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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101121/2022

Eintritt der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101121/2022vom 18.11.2022Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine inhaltliche Denkstörung lässt sich aktuell nicht nachweisen. Die noopsychischen Fähigkeiten sind reduziert, Ausdauer und Konzentration vermindert. Das Erlernen von neuen Inhalten ist erschwert. Die Antragstellerin lebt zurückgezogen und ist auf externe Hilfe angewiesen. Die Persönlichkeitsstruktur besteht aus abhängigen, unreifen und zugleich ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsanteilen. Zwangshandlungen sind objektivierbar. Eine veränderte Schlafkultur ist auffällig. Differenzialdiagnostisch ist von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen. Aktuell ist ein Residualzustand im Vordergrund. Aus fachärztlicher Sicht besteht seit den jungen Jahren eine eingeschränkte Belastbarkeit. Weitere Erkrankungen haben sich in den jungen Erwachsenenalter entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass mit dem 18. Lebensjahr keine ausreichende Belastbarkeit gegeben war. Sie war zeitlebens nicht für den 1. Arbeitsmarkt einsetzbar. Hilfestellungen wie PSD sind zu empfehlen. 13.1. Ist die Schul- oder Berufsausbildung der/des Untersuchten durch Krankheit verzögert worden? □ Nein X Ja -für welchen Zeitraum? Die unsicheren Anteile bestehen sicherlich schon seit der Kindheit. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin diesbezüglich nie ernsthaft gefördert wurde. Es sind Defizite im Erlernen neuer komplexer Inhalte gegeben. 13. 2. Ist die/der Untersuchte seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Ablauf des in Punkt 13.1. genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig? □ Nein X Ja - Begründung: Aufgrund der komplexen Krankheitsgeschichte ist von keiner ausreichenden Stabilität und Belastbarkeit auszugehen. Die Patientin war nie arbeitsfähig. 13. 3. Bei Erstuntersuchung: Ist die/der Untersuchte über das 18. Lebensjahr hinaus als Kind anzusehen? □ Nein □ Ja 14. Sonstige Bemerkungen: Die Corona-Maßnahmen werden eruiert. Ein Abstand von mehr als 2m wird eingehalten Ein negatives Testergebnis liegt seitens dem Gutachter vor. Die Antragstellerin zeigt keine Krankheitsanzeichen hinsichtlich einer COVID 19 Infektion. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig: Sachverständigengutachten vom 15./23.12.2020 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 15./23.12.2020 folgendes Aktengutachten über die Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** Weiblich | Geburtsdatum: | ***13*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***25*** | Wohnhaft in: | ***7*** ***4*** ***5***-***6*** Österreich | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Aktengutachten erstellt am: | 15.12.2020 | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***59*** ***60*** ***26*** | Fachgebiet: | Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrisches Sachverständigengutachten, Dr. ***12***, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.11.2020: Betrifft: Erwachsenenvertretung Beurteilungsgrundlagen: - Akteneinsicht - Eigene Untersuchung Psychiatrische Diagnosefn): - Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 20.3) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Unreife und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) Zwangsgedanken (ICD-10 F 42.0) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Laut Facharztgutachten Dr. ***12*** vom 18.11.2020:Außenanamnese mit: niemand Derzeitige Medikation: Nimmt keine ein. Praktischer Arzt: keiner Facharzt für Psychiatrie: keiner Es handelt sich um ein Gutachten nach FLAG Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis Unterer Rahmensatz, ohne Dauertherapie oder stationären Behandlungsbedarf, generalisierte Angststörung, Unreife und abhängige Persönlichkeitsstörung sowie Zwangsgedanken mitberücksichtigt | 03.07.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 11/2020 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. ***12*** vom 18.11.2020 Frau ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund des vorliegenden aktuellen psychiatrisch fachärztlichen Befundes vom 18.11.2020 erscheint Selbsterhaltungsfähigkeit unwahrscheinlich ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung Gutachten erstellt am 15.12.2020 von Dr.in ***59*** ***60*** ***26*** Gutachten vidiert am 23.12.2020 von Dr. ***42*** ***43***-***44*** Sachverständigengutachten vom 11.11.2021 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 11.11.2021 folgendes weitere Aktengutachten über die Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** Weiblich | Geburtsdatum: | ***13*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***45*** | Wohnhaft in: | ***7*** ***4*** ***5***-***6*** Österreich | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Aktengutachten erstellt am: | 11.11.2021 | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***46*** ***32***-***33*** | Fachgebiet: | Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem Psychiatrisches Sachverständigengutachten ***12*** FA für Psychiatrie und Neurologie, 18.11.2020 schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 20.3): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Unreife und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) - Zwangsgedanken (ICD-10 F 42.0) Auszug aus der Exploration: "Volksschule, Hauptschule und 2 Jahre Hauswirtschaftsschule absolviert zu haben. Auf die Frage, ob sie eine abgeschlossene Ausbildung habe, oder je selbst gearbeitet habe reagiert sie ratlos. Drückt wieder mehrere Tasten ihres Handys und horcht in sich hinein. Sagt dann schließlich: "Meine Eltern waren Arbeiter, der Vater war im Werk in ***21***, die Mutter bei ***22*** ***23***". Die SV konkretisiert: "Wollten Sie nie arbeiten?". Die Betroffene meint, sie wäre für wenige Monate als Stubenmädchen tätig gewesen, solange ihr Vater im gleichen Unternehmen tätig war. Die SV bezieht sich nun auf die täglichen Fertigkeiten, auf die Frage, was 1 Liter Milch kosten würde, blickt sie wieder auf ihr Handy, meint, sie müsse nachlesen, nach einer Gedankenpause sagt sie: "50ct". Auf die Frage, was 1kg Brot kostet, gibt sie an, der Bäcker würde wöchentlich liefern, sie bezahle 1 x im Monat, sie könne jetzt nicht sagen,.." war Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Psychiatrisches Sachverständigengutachten ***12*** FA für Psychiatrie und Neurologie, 18.11.2020: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis Unterer Rahmensatz, ohne Dauertherapie oder stationären Behandlungsbedarf, generalisierte Angststörung, Unreife und abhängige Persönlichkeitsstörung sowie Zwangsgedanken mitberücksichtigt | 03.07.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: gleichbleibend zum Vorgutachten Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 11/2020 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Aufgrund des vorliegenden aktuellen psychiatrisch fachärztlichen Befundes vom 18.11.2020 erscheint Selbsterhaltungsfähigkeit unwahrscheinlich. In der darin enthaltenen Exploration wird erwähnt, dass nur für wenige Monate gearbeitet wurde und dies nur da der Vater auch im Unternehmen beschäftigt war. Jedoch es liegen diesbezüglich keine Befunde vor. Frau ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 11/2020 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund des vorliegenden aktuellen psychiatrisch fachärztlichen Befundes vom 18.11.2020 erscheint Selbsterhaltungsfähigkeit unwahrscheinlich. In der darin enthaltenen Exploration wird angeführt, dass nach der Schule nur für wenige Monate gearbeitet wurde und dies nur da der Vater auch im Unternehmen beschäftigt war. Jedoch es liegen diesbezüglich keine Befunde vor, dass die Erwerbsunfähigkeit durchgehend vorlag vor dem 18 bzw. 21 Lebensjahr. ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung Gutachten erstellt am 11.11.2021 von Dr.in ***46*** ***32***-***33*** Gutachten vidiert am 11.11.2021 von Dr. ***46*** ***47*** Sachverständigengutachten vom 22.2.2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 122.2.2022 folgendes weitere Aktengutachten über die Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** Weiblich | Geburtsdatum: | ***13*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***48*** | Wohnhaft in: | ***7*** ***4*** ***5***-***6*** Österreich | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Aktengutachten erstellt am: | 22.02.2022 | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***42*** ***49*** | Fachgebiet: | Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es wird ein Aktengutachten erstellt, da der gewünschte Hausbesuch nicht möglich ist. Vorliegende Vorgutachten: aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten BASB, FLAG 15 12 2020: Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis GdB 50% ab 11/2020 nach Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. ***12*** vom 18.11.2020 Frau ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Aufgrund des vorliegenden aktuellen psychiatrisch fachärztlichen Befundes vom 18.11.2020 erscheint Selbsterhaltungsfähigkeit unwahrscheinlich Dauerzustand aktenmäßiges nervenfachärztliches Sachverständigengutachten BASB, FLAG 11 11 2021: Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis GdB 50% ab 11/2020 Frau ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 11/2020 aktuell: Neuantrag ab Datum, Beschwerdeverfahren Schreiben RA... 30 11 2021: Belangte Behörde: Finanzamt Österreich wegen: Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021 Meine Beschwerde vom 05.08.2021 gegen die Abweisungsbescheide Finanzamt Österreich, zu Ordnungsbegriff ***9***, vom 09.07.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen vorliegende Unterlagen/Befunde: Psychiatrisches Gutachten Dr. ***12*** bzgl. Erwachsenenvertretung 18 11 2020 Anm.: wird eingesehen, aber nicht mehr zitiert, da bereits bei den Vorgutachten vorliegend psychiatrisches Gutachten Dr. ***28***, PV zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, Kinderzuschuss 23 02 2021 (Untersuchung in der Ordination): Hauptdiagnose: kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend, unreif, abhängig) Intelligenzminderung nnb vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang Verdacht auf undifferenzierte Schizophrenie, klinisch Residualzustand Angststörung nnb. ...keine Befunde.... ....besteht seit jungen Jahren eine eingeschränkte Belastbarkeit, weitere Erkrankungen haben sich im jungen Erwachsenenalter entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass mit dem 18. LJ keine ausreichende Belastbarkeit gegeben war. Sie war zeitlebens nicht für den 1. Arbeitsmarkt einsetzbar. Nervenfachärztliches Gutachten Dr. ***34*** ans Arbeits- und Sozialgericht Wr. Neustadt bezgl. Pflegegeld 23 03 2021: ....Mit Bescheid vom 28.12.2020 hat die beklagte Partei den Antrag vom 19.8.2020 auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab 1.9.2020 abgelehnt... ....Befragt nach der Berufsanamnese gibt die Klägerin an, dass sie lediglich "fallweise" gearbeitet habe, dahingehende Details hätten den Sachverständigen "nicht zu interessieren".... Warum sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne kann die Klägerin nicht angeben Neurologische Diagnosen: Derzeit keine krankheitswertigen Beschwerden. Psychiatrische Diagnosen: Verdacht auf Residualzustand einer chronisch verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (DD schizotype Störung) Kognitive Defizite (Beeinträchtigung der höheren Hirnleistungen) Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen/asthenischen und unreifen Anteilen mit regressiven Verhaltenstendenzen Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ex anamnesis) ...Regelmäßiger Pflegebedarf besteht in folgenden Handlungen: Zubereitung von Mahlzeiten .... 30 Stunden (Konzentrationsstörungen mit erhöhter Ablenkbarkeit) Motivationsgespräche ............. 10 Stunden (Aufrechterhalten einer Tagesstruktur) Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten .............. 10 Stunden Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände....10 Stunden Pflege der Leib-und Bettwäsche............... 10 Stunden Mobilitätshilfe im weiteren Sinn .............10 Stunden Erschwerniszuschlag ........... 25 Stunden Gesamt....105 Stunden/Monat Übertragung Schallträgerprotokoll LG Wr. Neustadt 12 10 2021: Vergleich: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der Klägerin ab 1.9.2020 Pflegegeldstufe zwei, in gesetzlicher Höhe zu gewähren Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: It. Gutachten Dr. ***34*** 3/21: Soweit erhebbar befindet sich die Klägerin derzeit weder in nervenfachärztlicher noch in psychotherapeutischer Behandlung, etwaige Psychopharmaka (beispielsweise Neuroleptika) werden aktuell ebenfalls nicht eingenommen. | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Verdacht auf Residualzustand bei chronisch produktiver Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (DD schizotype Störung), Kognitive Defizite (Beeinträchtigung der höheren Hirnleistungen), Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen/asthenischen und unreifen Anteilen mit regressiven Verhaltenstendenzen, Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ex anamnesis) Unterer Rahmensatz, da in Teilbereichen im Alltag selbstständig | 03.07.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum aktenmäßigen nervenfachärztlichen Vorgutachten 11/2021 Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 11/2020 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Gutachten Psychiaterin Dr. ***12*** 11/2020 Frau ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 11/2020 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nach den vorliegenden Befunden werden behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen in die Jugend zurückreichend angenommen (It. Gutachten PV Dr. ***28*** 23 02 2021 "seit den jungen Jahren eingeschränkte Belastbarkeit. Weitere Erkrankungen haben sich im jungen Erwachsenenalter entwickelt"). Es liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung vor dem 18./21.LJ dokumentieren. Insbesondere liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vordem 18./21. LJ eingetreten wäre. Daher kann dieser Zeitpunkt, nicht eindeutig eingrenzt bzw. bestimmt werden. ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung Gutachten erstellt am 22.02.2022 von Dr.in ***42*** ***49*** Gutachten vidiert am 22.02.2022 von Dr. ***50*** ***51*** Auskunftsersuchen des Finanzamts Laut E-Mail vom 26.1.2022 (OZ 14 des elektronischen Finanzamtsakts) ersuchte das Finanzamt das Sozialministeriumservice gemäß § 158 BAO (offensichtlich erstmals) um Übermittlung aller vorliegenden Gutachten betreffend die Bf. Mit E-Mail vom 24.2.2022 wurde das Auskunftsersuchen um das Gutachten vom 22.2.2022 ergänzt. Vorlage (20.4.2022) Mit Bericht vom 20.4.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde wie folgt vor (beim BFG erfasst zu RV/7101121/2022, RV/7101135/2022 und RV/7101136/2022, die Erledigung ergeht zu RV/7101121/2022): Angefochtene Bescheide: [Grafik]   Verwaltungsakt: [Grafik]   [Grafik]   Bezughabende Normen § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: In mehreren Gutachten hat das Sozialministeriumservice festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin (geb. ***13***) mangels Vorlage früherer Befunde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab November 2020 bestätigt werden könne (Dok.12, 13 und 16). Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin beantragt im Beschwerdeverfahren die Zuerkennung von Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag jeweils ab September 2015 durch das BFG bzw. die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Dok.9 und 10). Beweismittel: insbesondere Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.12.2020 (Dok.12) Gutachten des Sozialministeriumservice vom 11.11.2021 (Dok.13) Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22.2.2022 (Dok.16) Stellungnahme: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Der Grad der Behinderung oder eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das Finanzamt ist bei der Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen gebunden. In allen vorliegen Gutachten hat das Sozialministeriumservice (Dok.12, 13 und 16) festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab November 2020 bestätigt werden könne. Im Sachverständigengutachten vom 22.2.2022 (Dok.16) führt das SMS dazu ergänzend aus: "Nach den vorliegenden Befunden werden behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen in die Jugend zurückreichend angenommen (lt. Gutachten PV Dr. ***28*** 23.02.2021 'seit den jungen Jahren eingeschränkte Belastbarkeit. Weitere Erkrankungen haben sich im jungen Erwachsenenalter entwickelt'). Es liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung vor dem 18./21. LJ dokumentieren. Insbesondere liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten wäre. Daher kann dieser Zeitpunkt, nicht eindeutig eingrenzt bzw. bestimmt werden. Dies kann ab Vorlage von fachspezifischen Befunden (psychiatrisches Gutachten Dr. ***12*** 11/2020) bestätigt werden." Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde. Abgabeninformationssystem Laut Abgabeinformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind zur Steuernummer 29 ***52*** folgende Lohnzettel aktenkundig: 2021: 0101-3112 Pensionsversicherungsanstalt 12.005,76 € 2020: 0106-3112 Pensionsversicherungsanstalt 6.766,55 € Beschluss vom 22.9.2022 Am 22.9.2022 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss: I. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, einen vollständigen Sozialversicherungsdatenauszug, jedenfalls ab dem Jahr 1982 bis laufend, betreffend die Beschwerdeführerin vorzulegen. II. Das Finanzamt Österreich wird um Mitteilung ersucht mit zu teilen, wie über die im Schreiben vom 31.3.2022 unter anderem auch erhobene Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 1.3.2022 entschieden wurde. III. Die Beschwerdeführerin wird um Vorlage des Pensionsbescheids der Pensionsversicherungsanstalt sowie allfälliger weiterer Unterlagen wie Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, als diese nicht bereits, wie aus dem dargestellten Verfahrensgang ersichtlich, aktenkundig sind, ersucht. IV. Zu Spruchpunkten I., II., III. wird eine Frist bis 14.10.2022 gesetzt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt: Zu Spruchpunkt I Sozialversicherungsdaten Abgesehen von den reichlich unbestimmten Angaben der Bf über eine frühere Erwerbstätigkeit wurden im bisherigen umfangreichen Verfahren keine validen Daten über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erhoben. Das Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, einen vollständigen Sozialversicherungsdatenauszug, jedenfalls ab dem Jahr 1982 (15. Lebensjahr der Bf) bis laufend, betreffend die Bf vorzulegen. Zu Spruchpunkt II Beschwerdeverfahren Aufhebungsbescheid Im Schreiben vom 31.3.2022 wurde neben dem Vorlageantrag in Bezug auf den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe vom 9.7.2021 bzw. 1.3.2022 auch Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 1.3.2022 erhoben. Solange über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 1.3.2022 nicht entschieden worden ist, kann keine Entscheidung in der Sache in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 1.3.2022 erfolgen. Das Finanzamt Österreich ist daher um Mitteilung zu ersuchen, wie über die im Schreiben vom 31.3.2022 auch erhobene Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 1.3.2022 entschieden wurde. Zu Spruchpunkt III Pension § 252 ASVG lautet: § 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person; (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013) 4. die Stiefkinder; 5. die Enkel. Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet. (2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben; 2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. (3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt. Nach der Aktenlage bezieht die Bf seit dem Jahr 2020 eine Pension. Die Bf ist um Vorlage des Pensionsbescheids der Pensionsversicherungsanstalt sowie allfälliger weiterer Unterlagen wie Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, als diese nicht bereits, wie aus dem dargestellten Verfahrensgang ersichtlich, aktenkundig sind. Zu Spruchpunkt IV Fristsetzung Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlich erforderlichen Aufwand angemessen. Sie kann über rechtzeitig gestellten begründeten Antrag vom Gericht verlängert werden. Urkundenvorlage (Bf) vom 10.10.2022 Mit E-Mail vom 10.10.2022 übermittelte der Erwachsenenvertreter die beiden Waisenpensionsbescheide betreffend die Bf. Weitere - noch nicht im Verfahren vorgelegte - Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit lägen dem Erwachsenenvertreter gegenwärtig nicht vor. Pensionsbescheid vom 11.3.2021 Mit Bescheid vom 11.3.2021 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt der Bf ab 1.7.2020 eine Waisenpension gemäß §§ 86, 252, 260 und 266 ASVG i.H.v. € 413,74 monatlich nach ihrer verstorbenen Mutter zu. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Waisenpension gebührt über das 18. Lebensjahr hinaus, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Pensionsbescheid vom 16.3.2021 Mit Bescheid vom 16.3.2021 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt der Bf ab 19.8.2020 eine Waisenpension gemäß §§ 86, 252, 260 und 266 ASVG i.H.v. € 465,34 monatlich nach ihrem verstorbenen Vater zu. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Waisenpension gebührt über das 18. Lebensjahr hinaus, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Urkundenvorlage (FA) vom 12.10.2022 Das Finanzamt legte am 12.10.2022 elektronisch vor: Beschwerdevorentscheidung Aufhebungsbescheid Mit Datum 28.9.2022 hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 1.4.2022 gegen den Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Gemäß § 299 Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde von Amts wegen einen von ihr erlassenen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Im gegenständlichen Fall wurde der Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 betreffend Ihren Antrag auf Familienbeihilfe vom 7.9.2020 (Datum des Einlangens, datiert mit 18.8.2020) aufgehoben. Dabei hat sich beim Bescheiddatum leider ein Ziffernsturz ergeben (7.9.2021 statt 9.7.2021). Aus der Bescheidbegründung geht jedoch hervor, dass der Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 gemeint ist. Der Spruch des Abweisungsbescheides vom 9.7.2021 war insofern unrichtig, als er lediglich über den Zeitraum ab September 2020 absprach. Dies obwohl Sie mit Schreiben vom 28.9.2020 (eingelangt am 29.9.2020) mitteilten, dass der Antrag auf Familienbeihilfe mit Wirkung ab dem 1.9.2015 gestellt werde. Gleichzeitig mit der Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 9.7.2021 wurde daher am 1.3.2022 ein neuer berichtigter Abweisungsbescheid betreffend Ihren Antrag auf Familienbeihilfe vom 7.9.2020 ab September 2015 erlassen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Versicherungsdatenauszug Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 12.10.2022 betreffend die Bf ergeben sich folgende Beschäftigungsverhältnisse: von - bis / Art der Monate / meldende Stelle 12.08.1985 - 11.09.1985 Arbeiterin ***22***-AKTIENGESELLSCHAFT STAMMWERK ***53*** 01 10.02.1987 - 28.02.1987 Arbeiterin ***54*** ***55*** 02 20.03.1989 - 31.03.1989 Angestellte ***56*** Gesellschaft m.b.H. 03 01.07.1989 - 31.07.1989 Arbeiterin ***57*** ***58*** OHG 04 01.01.1994 - 31.12.2002 Selbstvers. Krankenvers. § 16 ASVG ***3*** ***1*** 05 01.01.2003 - 30.06.2020 Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG 06 01.07.2020 - laufend Waisenpensionsbezug 07 Vorlage (2.11.2022) zu RV/7103244/2022 Mit Bericht vom 2.11.2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, der bei diesem zur Zahl RV/7103244/2022 erfasst wurde. Vorlagebericht (2.11.2022) zu RV/7103244/2022 Im Vorlagebericht betreffend das Verfahren hinsichtlich des Aufhebungsbescheids führte das Finanzamt unter anderem aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 299 BAO Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Im Zuge der Vorlagebearbeitung betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (siehe RV/7101121/2022) fiel auf, dass im Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 (Dok.7) betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe der Abweisungszeitraum zu kurz gewählt war (ab September 2020 statt wie beantragt ab September 2015). Der Abweisungsbescheid vom 9.7.2020 wurde mit Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 (Dok.1 aufgehoben und mit selben Datum ein berichtigter Abweisungsbescheid ab September 2015 (Dok.8) erlassen. Gegen den Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 (Dok.1) richten sich die Beschwerde vom 31.3.2022 (Dok.2, eingelangt am 1.4.2022) und der Vorlageantrag vom 10.10.2022 (Dok.4, eingelangt am 12.10.2022). Beweismittel: insbesondere Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 (Dok.1) Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2022 (Dok.3) Stellungnahme: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Abs. 2 leg.cit. legt fest, dass der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, sofern dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. In Abs. 3 leg.cit. ist normiert, dass durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. Derartige Aufhebungen gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Der Antrag vom 18.8.2020 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Dok.5) wurde durch den Antrag vom 28.9.2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (Dok.6) dahingehend ergänzt, als dass nunmehr die Familienbeihilfe ab September 2015 beantragt wurde. Im Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 (Dok.7) wurde dieser Ergänzung nicht Rechnung getragen und die Abweisung erfolgte daher irrtümlich erst ab September 2020. Am 1.3.2022 wurde der Abweisungsbescheid vom 9.7.2021 (Dok.7) innerhalb der in § 302 Abs. 1 BAO normierten Jahresfrist gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch einen neuen Abweisungsbescheid ab September 2015 (Dok.8) ersetzt. Dabei ist es im Aufhebungsbescheid vom 1.3.2022 (Dok.1) im Spruch hinsichtlich des Datums des ursprünglichen Bescheides zu einem Ziffernsturz gekommen (07.09.2020 statt 09.07.2021). Das richtige Bescheiddatum ist aber aus der Begründung des Aufhebungsbescheides zu entnehmen, so dass der aufzuhebende Bescheid aus Sicht des Finanzamtes hinreichend klar spezifiziert war. Darauf wird auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2022 (Dok.3) hingewiesen. Die Abweisung der Beschwerde wird beantragt. Vorlageantrag (10.10.2022) zu RV/7103244/2022 Im Vorlageantrag vom 10.10.2022 betreffend die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid führte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter aus: Zum gegenständlichen Ordnungsbegriff hat mein Erwachsenenvertreter eine Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2022 erhalten. Darin ist Bezug genommen auf eine Beschwerde vom 01.04.2022. Faktisch habe ich eine Beschwerde datiert mit 31.03.2022 durch meinen Erwachsenenvertreter erhoben. Dies zum gegenständlichen Ordnungsbegriff. In meiner Beschwerde vom 31.03.2022 habe ich auch bereits einen Vorlageantrag gestellt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum erneut eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wird. Unter einem lege ich daher noch einmal meine Beschwerde und den Vorlageantrag vom 31.03.2022 vor und erhebe dessen Inhalt vollinhaltlich auch zum Inhalt meines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2022. Aus diesem Grunde stelle ich binnen offener Frist den ANTRAG: Meine Beschwerden vom 05.08.2021 und 31.03.2022 gegen die Abweisungs- und Aufhebungsbescheide des Finanzamtes Österreich zu Ordnungsbegriff ***9*** vom 09.07.2021, 01.03.2022 und 31.03.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mündliche Verhandlung Mit Telefax vom 17.11.2022 teilte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter mit, sämtliche Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückzuziehen. Beschluss BFG 18.11.2022, RV/7103244/2022 Mit Beschluss BFG 18.11.2022, RV/7103244/2022 erklärte das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag vom 10.10.2022 betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos, ebenso gemäß § 256 Abs. 3 BAO die Beschwerde vom 31.3.2022 betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde eingestellt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 299 BAO lautet: § 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. (2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. (7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 8 FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €, b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €, c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €, d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €, e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €, f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €. (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101121/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101121.2022
Stammnummer
138651
Gültig
18.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF