Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102008/2017
Cum-Ex-Geschäft: KESt-Rückerstattung auf Dividenden bzw. Kompensationszahlungen Dividendenberechtigung, Zurechnung der Aktien, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102008/2017vom 20.07.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Der Erwerber habe den Anteilserwerb fremdfinanziert, und
2. die Aktien seien unmittelbar nach ihrem Erwerb im Rahmen einer Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weitergereicht worden, und
3. das Marktpreisrisiko der Aktien sei im Rahmen eines sogenannten Total Return Swap-Geschäfts abgesichert worden und der Erwerber habe 95% der Dividenden an die Bank abführen müssen.
Nach Ansicht des BFH sei aufgrund dieser speziellen Sachverhaltskonstellation "eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch die Klägerin (...) ausgeschlossen" gewesen (BFH 16.4.2014, I R 2/12, Rz 32). Der BFH spreche daher davon, dass in diesem Fall nur ein bloßer Durchgangserwerb vorgelegen sei, der kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien, sowie an den damit zusammenhängenden Rechten und Einkünften, begründen würde.
Der BFH halte in seinem Urteil vom 16. April 2014 jedoch explizit fest, dass
• allgemein das wirtschaftliche Eigentum auch bei "cum-/ex-Geschäften in der Regel auf den Erwerber übergehe (unter Verweis auf die Grundsatzentscheidung vom 15. Dezember 1999), sowie auch, dass
• das Vorliegen einzelner Komponenten der im Sachverhalt (der dem Urteil des BFH vom 16. April 2014 zugrunde gelegen sei) verwirklichten Gesamtvertragskonzeption den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch den Käufer nicht gefährden würde.
Der BFH habe sogar explizit ausgeführt, dass selbst wenn Aktien kurz nach dem Ex-Tag wieder veräußert würden oder wenn Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen würden, wirtschaftliches Eigentum mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes übergehe (BFH 16.4.2014, I R 2/12, Rz 33). Im Ergebnis spreche der BFH in seiner Einzelfallentscheidung zwar aus, dass im konkreten (missbräuchlichen) Fall durch die Gesamtheit der verwirklichten Sachverhaltselemente der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum an den Aktien durch den Erwerber nicht begründet worden sei, dies allerdings auf die Besonderheiten des Falles zurückzuführen sei (BFH 16.4.2014, I R 2/12, Rz 32). Nach dem BFH gehe wirtschaftliches Eigentum in der Regel auch bei cum-/ex-Geschäften auf den Erwerber über (BFH 16.4.2014, I R 2/12). Der BFH halte somit an seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Dezember 1999 weiterhin fest.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BFH vom 16. April 2014 zugrunde gelegen sei. Die Bf. habe die Aktien over the counter (OTC) über einen Broker erworben, wobei die Aktien immer voll bezahlt, seitens der Depotbank des Erwerbers umgehend im OeKB Clearing System gemeldet, regulär via OeKB voll gesettelt (T+3) und vollumfänglich im Depot der Bf. bei ***6*** eingeliefert worden seien. Es seien keine Sicherungsgeschäfte getätigt worden, die zu einer Verpflichtung, die Aktien zu verkaufen, zu verleihen oder anderweitig zu übertragen geführt hätten. Die Verkaufsentscheidungen der Bf. seien gemäß ihrem Tradingansatz und je nach Marktentwicklung erfolgt. Die Verkäufer und Käufer der Aktien seien der Bf. im Unterschied zum Sachverhalt in der BFH Entscheidung nicht bekannt gewesen - es liege somit auch keine aus Sicht des BFH schädliche Gesamtkonzeption vor. Insbesondere seien die besonderen Sachverhaltselemente, die vom BFH als Begründung des Urteils vom 16. April 2014 herangezogen worden seien, im vorliegenden Fall nicht erfüllt (was bereits in der Beschwerde dargelegt worden sei):
1. Die Depotbank der Bf. habe bzgl. der Aktientransaktionen lediglich als Intermediär, Abwickler und Depotverwahrer für die Bf. agiert.
2. Es hätten keine Wertpapierleihegeschäfte mit den betreffenden Aktien stattgefunden (siehe diesbezüglich die beiliegenden Bankbestätigungen). Die Bf. tätige ferner keine Leerverkäufe in diesen Aktien sowie ebenfalls keine Repurchase Agreements (Wertpapierpension, Wertpapierleihe, sonstige Repurchase-Geschäfte), weder vor noch nach dem Ex-Tag. Ferner sei durch die vollumfängliche Einlieferung zu T+3 (Settlement-Tag) und Abwicklung über OeKB auch gewährleistet, dass der Verkäufer keine Leerverkäufe getätigt habe, sondern die Wertpapiere am Tag des Verkaufs besessen und übertragen habe.
3. Es hätten mit den betreffenden Aktien keine Total Return Swap-Geschäfte stattgefunden (siehe diesbezüglich die beiliegenden Bankbestätigungen).
Vor diesem Hintergrund ziehe das Finanzamt aus dem Urteil des BFH vom 16. April 2014 unrichtige Schlüsse, da die Besonderheiten in dem der deutschen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, auf deren kumulatives Vorliegen sich der BFH in seiner Urteilsbegründung beziehe, im vorliegenden Fall nicht zutreffen würden. Das Finanzamt verkenne weiters die Grundsatzentscheidung des BFH vom 15. Dezember 1999 und gehe auch nicht auf die in den Beschwerden vorgebrachten Verweise auf beide Urteile des BFH ein. Im Ergebnis würden sich somit keine Argumente aus der Rechtsprechung des BFH gewinnen lassen, die die Position des Finanzamtes stützen könnten. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, denn die Judikatur des BFH widerspreche der Auffassung des Finanzamtes. Diese Argumente seien gegenüber dem Finanzamt auch bereits in der Beschwerde vorgebracht worden, welche vom Finanzamt jedoch nicht gewürdigt worden seien.
5. Zusammenfassende Würdigung
• Die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach die Zurechnung von Dividenden für Zwecke der Quellensteuererstattung die Einbuchung am Depot des Erwerbers voraussetze, widerspreche den allgemeinen Grundsätzen der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften. Die Ansicht der Finanzverwaltung sei auch nicht in Einklang mit der geltenden Rechtslage zu bringen.
• Selbst bei Anwendung der Information des BMF wäre der Bf. die Rückerstattung zu gewähren, denn aufgrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation würde andernfalls eine Situation entstehen, nach der weder Veräußerer noch Erwerber eine Rückerstattung erwirken könnten. Zu verweisen sei auf den erbrachten Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums der Bf. an den Aktien und Dividenden sowie auf die besondere Sachverhaltskonstellation (Meldung der Transaktion im OeKB System, volles Settlement via OeKB zu T+3, vollumfängliche Einlieferung in das Depot, keine Leerverkäufe, Repurchase Agreements, Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihegeschäfte, etc).
• Die Bf. habe im Vertrauen auf die in mehreren EAS und in den EStR 2000 geäußerte Rechtsansicht der Finanzverwaltung gehandelt. Eine Verweigerung der Rückerstattung der Kapitalertragsteuer wäre daher auch unbillig im Sinne von § 236 BAO. In eventu werde daher auch der Antrag auf Rückzahlung unter Anwendung von § 236 BAO gestellt.
• Eine Verweigerung der Rückerstattung der einbehaltenen Quellensteuer verstoße auch gegen das DBA AT-VAE (treaty override) und gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
• Die Aktien seien beim Verkäufer noch am Veräußerungstag auszubuchen oder mit Sperrvermerk zu versehen. Der Verkäufer könne nicht mehr über die Aktien verfügen und erhalte auch keine Dividendenbestätigung. Der Veräußerer könne demnach keine Rückerstattung von Kapitalertragsteuer beantragen, es sei denn er verschaffe sich entgegen der Marktusancen in betrügerischer Absicht (widerrechtlich) eine Dividendenbestätigung (oder gebe diese nicht an die Bank zurück) - was allerdings nichts daran ändern würde, dass ihm kein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch zustehe und dass dies nicht dem Käufer angelastet werden könne.
Außerdem habe die Bf. mit der Wahl des Settlements via OeKB das zentrale Institut der Wertpapierabwicklung in Österreich genutzt, unter anderem um dem Verkäufer keine Möglichkeit für betrügerische Handlungen zu geben.
• Der Umstand, dass eine gesetzliche Regelung unvollkommen oder bei komplexen Transaktionen mit mehreren zusammenwirkenden Parteien (mindestens 3) missbrauchsanfällig sei, könne dem einzelnen Steuerpflichtigen, der nachweislich alles unternommen habe, um nicht für derartige "Dreiecksgeschäfte" missbraucht zu werden und im guten Glauben und Vertrauen auf die veröffentlichten Ansichten der Finanzverwaltung und die allgemeinen Prinzipien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung handle, nicht im Sinne eines Generalverdachtes ohne Würdigung des konkreten Sachverhaltes und der vorgebrachten Argumente und Nachweise zum Nachteil gereichen.
• Es möge rechtspolitisch angedacht werden, die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. Derartige Voraussetzungen könnten jedoch nur aufgrund gesetzlicher Änderungen pro futuro und entsprechend durch Anpassung der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden. Eine rückwirkende Änderung der Anforderungen, die zu einer Erhöhung der Steuerlast auf bereits verwirklichte Sachverhalte führe, würde gegen Verfassungsrecht verstoßen. Könne sie schon auf gesetzlicher Basis nicht durchgeführt werden, sei eine solche Änderung im Erlasswege durch die Verwaltung schon gar nicht möglich.
VIII) Vorlageantrag vom 28. August 2015:
Nach rechtswirksamer Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragte die Bf. mit Eingabe vom 28. August 2015 die Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, die Entscheidung über die Beschwerden durch den Senat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. In ihrem Vorlageantrag wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen ihrer Beschwerden und der Eingaben in Beantwortungen der Ergänzungsersuchen.
IX) Emaileingabe vom 20. Juni 2016 (betreffend OeKB-Settlement):
Die Bf. brachte vor, dass es ihr bisher nicht bewusst gewesen sei, dass bei OTC-Geschäften mit OeKB Settlement gegenüber dem Käufer die Identität der Depotbank des Verkäufers benannt werde. Auf Rückfrage bei ihrer Depotbank ***6*** habe sie nach Einbeziehung der Settlement Experten von ***6*** in Erfahrung bringen können, dass aus den Backoffice-Geschäftsdaten der betreffenden Kaufgeschäfte tatsächlich die Securities Account Number der Depotbank des Veräußerers abgeleitet werden könne. Insofern sei der Bf. bestätigt worden, dass alle betreffenden Kaufgeschäfte gegen die Depotbank mit der OeKB Securities Account Number ***12*** - namentlich die ***13*** - gesettelt worden seien. Somit sei an der Einhaltung der OeKB Standards beim Verkäufer kein Zweifel mehr.
Eine Benennung der Identität des Verkäufers sei bei OTC-Geschäften hingegen nicht möglich. Weder der Käufer noch seine Bank könnten die Identität des Verkäufers in Erfahrung bringen. Der Grund dafür sei, dass die Depotbank des Verkäufers - so wie auch die Depotbank des Käufers - aufgrund der Settlement Einstellungen bei der OeKB die Identität ihres jeweiligen Kunden nicht preisgebe. Per Definition bliebe der Verkäufer bei Nutzung eines OTC-Brokers anonym, was internationale Marktusance sei. Die Wahl eines OTC-Brokers sei von der Bf. willentlich getroffen worden, um jeden Verdacht einer Absprache zwischen Käufer und Verkäufer von Anfang auszuschließen zu können. Es bestehe daher keine Möglichkeit, die Identität des Verkäufers in Erfahrung zu bringen.
X) Nachweis der betrieblichen Substanz und Abkommensberechtigung:
Zum Nachweis der betrieblichen Substanz sowie der Abkommensberechtigung nach dem DBA Österreich-VAE teilte die Bf. mit Eingabe vom 23. September 2016 mit, über angemietete Büroräumlichkeiten, eine betriebliche Tätigkeit, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehe, sowie über Arbeitskräfte zu verfügen.
In diesem Zusammenhang übermittelte die Bf. zum Nachweis der Betriebsräumlichkeiten eine Kopie des Mietvertrages, eine Kopie ihrer Trade Licence sowie die Bilanz zum 31.12.2013, welche die Kapital- und Vermögensstruktur für die betriebliche Tätigkeit zeigt, die Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2013, aus welcher die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter ersichtlich sind sowie die vom Finanzministerium der VAE unterzeichneten Ansässigkeitsbescheinigungen, aus welchen hervorgeht, dass die Bf. für Zwecke der Anwendung des DBA Österreich-VAE in den VAE ansässig ist.
Da die Bf. somit als in den VAE ansässige Gesellschaft nach dem DBA Österreich-VAE abkommensberechtigt sei, sei Österreich zur vollständigen Entlastung der KESt auf die von der Bf. bezogenen Dividenden verpflichtet.
Am 11. April 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
XI) Mündliche Verhandlung vor dem Senat am 15. Juli 2021:
In der mündlichen Verhandlung bringt der steuerliche Vertreter der Bf. zunächst vor, dass Cum-Ex-Geschäfte grundsätzlich erlaubt und am Markt üblich seien, die Besonderheiten des gegenständlichen Falles im bisherigen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten.
***14***, der Fachexperte für KESt-Rückerstattungen im Bundesministerium für Finanzen, habe sich mit Vertretern der OeKB getroffen und in der Folge der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen im vorliegenden Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine doppelte KESt-Rückerstattung stattgefunden habe und das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren bereits vor deren Einlieferung auf dem Depot auf die Bf. übergegangen sei.
Da ein OTC-Kauf vorliege, könne systematisch nachgewiesen werden, dass tatsächlich keine Doppelrückerstattung stattgefunden habe, denn auf Grund des Sperrvermerks habe der Aktienverkäufer jedenfalls keine Dividendenbestätigung erhalten. Der vorliegende Fall sei insofern besonders, als die Stücke voll gesettelt ins Depot eingeliefert worden seien. Die Dividende fließe ein einziges Mal an eine einzige Person - im vorliegenden Fall an die Bf. - was durch die Dividendenbestätigung nachgewiesen worden sei. Die Erträge seien seitens der Bf. nicht weitergeleitet worden, es habe für die Bf. keine Verpflichtung bestanden zu kaufen bzw. zu verkaufen und es habe einen Sperrvermerk gegeben, sodass der Aktienverkäufer keine KESt-Rückerstattung habe beantragen können.
Der Behördenvertreter führte zur Begründung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wertpapieren sowie zu dem seitens der Bf. ins Treffen geführten Übergang der Risiken im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages aus, dass bei OTC-Geschäften im Falle eines Settlements über die OeKB alle Details frei verhandelbar seien. Für den Fall, dass ein Aktienverkäufer am Settlement Tag nicht liefern könne, beginne bei der Depotbank ein bestimmtes Procedere, im Rahmen dessen die OeKB zur Ersatzbeschaffung auf Kosten des Verkäufers beauftragt werde. Da für die OeKB der Trade erst mit dem Settlement beendet sei und bis zu diesem Zeitpunkt Gefahr und Risiko an der Sache beim Aktienverkäufer verbleiben würde, gehe dieses Risiko erst am Settlement Tag auf die Bf. über.
Richtig sei, dass die Dividende nur einmal bezahlt werde. Beim Handel rund um den Dividendenstichtag bestehe jedoch das Risiko, dass sowohl eine einmalige Dividendenzahlung als auch eine Ausgleichszahlung geleistet würden. Das Nutzungsrecht an den Wertpapieren stehe der Bf. zweifelsfrei zu. Die Depotbank ***6*** bestätige am Zahltag den Eingang der Dividende sowie den Umstand, dass die Dividende KESt-behaftet gewesen sei. Die Aktien betreffend ***7*** AG, ***8*** AG, ***9*** AG und ***11*** AG seien alle rechtzeitig gehandelt worden. Der Umstand, dass der Trade noch nicht gesettelt gewesen sei, die Depotbank ***6*** den Eingang der Dividenden jedoch bereits bestätigt habe, sei ein massiver Hinweis darauf, dass diese Dividendenbestätigungen nicht richtig sein könnten, wobei die Bank nicht beurteilen könne, ob es sich um tatsächlich KESt-behaftete Dividenden oder lediglich um Ausgleichszahlungen handle.
Die belangte Behörde wies des Weiteren darauf hin, dass für den Fall, dass die Depotbank direkter Kunde der OeKB sei, nicht jeder Trade einzeln, sondern der Tagesendbestand am Tagesende bestätigt werde.
Abschließend fasste die steuerliche Vertretung der Bf. zusammen, dass im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Eigentum auch im Hinblick auf die Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.9.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014, übergegangen sei. Die Thematik des Leerverkaufes sei im gegenständlichen Fall nicht relevant. Der ungedeckte Leerverkauf sei im Jahr 2013 verboten gewesen. Die Bf. habe auf die EAS des Bundesministeriums für Finanzen und die Einkommensteuerrichtlinien vertraut, die Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.9.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014, sei erst ein Jahr nach Verwirklichung des Sachverhaltes veröffentlicht worden. Aus diesem Grund führe die Bf. auch den Grundsatz von Treu und Glauben ins Treffen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen
Die Bf. ist eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten (in der Folge VAE) ansässige Kapitalgesellschaft.
Im Jahr 2013 hat die Bf. Aktien börsennotierter inländischer Unternehmen "cum" Dividendenanspruch von einem Broker im außerbörslichen Handel (over the counter - OTC) erworben.
Die Lieferung der Aktien erfolgte jeweils nach vollständigem Abschluss des Settlements (t+3) durch die OeKB, somit nach dem Dividendenstichtag - dem für den Depotstand zum Erhalt der Dividendenzahlung maßgeblichen Tag - "ex" Dividendenanspruch in das Depot der Bf. bei der ***6***. ***6*** agierte dabei als Intermediär, Abwickler und Depotverwahrer und meldete die Aktientransaktionen im OeKB Clearing System, welche die Aktien an t+3 settelte.
Der Grund für die Lieferung "ex" Dividende ist darin zu erblicken, dass die Unternehmen die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen haben, die Dividenden aber noch nicht der Bf., sondern dem bisherigen rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen sind. Die Bf. erhält demnach vom Verkäufer als Ersatz für die entgangenen Dividenden eine Ausgleichszahlung.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass es sich bei den sogenannten "Dividendengutschriften" um keine KESt-behaftete Dividendenzahlungen, sondern um Kompensationszahlungen in Höhe der Nettodividenden handelte, für welche keine Erstattung der Kapitalertragsteuer zusteht.
Evidenznummer ***4***:
|
Gesellschaft
|
Erwerb (Cum-Tag)
|
Dividenden Ex-Tag
|
Settlement t+3 (Aktien ex Dividende auf Depot)
|
Datum Ausgleichs-zahlung
|
Ver-äußerung
|
Ausgleichs-zahlung in €
|
Rück-erstattungs-betrag in €
|
***7*** AG
|
25.3.2013
|
26.3.2013
|
28.3.2013
|
28.3.2013
|
2.4.2013
|
900.000
|
225.000
|
***8*** AG
|
30.4.2013
|
2.5.2013
|
6.5.2013
|
2.5.2013
|
8.5.2013
|
1,215.000
|
303.750
|
***9*** AG
|
10.5.2013
|
13.5.2013
|
15.5.2013
|
13.5.2013
|
21.5.2013
|
2,310.000
|
577.500
Evidenznummer ***5***:
|
Gesellschaft
|
Erwerb (Cum-Tag)
|
Dividenden Ex-Tag
|
Settlement t+3 (Aktien ex Dividende auf Depot)
|
Datum Ausgleichs-zahlung
|
Ver-äußerung
|
Ausgleichs-zahlung in €
|
Rück-erstattungs-betrag in €
|
***11*** AG
|
21.5.2013
|
22.5.2013
|
24.5.2013
|
23.5.2013
|
28.5.2013
|
2,460.000
|
615.000
|
***10*** AG
|
05.7.2013
|
08.7.2013
|
10.7.2013
|
15.7.2013
|
12.7.2013
|
2,520.000
|
630.000
Die in Österreich beschränkt steuerpflichtige Bf. begehrt die Rückerstattung der im Jahr 2013 im Wege des KESt-Abzugs auf inländische Dividendeneinkünfte eingehobene Quellensteuer auf Basis von Artikel 10 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 88/2004 (in der Folge: DBA Österreich-VAE).
Beweiswürdigung
Das depotverwaltende Kreditinstitut ***6*** bescheinigt den Erwerb der jeweiligen Wertpapiere, die Dividendengutschriften sowie den Einbehalt der Kapitalertragsteuer von jeweils 25%.
2.1. Aus den vorgelegten Handelsbestätigungen der Depotbank ***6*** vom 25.3.2013 und 3.4.2013 (betreffend ***7*** AG), vom 2.5.2013 und 8.5.2013 (betreffend ***8*** AG), vom 10.5.2013 und 21.5.2013 (betreffend ***9*** AG), vom 21.5.2013 und 28.5.2013 (betreffend ***11*** AG) sowie vom 5.7.2013 und 12.7.2013 (betreffend ***10*** AG) ist ua. der Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Wertpapiers (Trading Day), der Rechtsvorgang, der Zeitpunkt der Depoteinlieferung (t+3) sowie der Verkaufszeitpunkt des jeweiligen Wertpapiers zu entnehmen.
Laut diesen Bestätigungen wurden die gegenständlichen Wertpapiere von der Bf. jeweils am Cum-Tag - dem letzten Tag, an dem mit Dividendenanspruch gekauft werden kann - OTC von einem Broker erworben, an t+3 gesettelt und - mit Ausnahme der Aktien der ***10*** AG - nach dem Settlement wieder verkauft. Die ***10*** AG Aktien wurden bereits vor abgeschlossenem Settlement verkauft.
2.2. Die vorgelegten - von der Depotbank ***6*** unterschriebenen - Bestätigungen über Dividendengutschriften vom 27. Mai 2013 (betreffend ***7*** AG, ***8*** AG und ***9*** AG) sowie vom 16. Juli 2013 (betreffend ***11*** AG und ***10*** AG) belegen die Buchung einer Ausgleichszahlung am Settlementtag bei der Bf., liefern hingegen keinen Nachweis dafür, dass eine mit Kapitalertragsteuer behaftete Dividende an die Bf. ausbezahlt wurde.
Grundsätzlich ist aus einer Dividendenbestätigung nicht zu ersehen, ob eine echte KESt-behaftete Nettodividende oder eine Ersatzzahlung in Höhe der Nettodividende, aber ohne KESt Belastung und daher ohne Rückerstattungsanspruch angewiesen wurde.
Der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um echte KESt-behaftete Nettodividendenzahlungen sondern lediglich um Ausgleichszahlungen ohne Dividendenanspruch handeln kann, ergibt sich allerdings daraus, dass die Aktien am Settlementtag (t+3) ex Dividende auf dem Depot der Bf. eingeliefert wurden. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte für die Bf. die Möglichkeit bestanden, ihren Dividendenanspruch -soweit vorhanden - geltend zu machen. Diese theoretische Möglichkeit war jedoch insofern ausgeschlossen, als die Bf. zu diesem Zeitpunkt über die Aktien lediglich ex Dividende verfügen konnte.
Da es sich somit nicht um KESt-behaftete Dividenden gehandelt haben kann, steht fest, dass es sich bei den von der ***6*** bestätigten Vorgängen nur um das Einlangen von Kompensationszahlungen handeln kann, die der Aktienverkäufer für die Schlechtlieferung der cum Dividende erworbenen, aber ex Dividende gelieferten, Aktien leisten musste.
Bei den Aktien der ***8*** AG, der ***9*** AG sowie der ***11*** AG wird bei Zusammenschau des Erwerbszeitpunktes des jeweiligen Wertpapiers mit den für das jeweilige Wertpapier maschinell erstellten Bestätigungen für eine Dividendengutschrift (Income payment from securities) sowie der von der Depotbank unterschriebenen Bestätigung über Dividendengutschriften darüber hinaus offensichtlich, dass die jeweilige Nettodividende bereits vor dem Settlementtag bzw. Abschluss des Regulierungsverfahrens durch die OeKB angewiesen wurde (Ausschüttung der Dividende bzw. Zahltag vor Settlement). Damit steht eindeutig fest, dass es sich keinesfalls um die Anweisung einer KESt-behafteten Dividende der OeKB handeln kann, zumal für die OeKB der Aktienhandel erst mit dem Settlement abgeschlossen ist und die Dividende von der OeKB daher erst frühestens am Settlementtag angewiesen werden könnte.
***8*** AG Aktien:
Die Aktien wurden am 30.4.2013 erworben (Cum-Tag). Ex-Tag war der 2.5.2013.
Settlement Tag (=Dividendenzahltag der OeKB) war der 6.5.2013 (t+3).
Laut maschinell erstellter Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 3.5.2013 sowie der Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 27.5.2013 wurde die Nettodividende iHv. 911.250,00 Euro am 2.5.2013 (Dividendenzahltag) angewiesen.
Laut Bestätigungen der Depotbank ***6*** wurde die Nettodividende daher bereits vor Abschluss des Regulierungsverfahrens (vor dem Settlementtag am 6.5.2013) am Depot der Bf. eingeliefert.
Da die Anweisung einer echten Nettodividende seitens der OeKB erst nach abgeschlossenem Settlement im Rahmen des Regulierungsverfahrens erfolgen würde, steht somit fest, dass es sich bei der ausbezahlten Nettodividende nicht um eine KESt-behaftete Dividende der OeKB, sondern vielmehr um eine Ausgleichs-(Kompensations)zahlung handelt.
Dasselbe gilt für die Aktien der ***9*** AG:
***9*** AG Aktien:
Die Aktien wurden am 10.5.2013 erworben (Cum-Tag). Ex-Tag war der 13.5.2013.
Settlement Tag (Dividendenzahltag der OeKB) war der 15.5.2013 (t+3).
Laut maschinell erstellter Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 15.5.2013 sowie der Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 27.5.2013 wurde die Nettodividende iHv. 1,732.500,00 Euro am 13.5.2013 (Dividendenzahltag) angewiesen.
Laut Bestätigungen der Depotbank ***6*** wurde die Nettodividende daher bereits vor Abschluss des Regulierungsverfahrens (vor dem Settlementtag am 15.5.2013) am Depot der Bf. eingeliefert.
Dasselbe gilt für die Aktien der ***11*** AG:
***11*** AG Aktien:
Die Aktien wurden am 21.5.2013 erworben (Cum-Tag). Ex-Tag war der 22.5.2013.
Settlement Tag (Dividendenzahltag der OeKB) war der 24.5.2013 (t+3).
Laut maschinell erstellter Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 23.5.2013 sowie der Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 16.7.2013 wurde die Nettodividende iHv. 1,845.000,00 Euro am 23.5.2013 (Dividendenzahltag) angewiesen.
Laut Bestätigungen der Depotbank ***6*** wurde die Nettodividende daher bereits vor Abschluss des Regulierungsverfahrens (vor dem Settlementtag am 24.5.2013) am Depot der Bf. eingeliefert.
Bei den Aktien der ***7*** AG wird bei Zusammenschau des Erwerbszeitpunktes des Wertpapiers mit der für das Wertpapier maschinell erstellten Bestätigung für eine Dividendengutschrift (Income payment from securities) sowie der von der Depotbank unterschriebenen Bestätigung für eine Dividendengutschrift darüber hinaus offensichtlich, dass die Nettodividende am Settlementtag bzw. Abschluss des Regulierungsverfahrens durch die OeKB angewiesen wurde (Ausschüttung der Dividende bzw. Zahltag = Settlementtag). Bei der OeKB werden sämtliche Settlements des Tages gesammelt, nach Börsengeschäftsschluss erfolgt die Regulierung der Dividenden für diesen Tag. Die Weiterleitung der Dividenden sowie der bis dahin erfassten Regulierungen erfolgt durch die OeKB am nächsten Tag (Zahltag) um ca. 13:00. Da nach dem Regulierungsverfahren der OeKB die Auszahlung der Dividende somit praktisch jeweils mit dem Stand des Vortages (Zahltag minus 1) erfolgt, steht fest, dass es sich keinesfalls um die Anweisung einer KESt-behafteten Dividende der OeKB handeln kann, zumal für die OeKB der Aktienhandel erst mit dem Settlement abgeschlossen ist und die Dividende von der OeKB daher frühestens am Settlementtag mit Stand des Vortages angewiesen werden könnte. Hätte das Settlement tatsächlich am 28.3.2013 stattgefunden, hätte die OeKB erst am 29.3.2013 regulieren können.
***7*** AG Aktien:
Die Aktien wurden am 25.3.2013 erworben (Cum-Tag). Ex-Tag war der 26.3.2013.
Settlement Tag (Dividendenzahltag der OeKB) war der 28.3.2013 (t+3).
Laut maschinell erstellter Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 28.3.2013 sowie der Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 27.5.2013 wurde die Nettodividende iHv. 675.000,00 Euro am 28.3.2013 (Dividendenzahltag) angewiesen.
Laut Bestätigungen der Depotbank ***6*** wurde die Nettodividende daher am Settlementtag (28.3.2013) am Depot der Bf. eingeliefert.
Da die Anweisung einer echten Nettodividende seitens der OeKB erst nach abgeschlossenem Settlement im Rahmen des Regulierungsverfahrens erfolgen würde, steht somit fest, dass es sich bei der ausbezahlten Nettodividende nicht um eine KESt-behaftete Dividende der OeKB, sondern vielmehr um eine Ausgleichs-(Kompensations)zahlung handelt.
Bei den Aktien der ***10*** AG ergibt sich aus der Zusammenschau des Erwerbszeitpunktes des Wertpapiers mit der für das Wertpapier maschinell erstellten Bestätigung für eine Dividendengutschrift (Income payment from securities) sowie der von der Depotbank unterschriebenen Bestätigung für eine Dividendengutschrift, dass die Nettodividende erst nach dem Verkauf der Wertpapiere angewiesen wurde.
Damit steht fest, dass die Wertpapiere im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Bf. waren und die Bf. daher kein wirtschaftliches Eigentum mehr an den Aktien hatte.
***10*** AG Aktien:
Die Aktien wurden am 5.7.2013 erworben (Cum-Tag). Ex-Tag war der 8.7.2013.
Settlement Tag (Dividendenzahltag der OeKB) war der 10.7.2013 (t+3).
Die Aktien wurden am 12.7.2013 verkauft.
Laut maschinell erstellter Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 13.7.2013 sowie der Bestätigung für eine Dividendengutschrift vom 16.7.2013 wurde die Nettodividende iHv. 1,890.000,00 Euro am 15.7.2013 (Dividendenzahltag) angewiesen.
Die Aktien wurden jedoch bereits am 12.7.2013, und somit vor dem Dividendenzahltag, veräußert.
Da die Anweisung einer echten Nettodividende seitens der OeKB erst nach abgeschlossenem Settlement im Rahmen des Regulierungsverfahrens erfolgen würde, zu diesem Zeitpunkt die Aktien jedoch nicht mehr im Verfügungsbereich der Bf. standen, steht somit fest, dass es sich bei der ausbezahlten Nettodividende nicht um eine KESt-behaftete Dividende der OeKB, sondern vielmehr um eine Ausgleichs-(Kompensations)zahlung handelt.
2.3. Die ebenfalls von der Depotbank ***6*** ausgestellte Bestätigung über die Einbehaltung der österreichischen Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25% liefert keinen Nachweis für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer, weil die Depotbank ***6*** in die Abfuhr der Kapitalertragsteuer nicht involviert war.
Aus diesem Grund kommt den vorgelegten Bestätigungen keine Glaubwürdigkeit zu.
2.4. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass kein vollständiger - chronologisch fortlaufender - Depotauszug für das Jahr 2013 vorgelegt wurde.
Ein Depotauszug ist eine Aufstellung aller Namen von den Wertpapieren mit den zugehörigen aktuellen Ständen zu dem jeweiligen Stichtag mit der Entwicklung der Performance des jeweiligen Papiers. Er beinhaltet alle Informationen bezüglich aller verwahrter Wertpapiere eines Aktienbesitzers, nämlich die Depotnummer, Name und Adresse des Depotinhabers, den Bestand, den Wert zum Depotstichtag sowie den Depot-Gesamtwert.
Insbesondere sind einem vollständigen Depotauszug die Wertpapierbewegungen in Form von Transaktionslisten und damit auch das Datum der tatsächlichen Einbuchung der Aktien am Depot zu entnehmen. Nur durch einen solcherart entsprechenden Depotauszug kann nachgewiesen werden, dass die Bf. bereits vor dem Ex-Tag, nämlich am Cum-Tag, über die Aktien verfügungsberechtigt war und daher Anspruch auf eine Dividendenzahlung hatte.
Die als Hilfsbelege für den nicht vorgelegten Depotauszug anzusehenden Einzelbestätigungen über jeden einzelnen Aktienhandel der Depotbank ***6*** vom 8. April 2014 (bezeichnet als "unterschriebene Depotauszüge der Depotbank ***6*** für die jeweiligen Wertpapiere im Original") sind nicht geeignet, einen geeigneten Nachweis für KESt-behaftete Dividendenzahlungen zu erbringen.
2.5. Es wurden weder Dividendenabrechnungsbestätigungen noch Transaktionslisten vorgelegt, aus denen die Bestände bzw. die Zu- und Abgänge am Wertpapierdepot (Bewegungsaufstellung) für einen Zeitraum von einem Monat vor und nach dem Ex-Tag ersichtlich sind.
2.6. Den Bestätigungen der ***6*** vom 14. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass beide Vertragsparteien Kunden von Depotbanken sind (der Verkäufer der Wertpapiere als Kunde der ***13*** und der Erwerber der Wertpapiere als Kunde der ***6***), welche dieselben Settlement Standards anwenden.
Diese Bestätigungen sollen den Nachweis erbringen, dass ein Missbrauch im Sinne einer Mehrfachrückerstattung von Kapitalertragsteuer insofern ausgeschlossen ist, als nach den OeKB-Settlement Standards der Abschluss eines Kaufvertrages über Aktien noch am Vertragstag an die jeweilige Bank gemeldet wird, sodass es einerseits noch am Veräußerungstag zur Ausbuchung der Aktien am Depot des Verkäufers und andererseits zur Eintragung eines Sperrvermerkes durch dessen Depotbank kommt.
Der Umstand, dass beide Vertragsparteien (Verkäufer und Erwerber der Wertpapiere) Kunden von Depotbanken sind, welche direkte Kunden der OeKB bzw. an das Settlement System der OeKB angeschlossen sind, tut jedoch nichts zur Sache. Aufgrund des seitens der OeKB stattfindenden Regulierungsverfahrens ist der Aktienhandel für die OeKB jeweils erst mit dem Settlement, der Einlieferung der Aktien am Depot, abgeschlossen. Dies erschließt sich aus dem Regulierungsleitfaden der OeKB, wonach der Kassatag dem Settlement Tag (t+2 für Börsegeschäfte) entspricht. Nach abgeschlossenem Settlement wird die Dividendenzahlung seitens der OeKB angewiesen.
Sofern die Bestätigungen der ***6*** vom 14. Juni 2016 auf einen mit Anwendung der OeKB-Settlement Standards verfügten Sperrvermerk beim Verkäufer der Aktien verweisen, ist festzustellen, dass für die im vorliegenden Fall relevanten Aktienkäufe kein konkreter Nachweis für die Verfügung eines Sperrvermerks erbracht wurde.
Darüber hinaus sagt eine Verfügungssperre nichts über den gedeckten Depotstand der Aktien bei der verkaufenden Gesellschaft aus und schließt somit das Vorliegen eines Leerverkaufs nicht aus.
Die OeKB sperrt jeden offenen Handelsvorgang ohne zu erkennen, ob es sich dabei um einen Aktienhandel oder um einen Leerverkauf handelt. Damit werden in einem ersten Schritt Aktienhandel und Leerverkauf gleichgestellt. Die Abwicklung der Transaktion erfolgt im Rahmen des Clearings, welches mit dem Settlement der OeKB CSD.A GmbH an (hier) t+3, der tatsächlichen Buchung der Wertpapiere und Zahlungen, abgeschlossen ist. Erst nach abgeschlossenem Settlement weist die OeKB die Dividendenzahlung an.
Da somit die wirtschaftlichen Auswirkungen des Aktienhandels erst mit abgeschlossenem Settlement, also mit Einlieferung der Aktien ins Depot, eingetreten sind, und bis dahin alle Gefahren und Risiken an der Sache beim Aktienverkäufer verblieben, konnte die Bf. auch erst zu diesem Zeitpunkt über die Aktien gleich einem Eigentümer verfügen. Damit ist das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erst nach dem Dividendenstichtag "ex" Dividende auf die Bf. übergegangen.
Mangels wirtschaftlichen Eigentums der Bf. an den Aktien am Cum-Tag, hatte die Bf. keinen Anspruch auf Dividendenzahlung, vielmehr war der Aktienverkäufer verpflichtet, auf seine Kosten eine Ersatzzahlung zu leisten. Der Nachweis für eine KESt-behaftete Dividendenzahlung konnte seitens der Bf. auch nicht erbracht werden.
Damit besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen der KESt Rückerstattung:
Bezieht eine Körperschaft, welche im Inland weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung hat, in Österreich Dividenden (Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG), so begründet dies gemäß § 21 Abs. 1 KStG 1988 iVm. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 beschränkte Steuerpflicht, sofern für diese Einkünfte Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
Die Möglichkeit der Rückerstattung dieser im Abzugsweg einbehaltenen Quellensteuer setzt voraus, dass die Dividenden dem Rückerstattungwerber ertragsteuerlich zuzurechnen sind.
Die primäre Rechtsgrundlage für die Besteuerung internationaler Sachverhalte ist innerstaatliches Recht. Die Frage der Zurechnung von Einkünften im Quellenstaat hat daher nach dem nationalen Recht des Quellenstaates zu erfolgen. Erst in einem zweiten Schritt ist auf Grundlage des Abkommensrechts zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die im ersten Schritt festgestellten Besteuerungsrechte abkommensrechtlich aufrecht bleiben.
Daraus ergibt sich, dass die Zurechnung der gegenständlichen Inlandsdividenden auf Grundlage des innerstaatlichen Steuerrechts zu erfolgen hat. Ein Widerspruch mit dem DBA Österreich-VAE ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil Abkommensrecht keine Regeln hinsichtlich der Einkünftezurechnung enthält, sodass die Ansässigkeit und Abkommensberechtigung der Bf. in den Vereinigten Arabischen Emiraten für die Frage, welcher Person die inländischen Dividendeneinkünfte zuzurechnen sind, keine Bedeutung hat.
Erst in weiterer Folge, wenn entschieden ist, ob die Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften der Bf. ertragsteuerlich zuzurechnen sind, ist die streitgegenständliche Rückerstattung der KESt auf diese Inlandsdividenden auf Basis des § 10 DBA Österreich-VAE zu beurteilen.
Im zugrundeliegenden Fall geht es um den Erwerb von Aktien börsennotierter inländischer Unternehmen von einem Broker im außerbörslichen Handel (OTC).
Eine Besonderheit des Handels mit Aktien stellen sogenannte Cum-Ex-Geschäfte rund um den Dividendenstichtag dar. Dabei werden Aktien kurz vor dem Termin der Dividendenzahlung mit Dividendenanspruch ("cum Dividende") erworben. Tatsächlich werden die Aktien aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne Dividende ("ex Dividende") geliefert. Als Ausgleich für die nicht erhaltene Dividende wird eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende (Dividende abzüglich einbehaltener Kapitalertragsteuer) geleistet.
In diesen Fällen ist zu klären, wer nach objektiven Kriterien berechtigt ist, sich die abgeführte Kapitalertragsteuer rückerstatten zu lassen. Bei bestimmter Gestaltung besteht die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (nur einmal erhobener) Kapitalertragsteuer, sowohl an den ursprünglichen Aktieninhaber als auch an den Aktienerwerber.
Die Berechtigung der im Inland nicht ansässigen beschränkt steuerpflichtigen Bf. zur Rückerstattung der in Österreich im Jahr 2013 auf inländische Dividendeneinkünfte einbehaltene Quellensteuer gründet sich auf Artikel 10 Österreich-VAE und setzt voraus, dass die entsprechenden Dividendeneinkünfte dem Rückerstattungswerber (Bf.) zugerechnet werden können.
3.1.2. Steuerliche Zurechnung der Dividendeneinkünfte
Strittig ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, wem die inländischen Dividendeneinkünfte aus den Aktien zuzurechnen sind bzw. wann das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren vom Aktienverkäufer auf die Bf. übergegangen ist.
Dabei ist vorweg festzuhalten, dass das Gesetz weder eine explizite steuerliche Regelung für die Zuordnung von Dividendeneinkünften noch zum wirtschaftlichen Eigentum an Wertpapieren vorsieht.
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 24 Abs. 1 BAO lautet auszugsweise:
"Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
a) …
b) …
c) …
d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
e) …"
Nach der von Ruppe entwickelten Markteinkommenstheorie folgt die steuerliche Zurechnung von Einkünften grundsätzlich der Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle (vgl. Gassner, Grundsatzfragen der Einkünftezurechnung, ÖStZ 2003, 438). Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Zudem sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art der Nutzung bestimmen kann (vgl. Ritz, BAO6, § 22 Rz 14 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Auch wenn das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut nicht entscheidend für die Zurechnung der daraus fließenden Einkünfte (hier Dividenden-Einkünfte) ist (vgl. Ruppe in Ruppe, 141.) und die Zurechnung einer Einkunftsquelle bzw. die Zuordnung eines Wirtschaftsguts auseinanderfallen können, kann das wirtschaftliche Eigentum an den die Einkünfte vermittelnden Wirtschaftsgütern (hier den Wertpapieren) als Beweis der Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle dienen (vgl. Blum, ÖStZ 2015, 356).
Wirtschaftsgüter werden unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zugerechnet, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, wobei eine dem zivilrechtlichen Eigentümer vergleichbare wirtschaftliche Stellung im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO angenommen werden darf, wenn die Herrschaftssituation der als wirtschaftlicher Eigentümer in Betracht gezogenen Person auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse so geartet ist, dass dem Betreffenden die Ausübung der wesentlichen Eigentümerfunktionen zusteht (vgl. VwGH 9.5.1989, 89/14/0033).
Wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl. VwGH 13.9.2018, Ra 2018/15/0055, mwN).
Bei der Prüfung dieser Merkmale ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Im Umsatzsteuerrecht sind Lieferungen grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Der Gefahrenübergang ist für sich allein nicht ausschlaggebend, hat aber Bedeutung im Rahmen der übrigen Umstände; maßgebend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beurteilt nach der Verkehrsauffassung - die Verfügungsbefugnis auf den Abnehmer übergegangen ist. Die Lieferung erfolgt demnach zu dem Zeitpunkt, in dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung erlangt hat. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang. Es ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071; 27.2.2002, 2000/13/0095).
Aktien werden an der Börse bis zu einem bestimmten Stichtag (Cum-Tag) mit Dividendenanspruch (cum Dividende) und danach (Ex-Tag) ohne Dividendenanspruch (ex Dividende) gehandelt. Hat der Erwerber einer Aktie cum Dividende bis zu diesem Tag uneingeschränkte Dispositionsbefugnis über die Gesellschaftsanteile hat er Anspruch auf die Dividendenzahlung.
Die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis und somit das wirtschaftliche Eigentum eines Dividendenbeziehers an den Gesellschaftsanteilen zeigt sich somit darin, dass dieser die echte KESt-behaftete Dividende beziehen kann und nicht bloß eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende, aber ohne Anspruch auf KESt-Rückerstattung, erhält.
Die konkrete Zurechnung eines Wirtschaftsgutes kann jedoch nur aus den Umständen des konkreten Einzelfalls abgeleitet werden. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei insbesondere auf den Besitz, die Verfügungsmacht, die Gefahren und Lastentragung, den Genuss des Nutzens und der Früchte sowie auf die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung abzustellen ist.
Sowohl nach der Markteinkommenstheorie als auch im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden) demjenigen zuzurechnen, dem die Anteile (Wertpapiere) zuzurechnen sind und der die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung dieses Wirtschaftsguts innehat.
Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages über einen Gegenstand verschafft dem Käufer jedoch weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an einer Sache.
Im Fall einer rechtsgeschäftlichen Übereignung girosammelverwahrter Aktien kann der zivilrechtliche Eigentumsübergang nicht bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses stattfinden, weil die mit schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft erworbenen Aktien dem Depotkonto der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch nicht gutgeschrieben waren und die Bf. daher den für den sachenrechtlichen Eigentumsübergang erforderlichen Besitz an den Wertpapieren noch nicht erworben hat. Für den zivilrechtlichen Eigentumsübergang der Wertpapiere auf die Bf. ist daher das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft, nämlich die Depoteinbuchung, maßgeblich.
Betreffend die mit der Frage der Dividendenberechtigung rund um den Dividendenstichtag zusammenhängende steuerrechtliche Zurechnung von Aktien stellt die Bf. daher nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs des zivilrechtlichen Eigentums, sondern auf die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 24 BAO ab. Dabei geht sie davon aus, dass sie bereits ab dem Kaufdatum eine Position innegehabt habe, mit der ihr die Ausübung der wesentlichen Eigentümerfunktionen zugestanden sei, der Kaufvertrag durchsetzbar gewesen und ihr die Käuferstellung nicht mehr habe entzogen werden können, sodass bereits mit dem Erwerb der Aktien am Kauftag das wirtschaftliche Eigentum auf sie übergegangen sei. Zudem seien ab dem Kaufdatum sämtliche Rechte, Chancen und Risiken aus den Aktien zugestanden.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. VwGH 25.1.2006, 2002/13/0042).
Entscheidendes Merkmal des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei nicht eine Befugnis, sondern das mit dem Eigentum verbundene Ausschließungsrecht. Für den Wechsel im wirtschaftlichen Eigentum muss daher eine Situation eintreten, in welcher der Käufer den Verkäufer auf der Grundlage besonderer schuldrechtlicher Verpflichtungen oder faktischer Gegebenheiten (Besitz) von der Nutzung der Sache ausschließen kann.
Damit setzt das Zurechnungskonzept des wirtschaftlichen Eigentums einen Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom zivilrechtlichen auf einen alleinigen wirtschaftlichen Eigentümer voraus, welcher jeden Dritten von der Einwirkung auf Dauer ausschließen können müssen.
Im gegenständlichen Fall hatte die Bf. aufgrund des Aktienkaufes jedoch keine Möglichkeit, wirtschaftlich über die durch die Aktien verkörperte Position des zivilrechtlichen Eigentümers der Wertpapiere zu verfügen. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass die Bf. dem zivilrechtlichen Eigentümer der Aktien seine Gewinnansprüche (Dividendenbezugsrecht) aus den Wertpapieren nicht entziehen konnte. Die Bf. selbst konnte vor Einlieferung der Aktien auf ihrem Depot in Ermangelung der Dispositionsbefugnis über die Wertpapiere keinen Anspruch auf Dividendenzahlung geltend machen. Erst mit Depoteinlieferung hatte die Bf. die volle Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle, doch waren die Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt bereits ex Dividende, sodass die Bf. keinen Anspruch auf originäre Dividendenzahlung, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Dividendenkompensationszahlung, hatte.
Der Einwand der Bf., wonach im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über die Wertpapiere die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung auf sie übergegangen sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick darauf, dass die Abwicklung des Aktienkaufs im Rahmen des Clearings erst mit dem Settlement der OeKB, der Einlieferung der Aktien auf dem Depot der Bf., endet, und daher alle Gefahren und Risiken an der Sache, insbesondere auch die Gefahr des Untergangs der Wertpapiere, erst mit erfolgreichem Settlement auf die Bf. übergehen, geht das wirtschaftliche Eigentum vor diesem Hintergrund ausschließlich im Zeitpunkt der Depoteinlieferung auf die Bf. über.
Dem Vorbringen der Bf., wonach das wirtschaftliche Eigentum bereits auf den Erwerber übergehe, sobald dieser einen gesicherten Anspruch auf den Erhalt der Dividende habe, ist entgegenzuhalten, dass es - wie bereits oben ausgeführt - für den Übergang der Verfügungsbefugnis erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Substanz, der Wert und der Ertrag der Wertpapiere auf den wirtschaftlichen Eigentümer übergehen. Die Option auf den Erwerb von Wertpapieren für sich allein verschafft nicht wirtschaftliches Eigentum (vgl. VwGH 29.11.1988, 88/14/0184, VwGH 9. Mai 1989, 89/14/0033).
Bei außerbörslichen Aktiengeschäften (OTC) geht das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erst im Zeitpunkt der Belieferung auf den Aktienkäufer über. Die von der Bf. ins Treffen geführte Rechtsprechung des BFH zum Inhaberkauf (Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97), wonach für über die Börse abgeschlossene Aktiengeschäfte der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums aufgrund der Börsenusancen bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrages erfolgt, betrifft nur Verkäufe über die Börse durch einen privaten Bestandsverkäufer. Sie ist im Hinblick auf die zwischen dem börslichen und dem außerbörslichen Handel bestehenden Unterschiede nicht auf außerbörsliche, sog. over-the counter (OTC) Geschäfte - wie im vorliegenden Fall - übertragbar.
Dies deshalb, weil es beispielsweise bei außerbörslichen OTC-Geschäften regelmäßig an entsprechenden Clearingbanken fehlt, die die Lieferung der Wertpapiere und Regulierung der Zahlungsströme (Dividenden und Ausgleichszahlungen) garantieren. Insbesondere unterliegen außerbörsliche Käufe auch nicht der zweitätigen Erfüllungspflicht. Es können längere oder kürzere Lieferzeiten - wie im vorliegenden Fall t+3 - vereinbart werden. Bei diesen Geschäften bedarf es zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zwingend der Erlangung des Besitzes durch die Belieferung der Aktien.
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102008/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102008.2017
- Stammnummer
- 133995
- Gültig
- 20.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF