Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1951
Remittance-Klausel im DBA-Großbritannien
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/19-IV/4/01vom 19.11.2001
Wortlaut laut Findok
Erwirbt eine in Großbritannien
ansässige natürliche Person in Österreich eine Wohnstätte,
die bloß als Ferienwohnsitz genutzt werden soll, dann tritt hierdurch wohl
unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ein, doch sind die aus
Drittstaaten zufließenden Dividendeneinkünfte im Allgemeinen
gemäß Artikel 22 DBA-Großbritannien in Österreich (ohne
Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.
Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn zwar der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen und damit seine
Ansässigkeit im Sinn des DBA in Großbritannien gelegen ist, jedoch
nach den britischen abgabenrechtlichen Vorschriften dieser Steuerpflichtige
nicht als "domiciled" qualifiziert wird und demzufolge nur seine nach
Großbritannien überwiesenen oder dort in Empfang genommenen
Einkünfte der britischen Besteuerung unterzogen werden. In einem solchen
Fall entzieht die in Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens verankerte
"Remittance-Klausel" Österreich keine Besteuerungsrechte an den in
Großbritannien unbesteuert bleibenden Einkünften. Ob diese in
Großbritannien unbesteuert bleibenden Einkünfte aus Österreich
oder aus Drittstaaten stammen, ist unerheblich; eine Beschränkung des
Anwendungsbereiches der Klausel auf Einkünfte aus österreichischen
Quellen (wie dies in der "Remittance-Klausel" des Art. 2 Abs. 5 des DBA-Malta
ausdrücklich vorgesehen ist) wäre daher nicht gerechtfertigt.
Allerdings wird durch den weiten Anwendungsbereich der
"Remittance-Klausel" des DBA-Großbritannien nicht notwendigerweise eine
Doppelbesteuerung zu den Quellenstaaten der Dividendeneinkünfte bewirkt.
Denn wenn in derartigen Fällen mit den Drittstaaten keine
Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, dann könnte durch eine
Ausnahmegenehmigung nach § 48 BAO eine Entlastung von der Doppelbesteuerung
herbeigeführt werden.
19. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 22 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 3 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 2 Abs. 5 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/19-IV/4/01
- Stammnummer
- 2004
- Gültig
- 19.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF