Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103096/2014
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten oder Verlagerung des Familienwohnsitzes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103096/2014vom 20.03.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers, das auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hatte, geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst in seinem Reihenhaus in Ort1, einer Gemeinde nördlich der Stadt Salzburg gelebt hat. Im Herbst 2007 ist der Beschwerdeführer zur Absolvierung eines Universitätsstudiums in die Nähe von Ort11 gezogen. Die Tochter AB (geboren 1986), die zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt war, ist in die Mietwohnung in die Ort2 in Salzburg gezogen. Dieses Sachverhaltsvorbringen stimmt auch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister überein.
Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die Miete für die Mietwohnung in der Ort2 nicht von Tochter, die zum damaligen Zeitpunkt kein oder allenfalls ein geringes Einkommen hatte, sondern vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, zumal ein Vermieter eine Immobilie in der Regel nur an Personen überlassen wird, bei denen er davon ausgeht, dass die Miete auch bezahlt werden kann.
Weder hinsichtlich der Größe der Mietwohnung in der Ort2 noch hinsichtlich der Angaben, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2013 wieder in das Reihenhaus in Ort1 gezogen ist, bestehen Gründe, daran zu zweifeln. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt für die Angaben zum monatlichen Kostenaufwand, wonach die Miete inkl. Betriebskosten ca. € 420 im Monat ausmachte.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von 2009 bis 2013 in einer 95m² großen Genossenschaftswohnung mit zwei Parkplätzen in St. Pölten gelebt hat, gründen sich einerseits aus den - unstrittigen - Angaben des Beschwerdeführers und aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass man einen Wohnsitz zumindest in der Nähe des Arbeitsplatzes wählt. Der Wohnsitz in St. Pölten war hinsichtlich des Arbeitsplatzes in Ort12 und Ort15 als ein solcher Wohnsitz anzusehen.
Die Feststellungen zur Mietwohnung in Salzburg Ort6 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24.10.2018. Der Beschwerdeführer legt darin nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass es ihm auf Grund seines damaligen Gesundheitszustandes nicht möglich war, nach Salzburg zu fahren, sondern erst wieder im Juni 2012 (siehe Seite 4 und Seite 7 der Eingabe vom 24.10.2018). Weiters erläutert er, warum die Eintragungen im Zentralen Melderegister, das einen Wohnsitz an dieser Adresse bis Ende Juni 2012 aufweist, falsch sind, zumal die Wohnung bereits im Jänner 2012 durch die Tochter geräumt wurde und fortan auch keine Miete mehr bezahlt werden musste. Aus diesen Angaben folgt jedoch auch, dass die Aufstellung über die Familienheimfahrten im Jahr 2012, bezeichnet als "Beilage 4" zur Eingabe vom 18.10.2013 (Beantwortung eines Ergänzungsersuchens), in der monatliche Fahrten aufgelistet sind, nicht stimmen kann. Schließlich war er dem Beschwerdeführer erst in der zweiten Junihälfte gesundheitlich wieder möglich, "zum ersten Mal wieder" nach Salzburg zu fahren.
Eine Einsichtnahme in die elektronisch geführte Familienbeihilfendatenbank des Finanzamtes ergab, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Familienbeihilfe und somit auch keinen Kinderabsetzbetrag für die Tochter AB bezogen hatte.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Jahre 2011 und 2012) war das Reihenhaus an ein deutsches Ehepaar vermietet. Dies ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und andererseits aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Rechtsgrundlagen
§ 16 EStG 1988 idF BGBl I 111/2010 lautet:
Werbungskosten
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.
2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.
e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.
5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 696 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich
über 60 km 2 016 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 372 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich
über 60 km 3 672 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.
8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.
e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
- der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.
§ 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I 76/2011 lautet:
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
Rechtliche Erwägungen
Mit 1.1.2014 ist das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) in Kraft getreten. Gemäß § 262 BAO hat die Abgabenbehörde mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über eine Beschwerde abzusprechen. Dies gilt auch für Rechtsmittel, die vor diesem Zeitpunkt (als Berufung) eingebracht wurden. Die Bescheidbezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" im Jahr 2014 durch die belangte Behörde entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Einkommensteuer
Doppelte Haushaltsführung / Familienheimfahrten:
Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der
Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0236). Besteht an der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung kein Zweifel, so kann ein Umzug des Abgabepflichtigen innerhalb der Ortsgemeinde seines Familienwohnsitzes daran nichts ändern (VwGH 28.5.1997, 96/13/0129). Die Obergrenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. In diesem Sinne unterliegen die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten einer Angemessenheitsprüfung (VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080).
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) und Familienheimfahrten sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.
Die Rechtsprechung stützt sich als Rechtsgrundlage ausschließlich auf den allgemeinen Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenbegriff nach § 4 Abs 4 bzw § 16 EStG (vgl Zorn/Engelmann in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 4 Rz 353), verwendet aber dennoch den Begriff (Familien)Wohnsitz oder zweiten Wohnsitz.
Zorn/Engelmann, aaO, verwenden auch den Begriff Primärwohnsitz oder Wohnsitz am Heimatort und sind der Ansicht, dass die Pendlerverordnung (BGBl II 2013/276), die einen eigenen Hausstand verlangt - die allerdings im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht anwendbar ist - die Absetzbarkeit von Aufwendungen doppelter Haushaltsführung nicht beschränken kann (aA zB Jakom/
Lenneis
, EStG11, § 16 Rz 56), weil eine Verordnung nicht in Ausführung einer Rechtsprechung des VwGH, sondern in Ausführung einer Gesetzesbestimmung ergeht. Dennoch verweist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.2.2017, Ra 2014/13/0011 ausdrücklich auf § 4 Abs 1 Pendlerverordnung im Zusammenhang mit dem Beibehalten des Familienwohnsitzes für die doppelte Haushaltsführung. In seinem Erkenntnis vom 24.9.2007, 2006/15/0024 kam er zu dem Ergebnis, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand für eine gewisse Übergangszeit Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden können, wobei allerdings anderes gilt, wenn es bereits zu einer
Verlegung
des (
Familien)Wohnsitzes
an den Arbeitsort gekommen ist.
Somit muss zunächst der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers geklärt werden. Sofern der Wohnsitz in St. Pölten als "weiterer Wohnsitz" zu qualifizieren ist, muss in einem nächsten Schritt geklärt werden, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort (bzw. an den weiteren Wohnsitz) zu verlegen.
Das Reihenhaus des Beschwerdeführers in Ort1 kann jedenfalls nicht der Familienwohnsitz gewesen sein, weil im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - wie auch schon in Vorzeiträumen - dieses Reihenhaus vermietet war. Als Familienwohnsitz in den Jahren 2011 und 2012 verbleiben somit entweder die Genossenschaftswohnung in St. Pölten oder die Mietwohnung in der Ort2 in Salzburg.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) oder ein allein stehender Steuerpflichtiger mit einem minderjährigen Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 25).
Auch ein Alleinstehender ohne Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 kann einen „Familienwohnsitz“ haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Die anerkennenswerten Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sind allerdings gegenüber Steuerpflichtigen mit (Ehe)Partnern und/oder Kindern eingeschränkt (VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024). Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer kann die Wohnung am Beschäftigungsort - sogar ungeachtet der melderechtlichen Bezeichnung dieses Wohnsitzes - durchaus den steuerlichen (Familien)Wohnsitz darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort den Wohnbedürfnissen des Arbeitnehmers nicht weniger entspricht, als eine außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene weitere Wohnung dieses Arbeitnehmers (VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0028).
Der Verlust des "sozialen Umfeldes" begründet keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Die Tochter AB war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 25 bzw 26 Jahre alt, berufstätig und kein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988.
Hinsichtlich der Wohnsituation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass - abgesehen von der Wohnung in Salzburg Ort6 im November 2011 keine Wohnung direkt am Beschäftigungsort gelegen ist. Allerdings sind die Beschäftigungsorte Ort12 und Ort15 von einer Wohnung in St. Pölten leicht erreichbar und befindet sich diese Wohnung wenigstens in der Nähe der Beschäftigungsorte. Die 95 m² große Genossenschaftswohnung in St. Pölten, in welcher der Beschwerdeführer alleine wohnte, entsprach jedenfalls mehr den Wohnbedürfnissen des Beschwerdeführers als die 40-45m² große Mietwohnung in Salzburg Ort2, in der die Tochter wohnte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid, wonach die Genossenschaftswohnung in St. Pölten gerade einmal um ca. 5 m² größer wäre als die für die Tochter angemietete Wohnung in der Ort2 ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Berechnung sowohl den von ihm als Arbeitszimmer genutzten Raum im Ausmaß von 30 m² und noch Bad, WC und Vorraum im Ausmaß von 15 m² in Abzug gebracht hat und sich erst dadurch eine Wohnungsgröße von ca. 50 m² für die Wohnung in St. Pölten errechnet. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er auch von der Mietwohnung in der Ort2 Nebenräume wie Bad, WC oder Vorraum abgezogen hätte.
Weder aus dem tatsächlichen Bezahlen der Miete noch aus einer allenfalls erfolgten Anmietung der Wohnung durch den Beschwerdeführer selbst kann daraus geschlossen werden, dass es sich bei dieser Wohnung um den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen handelt.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 führte der Beschwerdeführer an, dass ihm durch den Wegzug aus Salzburg im Jahr 2008 seine Ärztinnen verloren gegangen sind und er sich neue Ärzte an seinem neuen Wohnort suchen musste, die dann auch seine schwere Erkrankung behandelten. Insofern bestand eine starke Nahebeziehung zum Wohnort St. Pölten. Es ist zwar zutreffend, dass eine An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde kein konstitutives Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Familienwohnsitzes darstellt, sondern allenfalls Indizwirkung hat. Dennoch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz in seinem Reihenhaus im Jahr 2009 abgemeldet und in der Genossenschaftswohnung in St. Pölten angemeldet hatte. Eine Anmeldung in der Mietwohnung in der Ort2 erfolgte jedoch nicht - was auch nur ein Indiz darstellt.
Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16.11.2018, wonach sein Familienwohnsitz im Jahr 2009 deshalb nicht nach St. Pölten verlegt worden wäre, weil er die Genossenschaftswohnung nicht "angeschafft", sondern nur "gemietet" worden wäre, geht schon deshalb ins Leere, weil die Wohnung in der Ort2 auch nicht angeschafft, sondern nur gemietet wurde. Die Verlegung des (steuerrechtlichen) Familienwohnsitzes nach St. Pölten kann nicht daran scheitern, dass an dieser Wohnung kein Eigentum, sondern Mietrechte begründet wurden.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im November 2011 an einem neuen Arbeitsplatz in Salzburg zu arbeiten begonnen hatte und anlässlich der Arbeitsaufnahme eine - weitere - Mietwohnung in Salzburg angemietet hatte. Wenn es sich bei der Mietwohnung in der Ort2 um den Familienwohnsitz gehandelt hätte, wäre es nicht notwendig gewesen, eine weitere Wohnung, nämlich in der Ort6, anzumieten. Zu den engsten persönlichen Beziehungen zum Familienwohnsitz, die bei einem Alleinstehenden maßgeblich sind, wird auch gehören, dass man an diesem Ort übernachten kann.
Schließlich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Wohnung in der Ort6 nur um eine vorübergehende "Zwischenlösung zur Überbrückung des Nächtigungsproblems" gehandelt hat, damit er nicht täglich zwischen St. Pölten und Salzburg hin und retour fahren musst. Darüber hinaus war diese Wohnung nur ca. 30m² groß und der Beschwerdeführer hatte die Absicht, eine größere Wohnung zu suchen. Sowohl ein "Nächtigungsproblem" als auch die Absicht, in Salzburg eine größere Wohnung zu suchen, zeigen, dass es sich bei der Wohnung in der Ort2 nicht um den Familienwohnsitz des Beschwerdeführers gehandelt haben kann, zumal sich ein solches "Nächtigungsproblem" am Familienwohnsitz nicht stellen würde.
Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers befand sich aus steuerlicher Sicht in St. Pölten. Es war daher nicht mehr zu klären, ob es dem Beschwerdeführer, der im Jahr 2011 bereits 58 Jahre alt war, zumutbar war, seinen Familienwohnsitz zu verlegen, zumal er in Folge des tatsächlichen Verlegens des Familienwohnsitzes nach St. Pölten in Salzburg keinen Familienwohnsitz mehr hatte. Dies hat allerdings zur Folge, dass die Arbeitsstätte an der AG4 in Salzburg so weit von seinem Familienwohnsitz entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nach St. Pölten nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt. Es waren somit Kosten der doppelten Haushaltsführung für die Monate November 2011 bis Jänner 2012 in Höhe von € 430 pro Monat zu berücksichtigen. Ebenfalls waren Fahrtkosten im November 2011 nach St. Pölten zu berücksichtigen; nicht jedoch im Dezember und Jänner, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, das Dienstverhältnis im Jänner telefonisch aufgelöst zu haben, weil ihm die Fahrt nach Salzburg zu beschwerlich war, nachdem er sich seit Dezember 2011 im Krankenstand befunden hatte. Bei einer Entfernung von ca 240 km waren im Schätzungswege Fahrtkosten in Höhe von € 403,20 im Jahr 2011 zu berücksichtigen, womit auch allfällige Vorstellungskosten zur Erlangung des Anstellungsverhältnisses (im Schätzungswege) berücksichtigt wurden.
Im Jahr 2012 sind keine Fahrtkosten nach Salzburg, die im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit zur AG4 standen, entstanden. Neben den Mietkosten für den Monat Jänner 2012 in Höhe von € 430,-- waren im Schätzungswege € 100,-- für Telefonkosten (Telefonate mit dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses) und der Räumung der Wohnung in der Ort6 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Arbeitszimmer:
Ungeachtet der Zurücknahme des Antrages auf Berücksichtigung der Kosten eines Arbeitszimmers in der Eingabe vom 24.10.2018 sind Werbungskosten grundsätzlich von
Amts
wegen zu berücksichtigen (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164), es sei denn, dass das Gesetz ausdrücklich einen Antrag fordert (VwGH 25.11.1986, 86/14/0065).
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer
sind nach § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit. d EStG 1988 nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der als
Arbeitszimmer
bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen auch notwendig ist (Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 36). Die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber steht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 37;
Kofler
in
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn
, EStG18, § 20 Tz 104/9; Jakom/Peyerl EStG11 (2018), § 20 Tz 42; VwGH 16.12.2003, 2001/15/0197; VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165).
Auch unter dem Gesichtspunkt der Art und Tätigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einer Notwendigkeit der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers ausgegangen werden. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988 muss das Arbeitszimmer im Wohnungsverband den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bilden, damit die Kosten nicht unter das Abzugsverbot fallen. Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das
Arbeitszimmer
in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 26.7.2013, 2011/15/0104). Dazu hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er am Abend - somit nach der Rückkehr von seinem Arbeitsort in Ort15 - das Arbeitszimmer benutzte. Daraus folgt einerseits, dass das Arbeitszimmer weder in Zeitlicher Hinsicht überwiegend im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wurde und andererseits ergibt sich daraus, dass am Arbeitsort in Ort15 ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Kosten für ein Arbeitszimmer konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Wiederaufnahme
Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn "Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind" und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem
Redaktionsversehen.
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 27.2.2014, 2011/15/0106). Ein bloßes Kennen-Können im Sinne einer allenfalls verschuldeten Unkenntnis steht einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0002).
Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen idR den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung - in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159).
Als Wiederaufnahmegrund wurde in der Bescheidbegründung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides angeführt, dass für die belangte Behörde neu hervorgekommen sei, dass sich der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in St. Pölten befinde. Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 ist am 25.9.2012 elektronisch bei der belangten Behörde eingelangt. Darin wurden Werbungskosten für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung eingetragen, die auch im Bescheid vom 27.9.2012 berücksichtigt wurden. Anlässlich der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2012 im Jahr 2013 verfasste die belangte Behörde ein Ersuchen um Ergänzung, in dem sie um die Darlegung der Gründe für die geltend gemachten Werbungskosten seit dem Jahr 2009 ersuchte. Insofern ist für die belangte Behörde erst durch die Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens die Wohn- und Berufssituation des Beschwerdeführers - nachträglich - bekannt geworden. Im wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren wurden diese Werbungskosten nicht mehr anerkannt, was zu einer Steuernachforderung in Höhe von mehr als € 3.300,- führt. Dies kann weder absolut noch relativ als geringfügig angesehen werden, wobei dabei nicht auf die Höhe der Steuereinnahmen des Bundes, sondern auf den konkreten Wiederaufnahmegrund abzustellen ist.
Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2011 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.
Wien, am 20. März 2019
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103096/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103096.2014
- Stammnummer
- 123328
- Gültig
- 20.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF