Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100067/2024
Normverbrauchsabgabe für ein im Inland verwendetes Kraftfahrzeug mit Schweizer Kennzeichen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100067/2024vom 27.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***
Steuernummer ***BF1StNr1***, vertreten durch die Kathan & Partner Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH & CoKG, Steinbux 2, 6840 Götzis, über die Beschwerde vom 2. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom
30. März 2023 betreffend Normverbrauchsabgabe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Normverbrauchsabgabe beträgt 16.728,56 Euro.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe in Höhe von 46.822,71 Euro für die Verwendung des Kraftfahrzeuges Porsche Macan GTS mit dem Schweizer Kennzeichen *xxx* (der Folge: Kfz) fest. Die Bemessungsgrundlage wurde mit 31.389,58 Euro angegeben, auf die ein Steuersatz von 70% angewandt wurde. Dazu kamen ein Malusbetrag in Höhe von 25.200 Euro und ein Bonusbetrag in Höhe von 350 Euro.
2. Zur Begründung führte es sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) sei seit dem 08.07.2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und verwende das Kfz im Inland. Da auch die Tochter der Bf. seit dem tt.12.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei, befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. im Inland. Die Verwendung des Kfz im Inland ohne inländische Zulassung sei daher widerrechtlich erfolgt und habe diese gemäß § 82 Abs. 8 KFG iVm § 1 Z 3 NoVAG 1991 die Entstehung der Normverbrauchsabgabepflicht zur Folge gehabt. Weil die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei, sei diese mit Bescheid festzusetzen. Als Bemessungsgrundlage gelte der Netto-Durchschnittswert der inländischen Eurotax-Notierung (gemeiner Wert), zum Zeitpunkt der Zulassung (25.01.2023) des Fahrzeugs. Das Kfz sei letztmalig in der Schweiz zugelassen worden, weshalb die NoVA nach der aktuellen Berechnungsform zu ermitteln sei. Nach dieser Berechnungsform sei der CO2-Ausstoß nach dem WLTP-Verfahren (und nicht mehr nach dem NEFZ-Verfahren) heranzuziehen. Da ein solcher für das Kfz nicht vorliege, sei als Ersatzwert das Doppelte der KW heranzuziehen, was im konkreten Fall eine Emission in Höhe von 530 g und einen Malusbetrag in Höhe von 25.200 Euro bedeute.
3. Auf Antrag der steuerlichen Vertretung vom 28.04.2023 wurde die Rechtsmittelfrist bis zum 02.06.2023 verlängert.
4. In der über FinanzOnline gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 02.06.2023 wandte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Folgendes ein:
5. Das Kfz stehe im Eigentum der *F.* AG, *F-Adr.**. Die Bf. verfüge über eine Überlassungsbescheinigung durch die Firma *F.* AG und sei befugt, das Kfz zu verwenden.
6. Die Bf. sei österreichische Staatsbürgerin, ihre Eltern hätten die türkische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2007 habe die Bf. in *L-Plz* *L.*, *Weg* 14b, ein Reihenhaus mit ca. 90 m2 Wohnfläche mit drei Schlafzimmern erworben. In diesem Haus wohnten neben den Eltern auch die beiden Brüder der Bf. Die Bf. sei zwar an dieser Adresse gemeldet, habe aber tatsächlich nicht an dieser Adresse gewohnt, da sie bereits seit vielen Jahren die Lebensgefährtin von Herrn Dr. *B.* MSc, MMAS sei und mit ihm gemeinsam in CH *Th-Plz* *Th.*, *H-Sraße* 29 in einem Terrassenhaus mit 6 Zimmern und großem Garten gewohnt habe. Dr. *B.* besitze noch ein weiteres Haus im Kanton St. Gallen mit 9 Zimmern, das er ebenfalls mit der Bf. bewohnt habe. Die Bf. habe seit 8.7.2014 ihren Hauptwohnsitz in *L.* gemeldet und sei seit dem Jahr 2011 bei der *F.* AG in *F-Adr.** in einem Teilzeitdienstverhältnis beschäftigt.
7. Am tt. Juli 2017 sei die Mutter der Bf. im Alter von 55 Jahren plötzlich und unerwartet verstorben. Aufgrund des traditionellen Rollenbildes und der konservativen Rollenverteilung in der Familie habe sich die Bf. verpflichtet gefühlt, die Rolle der verstorbenen Mutter zu übernehmen und unter der Woche den Haushalt zu führen. Da im Haus *Weg* 14b kein Platz für sie gewesen sei, habe sie im Hotel Sheraton in Dornbirn genächtigt. Weil die Hotelkosten beträchtlich gewesen seien und eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen *Th.* und *L.* bei einer einfachen Wegstrecke über 100 Kilometer und einer Fahrzeit von über einer Stunde für sie nicht möglich gewesen sei, habe sie im August 2018 das angrenzende Nebenhaus *Weg* 14a mit ebenfalls ca. 90 m2 Wohnfläche erworben und ab April 2019 2 bis 3 Mal die Woche in diesem Haus übernachtet.
8. Zwar habe die Bf. beabsichtigt, mit Pensionsantritt Ihres Vaters im Laufe des Jahres 2020 die Haushaltsarbeiten zu beenden und ihrer Beschäftigung bei der *F.* GmbH wieder intensiver nachzugehen. Aufgrund der Corona-Pandemie und den zeitweisen Grenzschließungen habe sie die Tätigkeit als Haushälterin aber doch aufrechterhalten. Am tt.12.2020 habe sie eine Tochter geboren. Der Vater des Kindes ist Herr Dr. *B.*. Die Tochter sei mit Wohnsitz *L.* gemeldet.
9. Am 19.10.2021 habe der Vater der Bf. einen schweren Herzinfarkt erlitten. Nach seiner Rückkehr aus dem Spital habe sich die Bf. um die Pflege des Vaters gekümmert und ihre Tochter bereits mit knapp zwei Jahren für drei Vormittage in eine Kinderbetreuung geben müssen. Um einen Betreuungsplatz zu bekommen, sei ein Wohnsitz in *L.* erforderlich gewesen. Deshalb seien sie und ihre Tochter in *L.* gemeldet gewesen. Die Bf. und ihre Tochter hätten sich an drei Tagen pro Woche in *L.* und an vier Tagen bzw. den Wochenenden am Familienwohnsitz des Lebensgefährten in der Schweiz aufgehalten. Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand des Vaters wieder gebessert und sei die Anwesenheit der Bf. während der Woche nicht mehr notwendig. Das Haus in *Weg* 14a werde im Herbst 2023 verkauft, eine mündliche Zusage der Käuferin liege bereits vor. Die Tochter werde ab Herbst 2023 den Kindergarten in der *I-School* in *Bs.* besuchen.
10. Da sich der Lebensmittelpunkt der Bf. in der Schweiz befinde, liege kein inländischer Standort des gegenständlichen Kfz und somit auch keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeugs im Inland vor. Nach § 79 KFG 1967 sei das Verwenden eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen, das keinen dauernden Standort im Bundesgebiet habe, zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht worden seien und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden. Da das Kfz nie länger als ein Jahr durchgehend im Inland verwendet worden sei, greife die Jahresfrist des § 79 KFG 1967, weshalb die Verwendung des Kfz im Inland zulässig gewesen sei. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheids beantragt.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2024 wies das Finanzamt die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab.
12. Die Bf. sei Eigentümerin des Hauses im *Weg* 14b in *L-Plz* *L.*, wo sie und ihre Tochter ihren Hauptwohnsitz gemeldet hätten. Die Tochter der Bf. habe bis April 2023 die Spielgruppe *S.* an zwei Tagen pro Woche besucht. Die Spielgruppe sei eine Betreuungseinrichtung für Kinder zwischen 3 Monaten und 4 Jahren. Seit Herbst 2023 besuche sie an 4 Tagen die Woche die Schweizer Kindergarten.
13. Dr. *B.* habe laut Beschwerdevorbringen zwei Wohnsitze in der Schweiz, die er mit der Bf. bewohne. Eine Meldeanfrage beim Einwohneramt *Th.* am 21.12.2023 habe ergeben, dass am erstgenannten Wohnsitz in *Th-Plz* *Th.* (GB), *H-Sraße* 29, weder ein Dr. *B.* noch die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter gemeldet seien. Mangels Wohnsitzmeldung in *Th.* sei das Vorbringen betreffend den Familienwohnsitz in *Th.* nicht glaubwürdig. Als zweiter Wohnsitz werde ein Haus im Kanton St. Gallen genannt. Die *I-School* führe *T.* als Familienwohnsitz an. *T.* sei ein Dorf der Gemeinde *Wa.*, welches auf der anderen Rheinseite gegenüber von *Ba.*/FL liege und zum Kanton St. Gallen gehöre. Die Entfernung zum Kindergarten in *Bs.* betrage rund 15 km bei 13 Autominuten, eine Anreise nach *L.* bedeutet eine einfache Fahrtstrecke von rund 49 km bei 36 Autominuten, sodass weder eine Nächtigung in Hotels noch ein Hauskauf in *L.* erforderlich erscheine, um den Vater pflegen zu können. Eine Anfrage beim Gemeindeamt *Wa.* am 21.12.2023 habe ergeben, dass weder Dr. *B.* noch die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter dort wohnsitzgemeldet sind. Ein Wohnsitz in der Schweiz sei somit nicht feststellbar. Im Inland hingegen bestehe für Dr. *B.* ein Hauptwohnsitz in der *Gasse* 10, *W.*.
14. Aus der Nutzungsüberlassungsbestätigung gehe nicht hervor, dass die Bf. in einem Beschäftigungsverhältnis zur Zulassungsbesitzerin stehe. Dies widerspreche dem Beschwerdevorbringen, wonach die Bf. seit 2011 Teilzeit für die Zulassungsbesitzerin arbeite. Eine dienstliche Nutzung des Kfz sei jedoch ausgeschlossen, da die Bf. bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei selbst angegeben habe, dass sie nicht bei der *F.* AG beschäftigt sei. Das Beschwerdevorbringen sei insoweit nicht schlüssig. Eine Zurechnung der Verwendung des Kfz zur Zulassungsbesitzerin bei Fahrten der Bf. im Inland könne daher nicht erfolgen. Vielmehr liege eine private Verwendung des Kfz vor, welche ausschließlich der Bf. zuzurechnen sei, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in *L.* habe.
15. Am 10.02.2024 stellte die Bf. über FinanzOnline den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
16. Gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung wandte sie ein, der Lebensgefährte der Bf. habe seinen Wohnsitz in der *Gasse* 10/8, *W.* aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeiten dort begründet. Die Änderung der Wohnsitzmeldung von Hauptwohnsitz auf Nebenwohnsitz habe er vergessen. Zudem sei er nach wie vor beruflich in Wien, weshalb der dortige Wohnsitz beibehalten worden sei. Seit fast 20 Jahren habe er seinen Lebensmittelpunkt in der *H-Sraße* 29, *Th-Plz* *Th.* im Kanton Graubünden, was durch verschiedene Schriftstücke mit der Empfängeradresse *H-Sraße* 29, *Th-Plz* *Th.* nachgewiesen werden könne. Einen formalen Wohnsitz habe er in *Th.* nicht angemeldet, da er ab Frühjahr 2002 in London gelebt und gearbeitet habe. Da der Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch noch in Wien gelebt habe, sei die Eintragung rechtmäßig, aber kein Indiz dafür, dass der Lebensgefährte in Wien seinen Lebensmittelpunkt unterhalte.
17. Aufgrund der Einschulung der Tochter habe die *G.* mit Kaufvertrag vom 28.12.2023 ein Einfamilienhaus mit der Adresse *T.* erworben, das von der Bf., ihrem Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter an den Schultagen bewohnt werde. Die Nachfrage der Finanzverwaltung am 21.12.2023 habe keine Hauptwohnsitzmeldung ergeben, da der Liegenschaftskauf erst später erfolgt sei. Seit 08.01.2024 besuche die Tochter der Bf. die *I-School* in *Bs.*, welche vom Familienwohnsitz in *T.* nur wenige Minuten entfernt sei. Seit dem 01.10.2023 hätten die Bf. und ihre Tochter einen Wohnsitz in der Gemeinde *H.*, im Kanton Thurgau angemeldet.
18. In der Beschwerdevorentscheidung habe die Abgabenbehörde sich lediglich auf die formale Wohnsitzmeldungen gestützt, wobei diesen nur Indizcharakter zukomme. Tatsächlich habe sich die Bf. nicht mehr als drei Tage pro Woche in *L.* aufgehalten, um dort ihren Vater zu pflegen und ihm den Haushalt zu führen. Dies lasse sich damit untermauern, dass die Tochter auch nur zwei Tage pro Woche die Kinderbetreuung in *L.* besucht habe. Die überwiegende Zeit hielten sich die Bf. und ihre Tochter in *Th.* auf.
19. Da die Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 somit nicht greife, sei die Erbringung eines Gegenbeweises nicht notwendig. Die Zulässigkeit der Verwendung sei gegeben, wenn das Kfz jeweils vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 79 KFG 1967 ins Ausland verbracht werde. Unter den gegebenen Umständen sei das Fahrzeug nie länger als ein Jahr durchgehend im Inland verwendet worden, was die Verwendung im Inland zulässig mache. Mangels widerrechtlicher Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs im Inland entbehre der angefochtene Bescheid jeglicher Grundlage, da weder der Tatbestand des § 1 Z 3 lit b NoVAG 1991 noch jener des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt sei.
20. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 15.03.2024 dem Bundesfinanzgericht vor und führte in der Stellungnahme zum Vorlagebericht aus, dass sich aus der Wohnsitzbescheinigung der Bf. und ihrer Tochter in der Gemeinde *H.* vom 23.01.2024 nicht ergebe, ob es sich um das in der Beschwerde genannte Haus im Kanton St. Gallen mit neun Zimmern handle, zumal sich die Meldeadresse im Kanton Thurgau befinde. Aus der Bescheinigung ergebe sich dezidiert, dass sie zu diesem Datum aus *L.* zugezogen seien. Dies untermaure den von der Abgabenbehörde im Verwendungszeitraum angenommenen Lebensmittelpunkt in *L.*. Fragwürdig erscheine, dass im Vorbringen der Bf. *T.* und nicht die in der Wohnsitzbescheinigung erwähnte Gemeinde *H.* als Wohnsitz angeführt worden sei. Weiters sei unstimmig, dass die Bf. weiterhin mit Nebenwohnsitz in *L.* gemeldet geblieben sei. Ihren Vater müsse sie nicht mehr pflegen, weil sich dieser erholt habe und zudem wolle sie das Haus ja verkaufen. Bis zum 14.03.2024 habe sich am Grundbuchsstand in *L.* nichts geändert. Die Bf. sei nach wie vor als Eigentümerin eingetragen und sei auch mit Nebenwohnsitz dort gemeldet. Wohnsitzmeldungen in *T.* oder dem behaupteten Lebensmittelpunkt in *Th.* seien von der Bf. weiterhin nicht vorgelegt worden, obwohl sie zu einer Wohnsitzmeldung nach Schweizer Recht verpflichtet wäre. Am 15.03.2024 seien auf Nachfrage bei den Gemeindeämtern keine Wohnsitzmeldungen in der Schweiz für die Bf. und ihre Tochter ersichtlich. Auch der Lebensgefährte habe keinen Wohnsitznachweis in der Schweiz erbracht. Der Umstand, dass Post an seine ehemalige Adresse, an welcher er mit seiner Ehefrau bis 2015 zusammengewohnt habe, geschickt werde, sage nichts über die Begründung eines Wohnsitzes aus. Post könne gelegentlich abgeholt werden bzw. abgeholt werden lassen oder man leite sie gar um. Aufrecht sei weiterhin seine Hauptwohnsitzmeldung in der *Gasse* 10/8, *W.*, obwohl er dort angeblich nur fallweise wohne. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
21. Am 1. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter statt. Der Verlauf der Verhandlung wurde niederschriftlich festgehalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Streitpunkte
22. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Bf. für die Verwendung des Kfz auf inländischen Straßen normverbrauchsabgabepflichtig war und wenn ja, in welcher Höhe die Normverbrauchsabgabe festzusetzen war.
2. Sachverhalt
23. Die Bf. ist österreichische Staatsbürgerin und ist seit 1997 in Österreich mit Hauptwohnsitz meldebehördlich gemeldet, zunächst von 1999 bis 2007 in *Lu-Plz* *Lu* und dann vom 5.12.2007 bis zum 29.11.2012 und wieder vom 8.7.2014 bis zum 18.9.2023 im *Weg* 14b, *L-Plz* *L.*. Seit 18.9.2023 besteht an dieser Anschrift ein Nebenwohnsitz.
24. An der Anschrift *L-Plz* *L.*, *Weg* 14b, befindet sich ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von ca. 90m², das seit August 2007 im Eigentum der Bf. steht. In diesem Reihenhaus wohnten die Eltern und die zwei Brüder der Bf. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2017 unterstützte die Bf. ihren Vater bei der Haushaltsführung und ab 2021 pflegte sie ihn.
25. Am 16.8.2018 erwarb die Bf. das Nachbarhaus im *Weg* 14a zur Befriedigung ihrer eigenen Wohnbedürfnisse. Auch dieses Haus wies eine Nutzfläche von ca. 90m² auf. Das Haus wurde im August 2024 wieder verkauft.
26. Für die Schweiz liegt für die Bf. lediglich eine Wohnsitzbestätigung der Stadt *C.* über einen Wohnsitz in der *C-Gasse* vom 10.6.2011 bis zum 31.10.2013 und dann wieder ab Oktober 2023 in der *H-Adr.*, *H-Plz* *H.* vor.
27. Seit 2011 ist die Bf. in einer Beziehung mit Dr. *B.*, MSc, MMSA, mit dem sie eine Tochter, *V* *B.*, geboren am tt.12.2020, hat. Die Tochter der Bf. besuchte bis April 2023 an zwei Tagen die Woche, Dienstag und Donnerstag, die Spielgruppe *S.* in *L.* und ab Herbst 2023 die Schweizer Kindergarten, welche etwa 36 km vom *Weg* in *L.* entfernt liegt. Auch die Tochter war vom tt.12.2020 bis 18.9.2023 an der Anschrift *Weg* 14b mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für die Tochter bezog die Bf. zwischen Dezember 2020 und Oktober 2023 Familienbeihilfe.
28. Dr. *B.* ist Schweizer Staatsbürger und von Beruf Diplomat und Unternehmer. Er war von September 1997 bis April 2002 als Botschafter der Schweiz in der ständigen Vertretung im Büro der Vereinten Nationen in Wien und auch danach aufgrund von Beratungsmandaten für die Vereinten Nationen und die Weltbank in Wien tätig. Zudem war er als Berater und als Botschafter für die Republik Guinea-Bissau in Bosnien Herzegowina tätig.
29. Als einzige Hauptwohnsitzmeldung des Lebensgefährten der Bf. scheint die Anschrift *Gasse* 10/8 in *W.* auf. Für die Schweiz liegt ein am 1. Juli 2024 ausgestellter Mietvertrag des Dr. *B.* mit der *CI* AG, *N-Straße*, *Th-Plz* *Th.*, über eine seit 2002 gemietete Wohnung in der *H-Sraße* in *Th.* vor. Eine behördliche Anmeldung des Herrn *B.* an dieser Adresse liegt nicht vor.
30. Der Lebensgefährte der Bf. ist auch Präsident des Verwaltungsrates der *G.* mit Sitz in *A.*, SG. Diese hat mit Kaufvertrag vom 28.12.2023 ein Einfamilienhaus mit der Adresse *T.* erworben. Im Jahr 2024 waren die Bf. und ihre Tochter für sechs Monate an dieser Anschrift wohnhaft.
31. Die *F.* AG mit Sitz in der *F-Straße*, *A.*, deren Präsident des Verwaltungsrates ebenfalls Dr. *B.* war, war Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugs Porsche Macan GTS mit dem Schweizer Kennzeichen *xxx* (Fahrzeugidentifikationsnummer *WP*) Die Erstzulassung erfolgte am 2.3.2017 in einem Drittland, die Zulassung auf die *F.* AG am 25.1.2023. Die Bf. war nicht bei diesem Unternehmen beschäftigt, durfte aber aufgrund einer Bestätigung der *F.* AG vom 23.3.2023, ausgestellt vom Verwaltungsrat Dr. *B.*, das Kfz uneingeschränkt privat verwenden.
32. Die erstmalige Einbringung des Kfz ins Inland erfolgte spätestens Ende Jänner 2023.
33. Im Zeitpunkt der Einführung des Kfz ins Inland befand sich der Hauptwohnsitz und damit der dauernde Standort der Bf. in *L-Plz* *L.*, *Weg* 14a.
34. Das Kfz wies zum Bewertungsstichtag am 30.3.2023 einen Eurotax-Mittelwert in Höhe von 31.389,57 Euro auf. Die CO2-Emission (NEFZ) betrug 212 g/km, die
CO2-Emission nach dem WLTP-Verfahren 266g/km.
3. Beweiswürdigung
35. Für diese Feststellungen stützt sich das Bundesfinanzgericht v.a. auf die entsprechenden und unstrittigen Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei, für die Daten des KFZ auf die Zulassung des Kfz, für die private Nutzung des Kfz auf die Nutzungsüberlassungserklärung und das Vorbringen in der Beschwerde, für die Eigentumsverhältnisse auf die Eintragungen im Grundbuch und für die Wohnverhältnisse auf Eintragungen im Zentralen Melderegister, für den Bezug der Familienbeihilfe auf die Eintragungen in das System Finanz/Familienbeihilfe (FABIAN).
36. Für die Feststellung zum Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen waren folgende Erwägungen ausschlaggebend:
37. Der Hauptwohnsitz ist im Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 zu bestimmen.
38. Danach ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 MeldeG).
39. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (§ 1 Abs. 8 MeldeG).
40. Eine Person kann mehrere Wohnsitze, aber immer nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in der Regel der Familienwohnsitz.
41. Wo sich nach diesen Kriterien der Hauptwohnsitz einer Person befindet, ist eine Tatfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und dass es keine Beweisregeln gibt. Dabei genügt es, wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO8, § 167 Tz 6ff. mit der dort zitierten hg. Rechtsprechung).
42. In freier Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Hauptwohnsitz der Bf. im Zeitpunkt der Einbringung des Kfz im Inland lag. Dabei stütze es sich auf die Fakten, dass die Bf. in dieser Zeit in *L-Plz* *L.*, *Weg* 14a, in einem Reihenhaus zusammen mit ihrer Tochter gewohnt hat, dass die Tochter in dieser Zeit eine Spielgruppe in *L.* besucht hat und in dem ebenfalls in ihrem Eigentum befindlichen Reihenhaus in unmittelbarer Nachbarschaft ihr Vater und ihre Brüder gewohnt haben. Zudem hat sie für die Tochter seit Dezember 2020 Familienbeihilfe bezogen. Anspruch auf Familienbeihilfe haben nur Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört (vgl. § 2 Abs. 1 FLAG und § 2 Abs. 2 FLAG). Da nicht davon auszugehen ist, dass die Bf. zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat und auch das Finanzamt nicht die Familienbeihilfe zurückgefordert hat, ist auch dieser Umstand als Bestätigung für die Annahme eines Wohnsitzes in *L.* zu werten. Hinzu kommt als weiteres Indiz, dass in der fraglichen Zeit, das sind die ersten Monate des Jahres des Jahres 2023, aber auch die Jahre zurück bis 2013 nur für Österreich eine zentralbehördliche Hauptwohnsitzmeldung vorliegt, nicht aber für die Schweiz. Für die Schweiz liegt für diesen Zeitraum nicht einmal eine Wohnsitzbestätigung vor. Erst ab Oktober 2023 liegen solche Bestätigungen vor, zuerst für die Gemeinde *H.*, dann für die Gemeinde *Wa.*/ *T.*, ohne dass aber erkennbar gewesen wäre, dass damit der Wohnsitz in Österreich aufgeben worden wäre. Von einer solchen Wohnsitzaufgabe kann frühestens ab dem Verkauf des Reihenhauses im August 2024 ausgegangen werden. Diese bestätigten Wohnsitze liegen aber außerhalb der fraglichen Zeit der Einbringung des Kfz ins Inland und sind daher für die entscheidungswesentliche Wohnsitzfrage irrelevant. Die Behauptung der Bf., sie habe schon Anfang 2023 und davor in der Schweiz, und zwar in *Th.*, bei ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehemann gelebt, wurde durch keinerlei Beweisunterlagen erhärtet. Dass ihr Lebensgefährte hier ein Ferienhaus gemietet hat, beweist in keiner Weise, dass die Bf. hier gewohnt hat. Wie die Bf. selbst in der Einvernahme durch die Finanzpolizei ausgesagt hat, war sie "an den Wochenenden meistens auf dem Weg, manchmal in der Schweiz, und manchmal in Wien. Von einem Lebensmittelpunkt in *Th.* ist hier nicht die Rede. Auch laut Aussage in der mündlichen Verhandlung waren sie und Herr *B.* "überall ein bisschen", hat sie ihn auf beruflichen Reisen begleitet, waren sie in *Th.*, im Tessin oder in Zürich, waren sie überall in der Schweiz, aber auch im Ausland". Auch aus dieser Aussage lässt sich keine konkrete Anknüpfung an einen Hauptwohnsitz in *Th.* ableiten. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die Bf. viel auf Reisen war und sich oft in der Schweiz aufgehalten hat.
43. Somit kann im Beschwerdefall überhaupt nur von einem Wohnsitz in Österreich ausgegangen werden, sodass sich die Notwendigkeit der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen erübrigt.
44. Aber selbst wenn in der fraglichen Zeit ein weiterer Wohnsitz in *Th.* bestanden hätte, bewiese das noch nicht, dass dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestanden hätte. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nicht nach dem subjektiven Empfinden einer Person, sondern aufgrund objektiver Faktoren, wie sie beispielshaft in § 1 Abs. 8 MeldeG aufgezählt sind, zu bestimmen. Solche Faktoren sind aber nur für den Wohnsitz in *L.* erkennbar. Neben den bereits zum Wohnsitz weiter oben erwähnten sind das die weiteren Umstände, dass die Bf. ohne Zweifel mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in *L.* gewohnt hat, dass diese ebendort eine Kinderkrippe besucht hat (für die Schweiz wurden keine solche Aufenthalte behauptet), ferner dass der Vater sowie die Brüder der Bf. in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnten und sie sich ihrer Familie soweit verpflichtet sah, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter den väterlichen Haushalt führte. Diese Umstände sprechen für eine intensive persönliche Bindung an den Wohnsitz in *L.*. Hinzu kommen wirtschaftliche Verbindungen mit *L.* in der Form von Eigentum von zwei Reihenhäusern. Schließlich sprach auch die Aufenthaltsdauer für den Interessensmittelpunkt in *L.*. Während die Bf. ihrem Vater den Haushalt führte, hielt sie sich auch überwiegend in *L.* auf. Diese Feststellung gilt unabhängig davon, ob die Behauptungen der Bf., dass sie die Wochenenden in der Schweiz oder Wien, insbesondere was deren Häufigkeit betrifft, als glaubwürdig erachtet werden oder nicht. Denn auch wenn der Bf. diesbezüglich gefolgt würde, hätte sie sich durch den Betreuungsplatz zumindest an zwei bis drei von sieben Tagen pro Woche bindend in *L.* aufgehalten. Da die Bf. die Hälfte der Woche ohnehin von ihrem Lebensgefährten getrennt war, spielt dessen Wohnsitz für die Bestimmung ihres Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eine untergeordnete Rolle. Hinzu kommt, dass aufgrund der fast zehnjährigen Meldung ihres Hauptwohnsitzes in *L.* nach den allgemeinen Lebenserfahrungen zudem davon ausgegangen werden kann, dass die Bf. dort auch einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut hat.
45. Zu den Feststellungen betreffend die CO2-Emissionen des Kfz gelangte das Bundesfinanzgericht durch folgende Überlegungen:
46. Bis 1.9.2017 wurden die CO2 -Emissionen eines Kraftfahrzeuges nach dem NEFZ-Verfahren (Neuer Europäischer Fahrzyklus) bestimmt. Seitdem wurde auf das WLTP-Verfahren (worldwide harmonized light duty vehicles test procedure) umgestellt, welches eine höhere Genauigkeit bei der Ermittlung der CO2-Werte gewährleisten soll. Seit 1.9.2018 müssen alle erstzugelassenen Fahrzeuge nach dem neuen Testverfahren WLTP getestet sein.
47. Das Kfz wurde am 2.3.2017 erstzugelassen. Die im Typenschein angegebene CO2-Emission in Höhe von 212 g/km wurde nach dem NEFZ-Testverfahren ermittelt. Ein getesteter WLTP-Wert besteht für dieses Fahrzeug somit nicht. Das Bundesfinanzgericht stützt sich für den dieser Entscheidung zugrunde gelegten WLTP-Wert auf den von der steuerlichen Vertretung vorgelegten und der Amtspartei in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Auszug aus dem Schweizer Verbrauchskatalog für ein vergleichbares Kfz, einem Porsche Macan GTS, SUV L, Allrad, Treibstoff Benzin, 280 kW/381 PS, Verbrauch 11,7l/100 km, Neupreis 90.000 CHF, für das eine CO2-Emission nach WLTP in Höhe von 266g/km ausgewiesen wird.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
48. Der Normverbrauchsabgabe unterliegt gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. I. 2022/108 die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
49. Als erstmalige Zulassung gilt gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 auch "die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre."
50. Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997 dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland u.a. nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
51. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.
52. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
53. Die Entstehung der Normverbrauchsabgabepflicht gemäß § 1 Z 3 b NoVAG 1991 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG 1967 hat daher jedenfalls folgende Voraussetzungen:
Es muss ein Kraftfahrzeug in Österreich auf Straßen mit öffentlichem Recht verwendet werden.
Diese Verwendung muss einer natürlichen oder juristischen Person als Verwender zuzurechnen sein.
Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. In diesem Fall kann, muss aber auch der Verwender den Gegenbeweis erbringen.
Die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist auch auf Fahrzeuge von Unternehmen anzuwenden. § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist daher als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG 1967 anzusehen (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
54. Die Anwendung dieser Kriterien auf den Beschwerdefall bedeutet:
Verwendung des KFZ im Inland
55. Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das in Rede stehende Kfz von der Bf. im Inland auf Straßen mit öffentlichem Recht gefahren wurde. Es wurde daher im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Inland verwendet. Eine allfällige Einbringung des Kfz ins Inland ist nicht zu prüfen, da die Tatbestandselemente Einbringung und Verwendung alternativ erfüllt sein müssen. Die Bedeutung des "Einbringens" ist lediglich für die einen Monat übersteigende Verwendung des Fahrzeuges im Inland relevant und daher auf den Beginn der Fristberechnung des § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 reduziert (Haller, NoVAG2, § 1 Rz 88).
Verwenderin des KFZ
56. Wem die Verwendung des Fahrzeugs zuzurechnen ist, ist in § 82 Abs. 8 KFG nicht geregelt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes orientieren sich dafür am Halterbegriff des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG). Halter ist danach jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Diese ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. OGH 18.12.2000, Ob A 150; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107).
57. Laut Beschwerde vom 02.06.2023 ist unstrittig, dass die Bf. die Verwenderin des Kfz ist. Die Bf. darf aufgrund einer Nutzungsüberlassung das Kfz privat nutzen, die ihr von der Zulassungsbesitzerin, der schweizerischen *F.* AG, unbefristet gewährt wurde. Die Feststellung, ob die Bf. in einem Beschäftigungsverhältnis zur Zulassungsbesitzerin stand, ist aufgrund der Berechtigung zur privaten Nutzung entbehrlich.
Hauptwohnsitz
58. Wie zum Sachverhalt ausführlich ausgeführt, befand sich auch der Hauptwohnsitz der Bf. im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeugs im Inland.
59. Aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes war auch der dauernde Standort des Kfz aufgrund des § 82 Abs. 8 KFG als in *L.* gelegen zu vermuten. Einen Gegenbeweis gegen diese Vermutung hat die Bf. nicht erbracht.
60. Die Bf. war daher nur berechtigt, das Fahrzeug während eines Monates ab der erstmaligen Einbringung nach Österreich ohne Zulassung im Inland zu verwenden. Die durch die Fahrten in die Schweiz bewirkten Verbringungen des Kfz ins Ausland unterbrachen diese Monatsfrist nicht. Nach Ablauf dieses Monats hätte die Bf. das Kfz im Inland einer Zulassung zuführen müssen. Da sie das nicht getan hat, war die Verwendung ab diesem Zeitpunkt widerrechtlich.
61. Abgabenschuldner ist in den Fällen der widerrechtlichen Verwendung eine Fahrzeugs im Inland der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 4 Z 3 NoVAG 1991).
Abgabenfestsetzung
62. Bei der Abgabenpflicht aufgrund einer widerrechtlichen Verwendung ist die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen (§ 5 Abs. 2 erster Satz NoVAG 1991). Darunter ist der gemeine Wert gemäß § 10 Bewertungsgesetz (BewG) und damit der Einzelveräußerungspreis im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu verstehen. In der Praxis wird für diesen Wert auf den Mittelwert der Eurotaxbewertungen zurückgegriffen (vgl. Haller, NoVAG2, § 5 Tz 19).
63. Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 (Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, Klasse M1) bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 112 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen (§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991).
64. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km. Für Krafträder ist der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km heranzuziehen. Es ist jeweils der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich (§ 6 Abs. 4 NoVAG 1991).
65. Liegt für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vor, so bestimmt sich für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt. Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert gemäß Absatz 4 nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen (§ 6 Abs. 6 Z 2 NoVAG 1991 und § 6 Abs. 6 Z 3 NoVAG 1991).
66. Wie schon zum Sachverhalt ausgeführt, liegt für das Kfz lediglich ein nach dem NEFZ-Verfahren ermittelter CO2-Ausstoß in Höhe von 212 g/km vor, nicht aber ein für die Abgabenfestsetzung zwingend anzuwendender CO2-Wert nach dem
WLTP-Verfahren. Der von der steuerlichen Vertretung durch den Verbrauchskatalog für ein vergleichbares Kfz ausgewiesene Ausstoß nach dem WLTP-verfahren in Höhe von 266 g/km kann aber als Nachweis im Sinne des § 6 Z 4 NoVAG anerkannt werden, zumal dieser um 1,24 höher als der im Typenschein ausgewiesene NEFZ ist und wesentlich plausibler erscheint als mit dem doppelte kW-Betrag angesetzte Wert in Höhe von 530 g/km.
67. Die Eingabe des WLTP-Wertes von 266 g/km und folgender weiterer Fahrzeugdaten: FIN *WP*, Erstzulassung 02.03.2017, NoVA-Tatbestand 25.01.2023, Fahrzeugtyp Pkw, Antrieb Benzin, Leistung 265 kW, Verbrauch 9,20l/100km, CO2-Emissioinen (NEFZ) 212 g/km, Bemessungsgrundlage (netto) 31.389,58 Euro, Neuwagenwert (inkl. USt und NoVA) 92.397 Euro in den NoVA-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen (Offizieller NoVA Rechner des BMF | Bundesministerium für Finanzen (haude.at) führt zu folgender, vom angefochtenen Bescheid abweichender Abgabenfestsetzung:
|
Bemessungsgrundlage
|
31.389,58
|
NoVA-Satz in %
|
33,00
|
NoVA-Grundbetrag
|
10.358,56
|
-Abzugsposten
|
350,00
|
+ CO2-Malus
|
6.720,00
|
= zu entrichtende NoVA
|
16.728,56
68. Im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges entsteht die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 bereits in dem Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Inland und nicht erst mit Ablauf eines Monats nach der Einbringung (vgl. Haller, NoVAG2, § 7 Tz 11).
69. Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe im Sinne des § 201 BAO (vgl. Haller, NoVAG2, § 11 Tz 4). Spätestens einen Monat nach der erstmaligen Einbringung des Kfz ins Inland hätte die Bf. die Normverbrauchsabgabe selbst berechnen und abführen müssen (vgl. § 11 Abs. 2 NoVAG 1991; Haller, NoVAG2, § 11 Tz 10). Da sie das nicht getan hat, war das Finanzamt im Rahmen des Ermessens berechtigt, die Normverbrauchsabgabe gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO mit Bescheid festzusetzen. Bei der Ermessensübung hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit gegenüber jenem der Billigkeit den Vorrang eingeräumt. Dem ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nichts entgegenzusetzen und hat auch die Bf. diesbezüglich keine Einwände erhoben.
70. Die NoVA-Festsetzung für das Kfz war daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt, nicht aber der Höhe nach. Der angefochtene Bescheid war daher derart zu ändern, dass die NoVA abweichend vom Erstbescheid mit 16.728,56 Euro festzusetzen war.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
71. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
72. Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bf. fußt auf den in dieser Entscheidung wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Feldkirch, am 27. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 36 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100067/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100067.2024
- Stammnummer
- 152287
- Gültig
- 27.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF