…leistende Kredit- und Versicherungszahlungen in Höhe von ca. 4.000,-- € und führte zum Pendlerpauschale an, dass er den Nebenwohnsitz wegen der geteilten Arbeitszeit (9.00 - 13.00 Uhr und 17.00 - 22.00 Uhr) zum Ausruhen und Fernsehen hätte. Da der Berufungswerber verheiratet sei…
…Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Da der Familienwohnsitz in ****Land**** lokalisiert ist und kein anderer Wohnsitz, insbesondere am Arbeitsort gegeben ist, war dem Beschwerdeführer das begehrte Pendlerpauschale und der Pendlereuro zu gewähren. Da die…
…und diese Kosten die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht übersteigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem…
…Seine Arbeitsstätte lag in ***AdresseOrt2***. Seinen Familienwohnsitz hatte der Beschwerdeführer in ***AdresseOrt1***. Zudem hatte der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz in ***Adresse2Ort2***. Dem Beschwerdeführer stand im streiterheblichen Zeitraum ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Die mit einem PKW - überwiegend auf der Autobahn…
…dar. Die Bw. halte ihr Berufungsbegehren aufrecht und beantrage - für den Fall der Ablehnung dieses Begehrens - das Pendlerpauschale. Die Behörde habe keine Erhebungen und Feststellungen dahingehend getroffen, wie oft sie die Fahrt vom Familienwohnsitz A zu ihrer Arbeitsstätte in Wien antrete. Sie habe an mehr…
…Werbungskosten durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Unter Verweis auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2006 anerkannte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2007 das Pendlerpauschale nicht, jedoch berücksichtigte es den Verkehrsabsetzbetrag. Zumal der Bw. am Tätigkeitsort in X. einen Nebenwohnsitz innehabe, sei nicht davon auszugehen…
…01.1996, 95/13/0150) In den dagegen eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide 2013 und 2014 vom 12.07.2016 führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: Die Rückzahlung der Pendlerpauschale sei nicht gerechtfertigt und entspreche nicht seiner Lebensituation. Der Familienwohnsitz befände sich in ***4***. Dies…
…im Zuge des Vorlageantrages die Unterlagen und Zahlungsbestätigungen betreffend die Aus- und Fortbildungskosten geltend gemacht worden seien und diese Kosten zustünden. Zum beantragten großen Pendlerpauschale hält die belangte Behörde fest, dass die Bf. auch einen Nebenwohnsitz in 1160 Wien habe und es nicht glaubhaft erscheine…
…2015 und 2016 und begründete diese wie folgt: "Ein Pendlerpauschale ist aufgrund der geringen Entfernung und der Benützungsmöglichkeit der öffentl. Verkehrsmitteln nicht möglich. Der Unterhaltsabsetzbetrag konnte mangels nachgewiesener Zahlungen nicht berücksichtigt werden. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten…
…Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) nur dann zusteht, wenn regelmäßig bzw. überwiegend zwischen diesem Wohnsitz und der Arbeitsstätte gependelt wird. Ist dies, aus welchen Gründen immer (zB Übernachtung an einem Nebenwohnsitz) nicht der Fall, ist der Tatbestand des Pendelns vom Hauptwohnsitz nicht erfüllt und steht hierfür ein Pendlerpauschale…
…tätig war und vom 07.08.2006 bis zum 31.12.2006 bei einer Anwaltssozietät in X.. Seit Oktober 2006 hatte der Bw. einen Nebenwohnsitz in X, M., während sich der Familienwohnsitz des im Jahr 2006 in einer ehelichen Gemeinschaft lebenden Bw. in Z.., P.…
…Werbungskosten-Abzug für Benzinkosten (in nicht bekannt gegebener Höhe) als Ausgaben/Familienheimfahrten und den Werbungskosten-Abzug/Großes Pendlerpauschale zu entscheiden. Ad) Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Die Anfechtungserklärungen in Berufung und Vorlageantrag zusammenfassend erklärte der Bw., dass sich sein Familienwohnsitz in Adresse/AB befinde…
…Sicht die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sei. Weiters vertrat das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2004 und 2005 die Auffassung, dass für die Fahrten zwischen dem Nebenwohnsitz in Wien und seiner Arbeitsstätte in E bzw. G nur das kleine Pendlerpauschale für Fahrstrecken von 40…
…03.08.2021, und verwies darauf, dass die Ausgaben für Familienheimfahrten im jeweiligen Einkommensteuerbescheid für 2019 und 2020 - ohne Bescheidbegründung - nicht berücksichtigt worden seien und das beantragte Pendlerpauschale nur die Wegstrecke vom Nebenwohnsitz zur Arbeitsstätte abdecke, jedoch nicht die Familienheimfahrten. Mit Beschwerdevorentscheidungen, beide vom 17…
…Landesregierung in G. Er hatte im Streitzeitraum Wohnungen in P (Hauptwohnsitz) und G (Nebenwohnsitz) und begehrte den Ansatz von Werbungskosten in Höhe der Kosten der Wohnung in G von S 52.044.- unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung (Beilage zum Formular E 1 1999; Einkommensteuererklärung…
…als auch bei der Fahrt vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz (die Fahrzeit beträgt ca 2 Stunden pro Einzelfahrt) die oa Voraussetzung für die Zuerkennung einer "großen" Pendlerpauschale nicht vor. Aufgrund der oa Ausführungen sind jedoch beim Bw die Voraussetzungen für die Anerkennung des "kleinen" Pendlerpauschales gegeben…
…an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit…
…für den Fall, dass sein Hauptwohnsitz in L. wäre, das Pendlerpauschale unstrittig zustünde, muss dies auch für das regelmäßige Pendeln vom Nebenwohnsitz L. aus gelten. Da der Bw. tatsächlich im Zeitraum August bis Dezember 2006 überwiegend von L. aus zur Arbeit und wieder zurück nach…
…gilt die Wohnung in Ungarn als "regulärer" Wohnsitz. In diesem Fall ist für die Berechnung des Pendlerpauschales der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz in Wien maßgeblich (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988)." Nur dann, wenn ein vom Arbeitsort unzumutbar weit entfernter Familienwohnsitz iSd. …
…als 20 km kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale bestehen würde. Binnen offener Rechtsmittelfrist brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin aus, dass sich der Bf. ständig am ungarischen Wohnsitz halten würde. Der österreichische Nebenwohnsitz diene nur für Übernachtungen an den Werktagen…