Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102219/2023
Zeitlicher Aufwand für die Vorbereitung zur Studienberechtigungsprüfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102219/2023vom 03.04.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom 10.2.2023, eingebracht 16.2.2023, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 17.1.2023, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im März 2000 geborenen ***6*** ***7*** ***3*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für die im Oktober 2008 geborene ***8*** ***9*** ***3*** (Familienbeihilfe) für die Zeiträume Februar 2019 bis August 2020 und März 2022 bis September 2022 (Familienbeihilfe: € 4.818,20, Kinderabsetzbetrag: € 1.518,40, Gesamtbetrag € 6.336,60), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***10***, infolge der Beschwerdevorentscheidung vom 17.5.2023 für die Zeiträume Februar 2019, März 2022 sowie Juni 2022 bis September 2022 aufgehoben und für die Zeiträume März 2019 bis August 2020 sowie April 2022 bis Mai 2022 bestätigt, vor dem Bundesfinanzgericht angefochten im Umfang des Vorlageantrags vom 15.6.2023 nur mehr hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum März 2019 bis August 2020, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde im Umfang des Vorlageantrags wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids, soweit dieser nicht bereits aufgehoben worden ist, bleibt hinsichtlich des Zeitraums März 2019 bis Jänner 2020 unverändert. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraums Februar 2020 bis August 2020 ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bescheid
Mit Bescheid Anrechnung forderte das Finanzamt Österreich von der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im März 2000 geborenen ***6*** ***7*** ***3*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für die im Oktober 2008 geborene ***8*** ***9*** ***3*** (Familienbeihilfe) für die Zeiträume Februar 2019 bis August 2020 und März 2022 bis September 2022 (Familienbeihilfe: € 4.818,20, Kinderabsetzbetrag: € 1.518,40, Gesamtbetrag € 6.336,60), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Um die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgte die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages werde die Anrechnung hinfällig. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Zu ***3*** ***6*** ***7***:
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Zu ***3*** ***8*** ***9***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 26.7.2019
Ein vom Finanzamt am 26.7.2019 an die Bf übermitteltes Überprüfungsschreiben wurde betreffend ***6*** ***3*** am 24.10.2019 beantwortet, dass dieser Maturaschüler sei und es seitens der Schule keine weiteren Unterlagen gäbe.
Laut übermittelter Entscheidung der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien am Bundesgymnasium für Berufstätige Wien 21, Brünner Straße 72, vom 3.5.2019 wurde ***6*** ***3*** zur Externistenreifeprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 Externistenprüfungsverordnung für die Schulart Oberstufenrealgymnasium mit Schwerpunkt Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie (LP 2017) zugelassen. Prüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung seien Deutsch, Englisch (1. lebende Fremdsprache), Mathematik und Physik, Prüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung Englisch und Mathematik. Zulassungsprüfungen seien wie folgt abzulegen:
[Grafik]
Die Entscheidung wurde nach einem Ansuchen vom 5.2.2019 getroffen.
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 18.2.2021
Ein vom Finanzamt am 18.2.2021 an die Bf übermitteltes weiteres Überprüfungsschreiben wurde betreffend ***6*** ***3*** am 23.3.2021 beantwortet, dass dieser sich auf Grund "Studienberechtigung + Studium Jura" bis voraussichtlich 2026 in Berufsausbildung befinde. Seit September 2020 erhalte er € 324 Studienbeihilfe. Laut Abschlusszeugnissen einer Volkshochschule wurde am 11.9.2020 der Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung Politische Bildung mündlich, Geschichte für Rechtswissenschaften mündlich, Latein für Rechtswissenschaften schriftlich und mündlich, positiv absolviert. Es wurde auch folgender Screenshot über bereits auf der Universität abgelegte Prüfungen vorgelegt:
[...]
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 14.5.2021
Am 14.5.2021 erstellte das Finanzamt an die Bf eine Mitteilung, dass der Anspruch für ***6*** ***7*** ***3*** im März 2021 ende.
Antrag vom 3.9.2021
Am 3.9.2021 schrieb die Bf dem Finanzamt:
Liebes Team,
ich habe im letzten halben Jahr schon mehrfach telefonisch mit Ihnen Kontakt aufgenommen, da ich seit März 2021 für meinen Sohn ***6*** ***3*** auf einmal keine Familienbeihilfe bekommen habe!
Ich habe auch im Frühjahr alle Unterlagen und Zeugnisse neuerlich zu Ihnen geschickt und bekam auch mehrfach die Auskunft, es handle sich hierbei um ein Versehen - da mein Sohn durchgehend in Ausbildung war!
Zuletzt bekam ich dann die Information, ich muss nochmalig NEU für die Familienbeihilfe ansuchen, was ich hiermit gerne tue! Ich habe alles nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt - einige Punkte sind mir jedoch nicht ganz klar:
Ich habe keinen aktuellen Partner und lebe seit letztem Jahr von ***6*** Vater getrennt.
Ich weiß nicht, ob Sie seine Daten nun auch brauchen und gebe sie somit hier bekannt:
...
Sie können sich sicher vorstellen, dass der Wegfall der Familienbeihilfe gerade jetzt einen massiven Einschnitt in unser Budget verursacht... darum wäre ich sehr dankbar, wenn Sie unseren Antrag so bald wie möglich bearbeiten können und die Beihilfe bei Anspruch auch rückwirkend an uns ausbezahlt wird. So wurde es mir auf jeden Fall von Ihrer Seite telefonisch zugesichert!
Bei Rückfragen erreichen Sie mich jeder Zeit unter 0699 ...
Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen, ...
Beigefügt war ein Formular Beih 100-PDF, wonach für ***6*** ***3*** ab 1.4.2021 Familienbeihilfe beantragt werde ("Wegfall laut Finanzamt falsch") und ein Studienberechtigungszeugnis der Universität Wien vom 22.7.2021, wonach ***6*** ***3*** aufgrund der erfolgreichen Ablegung folgender Prüfungen
Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema - bestanden am 01.10.2020
Geschichte für Rechtswissenschaften - anerkannt am 22.07.2021
Latein für Rechtswissenschaften - anerkannt am 22.07.2021
Wahlfach: Geographie und Wirtschaftskunde - anerkannt am 22.07.2021
Wahlfach: Politische Bildung - anerkannt am 22.07.2021
die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe "Rechtswissenschaftliche Studien" am 22.7.2021 bestanden habe.
Des weiteren war eine Studienzeitbestätigung der Universität Graz vom 3.9.2021 beigefügt, wonach ***6*** ***3*** am 11.8.2021 das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften begonnen habe. Außerdem ein Abschlusszeugnis einer Volkshochschule, wonach der Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung Geographie und Wirtschaftskunde mündlich am 29.6.2021 erfolgreich absolviert worden ist.
Beschwerde
Die Bf erhob gegen den Bescheid am 16.2.2023 eine mit 10.2.2023 datierte Beschwerde und führte in dieser aus:
Sehr geehrtes Team,
wie telefonisch am 31.1.2023 besprochen, möchte ich ***1*** ***3*** hiermit Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 17.01.2023 (Ordnungsbegriff ***10***) einreichen und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung beantragen!
Sehr gerne sende ich Ihnen eine ausführliche Erklärung unserer Situation und nochmals die Unterlagen zu und bitten um neuerliche Durchsicht:
Die schulische Laufbahn meines Sohnes ***6*** ***3*** war ab der Oberstufe (***19*** ***20***) nicht leicht und hinterließ leider auch seine Spuren!
Er kämpfte in der Schule mit psychischen Problemen - zog sich nach seinem unfreiwilligem Klassenwechsel immer mehr zurück und wurde trotz guter schriftlicher Leistungen vor dem Halbjahr der 7. Klasse Gymnasium unter Druck von einem Lehrer dazu gebracht seine Abmeldung zu unterschreiben - wir versuchten noch mit Hilfe des Stadtschulrats diese Entscheidung rückgängig zu machen, leider ohne Erfolg - auch das Schreiben einer Psychologin half nichts!
(Februar 2019 - ***6*** ist seit dieser Zeit immer wieder in psychologischer Behandlung)
Danach begann die Suche nach einer guten Alternative - Wechsel in ein anderes Gymnasium war aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr möglich - so versuchte ***6*** sich unterschiedliche Möglichkeiten, wie Lehrstellen, Abendschule, Externistenmatura,... anzusehen und ging zu diversen Infoabenden und Beratungsgesprächen!
Wir Eltern machten Druck, dass er jetzt rasch etwas finden müsse - auch wegen der benötigten Familienbeihilfe - und ***6*** entschied sich daher noch im Frühjahr 2019 für die Externistenmatura und reichte alle notwendigen Unterlagen beim Stadtschulrat ein - er bereitete sich auf seine Prüfungen vor, merkte aber, dass er ganz ohne Unterstützung den Stoffumfang nicht bewältigen konnte und schaffte es nicht zu den Prüfungen anzutreten!
In dieser Zeit hatten wir immer wieder mit der Familienbeihilfenstelle Kontakt und schickten alle vorhandenen Unterlagen weiter - ich telefonierte auch viel mit der zuständigen Stelle um diese schwierige Situation zu erklären!!
Es war für uns Eltern und vor allem für ***6*** eine sehr anstrengende Zeit, bis er mit der Studienberechtigungsprüfung einen machbaren Weg fand!
Auch hier war es nicht leicht sofort loszustarten - er musste auf den ersten verpflichtenden Infoabend warten, erst danach konnte er auf der Um Wien inskribieren um auch dort die notwendigen Prüfungen ablegen zu können! (Herbst 2019)
Danach begannen die VHS-Kurse und er schaffte alle Prüfungen - Kursbestätigungen und Zeugnisse wurde Ihnen zugeschickt!
Ab September 2021 studiert ***6*** nun in Graz - durch eine schwere Corona-Erkrankung im Juni leidet er nun wieder verstärkt an psychischen Problemen (Panikattacken, Atemnot, Angstzustände) Dadurch konnte er die erforderlichen Prüfungen trotz stetigem Lernen und darauf vorbereiten im Juni 2022, bzw. September 2022 noch nicht erbringen.
Der Herbst war nun durch häufige Fahrten in die diversen Notambulanzen geprägt - eine neuerliche Corona-Erkrankung gab ihm einen weiteren Rückschlag!
Er ist nun wieder in psychologischer Behandlung und wir hoffen, er bekommt alles bald gut in den Griff!
Natürlich sehen auch wir, dass seine akademische Laufbahn nicht ganz zügig voran geht, aber wir waren ständig mit der Beihilfenstelle m Kontakt und legten alles vor.
Daher sind wir nun von diesem Bescheid auf Rückforderung schwer geschockt und bitten Sie um Überprüfung, da ***6*** durchgehend in Ausbildung war und sich auch stetig auf seine Prüfungen vorbereitet hat, den Erfolg aber leider - vor allem aufgrund seiner psychischen Probleme nicht durchgehend erbringen konnte!
Natürlich stehe ich Ihnen jeder Zeit für Rückfragen zur Verfügung!
Ich danke Ihnen und sende liebe Grüße...
Beigefügt war folgende Erklärung von ***6*** ***3***:
Guten Tag, anbei möchte ich meine akademische Laufbahn etwas näher erläutern, da wir, für uns unverständlicher Weise, dazu aufgefordert wurden, die Familienbeihilfe zurück zu zahlen!
Ich, ***6*** ***3***, besuchte in der Oberstufe das Wiener ***19***. Da das Wiener ***19*** eine Versuchsschule war, in der der Schulalltag mehr dem amerikanischem Schulsystem nachempfunden wurde, merkte ich leider nach und nach, das dieses System für mich überhaupt nicht funktionierte. 2018 änderte dies sich jedoch. Ich kam in eine neue Klasse in der ich viele meiner, auch jetzt noch, engsten Freunde kennenlernte. Ich schrieb gute Noten und hatte noch ein persönliches Gespräch mit dem Direktor in dem es darum ging, ob ich es mir vorstellen kann, in dieser Klasse die Matura zu absolvieren. Ich beantwortete dies damit, dass ich es mir nicht nur vorstellen kann, sondern mittlerweile wüsste, ich hätte meinen Platz gefunden. Nachdem ich dieses Schuljahr abgeschlossen hatte, entschied sich die Schule dazu die drei 7. Klassen zu zwei zusammenzulegen. Ich und zwei andere Mädchen, die immerhin beste Freundinnen waren, waren jedoch die einzigen die aus der Klasse, in der es mir so gut ging, rausgeholt wurden und in die andere Klasse gesteckt wurden. Ich bat mehrmals um ein persönliches Gespräch mit dem Direktor, da ich absolut nicht nachvollziehen konnte, wieso er mit mir dieses Gespräch am Anfang des Jahres geführt hatte und ich nun der einzige Junge und der einzige meines Freundeskreises war, der wieder Klasse wechseln sollte. Doch diese Möglichkeit auf ein Gespräch wurde mir bis zum Schluss verwehrt. Ich schrieb noch mehrere Mails an den Direktor sowie an das Sekretariat, alle unbeantwortet. In der ersten Woche der Sommerferien schrieb ich erneut eine Mail mit der Bitte, mich wieder in meine alte Klasse zu lassen, diese wurde am letzte Ferientag damit beantwortet, dass ich mich früher hätte melden müssen?! Das war der Tag an dem ich endgültig mit dieser Schule abgeschlossen hatte, ich versuchte noch das erste Semester zu meistern, merkte jedoch schnell, dass meine Noten und auch meine Psyche sehr unter dem erneuten Klassenwechsel litten. Kurz vor den Semesterferien legte mir mein damaliger Klassenvorstand eine vorausgefüllte Schulabmeldung vor und meinte, wenn ich diese nicht unterschreibe werde ich von der Schule geworfen und hätte dann keine mehr Chance auf eine gute Zukunft. Aus Angst und Unsicherheit unterschrieb ich und erkundigte mich noch am selben Tag wegen der Externistenmatura.
Zusammen mit meinen Eltern machte ich mir einen Termin bei der Bildungsdirektion aus um weitere Infos zur Externistenmatura zu erhalten und begann auch mich auf die ersten Prüfungen vorzubereiten. Da ich jedoch Schwierigkeiten hatte, den gesamten Stoff alleine zu erlernen, meldete ich mich für den Infotermin am 16. Juli 2019 auf der Dr. Rampitsch Abendschule, sowie einem persönlichem Beratungsgespräch, an.
Dort wurde mir das erste Mal auch etwas über die Studienberechtigungsprüfung erzählt. Diese klang wie auf mich zugeschnitten. Ich merkte das erste mal nach dem Klassenwechsel wieder diesen Drang und den Willen meine Akademische Laufbahn weiterzuführen. Ich meldete mich für den nächsten Infoabend am 11. November 2019 an ( Dessen Absolvierung Pflicht ist, um die Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren) und erstellte am 15. November meinen Uni Wien Account, da ich als Ausserordentlicher Student zwei Prüfungen auf der Universität als Vorbildung für die SBP positiv absolvieren musste. Ich meldete mich für alle benötigten Kurse auf der VHS an, und begann mit Jänner/Februar 2020 meine Kurse. Im März 2020 gingen meine beiden Uni Kurse los und ich absolvierte in diesem Semester beide Prüfungen auf der Uni mit Befriedigend, sowie die Kurse auf der VHS. Alle Kursbestätigungen, Zeugnisse und meinen Prüfungspass habe ich ausgedruckt und beigelegt. Ich absolvierte eine Prüfung der SBP und zwar den Aufsatz am 01. Oktober 2020 wie vorgegeben auf der Uni Wien. Die letzten beiden Kurse der SBP sowie die Prüfungen schloss ich im folgenden Semester ab und bekam am 22.07.2021 mein Studienberechtigungszeugnis ausgestellt.
Darauf inskribierte ich mich auf der Karl-Franzens Universität in Graz.
Da die Familienbeihilfe jedoch auch für 2022 zurückgefordert wird, möchte ich nun kurz auf mein Studienjahr 2022 eingehen. Im Frühjahr 2022 wurde ich total unerwartet zum Zivildienst einberufen, ich meldete der Zivildienststelle, dass ich mich nach wie vor in Ausbildung befinden würde und nach der Absolvierung meinen Zivildienst antreten würde. Da ich aber, wie bereits oben schon mal erwähnt, nach dem Klassenwechsel immer wieder mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte, verschlimmerte sich mein psychischer Zustand durch den Druck der Zivildienstbehörde mein Studium zu unterbrechen und schnellstmöglich anzutreten, durch die Angst die Familienbeihilfe sowie die Studienbeihilfe zurückzuzahlen und durch den normalen Studienstress, rasant. Ich bekam Panikattacken, litt unter phasenweisen Depressionen und einer generellen Angststörung, Diese führten jedoch im Endeffekt dazu, dass ich als untauglich abgestempelt wurde. Ich wollte mich nun voll und ganz auf mein Studium konzentrieren und war im Sommersemester 2022 für die STEOP Prüfung: Ausgewählte Kapitel des Öffentlichen Rechts, des Privatrechts und des Strafrechts angemeldet. Ich habe alle Bücher und Skripten im ÖH Center gekauft, habe an den Kursen teilgenommen und mich aktiv auf die Prüfung vorbereitet. Jedoch erkrankte ich zum Prüfungstermin an Covid-19 und meldete dies meinem Professor. Dieser meinte, dass am 30. September 2022 der Wiederholungstermin stattfinde und ich diesen absolvieren soll. Also meldete ich mich für diesen Termin an. Ich war des weiteren auch für zwei weitere Prüfungen angemeldet die in der gleichen Woche stattgefunden hätten. Da ich aber erneut erkrankte, diesmal jedoch heftiger mit Atemnot und daraus resultieren Panikattacken, musste ich auch diesen Termin absagen und war die kommenden zwei Monate ein Schatten meiner Selbst. Es fühlte sich an wie ein Burn-Out und ich bekam von meinem Hausarzt die Überweisung zu einem Psycho-Therapeuten.
Mein Zustand verbesserte sich und ich bin nun wieder mit vollem Elan bei meinem Studium. Ich habe mich für die wichtigsten Kurse angemeldet, bin auch zu den Prüfungen angemeldet und lerne täglich um mein Studium nun schnellstmöglich abzuschließen.
Ich möchte lediglich anmerken, dass ich mein Studium immer Ernst genommen habe, immer den Wunsch hatte es in Mindeststudienzeit zu absolvieren und nun endlich auf dem richtigen Weg bin.
Ich bitte dies bei der Rückforderung mit einzubeziehen, da ich diese Rückzahlung zurzeit unmöglich aufbringen könnte.
Für weitere Rückfragen sowie der Nachreichung von Dokumenten stehe ich Rund um die Uhr zu Verfügung!
Auskunftsersuchen vom 17.3.2023
Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Auskunftsersuchen vom 17.3.2023 betreffend ihre Beschwerde um folgende Vorlage:
Fachärztliche Bestätigung darüber von wann bis wann der Schulbesuch bzw. die Absolvierung des Studiums von ***6*** ***7*** nicht möglich bzw. nur eingeschränkt möglich war
Anmeldungsbestätigungen zu den STEOP-Prüfungen und Nachweis über die COVID- Erkrankungen von ***6*** ***7***
Die Bf übermittelte am 11.4.2023 mit Schreiben vom 10.4.2023:
-Prüfungsergebnis STEOP 21.1.2022
-Anmeldebestätigung STEOP Kurs SS 2022-Mailkopie bzgl. Prüfungsabmeldung wegen Corona Erkrankung (leider nur ein AntigenTestErgebnis > ***6*** wurde dann am 12.6.22 mit der Rettung wegen Taubheitsgefühl, Panik und Atemnot in die Notaufnahme/Krankenhaus ***23*** gebracht > am 16.10. erneut sowie am 24.10. mit der Rettung ins Krankenhaus ***21***/STMK und danach am 28.10 psychiatrische Notambulanz Klinik ***22*** - vorhandene Befunde sind anbei falls Sie von ***23*** Befunde brauchen können wir diese gerne beantragen und nachreichen)
-Prüfungsergebnisse WS 2022/23
-Lehrveranstaltungsanmeldungen SS 23 und die bereits möglichen Prüfungsanmeldungen für das SS 23
-Befund Notambulanz Klinik ***22*** COVID
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.5.2023 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge:
Ihrer Beschwerde vom 10.02.2023 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für die Monate Februar 2019 und März 2022 und für den Zeitraum von Juni 2022 bis September 2022 in Höhe von € 1.582,60 (Familienbeihilfe € 1.232,20 und Kinderabsetzbetrag € 350,40) wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für die Zeiträume von März 2019 bis August 2020 und April 2022 bis Mai 2022 in Höhe von € 4.754,00 (Familienbeihilfe € 3.586,00 und Kinderabsetzbetrag € 1.168,00) wird abgewiesen.
Der genaue Rückforderungsbetrag wird der Buchungsmitteilung zu entnehmen sein.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus:
Sachverhalt:
Ihr Sohn ***6*** ***7***, geboren am ***11*** hat den Schulbesuch am ***19*** Wien am 01.02.2019 abgebrochen. Ab dem Sommersemester 2019 hat er sich auf die Externistenmatura vorbereitet, Prüfungen wurden keine abgelegt. Ab dem Sommersemester 2020 hat Ihr Sohn die Studienberechtigungsprüfung absolviert, diese wurde im Juli 2021 abgeschlossen.
Seit dem Wintersemester 2021/22 absolviert er das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz. Im Wintersemester 2021 wurden Prüfungen im Ausmaß von 2,5 ECTS positiv und 16,5 ECTS negativ abgelegt. Im Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/23 wurden keine Prüfungen abgelegt.
Vom 01.04.2022 bis 06.05.2022 hat ***6*** ***7*** den Zivildienst abgeleistet.
Mit Bescheid vom 17.01.2023 wurde die Familienbeihilfe für die Zeiträume von Februar 2019 bis August 2020 und von März 2022 bis September 2022 rückgefordert.
In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass aufgrund von psychischen Problemen keine Prüfungen im Rahmen der Externistenmatura abgelegt werden konnten. Eine ärztliche Bestätigung darüber wurde nicht vorgelegt. Aufgrund einer nachgewiesenen COVID-Erkrankung mussten die Prüfungen fürs Diplomstudium im Sommersemester 2022 verschoben werden.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Vorbereitung auf die Externistenmatura für sich allein nicht hin, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzunehmen: hinzu muss das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen Vorprüfungen bzw. Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (ständige Rechtsprechung seit VwGH 17.9.1990, 89/14/0070).
Da ***6*** ***7*** keine Prüfungen im Rahmen der Externistenprüfung abgelegt hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020.
Die Vorbereitung auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung stellt nach herrschender Ansicht eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Sind mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit nach Ansicht der Finanzverwaltung zwei Semester (Punkt 02.01 Rz 16.7. der Durchführungsrichtlinien zum FLAG). Auch das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass bei vollem zeitlichen Einsatz, wie dies einer Berufsausbildung entspricht, mit einer Vorbereitungszeit von zwei Semestern das Auslangen gefunden werden kann (z.B. BFG 2.2.2017, RV/7104626/2015; Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 43).
Ausgehend von einer Vorbereitungszeit von einem Studienjahr (zwei Semestern) ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, den Zeitraum September 2020 bis Juli 2021 als maximal zulässige Vorbereitungszeit für die im Juli 2021 bestandene Studienberechtigungsprüfung zu werten. Daher besteht für das Sommersemester 2020 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Den einzelnen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ist gemeinsam, dass ein Anspruch normiert wird, der aber durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes aufgehoben wird oder nach Ableistung des Dienstes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen weiterbesteht. Daraus ergibt sich, dass während der Ableistung des Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieser Dienste eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt (vgl. VwGH 21.09.2006, 2004/15/0103).
Da Ihr Sohn im April 2022 und Mai 2022 seinen Präsenzdienst abgeleistet hat, besteht für diese Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihre Beschwerde war daher für die Zeiträume von März 2019 bis August 2020 und April 2022 bis Mai 2022 als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 15.6.2023, Posteinwurf 19.6.2023, stellte die Bf Vorlageantrag wie folgt:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05 2023 zum Rückforderungsbescheid vom 17.01.2023 wurde meine Beschwerde vom 16.02.2023 im folgenden Zeitraum als unbegründet abgewiesen:
März 2019 bis August 2020
Diese Abweisung ist für mich aus folgendem Grund nicht gerechtfertigt:
Mein Sohn ***6*** ***3*** war in diesem Zeitraum durchgehend in Ausbildung. Aufgrund seiner generalisierten Angststörung mit Panikattacken und depressiven Episoden (ärztliche Bestätigung anbei) war ein Ausbildungswechsel von der Externistenreifeprüfung zur Studienberechtigungsprüfung notwendig! Ab dem Sommersemester 2020 legte er Prüfungen an der Universität Wien ab und besuchte Kurse an der VHS (Bestätigungen anbei)
Genauere Ausführung:
Mein Sohn ***6*** ***3*** musste wegen psychischer Probleme seine schulische Laufbahn im Februar 2019 abbrechen. »> Vermeidungsverhalten in Prüfungssituationen/Angststörungen »> Bestätigung über seinen psychischen Zustand beigelegt - Beilage 1
Bereits am 5.2.2019 stellte er einen Antrag auf Zulassung zur Externistenreifeprüfung, dem am 03.05.2019 stattgegeben wurde »> Entscheidung der Externistenkommission ist beigelegt - Beilage 2
In den folgenden Monaten bereitete er sich auf die Prüfungen vor und schrieb seine VWA.
Er erhoffte sich ohne den schulischen Leistungsdruck besser voran zu kommen jedoch war das selbständige Lernen für ihn sehr schwierig.
Sein psychischer Zustand verschlechterte sich, je näher die Prüfungen im September/Oktober 2019 rückten und es kam zu einem erneuten Vermeidungsverhalten >» eine ärztliche Bestätigung über seinen psychischen Zustand seit 2018 liegt von Dr. ***12*** ***13***-***14*** bei - Anlage 3
So musste erneut ein neuer Ausbildungsweg gesucht werden, der seiner schwierigen psychischen Situation entgegen kam > Studienberechtigungsprüfung mit VHS Vorbereitungs-Kursen!
Am 11.11.2019 besuchte ***6*** den verpflichtenden Info-Abende »> Mailbestätigung anbei - Beilage 4
Danach meldete er sich für die ehest möglichen Kurse an »> Anmeldungen anbei - Beilagen 5,6,7
Ab dem Sommersemester 2020 besuchte er diese Vorbereitungskurse an der VHS:
SBP - Geschichte / Politische Bildung / Aufsatz /
im WS 20 folgte Latein für Rechtswissenschaften / Geografie
im Ausmaß von 48 bis 60 Unterrichteinheiten / auf 4 Monate / 4 Wochenstunden pro Kurs
Zusätzlich hat ***6*** im SS 2020 die verpflichtende Vorbildung für die SBP im Ausmaß der Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden (5 ECTs) sowie die StEOP Pflichtübung aus Rechts- und Verfassungsgeschichte (4 ECTs) auf der Uni Wien positiv absolviert. »> Prüfungspass anbei - Beilage 8
Am 27.07.2020 erfolgte die Antragstellung zur Studienberechtigungsprüfung mit dem Entscheid auf Zulassung am 11.08.2020 »> Bestätigung anbei - Beilage 9
Danach absolvierte er im Sept 2020 seine ersten 2 Prüfung SBP Politische Bildung und Geschichte positiv »> Zeugnisse anbei - Beilagen 10 und 11
Somit habe ich nun den Zeitraum März 2019 bis August 2020 genau erläutert und neue Bestätigungen und ärztliche Befunde beigelegt!
Erwähnen möchte ich auch, dass ich in diesem Zeitraum immer wieder mit der Beihilfenstelle in Kontakt war, um abzuklären, ob wohl alles rechtens ist.
Mir war bewusst, dass der Ausbildungsweg meines Sohnes, durch seine psychisch so labile Situation, langsamer und um einiges beschwerlicher war.
Ich bekam die Auskunft, dass alle zugesandten Unterlagen für das Beziehen der Familienbeihilfe passen und ich somit auch die Beihilfe ausbezahlt bekomme!
Leider habe ich. keinen Zugriff auf meinen damaligen Mailverlauf mehr, der dies bestätigen könnte.
Wenn Sie weitere Informationen oder Bestätigungen brauchen geben Sie uns bitte Bescheid und wir werden versuchen, diese so schnell wie möglich zu organisieren!
Zum Beispiel können wir noch für Bestätigungen von ***6*** Hausarzt über seinen damaligen und heutigen Gesundheitszustand ansuchen, wenn dies notwendig sein sollte und zur besseren Abklärung dient. Konnte leider in diesem Monat nicht bewerkstelligt werden!
Mein Sohn ***6*** ***3*** bezieht seit April 2021 die Kinderbeihilfe auf sein eigenes Konto.
Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Aus den Beilagen:
Stellungnahme Psychotherapie
Mag. ***15*** ***16***-***17***, Psychotherapeutin (Existenzanalyse), klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, gab am 20.1.2019 folgende Stellungnahme Psychotherapie ab:
Herr ***6*** ***3***, geb. am ***11***, ist der Sohn meiner Cousine, weshalb ich wiederholt die Möglichkeit zu intensiven Gesprächen mit den beiden über seine schulische Situation wahrnehmen konnte. ***6*** zeigt sich mir als sehr motivierter, jedoch auch höchst labiler junger Mensch, der aufgrund unterschiedlichster Auslöser rasch aus seiner Bahn geworfen werden kann. Diesen, für ihn angstauslösenden Situationen begegnet er dann gerne durch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, welches sich auch im Fernbleiben von seinen schulischen Verpflichtungen zeigt. ***6*** ist aktuell höchst motiviert, seine Fehlleistungen und sein Vermeidungsverhalten auch mit psychotherapeutischer Hilfe in den Griff zu bekommen und das Schuljahr positiv abzuschließen. Aus psychotherapeutischer und aus persönlicher Sicht erscheint es mir wichtig ihm diesen Weg zu ermöglichen.
Entscheidung der Externistenprüfungskommission
Zur Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 3.5.2019 siehe oben.
Ärztlicher Bericht
Dr. ***12*** ***13***-***14***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erstatte am 6.4.2022 einen ärztlichen Bericht über eine am 6.4.2022 durchgeführte Begutachtung von ***6*** ***3***. Dem Bericht zufolge leidet ***6*** ***3*** seit 2018 an einer generalisierenden Angst- sowie Panikstörung und einer Depression mit Schlafstörung. Regelmäßige fachärztliche Kontrollen würden durchgeführt.
Info-Vortrag
Am 6.11.2019 informierte das Team Studienberechtigungsprüfung an der Universität Wien ***6*** ***3***, dass dieser am 11.11.2019 an einem Info-Vortrag teilnehmen könne.
Vorbereitungskurse
Folgende Vorbereitungskurse zur Studienberechtigungsprüfung wurden belegt:
[Grafik]
Weiters bestätigte die VHS ***18*** am 27.3.2020, dass das Wahlfach Politische Bildung (Online- Kurs- Nachmittagslehrgang in der Zeit von 17.03.2020 bis 16.06.2020,14:00 -17:15 Uhr, im Ausmaß von 48 UE, davon 48 UE online) belegt wurde. Am 11.9.2020 erfolgte der positive Abschluss. Am 3.9.2020 erfolgte die Anmeldung zum Kurs Latein für Rechtswissenschaften. Am 11.9.2020 erfolgte der positive Abschluss.
Lehrveranstaltungsbesuch
Zur Vorbereitung auf die SBP wurden von 1.3.2020 bis 7.8.2021 Lehrveranstaltungen wie folgt besucht (nähere Daten sind nicht ersichtlich):
[Grafik]
Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
Mit Bescheid vom 11.8.2020 wurde ***6*** ***3*** auf Grund seines Antrags vom 27.7.2020 zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften der Studienrichtungsgruppe "Rechtswissenschaftliche Studien" zugelassen.
Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium seien folgende Prüfungen abzulegen:
Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema
Geschichte für Rechtswissenschaften
Latein für Rechtswissenschaften
Wahlfach: Geographie und Wirtschaftskunde
Wahlfach: Politische Bildung
Vorlage
Mit Bericht vom 6.7.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
[Grafik]
Sachverhalt:
Die Bf bezog für ihre Kinder ***8*** ***9*** und ***6*** ***7*** ***3*** Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wurde die Familienbeihilfe betreffend den Sohn ***6*** ***7*** ***3*** für die Zeiträume Februar 2019 bis August 2020 sowie März 2022 bis September 2022 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn in den betreffenden Zeiträumen nicht zugestanden habe, da für diese Zeiträume nicht von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung auszugehen sei. Hinsichtlich der Tochter ***8*** ***9*** ***3*** wurden die entsprechend der Geschwisterstaffel ausbezahlten Beträge zurückgefordert. Dagegen erhob die Bf am 10.02.2023 (eingelangt am 17.02.2023) Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Einhebung. Bei ihrem Sohn sei es aufgrund von psychischen Problemen zu einem Abbruch der AHS gekommen, Pläne zur Absolvierung der Externistenmatura seien aus diesem Grund ebenfalls verworfen worden, obwohl dieser durchgehend die Absicht hatte, seine Berufsausbildung zügig abzuschließen. Nachdem sich ihr Sohn bereits im Frühjahr 2020 für das Zulassungsverfahren zum Studium der Rechtswissenschaften angemeldet habe, wurde er im Sommer 2021 zum Studium zugelassen. Aufgrund einer schwerwiegenden Corona-Erkrankung und der vorübergehenden Einberufung zum Zivildienst sei es zu weiteren Verzögerungen im Studium gekommen. Mit Beschwerdeerledigung vom 17.05.2023 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume Februar 2019 und März 2022 sowie Juni 2022 bis September 2022 stattgeben, darüber hinausgehende Ansprüche wurden abgewiesen. Daraufhin stellte die Bf am 15.06.2023 den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen mit inhaltsgleicher Begründung. Dieser ist am 19.06.2023 bei der Behörde eingelangt.
Beweismittel:
Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.
Stellungnahme:
Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die BVE am 22.05.2023 hinterlegt und am 23.05.2023 übernommen wurde, der Vorlageantrag erfolgte daher rechtzeitig.
Es wird beantragt, der Beschwerde im Sinne der Beschwerdeerledigung teilweise stattzugeben. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 steht für volljährige Kinder Familienbeihilfe zu, soweit sie für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Im Gesetz wird nicht näher erläutert, was unter einer Berufsausbildung zu verstehen ist. Zur Berufsausbildung gehört jedenfalls die allgemein bildende Schulausbildung (Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz 35). Der Verwaltungsgerichtshof entwickelte daher in ständiger Rechtsprechung einen Kriterienkatalog, um näher zu bestimmen, wann vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden kann. Diesem zufolge ist bei Berufsausbildungen, die nicht dem § 3 des Studienförderungsgesetzes unterliegen, das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Das Ziel einer solchen Berufsausbildung muss darin liegen, für die Ausübung des angestrebten Berufs die fachliche Qualifikation zu erlangen. Zu einer Berufsausbildung gehört als wesentlicher Bestandteil, dass Antritte zu jenen Prüfungen erfolgen, die in der jeweiligen Prüfungsvorschrift vorgesehen sind (zB VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013, mit Hinweis auf VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Der Sohn der Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2019 von der AHS ***19***, ***20***, ab und wurde in der Folge nach Antrag am 05.02.2019 zur Absolvierung der Externistenmatura am Bundesgymnasium für Berufstätige Wien 21, Brünner Straße 72, zugelassen, trat jedoch in der Folge zu keinen Prüfungen an. In ständiger Rechtsprechung wurde ausjudiziert, dass die bloße Vorbereitung auf die Externistenmatura für sich allein nicht ausreicht, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzunehmen: hinzu muss das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen Vorprüfungen bzw. Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (vgl. UFS vom 22.03.2006, RV/0870-L/05; BFG vom 07.05.2017, RV/4100393/2014; VwGH 17.9.1990, 89/14/0070). Im Vorlageantrag führt die Bf den Abbruch der AHS-Ausbildung und die nichterfolgten Antritte zu den Vorprüfungen darauf zurück, dass sich der psychische Zustand ihres Sohnes im fraglichen Zeitraum verschlechtert habe. Ihr Sohn habe an Angststörungen und depressiven Episoden gelitten, die den weiteren Fortgang seiner Berufsausbildung behindert hätten. Darauf wird auch in der Stellungnahme von Frau Mag. ***15*** ***16***-***17*** vom 20.01.2029 und dem Arztbrief von Frau Dr. ***13***-***14*** vom 06.04.2022 Bezug genommen. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 16.11.1993, 90/14/0108 ausführte, sind der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Familienbeihilfenanspruch nicht schädlich. Dazu gehören Erkrankungen, die eine Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen. Keine bloße vorübergehende Unterbrechung liegt jedoch vor, wenn die Ausbildung nach krankheitsbedingtem Abbruch nicht wiederaufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist einer tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz 87). Der Sohn der Bf beendete seine AHS-Schulausbildung im Februar 2019, nach Anmeldung zur Externistenmatura erfolgten keine weiteren Versuche, diese Ausbildung fortzusetzen und entschied sich der Bf schließlich für ein Studium der Rechtswissenschaften. Es kann daher nicht von einer bloß vorübergehenden krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung ausgegangen werden. Die Studienberechtigungsprüfung ist nach herrschender Ansicht zur Berufsausbildung zu zählen. Die Vorbereitungszeit ist gemäß P 02.01 Rz 16.7 DR der Berufsausbildung zuzurechnen, wobei maximal 2 Semester zur Vorbereitung gewährt werden. Bei einem Antritt zu mehr als 2 Prüfungsfächern steht daher bei vollem zeitlichen Einsatz für die Zeitdauer von 2 Semestern Familienbeihilfe zu (vgl. UFS vom 22.03.2006, RV/0870-L/05; BFG vom 07.05.2015, RV/4100393/2014; Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz 43). Geht man von einer Vorbereitungszeit von einem Studienjahr (zwei Semestern) aus, ergibt sich aus einer sachgerechten Beurteilung des gegebenen Falls, den Zeitraum September 2020 bis Juli 2021 als maximal zulässige Vorbereitungszeit für die im Juli 2021 bestandene Studienberechtigungsprüfung zu werten. Im Zeitraum April und Mai 2022 leistete der Sohn seinen Zivildienst ab. Lehre, Judikatur und Verwaltungspraxis sind sich darin einig, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b leg. cit. zu werten ist (vgl. VwGH vom 22.05.2002, 2002/15/0022, Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz 45). Daher stand während dieses Zeitraums keine Familienbeihilfe zu.
Website VHS
Auf der Website der Volkshochschulen Wien wird für die VHS ***18*** das Kursangebot für die Studienberechtigungsprüfung so dargestellt:
[Grafik]
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im März 2000 geborene ***6*** ***7*** ***3*** ist Sohn der Bf ***1*** ***2*** ***3***.
Im vor dem Bundesfinanzgericht noch strittigen Rückforderungszeitraum März 2019 bis August 2020 bezog die Bf für ihren Sohn ***6*** ***3*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Wegen des Familienbeihilfebezugs für die Tochter ***8*** ***9*** ***3*** kam die Mehrkindstaffel nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 zur Anwendung. ***6*** ***3*** besuchte bis zum Februar 2019 ein Gymnasium nach ausländischem Lehrplan. Er hatte mit psychischen Problemen zu kämpfen und unterschrieb nach dem ersten Semester eine von der Schule vorbereitete Abmeldungserklärung. Er versuchte erfolglos, die Abmeldung rückgängig zu machen.
***6*** ***3*** überlegte sodann verschiedene Möglichkeiten einer weiteren Berufsausbildung und informierte sich auf Infoabenden und bei Beratungsgesprächen.
***6*** ***3*** entschied sich zunächst für eine Externistenmatura. Am 3.5.2019 wurde ***6*** ***3*** zur Externistenreifeprüfung für die Schulart Oberstufenrealgymnasium mit Schwerpunkt Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zugelassen. Vorbereitungslehrgänge wie an einer Maturaschule besuchte er nicht. Er versuchte, sich allein auf die Prüfungen vorzubereiten, konnte aber, auch wegen psychischer Probleme, den Stoffumfang nicht bewältigen und trat zu keiner Prüfung an. ***6*** ***3*** überlegte dann, statt der Externistenreifeprüfung die Studienberechtigungsprüfung abzulegen. Dazu besuchte er am 11.11.2019 einen Informationsvortrag. Mit Bescheid vom 11.8.2020 wurde ***6*** ***3*** auf Grund seines Antrags vom 27.7.2020 zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften der Studienrichtungsgruppe "Rechtswissenschaftliche Studien" zugelassen. Für diese Studienberechtigungsprüfung waren folgende Prüfungen abzulegen:
Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema, Geschichte für Rechtswissenschaften, Latein für Rechtswissenschaften, Wahlfach: Geographie und Wirtschaftskunde, Wahlfach: Politische Bildung. Für die Studienberechtigungsprüfung wurden bereits vor dieser Zulassung Vorbereitungskurse an der Volkshochschule ***18*** besucht. Die SBP-Kurse an der VHS dauern in der Regel jeweils 1 Semester. Kurse für die Fächer Mathematik, Englisch 2 und Latein 2 dauern 2 Semester. Neue Kurse beginnen im September und im Februar. Kursangebot umfasst Vormittags-, Nachmittags-, Abendkurse und Blended-Learning-Kurse (Wochenendblöcke + betreute Selbstlernphasen).
Der Lehrgang Geschichte dauerte von 11.2.2020 bis 2.6.2020, jeweils von 18:00 bis 21:15 Uhr (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). Der positive Abschluss erfolgte am 11.9.2020.
Der Lehrgang Aufsatz dauerte von 13.2.2020 bis 4.6.2020, jeweils von 9:00 bis 12:15 Uhr (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). An der Universität Wien wurde am 1.10.2020 eine schriftliche Arbeit für die Studienberechtigungsprüfung positiv beurteilt.
Der Lehrgang Geographie dauerte von 13.2.2020 bis 4.6.2020, jeweils von 18:00 bis 21:15 Uhr (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). Der positive Abschluss erfolgte am 29.6.2021.
Der Lehrgang Politische Bildung (Online) dauerte von 17.3.2020 bis 16.6.2020, jeweils von 14:00 bis 17:15 Uhr (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). Der positive Abschluss erfolgte am 11.9.2020. ***6*** ***3*** nahm auch an einem Kurs Latein für Rechtswissenschaften teil (1x wöchentlich 3 Stunden 15 Minuten). Der positive Abschluss erfolgte am 11.9.2020.
Mit Studienberechtigungszeugnis der Universität Wien vom 22.7.2021 wurde das Bestehen der Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe "Rechtswissenschaftliche Studien" am 22.7.2021 bestätigt (schriftliche Arbeit bestanden am 1.10.2020, die übrigen Fächer anerkannt am 22.7.2021). Am 11.8.2021 wurde das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz begonnen. Von 1.4.2022 bis 6.5.2020 leistete ***6*** ***3*** den ordentlichen Zivildienst.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. Weiters wird auf die Darstellung zu den Vorbereitungskursen im Internet (https://www.vhs.at/de/info/sbp/kursangebot , https://www.vhs.at/files/downloads/mjWhsZxSh0coYMuCSKzEv8l7JFGxIO0UHnxhjMTM.pdf ) verwiesen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102219/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102219.2023
- Stammnummer
- 144033
- Gültig
- 03.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF