RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103096/2014

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten oder Verlagerung des Familienwohnsitzes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103096/2014vom 20.03.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerden -) vom 24.2.2014 gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 27.1.2014 betreffend Einkommensteuer 2011, -) vom 25.2.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27.1.2014 und -) vom 23.8.2013 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13.8.2013 der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten zur dortigen Steuernummer 29-1**/**** (aktuelle Steuernummer: 23-2**/****) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2011 wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf / Sachverhaltsdarstellung Einkommensteuer 2011 Am 27.1.2014 erließ die belangte Behörde einen Wiederaufnahmebescheid für das Einkommensteuerverfahren 2011 sowie einen neuen Einkommensteuerbescheid 2011. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides lautet wie folgt: " Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben ist neu hervorgekommen, dass Ihr Familienwohnsitz nach St. Pölten verlegt wurde. Diese neu hervorgekommene Tatsache macht eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO erforderlich. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden." Im Einkommensteuerbescheid vom 27.1.2014 für das Jahr 2011 blieben wiederum die geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowie für die Familienheimfahrten (gesamt € 7.743,84) unberücksichtigt. Begründet wurde dies folgendermaßen: "Der Steuerpflichtige ist nach eigenen Angaben alleinstehend. Als Familienwohnsitz wird bis Herbst 2007 ein Reihenhaus in Salzburg-Ort1 angegeben, welches gemeinsam mit der Tochter AB (geb **.**.1986) bewohnt wird. Die Tochter zog im Oktober 2007 in eine 40-45 qm große Wohnung in Salzburg, Ort2 Top 18 und schließlich im Mai 2013 wieder zurück in das Reihenhaus in Salzburg-Ort1. Eine gemeinsame polizeiliche Meldung mit der Tochter besteht seit 05.10.2007 nicht mehr. Seit April 2008 liegen folgende Dienstverhältnisse vor: April 2008 - März 2009: Verein „AG1“, Ort12 März 2009 - April 2010: Verein „AG2“, Ort12 Juli 2010 - Oktober 2011: AG3 November 2011 - Jänner 2012: AG4, Salzburg danach: Krankengeldbezug und Berufsunfähigkeitspension Ab Mitte 2008 wurde in Ort3 bei Ort12 eine Mietwohnung bewohnt. Ab Mitte 2009 erfolgte eine Übersiedlung in eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 95 qm in St. Pölten, die bis zum Frühjahr 2013 beibehalten wurde. Danach wurde eine Genossenschaftswohnung in St. Pölten Ort4 bezogen. Rechtliche Würdigung Gemäß § 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem - ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder - ein Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind) oder - ein allein stehender Steuerpflichtiger mit einem minderjährigen Kind iSd § 106 Abs 1 EStG einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Die Tochter AB ist kein minderjähriges Kind iSd § 106 EStG. Allerdings kann auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger einen Familienwohnsitz haben. Dieser liegt dort, wo die engsten persönlichen Beziehungen liegen. In der Vorhaltsbeantwortung wird Salzburg als Familienwohnsitz angegeben. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist grundsätzlich dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen - von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder - die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der (Ehe-)Partner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist oder‚ - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 25). Der Familienwohnsitz wird verlegt, wenn ein allein stehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort eine größere Wohnung mietet (VwGH 09.09.2004, 2002/15/0119). Laut eigenen Angaben hatte die Mietwohnung in der Ort2 eine Fläche von 40-45 qm, die Genossenschaftswohnung in St. Pölten, Adr2 hingegen eine Fläche von 95 qm. Durch die Anmietung dieser verhältnismäßig großen Wohnung wurde der Familienwohnsitz verlegt. Die Verlegung des Familienwohnsitzes wurde auch damit dokumentiert, dass der Hauptwohnsitz von Salzburg nach St. Pölten umgemeldet wurde. Eine polizeiliche Meldung in der Ort2 erfolgte jedoch nicht. Weiters spricht auch für die Verlegung des Wohnsitzes, dass der Hauptwohnsitz in St. Pölten trotz Pensionierung weiter besteht. Aufgrund der Anschaffung einer neuen Genossenschaftswohnung in St. Pölten im Jahr 2013 besteht offensichtlich auch keine Absicht zur Rückkehr nach Salzburg. Der Familienwohnsitz ist also tatsächlich nach St. Pölten verlegt worden. Bei den Fahrten nach Salzburg handelt es sich um Besuchsfahrten zur Tochter. Genächtigt wurde im Haushalt der volljährigen Tochter. Ein eigener Haushalt in Salzburg besteht schon seit Jahren nicht mehr. Fahrtkosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers zum Besuch der Tochter stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten konnten daher nicht anerkannt werden." Am 25.2.2014 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 27.1.2014 ein. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt: "A) Laut erkennender Behörde sei neu hervorgekommen, 'dass mein Familienwohnsitz nach St. Pölten verlegt wurde, wodurch eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO erforderlich sei.' Wie im Detail zu Pkt. A) in dieser Beschwerde ausgeführt werden wird, hat aus meiner Sicht keine Verlegung des Familienwohnsitzes stattgefunden, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens, betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2011, nicht erforderlich ist. B) Die Wiederaufnahme sei laut erkennender Behörde gemäß § 20 BAO 'unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt worden,(Ermessensentscheidung), wobei das Behördeninteresse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Individualinteresse auf Rechtsbeständigkeit überwiegt. Die steuerlichen Auswirkungen seien nicht als geringfügig anzusehen.' Ad A) Familienwohnsitz Die erkennende Behörde begründet ihre Annahme der Verlegung des Familienwohnsitzes von Salzburg nach St. Pölten im angefochtenen Bescheid bzw. in der Bescheidbegründung vom 27.01.2014 unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhalts wie folgt: 1) Durch die Anmietung einer verhältnismäßig großen Wohnung in St. Pölten; 2) Durch die Begründung des Hauptwohnsitzes in St. Pölten; 3) Durch Anschaffung einer neuen Genossenschaftswohnung in St. Pölten (2013); 4) Hauptwohnsitz besteht trotz Pensionierung noch immer in St. Pölten; 5) Die Salzburg-Fahrten waren 'Besuchsfahrten' zu meiner Tochter AB. Dieser Sachverhalt ist aber in folgenden Punkten unrichtig bzw. ergänzungsbedürftig: a) Ich bin seit dem Tod meiner Frau am **.**.2004 verwitwet. b) Mitte 2009 bin ich in eine Genossenschaftswohnung (nicht Mietwohnung) der Genossenschaft „Gen***“ in St.Pölten-Ort5 gezogen. c) Im Juni 2013 bin ich in eine Mietwohnung (nicht Genossenschaftswohnung) in St. Pölten-Ort4 (Vermieter CD) mit 38 m2 Größe übersiedelt; d) Von 29.11.2011 bis 28.06.2012 (7 Monate) habe ich auch einen Wohnsitz in Salzburg, Ort6, gehabt, was im Sachverhalt nicht aufscheint. Aus dem Sachverhalt sind von der Finanzbehörde im ‚Rahmen der rechtlichen Würdigung Schlüsse gezogen worden, die sich allesamt als nicht richtig erweisen. Ad 1): Ich habe in St. Pölten deswegen eine größere Wohnung gemietet, da die Beschäftigungsorte von St. Pölten aus 60 km (Ort12) bzw. 30 km (Ort15) entfernt waren und ich von Mitte 2009 bis Mitte 2012 gezwungen war, auch an den Abenden für meine damaligen Dienstgeber (Verein 'AG2' bzw. AG3) regelmäßig zu arbeiten. Dazu habe ich ein großes Arbeitszimmer mit 30 m2 Fläche eingerichtet gehabt. Nach Abzug von Bad, WC und Vorraum (15 m2) hat sich eine reine Wohnfläche von 50 m2 in St.Pölten-Ort5 für mich ergeben. Somit hat der Wohnraum in St. Pölten die Wohnfläche der Salzburger Wohnung nur um ca. 5 m2 überstiegen, die beiden Wohnungen sind demnach hinsichtlich ihrer Wohngröße als annähernd gleich groß anzusehen. Das Argument der erkennenden Behörde mit Hinweis auf ein VwGH-Erkenntnis vom Sept. 2004 geht daher ins Leere. Ad 2): Die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in St. Pölten ist kein Indiz für die Verlegung des Familienwohnsitzes nach St. Pölten. Diese Annahme der erkennenden Behörde ist auch durch die Judikatur der Höchstgerichte nicht gedeckt. Lebenspraktisch ist hingegen, dass man als Berufstätiger - wie in meinem Fall auch - an den 5 Werktagen in der Nähe des Beschäftigungsorts wohnt und nur am dienstfreien Wochenende (2 Tage) den Familienwohnsitz aufsuchen kann. Es ist sicher nicht üblich, dass man für die zweitägige 'Wochenendzeit' am Familienwohnsitz eine polizeiliche Meldung macht. In Salzburg einen Nebenwohnsitz zu begründen, ist mir daher als entbehrlich erschienen. Ich weise in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin (auch belegbar), dass die Miete für die Wohnung Ort2 (Familienwohnsitz) in Salzburg von 2007-2012 von mir an die Vermieterin direkt bezahlt worden ist, was sehr wohl als ein Indiz für den Familienwohnsitz in Salzburg gelten kann. Ad 3): Dazu sei nochmals erwähnt, dass ich mir im Juni 2013 keine neue Genossenschaftswohnung in St.Pölten-Ort4 angeschafft habe, wie die erkennende Behörde fälschlich annimmt, sondern im Gegenteil von einer neuen Genossenschaftswohnung in St. Pölten-Ort5 in eine viel kleinere Mietwohnung (Baujahr 1968) mit 38 m2 Wohnnutzfläche in St. Pölten-Ort4 gezogen bin. Diese Wohnung ist auch jederzeit kündbar und bin ich daher in keiner Weise an St. Pölten gebunden. Die Annahme der erkennenden Behörde, 'durch die Anschaffung einer neuen Genossenschaftswohnung besteht offensichtlich auch keine Absicht zur Rückkehr nach Salzburg', trifft somit nicht zu. Ad 4): Zutreffend ist, dass St. Pölten derzeit noch mein Hauptwohnsitz ist. Ich habe aber einen Nebenwohnsitz in Salzburg-Ort1 (Adr1), der in einen Hauptwohnsitz umgewandelt wird, sobald ich dorthin dauerhaft zurückgekehrt bin. Unabhängig davon sehe ich aber keinen Zusammenhang zwischen der endgültigen Rückkehr nach Salzburg und dem in dieser Beschwerde angefochtenen 'Wiederaufnahmebescheid' für das Jahr 2011. Hingegen erlaube ich mir, in diesem Zusammenhang auf Punkt d) zu verweisen, dieser siebenmonatige (Neben)wohnsitz in Salzburg betrifft u.a. das Jahr 2011. Ad 5): Die Feststellung, dass die Fahrten zu meiner Tochter AB nur „Besuchsfahrten” gewesen wären, ist unzutreffend. Meine Tochter hat extrem unter dem Tod ihrer Mutter (meiner Frau Gattin) Ende November 2004 gelitten, sie war damals erst 18 Jahre und 1 Monat alt. Ich bin daher noch bis zum Jahr 2007 bei ihr im Haus in Salzburg-Ort1 geblieben und wir haben beim Auszug aus dem Haus vereinbart, dass Salzburg ungeachtet meines beruflichen Engagements im Osten Österreichs (Ort12 und Ort15) immer ein Ort bleiben soll, an dem wir uns regelmäßig treffen und es auch immer der Mittelpunkt des 'Familiengeschehens' (Familienwohnsitz) bleiben soll. So war es dann auch. Ich habe auch meinen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Salzburg und Salzburg-Ort1 bis heute aufrechterhalten und mir in St. Pölten ganz bewusst keinen Freundeskreis aufgebaut. Dazu verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen. Auf den Hinweis der erkennenden Behörde im Ersuchen um Ergänzung/Auskunft vom 1.10.2013, Zahl SN_Nr, sei auch nochmals verwiesen: 'Der Familienwohnsitz eines allein stehenden Steuerpflichtigen ohne Vorliegen eines‚ minderjährigen Kindes befindet sich dort, wo die engsten persönlichen Beziehungen bestehen'. Dies trifft bei mir in jeder Hinsicht auf Salzburg zu. Nicht hingegen auf St. Pölten. Aus all den erwähnten Gründen ersuche ich daher, meiner Argumentation zu Punkt A) zu folgen und von der Annahme der erfolgten Verlegung des Familienwohnsitzes von Salzburg nach St. Pölten abzugehen. Ad B) Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit (berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (öffentliches Anliegen, insbesondere an der Einbringung der Abgaben) zu treffen. Dabei sind alle in Betracht kommenden Umstände, die eine sachgerechte Ermessensentscheidung beeinflussen könnten, zu berücksichtigen. Die 'Billigkeit' gebietet die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Amtswegige oder vom Parteienanbringen abweichende Ermessensentscheidungen sind von der erkennenden Behörde jedenfalls insbesondere insoweit zu begründen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes durch Berufungsbehörde, VwGH bzw. VfGH in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. In Bezug auf meine Causa ist dazu folgendes festzustellen: Wie ich schon unter Punkt A) detailliert ausgeführt habe, besteht keine Notwendigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011, da mein Familienwohnsitz nicht verlegt worden ist und damit kein materieller Wiederaufnahmegrund vorliegt. In formaler Hinsicht hat die erkennende Behörde im Wiederaufnahmebescheid vom 27.1.2014 festgestellt, dass 'die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeitsgrund Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden ist und das Behördeninteresse (Rechtsrichtigkeit) das Individualinteresse (Rechtsbeständigkeit) überwiegt. Dieser Auffassung der erkennenden Behörde kann ich mich nicht anschließen, da es die Behörde verabsäumt hat, anzuführen, welche Billigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsgründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens 2011 maßgeblich sind bzw. waren. Dies ist jedoch für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes durch Berufungsbehörde, VwGH bzw. VfGH erforderlich (siehe dazu auch Seite 4). Der Auffassung der erkennenden Behörde, dass die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden können, ist entgegen zu treten. Für die Finanzbehörde sind die Auswirkungen geringfügig, nicht jedoch für mich als Pensionsempfänger mit einer Berufsunfähigkeits- und Witwerpension von mtl. Euro 1.740,78. Der Nachforderungsbetrag aus dem Jahr 2011 beträgt Euro 3.309,-. Dieser Betrag stellt in Bezug auf das steuerliche Gesamtaufkommen des Jahres 2011 in Österreich einen absoluten 'Promillewert' dar, außerdem steht die Höhe dieser Nachforderung in keiner Relation zum Aufwand, der der Behörde im gegenständlichen Verfahren erwächst. Für mich als Pensionsempfänger ist die Nachforderung so hoch, dass annähernd zwei monatliche Nettopensionen verwendet werden müssen, um die Zahlung, mit der ich aus Gründen des Vertrauens auf die Rechtsrichtigkeit des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 27.09.2012 in keiner Weise rechnen konnte, leisten zu können. Ich habe keine finanziellen Rücklagen, auf die ich zurückgreifen könnte, um die unerwartete Nachforderung von Euro 3.309,- zu bezahlen. Die Billigkeit (mein berechtigtes Interesse) übersteigt daher in meinem Fall zweifellos die Zweckmäßigkeit (öffentliches Anliegen) und ersuche ich daher auch aus diesem Grund, meiner Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben. Ergänzung zur Billigkeit: Durch den Tod meiner Frau ist im Jahre 2004 und in den Folgejahren eine persönlich sehr schwierige Situation für mich und meine beiden Töchter eingetreten, da meine Frau Hälfteeigentümerin einer erst im Jahre 2001 eröffneten Apotheke in Salzburg-Ort7 war. Im Zuge des Nachlassverfahrens musste der Hälfteanteil verkauft werden, was auch mit großen steuerlichen Belastungen für mich verbunden war (Stichwort: Negatives Kapitalkonto). Dazu kam noch - wie in meinen früheren Eingaben bereits ausführlich erwähnt - eine schwere, siebenmonatige psychische Erkrankung (01.12. 2011 bis 30.06.2012), die zu ‘meiner Pensionierung ab 01.07.2012 geführt hat.' Dadurch hat sich naturgemäß ab diesem Zeitpunkt auch mein monatliches Einkommen entsprechend reduziert und wäre es daher für mich, wie oben aufgezeigt, ein absoluter Härtefall, wenn ich die von der Finanzbehörde festgesetzte Nachforderung aus der Einkommensteuer 2011 in Höhe von Euro 3.309,- tatsächlich bezahlen müsste. Dies bitte ich abschließend bei der Beurteilung der Angelegenheit entsprechend berücksichtigen zu wollen. [...] " Einen Tag später, am 26.2.2014 langte die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27.1.2014 bei der belangten Behörde ein. Diesen begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen: "Im o.a. Bescheid wurde die Einkommensteuer 2011 von bisher Euro 852,00 auf Euro 4.161,00 festgesetzt (Erhöhung um 3.309,00), da die Position 'Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte', in Höhe von Euro -7.743‚84 von der erkennenden Behörde im Gegensatz zum rechtskräftigen Erstbescheid (= Einkommensteuerbescheid vom 27.September 2012) nicht anerkannt worden ist. Es handelt sich dabei um die Werbungskosten aus dem Titel 'Doppelte Haushaltsführung' und aus dem Titel 'Familienheimfahrten'. Die Nichtanerkennung dieser beiden Positionen beruht darauf, dass die erkennende Behörde von der Annahme der Verlegung meines Familienwohnsitzes von Salzburg nach St. Pölten ausgeht. Da dies jedoch meines Erachtens aus mehreren Gründen nicht zutrifft, bin ich bereits in meiner Beschwerde vom 24. Februar 2014 gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 27.Jänner 2014 darauf detailliert eingegangen. Diese Ausführungen erhebe ich hiermit zum wesentlichen Bestandteil auch der Beschwerde vom 25. Februar 2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 (= diese Beschwerde), schließe die inhaltlichen Ausführungen dazu unter Anhang A meiner Eingabe an und ersuche höflich um Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im gegenständlichen Verfahren. [...] " Beigelegt war der Beschwerde der erwähnte "Anhang A", bei dem es sich um die Begründung der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid handelt. Einkommensteuer 2012 Am 11.7.2013 langte bei der belangten Behörde die elektronisch eingebrachte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ein. Darin wurden Kosten für Familienheimfahrten (€ 1.659) und doppelte Haushaltsführung (€ 5.664) geltend gemacht. Am 15.7.2013 richtete die belangte Behörde ein Ersuchen um Ergänzung mit folgenden Ergänzungspunkten an den Beschwerdeführer: "Seit 2009 wird beantragt: Familienheimfahrten Kennzahl 300 Doppelte Haushaltsführung Kennzahl 723 Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Bitte um Nachreichung der Begründung für diese beantragten Werbungskosten. Bitte um kurze Berechnung hinsichtlich der beantragten: Anschaffungskosten Gebäude Kennzahl 9410 140.000,00 € sowie der Afa, da diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung schon länger erklärt werden." Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit Schreiben vom 12.8.2013 wie folgt beantwortet: "2.Teil der Beantwortung Sehr geehrte Frau EF, zu Punkt 1 des Ergänzungsersuchens vom 15.7.2013 führe ich innerhalb offener Frist folgendes aus (Begründung für die unter Kz. 300 und 723 beantragten Werbungskosten): Ich habe im Jahr 2008 nach Abschluss eines postgradualen internationalen Jus-Studiums meinen Beschäftigungsort von Salzburg nach Ort12 (Anstellung bei „AG1” und „AG2”) und ab Mitte 2010 nach Ort15 (Anstellung an der AG3) verlegt. Dabei ist ein haushaltsführender Wohnsitz in Salzburg mit meiner Tochter AB durchgehend verblieben. Meine Frau ist im Jahr 2004 an Brustkrebs verstorben. Die genannten Beschäftigungsorte Ort12 und Ort15 sind mehr als 250 km vom Familienwohnsitz entfernt, wodurch auch ein tägliches „Nachhausefahren" mit Zug oder Auto undenkbar ist bzw. war. Unter Zugrundelegung obigen Sachverhalts habe ich ab 2009 die Aufwendungen für die in der Nähe meiner Beschäftigungsorte gelegenen Wohnungen in Ort3 (2008/2009) und St. Pölten-Ort5 (2009 bis 2012) als Werbungskosten geltend gemacht, ebenso die Aufwendungen für die Familienheimfahrten mit dem PKW (Kilometergeld). Die „Familienheimfahrten“ und die „Doppelte Haushaltsführung” habe ich in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils nur für 6 Monate beantragt dies trifft auch für das Jahr 2012 zu. Für das Jahr 2013 wird kein Antrag mehr gestellt werden, da ich nicht mehr berufstätig bin (Pensionsbezug). Die Beilage zum Werbungskostenantrag bzgl. Kz. 300 und 723 schließe ich diesem Schreiben unter einem an. Eine Übersiedlung meiner Tochter AB von Salzburg nach St. Pölten ist deshalb wirtschaftlich nicht zumutbar, da sie eine fixe Anstellung als Heilmasseurin im Institut1 hat und diese Stelle durch eine Übersiedlung sofort verloren gehen würde, was eine Jobsuche am neuen Wohnort nach sich ziehen würde. Ich hoffe, damit beide Ergänzungspunkte des Ersuchens um Ergänzung vom 15. Juli 2013 erschöpfend beantwortet und die Begründungen für die beantragten Werbungskosten nachgereicht zu haben. [...]" Beigelegt war ein händisch ausgefülltes Formular mit den Daten zur doppelten Haushaltsführung (Wohnungskosten und Betriebsausgaben in Höhe von € 5.664) bzw. den Familienheimfahrten (€ 1.659 als Kilometergeld). Darin wurde als Familienwohnsitz "Salzburg" eingetragen. Als Begründung für einen eigenen Haushalt am Beschäftigungsort wurde angekreuzt, dass die Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13.8.2013 (Erstbescheid) blieben diese Kosten unberücksichtigt und es kam zu einer Steuernachforderung. Am 26.8.2013 langte bei der belangten Behörde die mit 23.8.2013 datierte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ein, die wie folgt begründet war: "Zutreffend ist, dass mein Dienstverhältnis mit der AG3 einvernehmlich mit 31.10.2011 beendet worden ist, da ich mit 2.11.2011 die Leitung des Lehrmanagements an der AG4 Salzburg übernommen habe. In diesem Zusammenhang war geplant gewesen, einen dauerhaften Wohnsitz in Salzburg zu begründen, wodurch die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung ab 1.1.2012 nicht mehr relevant gewesen wären. Bevor es jedoch dazu kam, wurde ich mit Beginn 01.12.2011 von einem Tag auf den anderen schwer krank und damit auch arbeitsunfähig, wobei die Ursache für diese schwere Erkrankung (Vergiftung ? Psychische Erkrankung ?) bis heute nicht eindeutig feststeht. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat - wie aus beiliegender Bestätigung der BVA ersichtlich ist - vom 01.12.2011 bis 30.06.2012, also insgesamt sieben Monate gedauert, davon betreffen 6 Monate das Jahr 2012 (Jänner - Juni). Im Juli 2012 wurde mir von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) empfohlen, einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension einzubringen, diesem Antrag wurde rückwirkend per 01. Juli 2012 stattgegeben. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 (genau bis 30.Juni 2012) habe ich somit noch zu versteuernde „Aktivbezüge" in Form von Krankengeld, basierend auf dem Dienstverhältnis zur AG4 Salzburg bezogen, war aber in dieser Zeit nicht in der Lage, meinen Beruf auszuüben, sondern befand mich, wie gesagt, durchgehend im Krankenstand. Aus folgenden Gründen sind in den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 (in der E-Erklärung für 2012 wurden Werbungskosten eben für diese 6 Monate beantragt) sowohl Kosten für Familienheimfahrten als auch Mehrkosten für die doppelte Haushaltsführung angefallen: Die Bekämpfung meiner schweren Krankheit, die auch Klinikaufenthalte im April und Mai 2012 im Landesklinikum Ort8 notwendig gemacht hat, war nur in St. Pölten möglich. Hier habe bzw. hatte ich meine Hausärztin Dr. GH, meinen psychiatrischen Facharzt Dr. IJ und meine Psychotherapeutin Dr. KL. Da ich Salzburg im Jahr 2008 verlassen hatte, sind mir dort zwischenzeitig auch meine damaligen Ärztinnen sozusagen 'verloren gegangen'. Ich wollte aus verständlichen Gründen in dieser so schweren Zeit den Kontakt mit meiner Tochter AB in Salzburg nicht verlieren, sodass ich immer wieder arzt— bzw. therapiefreie Tage, also insbesondere die Wochenenden genützt habe, um nach Salzburg zu fahren, was für mich auch im Hinblick auf die Erhaltung von sozialen Kontakten innerhalb der Familie immens wichtig war und zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustands maßgeblich beigetragen hat. Ich ersuche daher, in Anbetracht dieser außergewöhnlichen Situation die Familienheimfahrten im ersten Halbjahr 2012 als Werbungskosten gemäß § 16 EStG anerkennen zu wollen. Ähnlich verhält es sich mit der 'Doppelten Haushaltsführung'. Ich habe den haushaltsführenden Wohnsitz in St. Pölten aus den oben genannten Gründen (zwingend notwendige ärztliche und therapeutische Versorgung) nicht aufgeben können, dies auch deshalb, da ich im ersten Halbjahr 2012 sehr viele medizinische und therapeutische Termine hatte (Nachweise können jederzeit nachgereicht werden) und ohne Beibehaltung des Wohnsitzes in St. Pölten zu jedem Termin eine Wegstrecke von fast 500 km (Salzburg - St. Pölten H+R) zurücklegen hätte müssen, was unzumutbar gewesen wäre. Daher ersuche ich, auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten gemäß § 16 EStG anerkennen zu wollen. Zum Begriff „Werbungskosten“ im Sinne des § 16 EStG abschließend noch eine kurze rechtliche Betrachtung aus meiner Sicht: Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (Lohnsteuerrichtlinien, Rz. 223) Und auch wenn ich in der ersten Hälfte des Jahres 2012, wie oben ausgeführt, keinen Dienstgeber in Ort12 bzw. NÖ.‚ also in der Nähe meiner Wohnung in St. Pölten gehabt habe, so dienten die Ausgaben für die Familienheimfahrten bzw. für die doppelte Haushaltsführung jedenfalls der Sicherung bzw. Erhaltung der Einnahmen. Dies deshalb, da ich am Datum***2012 ein Lebensalter von erst 59 Jahren erreicht hatte und daher zwingend davon auszugehen war, dass ich nach Ausheilung meiner schweren Krankheit mein Berufsleben wieder fortsetzen würde können, dies aber jedenfalls in der Nähe von St. Pölten. Dass dann mein Pensionsantrag (siehe oben) vom Juli 2012 binnen 2 Wochen und dies sogar rückwirkend zum 1. Juli 2012 positiv erledigt werden würde, davon konnte ich nicht ausgehen. Auf alle Fälle haben mich - da man sich eine monatelange schwere Erkrankung ja nicht aussuchen kann - die Aufwendungen, die ich für 2012 als Werbungskosten geltend mache, auch unfreiwillig getroffen, hier verweise ich nochmals auf die bereits oben zitierte Rz. 223 der geltenden Lohnsteuerrichtlinien. Nach Rz. 224 dieser Richtlinien sind für den Werbungskostencharakter grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Auch dies spricht für meine Argumentation. Zusammenfassend ersuche ich daher nochmals höflich, die von mir geltend gemachten Werbungskosten für das Jahr 2012 aus den oben genannten Gründen anerkennen zu wollen. Für das Jahr 2013 und Folgejahre fallen keine Werbungskosten mehr an, da ich, wie gesagt, seit 1. Juli 2012 eine Berufsunfähigkeitspension beziehe und nicht mehr berufstätig bin." Im Zuge der Bearbeitung dieser Beschwerde richtete die belangte Behörde am 1.10.2013 ein Ersuchen um Ergänzung an den Beschwerdeführer. Die Ergänzungspunkte lauten: "- Wo befindet sich 2011—2012 ihr Familienwohnsitz? Um ausführliche Begründung wird gebeten. Hinweis: Der Familienwohnsitz eines allein stehenden Steuerpflichtigen ohne Vorliegen eines minderjährigen Kindes befindet sich dort, wo die engsten persönlichen Beziehungen bestehen. - Um Angabe der jeweiligen Größe der Wohnungen in Salzburg und St. Pölten wird gebeten. - Um Nachweis der entstehenden Kosten beider Wohnungen wird gebeten. - Um tabellarische Aufstellung der Familienheimfahrten in den Jahren 2011 und 2012 wird gebeten." Am 18.10.2013 langte eine zehnseitige Vorhaltsbeantwortung (inkl. Beilagen) bei der belangten Behörde ein. Die Fragen aus dem Ergänzungsersuchen beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Familienwohnsitz 2011-2012: Der Familienwohnsitz der Familie Bf und damit mein Familienwohnsitz befindet sich seit dem Jahr 1978 in Salzburg-Stadt bzw. Salzburg-Ort1. Ich habe meine Frau Mag. pharm. Gattin H. im Juli 1979 in Salzburg geheiratet und im November 1983 ein Reihenhaus in Salzburg-Ort1 gekauft, das auch das Elternhaus unserer Töchter MN (geb. 1982), seit 2001 in Ort12 wohnhaft und dzt. als **Berufsbezeichnung** berufstätig sowie AB (geb. 1986) ist. Meine Frau war ab 2001 auch Hälfteeigentümerin einer Apotheke in Salzburg-Ort7, sie ist im November 2004 verstorben. Meine jüngere Tochter AB, seit einigen Jahren als Heilmasseurin im Institut1 tätig, und ich haben im Herbst 2007, also knapp 3 Jahre nach dem Tod meiner Frau beschlossen, das Reihenhaus in Salzburg-Ort1 für ein paar Jahre zu vermieten, um es danach wieder selbst zu bewohnen (Eigenbedarf). An eine Aufgabe des Familienwohnsitzes, sprich Verkauf des Reihenhauses, war zu keinem Zeitpunkt gedacht. Während mich mein beruflicher Weg im Herbst 2007 zuerst nach Innsbruck zur Fortsetzung eines postgradualen Master-Studiums am MCl Innsbruck (bis Frühjahr 2008) und dann nach Ort12 bzw. Ort15 geführt hat (Details Seite 2), haben wir den Familienwohnsitz kurzfristig in die nahe Stadt Salzburg (Ort1 grenzt direkt an Salzburg-Stadt an) verlegt, dies in die Ort2 im Stadtteil Ort9, wo eine Wohnung samt Gargenabstellplatz angemietet wurde. Diese Wohnung war auch sehr günstig in Bezug auf den o.a. Arbeitsplatz meiner Tochter AB im Institut1 gelegen, es wurden damals 4-5 Jahre als Mietdauer in Aussicht genommen. In den Jahren 2011-2012 war daher der Familienwohnsitz in der Stadt Salzburg, Ort2. Dauerhaft bewohnt hat diese Mietwohnung, wie gesagt, meine Tochter AB, die aber heuer wieder plangemäß in das inzwischen mieterfrei gewordene Reihenhaus in Ort1 'zurückübersiedelt' ist und es seither mit ihrem Lebensgefährten bewohnt. Zu den Angaben in diesem Kapitel darf ich auch auf meine beiden Eingaben vom 26. Juli und 12. August 2013 verweisen, dies auch in Bezug auf die zwischenzeitige Vermietung des Reihenhauses (Einnahmen aus V+V) bis 2012. Zu meinen beruflichen Stationen im Osten Österreichs und den dadurch bedingten Wohnsitzen in der Nähe meiner Dienstgeber: April 2008 — März 2009 Verein „AG1”, Ort12 März 2009 — April 2010 Verein „AG2”, Ort12 Juli 2010 — Oktober 2011 AG3 Ab 01. November 2011 AG4 (ab 1.12.2011 Krankenstand bis 30.6. 2012, danach Berufsunfähigkeitspension). Von Mitte 2008 bis Mitte 2009 habe ich 1 Jahr in Ort3 bei Ort12 gewohnt und bin dann Mitte Juni 2009 in eine Mietwohnung nach St. Pölten übersiedelt, da bereits zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel an die AG3 (25 km von St. Pölten entfernt) in Aussicht genommen worden war, zu diesem beruflichen Wechsel kam es dann im Sommer 2010. Engste persönliche Beziehungen: Weder in Ort3 noch in St. Pölten habe ich Gelegenheit gehabt, enge persönliche Beziehungen aufzubauen, da ja mein Aufenthalt berufsbedingt war und ich daher meinen Bekanntenkreis in Ort12 und Ort15 nur um ein paar Arbeitskolleglnnen erweitern konnte. Mehr war aber auch gar nicht beabsichtigt, da ich ganz bewusst meine engsten persönlichen Beziehungen in Salzburg-Stadt sowie Salzburg-Ort1 aufrechterhalten habe, insbesondere durch die regelmäßigen Familienheimfahrten an den Wochenenden. Dies betrifft einerseits meine Tochter AB und ihr Umfeld, andererseits meinen seit 1978, also seit über 30 Jahren gepflegten Freundes- und Bekanntenkreis in Salzburg, und schließlich einen Tennisverein in Salzburg-Ort1 zur Ausübung meines liebsten Hobbies (Tennis). In St. Pölten oder Ort15 habe ich mich hingegen keinen Vereinen angeschlossen, wobei mir für diese Vereine auch gar keine Zeit geblieben wäre. Dass meine Frau am Friedhof in Salzburg-Ort1 begraben ist und daher natürlich auch für mich als Witwer in den letzten Jahren ein besonderes Bedürfnis bestand, das Grab zu besuchen und zu pflegen, sei abschließend noch erwähnt. Ich habe seit dem Tod meiner Frau auch keine Lebensgefährtin oder feste Partnerin gehabt, dies bis heute. Als Indiz dafür, dass meine beruflichen Tätigkeiten im Osten Österreichs sozusagen 'mit einem Ablaufdatum versehen waren' , möge die Tatsache angesehen werden, dass ich mich im Sommer 2011 ganz bewusst um eine juristische Leitungsfunktion an der AG4 beworben habe und diese Stelle (Leitung Lehrmanagement) auch bekommen habe, womit meine Berufslaufbahn nach 4 Jahren Absenz von Salzburg - gerechnet ab Herbst 2007 - plangemäß dort fortgesetzt wurde. Wie in der Berufung (Seite 1) näher ausgeführt, kam es dann jedoch zu einer schweren Erkrankung mit siebenmonatigem „Langzeitkrankenstand" samt vorzeitigem beruflichen Ende per 30.Juni 2012 und Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Größe der Wohnungen in Salzburg und St.Pölten (2011 — 2012): Die Wohnung in der Ort2 (Salzburg) hatte nach meiner Erinnerung eine Größe von ca. 40 - 45 m2, die Mietwohnung in der Adr2 (St.Pölten-Ort5) war ca. 95 m2 groß, ich habe diese Wohnung jedoch im Sommer 2012, praktisch gleichzeitig mit der Pensionierung, aufgekündigt und mich auf die Suche nach Nachfolgemietern mit Bereitschaft zur teilweisen Rückerstattung von getätigten Aufwendungen (z.B. Küchenblock) begeben. Im heurigen Frühjahr ist dies gelungen, sodass ich in eine Wohnung mit 38 m2 Nutzfläche in St. Pölten-Ort4, Adr3, übersiedeln konnte. Diese Wohnung entspricht vom Kostenaufwand her gesehen nunmehr auch meinen reduzierten Einkünften (Witwer- und Berufsunfähigkeitspension seit Juli 2012), wobei die jetzige Wohnlösung nur solange aufrecht bleibt, bis ich in Salzburg-Stadt oder Salzburg-Ort1 wieder eine adäquate Wohnung gefunden habe, was angesichts der allgemeinen Wohnungssituation in Salzburg nicht ganz leicht ist. Entstandene Kosten der Wohnungen in Salzburg und St. Pölten (2011 — 2012): a) Wohnung Salzburg Die Wohnung in der Stadt Salzburg hat in den Jahren 2011/2012 nach meiner Erinnerung einen monatlichen Kostenaufwand von ca. Euro 420,- verursacht, zusammengesetzt aus Miete (Vermieterin Frau OP), Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Heizungs-‚ Warmwasser- und Stromkosten. Diese Kosten habe ich in den Einkommenssteuererklärungen 2011 und 2012 nicht geltend gemacht, sondern lediglich die Kosten der 'berufsbedingten Wohnung' (siehe unter Pkt.b) in St. Pölten. Falls trotzdem Nachweise über die damals entstandenen Kosten der Salzburger Wohnung beizubringen wären, so müsste ich mir diese in Salzburg-Ort1, wo alle diese Unterlagen seit der Übersiedlung meiner Tochter im Frühjahr 2013 archiviert sind, besorgen. b) Wohnung St.Pölten Der Nachweis für die in den Jahren 2011 und 2012 entstandenen Kosten für die Wohnung in St. Pölten-Ort5 möge den detaillierten Vorschreibungen der Wohnbaugenossenschaft „Gen***“ (Beilagen 1 und 2) entnommen werden. Aufwand im Jahr 2011: Der mtl. Gesamtaufwand (Miete samt Nebenkosten sowie Betriebskosten) laut Vorschreibung der „Gen***“ vom 16.12.2010 (Beilage 1) betrug ab 1.1.2011 einen Betrag von 1.088,89, hievon wurden die Betriebskosten (grün markiert) von mtl. 125,29 abgezogen. Demnach verblieben Mietkosten von mtl. 963,60, dieser mtl. Aufwand wurde von mir für sechs Monate des Jahres 2011 geltend gemacht, sodass sich hieraus ein Betrag von 5.781,60 ergibt. Die Betriebskosten von mtl. 125,29 wurden ebenfalls nur für 6 Monate beansprucht, woraus sich unter diesem Titel ein Betrag von € 751,74 ergibt. Unter Pkt. 2a) und 2b) im Formular „Familienheimfahrten / Doppelte Haushaltsführung” (Beilage zur E-Erklärung 2011) finden sich diese beiden Beträge wieder. Aufwand im Jahr 2012: Grundlage für den Aufwand im Jahr 2012 ist die Vorschreibung der „Gen***” vom 14.12.2011 (Beilage 2), die einen mtl. Aufwand von 1.122,10 ausweist. Zieht man auch hier wieder die im o.a. Formular gesondert auszuweisenden Betriebskosten von mtl. 137,82 ab, so ergibt sich ein Mietaufwand von mtl. 984,28, für sechs Monate (Geltendmachung bis 30. Juni 2012, also bis zum Ende der Berufstätigkeit) sind dies 5.905,68. Ich habe hier jedoch irrtümlich nur einen verminderten Betrag von 4.837 im Formular zur E-Erklärung 2012 (Pkt.2a) angeführt, da ich übersehen haben dürfte, die zur Wohnung dazugehörigen 2 Garagenplätze aufwandsmäßig (so wie 2011) zu berücksichtigen, dies aber jedenfalls zu meinem Nachteil. Die Betriebskosten (wieder grün) von mtl. 137,82 wurden ebenfalls wieder für 6 Monate beansprucht, dies ergibt einen Betrag von 826,92, hier habe ich im erwähnten Formular unter Pkt. 2b einen Betrag von (aufgerundet) 827,00 eingegeben, was dem tatsächlichen BKAufwand für das erste Halbjahr 2012 entspricht. ' Zur Höhe der „Gen*** - Vorschreibungen” ist noch folgendes zu sagen: Die Wohnung ist im Rahmen eines „Mietkaufmodells” von der „Gen***“ errichtet worden und wäre daher ab dem Jahr 2019, also frühestens 10 Jahre nach Bezug (Frühjahr 2009), käuflich erwerbbar gewesen, was ich aber durch meine innerhalb von 4-5 Jahren ab Bezug geplante Rückkehr aus dem Osten Österreichs nach Salzburg nie geplant hatte. Die Positionen „Annuitätendienst fix” bei Wohnung und Garagen waren daher für mich in den vergangenen Jahren ein (verlorener) Mietaufwand da hievon von der Genossenschaft bei meinem Auszug im Frühjahr 2013 auch nichts rückerstattet worden ist. Aus dieser Rechtskonstruktion erklärt sich auch der etwas höhere Gesamtaufwand, ich habe aber, wie schon weiter oben erwähnt, immer nur den Aufwand von 6 Monaten für die „berufsbedingte Wohnung” in St. Pölten als Werbungskosten geltend gemacht und somit jeweils nur 50 Prozent des Jahresaufwands. Familienheimfahrten (tabellarische Aufstellungen) Die Familienheimfahrten nach Salzburg sind in Beilage 3 (für das Jahr 2011) und Beilage 4 (für das Jahr 2012) tabellarisch dargestellt. Ich hoffe, damit alle Fragen des Ergänzungsersuchens erschöpfend beantwortet zu haben und stehe für Rückfragen weiterhin gerne zur Verfügung (Tel.Nr.*****). Zuletzt möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe der Beschäftigungsorte Ort12 bzw. Ort15 für mich auch deswegen unzumutbar war, weil von vornherein mit Gewissheit anzunehmen war, dass die auswärtige Tätigkeit mit 4 - 5 Jahren befristet ist. Ich war von 1. April 2008 (Beginn bei „AG1”) bis 31. Oktober 2011 (Ende bei AG3), also in einem Zeitraum von 3 Jahren und 7 Monaten sozusagen „auswärts tätig” und bin mit 2. November 2011 nach Salzburg (AG4) beruflich zurückgekehrt, musste jedoch, wie in meiner Berufung vom 23.08.2013 erwähnt, durch eine bereits nach einem Monat (01.12.2011) eingetretene schwere Erkrankung mit Langzeitkrankenstand mein aktives Berufsleben wesentlich früher beenden als geplant. Ich ersuche daher abschließend, aus all den erwähnten Gründen meiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 dem Grunde und der Höhe nach stattzugeben." Beschwerdevorentscheidungen Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2014 wurde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 27.1.2014 als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt: "Wiederaufnahmegrund Gemäß § 303 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 06.12.1990, B 783/89; VwGH 02.04.1990, 89/15/0005; VfGH 30.09.1997, B 2/96). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz, BAO4, § 303, Rz 21). Neu hervorgekommen ist eine Tatsache, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existiert, aber erst später hervorkommt. Kann eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 14.11.1990, 86/13/0006). Maßgeblich ist der Kenntnisstand im jeweiligen Verfahren und Veranlagungsjahr. Ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (Ritz, BAO4, § 303, Rz 31 ‚33). Im vorliegenden Fall besteht die neue Tatsache in der Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes. Wäre dieser Umstand im Einkommensteuerbescheid 2011 berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt, und zwar zur Nichtberücksichtigung der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten. Die Tatsache kann auch als erwiesen angesehen werden. Auf die ausführlichen Begründungen im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27.01.2014 und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2014 sei verwiesen. Das Finanzamt erlangte von dieser neuen Tatsache erst im Zuge der Ermittlungen zum Einkommensteuerbescheid 2012 Kenntnis. Die Verlegung des Wohnsitzes ist jedenfalls mit Anschaffung der Genossenschaftswohnung in St. Pölten im Jahr 2009 erfolgt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Erstbescheids am 27.09.2012 war die Wohnsitzverlegung daher schon vollzogen und der Behörde nicht bekannt. Damit ist die Frage des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bejaht. Die Wiederaufnahme von Amts wegen kann daher abhängig von Ermessensüberlegungen verfügt werden. Ermessen Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Nach dem Normzweck des § 303 BAO ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (VwGH 30.01.2001, 99/14/0067), unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirkt (Ritz, BAO4‚ § 20, Rz 8). Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurden im Jahr 2011 von Ihnen beantragt, obwohl bereits im Jahr 2009 die Verlegung des Wohnsitzes erfolgt ist. Die Rechtsrichtigkeit war somit herzustellen. Gegen die Verfügung einer Wiederaufnahme kann ua eine (absolute und relative) Geringfügigkeit der Auswirkungen sprechen. Die Geringfügigkeit ist dabei objektiv anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen (VwGH 12.04.1994, 90/14/0044). Eine Nachforderung iHv € 3.309,00 kann keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden." Am selben Tag erließ die belangte Behörde auch die abweisende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Einkommensteuer 2011: "Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben alleinstehend (verwitwet). Als Familienwohnsitz wird bis Herbst 2007 ein Reihenhaus in Salzburg-Ort1 angegeben, welches gemeinsam mit der Tochter AB (geb **.**.1986) bewohnt wird. Die Tochter zog im Oktober 2007 in eine 40-45 qm große Wohnung in Salzburg, Ort2 Top 18 und schließlich im Mai 2013 wieder zurück in das Reihenhaus in Salzburg-Ort1. Eine gemeinsame polizeiliche Meldung mit der Tochter besteht seit 05.10.2007 nicht mehr. Seit April 2008 liegen folgende Dienstverhältnisse vor: April 2008 - März 2009: Verein „AG1“, Ort12 März 2009 - April 2010: Verein „AG2“, Ort12 Juli 2010 - Oktober 2011: AG3 November 2011 - Jänner 2012: AG4 danach: Krankengeldbezug und Berufsunfähigkeitspension Ab Mitte 2008 wurde in Ort3 bei Ort12 eine Mietwohnung bewohnt. Ab Mitte 2009 erfolgte eine Übersiedlung in eine Genossenschaftswohnung mit einer Wohnfläche von 95 qm in St. Pölten-Ort5, die bis zum Frühjahr 2013 beibehalten wurde. Danach wurde eine Mietwohnung in St. Pölten-Ort4 bezogen. Von 29.11.2011 bis 28.06.2012 wurde außerdem ein Wohnsitz in Salzburg, Ort6 begründet. Rechtliche Würdigung Gemäß § 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG normiert ein Abzugsverbot für die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG (Pendlerpauschale) angeführten Betrag übersteigen. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind beruflich veranlasst und daher abzugsfähig, wenn aufgrund der Entfernung des Beschäftigungsorts eine tägliche Rückkehr an den (Familien)Wohnsitz nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist (schönere Landschaft, Freundeskreis, „gesündere“ Luft) oder die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037; UFS 11.05.2005, RV/0474-S/02). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes kann unterschiedliche Ursachen haben, wie zB die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, wenn betreuungsbedürftige, unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt leben bzw pflegebedürftige Angehörige nicht mit übersiedelt werden können (VwGH 27.05.2003, 2001/14/0121, UFS 27.08.2003, RV/0265-L/03). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht (VwGH 03.08.2004, 2000/ 13/0083). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038) und muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037). Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei der Tochter AB im Streitjahr 2011 um kein Kind iSd § 106 EStG handelt. Somit ist hier nicht zu untersuchen, ob sie mitübersiedelt werden kann. Andere Gründe für eine (dauernde) Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wurden nicht genannt. Liegt jedoch kein Grund für eine dauernde Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes eines (alleinstehenden) Steuerpflichtigen vor, ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nur für einen Übergangszeitraum (maximal 6 Monate) zu prüfen (VwGH 29.11.2006, 2002/ 13/0153; 24.09.2007, 2006/15/0027; UFS 30.03.2009, RV/0240-G/08, UFS 11.05.2005, RV/0474-S/02). Der Wohnsitz in St. Pölten besteht jedoch bereits seit 2009.

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103096/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103096.2014
Stammnummer
123328
Gültig
20.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF