Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101121/2022
Eintritt der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101121/2022vom 18.11.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Auskunftsersuchen d. belangten Behörde vom 15.12.2022
- Antwort des Erwachsenenvertreter auf das Auskunftssersuchen, Schreiben vom 11.01.2022;
- Sozialministeriumservice E-Mail vom 17.02.2022;
- Stellungnahme vom 18.02.2022 samt Beilagen
Schreiben an das Sozialministeriumservice vom 29.9.2021
Der Erwachsenenvertreter schrieb am 29.9.2021 an das Sozialministeriumservice Landesstelle NÖ Wien:
Als Erwachsenenvertreter von Frau ***1*** ***3*** hat mich die Einladung zur Untersuchung durch Frau Dr. ***32***-***33*** am 22.10.2021, 17:30 Uhr, erreicht.
Wie ich Ihnen bereits telefonisch an 17.11.2020 und 24.11.2020, aber auch mit Schreiben vom 25.11.2020 mitgeteilt habe, erlaubt es der gesundheitliche Zustand (insbesondere aufgrund ihrer sozialen Phobien) von Frau ***3*** nicht, dass sie das Haus verlässt. Es ist daher notwendig, dass die bestellte Ärztin Frau ***3*** zu Hause aufsucht.
Ich ersuche daher um Ihre Bestätigung, dass Frau Dr. ***32***-***33*** zu Frau ***3*** an den Wohnort ***4*** ***5***-***6***, ***7***, zur Befundaufnahme anreist.
Ich muss einige Zeit vorher mit den Vorbereitungsarbeiten und der Information gegenüber Frau ***3*** beginnen, damit sie der von Ihnen bestellten Ärztin dann auch Einlass gewährt.
Der Bitte um zeitnahe Rückäußerung und Bestätigung verbleibe ich ...
E-Mail des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 4.10.2021
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, teilte dem Erwachsenenvertreter mit E-Mail vom 4.10.2021 mit:
Ich darf Ihnen mitteilen, dass der Untersuchungstermin als Gegenstandslos zu betrachten ist. Grundsätzlich werden bei uns keine Hausbesuche gemacht. Die Frau Dr. ***32***-***33*** wird den Fall als aktenmäßige Erledigung bearbeiten.
Ergänzungsersuchen vom 15.12.2021
Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Ergänzungsersuchen vom 15.12.2021 im Wege ihres Erwachsenenverteters:
Laut dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts ***30***.vom 17.06.2020 wurden Sie gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter von Frau ***3*** bestellt. Um Vorlage eines Beschlusses, mit dem Ihr Wirkungsbereich um die "Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsrechtlichen Verfahren" erweitert wird, wird gebeten.
Bitte legen Sie auch noch folgende Unterlagen vor:
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.12.2020
Weitere (möglichst ältere) Befunde betreffend den Gesundheitszustand von Frau ***3*** (bislang liegt nur ein Befund vom 18.11.2020 vor).
Urkundenvorlage vom 11.1.2022
Bezugnehmend auf das Ergänzungsersuchen vom 15.12.2021 teilte der Erwachsenenvertreter dem Finanzamt am 11.1.2022 mit:
In Beantwortung des im Betreff genannten Schreibens darf ich nachstehend ausführen:
1/ Bestellungsurkunde:
Unter einem lege ich die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes ***30*** vom 19,01.2021 vor, aus der auch mein Wirkungsbereich mit Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern ersichtlich ist.
Dies umfasst auch die dazugehörigen Verfahrensführungen.
2/ Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.12.2020:
Liegt mir nicht vor.
Jenes vom 20.07.2021 trägt auf dem Deckblatt aber den Vermerk "Aktengutachten erstellt am 15.12.2020."
Zudem teile ich mit, dass Ihnen dieses Gutachten vorliegen muss, zumal mir das Sozialministeriumservice (meines Erachtens gesetzwidrige Auslegung der Datenschutzbestimmungen) mit Email vom 20.07.2021 noch mitteilte, dass eine Gutachtensversendung aus datenschutzrechtlichen Gründen zu meinen Händen nicht erfolgt und lediglich dem Finanzamt als verfahrensführende Behörde möglich ist, das Gutachten auszuhändigen.
Sollten Sie daher dieses Gutachten dennoch nicht im Akt vorfinden (obwohl ich es von Ihnen erhalten habe), ersuche ich um gesonderte Mitteilung.
3/ Ältere Befunde:
Leider kann ich keine älteren Befunde als das: Sachverständigengutachten von Frau Dr. ***12*** vom 18.11.2020 vorlegen. Ich habe auch im Verwandtenkreis der betroffenen Person diesbezüglich nachgefragt, aber keine positiven Antworten oder Unterlagen erhalten können.
E-Mail des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.2.2022
Mit E-Mail vom 17.2.2022 teilte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, dem Erwachsenenvertreter mit:
Wir haben den Fall Ihrer Klientin Fr. ***3*** zur neuerlichen Überprüfung im Zuge des Vorlageantrages bezüglich erhöhter Familienbeihilfe beim Bundesfinanzgericht erhalten!
Es wurde Ihrerseits um einen Hausbesuch gebeten. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eigentlich keine Hausbesuche von unseren Sachverständigen durchgeführt werden!
Deswegen benötigen wir weitere Unterlagen (fachärztliche Befunde vor 2020, das Pflegegeldgutachten etc.) um die beantragte rückwirkende Bestätigung eventuell ohne persönliche Begutachtung überprüfen zu können!
Für weitere Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung!
E-Mail des Erwachsenenvertreters an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.2.2022
Der Erwachsenenvertreter antwortete dem Sozialministeriumservice mit E-Mail vom 18.2.2022:
Mit Ihrer erneuten Anfrage vom 17.02.2022 wegen der Übermittlung von Unterlagen erscheint es mir unumgänglich zunächst meine Kritik über die Verfahrensführung nämlich, wie die involvierten Behörden systematisch Ansprüche von schwer geistig behinderten Personen nicht eingehend mit der gebotenen Raschheit bearbeiten, Akteninhalte ignorieren und wiederholt dieselben Unterlagen anfordern, klar zum Ausdruck zu bringen.
Bereits seit 19.08.2020 habe ich betreffend die Zuerkennung von Familienbeihilfe (dem Finanzamt) mitgeteilt, dass die schweren psychischen Störungen von Frau ***3*** dazu führen, dass sie das Haus nicht verlässt. Auch der von Ihnen mit Schreiben vom 02.11.2020 genannten Ärztin, Dr, ***59*** ***26***, wurde dies telefonisch mitgeteilt. Die Konsequenz war, dass zunächst der Untersuchungsterminen aus November in den Dezember 2020 verschoben und letztlich überhaupt nicht durchgeführt wurde. Stattdessen wurde ohne meine Information und Kenntnis am 15.12.2020 ein Aktengutachten über Frau ***3*** erstellt {interessanterweise wäre das genau der Tag der Untersuchung gewesen). Ich erlangte erst durch den Bescheid des Finanzamtes überhaupt eine Information dass ein Gutachten von Ihnen existieren würde und habe dieses am 19.07.2021 von Ihnen angefordert. Mit einer - meines Erachtens rechtswidrigen - Ausrede auf das Datenschutzgesetz haben Sie verweigert das Gutachten auszuhändigen.
Nun, wenn Sie jetzt fachärztliche Befunde vor 2020, Pflegegeldgutachten etc. anfordern, drängt sich die Frage auf, warum Sie das nicht zum Zeitpunkt des 15.12.2020 bereits getan haben. Wenn es "eigentlich" schon keine Hausbesuche von Ihren Sachverständigen gibt, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass Sie diese Unterlagen für das Aktengutachten davor anfordern. Aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise des Sozialministerumservice muss man den Eindruck gewinnen, dass man seitens des Sozialministeriums zumindest in Kauf nimmt, durch halbherzige Informationsaufnahme, für eine Partei nachteilige Gutachten auszufertigen, und zwar indem man von Haus aus nur jene Erhebungen pflegt, die eine vornehmlich negative Entscheidungen stützen.
Dem nicht genug, versenden Sie mit Einladung vom 19.09.2021 erneut einen Termin für die ärztliche Begutachtung. Wieder muss ich (mit Schreiben vom 29.09.2021) darauf hinweisen, dass Frau ***3*** das Haus nicht verlässt, und zwar genau wegen jener Phobien, die Gegenstand meines Antrags sind.
Ganz offenbar hat man den Akteninhalt wieder nicht beachtet und eine (wegen der Phobien von Fr. ***3***) sinnfreie Einladung versendet.
Interessant ist dabei wieder, dass Sie mit E-Mail vom 04.10.2021 zwar ankündigen, dass (wieder) ein Aktengutachten erstellt wird, aber auch dort nicht die Rede davon ist, dass fachärztliche Befunde vor 2020 oder Pflegegeldgutachten etc. übermittelt werden sollen. Es überrascht dann auch wenig, dass das Aktengutachten vom 11.11.2021 wiederum negativ für Frau ***3*** ausfällt und sogar die - nach meiner eigenen Wahrnehmung - grundfalsche Tatsache aufstellt, dass der Grad der Behinderung seit 11/2020 vorliegen würde. Bemerkenswert ist, dass auf keine Befunde gegriffen wird, aber auf den Inhalt eines Gutachtens (von Fr. Dr. ***12***, dass die ganze Zeit vorlag) und daraus - aus dem Zusammenhang gerissen - eine Aussage herangezogen wird, wonach Frau ***3*** einige Monate im Unternehmen des Vaters beschäftigt gewesen wäre und deshalb der Grad der Behinderung rückwirkend nicht vorliegen würde. Das dies medizinisch eine vollkommen substanzlose Aussage bleibt, wird aber nicht beachtet.
Ich habe dem Finanzamt auch bereits mitgeteilt (zuletzt mit Schreiben vom 11.01.2022), dass mir keine älteren medizinischen Unterlagen als das SV-Gutachten von Frau Dr. ***12*** vom 18.11.2020 vorliegen. Dies auch auch auf Nachfrage im Verwandten- und Bekanntenkreis. Dieser Umstand ist aber auch nachvollziehbar, weil Frau ***3*** (auch) den Gang zu Ärzten und Untersuchungen vermeidet und verweigert.
Wäre man seitens der hier einschreitenden Behörden gewillt das Verfahren effizient zu führen, hätte man bereits eine Verfahrensdauer von rund einem Jahr und auch die Kosten für (meines Erachtens vollkommen verfehlte) Aktengutachten einsparen können, in dem man die unmittelbare fachärztliche Begutachtung von Fr. ***3*** anordnet.
Da ich seitens des Bezirksgerichtes die Verantwortung für eine schwer geistig behinderte Person übertragen erhalten habe und auch noch dazu Steuerzahler bin, machen mich die bisherigen Verfahrensabläufe insbesondere aus menschlicher und wirtschaftlicher Hinsicht fassungslos.
Was Ihre Anfrage inhaltlich betrifft, so übermittle ich Ihnen in der Beilage:
• das Gutachten des SV Dr. ***34*** aus dem Pflegegeldverfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt vom 23.03.2021,
• das Tagsatzungsprotokoll in dieser Sache vom 08.10.2021, wobei ich auf die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 2 des Protokolls hinweise, sowie
• das Gutachten des SV Dr. ***29*** ***28*** vom 27.02.2021.
Insbesondere Dr. ***28*** unterstreicht, dass Fr: ***3*** mit ihrem 18. Lebensjahr (das war also 06/1985 und nicht 11/2020) nicht ausreichend belastbar war und zeitlebens nicht für den Arbeitsmarkt einsetzbar ist (Seite 5 und 6).
Ungeachtet dessen halte ich meinen Antrag aufrecht, Frau ***3*** im Zuge eines Hausbesuches persönlich fachärztlich zu untersuchen und zu begutachten.
Gutachten
Psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 18.11.2020
Dr. ***11*** ***12***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstattete am 18.11.2020 folgendes Psychiatrisches Sachverständigengutachten im Auftrag des Bezirksgerichts ***30***:
Betrifft: Erwachsenenvertretung ***3*** ***1***, geb. am ***13***
Fragestellung: Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob bei der betroffenen Person eine psychische Erkrankung oder vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit vorliegt, die dazu führt, dass einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.
Weiters möge ausgeführt werden, ob der Gesundheitszustand der betroffenen Person es erlaubt, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei der Anwesenheit einer Verhandlung gefährdet wäre.
Beurteilungsgrundlagen:
- Akteneinsicht
- Eigene Untersuchung
I. Aktenlage
Im Folgenden werden die für das gegenständliche Sachverständigengutachten relevanten Akteninhalte herangezogen.
• Anregung Erwachsenenvertretung vom 26.06.2019
• Protokoll der Erstanhörung des Bezirksgerichts ***30*** vom 25.05.2020 Mag. ***14***.
• Beschluss des Bezirksgerichtes Bezirksgerichts ***30*** vom 07.06.2020 betreffend der einstweiligen Erwachsenenvertretung.
• Rekurs gegen den Beschluss vom 25.06.2020
• Protokoll vom 07.07.2020 ***15*** ***16*** betreffend der einstweiligen Erwachsenenvertretung
• Clearingbericht vom 19.08.20, NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz, ***17*** ***18*** BA
• Eigene Untersuchung von ***3*** ***1***, geb. am ***13***, am 18.11.2020:
II.
Ort und Umstände der Untersuchung:
1. Die gegenständliche Untersuchung wird in Form eines Hausbesuches an der Wohnadresse der Betroffenen durchgeführt.
Die Terminvereinbarung erfolgt über die Nachbarin und Vertrauensperson der Betroffenen, Frau ***19***.
Die SV trifft pünktlich zum Termin am Wohnort der Betroffenen ein. Die Gartentür ist offen, die SV findet jedoch zunächst den Eingang nicht. Wird von der Betroffenen in einem Mantel am Grundstück erwartet, wobei diese immer wieder betont, dass sie sich wegen der kühlen Witterung einen Mantel hätte anziehen müssen, die SV auf der Strasse nicht gesehen habe.
Außenanamnese mit: niemand
Derzeitige Medikation: Nimmt keine ein.
Praktischer Arzt: keiner
Facharzt für Psychiatrie: keine
Mit anwesend:
Niemand.
2. Erwachsenenvertretung:
Einstweiliger Erwachsenenvertreter RA ...
3. Subjektive Beschwerdeangabe:
"Ich habe keine Beschwerden, keine Schmerzen, fühle mich wohl."
4. Derzeitige Therapie:
Aktuelle Medikation: Keine.
5. Exploration
Die Untersuchung findet in einer sehr sauberen, etwas altmodischen Wohnküche statt.
Die SV trägt, wie aufgrund der Covid-Maßnahmen vorgesehen, eine FFP2 Maske. Die Betroffene besteht im Rahmen eines längeren Wortwechsels darauf, sich der Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die SV die Maske abnimmt, da sie dies als Misstrauensgeste wertet. Da sich die SV 1 Stunde vor der Begutachtung einem Corona-Test im ***20*** unterzogen hat, der ein negatives Ergebnis erbracht hat, stimmt sie dem Begehr der Betroffenen schließlich zu, da die Begutachtung ansonsten nicht durchführbar gewesen wäre. Die Betroffene selbst trägt keine Maske, gibt an, das Haus nicht zu verlassen, nur zur Nachbarin regelmäßig Kontakt zu haben und sie daher einfach nicht infektiös sein könne.
Die Betroffene gibt an, in ihrem Elternhaus zu leben, ihre Mutter wäre am ....06.2020 verstorben. Sie hätte Zeit ihres Lebens zuerst mit den Eltern, dann nach dem Ableben des Vaters, mit der Mutter alleine im gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Auf die Frage, nach ihrem Alter imponiert die Betroffene ratlos, betätigt ihr Handy, schließt die Augen, scheint in sich hineinzuhören, schließt das Handy wieder und gibt an, sich dafür nicht zu interessieren, sie könne jedoch ihr Geburtsdatum nennen. Meint schließlich: "Ich halts wie Madonna, es ist keine Frage des Alters".
[...]
Die SV fragt nun nach etwaigen Einkünften, dazu gibt die Betroffene an: "Ich koche und putze, ich war die Haushälterin der Mutter, ich habe in Wr. Neustadt eine 2-jährige Klosterschule besucht, das war eine Haushaltsschule. Geschwister habe ich keine". Sie gibt nun an, Volksschule, Hauptschule und 2 Jahre Hauswirtschaftsschule absolviert zu haben. Auf die Frage, ob sie eine abgeschlossene Ausbildung habe, oder je selbst gearbeitet habe reagiert sie ratlos. Drückt wieder mehrere Tasten ihres Handys und horcht in sich hinein. Sagt dann schließlich: "Meine Eltern waren Arbeiter, der Vater war im Werk in ***21***, die Mutter bei ***22*** ***23***". Die SV konkretisiert: "Wollten Sie nie arbeiten?". Die Betroffene meint, sie wäre für wenige Monate als Stubenmädchen tätig gewesen, solange ihr Vater im gleichen Unternehmen tätig war. Die SV bezieht sich nun auf die täglichen Fertigkeiten, auf die Frage, was 1 Liter Milch kosten würde, blickt sie wieder auf ihr Handy, meint, sie müsse nachlesen, nach einer Gedankenpause sagt sie: "50ct". Auf die Frage, was 1kg Brot kostet, gibt sie an, der Bäcker würde wöchentlich liefern, sie bezahle 1 x im Monat, sie könne jetzt nicht sagen wie viel. Auf näheres Nachfragen sagt sie: "Ich bin mindestens 5 Jahre in keinem Geschäft gewesen". Das Haus würde mit einer Ölheizung geheizt, sie habe im Tank nachgeschaut, dieser sei noch zu Hälfte voll. Die Heizkosten für 1 Jahr kann sie nicht im Ansatz benennen. "Die Schecks kommen alle zum Rechtsanwalt, der muss das wissen".
Die SV beginnt nun die Fragen des MMSE-Test abzufragen, wobei die Betroffene das aktuelle Datum (Jahr und Monat) nicht benennen kann. Sie schaut neuerlich in ihr Handy und nennt schließlich als Jahr 2020.
Einfache Rechenaufgaben gelingen problemlos, sie kann auch geografische Fragen prompt beantworten.
Die Betroffene wird nun bezüglich Alltagsfertigkeiten und Sozialkontakten befragt, sie meint: "Ich verstehe mich gut mit der Tochter der Nachbarin, ich gehe auch dort nicht hin. Ich schneide mir die Haare selbst, früher hat dies die Mutter gemacht, ich kaufe keine Kleidung, ich kann meine Kleidung umschneidern, auch die Kleidung der Mutter. Ich habe nie eigenes Geld gehabt, die Mutter hat mir nie Taschengeld gegeben, die hat immer gewusst, was ich brauche. Ein Einkommen habe ich nie gehabt". Auf die Frage nach Bankgeschäften gibt sie an: "Ich kenne mich aus, ich bin zur Bank gefahren, die Tochter der Nachbarin hat mich geführt, aber die Bank war zu. Ich habe keinen eigenen Ausweis, mein Rechtsanwalt kümmert sich darum, ich muss nicht zur BH fahren".
Auf die Frage, wie sie den Tag verbringen würde, gibt sie an: "Ich lese Zeitschriften, ich bin ein Fan der Sängerin Madonna, ich sehe fern und interessiere mich auch für Politik". Den Namen des amerikanischen Präsidenten kann sie prompt nennen. Auffällig ist, dass die Sprache sehr manieriert ist und der Sprache von amerikanischen Fernsehserien ähnelt. Auf die Frage, warum sie das Haus nicht verlassen würde, gibt sie an: "Ich habe ein komisches und trauriges Gefühl, wenn ich hinaus gehe. Ich gehe auch nicht in die Kirche, obwohl ich sehr gläubig bin, ich habe meinen eigenen Zugang zum Glauben". Sie zeigt der SV eine christliche Broschüre, auf die sie Merksätze mit Blockschrift geschrieben hat.
Die SV versucht nun Daten des psychopathologischen Status zu erheben. Auf ihren Schlaf befragt meint die Betroffene: "Ich bin ein Nachtmensch, mein Schlaf ist verschieden, ganz wie ich drauf bin. Ich bin jetzt meine eigene Chefin und kann alles selbst bestimmen. Ich bin ein Kopfmensch, ich habe kein Smartphone und kein Internet, das lehne ich ab".
Auch auf konkrete Fragen wie Konzentration und Merkfähigkeit redet die Betroffene vorbei, beginnt immer wieder mit Monologen die kaum unterbrechbar sind. Die SV versucht nun, einen neurologischen Status zu erheben, wobei die Betroffene darauf besteht, nicht berührt werden zu wollen. Sie gibt an, dass sie auf eine neurologische Untersuchung nicht vorbereitet gewesen wäre und ihr dies große Angst mache. "Das ist, wie in der Schule, in Sport war ich nie so gut". Bereits einfache Dinge, wie der Fingernasenversuch bei geschlossenen Augen oder die Überprüfung der Diadochokinese (Drehung im Handgelenk) versetzen die Betroffene in einen Zustand großer Unsicherheit. Sie schwankt appellativ, gibt an, diese Fertigkeiten hätte sie noch erlernt, wenn ihre Mutter länger gelebt hätte.
6. Psychischer Status:
Bewusstsein: klar
Orientierung:
zeitlich: teilorientiert
örtlich: orientiert
zur Person: orientiert
Intelligenz: soweit beurteilbar unauffällig
Gedächtnis:
Merkfähigkeit: großteils erhalten
Frischgedächtnis: großteils erhalten
Altgedächtnis: großteils erhalten
Denken:
Konzentration: etwas herabgesetzt
Tempo: beschleunigt
Ablauf: das Denkziel wird nur fallweise auf Umwegen erreicht, redet vorbei
inhaltlich: einfache Inhalte, auf das unmittelbare Lebensumfeld sowie auf Fernsehserien und Zeitschriften bezogen
Stimmung: normothym bis dysphorisch
Angstniveau: ausgeprägte Soziophobie, unspezifische Ängste, vor allem ihr Unbekannten
Zwänge: Zwangsgedanken
Produktive Symptomatik: Sperrungen, bedient rituell ihr Handy schließt die Augen und hört in sich hinein
Befindlichkeit: gut
Affizierbarkeit: in beiden Skalenbereichen erschwert gegeben.
Affekt: korrespondierend großteils statt, jedoch auch überschießend und fallweise parathym
Antrieb: etwas gesteigert
Psychomotorik:
Mimik: manieriert
Gestik: adäquat
Biorhythmusstörungen:
Tagesschwankungen: nicht explorierbar
Schlafstörungen: nicht erhebbar
Vegetativum: unauffällig
Neurologischer Status:
Aufgrund der mangelnden Auffassungsgabe der zu Untersuchenden ist der Status nur bedingt erhebbar und die Untersuchungsergebnisse nur bedingt verwertbar (z. B. Sensibilität).
AZ: gut
EZ: gut
...
IV. Diagnosen:
• Psychiatrische Diagnose(n):
- Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 20.3)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Unreife und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0)
- Zwangsgedanken (ICD-10 F 42.0)
• Neurologische Diagnose(n):
• Nicht erhebbar
• Sonstige Gesundheitsstörungen:
V. Zusammenfassendes Gutachten:
Nach Aktenstudium und eigenen Befunderhebungen kommt die endesgefertigte Sachverständige zu folgendem Schluss:
> Die Betroffene leidet unter einem äußerst komplexen Beschwerdebild. Die von ihr selbst angegebene Soziophobie, ist ausschließlich ein Symptom der diversen Grundstörungen. Die Betroffene leidet unter massiven Ängsten, vor allem, was ihr nicht bekannt ist. Diesbezüglich bestehen auch deutliche Zwangsgedanken. Sie gibt an, seit 5 Jahren in keinem Geschäft gewesen zu sein, hätte noch nie eine Bank betreten, suche auch seit Jahren keine Ärzte mehr auf. Sie imponiert im Gespräch deutlich manieriert, verwendet eine Sprache wie in amerikanischen Fernsehserien, beschreibt sich jedoch als eigenständig und äußerst kompetent. Im Gesprächsverlauf imponieren deutliche Sperrungen bzw. ein Gedankenabreißen. Sie betätigt rituell Tasten ihres Handys, schließt dann die Augen und hört in sich hinein. Es besteht eine überwertige Angst vor Berührungen, die Betroffene ist durch die Durchführung einiger Untersuchungen im Rahmen des neurologischen Status massiv verunsichert und abwehrend. Körperliche Berührungen sind in keiner Weise möglich.
> Sie verherrlicht im Gespräch die Mutter "Sie hat genau gefühlt, was für mich gut ist", gibt an, nie eigenes Geld, nicht einmal taschengeldartige Beträge selbst verwaltet zu haben. In ihrer Sprache imponiert sie kindlich, verwendet Phrasen aus Zeitschriften und TV-Sendungen. Autonomiebestrebungen negiert sie völlig.
> Insgesamt ist die Betroffene nicht in der Lage ihre Finanzen zu verwalten, sie kann den Wert des Geldes nicht erkennen, kann konkret auch einfachste Beträge nicht einschätzen. Sie macht sich keinerlei Gedanken über regelmäßige Einkünfte. Es besteht auch keinerlei Abstraktionsvermögen.
> Sie kann sich vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern nicht selbst vertreten ohne, dass ihr daraus erhebliche Nachteile entstehen würden.
> Die Verlassenschaftssache nach dem Tod ihrer Mutter Frau ***24*** ***3***, kann durch die Betroffene keinesfalls abgewickelt werden.
> Die Betroffene war seit Jahren bei keinem Arzt, weiß über ihren Gesundheitszustand nicht Bescheid, sie verfügt nicht über die Kompetenz in ärztliche Untersuchungen z.B. Operationen einzuwilligen. Sie bedarf daher auch einer Vertretung in medizinischen Angelegenheiten.
> Sie ist nicht in der Lage, Verträge zu unterzeichnen bzw. Vollmachten zu erteilen.
> Sie bedarf Unterstützung bei Bearbeitung ihrer Post.
> Auf die Frage ob sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle, reagiert die Betroffene massiv auffällig. "Ich habe eine soziale Phobie, seit mein Onkel vor 7 Jahren gestorben ist. Ich möchte keinesfalls zur Verhandlung, ich habe ein ärztliches Attest von einer Ärztin, die da war, den Namen weiß ich nicht, daraufsteht, dass ich eine soziale Phobie habe, meine Cousine hat gesagt, ich muss nichts machen, was ich nicht möchte. Ich gehe nur hinaus zu meinen eigenen Bedingungen. Die SV bezieht sich nun auf ihren Facharzt und gutachterlichen Status, wobei die Betroffene in weiterer Folge sehr unterwürfig reagiert.
Eine Verhandlungsteilnahme ist aus fachärztlicher Sicht nicht sinnvoll.
Nervenfachärztliches Gutachten vom 23.3.2021
Dr. med. univ. ***35*** ***34***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Oberarzt am KH Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete dem Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht betreffend Sozialrechtssache wegen Pflegegeld am 23.3.2021 ein Nervenfachärztliches Gutachten über die Bf.
Auftragsgemäß wird in der Sozialrechtssache wegen Pflegegeld ein nervenfachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und den Pflegebedarf ausgehend von den Einstufungsverordnungen zum Bundespflegegeldgesetz erstattet.
Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in den Gerichtsakt sowie auf die eigene Untersuchung der Frau ***3*** ***1*** am 23.03.2021 im Rahmen eines Hausbesuches an oben angegebener Adresse.
Identitätsnachweis: Die Klägerin legt keinen Lichtbildausweis vor
Untersuchungsbeginn: 13:05 Uhr; Untersuchungsende: 13:40 Uhr
Aus dem Gerichtsakt:
Mit Bescheid vom 28.12.2020 hat die beklagte Partei den Antrag vom 19.8.2020 auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab 1.9.2020 abgelehnt
Dagegen die Klage.
Das Gutachten der Anstalt (PVA), Dr. ***36***, Nervenfacharzt vom 21.12.2020 gibt einen Pflegebedarf von 70 Stunden/Monat an.
Eine "Stellungnahme" des chefärztlichen Dienstes, PVA, Dr. ***37*** vom 23.12.2020 gibt einen Pflegebedarf von 50 Stunden/Monat an (Hilfe beim Kochen 10 sowie 4 mal 10 Stunden im hauswirtschaftlichen Bereich).
Wohnsituation:
Beschreibung der Wohngegebenheiten:
Die - offenbar alleinstehende - Klägerin wird vom gefertigten Sachverständigen im Rahmen eines Hausbesuches an oben angegebener Adresse (***7***, ***6***) begutachtet.
Die Klägerin öffnet dem gefertigten Sachverständigen (nach Vorankündigung) die Tür zu einem - eben noch ausreichend - gepflegten Einfamilienhaus.
Ausstattung: Sanitärbereiche innen (Anmerkung: Die Klägerin verwehrt dem gefertigten Sachverständigen den Zutritt in die Sanitärbereiche), Öl-Zentralheizung (nach Angabe).
Die Klägerin imponiert während der gesamten Exploration nur sehr eingeschränkt kooperativ, dennoch ist sie in der Lage den Untersuchungsgang - zumindest über weite Strecken - aus-, reichend zu erfassen.
Eine klinisch-neurologische Untersuchung wird von der Klägerin explizit abgelehnt, der Allgemein- und der Pflegezustand sind jeweils etwas reduziert, die Klägerin ist mit üblicher Hauskleidung bekleidet.
...
Hilfen:
Nach Angaben der Klägerin keine professionellen Hilfen, Betreuung durch eine Cousine.
...
Eingesehene Befunde:
PVA Gutachten Dr. ***36***, Nervenfacharzt vom 21.12.2020:
Beschwerden und Angaben zur Antragstellung:
Die Patientin gibt an, dass sie nie gearbeitet habe und in die Sonderschule gegangen sei; der Vater sei vor zehn Jahren verstorben, die Mütter vor wenigen Monaten; sie könne sich nicht mehr alleine versorgen und die Cousine kümmere sich um sie; sie habe auch Ängste, gehe nicht hinaus; im Auftreten wirkt sie sehr zurückhaltend, leicht schüchtern und nur sehr kurz angebunden, jedoch weitgehend angepasst und kooperativ.
Psychiatrischer Status:
Patientin ist bewusstseinsklar ist bewusstseinsklar, allseits orientiert; der Gedankengang ist einfach strukturiert; Denkziel wird bei einfachen Aufgaben jedoch erreicht; keine Hinweise auf produktive Symptome; leichte kognitive Ausfälle; leichte Intelligenzminderung; Stimmungslage leichtgradig gedrückt; Antrieb mittelgradig vermindert.
Diagnose:
Soziale Phobien
Gesamtbeurteilung:
Die Patientin benötigt aufgrund der leichten kognitiven Ausfälle, erschwert durch die Antriebsminderung und die relative Unselbständigkeit, Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten sowie den Hilfsverrichtungen.
Dies ergibt einen Pflegeaufwand im Ausmaß von durchschnittlich 70 Monatsstunden, was der Pflegegeldstufe Stufe I entspricht.
Hinsichtlich einer Erwerbsunfähigkeit ist, die Patientin derzeit nicht arbeitsfähig.
Pflegebedarf 70 Stunden:
ZBMZ 3.0 sowie 4 mal 10 Stunden Im hauswirtschaftlichen Bereich.
Befundbericht (Erwachsenenvertretungsgutachten), Dr. ***12***, Nervenfacharzt vom 18.11.2020:
Psychiatrische Diagnosen:
Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
Generalisierte Angststörung
Unreife und abhängige Persönlichkeitsstörung
Zwangsgedanken
...
Medizinische Anamnese:
Verdacht auf Residualzustand einer chronisch verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (DD Schizotype Störung)
Kognitive Defizite (Beeinträchtigung der höheren Hirnleistungen)
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen/asthenischen und unreifen Anteilen mit regressiven Verhaltenstendenzen
Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ex anamnesis)
Medikation
Die Klägerin berichtet, keine Medikamente einzunehmen.
Hausarzt
Die Klägerin befinde sich nach Angabe bei einem Arzt mit einem "ausländischen Namen" in ***5*** in Behandlung; Nervenfacharzt: Soweit beurteilbar derzeit keiner
Hilfsmittel
Keine
Derzeitige Beschwerden
Die Klägerin reagiert vorerst äußerst ungehalten auf den - angekündigten - Hausbesuch des gefertigten Sachverständigen, das Tragen einer FFP2-Maske wird von der Klägerin vehement abgelehnt, sie sei "nicht infektiös".
Sollte der Sachverständige diesen Umstand nicht akzeptieren so möge er das Haus wieder verlassen.
Im weiteren Gespräch berichtet die Klägerin dann vorerst, dass ihr Vater und ihr Onkel verstorben wären, ebenso ihre Mutter. Die Klägerin habe das derzeitige Haus "geerbt". Befragt nach der Berufsanamnese gibt die Klägerin an, dass sie lediglich "fallweise" gearbeitet habe, dahingehende Details hätten den Sachverständigen "nicht zu interessieren". Warum sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne kann die Klägerin nicht angeben.
Die bereits verstorbene Mutter sei für die Klägerin stets eine Bezugsperson gewesen, derzeit würde sich eine Cousine um die Klägerin "kümmern", diese sollte auch die Erwachsenenvertretung vom derzeitigen "Sachwalter" übernehmen.
Befragt nach etwaigen körperlichen Beschwerden gibt die Klägerin an, dass sie sich "rein körperlich völlig gesund fühle", auch "psychisch" würde es ihr an nichts fehlen.
In weiterer Folge berichtet die Klägerin dann über eine soziale Phobie, diese würde seit etwa 2013 bestehen, damals der Onkel der Klägerin verstorben, dieser habe die Klägerin regelmäßig besucht und sei ihr "bei diversen Tätigkeiten behilflich gewesen".
Die Klägerin würde das Haus kaum mehr verlassen, manchmal würde sie - in Begleitung mit ihrer Cousine - im Ort "spazieren gehen". Im übrigen sei sie "immer zu Hause".
Befragt nach dem Tagesablauf gibt die Klägerin an, ein "Nachtmensch zu sein", manchmal würde sie Zeitschriften lesen ("Ganze Woche"), im übrigen würde sie nicht "viel interessieren".
Befragt nach etwaige psychotischen Symptomen gibt die Klägerin entrüstet an, dass sie weder an Halluzinationen noch an Wahnvorstellungen leide, früher habe sie vermehrt Alkohol konsumiert, sie sei damals in einen "schlechten Freundeskreis" geraten. Alkohol sei derzeit jedoch kein Thema mehr.
Befragt nach dem Pflegebedarf gibt die Klägerin an, dass sie die Körperpflege selbständig verrichten könne, ebenso sei in der Lage Mahlzeiten zuzubereiten, den Haushalt würde sie ebenfalls "alleine schaffen", wobei die Klägerin in diesem Zusammenhang angibt, eine Hauswirtschaftsschule besucht zu haben.
Das An- und Auskleiden gelinge der Klägerin selbständig, am WC komme sie ebenfalls alleine zurecht, eine etwaige Ham- oder Stuhlinkontinenz würde nicht bestehen.
In weiterer Folge gibt die Klägerin dann an, dass der gefertigte Sachverständige die Exploration "jetzt gefälligst beenden möge".
Klinischer Status:
Neurologischer Status:
(Vorbemerkung: Das Erheben eines detaillierten klinisch neurologischen Status ist - compliance-bedingt - nicht möglich, sodass dieser lediglich aspekt-/übcrsichtsmäßig beurteilt warden kann.)
Caput:
Unauffällig, allseits frei beweglich.
Himnerven I - XII:
Intaktes Seh- und Hörvermögen, Okulomotorik allseits intakt, keine Ptose, keine Angabe etwaiger Doppelbilder, VII: stgl. innerviert, keine Dysarthrie (Sprechstörung), untere Hirnnervengruppe unauffällig.
Obere und untere Extremitäten:
Keine manifesten Paresen/Lähmungen oder Halbseitenzeichen, feinmanipulative Bewegungsabläufe sind der Klägerin unter funktionell gutem Einsatz beider Hände ausreichend sicher möglich, keine Angabe etwaiger radikulärer (einer bestimmten Bandscheibenhöhe zuordenbarer) Schmerzen oder segmentaler Sensibilitäts(empfindens)störungen.
Stand Gang:
Neurologisch unauffällig, Konfektionsschuhwerk, kein Hilfsmittel, keine Hilfe bei Transfers.
Neuropsychologischer Status:
Rechtshändigkeit, keine Aphasie, keine Apraxie, kein Neglectsyndrom
Psychischer Status:
Waches Bewusstsein, zeitlich etwas eingeschränkt, in den übrigen Dimensionen ausreichend orientiert, im Gedankengang etwas beschleunigt und lediglich streckenweise kohärent (das Denkziel nicht immer erreichend), zum Zeitpunkt der Begutachtung (soweit erhebbar) keine definitive produktive Symptomatik, im Affekt Labilität mit ausgeprägter Dysphorie (Gereiztheit), im Antrieb im Intervall etwas gesteigert, Stimmung dysthym, mnestische/kognitive Fähigkeiten (Intelligenz, Auffassung, Mnestik, Konzentration, Kritik- und Urteilsfähigkeit) beeinträchtigt, soweit erhebbar keine relevanten Biorhythmusstörungen.
Diagnosen:
Neurologische Diagnosen
Derzeit keine krankheitswertigen Beschwerden.
Psychiatrische Diagnosen
Verdacht auf Residualzustand einer chronisch verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (DD schizotype Störung)
Kognitive Defizite (Beeinträchtigung der höheren Hirnleistungen)
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen/asthenischen und unreifen Anteilen mit regressiven Verhaltenstendenzen
Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ex anamnesis)
Zusammenfassende Beurteilung:
Bei der Klägerin ist - soweit erhebbar - eine unauffällige organneurologische Anamnese anzunehmen, etwaige Befunde aus dem Fachgebiet der Neurologie werden bei der heutigen Untersuchung nicht vorgelegt.
In der erweiterten somatischen (körperlichen) Anamnese sind ebenfalls keine relevanten Vorerkrankungen zu erheben.
Im (compliancebedingt lediglich aspekt-/übersichtsmäßig durchführbaren) klinisch neurologischen Status manifestieren sich im Bereich Caput (Kopf) sowie an den Hirnerven I-XII keine nennenswerten Auffälligkeiten.
Weder an den oberen- noch an den unteren Extremitäten (Armen oder Beinen) sind etwaige Paresen (Lähmungen) oder Halbseitenzeichen festzustellen, feinmanipulative Bewegungsabläufe sind der Klägerin unter funktionell gutem Einsatz beider Hände ausreichend sicher möglich.
Etwaige radikuläre (das heißt einer bestimmten Bandscheibenhöhe zuordenbare) Schmerzen bzw. segmentale Sensibilitäts(empfindens)störungen werden nicht angegeben.
Das Gangbild imponiert in Konfektionsschuhwerk ohne Inanspruchnahme eines etwaigen Hilfsmittels aus neurologischer Sicht ausreichend sicher, für Transfers sind keine Hilfestellungen erforderlich.
Im neuropsychologischen Status manifestieren sich bei einer berichteten Rechtshändigkeit keine Auffälligkeiten, im besonderen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Aphasie (Sprachstörung) oder eine Apraxie (Handfertigkeitsstörung).
In der psychiatrischen Anamnese ergeben sich Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wobei diese Diagnose vorzugsweise auf den feststellbaren Denkstörungen basiert.
In der Differenzialdiagnose ist ein Residual(End)zustand einer chronischen Schizophrenie zu diskutieren, nicht gänzlich ausgeschlossen kann auch eine schizotype Störung werden, wobei konkret auf das exzentrische Verhalten der Klägerin hinzuweisen ist.
Bei derartigen Störbilder besteht ein inadäquater oder eingeschränkter Affekt sowie ein "seltsames" bzw. ein "eigentümliches" Verhalten mit einer Tendenz zum sozialen Rückzug. Darüber hinaus sind bei diesen Erkrankungen auch misstrauische oder paranoide Ideen zu erheben, ebenso ein zwanghaftes Grübeln oder ungewöhnliche Wahrnehmungserlebnisse. Das Denken imponiert bei diesen Personen oft vage und umständlich sowie "gekünstelt", im Intervall findet sich auch eine formale Denkstörung ("Zerfahrenheit"). "Quasipsychotische" Episoden mit illusionären Verkennungen sind ebenfalls möglich. Gelegentlich kann sich aus dieser schizotypen Störung auch eine definitive Schizophrenie entwickeln.
Nicht gänzlich auszuschließen ist - unter Berücksichtigung der erhebbaren kognitiven Defizite - auch ein hirnorganisches Psychosyndrom bei einem berichteten schädlichen Gebrauch von Alkohol ex anamnesis.
In der erweiterten psychiatrischen Anamnese ergeben sich noch Anhaltspunkte für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängig/asthenischen bzw. unreifen Anteilen, wobei sich der abhängige Anteil in gegenständlichem Fall in einer eingeschränkten Fähigkeiten Alltagsentscheidungen zu treffen sowie in einer mangelhaften Bereitschaft zur Äußerungen angemessener Ansprüche gegenüber anderen Personen abbildet.
Die regressive Komponente ist in gegenständlichem Fall durch einen Rückzug, durch eine in reduzierte Initiativefähigkeit sowie durch ein Anstrengungsvermeidungsverhalten gekennzeichnet.
Unabhängig von der Genese (Ursache) bzw. der Terminologie der psychischen Störbilder wurden die daraus resultierenden (pflegegeldrelevanten) Beeinträchtigungen im Kalkül vollständig berücksichtigt.
Soweit erhebbar befindet sich die Klägerin derzeit weder in nervenfachärztlicher noch in psychotherapeutischer Behandlung, etwaige Psychopharmaka (beispielsweise Neuroleptika) werden aktuell ebenfalls nicht eingenommen.
Die Untersuchte imponiert zum Zeitpunkt der heutigen Begutachtung im psychiatrischen Status bei klarem Bewusstsein und ohne Versandungseffekt.
Die Klägerin ist zeitlich nur eingeschränkt, in den übrigen Dimensionen (örtlich, zur Person und situativ) jedoch ausreichend orientiert.
Der Antrieb ist im Intervall etwas gesteigert, weitgehend im Normbereich, die Stimmungslage ist bei einer ängstlichen Grundtönung euthym bis allenfalls leichtgradig depressiv, im Affekt findet sich eine ausgeprägte Labilität mit einer Dysphorie (Gereiztheit), die Affektmodulation (emotionale Schwingungsfähigkeit) ist demnach deutlich beeinträchtigt.
Beim Überprüfen der kognitiven Funktionen (Intelligenz, Auffassung, Mnestik, Kritik- und Urteilsfähigkeit, Konzentration) finden sich Hinweise auf eine eingeschränkte kognitive Flexibilität (Einbußen im Bereich der geistigen Umstellbarkeit), weiters ist eine geteilte Aufmerksamkeitsstörung sowie eine leichtgradige Konzentrationsstörung (erhöhte Ablenkbarkeit) zu beobachten.
Der Gedankenductus (Gedankengang) ist im Intervall beschleunigt, das Denkziel wird lediglich fallweise (und zumeist auf "Umwegen") erreicht, intermittierend ist auch eine gewisse "Zerfahrenheit" zu beobachten.
Definitive produktive Symptome im Sinne von Wahn oder Halluzinationen finden sich zum Zeitpunkt der heutigen Begutachtung nicht, nennenswerte Biorhythmusstörungen werden ebenfalls nicht berichtet.
Das Hinzurechnen des sogenannten pauschalen Erschwerniszuschlages bei Vorliegen einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung ist in gegenständlichem Fall gerechtfertigt.
Konkret findet sich eine (ausgeprägte) Störung der emotionalen Kontrolle (unangemessene Reaktion auf Situationen, auf Herausforderungen bzw. auch auf äußere Eindrücke), ebenso sind die sozialen Funktionen höhergradig beeinträchtigt, darüber hinaus bestehen - wenn auch nur mäßig ausgeprägte - Konzentrations- und Auffassungsfähigkeitsstörungen.
In Summe ist somit von einer schweren Verhaltensstörung auszugehen
Regelmäßiger Pflegebedarf besteht in folgenden Handlungen:
(Angabe in Stunden/Monat)
Zubereitung von Mahlzeiten....... 30 Stunden (Konzentrationsstörungen mit erhöhter Ablenkbarkeit)
Motivationsgespräche. ....... 10 Stunden (Aufrechterhalten einer Tagesstruktur)
Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten .......... 10 Stunden
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände.....10 Stunden
Pflege der Leib-und Bettwäsche...... 10 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ..... 10 Stunden
Erschwerniszuschlag ........25 Stunden
Gesamt....105 Stunden/Monat
Prognose:
Aus nervenfachärztlicher Sicht ist unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufes
keine pflegegeldrelevante Besserung des Zustandsbildes zu erwarten.
Die Beurteilung gilt ab:
Antragstellung
Gerichtsprotokoll vom 8.10.2021
Aus der Übertragung des Schallträgerprotokolles aufgenommen beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht am 8.10.2021:
... Sachverständiger Dr ***34*** erstattet sein Gutachten, verweist auf das im Akt einliegende Gutachten und führt ergänzend aus:
Der von mir angegebene Erschwerniszuschlag bei der Klägerin ergibt sich insbesondere aus dem Krankheitsbild bei der Klägerin, wo sie im Hinblick auf ihre emotionale Störung, grundsätzlich in eine Widerstandshaltung geht. Wenn nunmehr vom KV angegeben wird, dass sie keinerlei körperliche Untersuchungen zulässt, so stimmt das mit dem von mir befundeten Krankheitsbild überein. Der Klägerin fehlt jedenfalls die Einsicht dass es hier allenfalls eine Behandlungsnotwendigkeit oder auch die Notwendigkeit, zur Einnahme von Medikamenten gibt. Bei der Klägerin wäre allenfalls für eine Medikamentation nur eine zwangsweise Maßnahme anzudenken, wobei aus fachärztlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Unterbringung bei der Klägerin nicht vorliegen. Die Mitwirkung an einer Behandlung bzw. einer Medikamentation aus freien Stücken durch die Klägerin, kann von ihr eben aus dem Krankheitsbild, nicht abverlangt werden.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden
Vergleich
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der Klägerin ab 1.9.2020 Pflegegeldstufe zwei, in gesetzlicher Höhe zu gewähren
...
Ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z. 3 ASVG vom 27.2.2021
Dr. ***29*** ***28***, Facharzt für Psychiatrie, erstattete für die Pensionsversicherungsanstalt am 27.2.2021 ein Ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG.
...
2. Anamnese:
Hintergrund der Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgte über den Erwachsenenvertreter ..., einstweilige Verfügung.
"Als mein Onkel, der für mich ein Vaterersatz war, verstorben ist, hat bei mir die Sozialphobie angefangen. Ich gehe nicht mehr hinaus, zuvor war das nie ein Thema".
"Ich habe von dem Medikament Relax in der "Ganzen Woche" gelesen. Das habe ich damals meiner Mutter gesagt und ich habe sie gebeten, ob sie mir dies besorgen kann, was sie dann auch gemacht hat". Sie betont die Sprache auch im Englischen: "In Englisch war ich gut, da hatte ich ein Sehr gut".
Aufenthalte/therapeutisches Setting:
Ärztliche und therapeutische Betreuung: hausärztliche Betreuung angeblich
Krankenhausaufenthalte: Keine psychiatrischen Aufenthalte "Ich habe auch keine psychiatrische Erkrankung
Reha-Aufenthalt: keine
Vorerkrankungen/ Erkrankungen: keine nennenswerten, "ich habe keine Beschwerden,"
Arbeitsanamnese:
Arbeitsbiographie mit Schul- und Berufsbildung: Die Antragstellerin war 4 J. in der Volksschule, 4 J. Hauptschule, 2 J. ***38***, Klosterschule in Betreuung, (keine weiteren Angaben)
"Mein Vater war irgendwann ***39*** in ***40***/***41***, da habe ich als Art Stubenmädchen mitgeholfen.
Sozialanamnese:
Familiensituation: ledig, Bezugsperson ist die Cousine, Kontakt zu der Nachbarin, Frau ***19*** besteht
Wohnsituation Die Antragstellerin schildert, dass sie mit der Mutter in Loipersdorf lebt, die Mutter ist aber leider im Juni 2020 verstorben, an den Folgen einer Demenzerkrankung.
Die Antragsteller lebt in ***6*** in einer gepflegten Umgebung. Wohnhaus mit Garten, Zentralheizung mit Öl. Die Räumlichkeiten sind alle abgedunkelt.
Vorstrafen und Sucht: keine
Nach der Begutachtung folgt ein Telefonat mit der Cousine. In diesem bestätigt sich die besondere Situation. Inhalte wurden eingearbeitet.
3. Derzeitige Beschwerden:
Psychisch (subjektiv):
"ich habe keine psychischen Probleme."
Körperliche Beschwerden (subjektiv):
"Ich habe keine körperlichen Probleme, habe auch psychisch keine Probleme, allerdings habe ich diese Sozialphobie. Ich tanze gerne, turne auch gerne. Meine Mutter hat Handball gespielt. Ich muss das alles alleine machen, da ich kaum Kontakt zu anderen habe".
Probleme Allgemein (subjektiv):
"Ich bin sehr gläubig, der Gott wacht über meine Gesundheit, das ist mir wichtig. Durch die Begutachtung heute war ich im Vorfeld schon nervös. Für mich war es so, dass bis vor 1 Jahr noch alles gut war und meine Mutter alles übernommen hat. Dies ist halt jetzt anders, da bin ich eben aufgeregter in der Situation. Ich bin in die Haushaltsschule gegangen, deshalb kann ich auch selbständig kochen. Die Nachbarin geht für mich einkaufen. Ich war schon seit Jahren nicht mehr Einkäufen. Ich kann das nicht".
"Männern gegenüber bin ich eher sehr skeptisch, da habe ich Berührungsängste. Meine Cousine hat mich aufgefordert, alles zu sagen, was mir am Herzen liegt. In meinem 6. Lebensjahr wollte mich jemand in ein Auto zerren, da bin ich davongelaufen. Ich kann mich noch sehr gut an diesen Mann erinnern.
Eine Situation im Kindergarten, als ich 4 Jahre alt war, ist mir auch noch erinnerlich. Eine Betreuerin hat mir den Mund zugeklebt und mich im WC eingesperrt, dort war es auch dunkel. Da habe ich Angst diesbezüglich".
"Meine Cousine ist in erster Linie für finanzielle Dinge zuständig. Im Moment habe ich ... als Erwachsenenvertreter, das wird aber nur eine Übergangslösung sein, dann macht meine Cousine das weiter.
Wie schlafen sie:"lch bin ein Nachtmensch, ich lebe so dahin."
"ich lese Zeitschriften und lebe hier in meinem Haus. Ich habe kaum Konatkte."
4. Derzeitige Therapie:
Relax Nerventabletten "Ich nehme das zur Unterstützung, das hilft auch gegen Burnout".
5. Allgemeine Angaben:
...
6. Gesamteindruck:
Untersuchung der Rechenleistung: 100-7=93, 86 (verwendet Finger)=79 "Wenn ich nervös bin, muss ich mit den Finger mitzählen". Letztendlich gelingen einfachste Rechnungen. Inhalte aus der Zeitung kann sie mir wiedergeben. Wenn man sie auf das Alter anspricht, ignoiert sie dies. "Ich habe kein Alter, das interessiert mich nicht." Sie nennt mir dann das Geburtsdatum, das Alter sei belanglos.
Unterschied zwischen Zwerg und Riese: Zwerg klein, Riese groß.
Welches Monat: Februar, Jahreszeit: Winter, Jahr: 2021
Körperlich zeigen sich grob keine Auffälligkeiten. Az gut, Ernährungszustand o.B
...
Fachärztlicher Status:
BEWUSSTSEINSLAGE: wach und klar
ORIENTIERUNG: zeitlich teilorientiert, Örtlich orientiert, zur Person orientiert
KURZZEITGEDÄCHTNIS: unauffällig
LANGZEITGEDÄCHTNIS: unauffällig
GEDÄCHTNISSTÖRUNG: keine spezielle Gedächtnisstörung
INTELLIGENZ: unterer Normbereich, grenzwertig zur Minderbegabung
AUFMERKSAMKEIT: leichtgradig vermindert
AUSDAUER im GESPRÄCH: Ausdauer vermindert
AUFFASSUNG und KONZENTRATION: Auffassung vermindert Konzentration herabgesetzt leichtgradig
FORMALES DENKEN: einfache Inhalte, Gedankengang leicht beschleunigt, teilweise vorbeiredend
BEFÜRCHTUNGEN und SORGEN:frei flottierende Ängste unterschwellig, soziale Phobie, Agoraphobie
ZWÄNGE: fragliche Zwangsgedanken
WAHRNEHMUNG -(SINNESTÄUSCHUNG): ggw. keine Halluzinationen explorierbar; ggw. keine sonstigen Sinnestäuschungen explorierbar
INHALTLICHES DENKEN (Wahn): keine Wahndynamik, jedoch leichte Sperrung
ICH-STÖRUNG: ggw. nicht explorierbar
STIMMUNG:normoton bis dysphorisch und gereizt
BEFINDLICHKEIT:leicht negativ getönt
AFFIZIERBARKEIT: Schwingungsfähigkeit erheblich vermindert
AFFEKT:großteils affektstarr, teilweise parathym
ANTRIEB und INTERESSE:Antrieb leicht gesteigert Interesse leicht vermindert
PSYCHOMOTORIK: angespannt
SCHLAF:Schlafumkehr, teilweise werde Schlafbedürfnis untertags, in der Nacht weniger
PERSÖNLICHKEITdesorganisiert, leicht kränkbar, vorsichtig im Umgang, sehr auf Distanz bemüht, im Gespräch oft vorbeiredend, ignoriert gewisse Gesprächsinhalte, sofern sie diese nicht versteht oder darüber nicht sprechen möchte
KRITIKFÄHIGKEIT: vermindert
PSYCHISCHE BELASTBARKEITvermindert
KRANKHEITSEINSICHT: teilweise vorhanden
BEHANDLUNGSBEREITSCHAFT: teilweise ist kaum
GEFÄHRDUNGSELEMENTE', keine Suizidgedanken und - Intentionen
SONSTIGES: desorganisiert, fehlendes Problemverständnis, wesentliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Einschätzung bezüglich Einkünfte, überfordert in Tätigkeiten bezüglich Ämter, Behörden und Sozialversicherungsträger
...
11. Diagnosen in deutscher Sprache:
a) Hauptdiagnose:
ICD-10: F61
F61 Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ängstlich vermeidend, unreif und abhängige Persönlichkeitsanteile)
b) Nebendiagnose:
ICD-10: F79.8
F79.8 Nicht näher bezeichnte Intelligenzminderung : Sonstige Verhaltensstörung
c) Nebendiagnose:
ICD-10: F420
F42.0 Vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang
d) Nebendiagnose:
ICD-10: F203
F20.3 Verdacht auf Undifferenzierte Schizophrenie, klinisch Residualzustand
c) Weitere Diagnosen:
F41.9 Angststörung, nicht näher bezeichnet
12. Ärztliche Beurteilung mit objektiver Beschreibung des Befundes, der die Erwerbsfähigkeit ausschließt:
Es zeigt sich in der heutigen psychiatrischen Untersuchung eine wesentlich affektarme, teilweise parathyme, unterschwellige dysphorische Antragstellerin, welche im zwischenmenschlichen Kontakt sichtlich Probleme aufweist. Die Antragstellerin ist trotz der Einschränkungen in der Begutachtungssituation bemüht, alles korrekt wiederzugeben. Bei diversen Fragen hinsichtlich des Alters ist sie verschlossen und reagiert kurzfristig ausweichend. Die formale Denkstruktur ist zwar geordnet, aber von Inhalt her wesentlich vereinfacht. Die intellektuellen Fähigkeiten sind reduziert, jedoch noch ausreichend gut, sodass die leichtgradige Intelligenzverminderung nicht codiert wird, wobei Defizite in der Alltagsführung gegeben sind. Man hat den Eindruck, als wären diese Fertigkeiten nie bewusst erlernt geworden.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101121/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101121.2022
- Stammnummer
- 138651
- Gültig
- 18.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF