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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100133/2026

Pendlerpauschale und Pendlereuro bei Vorliegen zweier Wohnsitze

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100133/2026vom 13.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ungarischer Staatsbürger und im Inland nichtselbständig beschäftigt. In der Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung für 2024 beantragte der Bf. unter anderem das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Mit Vorhalt vom 17.03.2025 wurde der Bf. seitens der belangten Behörde ersucht, für jeden Wohnsitz und jede Arbeitsstätte gesondert Wohnadresse Adresse der Arbeitsstätte Einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in Kilometern Bei Gleitzeit oder Schichtdienst: Der über das Kalenderjahr gesehene häufigste Arbeitsbeginn bzw. das häufigste Arbeitsende Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgt seien Kostenlose Beförderung auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber wie z.B. Werkverkehr, Jobticket Nutzung eines Firmen-KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Falls zutreffend, bitte um Angabe der Monate bekannt zu geben bzw. bei mehreren Arbeitsstätten anzugeben - Zeitraum (von - bis) in dem der Bf. an dieser Arbeitsstätte tätig gewesen sei, - bei Fahrten an mehrere Arbeitsstätten, je Arbeitsstätte Angabe der Wochentage, an denen der Bf. die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte vorgenommen habe, - bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten (ohne Rückkehr zur Wohnung), Bekanntgabe der betroffenen Arbeitsstätten und Wochentage, - rechnerische Darstellung der Beträge für Pendlerpauschale und Pendlereuro Sollte die Arbeitsstätte im Ausland liegen und der Pendlerrechner kein Ergebnis liefern, werde um Übermittlung des ausgefüllten Formular L33 gebeten bzw. für die Berechnung von Spezialfällen das Formular L34a. In Beantwortung des gegenständlichen Vorhaltes übermittelte der Bf. unter Zugrundelegung des ungarischen Wohnsitzes das Formular L34a und einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner (mit Angabe der Wiener Wohnadresse). In weiterer Folge erließ die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid für 2024, wobei die beantragte Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht berücksichtigt wurden. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Pendlerpauschale und der Pendlereuro anhand des Hauptwohnsitzes des Bf. in Österreich und der Adresse seines Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der Angaben des Bf., neu berechnet worden seien. Daraus habe sich ergeben, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar sei und aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale bestehen würde. Binnen offener Rechtsmittelfrist brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin aus, dass sich der Bf. ständig am ungarischen Wohnsitz halten würde. Der österreichische Nebenwohnsitz diene nur für Übernachtungen an den Werktagen, da der Bf. in Österreich erwerbstätig sei. Er kehre jede Woche an seinen ungarischen Wohnsitz zurück, weswegen er ein Drittel des Pendlerpauschales und des Pendlereuros in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt habe. Der Bf. lege die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 4-mal im Kalendermonat zurück. Gemäß § 16 Abs. 1Z. 6 lit. f EStG sei für die Berechnung des Pendlerpauschales bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Das Gesetz schließe nicht aus, dass der Bf. das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zwischen dem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte bekommen würde. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale im Fall des Bf. der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich sei, weil dieser Wohnsitz aufgrund des Familienstandes des Bf. auch gleichzeitig sein Familienwohnsitz sei. Für die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz in Wien und dem Arbeitsort in Wien (von weniger als 20 km) sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar und es bestehe daher kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Bei einem Alleinstehenden könnten Aufwendungen für Familienheimfahrten und die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort nur vorübergehend (sechs Monate) als Werbungskosten anerkannt werden. Eine darüber hinaus gehende Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes (etwa zur Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen) würde grundsätzlich als privat veranlasst gelten. Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass der Familienwohnsitz in Ungarn liegen würde, da er dort seinen Hauptwohnsitz habe. Am ungarischen Wohnsitz halte sich der Bf. ständig auf. Der österreichische Nebenwohnsitz diene nur für Übernachtungen an den Werktagen, da er in Österreich erwerbstätig sei. Der Bf. kehre jede Woche an seinen ungarischen Wohnsitz zurück, weswegen er ein Drittel des Pendlerpauschales und des Pendlereuros in seiner Arbeitnehmerveranlagung beantragt habe. Er läge die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 4-mal im Kalendermonat zurück. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. f EStG sei für die Berechnung des Pendlerpauschales bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Das Gesetz schließe nicht aus, dass der Bf. das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zwischen seinem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte bekommen würde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist ungarischer Staatsbürger und erzielt im Inland seit dem Jahr 2012 durchgehend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Arbeitsstätte des Bf. befindet sich im streitgegenständlichen Jahr an der Adresse in ***1***. Der Bf. verfügt im Inland an der Adresse ***2***, über einen Wohnsitz. Laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister ist der Bf. an gegenständlicher Adresse polizeilich hauptgemeldet und er verfügte seit dem Jahr 2012 an den im Melderegister aufscheinen unterschiedlichen Wiener Wohnadressen (ausgenommen im Zeitraum Ende 11/2015 bis Mitte 04/2017) stets über einen Hauptwohnsitz. Laut Auszug aus dem (seitens des Bf.) vorgelegten Pendlerrechner, ist der Wiener Wohnsitz des Bf. weniger als 20 km von der Arbeitsstätte entfernt, und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels auf Grund der Entfernung Wohnsitz - Arbeitsstätte und der vom Bf. gemachten Angaben hinsichtlich der Arbeitszeiten zumutbar. Der Bf. ist ledig und alleinstehend. Der Bf. verfügt an der Adresse ***3***, über einen weiteren Wohnsitz. An dem gegenständlichen ungarischen Wohnsitz verfügt der Bf. über keinen eigenen Hausstand und es bestehen zu dem gegenständlichen Wohnsitz keine engsten persönlichen Beziehungen. Die Entfernung der einfachen Wegstrecke vom Wiener Wohnsitz an den ungarischen Wohnsitz beträgt ca. 405 km. Gegenständliche Entfernung ist nicht strittig. Der Bf. stellt nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten in seinem Fall nicht erfüllt sind. Er begehrt aber für die Heimfahrten nach Ungarn die Berücksichtigung des aliquoten (großen) Pendlerpauschales sowie den Abzug des Pendlereuros. Im angefochtenen Bescheid wurde ein Verkehrsabsetzbetrag iHv € 491,39 in Abzug gebracht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bf. das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen. 2. Beweiswürdigung Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, den Beschwerdeausführungen und nachstehender Beweiswürdigung: Bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass Bf. alleinstehend ist und der Wiener Wohnsitz an der Adresse ***2***, den Familienwohnsitz des Bf. bildet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt eine in der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung der belangten Behörde wie ein Vorhalt und obliegt es der/m Pflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. VwGH 08.10.1985, 83/14/0237). Den gegenständlichen Feststellungen der belangten Behörde, wonach sich an der Wiener Adresse in ***2***, - an welcher der Bf. im Übrigen laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister auch polizeilich hauptgemeldet ist - der Familienwohnsitz befindet, ist der Bf. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Lediglich die Ausführungen im Vorlageantrag der Bf. verfüge in Ungarn über einen ungarischen Wohnsitz, welcher den Familienwohnsitz des Bf. bilden würde, erscheinen unter den gegebenen Umständen wenig glaubwürdig. In diesem Sinne hat der Bf. durch Vorlage entsprechender Unterlagen weder nachgewiesen, dass er - neben seinem Wohnsitz in Wien - auch in Ungarn an der gegenständlichen Adresse über einen eigenen Hausstand verfügt hätte noch dargelegt, aus welchen konkreten Gründen gerade der lediglich behaupteterweise in Ungarn gelegene "Familienwohnsitz" im Vergleich zum inländischen Wohnsitz jener Wohnsitz gewesen sein sollte, zu welchen die engeren persönlichen Beziehungen bestanden haben sollten bzw. dass Unzumutbarkeitsgründe einer Wohnsitzverlegung vorgelegen wären. Vielmehr ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, dass der Bf. alleinstehend ist und er zudem seit über 10 Jahren im Inland arbeitet und (nahezu durchgehend) in Wien wohnt sowie auch laut Zentralem Melderegister an den jeweiligen aufscheinenden inländischen Meldeadressen stets hauptgemeldet war, weshalb das gegenständliche Vorbringen, der Bf. verfüge in Ungarn über einen eigenen Hausstand, zu welchen die engsten persönlichen Beziehungen bestanden, nicht glaubwürdig erscheint. Der Bf. hat es verabsäumt, Bezug habende Unterlagen vorzulegen sowie konkrete Umstände darzulegen, welche sein Beschwerdevorbringen eindeutig und zweifelsfrei verifiziert hätten. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Beschwerdeausführungen, der österreichische Wohnsitz diene nur für Übernachtungen an den Werktagen, jedoch kehre der Bf. jede Woche an den ungarischen Familienwohnsitz zurück, unter den gegebenen Umständen unglaubwürdig. Es entspricht nämlich keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens, angesichts einer Entfernung von 405 km bei einer einfachen Wegstrecke von Wien an die angegebene ungarische Adresse diese 4-mal pro Monat aufgesucht zu haben. Es ist daher berechtigterweise davon auszugehen gewesen, dass der Bf. an der angegebenen ungarischen Adresse über keinen eigenen Hausstand verfügte, zu dem gegenständlichen Wohnsitz auch nicht die engsten persönlichen Beziehungen bestanden und überdies keine Unzumutbarkeitsgründe vorlagen, welche einer Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland entgegengestanden wären. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: "a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. […] c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich. d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich. e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. […]" Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sieht § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 zusätzlich den Abzug eines Pendlereuros in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag vor. Für die Berücksichtigung gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend. Ein Familienwohnsitz liegt nach § 4 Abs 1 Z 2 der Pendler-VO (idF BGBl II 276/2013) dort, wo der alleinstehende Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen (Familie, Freundeskreis, etc.) und einen eigenen Hausstand hat. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bf. weder Familienheimfahrten noch die doppelte Haushaltsführung, sondern ausschließlich das Pendlerpauschale im Ausmaß von einem Drittel der großen Pendlerpauschale für die Strecke von 405 km (laut Formular L 34a) zwischen seinem österreichischen Wohnsitz und der ungarischen Wohnadresse. Das Pendlerpauschale dient der Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Kosten sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales zu. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze besteht für die Berechnung des Pendlerpauschales ein Wahlrecht, entweder den der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz oder den Familienwohnsitz der Berechnung zu Grunde zu legen (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988). Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass ein Familienwohnsitz iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 vorliegt (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand). Ist das nicht der Fall, ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Es liegt somit im Rahmen der Mitwirkungspflicht jene Umstände darzulegen, aus denen die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten als erwiesen anzunehmen ist. Der amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1271). Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 20.9.1989, 88/13/0072, 25.1.1999, 90/16/0231). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181). § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht, als die Abgabenbehörde. Bereits auf Grund der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung musste dem Bf. bewusst gewesen sein, dass die belangte Behörde vom Vorliegen eines Familienwohnsitzes an der Wiener Adresse ausgegangen ist. Gegenständlichen Feststellungen ist der Bf. jedoch nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr wurde auch im Vorlageantrag weiterhin lediglich nur behauptet, der Familienwohnsitz befände sich an der angegebenen ungarischen Adresse, ohne jedoch entsprechende Nachweise zu erbringen und darzulegen, aus welchen konkreten Gründen vom Vorliegen eines Familienwohnsitzes in Ungarn hätten ausgegangen werden können. Zweifelsfrei enthält der gegenständlicher Sachverhalt Elemente enthält, welche ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz/Koran, Kommentar zur BAO8, Rz 10 ff zu § 115 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie bereits oben ausgeführt, war im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen berechtigterweise davon auszugehen gewesen, dass der Bf. an der angegebenen ungarischen Adresse über keinen eigenen Hausstand verfügte und zu gegenständlichem Wohnsitz auch keine engsten persönlichen Beziehungen bestanden. Vielmehr hatte der Bf. seit über zehn Jahren (nahezu durchgehend) einen Wohnsitz im Inland, war seit gegenständlicher Zeit im Inland stets erwerbstätig und überdies auch alleinstehend, weshalb vom Vorliegen eines Familienwohnsitzes an der inländischen Adresse auszugehen war. Auch wenn davon ausgegangen werden durfte, dass sich seinerzeit der Familienwohnsitz des Bf. in Ungarn befunden hat, ist es dem Steuerpflichtigen allerdings nach einer gewissen Zeit in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, was jedoch stets im Einzelfall und aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist. Im Allgemeinen, wird bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend gehalten (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG2025, § 16 Tz 202/14). Die Verwaltungspraxis und Judikatur gehen daher bei einem Ledigen - wie dem Bf. - davon aus, dass es binnen sechs Monaten zumutbar ist, den bisherigen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstätte zu verlegen. Die belangte Behörde hat dem Bf. bereits in den Vorjahren anstelle der entsprechenden Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eine Pendlerpauschale und den Pendlereuro in Abzug gebracht. Angesichts des Umstandes, dass der Bf. bereits seit den letzten Jahren über einen inländischen Wohnsitz verfügte, er im Inland stets erwerbstätig war und zudem alleinstehend ist, stand dem Bf. bereits (in den Vorjahren) ausreichend Zeit zur Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland zur Verfügung, zumal im streitgegenständlichen Jahr weder vom Vorliegen bestehender engster persönlicher Beziehungen zum ungarischen Wohnsitz auszugehen war noch Gründe für eine gegebenen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Ungarn nach Österreich zu Tage getreten sind. Vielmehr ist seitens des Bf. das Vorliegen eines weiterhin in Ungarn liegenden Familienwohnsitzes unbewiesen geblieben, woran auch das lediglich behauptete Vorbringen, der wöchentlichen Rückkehr des Bf. an den ungarischen Wohnsitz - welches im Übrigen nicht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens steht, bei einer einfachen Wegstrecke von 405 km wöchentlich von der inländischen Arbeitsstätte an den Wohnsitz in Ungarn zu fahren - nichts zu ändern vermocht hätte. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise, dass sich im streitgegenständlichen der Familienwohnsitz in Ungarn befunden hätte. Die Beibehaltung des ungarischen Wohnsitzes erfolgte aus steuerlich irrelevanten persönlichen Motiven. Die Beurteilung der Frage, ob ein Pendlerpauschale zusteht oder nicht, hat damit zwingend unter Ausschluss des ungarischen Wohnsitzes zu erfolgen (BFG 22.01.2018, RV/7101656/2017; ähnlich auch BFG 02.05.2016, RV/2101432/2015). Für die Bemessung eines Pendlerpauschales kommt deshalb nur der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz in ***2***, in Frage. Von diesem aus wird der Weg zur Arbeitsstätte in ***1***, auch tatsächlich überwiegend angetreten. Da sich auf Grund der vom Bf. vorgelegten Abfrage des Pendlerrechners ergibt, dass die Wegstrecke inländischer Wohnsitz - Arbeitsstätte weniger als 20 km beträgt und zu den seitens des Bf. angegebenen Arbeitszeiten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, konnten daher das aliquote Pendlerpauschale und der aliquote Pendlereuro nicht gewährt werden. Die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen wurden daher vom Finanzamt zu Recht nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anerkannt. Die Fahrten zwischen inländischem Wohnsitz und Arbeitsstätte sind durch den gewährten Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 491,39 abgegolten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1 Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision war nicht zulässig, da das gegenständliche Erkenntnis nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Wien, am 13. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100133/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100133.2026
Stammnummer
152484
Gültig
13.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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