Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0737-W/06
Anrechnung tschechischer Quellensteuer auf die Mindestkörperschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0737-W/06vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
BDO Lechner Linz Treuhand, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1.
und 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Holdinggesellschaft, die unter anderem
eine Beteiligung im Ausmaß von 98 % an der X-Gesellschaft mit Sitz in
Tschechien hält. Die Bw. erklärte im Jahr 2004 negative Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von € -117.130,01 und somit ein Einkommen
von € 0,00. In diesem Jahr wurde vom Tochterunternehmen X-Gesellschaft mit
Sitz in Tschechien ein Betrag von € 912.741,05 an die Bw.
ausgeschüttet, wobei von der Republik Tschechien eine Quellensteuer in
Höhe von 10 % (€ 91.274,10) einbehalten wurde. Mit dem vom Finanzamt
erlassenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2004
vom 22. Februar 2006 wurde der Bw. die Mindestkörperschaftsteuer in
Höhe von € 1.750,00 vorgeschrieben. Eine Anrechnung der tschechischen
Quellensteuer unterblieb.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 1.
März 2006 brachte die Bw. vor, dass gemäß Art. 23 DBA CSSR die
tschechische Quellensteuer auf jene österreichische Körperschaftsteuer
anzurechnen sei, die auf die tschechische Gewinnausschüttung entfalle.
Insofern würde es im vorliegenden Fall zu keiner Anrechnung kommen, weil
aufgrund der Beteiligungshöhe und der Art der Einkünfte ohnedies die
Bestimmung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 greife. Falle allerdings aufgrund
eines steuerlichen Verlustes der österreichischen beteiligungshaltenden
Gesellschaft nur Mindestkörperschaftsteuer an, dann sei eine Anrechnung der
Quellensteuer vorzunehmen. "(...) Fällt
im Jahr des Bezuges (Anm.: bei unserer Mandantin ist das in 2004 der Fall)
bloß Mindestkörperschaftsteuer an, dann belastet dies im Ergebnis
diesen - an sich nach § 10 Abs. 2 KStG steuerfreien -
Einkünftezufluss. Durch abkommensgemäße Anrechnung kann jedoch
die in diesem Jahr eintretende Doppelbesteuerung beseitigt werden. (...)
(SWI 1997 (Legal Directives), S
44)").
Daher werde der Antrag auf Gutschrift der von der Bw.
für das Jahr 2004 geleisteten Mindestkörperschaftsteuer in Höhe
von € 1.750,00 gestellt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
März 2006 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung
wurde damit begründet, dass im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 28.
September 2004, Zl. 2000/14/0172, eine Anrechnung ausländischer Steuer nur
insoweit möglich sei, als im selben Jahr inländische Steuer auf den
(ausländischen) Einkünften laste. Da dies im gegenständlichen
Fall nicht zutreffe, weil das Gesamteinkommen des Jahres 2004 negativ sei,
könne dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Die Bw. stellte mit Anbringen vom 22. März 2006
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte darin die in der Berufung
vorgebrachte Argumentation.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, BGBl. Nr.
401/1988 in der anzuwendenden Fassung, sind juristische Personen des privaten
Rechts, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der
Bundesabgabenordnung) haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 ist
für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten
Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der
gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 ist die
Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne
des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist
mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden
Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen
Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA CSSR (Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und Vermögen) BGBl. Nr 34/1979, welches für den betreffenden
Abgabenerhebungszeitraum weiterhin anzuwenden ist (BGBl. III Nr. 123/1997),
dürfen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,
in dem anderen Staat besteuert werden.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA CSSR dürfen diese
Dividenden jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden;
die Steuer darf aber 10 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht
übersteigen.
Gemäß Art. 10 Abs. 3 DBA CSSR bedeutet der in
diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder
anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus
sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
In Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CSSR ist zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung festgelegt, dass, wenn eine in der Republik Österreich
ansässige Person Einkünfte erzielt, die nach den Artikeln 10 oder 12
der Republik Tschechien besteuert werden dürfen, die Republik
Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den
Betrag anrechnet, der der in der Republik Tschechien gezahlten Steuer
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte
entfällt, die aus der Republik Tschechien bezogen werden.
Der Steuerverzicht des Wohnsitzstaates erfolgt beim
Anrechnungsverfahren nicht von der Seite der Bemessungsgrundlage, sondern von
der Seite der erhobenen Steuer her.
Auf die Besteuerung der ausländischen Einkünfte
wird nicht dadurch verzichtet, dass sie nicht in die Bemessungsgrundlage
einbezogen werden, sondern dadurch, dass die davon erhobene Steuer gemindert
wird. Beim Anrechnungsverfahren behält der Wohnsitzstaat grundsätzlich
das Recht, alle Einkünfte zu besteuern. Soweit diese Einkünfte auch im
Quellenstaat besteuert werden dürfen, ist die im Quellenstaat erhobene
Steuer auf die im Wohnsitzstaat erhobene Steuer gutzuschreiben (anzurechnen).
Der Betrag der ausländischen Steuer wird also von der Steuer des
Wohnsitzstaates abgezogen.
Die Gutschrift der ausländischen Steuer kann daher
nicht weiter gehen, als auf diesen ausländischen Einkünften
tatsächlich inländische Steuer lastet. Dieses Ergebnis wird erzielt,
indem vorerst das Gesamteinkommen und die österreichische
Körperschaftsteuer ausschließlich nach innerstaatlichem Recht
berechnet werden. Die ausländische Steuer ist aber auf diese
österreichische Körperschaftsteuer nur höchstens bis zu dem
Betrag anzurechnen, mit dem die österreichische Steuer
verhältnismäßig auf die ausländischen Einkünfte
entfällt.
Übersteigen die negativen inländischen
Einkünfte die anrechnungsberechtigten ausländischen Einkünfte,
läuft die Anrechnung ins Leere, da aufgrund des negativen Welteinkommens
keine Ertragsteuerbelastung der ausländischen Einkünfte im
Ansässigkeitsstaat vorliegt. Durch das Anrechnungssystem soll nämlich
lediglich durch Proportionalrechnung eine Doppelbesteuerung im jeweils
betreffenden Veranlagungsjahr beseitigt werden.
Der von der X-Gesellschaft mit Sitz in Tschechien im Jahr
2004 an die Bw. ausgeschüttete Betrag von € 912.741,05 ist
gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG 1988 von der österreichischen
Besteuerung freigestellt, weshalb es keine abkommensgemäß
beseitigbare Doppelbesteuerung gibt.
Der Argumentation der Bw., dass dadurch, dass im Jahr 2004
bloß Mindestkörperschaftsteuer anfalle, der an sich nach § 10
Abs. 2 KStG 1988 steuerfreie Einkünftezufluss im Ergebnis belastet
wäre, kann nicht gefolgt werden.
Die von der Bw. begehrte Anrechnung der tschechischen
Quellensteuer auf die Mindestkörperschaftsteuer ist aus folgenden
Gründen nicht zulässig:
Die Mindestkörperschaftsteuer gemäß
§
24 Abs. 4 KStG 1988 ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine von der
Einkommenserzielung unabhängige Verpflichtung. Sie ist nicht durch die
Höhe der Einkünfte bedingt, sondern knüpft an die
unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht an. Wie bereits dargelegt
wurde, kann eine Anrechnung ausländischer Steuer nur höchstens bis zu
dem Betrag erfolgen, mit dem die österreichische Steuer
verhältnismäßig auf die ausländischen Einkünfte
entfällt. Dies bedeutet, dass eine Anrechnung ausländischer Steuer auf
die Mindestkörperschaftsteuer nur dann erfolgen kann, wenn eine
Körperschaftsteuer nach dem Tarif bis zur Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer anfällt, was aber im gegenständlichen
Fall nicht gegeben war.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
7. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 10 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 10 Abs. 2 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 10 Abs. 3 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0737-W/06
- Stammnummer
- 31328
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF