…erhob der Bw. gegen den vorgenannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass die Familienheimfahrten nicht dem Besuch der Eltern, sondern der Aufrechterhaltung des zweiten Wohnsitzes sowie der Pflege und Aufrechterhaltung seines Freundes- und Bekanntenkreises sowie der Kontrolle, ob während seiner berufsbedingten…
…Freundeskreises daraus Unterstützung bei der Pflege des Sohnes erfuhr, sodass sie nicht regelmäßig beruflich tätige Betreuungspersonen benötigte und i.d.F. also geringere Kosten für Betreuungspersonen anfielen als im Modell dargestellt. - Es mag auch durchaus sein, dass die Ex-Gattin bei den Randbereichen der Pflege…
…die Kinder und Aufrechterhaltung eines intensiven persönlichen Kontaktes laufend nachzukommen, und wären damit gewichtige Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen könnten. Dies trifft allerdings im Regelfall nicht auf gesunde, nicht pflege- oder betreuungsbedürftige volljährige Kinder zu, bei denen grundsätzlich auch keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden…
…das Kind und Aufrechterhaltung eines intensiven persönlichen Kontaktes laufend nachzukommen, und wären damit gewichtige Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen könnten. Dies trifft allerdings im Regelfall nicht auf gesunde, nicht pflege- oder betreuungsbedürftige volljährige Kinder zu, bei denen grundsätzlich auch keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden…
…Aufwendungen, laufende Aufwendungen, wie Miete und Betriebskosten als Werbungskosten beantragt hätte. Wenn die belangte Behörde ... ... Dem Schluss der belangten Behörde, wonach die doppelte Haushaltsführung in meinem Falle nicht beruflich veranlasst sei, sind die Erkenntnisse des VwGH 2001/14/0121 vom 27.5.2003, als auch…
…Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen hätten und alle Familienmitglieder privat krankenversichert gewesen wären. Auch befinde sich der private Freundeskreis des Bf. in der Schweiz aufgrund seiner dortigen fünfundzwanzigjährigen Ansässigkeit. Die familiären Kontakte habe der Bf. zwar überwiegend in Österreich, er pflege aber auch den Kontakt zu…
…Familie, Kinder, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand habe. Im Jahr 2013 sei die Tochter noch nicht volljährig gewesen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit habe dem Bf nicht zugemutet werden können, da er über keine feste Anstellung verfügt habe…
…dass die Bf. dort auch einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut hat. 45. Zu den Feststellungen betreffend die CO2-Emissionen des Kfz gelangte das Bundesfinanzgericht durch folgende Überlegungen: 46. Bis 1.9.2017 wurden die CO2 -Emissionen eines Kraftfahrzeuges nach dem NEFZ-Verfahren (Neuer Europäischer Fahrzyklus…
…etc.) hat, hat er durch sein diesbezüglich emotionales Schlusswort vor dem Senat anschaulich unter Beweis gestellt. Hinsichtlich der konkreten Besuchsrechtsausübung folgte der erkennende Senat den - von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen sowohl des Bf., als auch der Zeuginnen B und B (Bf. VH-Protokoll…
…Zeitpunkt - und damit im gesamten Verfahrenszeitraum - befand sich somit auch der "Familienwohnsitz" des Bf im Sinne des oa. VwGH-Erkenntnisses 96/15/0006 in Wien und nicht in W.. Das Aufrechterhalten persönlicher Sozialkontakte zu den Eltern bzw. zu einem - zumal nicht näher ausgeführten - Freundeskreis vor…
…D/XX (D), verbracht und dort in der eigenen Wohnung übernachtet habe. Der Aufenthalt des Vaters sei dem Bf nicht bekannt, es habe zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden. Der gesamte Freundeskreis und die engsten Verwandtschaftsbeziehungen bestünden in D/XX (D); im Inland liege außer…
…persönliches Gespräch mit dem Direktor, da ich absolut nicht nachvollziehen konnte, wieso er mit mir dieses Gespräch am Anfang des Jahres geführt hatte und ich nun der einzige Junge und der einzige meines Freundeskreises war, der wieder Klasse wechseln sollte. Doch diese Möglichkeit auf ein…
…dass sich der Hauptwohnsitz in Ort_c befinde und die Aufrechterhaltung der Wohnung bzw. des (Neben)Wohnsitzes in Ort-B lediglich in der Zurverfügungstellung der Wohnung an die Tochter Name_Tochter zwecks Studiums in Ort_B begründet wäre (siehe E-Mail des Beschwerdeführers vom 7…
…der seinen Wohnsitz im Ausland habe und in Österreich Bekannte besuche und fallweise auch dort übernachte, dadurch noch keinen Hauptwohnsitz in steuerlicher Hinsicht in Österreich begründe. Im Jahre 2007 sei die Bw. gemäß beigeschlossener Bestätigung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein an der Primarschule Gmd1 bis…
…a. aufgefordert folgende Unterlagen nachzureichen: Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 21. September 2023 gelte eine auf elektronischem Wege übermittelte Rechnung nur dann als Rechnung i.S. § 11 UStG 1994, wenn die Echtheit, Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sei. Diese…
…würden, den nicht vorhandenen Sprachkenntnissen von ihm und seiner Frau, die engsten persönlichen Beziehungen beider unverändert in ausländische_Stadt_B gegeben seien und damit der Familienwohnsitz zumindest für einen Übergangszeitraum dort gegeben sei. Allein es sei keinerlei private Veranlassung für die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes gegeben…
…wäre eine Nachlässigkeit und auch in der Person der Mutter begründet. Der Partner der Beschwerdeführerin würde dort aber weder übernachten noch eine eigenen Haushalt führen. Die Beschwerdeführerin sei das Formular E9 nicht bekannt gewesen und hätte dies zum Zeitpunkt des Vorhaltes nicht mehr beigebracht werden…
…Aktengutachten davor anfordern. Aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise des Sozialministerumservice muss man den Eindruck gewinnen, dass man seitens des Sozialministeriums zumindest in Kauf nimmt, durch halbherzige Informationsaufnahme, für eine Partei nachteilige Gutachten auszufertigen, und zwar indem man von Haus aus nur jene Erhebungen pflegt, die eine…
…gekündigt worden. Deshalb sei der Familienwohnsitz aus objektiv nachvollziehbaren Gründen aufrechterhalten worden, um einen stabilen Lebensmittelpunkt im Falle einer Kündigung zu haben.Die auf Grund ihres Studiums unterhaltsberechtigte volljährige leibliche Tochter des Beschwerdeführers, Name_tochter, wohne am Familienwohnsitz in Ort_B und studiere dort. Sie…
…uns regelmäßig treffen und es auch immer der Mittelpunkt des 'Familiengeschehens' (Familienwohnsitz) bleiben soll. So war es dann auch. Ich habe auch meinen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Salzburg und Salzburg-Ort1 bis heute aufrechterhalten und mir in St. Pölten ganz bewusst keinen Freundeskreis aufgebaut…