Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4664-W/02
Anrechnung von im Ausland einbehaltener Steuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4664-W/02vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12. 13. 14. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer 1993 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hatte im Jahre 1993 seinen ordentlichen Wohnsitz in
Österreich und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
sowie aus Kapitalvermögen.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer dieses Jahres
reichte der Bw. eine Einkommensteuererklärung, in der er die Höhe der
letztgenannten Einkünfte unter dem Hinweis, dass diese nachgebracht werde,
nicht angab. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1993 am 5. März 1998 vorläufig, wobei angemerkt wird, dass in
diesem auf Grund der Nichtbekanntgabe der Höhe der aus Kapitalvermögen
erzielten Einkünfte, nur die nichtselbständigen Einkünfte des Bw.
aufscheinen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid gab die Vertreterin
des Bw. hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bekannt, dass
diese aus Zinsen in Höhe von ATS 191.332,-- für die Gewährung
eines Darlehens sowie aus einer Liquidationsschlussdividende in Höhe von
ATS 1,021.688,--, für die im Ausland Steuer, die in Österreich
anrechenbar sei, in Höhe von ATS 357.585,-- entrichtet worden sei,
stammten. Die Vertreterin des Bw. beantragte die Besteuerung der
Liquidationsschlussdividende gemäß der Bestimmung des § 37 EStG
1988 vorzunehmen und führte diesbezüglich aus, dass der o. a.
Erlös im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs 2 EStG 1988 zu beurteilen
sei.
Das Finanzamt erließ ein Ergänzungsersuchen in
dem es den Bw. aufforderte, u. a. bekannt zu geben, von welcher
Kapitalgesellschaft die Liquidationsschlussdividende stammte, in welcher
Höhe der Bw. an dieser beteiligt war, wann die Liquidation dieser
Gesellschaft abgeschlossen wurde, den Nachweis über die Höhe dieser
Dividende zu erbringen, betreffend der anrechenbaren ausländischen Steuer
in der o. a. Höhe anzugeben, aus welchem Staat diese Einkünfte
stammten sowie den Nachweis der Entrichtung dieser ausländischen Steuer
beizubringen
In Beantwortung dieses Vorhaltes gab die Vertreterin des
Bw. den Namen der aufgelösten Kapitalgesellschaft bekannt und führte
aus, dass dieser an dieser zu 50 % beteiligt gewesen sei. Weiters
übermittelte er die Kopie eines Formulars der Eidgenossischen
Steuerverwaltung sowie eines die Zahlung dieser Steuer betreffenden Bankbeleges.
Das Finanzamt erließ am 22. September 2000 eine
Berufungsvorentscheidung in der es die in der Schweiz entrichtete Steuer unter
Hinweis auf Art. 23 Z 2 i. V. m. Art 10 Z 2 des zwischen Österreich und der
Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens nur in Höhe von 5 % auf
die Einkommensteuer anrechnete. In den übrigen Punkte wurde der Berufung
Folge gegeben. Die Festsetzung der Einkommensteuer erfolgte wiederum
vorläufig.
Am 28. September 2000 erklärte das Finanzamt diesen
vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 gemäß
der Bestimmung des § 200 Abs 2 BAO für endgültig.
In ihrem Vorlageantrag gegen diesen Bescheid verwies die
Vertreterin des Bw. auf ihre Berufungsausführungen betreffend den am 5.
März 1998 vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheid für
1993.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Art. 1 des DBA-Schweiz gilt dieses Abkommen für
Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig
sind.
Nach Art. 2 Abs 1 gilt dieses Abkommen ohne Rücksicht
auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und Vermögen, die
für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, der Länder, Kantone,
Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von
Zuschlägen) erhoben werden.
Nach Art 2 Abs 2 gelten als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen alle (ordentlichen und außerordentlichen) Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus
der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie
der Steuern vom Vermögenszuwachs...
Nach Art. 2 Abs 3 gehören zu den zur Zeit bestehenden
Steuern, für die das Abkommen gilt, insbesondere
1. in Österreich:
a) die Einkommensteuer...
2. in der Schweiz:
die vom Bund , Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und
Gemeindeverbänden erhobenen Steuern
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen,
Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.)...
Nach Art. 4 Abs 1 bedeutet im Sinne dieses Abkommens der
Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat
geltenden recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Nach Art. 10 Abs 1 des zitierten Abkommens dürfen
Dividenden, die eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem
Vertragstaat an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, in
dem anderen Staat besteuert werden.
Nach Art. 10 Abs 2 dürfen diese Dividenden jedoch in
dem erstgenannten Vertragstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft
ihren Sitz oder Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages nicht
übersteigen.
Nach Art. 10 Abs 3 bedeutet der in diesem Artikel
verwendetet Ausdruck "Dividenden"
Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen,
Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen
- mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus
Aktien gleichgestellt sind.
Nach Art. 23 Abs 2, 2. Satz rechnet Österreich, wenn
eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 11, 12 und 19
fallende Einkünfte bezieht, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in
Österreich besteuert werden dürfen, auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten
Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der
Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
Der Bw. ist, w. o. ausgeführt, in Österreich
ansässig und erzielte Einkünfte, die vom DBA-Schweiz erfasst sind. Im
Sinne der obigen Ausführungen unterliegt der Bw. somit sowohl dem
persönlichen als auch dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Daher sind die in diesem Abkommen enthaltenen Regeln, die die Zuteilung der
Besteuerungsrechte bzw. die Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Inhalt haben,
auf die vom Bw. in der Schweiz erzielten Einkünfte anzuwenden.
Nach schweizerischem Recht wird die Liquidation einer
schweizerischen Kapitalgesellschaft nicht als Veräußerungsvorgang,
sondern als Gewinnausschüttung beurteilt. Das hat zur Folge, dass nicht
Art. 13 sondern Art. 10 des DBA-Schweiz auf die vom Bw. erzielten
Liquidationserlöse anzuwenden ist. Österreich ist gemäß
Art. 10 Abs 3 des zitierten Abkommens an diese schweizerische Qualifikation
gebunden.
Art. 10 Abs 1 weist das Besteuerungsrecht für
Dividenden dem Wohnsitzstaat des Empfängers, somit im Falle des Bw.
Österreich, zu. Der Staat, in dem die auszahlende Gesellschaft
ansässig ist, die Schweiz, hat jedoch gemäß Art. 10 Abs 2 das
Recht, eine Quellensteuer in Höhe von 5 % auf Dividenden zu
erheben.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Dividenden sieht
Art. 23 Abs 2, 2. Satz vor, dass die abkommenskonform vom
Nichtansässigkeitsstaat erhobenen Steuern auf die Steuern des
Ansässigkeitsstaates angerechnet werden.
Das bedeutet, dass die in der Schweiz gezahlte Steuer nur
im Ausmaß von 5 % des Liquidationsüberschusses auf die im
Wohnsitzstaat Österreich zu zahlende Steuer anzurechnen ist. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige alle
Steuervorteile, die ihm im Quellenstaat zustehen, auszuschöpfen ... hat.
Wird dies unterlassen, so wird der erstattungsfähige Teil der Steuer nicht
angerechnet (siehe Doralt/Ruppe,
Steuerrecht II3, (1996) Seite
288).
Dem Antrag, auf die Liquidationsschlussdividende § 37
EStG 1988 in Anwendung zu bringen, war zu entsprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 22.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4664-W/02
- Stammnummer
- 13227
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF