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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101121/2022

Eintritt der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101121/2022vom 18.11.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier: Unschlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice, Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens im Pensionsverfahren
Die Zuerkennung einer Waisenpension gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG spricht maßgeblich für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4*** ***5***-***6***, ***7***, vertreten durch Ing. Mag. Thomas Robert Benda, Rechtsanwalt, 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, als Erwachsenenvertreter vom 5.8.2021 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 9.7.2021, mit welchen 1. der Antrag vom 7.9.2020 auf Familienbeihilfe für die im Juni 1967 geborene Beschwerdeführerin ab September 2020 abgewiesen wurde und 2. der Antrag vom 7.9.2020 auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für Beschwerdeführerin ab September 2015 abgewiesen wurde, gemäß § 253 BAO als auch gegen den Bescheid vom 1.3.2022, mit welchem der Antrag vom 7.9.2020 auf Familienbeihilfe für die geborene Beschwerdeführerin ab September 2015 abgewiesen wurde, gerichtet geltend, jeweils Ordnungsbegriff ***9***, Sozialversicherungsnummer ***8***, zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden, soweit sie noch dem Rechtsbestand angehören, ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Anträge Familienbeihilfe Unter Verwendung des Formulars Bei 100-PDF beantragte die im Juni 1967 geborene Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** durch ihren Erwachsenenvertreter am 7.9.2020 Familienbeihilfe. Im Formular Beih 100-PDF wird als Zuerkennungsgrund "Keine Selbsterhaltungsfähigkeit" angegeben, ein Beginndatum wurde nicht ausgefüllt. Die Bf wohne in ***4*** ***5***-***6***, ***7***, sie sei ledig, das Ende der Schulausbildung unbekannt. Im Begleitschreiben des Erwachsenenvertreters vom 19.8.2020 wird ausgeführt: Ich habe Ihnen bereits mit Schreiben vom 22.06.2020 mitgeteilt, dass ich zum Erwachsenenvertreter von Frau ***1*** ***3*** bestellt worden bin. Mein damaliges Schreiben ist leider bis dato von Ihnen unbeantwortet geblieben. Ungeachtet dessen beantrage ich u.e. mit dem beiliegenden Formular Familienbeihilfe für Frau ***3***. Frau ***3*** leidet (offenbar seit Geburt an) an schweren Phobien, die es ihr unmöglich machen, ein "normales" Leben zu führen. Sie verlässt quasi kaum das Haus und vermeidet jeden nur erdenklichen Kontakt zur Außenwelt. Diese psychischen Störungen haben auch dazu geführt, dass die berufsbildende Schule nach dem zweiten Jahr abgebrochen wurde. Derzeit ist Frau ***3*** einkommenslos. U.e. habe ich einen Antrag auf Waisenpension und Pflegegeld gestellt. Beigefügt war die Kopie der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises. Erhöhungsbetrag Am 29.9.2020 langte beim Finanzamt ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung mit dem Formular Beih 3-PDF ein. Der Erhöhungsbetrag werde ab 09/2015 beantragt. Über einen Pflegegeldantrag sei noch nicht entschieden worden. Beigefügt war ein Beschluss des Bezirksgerichts ***30*** vom Juni 2020, wonach der einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, sowie gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt wird: • Abklärung und Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche • Sicherstellung einer Krankenversicherung • Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Mutter der Betroffenen, Frau ***10*** ***3*** • Sicherung der Wohnversorgung • Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten Begründend wurde unter anderem ausgeführt: Nach der Aktenlage, insbesondere der Anhörung von ***1*** ***3*** scheint diese nicht in der Lage, all ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Insbesondere verfügt Frau ***3*** über kein eigenes Einkommen und ist sicherzustellen, dass eine aufrechte Krankenversicherung gegeben ist. ... Im Begleitschreiben des Erwachsenenvertreters vom 19.8.2020 wird unter anderem ausgeführt: 1) Den Antrag auf Familienbeihilfe stelle ich mit Wirkung ab dem 01.09.2015. 2) Das Formular Beih 3 finden Sie ausgefüllt angeschlossen. 3) Den Beschluss über die Bestellung des Erwachsenenvertreters finden Sie ebenso angeschlossen. Er wurde Ihnen auch postalisch am 22.06.2020 erstmals übermittelt. 4) Der Pflegegeldbescheid liegt nicht vor, gegenwärtig ist Pflegegeld bei der PVA beantragt und zwar im Zuge der Antragstellung zum Bezug der Waisenpension. 5) Mit Frau ***3*** lebt derzeit niemand im gemeinsamen Haushalt. 6) Soweit bekannt, bezieht Fr. ***3*** kein Einkommen, sondern finanziert den Lebensunterhalt durch Ersparnisse, die ihr ihre Mutter hinterlassen hat bzw. zu Lebzeiten eingerichtet hat. Bescheide Bescheid vom 9.7.2021 betreffend Familienbeihilfe Mit Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 wies das Finanzamt den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe vom 7.9.2020 für sich selbst ab September 2020 ab und begründete dies so: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Im Formular Beih 100 wurde kein Zeitraum angegeben. Dieser Antrag gilt somit ab 09/2020. Bescheid vom 9.7.2021 betreffend Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung Mit Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 wies das Finanzamt den Antrag der Bf auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 7.9.2020 für sich selbst ab September 2015 ab und begründete dies so: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Sozialministeriumservice hat in seinem Gutachten vom 15.12.2020 zwar eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Ausmaß von 50 % festgestellt, jedoch konnte diese nur verspätet festgestellt werden. Das entsprechende Gutachten wurde Ihnen bereits übermittelt. Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 betreffend Bescheid vom 7.9.2021 betreffend Familienbeihilfe Mit Bescheid vom 1.3.2022 hob das Finanzamt den Abweisungsbescheid "vom 7.9.2020" (gemeint, siehe Bescheidbegründung, vom 7.9.2021) betreffend Antrag auf Familienbeihilfe gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und führte dazu aus: Der Abweisungsbescheid vom 09.07.2021 wird aufgehoben, da der Zeitraum der Abweisung nicht korrekt war. Ein neuer Abweisungsbescheid wird gesondert erlassen. Bescheid vom 1.3.2022 betreffend Familienbeihilfe Mit Abweisungsbescheid vom 1.3.2022 wies das Finanzamt den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe vom 7.9.2020 für sich selbst ab September 2015 ab und begründete dies so: Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung oder, wenn das Kind wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, zu (§ 2 Abs. 1 lit. b und c Familienlastenausgleichsgesetz 1967, FLAG 1967). Auf Sie trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Sie haben am 1.6.1985 das 18. Lebensjahr vollendet und standen danach in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Dies trifft auch auf den strittigen Zeitraum zu. Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung festgestellt wurde, als erheblich behindert. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) hat erstmals am 15.12.2020 in einem Gutachten festgestellt, dass bei Ihnen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab November 2020 als erwiesen angesehen werden könne. In den beiden weiteren seither erstellten Gutachten bestätigt das BSB mangels Vorlage weiterer Befunde den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Das Finanzamt ist an die der Bescheinigung des BSB zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Ihr Antrag war daher abzuweisen. Beschwerde vom 5.8.2021 Mit Schreiben vom 5.8.2021 erhob die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter Beschwerde betreffend "Abweisungsbescheid vom 07.09.2020 und Abweisungsbescheid vom 29.09.2020 wegen Antrags auf Familienbeihilfe und Antrags auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung", gemeint jedoch, siehe Beschwerdegegenstand, die beiden Abweisungsbescheide vom 7.9.2021, und führte unter anderem aus: I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung: Ich, die Beschwerdeführerin, erhebe, vertreten durch meinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamts Österreich zum Ordnungsbegriff ***9***, jeweils vom 09.07.2021, welche meinem Erwachsenenvertreter am 16.07.2021 zugestellt wurden, Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Die beiden Bescheide werden zur Gänze wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit angefochten. IL Sachverhalt Ich bin psychisch behindert und wurde bis zum Ableben meiner Mutter im elterlichen Haushalt an der Adresse ***4*** ***6***, ***7***, betreut und versorgt. Nach dem Ableben meiner Mutter wurde [der einschreitende] Rechtsanwalt zu meinem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Bis zu seiner Bestellung war ich vollkommen einkommenslos. Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde dem Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt am 22.06.2020 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 19.08.2020 des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde mitgeteilt, dass ich offenbar seit meiner Geburt an schweren Phobien leide und es mir unmöglich ist, ein "normales" Leben zu führen. Es wurde auch mitgeteilt, dass ich quasi kaum das Haus verlasse und wegen meiner psychischen Störungen auch die Schule nach dem zweiten Jahr abgebrochen habe. Diesem Schreiben war der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe angeschlossen. Aufgrund des Ergänzungsersuchens vom 16.09.2020 hat der gerichtliche Erwachsenenvertreter ausgeführt, dass der Antrag auf Familienbeihilfe mit Wirkung ab 01.09.2015 gestellt werde, das Formular Beih 3 ausgefüllt und die Bestellungsurkunde für die Erwachsenenvertretung angeschlossen, nochmals auf die Antragstellung zum Pflegegeld hingewiesen und zur Haushalts- und Einkommenssituation Auskünfte erteilt. Weitere Verfahrenshandlungen sind dem Erwachsenenvertreter seitens der belangten Behörde bis zu den Abweisungsbescheiden vom 09.07.2021 nicht bekannt geworden. Der Erwachsenenvertreter hat das zwischenzeitlich im Pflegschaftsverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten der belangten Behörde im Dezember 2020 übermittelt und im März 2021 um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht (wobei auch hierauf keine Auskunft der belangten Behörde übermittelt wurde). Die belangte Behörde hat zudem in den Abweisungsbescheiden auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.12.2020 Bezug genommen, welches der Erwachsenenvertreter zunächst nicht erhalten hat. Erst im Zuge der erneuten Anfrage wegen der ggst. Rechtsmittelausarbeitung wurde dieses Gutachten von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt. Die belangte Behörde ignoriert, dass ich als erheblich behindertes "Kind" zu qualifizieren und voraussichtlich dauerhaft außerstande bin, mir selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zudem sind die zugrundeliegenden Abweisungsbescheide vollkommen gesetzwidrig ausgeführt, da sie nicht einmal Feststellungen oder eine rechtliche Beurteilung enthalten und aktenwidrige Inhalte zitieren. Das Erscheinungsbild dieser Abweisungsbescheide lässt darauf deuten, dass sich die belangte Behörde den Akt nicht einmal angesehen und vollkommen willkürlich Entscheidungen getroffen hat. III. Beschwerdegründe Die Abweisungsbescheide vom 09.07.2021 des Finanzamts Österreich sind rechtswidrig und verletzen mich insbesondere in meinen subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren und die Gewährung von Familienbeihilfe und dem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Dazu wird im Folgenden konkret ausgeführt: a/ Inhaltliche Mängel der Abweisungsbescheide: Der Abweisungsbescheid hinsichtlich meines Antrags auf Familienbeihilfe enthält als Begründung nur ein Gesetzeszitat aus dem FLAG und eine Zeile dahingehend, dass im Formular Beih 100 kein Zeitraum angegeben worden sei, der Antrag somit ab 09/2020 gelte. Neben der Rechtsmittelbelehrung ist sonst keine Begründung daraus zu entnehmen. Es fehlt dem Bescheid sohin an jeglichem Inhalt, der den zugrundeliegenden Sachverhalt, die getroffenen Feststellungen, die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung und die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die belangte Behörde stützt, nachvollziehbar machen. Qualitativ nicht viel besser steht es um den Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrags auf Erhöhung wegen erheblicher Behinderung. Auch hier führt die belangte Behörde zunächst nur Gesetzeszitate des FLAG aus. Auf Seite 2 dieses Abweisungsbescheides ist in der Folge das Gutachten des Sozialministeriumservice erwähnt und ein Halbsatz, wonach die Erwerbsunfähigkeit nur verspätet festgestellt werden konnte. Was nun wirklich festgestellt worden ist und wie sich diese Feststellungen rechtlich auswirken und von der belangten Behörde qualifiziert werden, bleibt vollkommen im Dunkeln. Die Abweisungsbescheide sind daher vollkommen willkürlich und verletzen mein Recht auf ein faires Verfahren, weil ich nicht einmal ansatzweise nach vollziehen kann, auf welcher Grundlage (Feststellungen) die belangte Behörde ihre Entscheidungen trifft und wie sie diese rechtlich begründet. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Verwaltungsgerichtshof für Inhalt und Form der Bescheide nach § 58 Abs. 1 AVG ausgeführt hat, gilt auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO (vgl. VwGH 23.06.2003, 2003/17/0205). b/ Verletzung des Parteiengehörs: Seitens der belangten Behörde wurde weder eine Möglichkeit gegeben, sich zum Gutachten des Sozialministeriumservice zu äußern, noch sonst darzulegen, warum bei mir eine beträchtliche Behinderung im Sinne des FLAG vorliegt. Es war nicht abzusehen, dass die belangte Behörde Zweifel daran hegen konnte, dass ich seit jeher eine beträchtliche Behinderung aufweise, die es mir unmöglich macht, meinen eigenen Unterhalt zu verdienen. Mit den angefochtenen Bescheiden werde ich in meinen Rechten auf ein faires Verfahren, auf die Wahrung des Parteiengehörs und auf eine nachvollziehbare (sohin nicht willkürliche) Entscheidung der Behörde gröblichst verletzt. Die Willkür der belangten Behörde ist auch dort immanent, wo sie sich auf das Gutachten des Sozialministeriumservice stützt. Dieses Gutachten ist ein reines Aktengutachten und enthält sohin überhaupt keine persönliche Einschätzung durch die befundenden Gutachter des Sozialministeriumservice. Das Aktengutachten übersieht nämlich insbesondere, dass die Fragestellung, die durch das Gutachten der Dr. ***11*** ***12*** für das Pflegschaftsgericht zu beantworten war, überhaupt in keinem Zusammenhang mit den Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zu klären sind, stehen. Zudem ist im Gutachten überhaupt nicht begründet, warum die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist bzw. woraus die Gutachter überhaupt schließen können, dass bis zum 18. Lebensjahr keine erhebliche Behinderung bei mir vorgelegen habe. Das Gutachten entbehrt daher jeglicher fachlichen und sachlichen Grundlage und hätte daher nicht als Bescheidbegründung herangezogen werden dürfen. Wenn im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice zudem davon zu lesen ist, dass aufgrund des vorliegenden aktuellen psychiatrisch-fachärztlichen Befundes vom 18.11.2020 die Selbsterhaltungsfähigkeit als unwahrscheinlich erscheint und als Dauerzustand gewertet wird, so ist lebensnah nicht nachvollziehbar, dass dieser Zustand genau mit meinem 18. Lebensjahr eingetreten sein soll. Es hätte daher zumindest einer weiteren fachlichen Auseinandersetzung damit bedurft, ab WANN und WARUM aus medizinischer Sicht meine Unfähigkeit, mir selbst Unterhalt zu verschaffen, angenommen wird. Aufgrund der Wichtigkeit für das Verfahren hätte zudem Parteiengehör gewährt werden müssen. Angelehnt an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ RA 2019/03/0040 vom 06.05.2021 ist festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung auf Basis eines Gutachtens nur in der Weise erfolgen darf, dass die Behörde die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen hat und sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinandersetzen muss und es zu würdigen hat. All dies hat die belangte Behörde in den beiden Abweisungsbescheiden gänzlich unterlassen. c/ Aktenwidrigkeit: Obwohl im Schreiben vom 28.09.2020 durch den Erwachsenenvertreter darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Familienbeihilfe rückwirkend ab dem 01.09.2015 gestellt werde, hat die belangte Behörde aktenwidrig in ihrer Begründung des Abweisungsbescheides des festgehalten, dass im Formular Beih 100 kein Zeitraum angegeben wurde und somit der Zeitraum ab 09/2020 gewertet werde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Formular Beih 100 hinsichtlich des Zeitraums (Formular Seite 3, vor Punkt 3.) widersprüchliche Formulierungen enthält und daher die Auslegung der belangten Behörde unrichtig ist, wenn sie den Antrag deshalb ab 09/2020 wertet. Die besagte Formularzeile titelt mit der Überschrift: [Grafik]   Es ist aus dieser Formulierung des Formulars weder ersichtlich, dass es zulässig wäre, fünf Jahre rückwirkend die Familienbeihilfe zu beantragen, noch ist ersichtlich, dass sich die Datumsangabe nicht nur unmittelbar (weil räumlich naheliegend) auf den Wegfall der Familienbeihilfe bezieht. Die Felder können im räumlichen Zusammenhang nämlich so verstanden werden, dass das Datumsfeld nur auszufüllen ist, wenn der Wegfall der Familienbeihilfe beantragt werden würde. Die Behörde hätte daher mit einem Verbesserungsverfahren vorgehen müssen, wenn sie Zweifel am Zeitraum der Antragstellung hat bzw. hätte sie die ohnehin im Ergänzungsersuchen getätigten Angaben, wonach der Antrag ab 01.09.2015 gestellt werde, berücksichtigen müssen. Die angefochtenen Bescheide sind daher auch mit Aktenwidrigkeit belastet. d/ Beweismittel zu obigen Beschwerdepunkten: - Schreiben an das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom 22.06.2020; - Begleitschreiben an das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom 19.08.2020 hinsichtlich Antrags auf Familienbeihilfe; Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 28.09.2020; - Übermittlung des Gutachtens Dr. ***12*** an das Finanzamt mit Schreiben vom 03.12.2020; - Schreiben an das Sozialministeriumservice vom 25.11.2020 hinsichtlich der Unmöglichkeit von Ordinationsbesuchen; - Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die seit Kindestagen an bestehende Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer erheblichen Behinderung; - weitere Beweisanträge vorbehalten, IV. Beschwerdebegehren Aus all diesen Gründen stelle ich die Anträge: 1/ Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und dem Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab jeweils 01.09.2015 Folge gegeben werde; in eventu 2/ die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Finanzamt Österreich zurückverweisen 3/ Eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erwähnten Unterlagen waren beigefügt: Auskunftsersuchen vom 22.6.2020 Der Erwachsenenvertreter ersuchte das damalige Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Schreiben vom 22.6.2020: Ich bin durch das Bezirksgericht ***30*** mit sofortiger Wirkung zum Erwachsenenvertreter von Frau ***1*** ***3*** bestellt worden. Dazu verweise ich auf den beiliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes vom 17.06.2020. Bitte teilen Sie mir in diesem Zusammenhang mit, ob Ihrerseits Leistungen an die betroffene Person entrichtet werden (falls ja, bitte ich um Zusendung der behördlichen Entscheidungen dazu) oder offene Verfahren bestehen (diesbezüglich bitte ich um Information über den Verfahrensstand). Sollten behördliche Schriftstücke an die betroffene Person zu richten sein, bitte ich jedenfalls, auch mir derartige Schreiben zuzustellen und damit zur Kenntnis zu bringen. Urgenz Auskunftsersuchen vom 19.8.2020 Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 19.8.2020 wurde die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 22.6.2020 urgiert und wie oben unter Anträge Familienbeihilfe ausgeführt. Beantwortung Ergänzungsersuchen vom 28.9.2020 Zu einem nicht aktenkundigen Ergänzungsersuchen vom 16.9.2020 führte der Erwachsenenvertreter am 28.9.2020 wie oben unter Anträge Erhöhungsbetrag aus. Gutachtensvorlage vom 3.12.2020 Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 3.12.2020 wurde ein Psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. ***11*** ***12*** vom 18.11.2020 vorgelegt. Zum Text des Gutachtens siehe unten unter Gutachten. Schreiben vom 25.11.2020 an das Sozialministeriumservice Der Erwachsenenvertreter schrieb an 25.11.2020 an das Sozialministeriumservice, BASB Landesstelle Wien, zu VOB: ***25***: Sie haben mir als Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom 17.11.2020 in obiger Sache mitgeteilt, dass eine ärztliche Untersuchung nunmehr am 15.12.2020 um 17:30 Uhr durch Frau Dr. ***26*** erfolgen würde. Eine Nachfrage bei Fr. Dr. ***26*** am 24.11.2020 hat ergeben, dass Frau Dr. ***26*** keinen Hausbesuch macht, sondern erwartet, dass Frau ***3*** zu ihr in die Ordination kommt. Ich habe bereits in meinem Antrag und auch in sämtlichen Telefonaten seither mitgeteilt, dass es die Phobien von Frau ***3*** unmöglich machen, dass ich einen ärztlichen Termin außer Haus organisieren kann. Ich verweise dazu auch auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***30*** zur Zahl: ***27***, wo am Ende auch die Notwendigkeit der Begutachtung im Haushalt dargelegt wird. Aufgrund der Dringlichkeit ersuche ich daher, einen Arzttermin als Hausbesuch bei Frau ***3*** anzuordnen. Urgenz vom 17.3.2021 Der Erwachsenenvertreter schrieb dem Finanzamt am 17.3.2021 (OZ 19): Zu obiger Sozialversicherungsnummer habe ich mit 18.08.2020 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt. Ihr Ergänzungsersuchen vom 16.09.2020 habe ich mit Schreiben vom 28.09.2020 beantwortet. Darüber hinaus habe ich am 03.12.2020 ein Gutachten aus dem Pflegschaftsverfahren vorgelegt. Ich ersuche um Ihre Mitteilung, wie weit der Verfahrensstand gediehen ist bzw. wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Eine Antwort der Behörde ist im Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Beschwerdevorentscheidungen Erhöhungsbetrag (18.11.2021) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021 wurde die Beschwerde vom 5.8.2021 "gegen den Abweisungsbescheid vom 09.07.2021", mit welchem der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung Familienbeihilfe abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die neuerliche Untersuchung des Sozialministeriumservices im Zuge dieser Beschwerdeerledigung vom 11.11.2021 hat einen Behinderungsgrad im Ausmaß von 50 % ab 01.11.2020 sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 11/2020 festgestellt. Der Beginn dieser dauernden Erwerbsunfähigkeit ist für den Bezug der Familieneihilfe aber zu spät eingetreten. Das Sozialministerium hat den psychiatrischen Befund vom 18.11.2020 zwar berücksichtigt, es konnten aber keine Befunde aus der Kindheit oder Jugend vorgelegt werden. Das soeben angesprochene Gutachten wird Ihnen mit gesonderter Post zur Verfügung gestellt. Familienbeihilfe (2.3.2022) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.3.2022 wurde die Beschwerde vom 5.8.2021 "gegen den Abweisungsbescheid vom 01.03.2022" (als an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 9.7.2021 getreten), mit welchem der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen: Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung oder, wenn das Kind wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, zu (§ 2 Abs. 1 lit. b und c Familienlastenausgleichsgesetz 1967, FLAG 1967). Auf die Beschwerdeführerin trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Die Beschwerdeführerin hat am 1.6.1985 das 18. Lebensjahr vollendet und stand danach in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Dies trifft auch auf den strittigen Zeitraum zu. Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung festgestellt wurde. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) hat erstmals am 15.12.2020 in einem Gutachten festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab November 2020 als erwiesen angesehen werden könne. In den beiden weiteren seither erstellten Gutachten bestätigt das BSB mangels Vorlage zusätzlicher Befunde den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Das Finanzamt ist an die der Bescheinigung des BSB zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Im Gutachten vom 22.2.2022 führte die unabhängige ärztliche Sachverständige (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit ergänzend aus: "Nach den vorliegenden Befunden werden behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen in die Jugend zurückreichend angenommen (It. Gutachten PV Dr. ***28*** 23 02 2021 "seit den jungen Jahren eingeschränkte Belastbarkeit. Weitere Erkrankungen haben sich im jungen Erwachsenenalter entwickelt"). Es liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung vor dem 18./21. LJ dokumentieren. Insbesondere liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten wäre. Daher kann dieser Zeitpunkt, nicht eindeutig eingrenzt bzw. bestimmt werden. Dies kann ab Vorlage von fachspezifischen Befunden (psychiatrisches Gutachten Dr. ***12*** 11/2020) bestätigt werden." Das Finanzamt sieht daher im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Grund, die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Gutachten des BSB in Zweifel zu ziehen, weil die Leiden, der Grad der Behinderung und deren Auswirkungen daraus auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einwandfrei hervorgehen. Die Gutachten des BSB vom 15.12.2020, 11.11.2021 und 22.2.2022 sind vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Vorlageanträge Erhöhungsbetrag (30.11.2021) Mit Schreiben vom 30.11.2021 stellte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021: Ich habe gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich zum Ordnungsbegriff ***9***, jeweils vom 09.07.2021, durch den Erwachsenenvertreter am 05.08.2021 rechtzeitig Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. Diese Beschwerden wurden durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021, welche dem Erwachsenenvertreter am 24. November 2021 zugestellt wurde, durch die belangte Behörde erledigt. Meine Beschwerde wurde mit der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Nur aufgrund eines Aktengutachtens (sohin ohne jegliche unmittelbare Befundung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständigen) wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 11/2020 festgestellt, was für den Bezug der Familienbeihilfe aber zu spät sei. Zudem wird begründend angeführt, dass keine Befunde aus der Kindheit oder Jugend vorgelegt werden konnten. Das Verfahren, welches der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegt, ist mit denselben Verfahrensmängeln behaftet, die bereits in der Beschwerde aufgezeigt wurden. Es ist auch eine reine Vermutung, die die Sachverständigen anstellen, wenn sie einen Zeitpunkt mit "11/2020" als Beginn der Erwerbsfähigkeit definieren und in keiner Weise und vor allem nicht wissenschaftlich erklären können, warum der Beginn der Erwerbsunfähigkeit quasi zu Beginn eines Monats ohne etwaige Vorzeichen schlagend werden würde. Dies insbesondere, als die Erwerbsunfähigkeit einen Dauerzustand darstellt, der sich anzunehmenderweise nicht mehr verbessern wird. Aus diesem Grund stelle ich binnen offener Frist den Antrag: Meine Beschwerde vom 05.08.2021 gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamt Österreich, zu Ordnungsbegriff ***9***, vom 09.07.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Familienbeihilfe (31.3.2022) Mit Schreiben vom 31.3.2022 stellte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 2.3.2022 und erhob Beschwerde sowohl gegen den Aufhebungsbescheid als auch gegen den neuen Abweisungsbescheid vom 1.3.2022: I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung Ich, die Beschwerdeführerin, erhebe, vertreten durch meinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen nachstehende Behördenakte des Finanzamts Österreich die jeweils zum Ordnungsbegriff ***9*** ergangen und jeweils dem Erwachsenenvertreter, am 07.03.2022 zugestellt worden sind, nämlich • den Aufhebungsbescheid vom 01.03.2022, • den Abweisungsbescheid vom 01.03.2022 und • die Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2022 Rechtsmittel, und zwar hinsichtlich des Aufhebungs- und Abweisungsbescheides BESCHEIDBESCHWERDE Und hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung den VORLAGEANTRAG jeweils an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Die beiden Bescheide werden zur Gänze wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit angefochten. II. Sachverhalt Ich bin psychisch behindert und wurde bis zum Ableben meiner Mutter im elterlichen Haushalt an der Adresse ***4*** ***6***, ***7***, betreut und versorgt. Nach dem Ableben meiner Mutter wurde Rechtsanwalt Ing. Mag. ... zu meinem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Bis zu seiner Bestellung war ich vollkommen einkommenslos. Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde dem Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt am 22.06.2020 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 19.08.2020 des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde mitgeteilt, dass ich offenbar seit meiner Geburt an schweren Phobien leide und es mir unmöglich sei, ein "normales" Leben zu führen. Es wurde auch mitgeteilt, dass ich quasi kaum das Haus verlasse und wegen meiner psychischen Störungen auch die Schule nach dem zweiten Jahr abgebrochen habe. Diesem Schreiben war der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe angeschlossen. Aufgrund des Ergänzungsersuchens vom 16.09.2020 hat der gerichtliche Erwachsenenvertreter ausgeführt, dass der Antrag auf Familienbeihilfe mit Wirkung ab 01.09.2015 gestellt werde, das Formular Beih 3 ausgefüllt und die Bestellungsurkunde für die Erwachsenenvertretung angeschlossen, nochmals auf die Antragstellung zum Pflegegeld hingewiesen und zur Haushalts- und Einkommenssituation Auskünfte erteilt. Der Erwachsenenvertreter hat das zwischenzeitlich im Pflegschaftsverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten (Dr. ***12***) der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.12.2020 übermittelt und im März 2021 um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht (wobei auch hierauf keine Auskunft der belangten Behörde übermittelt wurde). Weitere Verfahrenshandlungen sind dem Erwachsenenvertreter seitens der belangten Behörde bis zu den Abweisungsbescheiden vom 09.07.2021 nicht bekannt geworden. Der Abweisungsbescheid vom 09.07.2021 wurde dem Erwachsenenvertreter, am 16.07.2021 zugestellt. Anzumerken ist, dass die belangte Behörde den Antrag vom 19.08.2020 offenbar erst mit 07.09.2020 erhalten haben will, wie der Datumsangabe im Abweisungsbescheid zu entnehmen ist. Die belangte Behörde hat zudem in den Abweisungsbescheiden auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.12.2020 Bezug genommen, welches der Erwachsenenvertreter zunächst nicht erhalten hat. Erst im Zuge der erneuten Anfrage wegen der ggst. Rechtsmittelausarbeitung wurde dieses Gutachten von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt. Seitens des Erwachsenenvertreters wurde am 05.08.2021 eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhoben. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 19.09.2021 wurde ich (erneut) zu einem Termin eingeladen. Diese Einladung beantwortete mein Erwachsenenvertreter am 29.09,2021 (erneut) mit dem Hinweis, dass meine geistigen Beeinträchtigungen nicht zulassen, dass ich das Haus verlasse, um den Termin wahrzunehmen. Wieder wurde ersucht, einen Hausbesuch vorzunehmen. Kurz und knapp antwortete das Sozialministeriumservice per E-Mail am 4.10.2021, dass der Termin hinfällig sei und grundsätzlich keine Hausbesuche gemacht würden. Wegen einer darauffolgenden negativen Beschwerdevorentscheidung (vom 24.11.2021) der belangten Behörde, wurde am 30.11.2021 der Vorlageantrag von meinem Erwachsenenvertreter gestellt. Überraschenderweise folgte sodann (wieder) ein Auskunftsersuchen der belangten Behörde, worin man nach fast eineinhalbjähriger Verfahrensdauer nun den pflegschaftsgerichtlichen Bestellungsbeschluss und ein Gutachten des Sozialministeriumservice (!!!) vom 15.12.2020 anforderte. Letzteres ist meinem Erwachsenenvertreter aber unbekannt gewesen. Zudem ist höchst verwunderlich, warum die belangte Behörde ein Gutachten anfordert, dass sie (a) selbst beauftragte und (b) ihr jedenfalls vorliegen musste. Der Erwachsenenvertreter hat das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 11.01.2022 beantwortet. Wieder und - offenkundig in vollkommener Ignoranz meiner Krankheitsgeschichte - forderte das Sozialministeriumservice per E-Mail am 17.02.2022 weitere Unterlagen an. Erstmalig (nach eineinhalbjähriger Verfahrensdauer) sollten auch Pflegegeldgutachten übermittelt werden. Offenbar hatte die belangte Behörde irgendeine Kenntnis von einem zwischenzeitlich (auch gerichtlich) geführten Pflegegeldverfahren erlangt. Der Erwachsenenvertreter übermittelte daher am 18.02.2022 eine umfangreiche Stellungnahme an das Sozialministeriumservice und legte dazu auch die Unterlagen aus dem Pflegegeldverfahren vor. Insbesondere wurde auf die gutachterlichen Ausführungen des SV Dr. ***28*** verwiesen, der unterstrich, dass ich mit meinem 18. Lebensjahr (also seit Juni 1985) nicht ausreichend belastbar war und zeitlebens nicht für den Arbeitsmarkt einsetzbar bin. Die belangte Behörde ignoriert, dass ich als erheblich behindertes "Kind" zu qualifizieren und voraussichtlich dauerhaft außerstande bin, mir selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zudem sind die zugrundeliegenden Abweisungsbescheide vollkommen gesetzwidrig ausgeführt, da sie nicht einmal Feststellungen oder eine rechtliche Beurteilung enthalten und aktenwidrige Inhalte zitieren. Das Erscheinungsbild dieser Abweisungsbescheide lässt darauf deuten, dass sich die belangte Behörde den Akt nicht einmal angesehen und vollkommen willkürlich Entscheidungen getroffen hat. Besonders bemerkenswert - und die gewissenlose Aktenführung der belangten Behörde unterstreichend - ist, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2022 über den Abweisungsbescheid vom 01.03.2022 getroffen wird, obwohl mir letzterer noch gar nicht zugegangen war und formal dagegen kein Rechtsmittel bis 02.03.2022 erhoben wurde. III. Beschwerdegründe Die Aufhebungs- und Abweisungsbescheide vom 01.03.2022 des Finanzamts Österreich sind rechtswidrig und verletzen mich insbesondere in meinen subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren und die Gewährung von Familienbeihilfe und dem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Dazu wird im Folgenden konkret ausgeführt: a/ Inhaltliche Mängel des Abweisungsbescheides: Der Abweisungsbescheid hinsichtlich meines Antrags auf Familienbeihilfe enthält als Begründung nur ein Gesetzeszitat aus dem FLAG und eine Bezugnahme auf "zwei weitere seither erstellte Gutachten" die mangels Vorlage weiterer Befunde den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit 11 /2020 bestätigen würden. Es fehlt dem Bescheid sohin an jeglichem Inhalt, der den zugrundeliegenden Sachverhalt, die getroffenen Feststellungen, die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung und die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die belangte Behörde stützt, nachvollziehbar machen. Welche Gutachten konkret gemeint sind, wird nirgends erwähnt. Insbesondere ignoriert die Behörde die Vorlage des Gutachtens Dr. ***28*** aus dem Pflegegeldverfahren. Qualitativ und puncto Rechtswidrigkeit nicht viel besser steht es um den Aufhebungsbescheid vom 01.03.2022. Im Spruch dieses Aufhebungsbescheides ist zu lesen, dass der Abweisungsbescheid vom 07.09.2020 (...) aufgehoben werde. Mir und meinem Erwachsenenvertreter ist ein solcher Bescheid vom 07.09.2020 nicht bekannt. Zudem wurde meinerseits ohnehin Beschwerde am 05.08.2021 gegen den Abweisungsbescheid vom 09.07.2021 erhoben. Die Aufhebung und erneute Abweisung bringt das Verfahren gem. § 299 Abs 3 BAO aber auch nur wieder in das Rechtsmittelstadium zurück. Was nun die Sachverhaltsgrundlage bildet, welche Beweise von der Behörde aufgenommen wurden und, daraus abgeleitet, festgestellt worden ist, wie sich diese Feststellungen rechtlich auswirken und von der belangten Behörde qualifiziert werden, bleibt vollkommen im Dunkeln. Die Aufhebungs- und Abweisungsbescheide sind daher vollkommen willkürlich und verletzen mein Recht auf ein faires Verfahren, weil ich nicht einmal ansatzweise nachvollziehen kann, auf welcher Grundlage (Feststellungen) die belangte Behörde ihre Entscheidungen trifft und wie sie diese rechtlich begründet. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Verwaltungsgerichtshof für Inhalt und Form der Bescheide nach § 58 Abs. 1 AVG ausgeführt hat, gilt auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO (vgl. VwGH 23.06.2003, 2003/17/0205). b/ Verletzung des Parteiengehörs, unfaires Verfahren: Seitens der belangten Behörde wurde weder eine Möglichkeit gegeben, sich zum Gutachten des Sozialministeriumservice zu äußern, noch sonst darzulegen, warum bei mir eine beträchtliche Behinderung im Sinne des FLAG vorliegt. Dadurch, dass sich die belangte Behörde einer weiteren Behörde bedient, die es ablehnt, Hausbesuche zu machen, werde ich aufgrund meiner Erkrankung diskriminiert und benachteiligt. Eine Person, deren Einschränkungen es zulassen, dass sie Termine beim Sozialministeriumservice wahrnimmt, wird mir gegenüber bessergestellt. Offenkundig ist nämlich, dass die persönliche Anamnese durch einen Mediziner fachlich belastbarere Ergebnisse bringt. Dies ist zudem auch aus der persönlichen Untersuchung durch Dr. ***28*** und seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen belegt. Außerdem wird mir beim Sozialministeriumservice keinerlei Parteisteilung eingeräumt und sogar die Herausgabe der "Aktengutachten" verweigert. Mit den angefochtenen Bescheiden werde ich in meinen Rechten auf ein faires Verfahren, auf die Wahrung des Parteiengehörs und auf eine nachvollziehbare (sohin nicht willkürliche) Entscheidung der Behörde gröblichst verletzt. Die Willkür der belangten Behörde ist auch dort immanent, wo sie sich auf Gutachten des Sozialministeriumservice stützt. Diese Gutachten sind lediglich Aktengutachten und enthalten sohin überhaupt keine persönliche Einschätzung durch die befundenden Gutachter des Sozialministeriumservice. Die Aktengutachten übersehen nämlich insbesondere, dass die Fragestellung, die durch das Gutachten der Dr. ***11*** ***12*** für das Pflegschaftsgericht zu beantworten war, überhaupt in keinem Zusammenhang mit den Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zu klären sind, stehen. Zudem ist im Gutachten überhaupt nicht begründet, warum die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist bzw. woraus die Gutachter überhaupt schließen können, dass bis zum 18. Lebensjahr keine erhebliche Behinderung bei mir vorgelegen habe. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen von SV Dr. ***28***, die meinen Standpunkt aber vollkommen untermauern und meinen Anspruch klar begründen. Das Sozialministeriumservice-Gutachten entbehrt daher jeglicher fachlichen und sachlichen Grundlage und hätte daher nicht als Bescheidbegründung herangezogen werden dürfen. Dies wäre auch für die belangte Behörde offenkundig, wenn sie willens gewesen wäre, sich mit meinen Eingaben und meiner geistigen Beeinträchtigung überhaupt auseinanderzusetzen. Wenn im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice zudem davon zu lesen ist, dass aufgrund des vorliegenden aktuellen psychiatrischfachärztlichen Befundes vom 18.11.2020 die Selbsterhaltungsfähigkeit als unwahrscheinlich erscheint und als Dauerzustand gewertet wird, so ist lebensnah nicht nachvollziehbar, dass dieser Zustand genau mit meinem 18. Lebensjahr eingetreten sein soll. Es hätte daher zumindest einer weiteren fachlichen Auseinandersetzung damit bedurft, ab WANN und WARUM aus medizinischer Sicht meine Unfähigkeit, mir selbst Unterhalt zu verschaffen, angenommen wird. Aufgrund der Wichtigkeit für das Verfahren hätte zudem Parteiengehör gewährt werden müssen. Angelehnt an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ RA 2019/030040 vom 06.05.2021 ist festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung auf Basis eines Gutachtens nur in der Weise erfolgen darf, dass die Behörde die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen hat und sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinandersetzen muss und es zu würdigen hat. All dies hat die belangte Behörde in den beiden Abweisungsbescheiden gänzlich unterlassen. d/ Beweismittel zu obigen Beschwerdepunkten: - Zeugeneinvernahme Dr. ***29*** ***28***, ***4*** ***30***, ***31*** - Schreiben an das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom 22.06.2020; - Begleitschreiben an das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom 19.08.2020 hinsichtlich Antrags auf Familienbeihilfe; - Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 28.09,2020; - Übermittlung des Gutachtens Dr. ***12*** an das Finanzamt mit Schreiben vom 03.12.2020; - Schreiben an das Sozialministeriumservice vom 25.11.2020 hinsichtlich der Unmöglichkeit von Ordinationsbesuchen; - Schreiben des Erwachsenenvertreters an das Sozialministeriumservice vom 29.09.2021; - Sozialministeriumservice E-Mail vom 04.10.2021; - Auskunftsersuchen d. belangten Behörde vom 15.12.2022 - Antwort des Erwachsenenvertreter auf das Auskunftssersuchen, Schreiben vom 11.01.2022; - Sozialministeriumservice E-Mail vom 17.02.2022; - Stellungnahme vom 18.02.2022 samt Beilagen - Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die seit Kindestagen an bestehende Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer erheblichen Behinderung; - weitere Beweisanträge vorbehalten, IV. Beschwerdebegehren Aus all diesen Gründen stelle ich die ANTRÄGE: 1/ Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und dem Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab jeweils 01.09.2015 Folge gegeben werde; in eventu 2/ die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Finanzamt Österreich zurückverweisen 3/ eine mündliche Verhandlung durchzuführen. V. Vorlageantrag Auch, wenn mit Blick auf § 299 Abs 3 BAO nicht nachvollziehbar bleibt, welchen Sinn die Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2022 hat, wird damit zum Nachteil in meine Rechte auf Bezug der Familienbeihilfe eingegriffen. Als Begründung verweise ich auf obige Ausführungen im Punkt III.. Aus diesem Grund stelle ich binnen offener Frist den ANTRAG, meine Beschwerden vom 05.08.2021 und 31.03.2022 gegen die Abweisungs- und Aufhebungsbescheide des Finanzamt Österreich, zu Ordnungsbegriff ***9***, vom 09.07.2021 und 01.03.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die angeführten Beweismittel waren beigeschlossen. - Schreiben an das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom 22.06.2020: Siehe oben "Auskunftsersuchen vom 22.6.2020". - Begleitschreiben an das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom 19.08.2020 hinsichtlich Antrags auf Familienbeihilfe: Siehe oben "Urgenz Auskunftsersuchen vom 19.8.2020". - Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 28.09.2020: Siehe oben "Beantwortung Ergänzungsersuchen vom 28.9.2020". - Übermittlung des Gutachtens Dr. ***12*** an das Finanzamt mit Schreiben vom 03.12.2020: Siehe oben "Gutachtensvorlage vom 3.12.2020". - Schreiben an das Sozialministeriumservice vom 25.11.2020 hinsichtlich der Unmöglichkeit von Ordinationsbesuchen: Siehe oben "Schreiben vom 25.11.2020 an das Sozialministeriumservice". - - Sozialministeriumservice E-Mail vom 04.10.2021;

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101121/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101121.2022
Stammnummer
138651
Gültig
18.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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