Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103096/2014
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten oder Verlagerung des Familienwohnsitzes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103096/2014vom 20.03.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Übrigen steht im Fall von alleinstehenden Steuerpflichtigen nach der Judikatur des VwGH bei der Beurteilung des Werbungskostencharakters von Kosten eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort nicht so sehr das Innehaben eines weiteren Wohnsitzes im Vordergrund, sondern vielmehr der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei der Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort zu, dem Wohnbedürfnis des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen (vgl VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012; 24.09.2007, 2006/15/0024; 09.09.2004, 2002/15/0119; 18.12.1997, 96/15/0259). Nach VwGH 2002/15/0119 vom 09.09.2004 wird der Familienwohnsitz verlegt, wenn ein allein stehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort eine größere Wohnung mietet.
Laut eigenen Angaben verfügt die Mietwohnung in Salzburg (Ort2) über eine Fläche von 40-45 qm, die Genossenschaftswohnung in St. Pölten, Adr2 hingegen über 95 qm. Durch die Anmietung dieser verhältnismäßig großen Wohnung kann dem Wohnbedürfnis jedenfalls entsprochen werden. Anzuzweifeln ist jedoch, dass eine nur 40-45 qm große Wohnung dem Wohnbedürfnis von Vater und (im Streitzeitraum 25-jähriger) Tochter gerecht werden kann. Auch vor dem Gesichtspunkt der Ummeldung des Hauptwohnsitzes von Salzburg nach St. Pölten, nicht erfolgter polizeilicher Meldung in Salzburg (Ort2) und der Beibehaltung einer Wohnung in St. Pölten über mehr als vier Jahre, gelangt das Finanzamt zu der Ansicht, dass eine Wohnsitzverlegung tatsächlich stattgefunden hat.
Der Familienwohnsitz ist also tatsächlich nach St. Pölten verlegt worden. Bei den Fahrten nach Salzburg handelt es sich um Besuchsfahrten zur Tochter. Genächtigt wurde im Haushalt der volljährigen Tochter. Ein eigener Haushalt in Salzburg besteht schon seit Jahren nicht mehr.
Fahrtkosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers zum Besuch der Tochter stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten können daher nicht anerkannt werden."
Am 24.3.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012. Auch diese Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird zunächst der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wie schon in der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wiederholt. Hinsichtlich der sachverhaltsmäßigen Änderung für das Jahr 2012 enthält die Beschwerdevorentscheidung folgende Ausführung:
"Im Jahr 2012 hat sich der Sachverhalt gegenüber den Vorjahren außerdem dahingehend verändert, dass im Nahebereich von St. Pölten keiner Beschäftigung mehr nachgegangen wird. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind jedoch nur die Kosten einer Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten abziehbar; die Aufwendungen der wegverlegten Hauptwohnung gehören zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (UFSW 07.12.2011, RV/0440-W/11-RS 1).
Die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten können daher nicht anerkannt werden."
Vorlageantrag
Der Beschwerdeführer stellte hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid bezüglich der Einkommensteuer 2011 abgewiesen wurde, einen mit 15.4.2014 datierten Vorlageantrag, in dem er zunächst auf sein bisheriges Vorbringen verwies und wie folgt ergänzte:
"Die erkennende Behörde hat es sich im Rahmen der o.a. Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2014 insofern leicht gemacht, als sie - anstatt auf mein detailliertes Vorbringen näher einzugehen - lediglich diverse Judikatur des VwGH und VfGH zu den Themenbereichen 'Wiederaufnahmegrund' und 'Ermessen' zitiert.
Darüberhinaus wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen nur das geändert bzw. 'nachgebessert', was von mir in der Beschwerde vom 24.2.2014 als inhaltlich unrichtig dargestellt worden ist. Auf die Begründung des E-Bescheids 2011 und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
Diese Verweise auf den E-Bescheid 2011 sowie die Beschwerdevorentscheidung, in der keinerlei entscheidungsrelevante Änderungen gegenüber dem E-Bescheid 2011 enthalten sind, können aus meiner Sicht nicht geeignet sein, Tatsachen als erwiesen anzusehen (siehe die Feststellung im 3. Absatz auf Seite 2 der Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2014).
Da sohin der erkennenden Behörde im Zuge der Erlassung der eben erwähnten Beschwerdevorentscheidung eine Reihe von Formalmängeln vorzuwerfen sind, ersuche ich das Bundesfinanzgericht, entweder die gegenständliche Causa an das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten zur entsprechenden Mängelbehebung zurückzuverweisen oder in der Sache selbst entscheiden zu wollen, wobei ich diesfalls um Berücksichtigung meines ausführlichen Vorbringens im gesamten bisherigen Verfahren höflich ersuche.
Dem letzten Satz in der Beschwerdevorentscheidung, wonach 'eine Nachforderung von Euro 3.309,00 keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden könne', stimme ich insofern zu, als dieser Betrag für mich als ASVG-Pensionsbezieher mit einer Nettopension von monatlich ca. Euro 1.850,- jedenfalls mehr als geringfügig ist, wobei ich auch nicht damit rechnen konnte, dass ein rechtskräftiger E-Bescheid aus 2011 einer Wiederaufnahme unterzogen wird. Für die Republik Österreich ist der Betrag hingegen als äußerst geringfügig anzusehen."
Im Vorlageantrag vom 16.4.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 führte der Beschwerdeführer begründend aus:
"Die erkennende Behörde hat es sich im Rahmen der o.a. Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2014 insofern leicht gemacht, als sie, anstatt auf mein detailliertes Vorbringen in der in diesem Verfahren so entscheidungsrelevanten Frage des Familienwohnsitzes (Salzburg oder St. Pölten) näher einzugehen, im Sachverhalt der Beschwerdevorentscheidung eigentlich nur das geändert hat, was von mir in der Beschwerde vom 24.2.2014 richtig gestellt worden ist (im Wesentlichen Recherchefehler der erkennenden Behörde).
Zur Klarstellung des Sachverhalts sei hier nochmals erwähnt: Ich bewohne in St. Pölten-Ort4 eine Mietwohnung und keine Genossenschaftswohnung (wie in St. Pölten-Ort5) und ich habe auch im Jahr 2011/2012 nachweislich einen Wohnsitz in Salzburg, Ort6, gehabt, diese wichtige Feststellung fehlt in der Bescheidbegründung des Einkommensteuerbescheids 2011 vollkommen (Formalmangel).
In der rechtlichen Würdigung des aufgrund meiner Korrekturen von der Behörde richtig gestellten Sachverhalts wird die gesamte Judikatur des VwGH und VfGH zu allen Bezug habenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes angeführt, diese Judikatur passt jedoch zum Teil gar nicht in das gegenständliche Verfahren und stellt sich daher für mich die Frage der Sinnhaftigkeit der Anführung dieser Rechtsprechung der Höchstgerichte durch das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten.
Und daraus dann die Schlussfolgerung zu ziehen: „Der Familienwohnsitz ist tatsächlich nach St. Pölten verlegt worden”, ist aus meiner Sicht in keiner Weise schlüssig und mit einem Formalmangel behaftet.
Nicht eingegangen wurde auch auf mein entscheidungsrelevantes Argument, dass die Wohnung in St. Pölten-Ort5 nur ganz geringfügig größer (ca. 5 m2) als die Wohnung in Salzburg war, da in der erstgenannten Wohnung auch ein 30m2-Arbeitszimmer eingerichtet war (Notwendigkeit des Arbeitens für meine Dienstgeber an mehreren Abenden der Arbeitswoche) und dadurch die Wohnfläche nur ca. 50 m2 betragen hat.
Die Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer im Jahre 2011 werden unter dem Titel „Werbungskosten" hier noch gesondert geltend gemacht (siehe Beilage 1). Eine Geltendmachung im Zuge der E-Erklärung 2011 habe ich übersehen.
Zurück zur Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2014:
Neben der Außerachtlassung des Arguments der annähernd gleichen Wohnungsgrößen in Salzburg und St. Pölten wurden auch andere Argumente in meiner ausführlichen Beschwerde gegen den E-Bescheid 2011 nicht behandelt und es liegen daher durch diese Nichtbehandlung wesentliche Formalfehler vor, die ich ersuche, im Zuge des weiteren Verfahrens durch die erkennende Behörde ausmerzen zu lassen oder in der Sache selbst eine bundesfinanzgerichtliche Entscheidung herbeiführen zu wollen.
Die Fahrten zu meiner jüngeren Tochter AB nach Salzburg waren keineswegs Besuchsfahrten, wie von der Behörde argumentiert wird, auch in dieser Frage sind alle meine Argumente - aus welchen Grund auch immer - übersehen und damit auch in formaler Hinsicht nicht ordnungsgemäß behandelt worden.
Ich ersuche daher das Bundesfinanzgericht um entsprechende nochmalige rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts im eigenen Kompetenzbereich oder um Zurückverweisung der Angelegenheit an die erkennende Behörde (Finanzamt Lilienfeld St. Pölten) zur nochmaligen inhaltlichen Befassung mit allen Argumenten im Rahmen meiner ausführlichen Beschwerde vom 25.02.2014 gegen den E-Bescheid 2011 vom 27.01.2014.
Beilage erwähnt"
Beigelegt war ein Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit 11.4.2014, mit dem er um die in der Anlage erwähnten Werbungskosten für das Jahr 2011 in Höhe von € 2.520 wie folgt ersucht:
[Grafik]
Mit Vorlageantrag datiert mit 17.4.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 führte der Beschwerdeführer begründend aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund der Beschwerdevorentscheidung (richtig wäre: Berufungsvorentscheidung) vom 24. März 2014 (eingelangt bei mir am 26.3.2014), betreffend die Berufung (nicht die Beschwerde !!) vom 23. August 2013 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13. August 2013 stelle ich innerhalb offener Frist den
Antrag (Vorlageantrag)
auf Entscheidung über die Berufung oder Beschwerde (je nachdem, wie seitens des BFG die unrichtigen Formulierungen in der Beschwerdevorentscheidung der erkennenden Behörde vom 24.03.2014 rechtlich gewertet werden) durch das Bundesfinanzgericht.
Ich verweise in inhaltlicher Hinsicht vorsichtshalber auf mein gesamtes bisheriges Vorbringen in meinen Eingaben zur Neufestsetzung der Einkommensteuern für die Jahre 2011 sowie 2012.
In formaler Hinsicht ist jedoch zu bemerken, dass die erkennende Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2012 das Wort 'Beschwerde' dreimal verwendet, obwohl ich gegen den E-Bescheid 2012 vom 13.08.2013 keine Beschwerde, sondern eine Berufung eingelegt habe. Das Rechtsmittel der Beschwerde wäre mir gar nicht offen gestanden.
Ich verweise hier insbesondere auf die Rechtsmittelbelehrung des E-Bescheides 2012 vom 13. August 2013, in der mir das Recht gewährt wird, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen, nicht aber eine Beschwerde dagegen.
Zusammenfassung:
Die von mir am 23. August 2013, also fristgerecht eingebrachte Berufung, ist von der erkennenden Behörde in formeller Hinsicht bis heute nicht behandelt worden, da die Behörde - wie schon erwähnt - im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich von einer Beschwerde spricht. Da von mir aber, wie soeben erläutert, gar keine Beschwerde eingebracht worden ist, kann auch eine Beschwerde nicht als unbegründet abgewiesen werden. Das Verfahren ist daher aus meiner Sicht vom FA Lilienfeld St. Pölten weiter zu behandeln, die Einbringung des Vorlageantrags an das BFG erfolgt von meiner Seite trotzdem und insbesondere deshalb, um nicht eines Rechtsmittels verlustig zu gehen.
Ich ersuche daher um eine entsprechende Entscheidung, entweder durch das BFG oder durch das FA Lilienfeld St. Pölten. Das Vorbringen von über die formale Seite hinausgehenden, inhaltlichen Argumenten zu der bei mit am 26. März 2014 eingelangten (formal unrichtigen) 'Beschwerdevorentscheidung' bleibt ausdrücklich vorbehalten."
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass das Finanzamt von einer tatsächlichen Verlegung des Familienwohnsitzes nach St. Pölten ausgehe und die Fahrten zur Tochter als Besuchsfahrten zu qualifizieren seien, zumal seit Jahren kein eigener Haushalt in Salzburg bestehe.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgeric
hts vom 21.2.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung 1059 zugewiesen.
Beschluss vom 24.8.2018
Mit Beschluss vom 24.8.2018 hat das Bundesfinanzgericht beiden Verfahrensparteien den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt mitgeteilt und ersucht, dazu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, verschiedene Fragen zu beantworten. Der Beschluss lautet wie folgt:
"[...] I. Auf Grund der vorgelegten Akten ergibt sich (derzeit) für das Bundesfinanzgericht nachfolgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Reihenhauses in Salzburg-Ort1. Ab Herbst 2007 absolvierte er in Innsbruck ein postgraduales Master-Studiums am MCl Innsbruck bis Frühjahr 2008. Zu diesem Zweck bestand von November 2007 bis Juni 2008 ein Nebenwohnsitz in Ort10 (Bezirk Ort11 Land). Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers, AB, hatte bis Oktober 2007 ihren Hauptwohnsitz im Reihenhaus in Salzburg-Ort1; danach ist sie in die Ort2 in Salzburg in eine Mietwohnung von ca. 40-45m² gezogen. Vermieterin dieser Wohnung war Frau OP.
Von April 2008 bis März 2009 hat der Beschwerdeführer beim Verein "AG1" in Ort12 gearbeitet und von Juli 2008 bis Juni 2009 in einer Mietwohnung in Ort3 gewohnt.
Von Juni 2009 bis Oktober 2009 bestand ein Nebenwohnsitz und von Oktober 2009 bis Juni 2013 bestand ein Hauptwohnsitz in St. Pölten-Ort5 (Adr2). Dabei handelte es sich um eine Genossenschaftswohnung mit einer Wohnungsgrüße von ca. 95m². Von März 2009 bis März 2010 hat der Beschwerdeführer beim Verein "AG2" in Ort12 gearbeitet. Nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit in den Monaten April bis Juni 2010 bestand von Juli 2010 bis Oktober 2011 ein Beschäftigungsverhältnis zur AG3. Im November 2011 begann ein neues Dienstverhältnis zum AG4 in Salzburg. Von November 2011 bis Juni 2012 hatte der Beschwerdeführer auch eine Wohnung in Salzburg, Ort6.
Seit Juli 2012 bezieht der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension, zumal der Beschwerdeführer im Dezember 2011 schwer erkrankte. Die Krankenbehandlung erfolgte durch Haus- und Fachärzte in St. Pölten weil die Ärztinnen in Salzburg durch das Verlassen von Salzburg im Jahr 2008 verloren gingen.
Von Juni 2013 bis Mai 2016 bestand ein Hauptwohnsitz in St. Pölten-Ort4 (Adr3) in einer Mietwohnung mit ca. 38m². Von Mai 2016 bis Mai 2017 bestand ein Hauptwohnsitz in St. Pölten (Adr4) und seit Mai 2017 besteht ein Hauptwohnsitz in Ort14.
Seit 2013 bewohnt die Tochter AB das Reihenhaus in Salzburg-Ort1 mit ihrem Lebensgefährten. Seit Februar 2014 besteht auch ein Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers im Reihenhaus in Salzburg-Ort1.
> Beide Parteien des Beschwerdeverfahrens werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
II. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, zu nachfolgenden Ausführungen Stellung zu nehmen bzw. diesbezüglichen Fragen zu beantworten:
a) Berufliche Situation:
In der Eingabe (Berufung) vom 23.8.2013 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 heißt es:
"In diesem Zusammenhang [Anm: Übernahme der Leitung des Lehrmanagements an der AG4 in Salzburg] war geplant gewesen, einen dauerhaften Wohnsitz in Salzburg zu begründen, wodurch die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung ab 1.1.2012 nicht mehr relevant gewesen wären. Bevor es jedoch dazu kam, wurde ich mit Beginn 01.12.2011 von einem Tag auf den anderen schwer krank und damit auch arbeitsunfähig, wobei die Ursache für diese schwere Erkrankung (Vergiftung ? Psychische Erkrankung ?) bis heute nicht eindeutig feststeht.
Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat - wie aus beiliegender Bestätigung der BVA ersichtlich ist - vom 01.12.2011 bis 30.06.2012, also insgesamt sieben Monate gedauert, davon betreffen 6 Monate das Jahr 2012 (Jänner - Juni). Im Juli 2012 wurde mir von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) empfohlen, einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension einzubringen, diesem Antrag wurde rückwirkend per 01. Juli 2012 stattgegeben."
In der Beschwerde vom 22.4.2014 gegen den Wiederaufnahmebescheid 2010 heißt es:
"Ad 4): Zutreffend ist, dass St. Pölten derzeit noch mein Hauptwohnsitz ist. Ich habe aber einen Nebenwohnsitz in Salzburg-Ort1 (Adr1), der in einen Hauptwohnsitz umgewandelt wird, sobald ich dorthin dauerhaft zurückgekehrt bin."
Hingegen heißt es in der Eingabe (Berufung) vom 23.8.2013 auf Seite 4, dass noch im März 2012 davon auszugehen war, dass nach Ausheilung der Krankheit das Berufsleben jedenfalls in der Nähe von St. Pölten fortgesetzt werden würde.
> Um Stellungnahme zu den unterschiedlichen Beschwerdevorbringen wird ersucht.
b) Wohnungen / Wohnsitze:
In der Beschwerde vom 24.2.2014 gegen den Wiederaufnahmebescheid 2011 heißt es:
"Von 29.11.2011 bis 28.06.2012 (7 Monate) habe ich auch einen Wohnsitz in Salzburg, Ort6, gehabt, was im Sachverhalt nicht aufscheint."
In der Eingabe vom 18.10.2013 (Beantwortung eines Ergänzungsersuchens) heißt es auf der zweiten Seite:
"In den Jahren 2011-2012 war daher der Familienwohnsitz in der Stadt Salzburg, Ort2. Dauerhaft bewohnt hat diese Mietwohnung, wie gesagt, meine Tochter AB, die aber heuer wieder plangemäß in das inzwischen mieterfrei gewordene Reihenhaus in Ort1 'zurückübersiedelt' ist und es seither mit ihrem Lebensgefährten bewohnt."
Aus einer Zusammenschau dieser Vorbringen lässt sich der Schluss ziehen, dass im Zeitraum von Ende November 2011 bis Ende Juni 2012
-) ein Wohnsitz in Salzburg, Ort2
-) ein Wohnsitz in Salzburg, Ort6
-) ein Wohnsitz in St. Pölten-Ort5, Adr2
bestand.
Zur Wohnung in Salzburg Ort6:
> Handelte es sich dabei um eine Mietwohnung? Falls ja, wer war der Vermieter, wie hoch war die Miete? Warum endete die Wohnsitz in dieser Wohnung am 28.6.2012?
> Wie groß war diese Wohnung?
c) Aus den eingereichten Einkommensteuererklärungen sowie den Einkommensteuerbescheiden ist ersichtlich, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Reihenhaus in Salzburg-Ort1 durchgehend seit dem Jahr 2008 erklärt werden - auch in den Jahren 2013 ff, in denen laut Eingabe vom 18.10.2013 das Reihenhaus wieder mietfrei geworden sei und nun von der Tochter AB bewohnt wird.
> Von wann bis wann war das Reihenhaus in Salzburg vermietet?
> Wer waren die Mieter?
d) Kostentragung Wohnung Salzburg, Ort2:
In der Eingabe vom 12.8.2013 (Beantwortung eines Auskunftsersuchens) wird ausgeführt, dass eine Übersiedlung der Tochter AB von Salzburg nach St. Pölten wirtschaftlich nicht zumutbar sei, weil sie eine fixe Anstellung als Heilmasseurin im Institut1 hat und diese Stelle durch eine Übersiedlung sofort verloren gehen würde.
In der Beschwerde vom 22.4.2014 wird ausgeführt, dass die Miete für die Wohnung Ort2 in den Jahren 2007-2012 direkt vom Beschwerdeführer an die Vermieterin bezahlt wurde und dies ein Indiz für den Familienwohnsitz in dieser Wohnung sei.
> Handelt es sich bei der Anstellung im Institut1 um ein gewöhnliches Angestelltenverhältnis oder um einen Ausbildungsarbeitsplatz (zB Lehrstelle), der nur mit einer zB Lehrlingsentschädigung vergütet wird, womit die Lebenshaltungskosten inkl. Miete nicht abgedeckt werden können?
> Bestand das Dienstverhältnis durchgehend seit 2007 bis 2012?
> Wurden die Mietkosten von der Tochter refundiert?
e) Geltend gemachte Kosten für die doppelte Haushaltsführung:
Als Kosten für die doppelte Haushaltsführung wurden in den Jahren 2010 bis 2012 folgende Beträge in den Einkommensteuererklärungen geltend gemacht:
|
2010
|
2011
|
2012
|
6.393,00
|
6.533,34
|
5.664,00
Dabei handelt es sich jeweils um die Miete ("Annuitätendienst fix") für die Genossenschaftswohnung und Garagen in St. Pölten-Ort5, Adr2 für sechs Monate pro Jahr.
Allerdings ist der Betrag in Höhe von € 5.664,00 für 2012 nicht korrekt, da fälschlicherweise nur eine Garage berücksichtigt wurde. Aus der Eingabe vom 18.10.2013 (Seite 6) ist zu entnehmen, dass richtigerweise € 6.732,60 geltend gemacht werden sollten als Kosten für die doppelte Haushaltsführung.
> Ist dies zutreffend?
f) Arbeitszimmer
Dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung 2011 angehängt war noch ein Schreiben betreffend der nachträglichen Geltendmachung von Werbungskosten. Für die regelmäßige Benützung des Arbeitszimmers in der Wohnung in St. Pölten-Ort5, Adr2 werden € 210 monatlich "in Rechnung gestellt". Insgesamt werden € 2.520,00 an weiteren Werbungskosten für 2011 begehrt.
Für das Jahr 2010 wurden als Kosten für das Arbeitszimmer € 2.340,00 nachträglich geltend gemacht.
Für das Jahr 2012 wurden keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht.
> Werden mit der Geltendmachung von Kosten für ein Arbeitszimmer fiktive Kosten geltend gemacht, zumal - zumindest ein Teil der Kosten für das Arbeitszimmer - bereits in den Kosten für die doppelte Haushaltsführung enthalten sind?
> Stand an den Arbeitsorten in Ort12 ("AG2"), in Ort15 ("AG3") und in Salzburg ("Leiter des Lehrgangsmanagements am AG4") ein Arbeitsplatz (Büro) zur Verfügung?
> Was war die genaue berufliche Tätigkeit beim Arbeitgeber "AG2", der "AG3" und dem "AG4 Salzburg"?
"
Dazu hat die belangte Behörde am 24.9.2018 geantwortet, dass den Ausführungen zum zusammengefassten Sachverhalt von der belangten Behörde vollinhaltlich zugestimmt wird.
Der Beschwerdeführer brachte folgenden mit 24.10.2018 datierten Schriftsatz ein:
"[...] zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 24.August 2018, GZ RV/7103084/2014, nehme ich innerhalb offener Frist wie folgt Stellung:
ad I) :
Der vom BFG unter Pkt. I auf Grund der vorliegenden Aktenlage ermittelte Sachverhalt darf wie folgt ergänzt werden, damit sich ein vollständiges Bild der persönlichen Verhältnisse ergibt:
Ich bin seit November 1983 Alleineigentümer eines Mittelreihenhauses (kurz RH) in PLZ Ort1 bei Salzburg, Adr1. In diesem RH haben auch meine Frau, Mag. pharm. Gattin (Ende Nov. 2004 an Brustkrebs verstorben) und unsere beiden Töchter MN (geb. 1982) und AB (geb. 1986) gewohnt.
Ab Herbst 2006 (nicht 2007) habe ich, da ich schon immer großes Interesse am Bereich „Wirtschafts- und Steuerrecht“ gehabt habe, am Management Center Innsbruck (MCI) ein viersemestriges postgraduales Master-Studium (International Business & Tax Law, LL.M.) absolviert. Dabei hat es sich als nützlich erwiesen, ab dem dritten von vier Studiensemestern mehr als in den ersten beiden Semestern in der Nähe des Studienorts zu sein (u.a. auch für die „Master Thesis“ mit Benützung der Bibliothek der Universität Innsbruck), sodass ich im November 2007 einen Nebenwohnsitz in Ort10 nahe Ort11 begründet habe. Dies war im ersten und zweiten Semester nicht zwingend notwendig, da dieser Studiengang des MCI überwiegend in Wochenend-Modulen (meist Freitag/Samstag) geführt wurde und daher eine punktuelle Anreise von Ort1 nach Ort11 mit Nächtigung am Studienort erfolgt ist.
Meine ältere Tochter MN hat ab Herbst 2000 Studien in Ort11 und Ort12 absolviert und ist daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Ort1 wohnhaft. Sie lebt seit vielen Jahren in Ort12 und ist dort als ***Berufsbezeichnung*** tätig, derzeit in Karenz.
Mit Ende meines Studiums am MCI im Juni 2008 (Abschlussprüfung 6.Juni 2008) habe ich meinen Nebenwohnsitz in Ort10 aufgegeben und bin nach Ort3 gezogen, da ich bereits ab 1. April 2008 als Angestellter beim Verein „AG1“ (kurz MSF) in Ort12 tätig war, dies bis 15.März 2009. Am Tag danach wechselte ich zum ebenfalls in Ort12 befindlichen Verein „AG2 ... ***hilfe QR“ (kurz MIM), da mir dort die Position des stv. Geschäftsführers angeboten wurde, dies mit höherem Gehalt als bei „AG1“.
Diese Position bekleidete ich bis 31.März 2010, im Zusammenhang mit meinem Ausscheiden kam es zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, die mit einem Vergleich endete. Während dieser Zeit, von April bis Juni 2010, war ich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.
Ab Anfang Juli 2010 war ich an der „AG3“ (KUD) angestellt, dies als Jurist in der DLE Personal & Recht bis Ende Oktober 2011. Der letzte Berufswechsel erfolgte dann per Anfang November 2011 an die „AG4 Salzburg“ (kurz ZOM), wo ich als Leiter des Lehrmanagements (Angestellter) tätig war.
Doch bereits nach 1 Monat Tätigkeit an der ZOM, also Anfang Dezember 2011, erkrankte ich schwer, wobei ein massiver Burn Out Zustand von meinen Ärzten festgestellt wurde, der eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Dies führte auch dazu, dass ich meinen Dienstgeber ZOM im Jänner 2012 von St. Pölten aus telefonisch gebeten habe, das Dienstverhältnis (DV) einvernehmlich zu beenden, da mir eine rasche Rückkehr auf meinen Arbeitsplatz in Salzburg vorerst denkunmöglich erschien. Dies auch deshalb, da mir ein stationärer Aufenthalt in der Krankenanstalt fachärztlich nahe gelegt worden war. Die einvernehmliche Auflösung des DV wurde zum 31. Jänner 2012 realisiert.
Eine kleine Garconniere in der Ort6 (Nebenwohnsitz), wurde im Nov. 2011, als ich noch gesund war, angemietet, um nicht täglich St. Pölten - Salzburg und retour fahren zu müssen. Sie diente als Schlafstelle an Werktagen und war nur ca. 250 m vom Verwaltungsgebäude der ZOM (Dienstort) entfernt. Vermieterin war Frau ST, die Miete incl. BK betrug monatlich Euro 430,-. Das Mietverhältnis wurde, ebenfalls ausgelöst durch meine Krankheit und die daraus resultierende Beendigung des Dienstverhältnisses zur ZOM, im Einvernehmen mit der Vermieterin vorzeitig beendet. Diese Wohnung mit ca. 30 m2 WNFl. war aber ohnedies nur als Übergangslösung gedacht, solange ich keine größere Wohnung als Dauerwohnsitz gefunden hatte. Mein RH in Ort1 ist erst im Frühjahr 2013 fremdmieterfrei geworden, als die Mieter, ein deutsches Ehepaar, ausgezogen sind. Dass ich dann in mein RH nach Ort1 - diese Gemeinde grenzt direkt an das Stadtgebiet Salzburg an - gezogen wäre und dort wieder meinen Hauptwohnsitz begründet hätte, ist mit Sicherheit anzunehmen. Dies bei aufrechtem Dienstverhältnis zum AG4. Durch meine mehrmonatige Krankheit und die Pensionierung ab 1. Juli 2012 stellt sich diese Frage aber nicht mehr.
Zu den Wohnsitzen in St. Pölten und Ort14:
1) St. Pölten-Ort5 (Juni 2009 bis Juni 2013); Genossenschaftswohnung
2) St. Pölten-Ort4 (Juni 2013 - Mai 2016); Mietwohnung
3) St. Pölten-Ort13 (Mai 2016 - Mai 2017); Mietwohnung
4) Ort14 (Mai 2017 bis heute); Mietwohnung
Der Wohnsitz 1) war, wie das BFG zutreffend feststellt, von Juni bis Oktober 2009 Nebenwohnsitz, danach Hauptwohnsitz. Auch die unter Pkt.2) bis 4) angeführten drei Wohnsitze waren bzw. sind (Ort14) Hauptwohnsitze.
Zum Reihenhaus (RH) in Ort1, Adr1:
Meine Tochter AB und ihr Lebensgefährte UV sind im Frühjahr 2013 in das von den Mietern kurz davor übergebene Reihenhaus nach umfangreichen Sanierungsarbeiten eingezogen, ich habe es ihnen vermietet und erziele daraus bis heute auch monatliche Mieteinnahmen (Einkommen aus V + V). Details dazu später unter Pkt. II c).
Ad II):
a) Berufliche Situation (Berufung vom 23.8.2013 bzw. Beschwerde vom 22. 4. 2014)
Zum Zeitpunkt des Antritts der Position als Leiter des Lehrmanagements an der ZOM (1. Dezember 2011) war ich ca. 58,5 Jahre alt. Mein Plan in beruflicher Hinsicht war daher, bis zur Erreichung des regulären Pensionsalters, also bis Ende März 2018, diese Tätigkeit als Angestellter der ZOM in einem Vollzeit-Dienstverhältnis auszuüben und dann mit 1. April 2018 (65. Geburtstag am 15.3.2018) in Pension zu gehen. Dies hatte ich auch anlässlich meiner Bewerbung beim Hearing dem dafür zuständigen Gremium der AG4 Salzburg (ZOM) zugesagt.
Schon im November 2011 hatte ich damit begonnen, in der Stadt Salzburg oder in Salzburg-Umgebung eine dauernde Bleibe (Wohnung, Reihenhaus oder Haus) zu suchen und zu finden, da die kleine Garconniere in der Ort6, wie unter Pkt.1 meiner Stellungnahme bereits erwähnt, nur als eine Zwischenlösung zur kurzfristigen Überbrückung des Nächtigungsproblems für die erste Zeit meiner Anstellung an der ZOM war.
Aufgrund meines massiven „Burn—Out—Zustands“, der immer wieder auch als „Infarkt der Seele“ bezeichnet wird, wurde die Garconniere von meiner Tochter AB Ende Jänner 2012 geräumt und damit für eine nachfolgende Vermietung durch die genannte Vermieterin frei gemacht. Mir selbst war eine Anreise nach Salzburg zu diesem Zeitpunkt noch gesundheitlich unmöglich, erst in der zweiten Junihälfte 2012, als sich mein Zustand durch die eintretende Wirkung vieler Medikamente entsprechend gebessert hatte, war ich zum ersten Mal wieder in Salzburg und habe die formelle Abmeldung des Nebenwohnsitzes in der Ort6 beim Magistrat Salzburg vorgenommen.
Zur Berufsunfähigkeitspension: Diese Pension war von Anfang an mit keiner Befristung versehen, sie wurde mit 1. Juli 2012 wirksam und dauerte bis 31.März 2018. Seit dem 1. April 2018 beziehe ich die reguläre Alterspension, da ich am 15.März 2018 das 65.Lebensjahr vollendet habe.
Zu den beiden Beschwerdevorbringen:
1) Eingabe vom 23.August 2013:
Im März 2012, also mit 59 Jahren, war mit Sicherheit davon auszugehen, dass ich nach erfolgter Ausheilung meiner psychischen Erkrankung mein Berufsleben noch bis zur Erreichung des regulären Pensionsalters, also noch 6 Jahre lang, fortsetzen werde können. Ich habe ja insbesondere auch deshalb die viersemestrige Ausbildung am MCI Innsbruck im Alter von 53 Jahren begonnen und 2 Jahre später (2008), also mit 55 Jahren, mit einem „LL.M.-Master“ abgeschlossen, um für die letzten 10 Jahre meines Berufslebens noch alle Chancen auf gute Positionen in der Berufswelt zu haben. Dieser Plan ist auch weitgehend aufgegangen, da ich ab April 2008 bei AG1, AG2, der AG3 und zuletzt an der AG4 Salzburg sehr interessante Jobs, jeweils in Anstellungsverhältnissen eingenommen habe.
Keinesfalls konnte ich im März 2012 und danach damit rechnen, dass ich schon vier Monate später in der Berufsunfähigkeitspension sein würde, und dies ohne zeitliche Befristung. In der Nachdenkphase während meines langen Krankenstands (fachärztliche Diagnose: F_Nr_Bezeichnung) hatte ich mir daher auch zum Ziel gesetzt, nach Beendigung des Krankenstands mein Berufsleben fortzusetzen, dies im Raum Salzburg, nicht aber in St. Pölten, wie ich in der Eingabe vom 23.8.2013 auf Seite 3 (Mitte) irrtümlich angegeben habe.
2) Beschwerde vom 22.April 2014:
Nach Erhalt des Pensionsbescheids mit Wirkung ab 1. Juli 2012 habe ich einen schon im Frühjahr 2012 bewilligten, sechswöchigen Reha-Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Ort16 (12.9. bis 24.10.2012) absolviert. Die Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung im Raum Salzburg habe ich parallel dazu betrieben, sie war aber leider nicht von Erfolg gekrönt, dies auch angesichts der Tatsache, dass man als „Berufsunfähigkeitspensionist“ mit fast 60 Jahren am Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt ist.
In der Genossenschaftswohnung in St. Pölten-Ort5 bin ich bis Juni 2013 wohnhaft geblieben und dann in den Stadtteil Ort4 umgezogen, wo ich bis Mai 2016 in einer kleinen Mietwohnung gewohnt habe. In dieser Zeit habe ich, obwohl seit Mitte 2012 „Frühpensionist“, die Suche nach einer Beschäftigung in Salzburg weiterbetrieben und war zu diesem Zweck oft auch mehrere Tage im RH in Ort1, wo ja meine Tochter AB und ihr Lebensgefährte UV seit 2013 als Mieter wohnten. Deshalb habe ich mich auch entschlossen, ab Mitte Februar 2014 in Ort1 einen Nebenwohnsitz zu begründen, der im Falle einer erfolgreichen Jobsuche spätestens bei Dienstantritt in Salzburg in einen Hauptwohnsitz umgewandelt worden wäre.
In Anbetracht meines Alters (Vollendung des 60.Lebensjahres im März 2013) ist es mir aber trotz wirklich großer Bemühungen nicht mehr gelungen, einen qualifizierten Posten als Jurist zu bekommen, sodass auch die Übersiedlung nach Ort1 keine zwingende Notwendigkeit mehr war.
Der Hauptwohnsitz in St.Pölten-Ort13 (siehe Seite 3) resultiert aus einer Beziehung mit einer Pädagogin, diese Beziehung ist im April 2017 einvernehmlich beendet worden. Danach bin ich nach Ort14 gezogen, wo ich seit Mitte Mai 2017 in einer Mietwohnung im Haus Adr wohne.
Aus meiner Sicht liegen sohin keine unterschiedlichen Beschwerdevorbringen vor, wobei natürlich auch zu berücksichtigen ist, dass die zwei Eingaben (siehe Seite 5) neun Monate auseinander liegen (August 2013 und April 2014). Dazu kommt noch, dass die Eingabe vom August 2013 Bezug auf den damaligen Plan der Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes in Salzburg/Ort1 per Anfang 2012 nimmt, als noch das Dienstverhältnis zur AG4 Salzburg (ZOM) aufrecht war. Die erst nach 7 Monaten, also per 30. Juni 2012, ausgeheilte psychische Erkrankung hat aber leider alle Berufs- und damit auch Wohnsitzverlegungspläne von mir mit einem Schlag zunichte gemacht. Ich ersuche daher das BFG, diesen Umstand bei der rechtlichen Beurteilung wohlwollend berücksichtigen zu wollen. Ich habe übrigens von September 2017 bis Jänner 2018 (5 Monate) nochmals diese Erkrankung gehabt, deswegen auch mein Reha-Aufenthalt in Bad Hall im Aug./Sept. 2018.
b) Wohnungen / Wohnsitze
1) Beschwerde vom 24.Februar 2014
Zur Wohnung in der Ort6 verweise ich nochmals auf meine Ausführungen zu Pkt. I auf Seite 3 sowie zu Pkt.II a), 2.Absatz. Hier sind auch die vom BFG gestellten Fragen (Vermieterin, Wohnungsgröße, Miethöhe) detailliert beantwortet. Dass diese Kleinwohnung nie ein Familienwohnsitz war bzw. sein hätte können, geht aus dem Gesagten klar hervor. Sie war, wie geschildert, eine sehr kurze Zwischenlösung zur Überbrückung des Nächtigungsproblems in der allerersten „ZOM-Zeit“. Soweit mir noch erinnerlich ist, war gar kein Bett in der Wohnung, sondern habe ich provisorisch auf einer „Doppelluftmatratze“ geschlafen, dies aber ohnedies nur bis Anfang Dezember 2011, ab diesem Zeitpunkt war ich ja schwer krank und daher nur noch in St. Pölten im siebenmonatigen Langzeitkrankenstand. In diesem Zusammenhang ist mir auch noch in Erinnerung, dass ich die Miete an die Vermieterin nur bis incl. Jänner 2012 zahlen musste, da die Wohnung ja, wie erwähnt, bereits im Jänner von meiner Tochter AB vollständig geräumt und alle Schlüssel übergeben wurden. Daher verzichtete Frau ST entgegenkommenderweise auf weitere Mietzahlungen.
2) Eingabe vom 18. Oktober 2013
Der Familienwohnsitz meiner Familie, die sich nach dem Tod meiner Frau im Alter von 50 Jahren in vielfacher Hinsicht wieder neu orientieren hat müssen, war 2011/12 in Salzburg, Ort2, wie in der Eingabe vom 18. Oktober 2013 erwähnt. Zutreffend ist daher auch die Feststellung des BFG, dass zwei Wohnsitze in der Stadt Salzburg (Ort2 und Ort6) und ein Wohnsitz in St. Pölten im genannten Zeitraum bestanden, der Familienwohnsitz meiner Familie war aber in dieser Zeit immer die Wohnung in der Ort2.
c) Einkommensteuererklärungen und -bescheide
Zutreffend ist, dass das RH in Ort1 seit dem Jahr 2008 und bis heute vermietet ist und daher von mir laufend Einkünfte aus V+V erklärt werden, dies auch im Jahr 2013. Meine Eingabe vom 18.10.2013 ist zugegebenermaßen insofern etwas unpräzise, als das RH im Mai 2013 nach dem Auszug der Mieter XY (Ehepaar) nicht mietfrei, sondern „fremdmieterfrei“ geworden ist, sodass nach notwendigen Sanierungsmaßnahmen in den Monaten Juni und Juli 2013 das RH mit 1. August 2013 an meine jüngere Tochter AB und ihren Lebensgefährten UV zu einem verminderten monatlichen Mietzins wieder vermietet werden konnte.
Mieter 2013 ff
Von Dezember 2008 bis Mai 2013 (4,5 Jahre): Ehepaar XY;
Von August bis Dezember 2013 und bis heute: Tochter AB und UV.
Juni und Juli 2013: Keine Vermietung des RH, da Sanierungsarbeiten.
Mieteinnahmen 2013 (netto)
Von XY: 2.491,- , von Bf [Anm BFG: Tochter] + UV: 1.365,- , jeweils zzgl. 10 % Umsatzsteuer. Gesamt daher 3.856,- zzgl. 385,60 USt.
Wie aus diesen Zahlen hervorgeht, ist die Miete an das damalige Einkommen von AB und UV angepasst und somit entsprechend reduziert worden. Dies auch angesichts ihrer nicht unwesentlichen Eigenleistungen im Zuge der Sanierungsmaßnahmen, diese wurden von beiden unentgeltlich erbracht.
Das RH ist, wie auch aus meinen laufenden Steuererklärungen (Einkommens- und Umsatzsteuer) ersichtlich, nach wie vor an meine Tochter und ihren Lebensgefährten vermietet, woran sich vorerst auch nichts ändern wird. Alle Mietzahlungen werden ordnungsgemäß von mir versteuert und die Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise eingereicht. Der Umsatzsteuerbescheid 2017 liegt bereits vor, die Einkommensteuererklärung 2017 wird demnächst via FinanzOnline eingebracht werden.
d) Kostentragung Wohnung Salzburg, Ort2
Wie von mir in der Eingabe vom 12.8.2013 ausgeführt, war es für meine Tochter AB nicht zumutbar, nach St. Pölten zu übersiedeln. Sie hat im Frühjahr 2005 die HWS Salzburg-Annahof abgeschlossen und danach im WIFI Salzburg Ausbildungen als Heilmasseurin und medizinische Masseurin erfolgreich absolviert. Auf Grundlage dieser Ausbildungen wurde sie im Institut1 als Heilmasseurin angestellt, dies durchgehend ab 2007. Das Dienstverhältnis ist aufrecht, derzeit befindet sie sich im Mutterschutz mit Geburtstermin Okt./Nov.2018. Im Falle einer Übersiedlung nach St. Pölten hätte sie das sichere Dienstverhältnis in Salzburg kündigen müssen, ihre Planstelle wäre sofort nachbesetzt worden und damit verloren gegangen. Sie hat auch bis heute ihr gesamtes soziales Umfeld in Salzburg und Umgebung, dieses wäre unwiederbringlich verloren gegangen, wodurch auch nachhaltige seelische Probleme zu befürchten gewesen wären.
Zutreffend ist, wie in der Beschwerde vom 22.4.2014 ausgeführt, dass die Miete für die Wohnung Ort2 während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses, also von Sommer 2007 bis Frühjahr 2013, von mir an die Vermieterin OP bezahlt worden ist, ebenso die Kaution. Bei ABs Anstellung im Institut1 handelt es sich um ein ungekündigtes Dienstverhältnis als Angestellte.
Die Miete wurde von mir bezahlt, weil ABs Anfangsgehalt niedrig war (keine Vordienstzeiten) und ihr im RH Ort1 bis Sommer 2007 ja keine Miet- und Betriebskosten erwachsen sind. Durch ihre Übersiedlung in die Stadt Salzburg konnte das Reihenhaus in Ort1 von mir zu 100 Prozent vermietet werden, wodurch Mieteinnahmen lukriert wurden, die ich unter anderem auch zur Begleichung von Miete und Betriebskosten am Familienwohnsitz Ort2 verwendet habe.
Dies habe ich auch so mit meinen beiden Töchtern vor ABs Übersiedlung in die Stadt Salzburg vereinbart. Das ungekündigte Dienstverhältnis von AB zum Institut1 besteht seit 2007, sie ist derzeit, wie gesagt, im Mutterschutz zu ihrem ersten Kind.
Es wurden von AB an mich keine Mietkosten refundiert, dazu bestand aufgrund der Vereinbarung mit meinen Töchtern auch kein Grund. Und dass ein Familienvater mit Einkommen sowohl aus unselbständiger Tätigkeit als auch aus V+V die Kosten für Miete und BK des Familienwohnsitzes übernimmt, ist sicher nicht ungewöhnlich.
e) Kosten für die doppelte Haushaltsführung
Zutreffend ist, dass von mir in der Einkommensteuererklärung 2012 irrtümlich, jedoch zu meinem Nachteil, zu wenig Aufwand für die Wohnung in St. Pölten samt TG-Abstellplätzen (Garagen) angeführt bzw. geltend gemacht worden ist. Diesen Fehler habe ich dann in der Eingabe vom 18.10.2013 richtig gestellt. Ein Betrag von 6.732,60 ist für das Jahr 2012 als Kosten für die doppelte Haushaltsführung korrekt. Diesbezüglich ersuche ich nochmals, das Versehen nachsehen zu wollen.
f) Arbeitszimmer
Zutreffend ist, dass von mir an weiteren Werbungskosten für das Jahr 2010 ein Betrag von Euro 2.340,00 und für das Jahr 2011 ein Betrag von 2.520,00 nachträglich geltend gemacht wurde. Dies mit Eingabe (Schreiben) vom 2. Mai 2014 für das Jahr 2010 und mit Eingabe (Schreiben) vom 11. April 2014 für das Jahr 2011. Für das Jahr 2012 mit je 6 Monaten Krankenstand bzw. Ruhestand wurde kein Antrag gestellt.
Zurückziehung von Eingeben
Zu Punkt f) - Arbeitszimmer - der Rechtsauffassung, dass die nachträgliche Geltendmachung von weiteren Werbungskosten für 2010 und 2011 aus den in den Eingaben näher angeführten Gründen zu Recht erfolgt ist. Trotzdem ziehe ich die Eingaben vom 11. April und 22. Mai 2014 hiermit zurück, dies aus verfahrensökonomischen Gründen.
Vorsichtshalber erstatte ich in diesem Zusammenhang Selbstanzeige gemäß Artikel 1 § 29 BAO zur Hintanhaltung allfälliger finanzstrafrechtlicher Verfolgung.
Die unter Pkt. f) vom BFG im Beschluss vom 24.08.2018 gestellten drei Fragen sind zumindest aus meiner Sicht durch die Zurückziehung der beiden o.a. Eingaben gegenstandslos geworden, sollte das BFG anderer Meinung sein, so bin ich natürlich gerne bereit, auch diese Fragen kurzfristig zu beantworten.
III) Zusammenfassung und Schlussbemerkungen
Ich habe mich in dieser Stellungnahme bemüht, den Sachverhalt übersichtlich darzustellen und alle Fragen zu beantworten. Angesichts der Komplexität der Materie und des Sachverhalts ist es sicher nicht ganz einfach, den Überblick zu bewahren. Die Zurückziehung der beiden Eingaben aus dem Jahr 2014 erfolgt, wie gesagt, aus Gründen der Verfahrensökonomie, aber auch deshalb, da mir die Rechtslage bei diesen Eingaben (Geltendmachung von Werbungskosten) inzwischen nicht mehr ausreichend gesichert erscheint und ich daher mit der Zurückziehung der beiden Eingaben einen zielführenden Beitrag zur Gesamterledigung leisten möchte.
Abschließend gehe ich davon aus, dass alle Angaben in dieser Stellungnahme nachvollziehbar sind und auch in rechtlicher Hinsicht gewürdigt werden können. Für Rückfragen bin ich jederzeit telefonisch und unter dem email-account Bf@sbg.at erreichbar. Die Abkürzung „sbg.at“ verweist auf die „Salzburg AG“ als mein langjähriger Provider für Internet und Kabel-TV. Dieser Provider wurde bewusst von mir in den letzten 30 Jahren beibehalten, um nicht nach der geplanten (aber letztlich doch nicht vollzogenen) Rückkehr nach Ort1 bzw. Salzburg alles wieder ändern zu müssen.
Sollten zum Beweis einzelner Angaben in dieser Stellungnahme noch Unterlagen nachzureichen sein, so komme ich dem gerne nach, aus den Steuerbescheiden der in diese Causa involvierten Jahre und aus allen Eingaben geht aber im Wesentlichen alles hervor, was dem BFG noch nützlich sein könnte. Ich ersuche abschließend höflich um Stattgebung hinsichtlich aller eingebrachten Rechtsmittel und damit auch um Erledigung aller noch offenen Verfahren."
Am 16.11.2018 langte beim Bundesfinanzgericht folgender ergänzende Schriftsatz ein:
"[...] ich erlaube mir, meine Eingabe vom 24.Oktober 2018 zu Zahl GZ RV/710308 hiermit zu ergänzen. Dies deshalb, da eine Feststellung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten in der Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2014 (Wiederaufnahmebescheid vom 27.01.2014) im Zusammenhang mit der Genossenschaftswohnung in St. Pölten-Ort5, Adr2, aus meiner Sicht nicht zutreffend ist. “Dies ist mir aber erst nachträglich, also nach Absendung meiner Eingabe vom 24.10.2018 an das BFG, aufgefallen.
Auf Seite 2 der o.a. Beschwerdevorentscheidung heißt es wörtlich: 'Die Verlegung des Wohnsitzes ist jedenfalls mit Anschaffung der Genossenschaftswohnung in St. Pölten im Jahr 2009 erfolgt.'
Zutreffend ist hingegen, dass der (Familien-)Wohnsitz im Jahre 2009 nicht nach St. Pölten verlegt wurde, da die Genossenschaftswohnung der Genossenschaft 'Gen***' nicht angeschafft wurde, wie das Finanzamt meint, sondern von mir nur gemietet worden ist, dies mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit, wovon ich auch im Juni 2013, also nach vierjähriger Wohndauer, Gebrauch gemacht habe.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht noch zu sagen, dass die Wohnung von der Genossenschaft 'Gen***' im Rahmen eines 'Mietkaufmodells' errichtet worden ist, wobei ich für die Wohnung 18/6 nur eine geringe Anzahlung von ca. Euro 5.900,- und eine monatliche Miete zu leisten hatte. Nach Ablauf von 10 Jahren, also frühestens im Jahr 2019, hätte ich die Möglichkeit gehabt, die Wohnung - steuerlich begünstigt - zu erwerben. Dies habe ich aber, nicht zuletzt auch durch die Absicht, nach Salzburg zurück zu gehen, nie in Erwägung gezogen.
Die Wohnung war für mich daher immer eine Mietwohnung, ich habe das Mietverhältnis, wie schon oben kurz erwähnt, im Juni 2013 ordnungsgemäß aufgekündigt, habe meine Anzahlung ohne Abzug zurück erhalten und bin in eine Mietwohnung in den Stadtteil Ort4 gezogen.
Von der Anschaffung einer Genossenschaftswohnung in St. Pölten kann daher aus meiner Sicht nicht die Rede sein. Und damit auch nicht von der Verlegung des Familienwohnsitzes von Salzburg nach St. Pölten im Jahre 2009."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1983 ein Reihenhaus in Ort1, im dem er mit seiner Gattin und den beiden Töchtern (geb. 1982 und 1986) gewohnt hat. Im Jahr 2004 ist die Gattin des Beschwerdeführers verstorben. Ab Herbst 2006 absolvierte der Beschwerdeführer in Innsbruck ein postgraduales Master-Studium am MCl Innsbruck bis ins Frühjahr 2008.
Von April 2008 bis März 2009 hat der Beschwerdeführer beim Verein "AG1" in Ort12 gearbeitet. Von März 2009 bis März 2010 hat der Beschwerdeführer beim Verein "AG2" in Ort12 gearbeitet. Nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit in den Monaten April bis Juni 2010 bestand von Juli 2010 bis Oktober 2011 ein Beschäftigungsverhältnis zur AG3 in Ort15. Der Beschwerdeführer war dort als Jurist in der Dienstleistungseinrichtung Personal & Recht beschäftigt. Im November 2011 wurde der Beschwerdeführer Leiter des Lehrmanagements an der AG4 in Salzburg.
Anfang Dezember 2011 erkrankte der Beschwerdeführer an einem massiven Burn-Out-Zustand. Die Behandlung erfolgte durch einen Krankenhausaufenthalt in Niederösterreich und durch die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers in St. Pölten. Mit Ende Jänner 2012 wurde das Dienstverhältnis zum AG4 aufgelöst. Seit Juli 2012 bezieht der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2012 erfolgten keine Fahrten St. Pölten - Salzburg; im November 2011 hingegen schon.
Von November 2007 bis Juni 2008 hatte der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz in Ort10 (Bezirk Ort11 Land). Von Juli 2008 bis Juni 2009 hatte er einen Wohnsitz in Ort3. Von Juni 2009 bis Juni 2013 bestand ein Wohnsitz in St. Pölten-Ort5 (Adr2). Dabei handelte es sich um eine Genossenschaftswohnung mit einer Wohnungsgröße von ca. 95m² und zwei Parkplätzen.
Von November 2011 bis Jänner 2012 bestand ein Nebenwohnsitz in Salzburg (Ort6) in einer Mietwohnung mit ca. 30 m². Die Miethöhe betrug € 430 inklusive Betriebskosten pro Monat.
Von Juni 2013 bis Mai 2016 bestand ein Hauptwohnsitz in St. Pölten-Ort4 (Adr3) in einer Mietwohnung mit ca. 38 m². Von Mai 2016 bis Mai 2017 bestand ein Hauptwohnsitz in St. Pölten (Adr4) und seit Mai 2017 besteht ein Hauptwohnsitz in Ort14.
Seit Februar 2014 besteht auch ein Nebenwohnsitz im Reihenhaus in Salzburg-Ort1.
Von Dezember 2008 bis Mai 2013 war das Reihenhaus in Ort1 an ein deutsches Ehepaar vermietet. Die jüngere Tochter AB hatte bis Oktober 2007 ihren Wohnsitz in diesem Reihenhaus; danach ist sie in eine Mietwohnung mit einer Größe von ca. 40-45m² in der Ort2 in Salzburg gezogen. Vermieterin dieser Wohnung war Frau OP. Die Miete in Höhe von ca. € 420 monatlich wurde vom Beschwerdeführer bezahlt. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine Familienbeihilfe für die Tochter AB bezogen. Seit Mai 2013 hat die Tochter AB ihren Wohnsitz wieder im Reihenhaus in Ort1 und lebt dort mit ihrem Lebensgefährten.
Zusammenfassung:
In den Jahren 2011 und 2012 bestanden somit ein Dienstverhältnis zur AG3 mit Arbeitsort in Ort15 und zur AG4 Salzburg in Salzburg. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer eine Genossenschaftswohnung in St. Pölten im Ausmaß von 95 m², eine Mietwohnung in Salzburg (Ort6) im Ausmaß von 30 m² und hat die Miete für die Mietwohnung in Salzburg (Ort2) im Ausmaß von 40 - 45 m², in der die Tochter wohnte, bezahlt. Das Reihenhaus in Salzburg-Ort1 war in diesem Zeitraum vermietet.
Strittig ist, ob in den Jahren 2011 und 2012 Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zustehen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Reihenhaus gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 24.2.2014, der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens vom 18.10.2013 und dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 24.10.2018. Darüber hinaus ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass Anke und Bernhard XY in den Jahren 2009 bis Ende April 2013 ihren Hauptwohnsitz im Reihenhaus des Beschwerdeführers in der Adr1, Ort1 hatten. Weiters hat der Beschwerdeführer stets Einkünfte aus der Vermietung des Reihenhauses in seiner Einkommensteuererklärung angeführt, worauf er auch im Schreiben vom 24.10.2018 hingewiesen hat. Somit war diesbezüglich von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen gründen sich ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers, zumal diese Angaben mit den an die Finanzverwaltung übermittelten Lohnzetteln übereinstimmen. Auch bezüglich der Erkrankung und deren Behandlung durch (Fach)Ärzte in St. Pölten war den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Der Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ist auch aus den Versicherungsdaten der Sozialversicherung ersichtlich.
Die Feststellungen zu den Dienstorten und den Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens vom 12.8.2013 und der Eingabe vom 24.10.2018 und sind überdies unstrittig.
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103096/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103096.2014
- Stammnummer
- 123328
- Gültig
- 20.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF