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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100622/2025

Doppelwohnsitz und Familienheimfahrten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100622/2025vom 18.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin 40 % Aufwendungen für Internet und Telefon im Jahr 2022 als Werbungskosten für aufgrund von Homeoffice (Corona) entstanden sind, wie dies im angefochtenen Bescheid festgehalten worden ist. Dass auf der vorgelegten Rechnung der Zusatz zum Namen der Beschwerdeführerin EDV-Beratung steht, schadet nicht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im selben Haus mehrere Internet- und Telefonanlagen betrieben hat. Insofern wird dem Begehren des Finanzamtes im Vorlagebericht, den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern ("verbösern"), nicht gefolgt. Dieser Betrag überschreitet jedoch nicht das Homeofficepauschale nach § 26 Z 9 EStG 1988, weswegen dieser nicht über dieses hinaus berücksichtigt werden kann (§ 16 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988: "Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen.") und wird der angefochtene Bescheid in diesem Punkt nicht abgeändert. Aufwendungen für die Konsumation in Restaurants mit mehreren Personen sind nach § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 ("Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.") nicht abzugsfähig. Dies gilt nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch für Repräsentationsaufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Diese können nur dann zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Trotz Hinweises des Finanzamtes im Vorlagebericht unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung der Bewirtung, hat die Beschwerdeführerin in den folgenden zwei Stellungnahmen nicht darauf Bezug genommen, dass es sich bei der Restaurantrechnung für mehrere Personen über € 135,00 auf der Dienstreise nach ***24***, um eine Geschäftsfreundebewirtung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gehandelt hat. Es handelt sich daher um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 und war die Berücksichtigung im Ausmaß von € 26,40 als Diäten für die vorgenommene Dienstreise im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022 daher richtig und dieser nicht im Sinne des Begehrens des Finanzamtes im Vorlagebericht weiter zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern. Ein Handy für einmalige Verwendung auf einer Dienstreise zu kaufen, um für dienstliche Zwecke erreichbar zu sein, mag in der Situation gerechtfertigt sein. Allerdings hat das Handy auch nach dieser Reise noch einen Wert, der nicht mehr beruflich genutzt wird. Es wäre der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Dienstreise freigestanden, dass Handy wieder zu verkaufen und wäre nur die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis als Aufwendungen für Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zu berücksichtigen. Da dieser Wert jedenfalls geringer wäre als die Differenz des Werbungskostenpauschales zu den anderen anzuerkennenden Arbeitsmitteln (€ 91,40) braucht der angefochtene Bescheid in diesem Punkt nicht abgeändert zu werden beziehungsweise sind diese Aufwendungen durch das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 ("Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. …") abgedeckt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die in diesem Erkenntnis zu entscheidenden Rechtsfragen auf solche beschränken, welche im Sinne der ständigen Judikatur entschieden wurden, wurde kein Bereich berührt, dem grundsätzliche Bedeutung zukommt. Linz, am 18. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100622/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100622.2025
Stammnummer
151428
Gültig
18.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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