Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100622/2025
Doppelwohnsitz und Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100622/2025vom 18.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In ihrer elektronischen Abgabenerklärung vom 26. März 2023 machte die Beschwerdeführerin bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.931,00 und solche für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 9.950,01 geltend, wie sie dies bereits in den Vorjahren mit gleichen beziehungsweise ähnlichen Summen getan hatte.
Mit Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung vom 11. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Werbungskosten samt Belegen und sortierter Aufstellung nachzuweisen, den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu erörtern und bekannt zu geben, inwieweit diese Aufwendungen ersetzt worden seien. Außerdem wurde um vorgegeben detailliert aufgeschlüsselte Auskünfte zu den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ersucht.
Darauf antwortet die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2023, dass sie sich in Österreich aus beruflichen Gründen aufhalte. Seit April 2015 befinde sich ihre Arbeitsstelle in ***1***. Nach längerer Wohnungssuche habe sie, um den Arbeitsweg zu verkürzen, im August 2016 ihren Wohnort von ***2*** an der ***3*** nach ***4*** am ***5*** verlegt. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich immer noch in ihrem Einfamilienhaus in ***6*** (***7***, ***8***), an welchem sich auch ihr Sohn regelmäßig aufhalte. Dieser lebe nach dem Ende seiner Ausbildung noch in einer Wohngemeinschaft und pendle ebenso zu seinem Arbeitsplatz. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe in der Nähe seinen Wohnsitz. Sie trage die Kosten ihrer Lebensführung, die Aufwendungen für das Haus und die jene der notwendigen Familienheimfahrten. Während der Zeit der geschlossenen Firmenbüros (Corona) habe sie im Einfamilienhaus gearbeitet und dafür zusätzliche Arbeitsmittel benötigt. Die Beschwerdeführerin unterstütze auch ihre in einem Nachbarort lebende Mutter, welche nach dem Tod ihres Vaters mehr Zuspruch und regelmäßige Unterstützung benötige. In ***6*** sei sie Mitglied eines Vereins. Ihr Freundeskreis und ihre meisten sozialen Kontakte würden sich dort befinden. In ***4*** habe sie eine kleine Wohnung mit Kochzeile und Bad für die Zeit der beruflichen Tätigkeit in Österreich, deren Kosten sie selbst trage. Aufgrund des Gesundheitszustandes ihrer Mutter würde sie zweiwöchentlich und zur Zeit wöchentlich nach ***6*** zurückkehren.
Dem beigeschlossen war eine detaillierte Aufstellung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Werbungskosten für das Jahr 2022, in welcher für die Familienheimfahrten der maximale Pauschbetrag von € 2.931,00 und bei der doppelten Haushaltsführung die Aufwendungen für Internet, GIS, Strom, die Betriebskosten der Wohnung (jeweils samt Rechnung), die Absetzung für Abnutzung (AfA) der Wohnungseinrichtung, die AfA für die Wohnung (jeweils wie im Vorjahr und Aufwendungen für Ersatz und Reparatur der Wohnungseinrichtung als Werbungskosten geltend gemacht wurden.
Weiter beigeschlossen war eine Aufstellung der rekonstruierten 44 Heimfahrten von ***4*** nach ***6***, wobei jeweils eine Fahrtstrecke von 231 km nach ***19*** und von dort 409 km nach ***6*** aufgezählt wurde. Diese Strecke habe sie als Mitfahrerin bewältigt. Für ihre Berechnung legte die Beschwerdeführerin einen Betrag von € 0,0105 für den gefahrenen Kilometer zugrunde und erhielt so den Betrag von € 3.779,16 für die Familienheimfahrten.
Dies ergänzend beantwortet die vom Finanzamt gestellten konkreten Fragen in Form einer Auflistung wie folgt:
"Beruflicher Aufgabenbereich: Arbeitsplatzbeschreibung: Projektmanager (Level: Manager) mit internationalem Team und sehr großen Anforderungen hinsichtlich Kommunikation und Stressbewältigung. Es besteht die Notwendigkeit, fachbezogene Sprach- und mentale Fähigkeiten weiterzuentwickeln. Ich strebe außerdem eine Beförderung zum nächsten Level (Groupmanager) an. Meine mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ziele beinhalten qualitativ hohe Sprachkenntnisse sowie Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit einem größeren internationalen Team und managen von Terminen und Verträgen. 2015 in Behandlung wegen psychischer Überlastung, seitdem Kurse/Maßnahmen zur Streßbewältigung (u.a. Homeoffice ***8***).
Arbeitsmittel berufliche Veranlassung: Internet/Tel. Homeoffice ***8***
Kein Kostenersatz vom AMS oder Arbeitgeber oder Förderstellen
Anschrift Familienwohnsitz: ***9***
Nachweis Haushaltsführung: Stromrechnung
Personen am Familienwohnsitz: Lebenspartner, Sohn, Mutter
Entfernung Familienwohnsitz - Arbeitsort: 622 km, 5 Stunden Fahrtdauer
Verkehrsmittel: Mitfahrgelegenheit Lebenspartner; Fahrtenbuch siehe separate Aufstellung oben
Wohnung am Arbeitsort: ***10***., Größe 54 m2, Betriebskosten monatlich: € 203,97, AfA Wohnung € 596,97
Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz: Privat-PKW, Mitfahrgelegenheiten, Gesamtkosten: 7.558,32 €
Steuerfreie Vergütung Fahrtkosten und Nächtigung durch Arbeitgeber: nein
Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt
werden?
Einfamilienhaus am Familienwohnsitz, Hilfe und Versorgung der Mutter (83 Jahre) am Familienwohnort, Todesfall des Vaters, Wohnsitz des Sohnes, Soziale Kontakte und Vereinsarbeit"
Dieser Darstellung waren entsprechende Belege für die angeführten Aufwendungen für Strom, Betriebskosten in ***4***, Internet in ***6*** und Strom in ***6*** beigelegt.
Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 7. Dezember 2023 wurden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anerkannt und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nachgewiesen habe, mich eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen würden.
Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel seien um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen und können daher bei der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die elektronisch übermittelte Beschwerde vom 14. Dezember 2023, in welcher die Beschwerdeführerin geltend machte, dass er die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sei. Sie habe eigentlich 1. Juli 2022 in Pension gehen und wie sie das schon länger geplant hatte, zu ihren Wohnsitz in ***8*** zurückkehren wollen. Auf Bitten ihres Arbeitgebers habe sie den Pensionsantritt auf den 1. Januar 2023 und dann nochmals auf den 1. September 2023 verschoben. Aufgrund des kommenden Pensionsantrittes sei es für sie unzumutbar gewesen, den Wohnsitz dauerhaft nach Österreich zu verlegen und dafür ihr Eigenheim in ***8*** zu verkaufen. Zweitens habe sie ihre 83-jährige Mutter in ***8*** betreut und halte sich dort ihr Lebenspartner auf, welcher dort beruflich gebunden sei.
Ihre Mutter sei im Jahr 2022 mehrmals im Krankenhaus gewesen und habe anschließend zu Hause versorgt werden müssen, weswegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 auch unter der Woche mehrere Tage am Stück sich in ***8*** aufgehalten habe. Für ihre Mutter sei eine Übersiedlung nach Österreich nicht möglich und würden für die Pflege keine anderen Familienangehörigen zur Verfügung stehen.
Ihr Lebenspartner wohne ebenfalls im Ort ihres Einfamilienhauses und sei dort bis zum Pensionsantritt im Oktober 2023 beruflich gebunden.
Die von ihr geltend gemachten digitalen Arbeitsmittel seien im Zusammenhang mit der Dienstreise angefallen und wären nicht im Home Office in Zusammenhang angefallen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024 wurde das Begehren der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Gründe nachgewiesen worden seien, welche Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe weder pflegebedürftige Angehörige im gemeinsamen Haushalt, da die Mutter im Nachbarort lebe und auch keine unterhaltspflichtigen betreuungsbedürftigen Kinder im gemeinsamen Haushalt, da der Sohn seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen habe und selbst berufstätig sei. Es bestehe auch keine Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in ***8***, da jeder von beiden einen eigenen Haushalt führe.
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 17. April 2024 verwies die Beschwerdeführerin auf den Inhalt der Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass für sie die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar gewesen sei, da sie sich ausschließlich aus beruflichen Gründen in Österreich aufhalte. Dieses Arbeitsverhältnis sei bis zum 31. Dezember 2022 befristet gewesen.
An ihrem Wohnort in ***8*** habe sie ihre zumindest zeitweise pflegebedürftige Mutter betreut. Nach deren Aufenthalt im Krankenhaus sei ihr ein Pflegegrad zugewiesen worden und die Beschwerdeführerin die einzige Pflegeperson. Ihre Mutter sei wegen ihres Alters eine Übersiedlung nach Österreich nicht zumutbar. Es komme nicht darauf an, ob sich die pflegebedürftige Person im gleichen Haushalt befinde.
Der Partner der Beschwerdeführerin sei seit 2015 ihr Lebensgefährte und wohne mit ihr seit 2020 im gemeinsamen Haushalt an ihrem Wohnsitz in ***8***. Auch dieser würde seine Pension im Oktober 2023 antreten und sei für ihn mangels beruflicher Perspektiven im Jahr 2022 eine Übersiedlung nach Österreich nicht möglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung 2022 anzuerkennen und erwähnte nochmals, dass die Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel Zusammenhang Dienstreise angefallen seien.
Dem beigelegt war ein zum Großteil abgedeckter Auflösungsvertrag mit der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, in welchem festgehalten wurde, dass das das seit 1. April 2015 bestehende Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2023 enden und die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 ihr bestehendes Urlaubsguthaben konsumieren würde.
In einem zum Vorlageantrag ergänzenden Schreiben vom 13. November 2024 brachte die Beschwerdeführerin noch ein vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin (***11*** ***12***) unterschriebenes Dokument bei, in welchem dieser erklärte mit dieser seit 2015 gemeinsam zu leben. Er sei von 1990 bis Oktober 2023 in ***8*** vollbeschäftigt gewesen und habe aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von jährlich mehr als € 50.000,00 erzielt. Er führe gemeinsam mit der Beschwerdeführerin einen gemeinsamen Haushalt in ***6*** und beteilige sich dort angemessen an den Kosten des Unterhaltes und der Haushaltsführung. Im Nachbarort besitze er selbst ein Einfamilienhaus, welches seit 1990 allein von seiner Mutter bewohnt werde. Weiter legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung über den Wasserverbrauch 2022 in ihrem Einfamilienhaus von 62 m2 (€ 289,97 für das Wasser und € 346,12 für das Abwasser) und die entsprechende Stromrechnung (€ 921,75) vor.
Als Beilage zu diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin einen Kontoausdruck vor, in welchem sich am 15. Dezember 2022 eine Überweisung ihres Lebensgefährten an die Beschwerdeführerin in Höhe von € 200,00 mit dem Verwendungszweck Nebenkosten befand.
Am 30. Juni 2025 erstellte das Finanzamt den Bericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, welcher auch der Beschwerdeführerin übermittelt wurde und insofern als Vorhalt zu werten ist.
Darin wurde festgehalten , dass die Beschwerdeführerin geschieden und seit dem Jahr 2008 durchgehend in Österreich nichtselbständig tätig sei.
Aus den vorliegenden ***8_*** Steuerbescheiden gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin den Vorjahren auch geringe Einkünfte aus einer Tätigkeit als EDV-Beraterin an ihrem Wohnort in ***8*** erzielt habe (2015 € 152,00, 2016 unleserlich, 2017 € 603,00, 2018 € 238,00).
Bis zum Veranlagungsjahr 2013 habe die Beschwerdeführerin den Alleinverdienerabsetzbetrag erklärt, welcher in diesem Jahr erstmalig abgewiesen worden sei, da die Beschwerdeführerin für weniger als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen habe.
Seit 2015 habe die Beschwerdeführerin einen Lebenspartner gefunden, mit welchem sie nach ihrer Darstellung seit 2020 im selben Haushalt lebe. Der Lebenspartner besitze auch einen eigenen Wohnsitz in der Nähe. Erst mit der Nachreichung zum Vorlageantrag (siehe oben) habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sich ihr Partner im Streitjahr 2022 an den Kosten der Lebensführung in ***6*** finanziell beteiligt habe. Der dazu übermittelte Kontoauszug sei der Beschwerdeführerin nicht zuordenbar, da Name und IBAN geschwärzt seien.
Die Beschwerdeführerin sei als Projektmanagerin für einen Anbieter von Cloud- und Beratungsdiensten tätig, welcher Österreich über drei (***13***, ***14***, ***1***) und in ***8*** über acht Niederlassungen (***15***, ***16***, ***17***, ***18***, ***19***, ***20***, ***21*** und ***22***) verfüge. Die ***8_*** Niederlassungen würden räumlich und bezüglich der Reisezeit näher am Wohnsitz der Beschwerdeführerin liegen als ihre Arbeitsstätte in Österreich. In ***19*** sei der Lebenspartner Beschwerdeführerin tätig.
Die Beschwerdeführerin habe seit 2008 durchgehend in Österreich mit mehreren Arbeitgeberwechseln und seit April 2015 in ***1*** Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Ihr damaliger Arbeitgeber sei von ihrem letzten übernommen worden.
Bis August 2016 habe die Beschwerdeführerin in Österreich eine Mietwohnung besessen und dann eine Eigentumswohnung (54m²) in ***4*** am ***5*** erworben. Ihr Einfamilienhaus in ***8*** bewohne die Beschwerdeführerin seit 6. August 1992.
Im Einfamilienhaus in ***8*** habe sich regelmäßig auch der Sohn der Beschwerdeführerin aufgehalten, der in einer Wohngemeinschaft lebe, seine Ausbildung schon beendet habe und berufstätig sei.
Die Beschwerdeführerin unterstütze ihre Mutter, welche im Nachbarort in einer eigenen Wohnung lebe, was sie seit Jahren als Begründung verwende, weswegen sie trotz der großen Distanz die mit entsprechendem Zeitaufwand verbundenen Fahrten nach ***6*** unternehme. In der Regel kehre sie ein- bis zweiwöchentlich an den Wohnsitz nach ***8*** zurück.
Laut Lohnzettel habe die Beschwerdeführerin über einen Dienstwagen verfügt. Nach der im Nachhinein erstellten Fahrtaufstellung habe die Beschwerdeführerin stets die mit Abstand längste Route über ***19*** für die Fahrten zu ihrem Wohnsitz in ***8*** gewählt, aber für die Strecke bis ***19*** keine Kosten erklärt. Die Fahrtkosten seien in Form des amtlichen Kilometergeldes, jedoch nur für die zweite Teilstrecke ermittelt worden. Weder die Wahl der deutlich längeren Strecke noch der Grund für das Splitting der Route in zwei Teile sei von der Beschwerdeführerin erläutert worden. Als Entfernung habe die Beschwerdeführerin 622 km und eine Fahrdauer von 5 Stunden genannt. Diese Distanz entspreche der nicht über ***19*** führenden, kürzeren Route. Die von der Beschwerdeführerin tatsächlich überwundene Strecke betrage 721 km mit einer Fahrtzeit von 7 Stunden 45 Minuten. Da die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung ab ***19*** Mitfahrerin gewesen sei, würde allenfalls auch nur das Kilometergeld für Mitfahrer zustehen. Für die Zahlung eines Beitrages an den Fahrtkosten habe die Beschwerdeführerin keine Nachweise erbracht.
Ab ***19*** sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in dessen Wagen weitergefahren, wofür sie diesem nach ihrer Darstellung einen Kostenbeitrag bezahlt habe. Das Kilometergeld für diese Teilstrecke habe die Beschwerdeführerin als Kosten für die Familienheimfahrten erklärt. Ein Nachweis für den Zahlungsfluss liege nicht vor und entspreche nachträglich erstellte Fahrtauflistung nicht den Anforderungen an ein Fahrtenbuch.
Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile die Pension angetreten, den Wohnsitz in Österreich aber beibehalten und sei diese immer noch als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst.
Im Fall der Beschwerdeführerin würden mehrfach ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, welche nur diese Abgabepflichtige aufklären könne, weswegen eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin würden teilweise mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch zu ihren eigenen Angaben beziehungsweise den übermittelten Unterlagen in Widerspruch stehen. So etwa die angeblich im Einfamilienhaus in ***6*** wohnenden Personen, dem Lebenspartner, dem 1989 geborenen Sohn, die Mutter; die für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung angegebenen Gründe, nämlich das Einfamilienwohnhaus, die Hilfe und Versorgung der Mutter an diesem Ort, der Wohnsitz des Sohnes, die sozialen Kontakte und die Vereinsarbeit. Die Rechnung für Internet und Telefon in ***6*** laute nicht auf Beschwerdeführerin, sondern auf ihre EDV-Beratung, wobei dies geschwärzt worden sei. Diese Rechnung sei mit 70 % als beruflich veranlasst erklärt worden.
Die Beschwerdeführerin habe durch fehlende Nachweise der Offenlegungspflicht nach § 119 BAO nicht entsprochen. Insoweit trete die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde in den Hintergrund und erhöhe sich die Mitwirkungspflicht nach § 138 BAO. Aufgrund der Wurzeln der Sachverhaltselemente im Ausland und im höchstpersönlichen Bereich bestehe auf Seiten der Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweisvorsorge- und Beweisbeschaffungspflicht. Den von ihr behaupteten Sachverhalt habe die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Unterlagen nicht einmal glaubhaft dargestellt, und das abverlangte Formular E9 zur Bestätigung der Wohnadresse des Lebensgefährten und dessen Einkünfte nicht und auch keine ausreichenden Unterlagen beigebracht, welche einen gemeinsamen Hausstand der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners belegen würden.
Dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin € 200,00 als Anteil an den Lebenshaltungskosten bezahle, könne durch einen Kontoauszug, auf welchen der Kontoinhaber und die Kontoverbindung geschwärzt seien, nicht bewiesen werden. Auch würden wechselseitige Zahlungen zwischen Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner gegen eine Wirtschaftsgemeinschaft sprechen.
Da die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegt seien, könnten diese nicht (als Werbungskosten) anerkannt werden.
Eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung liege schon deshalb nicht vor, da der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum nicht nachweislich mit der Beschwerdeführerin einen gemeinsamen Haushalt geführt habe, sondern sein Hauptwohnsitz nach der ***8_*** Meldebescheinigung bei seiner Mutter und nicht am Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin gelegen und die Beschwerdeführerin daher in steuerrechtlicher Sicht alleinstehend gewesen sei. Es sei denkmöglich, dass der Lebensgefährte aufgrund der langjährigen beruflichen Tätigkeit schon vor Jahrzehnten seinen Lebensmittelpunkt nach ***19*** verlegt habe. Die nähere Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft sei aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht relevant und könne die Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten daher keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen. Die behauptete eheähnliche Gemeinschaft in ***6*** im Jahr 2022 werde zwar behauptete, sei aber nicht nachweisbar.
Auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe sich keiner der Partner dauernd in ***6*** aufgehalten und würde jeder über einen Wohnraum vor Ort verfügen. Aufgrund der großen Entfernung von den Arbeits- zu den Wohnorten würden beide über Wohnmöglichkeiten in der Nähe der Beschäftigungsorte verfügen. Bloßes gelegentliches gemeinsames Übernachten, begründe noch keine eheähnliche Gemeinschaft, genauso wenig wie gemeinsames Kochen oder gemeinsam verbrachte Freizeit. Eine bestehende Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und sei nicht ausreichend nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, weswegen der Beschwerdeführerin als steuerlichrechtlich Alleinstehender das Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich zumutbar gewesen sei. Es sei nach der Judikatur nicht Aufgabe der Abgabenbehörde über die angebotenen Beweismittel nach anderen Gründen für eine doppelte Haushaltsführung zu suchen.
Die behaupteten Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel im Zusammenhang mit einer Dienstreise seien eine ungewöhnliche Situation, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft dargestellt habe. Der Erwerb eines gebrauchten Handys lasse keine Rückschlüsse auf eine berufliche Veranlassung zu.
Das Finanzamt beantragte daher die Beschwerde hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten abzuweisen und in eventu Familienheimfahrten auf zwölf pro Jahr nach dem Kilometergeldsatz für Mitfahrer zu kürzen.
Im Übrigen seien bei den Werbungskosten jene für Arbeitsmittel von € 479,79 auf € 14,20 zu kürzen, da die Rechnung für Internet und Telefon ohne Erklärung zu 70 % von der Beschwerdeführerin als beruflich angesetzt und die Rechnung auf die (in ***8***) vorgenommene Tätigkeit als EDV-Beraterin ausgestellt worden sei (eigentlich geschwärzt aber erkennbar). Für die Dienstreise nach ***24*** könnten Restaurantkosten nicht anerkannt werden, das Bewirtungs- oder Repräsentationsaufwendungen nicht durch bloße Vorlage einer Rechnung belegt werden könnten. Der Erwerb eines Handys als Aufwand einer Dienstreise sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
In Hinblick auf die im letzten genannten Aufwendungen sei der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2022 zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuändern.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin im einer E-Mail vom 8. Juli 2025 beigefügten Schreiben vom datiert 7. Juli 2025. Die vom Finanzamt aus den zur Zeit gegebenen Umständen gezogenen Rückschlüsse auf das Jahr 2022 seien bloße Vermutungen und teilweise falsch. Aus diesem Grund führe sie nochmals die Tatsachen an, aufgrund welcher sie das Geltendmachen von doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten für gerechtfertigt halte.
Im November 2021 habe die Beschwerdeführerin das Pensionsalter erreicht und den Pensionsantritt ab 1. Januar 2022 auf Bitten des Arbeitgebers zuerst auf den 1. Juli 2022 und danach noch bis zum 31. Dezember 2022 (zuzüglich Urlaubsrest auf den 28. Februar 2023) verschoben. Durch diese Befristung sei das Verlegen des alleinigen Wohnsitzes nach Österreich unzumutbar gewesen.
Es sei ihr vom Finanzamt nicht nahegelegt worden, ihren Wohnsitz (ausschließlich) nach Österreich zu verlegen oder das Nichtanerkennen der Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung angekündigt worden.
Ihr Arbeitgeber sei die ***23*** Österreich GmbH, welche ausschließlich Niederlassungen in Österreich besitze. Ihr Arbeitsort sei nach dem Arbeitsvertrag ausschließlich ***1*** gewesen. Die vom Finanzamt angeführten Niederlassungen würden zur ***23*** ***8*** GmbH gehören, für welche die Beschwerdeführerin in keiner Weise tätig geworden sei.
Die Wohnung in Österreich befinde sich 21 km vom Arbeitsort entfernt und sei dies das Angebot mit den niedrigsten Kosten gewesen.
Dass die Beschwerdeführerin seit 2015 mit ihren Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, habe das Finanzamt bis zum Jahr 2022 akzeptiert. Für ***8_*** Paare sei es nicht ungewöhnlich, dass beide Partner zu weit entfernten Arbeitsorten pendeln, um ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Das Finanzamt habe bisher keine Nachweise dafür gefordert.
Die von der Judikatur für eine Lebensgemeinschaft geforderte gegenseitige Unterstützung, die Obsorge und der gemeinsam aufgebrachte Unterhalt seien bei der Beschwerdeführerin gegeben. Ein unmittelbarer Nachweis sei jedoch unmöglich, da es zwischen Lebenspartnern nicht unbedingt üblich sei, jede Ausgabe aufzuteilen und die meisten täglichen Ausgaben bar und damit ohne Personenzuordnung beglichen würden.
Die fehlende polizeiliche Meldung des Lebenspartners am ***8_*** Wohnsitz der Beschwerdeführerin sei bloß eine Verwaltungsangelegenheit, aber keine notwendige Voraussetzung einer Lebensgemeinschaft.
Es sei auch unter Ehepartnern üblich, einzelne Kosten der Lebensführung getrennt zu übernehmen. Bei der Beschwerdeführerin sei dies beim Wagen des Partners oder den Aufwendungen für Strom und Wasser im Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin der Fall. Sie habe nicht beabsichtigt beim Kontoauszug die Personenzuordnung zu verhindern und sei nur das Bank-Logo unkenntlich. Dafür, dass Aufwendungen für Lebensmittel und Haushaltsartikel sowie kleinere Anschaffungen gemeinsam vorgenommen würden, könne es keine Beweise geben. Die Vorhalte des Finanzamtes habe die Beschwerdeführerin vollständig beantwortet und es für sie keinen Anlass gegeben, weitere Beweise vorzulegen.
Der Partner der Beschwerdeführerin habe 2022 in ***19*** gearbeitet, dort aber über keinen Wohnsitz verfügt. Seit 2015 würde er wöchentlich nach ***6*** zurückkehren, auch um seine pflegebedürftigen krebserkrankten Eltern zu kümmern. Seit den coronabedingten Homeofficezeiträumen im Jahr 2022 habe sich die gemeinsame Haushaltsführung erheblich intensiviert. Die Meldeadresse ihres Partners bei seiner Mutter stamme aus der Zeit seiner Scheidung. Dass die Ummeldung nicht erfolgt sei, wäre eine Nachlässigkeit und auch in der Person der Mutter begründet. Der Partner der Beschwerdeführerin würde dort aber weder übernachten noch eine eigenen Haushalt führen. Die Beschwerdeführerin sei das Formular E9 nicht bekannt gewesen und hätte dies zum Zeitpunkt des Vorhaltes nicht mehr beigebracht werden können, da sich ihr Partner schon in Pension befunden habe.
Der volljährige Sohn benutze das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin nur gelegentlich als Schlafstätte, lebe aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Die gemeinsame Haushaltsführung könne die Beschwerdeführerin durch Zeugenaussagen von Nachbarn, Freunden und Familienangehörigen und allenfalls einer eidesstattlichen Erklärung ihres Partners belegen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2022 82 Jahre alt gewesen und sei mit anerkannter Pflegestufe pflegebedürftig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei die einzige und bei der Pflegekasse benannte Pflegeperson und erbringe Hilfeleistungen bei der Körperpflege, der Haushaltsführung und beim Einkaufen. Im Jahr 2022 sei die Mutter der Beschwerdeführerin noch in der Lage gewesen alleine zu wohnen, jedoch auf regelmäßige Pflege angewiesen gewesen. Die räumlichen Gegebenheiten im Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin würden dort eine Pflege ihrer Mutter nicht erlauben und wäre dann ihre berufliche Tätigkeit gar nicht möglich gewesen. Ein Umzug wäre 2022 auch wegen des Alters der Mutter und der nur noch kurzen Zeit bis zur Rückkehr nach ***6*** nicht zumutbar gewesen.
Hinsichtlich der Familienheimfahrten erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese steuerlich durch eine Pauschale begrenzt seien. Die Entfernung vom Wohnortes an der Arbeitsstelle zum betrage ungefähr 500 km bei einer Fahrtzeit von etwa fünfeinhalb Stunden. #
Da selbst die Kosten selbst für monatliche Heimfahrten die abzugsfähige Pauschale bei weitem übersteigen würden, habe die Beschwerdeführerin auch in den Vorjahren immer nur diese beantragt.
Die Wahl der Fahrtstrecke müsse der Beschwerdeführerin überlassen bleiben, welche sie zu den niedrigsten möglichen Kosten auswähle.
Das Ergänzungsansuchen des Finanzamtes mit der Frage nach Start- und Zielort sowie genauer Streckenangabe habe sei wahrheitsgemäß und vollständig nach bestem Wissen und Gewissen nach Kalendereinträgen beantwortet. Sie habe niemals behauptet, ein Fahrtenbuch geführt zu haben und sei dies auch vom Finanzamt nie verlangt oder um eine Begründung für die gewählte Fahrstrecke ersucht worden. Deshalb habe es für die Beschwerdeführerin keinen Grund für nähere Erläuterungen gegeben, auch weil sie diese Fahrtroute bereits in den Vorjahren so gewählt und angegeben habe und diese nicht beanstandet worden sei. Sie habe die kostengünstigsten Variante der Familienheimfahrten gewählt. Der Dienstwagenvertrag habe es ihr nicht erlaubt, private Fahrten auf Firmenkosten im Ausland zu unternehmen.
Von ihrem Wohnsitz am Arbeitsort aus zum Einfamilienhaus in ***6*** gebe es weder zumutbare öffentliche Verbindungen noch eine Mitfahrgelegenheiten. Doch habe sie Mitfahrgelegenheiten von ***19*** aus mit dem Wagen ihres Partners (oder fremder Personen auf der häufig bedienten Strecke ***19*** - ***25***) nutzen und die Fahrten nach ***19*** in der Regel mit berufsbedingten Kundenbesuchen in Österreich und ***8*** (***19***, ***26***, ***27***) verbinden können. Die Strecke ***19*** (Kundenstandort, Arbeitsort meines Partners beziehungsweise Einstiegsstelle Mitfahrer) betrage richtig 406 km. Gemeinsam mit der Strecke ***4*** bis ***19*** von 203 km sei dies nur 100 km weiter als der direkte Weg über ***28***, aber deutlich kostengünstiger und nur unwesentlich zeitlich länger, da komplett eine Autobahnstrecke genutzt werden könne.
Das gebrauchte Handy habe sie angeschafft, da das vom Dienstgeber überlassene aus von der Beschwerdeführerin verschuldeten Gründen nicht verfügbar gewesen sei und sei auf einer Dienstreise mit dem Dienstfahrzeug habe erreichbar sein müssen. Die Einwände des Finanzamtes seien allenfalls berechtigt.
Den Telefonanschluss in ***6*** habe sie benötigt, um in den langen Schließzeiten der Büros in der Corona-Zeit auch im Homeoffice am Familienwohnort über den DSL Anschluss Videokonferenzen mit Kunden und Kollegen durchzuführen und arbeiten zu können. Der Zusatz EDV-Beratung in der Rechnung sei irrelevant, da die Person identisch und die Bezeichnung vom Provider bereits seit 2003 so geführt werde.
Sie habe ihre Lebensverhältnisse offengelegt und die gestellten Fragen detailliert wahrheitsgemäß ohne Widersprüche beantwortet . Darüber hinausgehende Fragen seien nicht gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht davon ausgehen können, dass trotz der Befristung der Arbeitnehmertätigkeit und dem unmittelbar bevorstehenden Ende meiner beruflichen Laufbahn zum 31. Dezember 2022 und ansonsten unveränderter Lebensumstände weitreichende zusätzliche, nicht abgefragte Informationen gewünscht würden. Sie habe mangels Einkommensmöglichkeiten in ***8*** mehrere Jahre in Vollzeit in Österreich gearbeitet, hier Steuern und Versicherungsbeiträge geleistet und kaum Leistungen in Anspruch genommen. Den Wohnsitz in ***6*** habe sie aus den oben ausgeführten. Gründen nicht aufgeben können.
Sie bitte ich um Zusendung etwaiger Schriftstücke und Bescheide an ihre ***8_*** Adresse oder per Email oder FinanzOnline.
Beigelegt war diesem Schreiben der bereits oben beschriebene Kontoauszug, auf welchem die Beschwerdeführerin als Kontoinhaber ungeschwärzt ersichtlich ist.
Dieses Schreiben datiert vom 7. Juli 2025 und den genannten Kontoauszug übermittelte die Beschwerdeführerin ein zweites mal am 10. Juli 2025 und kündigte die Vorlage weiterer Unterlagen an.
Am 24. Juli 2025 übersendete die Beschwerdeführerin ein Konvolut unten beschriebener Schriftstücke, Rechnungen und Bilder.
Im dazu verfassten Schreiben datiert vom 23. Juli 2025 erklärte sie, dass sie in den Vorjahren ihre Vorbringen jeweils nach dem gleichen Muster (kopiert) habe, da sich die Lebensumstände seit 2015 nicht mehr geändert hätten. Das Finanzamt habe niemals auf die Notwendigkeit einer Meldebestätigung (wohl für ihren Lebensgefährten) hingewiesen.
Seit 2015 lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamem Hausstand. Sie seien durch innere liebevolle Zuneigung, gemeinsam aufgebrachten Unterhalt sowie gegenseitige Unterstützung und Obsorge verbunden. Die gemeinsame Wohnung befinde sich in ***6***, am Ort ihres Einfamilienhauses.
Der Partner der Beschwerdeführerin habe nach seiner Ehescheidung 2015 seinen Wohnsitz in ***19*** mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgegeben und sei nach ***8*** zurückgekehrt, habe aber seine Arbeitsstelle in ***19*** beibehalten. Er kehrte in der Regel wöchentlich dorthin zurück. Er habe seit 2015 einen Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung in ***6*** und hat sich auch dort aufgehalten, wenn die Beschwerdeführerin selbst nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden bei Anwesenheit stets in der gemeinsamen Wohnung in ***6*** übernachten und hätten ein gemeinsames Schlafzimmer und regelmäßigen Geschlechtsverkehr.
Der Partner der Beschwerdeführerin verfüge dort über ein eigenes Arbeitszimmer und habe insbesondere in der Corona-Zeit alle Homeoffice-Tage dort gearbeitet. Sämtliche persönlichen Gegenstände ihres Partners sowie sein Werkzeug und seine Werkstatteinrichtung würden sich in der gemeinsamen Wohnung in ***6*** befinden. Er betreue die Holzheizung samt Erwerb des Holzes und habe alle dafür benötigten Maschinen im Haus.
Die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden sich zu gleichen Teilen Ausgaben des täglichen Zusammenlebens wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Anschaffungen (auch bei größeren Beträgen) beteiligen. Dafür gebe es keine Verrechnung. Ihr Partner zahle einen monatlichen Beitrag zu den Nebenkosten der Wohnung wie Wasser und Strom, da die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Hauses Vertragspartner der Versorgungsunternehmen sei und die Beträge von ihrem Konto abgebucht würden. Ihr Partner erhalte seine Post und Paketsendungen am Familienwohnort in ***6*** und sei auch am Postkasten verzeichnet. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden nach außen hin, im Familien- und Freundeskreis stets für alle sichtbar als Paar auftreten beziehungsweise gemeinsam an Familienfeiern teilnehmen. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden sich gegenseitig bei der Pflege ihrer jeweiligen Eltern unterstützen. Auch die Enkel der Beschwerdeführerin würden sie gemeinsam betreuen, was viele Zeugen jederzeit bestätigen könnten. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden sich gegenseitig bei Krankheit und Nachsorge nach Krankenhausaufenthalt unterstützen und hätten sich wechselseitig als zu informierende Personen bei Notfällen angegeben. Sie würden alle Urlaube gemeinsam verbringen. Für die regelmäßigen Winterurlaube in Österreich könnte dies durch die Nächtigungsmeldungen bei der Gemeinde belegt werden.
Gerade zwischen 2020 und 2022 bei den durch Coronapandemie bedingten Büro- und Grenzschließungen sei es für die Beschwerdeführerin und ihren Partner unerlässlich gewesen, regelmäßig zum gemeinsamen Wohnsitz in ***6*** zurückzukehren, um dort zu arbeiten und zu leben. Gemeinsame Treffen in Österreich seien lange Zeit wegen der Grenzschließung nicht möglich gewesen. Die Wohnung am Arbeitsort in Österreich eigne sich für das Wohnen und Arbeiten von zwei Personen nicht.
Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner seit langer Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft. An der Wohnadresse in der Nähe des Arbeitsortes bestehe Hauptwohnsitzpflicht.
2016 habe die Beschwerdeführerin deshalb auch einige Korrespondenz mit der österreichischen Krankenversicherung bezüglich der Betreuung in ***8*** betrieben. In diesem Zusammenhang habe es die zwei Ummeldungen zwischen Neben- zum Hauptwohnsitz gegeben.
Diesem Schreiben beigelegt waren, drei Fotos von an den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin versendeten Paketen, welche an den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in ***6*** adressiert waren (eines davon erkennbar aus dem Jahr 2023), zwei Fotos von Schreibtischen mit Computern und Büromaterial beziehungsweise Drucker (Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten), eine Auftragsbestätigung über die Lieferung und Montage eines Sonnensegels an den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin an der Adresse der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2020, zwei Fotos mit Rechnungen über Einkäufe bei Lebensmittelhändlern, welche im Detail aufgrund er gewählten Auflösung nicht lesbar sind, eine an die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten gerichtete nicht datierte Hochzeitseinladung, eine Postkarte mit an die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Weihnachtswünschen, deren Adressfeld nicht ausgefüllt ist ohne Datum, ein Foto eines Kleiderschrankes, in welchem Männerkleidung zu sehen ist, dreizehn an den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin an der Adresse der Beschwerdeführerin in ***6*** gerichtete Rechnungen aus den Jahren 2020 bis 2023, ein Foto eines Schlafzimmers mit Doppelbett, zwei weitere Rechnungen, welche wegen der gewählten Auflösung der übermittelten Datei nicht lesbar sind und eines Arbeitsraumes mit Werkbank, Bohrständer, Fahrradreparaturhalterung samt Fahrradrahmen und Kleinteilekasten.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Finanzgerichtes vom 25. Juli 2025 Gelegenheit gegeben, zu den ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
A) Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Die Beschwerdeführer hat seit dem 1. Dezember 2008 einen Wohnsitz in Österreich und ist seit September 2008 bis zum Jahr 2022 in Vollzeit in Österreich nichtselbständig beschäftigt gewesen.
2008 befanden sich die großjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (***31*** geboren ***35*** und ***32*** geboren ***33***) in ***8*** in Berufsausbildung (Studium in ***29***, ***30***), wo sie auch wohnten. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt geschieden.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) beantragte die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt Kosten der doppelten Haushaltsführung, da sie seit 6. August 1992 in ***8*** (***9***) in ihrem Einfamilienwohnhaus gemeldet war und ihre Kinder zu diesem Zeitpunkt noch außer Haus studierten. Dieses Einfamilienhaus bewohnte die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1992. In Österreich bezog die Beschwerdeführerin in der ***34*** am 1. Dezember 2008 ihren Hauptwohnsitz nach dem Zentralen Melderegister, um ihrer nichtselbständigen Tätigkeit ganztags nachzugehen. Seit dem 9. August 2016 besitzt und benutzt die Beschwerdeführerin eine Wohnung in der ***10*** und ist bis zu ihrer Pensionierung von dort aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen.
Ein studierendes Kind heiratete am tt.mm.2009. Der Sohn studierte ebenfalls. Beide Studienorte lagen in einer Entfernung vom Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin in ***6***, welche eine tägliche Rückkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar machen (130 km, 76 km).
Am 8. April 2010 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Finanzamt, welches den Inhalt eines Gespräches mit elektronischen Aktenvermerk festhielt, dass der Grund für die beantragte doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten im Veranlagungsjahr 2009, die Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin Alleinerzieherin sei und die Kinder in ***8*** leben würden.
Die Kinder waren im Jahr 2009 zwanzig beziehungsweise vierundzwanzig Jahre alt und daher großjährig.
Dabei nahm das Finanzamt über alle Zeiträume an, dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses der Beschwerdeführerin ***8*** liege und dies der Ansässigkeitsstaat sei.
Die Beschwerdeführerin gab an, ab dem Jahr 2015 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ***11*** ***12*** in ***6*** an Wochenenden und beim gemeinsamen Urlaub gelebt zu haben und dies immer noch zu tun (allerdings nunmehr in der Pension ab 2023). Dies ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Fotos glaubhaft. Der Lebensgefährte bezog allerdings seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht in ***6*** sondern 420 km davon entfernt in ***19***. Dorthin begab sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung seit 2015 jedes Wochenende, um gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten als Mitfahrerin gemeinsam nach ***6*** zu reisen, um die Zeit dort gemeinsam zu verbringen und die jeweiligen Mütter zu unterstützen.
Die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin im Nachbarort von ***6*** wurde im zeitlichen und materiellen Umfang nicht nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter pflegen würde, hat sie erstmals zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 angegeben und zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2019 gestorben wäre, weswegen dies mehr und mehr nötig sei.
B) Arbeitsmittel
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr € 252,00 (70 % der Aufwendungen für Internet und Telefon in ***8***) für die Zeit des Homeoffice während der Coronazeit als Werbungskosten geltend gemacht und eine Rechnung darüber vorgelegt, bei welcher die Beschwerdeführerin mit Namen sowie Zusatz EDV-Beratung und Adresse genannt ist.
Ebenso hat sie € 135,00 für Verpflegung auf einer Dienstreise nach ***24*** aufgrund einer Rechnung vom 16. März 2022 um 21:35 Uhr geltend gemacht (Restaurantbesuch). Dabei handelt es sich um die Kosten für die Konsumation mehrerer Personen. Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine steuerlich relevante Bewirtung gehandelt haben könnte, hat die Beschwerdeführerin keine genannt.
Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2022 um € 96,29 ein gebrauchtes Handy auf einer Dienstreise in ***19*** gekauft, da sie das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Mobiltelefon, aus eigenem Verschulden nicht nutzen konnte. Diesen Kauf hat sie vorgenommen, um mit den geringsten Kosten auf dieser Dienstreise für dienstlichen Aufgaben erreichbar zu sein.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen, ihrem Vorbringen soweit es übereinstimmt und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit sie dem Bundesfinanzgericht offen stehen.
Die Summe der vorgelegten Unterlagen lässt es glaubhaft erscheinen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Jahr 2022, wahrscheinlich ab dem Jahr 2015 in einer Lebensgemeinschaft die Wochenenden und die gemeinsamen Urlaube mit ***11*** ***12*** verbracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
A) Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1998 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ziel und Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass Steuerpflichtige, welche Lebensführungskosten mit ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verbinden können, bessergestellt werden, als jene, welche diese Möglichkeit nicht haben.
Das Halten einer Wohnung, eines Eigenheims oder einer anderen Unterkunft gehört daher schon begrifflich nicht zu den Werbungskosten und gilt dies umso mehr für eine zweite Wohnung oder die Fahrten zwischen beiden Wohnstätten.
Nach ständiger Lehre und Judikatur sind aber Aufwendungen für das Halten einer zweiten Wohnung am Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) und für Familienheimfahrten insofern steuerlich anzuerkennen, soweit die Aufgabe des Familienwohnsitzes aus beruflichen oder privaten Gründen unzumutbar ist (siehe für Viele Jakom/Ebner EStG17, 2024, RZ 56, § 16 ABC der Werbungskosten, Stichwort doppelte Haushaltsführung und die dort angeführte ständige Judikatur und Lehre).
Wie oben beschrieben hat die Beschwerdeführerin Ende 2008 einen Berufswohnsitz in Österreich begründet.
Zu jenem Zeitpunkt war sie geschieden und hat angegeben erst seit 2015 eine dauernde Lebensgemeinschaft (mit ***11*** ***12***) in ***6*** eingegangen zu sein.
Im Zeitraum von 2008 bis 2015 hatte daher die Beschwerdeführerin keinen Familienwohnsitz aufgrund einer Partnerschaft in ***8***, da dieser nach der Judikatur voraussetzt (siehe für Viele Jakom aaO.), dass ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Es ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum aufgrund der Tatsache, dass sie ihr Einfamilienhaus in ***6*** bereits im Jahr 1992 erworben hatte, aufgrund der Beziehung zu den im Nachbarort lebenden Eltern und dem Freundeskreis dort als Alleinstehende einen Wohnsitz hatte, welcher einem Familienwohnsitz im Sinne der beschriebenen Judikatur gleichzuhalten ist, auch wenn ihre Kinder im genannten Zeitraum bereits großjährig waren und außerhalb studiert haben, beziehungsweise sogar schon verheiratet waren, also nicht mehr aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber den Kindern ein solcher begründet wurde (siehe Jakom/Ebner aaO.).
Dass die tägliche Rückkehr der Beschwerdeführerin an den Wohnsitz in ***6*** aufgrund der großen räumlichen Entfernung (ungefähr 500 km) für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar war, liegt auf der Hand.
Wie die Jahre 2008 bis 2022 gezeigt haben, war die doppelte Haushaltsführung der Beschwerdeführerin auf Dauer bis zum Erreichen des Pensionsalters also auf vierzehn Jahre angelegt.
Zu fragen ist daher, zu welchem Zeitpunkt oder ob überhaupt der Beschwerdeführerin die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar gewesen ist. Nach der Verwaltungspraxis ist bei einer Alleinstehenden jedenfalls nach einem halben Jahr darzulegen, weshalb in Ihrem konkreten Fall das Verlegen des Familienwohnsitzes unzumutbar ist (siehe für Viele Jakom/Ebner, aaO.).
Bei den Nachfragen der Finanzverwaltung nach dem Zuzug nach Österreich hat die Beschwerdeführerin die Fürsorge für ihre Kinder angegeben. Diese waren jedoch erwachsen und haben in einer Entfernung vom Wohnort in ***6*** studiert, welche eine tägliche Rückkehr als nicht zumutbar erscheinen lässt, beziehungsweise war die Tochter ab dem Jahr 2009 verheiratet. Die Fürsorge für die Kinder, kann daher jedenfalls ab Zeitraum 2009 nicht als Grund für ein Aufrechterhalten von zwei Wohnsitzen, was zu einer Minderung der Steuerlast führt, im Fall der Beschwerdeführerin herangezogen werden.
Dass ein Verkauf des Einfamilienhauses zu erheblichen Vermögenseinbußen führen würde, hat die Beschwerdeführerin niemals behauptet, obwohl sie regelmäßig (beinahe jährlich) zu den Gründen für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes befragt wurde. Im Übrigen hat der Steuerpflichtige alle Gründe für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu nennen und muss von Seiten der Abgabenbehörde nicht nach weiteren möglichen Gründen für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gesucht werden (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037).
Vielmehr hat sie die auswärts studierenden Kinder bis 2015 allein als Grund angegeben. Erst dann hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung die dauernde Lebensgemeinschaft mit ***11*** ***12*** begründet. Seit 2016 führt die Beschwerdeführerin auch die in Art und Umfang nicht nachgewiesene Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter im Nachbarort an.
Es steht daher fest, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls ab 2009 zumutbar war ihren "Familienwohnsitz" nach Österreich zu verlegen und es aus Sicht der österreichischen Steuerzahler nicht mehr notwendig gewesen ist, das Aufrechterhalten eines zweiten Wohnsitzes in ***8*** durch das Anerkennen von Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 für an sich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1998 zu unterstützen.
Dass dies das Finanzamt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt (spätestens 2009) irrtümlich nicht aufgegriffen hat, schadet der Betrachtung des Jahres 2022 nicht.
Hätte die Beschwerdeführerin spätestens 2009 ihren Wohnsitz in ***8*** aufgegeben, wären spätere Umstände wie die Pflegebedürftigkeit der Eltern und die Lebensgemeinschaft mit ***11*** ***12*** allein Umstände der privaten Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1998, welche keine Auswirkung auf die Höhe der Einkünfte in Österreich haben konnten, wenn sich die Beschwerdeführerin in ***8*** aus diesem Grund einen zweiten Wohnsitz zulegt.
Aus Sicht des Jahres 2022 hätte daher die Beschwerdeführerin bereits spätestens 2009 ihren Familienwohnsitz nach Österreich verlegen müssen. Dass sie ihr Einfamilienhaus in ***8*** beibehalten hat, liegt daher in den von ihr gewählten privaten Lebensumständen und hat daher keinen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung in Österreich.
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Jahr 2022 kommen daher (wie richtig auch für die Jahre 2009 bis 2021) nicht in Betracht, das das Beibehalten des Einfamilienhauses in ***8*** rein aus privaten Gründen veranlasst war.
Liegt keine doppelte Haushaltsführung im Sinne der zu § 16 Abs. 1 EStG 1988 ergangenen Judikatur vor, kommen auch keine Familienheimfahrten in Betracht (ständige Judikatur und Lehre siehe Jakom/Ebner aaO.) und war daher die Beschwerde hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte abzuweisen, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1998 handelt.
B) Andere Werbungskosten
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100622/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100622.2025
- Stammnummer
- 151428
- Gültig
- 18.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF