 2001 (1999), 13. Februar 2002
(2000), 5. Mai 2003 (2001) und 12. Jänner 2004 (2002) wurde die Bw.
jeweils zur Einkommensteuer veranlagt, wobei eine Anrechnung der
Kapitalertragsteuer für die endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge
in den Abgabenerklärungen nicht beantragt wurde und in den Bescheiden auch
nicht erfolgte.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 übermittelte die Bw.
einen Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 für die Jahre 1999 bis 2002. Da die nach dem
Steuertarif zu erhebende Einkommensteuer auf die angeführten
Kapitalerträge geringer sei als die Kapitalertragsteuer werde, wie in Rz
8044 der ESstR 2000 vorgesehen, gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988
die Anrechnung und Erstattung der den Betrag der Einkommensteuer
übersteigenden Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2002 auf
ein näher bezeichnetes Bankkonto der Bw. beantragt.
In einer Beilage wurde die Höhe der
Kapitalerträge und die einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie die
Bemessungsgrundlagen für eine Berechnung der Einkommensteuer bei
Einbeziehung der endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge unter
Berücksichtigung von Verlustvorträgen etc. für die einzelnen
Jahre näher dargestellt.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2004 wie das Finanzamt den Antrag
ab und führte aus, dass gemäß
§ 102 Abs. 4 EStG 1988 die
Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen bei
beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des § 102
Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 durch den Steuerabzug abgegolten seien.
Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG
1988 würden bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den
Steuerabzug abgegolten gelten. Ein Anrechnung bzw. Erstattung der
Kapitalertragsteuer (§ 97 Abs. 4 EStG) erfolge bei beschränkter
Steuerpflicht nicht.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und beantragte
gemäß den Regelungen des § 102 Abs. 1 EStG 1988 eine Veranlagung
der Einkünfte von Frau A der Jahre 1999 bis 2002 zur Einkommensteuer
vorzunehmen, die durch den Kapitalertragsteuerabzug einbehaltenen Beträge
auf die nach dem allgemeinen Steuertarif ermittelte Einkommensteuer anzurechnen
und den übersteigenden Betrag der Kapitalertragsteuer zu erstatten, da es
sich hiebei um eine gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu Unrecht
einbehaltene Kapitalertragsteuer handle.
Zur Begründung führte die Bw. folgendes
aus:
Bedingt durch die Ausschüttungen aus den
Tochtergesellschaften würden bei der D auf Ebene der Kommanditgesellschaft
seit dem Jahr 1998 in zunehmendem Ausmaß Dividendeneinkünfte
vereinnahmt. Darüber hinaus würden beide KGs Zinseinnahmen erzielen.
Die inländischen Dividenden sowie Zinserträge aus Geldeinlagen bei
Kreditinstituten unterlägen dem Kapitalertragsteuerabzug, da diese im Wege
der Personengesellschaften (zum Teil) natürlichen Personen zufließen
würden. Für diese Gesellschafter kommen grundsätzlich auch die
Endbesteuerungswirkung des Kapitalertragsteuerabzuges zum Tragen.
Neben den Kapitaleinkünften habe die D in den Jahren
1998 bis 2002 erhebliche operative Verluste erlitten. Aufgrund der Rechtform
würden die Einkünfte beider Gesellschaften unmittelbar den
Gesellschaftern zugerechnet. Bedingt durch die negativen Ergebnisse der D seien
- unter Außerachtlassung der in den Ergebnistangenten enthaltenen,
grundsätzlich endbesteuerten Kapitaleinkünfte - auch auf Ebene der
Gesellschafter negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet
worden.
Aufgrund dieser Gegebenheiten sei es somit einerseits auf
Gesellschafterebene zur Kumulierung von Verlustvorträgen aus dem operativen
Geschäft der D sowie zum anderen zum Einbehalt erheblicher Beträge an
Kapitalertragsteuer für die vereinnahmten Dividenden und Zinseinkünfte
sowie der damit verbundenen Endbesteuerungswirkung gekommen.
Die an der D beteiligten natürlichen Personen, die in
Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen würden,
hätten aufgrund der Tatsache, dass die für die gegenständlichen
Einkünfte zu erhebende Einkommensteuer geringer sei, als die
Kapitalertragsteuer, gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 die
Möglichkeit, binnen fünf Kalenderjahren ab dem Ende des
Veranlagungsjahres einen Antrag auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer und
Erstattung des übersteigenden Betrages zu stellen, womit es zur Verrechnung
der Verlustvorträge und entsprechend zu Gutschrift zu viel einbehaltener
Kapitalertragsteuer komme.
Im Hinblick auf Frau A , die in Österreich lediglich
der beschränkten Steuerpflicht unterliege, kämen folgende Bestimmungen
zur Anwendung:
Gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 seien
steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen,
die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gehörten,
zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung der
steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 seien gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 3 letzter Satz EStG 1988 die durch Steuerabzug einbehaltenen
Beträge anzurechnen. § 102 Abs. 4 EStG 1988 normiere, dass die
Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, bei
beschränkt Steuerpflichtigen - außer in den Fällen des Abs. 2
und 3 - als durch den Steuerabzug abgegolten gilt. Gemäß
§ 102
Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 würden steuerabzugspflichtige Einkünfte
im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 bei natürlichen Personen jedenfalls als
durch den Steuerabzug abgegolten gelten.
Aus dem Wortlaut der Regelung gehe nicht eindeutig hervor,
ob diese Regelung auch eine Antragsveranlagung in Verbindung mit der Anrechnung
und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer gemäß
§ 97 Abs.
4 EStG 1988 ausschließe, oder ob sich das Wort "jedenfalls" lediglich auf
das Verhältnis des letzten Satzes des § 102 Abs. 4 zu den anderen
Vorschriften des § 102 EStG 1988 bezieht und daher die Erstattungsregelung
des § 97 Abs. 4 EStG 1988 unberührt lasse.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung folge aus § 102
Abs. 4 letzter Satz EStG 1988, dass endbesteuerte inländische
Kapitalerträge (§ 97 EStG) auch im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht endbesteuert blieben. Dies solle auch dann gelten, wenn sie zu den
betrieblichen Einkünften gehörten.
Diese Rechtsansicht würde jedoch dazu führen,
dass im Falle der beschränkten Steuerpflicht Gewinne besteuert würden,
die es bei Betrachtung eines längeren Zeitraumes tatsächlich nicht
gegeben habe, was zu einem Verstoß gegen das Prinzip der
Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit führe:
Dies resultiere einerseits aus der mangelnden Ausgleichsfähigkeit von der
Kapitalertragsteuer unterliegenden inländischen Kapitalerträgen mit
sonstigen negativen betrieblichen Einkünften sowie andererseits aus der im
Falle der beschränkten Steuerpflicht nicht bestehenden Möglichkeit,
Verluste aus Vorjahren mit positiven Einkünften aus KESt-pflichtigen
Kapitalerträgen der Folgejahre zu verrechnen.
Im Vergleich zu einem in Österreich unbeschränkt
Steuerpflichtigen werde der beschränkt Steuerpflichtige benachteiligt,
obwohl sich die beiden Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren objektiven
Situation befinden würden.
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen komme in
Fällen, in denen die zu erhebende Einkommensteuer geringer sei als die
Kapitalertragsteuer, auf Antrag der allgemeine Steuertarif in Verbindung mit der
Anrechnung der Kapitalertragsteuer und der Erstattung des übersteigenden
Betrages zur Anwendung. Für beschränkt Steuerpflichtige dagegen
bestehe weder im laufenden Jahr noch im Wege des Verlustvortrages eine
Möglichkeit des Ausgleiches negativer betrieblicher Einkünfte mit
KEST-abzugspflichtigen Kapitalerträgen desselben Betriebes. Damit komme es
- ungeachtet der Höhe der Gesamtsumme aus KEST-abzugspflichtigen sowie
nicht der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünften - zur Anwendung
eines pauschalen Mindeststeuersatzes für Kapitaleinkünfte in Höhe
von 25%.
Ziel der Erstattungsregelung des § 97 Abs. 4 EStG 1988
sei es jedoch gerade, Steuerpflichtigen keine höhere Steuerbelastung
aufzuerlegen, als sie sich nach dem einkommensteuerlichen Regeltarif ergebe -
auch nicht durch den Abzug der KEST an der Quelle (vgl. dazu § 1 Abs. 5 des
Endbesteuerungsgesetzes). Dies gelte ungeachtet dessen, ob die Regelung im Falle
eines beschränkt oder eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zur
Anwendung komme. Im Hinblick auf die Zielsetzung der konkreten steuerlichen
Regelung stünden damit der benachteiligte beschränkt Steuerpflichtige
auf derselben Stufe wie der begünstigte unbeschränkt
Steuerpflichtige.
Darüber hinaus bestehe im Ansässigkeitsstaat des
in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen weder die Möglichkeit
der Berücksichtigung der negativen operativen Einkünfte der
österreichischen Betriebsstätte unter Außerachtlassung der
positiven KEST-abzugspflichtigen Einkünfte noch die Möglichkeit einer
Berücksichtigung oder Erstattung der in Österreich zu viel
einbehaltenen Kapitalertragsteuer: somit sei es Sache des Quellenstaates
Österreich, für die Anwendung des allgemeinen Steuertarifes und die
Besteuerung lediglich der in Österreich tatsächlich erzielten
Nettoeinkünfte zu sorgen.
Die Nicht-Durchführung einer
Einkommensteuerveranlagung und somit die Nicht-Anwendung des allgemeines
Steuertarifs unter Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf
kapitalertragsteuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt
Steuerpflichtigen, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebes gehörten, stelle daher eine versteckte Diskriminierung dar, die
geeignet sei, die Niederlassungsfreiheit sowie auch die
Kapitalertragsteuerfreiheit zu beeinträchtigen. Eine objektive
Rechtfertigung für die differenzierte Behandlung ergebe sich weder im
Rahmen der konkreten steuerlichen Situation der betreffenden Steuerpflichtigen
noch aus allgemeinen Überlegungen des öffentlichen Interesses.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. § 97Abs. 4 EStG 1988 sei
als Veranlagungsvorschrift anzusehen und ergänze insoweit die §§
39 und 41 EStG 1988. Dies bedeute, dass Erstattungsanträge nach
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend zu
machen seien und die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 ausschließlich im Rahmen der
Veranlagung zu erfolgen habe.
Im gegenständlichen Fall seien im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagungen 1999 bis 2002 Anträge gemäß
§
97 Abs. 4 EStG 1988 nicht gestellt worden (Im Gegenteil seien jeweils eindeutig
und unzweifelhaft die Endbesteuerung der in rede stehenden Kapitalerträge
in Anspruch genommen worden).
Da die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002
rechtskräftig und damit die Veranlagungen für diese Jahre
abgeschlossen seien, bestehe für weitere Einkommensteuerveranlagungen
für diese Jahre aufgrund des gegenständlich eingebrachten Antrages
keine verfahrensrechtliche Grundlage.
Die Bw. beantragte daraufhin die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte ihr
Berufungsvorbringen im Hinblick auf die Berufungsvorentscheidung dahingehend,
dass dies aufgrund der gemeinschaftswidrigen Bestimmung des § 102 Abs.
4 EStG 1988 nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund der dem
Gemeinschaftsrecht widersprechenden Bestimmung sei die Kapitalertragsteuer daher
zu Unrecht einbehalten worden. Das BMF habe auch in Einzelerledigungen (z.B.
9.9.1999, ecolex 199, 800) die Rechtsansicht vertreten, dass bei
Nichtanwendbarkeit des § 97 abs. 4 EStG eine Rückzahlung nach §
240 Abs. 3 BAO sehr wohl in Betracht komme, da die einbehaltene und
abgeführte Kapitalertragsteuer in diesen Fällen nachträglich zu
einer zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer geworden sei.
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 12.6.2003,
C-234/01, Gerritse) und der im Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/180
erfolgten Streichung des § 102 Abs. 4 EStG 1988 stehe eindeutig fest, dass
die Verweigerung der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen im
Zusammenhang mit endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen eindeutig gegen
EU-Recht verstoßen habe-
Die Bw. stelle daher den Antrag auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides
1999 vom 9. Mai 2001
Einkommensteuerbescheides
2000 vom 13. Februar 2002
Einkommensteuerbescheides
2001 vom 18. März 2004
Einkommensteuerbescheides
2002 vom 4. Februar 2004
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
§ 302 Abs. 2 lit c BAO.
Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
"Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge
im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die
Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so ist die
Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu
erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu
erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der
Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in
Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete
Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird.
Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des
Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden
Betrages gilt folgendes:
1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug
anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener
Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß
hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird. ..."
§ 46 EStG:
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten
Vorauszahlungen,
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit
sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit
vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach
§ 41 Abs. 3 fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine
geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg
(§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen,
als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der
Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag
gutgeschrieben.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bw. bereits
rechtskräftig zur Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002
veranlagt worden ist. Es wäre daher gegebenenfalls dort auch über die
Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer abzusprechen gewesen. Dass sie
derartige Anträge im Hinblick auf die damals noch geltende Bestimmung des
§ 102 Abs. 4 EStG 1988 unterlassen hat, kommt für die
grundsätzlich Beurteilung der Frage, ob eine neuerliche Veranlagung
aufgrund eines Antrages auch noch nach Rechtskraft einer bereits erfolgten
Veranlagung noch zulässig ist, keine Relevanz zu.
Im Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar wird in Tz 38 zu
§ 97 folgendes ausgeführt: "Ist eine Entlastung nach § 97 Abs. 4
im Rahmen einer Veranlagung möglich, kann nur eine solche Entlastung
vorgenommen werden." Der Autor geht also ebenso wie das Finanzamt vom Vorrang
des Veranlagungsverfahren aus. Der unabhängige Finanzsenat schließt
sich dieser Rechtsansicht an (siehe dazu auch die Entscheidung des UFS vom
26.6.2003, RV/0696-W/03).
Über die Frage, ob § 102 Abs. 4 EStG durch die
Verweigerung der Veranlagung von endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen bei
beschränkt steuerpflichtigen Kapitalanlagen gegen EU-Recht
verstößt, kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht
abgesprochen werden (in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in
den Entscheidungen des UFS vom 24. September 2008, RV/0301-W/06 und RV/1712-W/08
betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 hingewiesen). Die Entscheidung
über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 302 Abs. 2 lit c BAO fällt zunächst in die
Zuständigkeit des Finanzamtes. Dieses hat bis dato aber über diesen
Antrag noch nicht abgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-W/06
- Stammnummer
- 36992
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF