Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100167/2025
Pendlerpauschale; Wohnsitz bei Hotelzimmer am Arbeitsort
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100167/2025vom 26.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. April 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2019, Einkommensteuer 2020, Einkommensteuer 2021, Einkommensteuer 2022 und Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2019 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat, wie folgt:
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2019 festgesetzt mit: -776 €.
(Bisher waren vorgeschrieben: -31 €)
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2020 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat, wie folgt:
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2020 festgesetzt mit: -929 €
(Bisher waren vorgeschrieben: -274 €)
III. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2021 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat, wie folgt:
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2021 festgesetzt mit: -2.326 €
(Bisher waren vorgeschrieben: -1.682 € €)
IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2022 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat, wie folgt:
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2022 festgesetzt mit: -3.930 €
(Bisher waren vorgeschrieben: -2.615 €)
V. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat, wie folgt:
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2023 festgesetzt mit: -2.339 €
(Bisher waren vorgeschrieben: -1.238 €)
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe (II, 3.1.) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Beschwerdeführer das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und der Pendlereuro nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 zustehen.
Mit Eingangsdatum vom 11.05.2020 für das Jahr 2019, 12.11.2021 für das Jahr 2020, 02.05.2022 für das Jahr 2021, 29.09.2023 für das Jahr 2022 und 03.10.2024 für das Jahr 2023 wurden vom Beschwerdeführer die Erklärungen zur Einkommensteuer eingereicht.
Durch Bescheide der belangten Behörde vom 19.05.2020 für das Jahr 2019, 09.12.2021 für das Jahr 2020, 18.05.2022 für das Jahr 2021, 12.01.2024 für das Jahr 2022 und 24.02.2025 für das Jahr 2023 wurde die Einkommensteuer der betreffenden Jahre festgesetzt.
Mittels Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde die Einkommensteuer der Jahre 2019 bis 2022 wieder aufgenommen und am 24.02.2025 für die Jahre 2019 bis 2022 neue Sachbescheide erlassen.
Vermittels Beschwerde vom 11.04.2025 begehrte die beschwerdeführende Partei die Berücksichtigung von Pendlereuro und Pendlerpauschale und führte begründend aus, dass er in ***Ort*** wohne und sein Dienstort in ****Ort 2**** sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2025 amplifizierte die belangte Behörde zusammengefasst, dass durch die ständige Nächtigung in Arbeitsnähe ein neuer Mittelpunkt der Lebensinteressen entstanden wäre und über dies nach ständiger Rechtsprechung das Pendlerpauschale nicht zu gewähren sei, wenn die Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht zumutbar sei.
Durch Vorlageantrag vom 28.05.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Beschäftigung mit ähnlichem Verdienst in ****Land**** zu finden, weswegen er das Arbeitsverhältnis in ****Land 2 **** aufgenommen habe. Sein Arbeitsort in ****Ort 2**** sei nie sicher gewesen, es könne jederzeit von seinem Arbeitgeber an einen anderen Einsatzort in Österreich versetzt werden. Der eindeutige Mittelpunkt der Lebensinteressen sei in ****Land**** gelegen, seinen Wohnsitz habe er auch nie in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt. Bis zum Jahr 2018 hätte er seine pflegebedürftige Mutter in ****Land**** betreuen müssen, weshalb ihm auch Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung anerkannt worden seien. Er habe auch nie mehr als 4 Arbeitstage pro Woche in ****Land 2 **** verbracht. Weiters habe er auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in ****Land****. Da er es zuletzt mit einem Mietnomaden zu tun gehabt hätte, wäre eine Anwesenheit in ****Land**** auch aus diesen Gründen von Nöten gewesen. Da überdies seine Verwandtschaft als auch seine engsten Freunde in ****Land**** wohnten, würde der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in ****Land**** liegen, weswegen er, sobald er seine Freizeit antrete, nach ****Land**** pendle.
Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 24.06.2025
Im Erörterungstermin vom 25.08.2025 vor dem Bundesfinanzgericht brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sein Haus in ***Ort*** sein Elternhaus sei, welches ihm **** Jahr **** übertragen worden sei. In ****Ort 2**** nächtige er in einer Garcionerre, die tageweise von ihm bezahlt werde. Das Gasthaus, in dem er nächtige, habe einige Garcionerren, je nachdem welche frei ist, werde eine von ihm in Anspruch genommen. Sein Mittelpunkt der Lebensinteressen würde in ****Land**** liegen. Er sei derzeit gerade damit beschäftigt, sein Wohnhaus in ****Land**** umzubauen. Auch ein Zubau sei erfolgt.
Die belangte Behörde ergänzte zu der Wohngelegenheit in ****Land 2 ****, dass unter Umständen sehr wohl ein Wohnsitz gegeben sei, wenn ein Jahr durchgehend dasselbe Zimmer bewohnt werde.
Das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer im Zuge des Erörterungstermins zurückgezogen.
Mit ergänzendem Schreiben vom 29.09.2025 wurden von der belangten Behörde Gerichtserkenntnisse zur Bestärkung ihrer Rechtsmeinung übermittelt.
Mit ergänzendem Schreiben vom 02.10.2025 wurde vom Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und verfügt über eine inländische Sozialversicherungsnummer und eine inländische Bankverbindung. Der Hauptwohnsitz ist in ****Adresse**** gemeldet. Nebenwohnsitzmeldungen liegen keine vor.
Der Beschwerdeführer verfügt neben unselbständigen Einkünften auch über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Vermietungsobjekt befindet sich in ***Ort 3***, ****Land****.
Wie aus den übermittelten Lohnzetteln (L16) ersichtlich, war und ist der Beschwerdeführer bei der *****Firma**** unselbstständig beschäftigt. Die Beschäftigung wird als Vollbeschäftigung ausgeübt. Ab 01.07.2023 wurde eine Wochenarbeitszeit von 19,25 Wochenstunden vereinbart. Die Arbeitszeiten wurden hierbei überwiegend von Montag bis Donnerstag im Rahmen einer 4-Tages Woche erbracht. Sein Arbeitsauftrag umfasst die Tätigkeit als ***** Arbeit ****, zuständig für die technische Dokumentationen.
Zu den privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers war festzustellen, dass keine eigenen Kinder und keine Obsorgepflichten vorliegen, er in keiner Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft lebt und als alleinstehender Steuerpflichtiger im Sinne unten angeführter Verordnung (siehe II, 3.1.) anzusehen ist.
Seit dem Jahr 2015 nächtigte der Beschwerdeführer auch in **** Ort 4 ****, im Gasthaus ****Gasthaus ****. Er mietete hierbei verschiedene Garcionerren. Diese sind standardmäßig ausgestattet mit Tisch, Bett und Kasten. Werden die mit einer Küchenzeile ausgestatteten Garcionerren vermietet, erfolgt die Vermietung auf Zimmerbasis ohne Küchenbenutzung.
Die beschwerdeführende Partei verfügt über Liegenschaftseigentum in ****Land****. In ***Ort*** wurde ihm von seinen Eltern zu deren Lebzeiten im Jahr **** Jahr **** das Haus der Hauptwohnsitzmeldung übertragen. Dieses wurde und wird von ihm um- und ausgebaut.
Der Arbeitsantritt erfolgt regelmäßig insofern, als dass dieser am Montag von ***Ort*** aus angetreten wird (Fahrt nach ****Ort 2**** zur Arbeit), von Dienstag bis Donnerstag von **** Ort 4 **** aus zum Arbeitsplatz nach ****Ort 2**** und Donnerstag des Abends zurück nach ****Land**** gefahren wird.
Der Beschwerdeführer verwendet für die Fahrten vom Wohnort (***Ort***) als auch von **** Ort 4 **** zum Arbeitsort in ****Ort 2**** seine folgenden Kraftfahrzeuge: **** KFZ **** und **** KFZ 2 ****.
Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in ****Land**** und dem Arbeitsort in ****Ort 2**** betragen ca. 310 km bei einer Fahrt mittels Automobil und ca. 355 km bis 365 km sowie einer Fahrzeit von 375 Minuten bis 531 Minuten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf Grund der Fahrtzeit als unzumutbar festzustellen.
Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte wurden dabei im Kalendermonat an mehr als 4 Tagen aber an nicht mehr als 7 Tagen angetreten.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Familienwohnsitz in ****Land****. Sein Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in ****Land****. Ein Wohnsitz in ****Land 2 **** ist nicht gegeben.
2. Beweiswürdigung
Die persönlichen Daten waren ebenso wie die Eigentums- und Vermietungsverhältnisse aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem Abgabeninformationssytem der Finanzverwaltung und dem zentralen Melderegister zu ersehen.
Die Angaben zu seiner Tätigkeit und Arbeitszeitdauer (4-Tage Woche, 19,25 Stunden ab 01.07.2025) waren aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Bestätigungsschreiben der Firma **** AG **** (Arbeitgeber) festzuhalten.
Die Ausstattung der Garcionerren, sowie welche Garcionerren vom Beschwerdeführer bewohnt wurden, waren aus dem Schreiben des Steuerberaters von Herrn **** Zeugen **** abzuleiten.
Die Fahrten zum Beschäftigungsort, die Nächtigungen in **** Ort 4 ****, die Heimfahrten nach ****Land**** und die hierbei verwendeten Fahrzeuge waren aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung, den Angaben des Vermieters **** Zeugen **** und den übermittelten Fahrtenaufzeichnungen sowie den vorgelegten Rechnungen der Pension ****Gasthaus **** zu entnehmen.
Die Entfernungen zwischen dem Wohnsitz in ****Land**** und dem Arbeitsort in ****Ort 2**** waren einem vom erkennenden Gericht vorgenommenen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu den Spruchpunkten I. - V. (Stattgabe)
Zum Wohnsitz, Familienwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen
a) Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen zum Wohnsitz
In der Rechtsprechung und Literatur finden sich zur Thematik und Fragestellung des Vorliegens eines Wohnsitzes exemplarisch folgendes:
Eine Wohnung i.S.d. § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 24.1.1996, 95/13/0150; 3.11.2005, 2002/15/0102; 23.2.2010, 2007/15/0292; 4.9.2014, 2011/15/0133; 27.11.2017, Ra 2015/15/0066; 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; 21.7.2021, Ra 2021/13/0080).
Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten: Die Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (BFG 24.4.2015, RV/2100743/2014).
Einen Wohnsitz können auch begründen: Untermietzimmer (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; BFG 2.5.2023, RV/7101743/2021), im Falle einer Dauermiete sogar Hotelzimmer (VwGH 23.5.1990, 89/13/0015; 24.1.1996, 95/13/0150; BFG 2.5.2023, RV/7101743/2021), ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes und während der Woche benütztes Zimmer am Arbeitsort (VwGH 30.5.1985, 83/16/0177).
Hingegen stellt eine Schlafstelle am Arbeitsplatz, die mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird, keine Wohnung dar (Millauer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG9, § 1 Tz 10; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 6).
Auch ein Wohnwagen wird i.d.R. nicht als Wohnung anzusehen sein (Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 1 Tz 11.2; Djanani, Internationales Steuerrecht2, 59; aM - für den Fall einer Dauermiete auf einem Campingplatz - Gersch in Klein, AO17, § 8 Rz 7).
Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 BAO genannten Umständen (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020). Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; 3.7.2003, 99/15/0104; 9.11.2004, 99/15/0008; 7.9.2006, 2004/16/0001; 23.2.2010, 2007/15/0292, 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; 21.7.2021, Ra 2021/13/0080; BFG 21.12.2022, RV/3100590/2019). Die bloße Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung reicht nicht (VwGH 14.11.1996, 94/16/0033) die Möglichkeit, jederzeit "irgendein" Zimmer in einem bestimmten Hotel zu nutzen (BFG 10.3.15, RV/3100038/2013; 24.3.20, RV/2100375/2015) stellt keine Wohnung dar. Das wiederkehrende (aber nicht durchgehende) Anmieten derselben Wohnung (oder desselben Hotelzimmers) führt nicht dazu, dass eine Wohnung beibehalten wird (VwGH 24.1.96, 95/13/0150).
b) Zu den Ausführungen der belangten Behörde zum Wohnsitz
Die belangte Behörde führte aus, dass laut Auskunft des Gasthauses ****Gasthaus ****/**** Name 22 **** vom 15.09.2025, die Zimmer standardgemäß mit Bett, Kasten, Tisch, etc., sowie einer Küchenzeile ausgestattet waren. Weiters, dass der Beschwerdeführer selbst im Erörterungstermin angegeben hat, dass im Garcionerre bzw. in den Garcionerren die Möglichkeit zum Kochen, eigene Sanitäranlagen etc. bestanden haben. Der Umstand, dass er (gelegentlich) die Zimmer wechseln musste bzw. die Zimmern wochenends anderweitig bewohnt waren, können nach dieser Ansicht hier nicht ins Gewicht fallen, weil es sich hier um eine private/persönliche Entscheidung des Beschwerdeführers handelt, keine dauerhafte Wohnung zu mieten. Im Wesentlichen nächtigte er in den Jahren 2019 bis August 2021 in den Zimmern Nr. 4 und 5 und in den Jahren Sept. 2022 bis Feb. 2023 in den Zimmern Nr. 10 und 12. Somit liegt nach Ansicht der belangten Behörde ein Wohnsitz vor.
c) Zum Aufenthalt in **** Ort 4 ****
Wie aus den Angaben des Vermieters und den vorgelegten Rechnungen ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer in der Pension ****Gasthaus **** im Laufe seines Aufenthaltes mehrere verschiedene Zimmer (Z 4, Z 5, Z 10, Z 12) genutzt. Die Vermietung erfolgte, wie vom Zeugen **** Zeugen **** überzeugend dargelegt, auch bei den mit Küchenzeile ausgestatteten Zimmer ohne Küchenbenutzung. Das Bett, Kasten und ein Tisch vorhanden sind, zählen nach Ansicht des Gerichts zu den Standartausstattungen jedes Hotelzimmers. Zeuge **** Zeugen **** führte auch weiter aus, dass der Beschwerdeführer immer das Zimmer bekam, welches gerade frei war. Eine Reservierung ex ante auf längere Zeit war somit genauso wenig gegeben, wie, dass der Beschwerdeführer immer das gleiche Zimmer benutzte. Es lag somit keine jederzeitige Verfügbarkeit für den eigenen Wohnbedarf vor. Die bereitgestellten Zimmer boten nicht die Möglichkeit, sich mehr als nur kurzfristig aufzuhalten. Insbesondere die nicht gegebene Möglichkeit der Essenszubereitung spricht nach Ansicht des Gerichts dagegen. Aus der Tatsache, dass (nur) ein Kasten gegeben war, kann auch nicht auf die Aufbewahrungsmöglichkeit persönlicher Gegenstände geschlossen werden. Auch waren keine eigenen Möbelstücke in die jeweiligen Zimmer eingebracht worden. Es liegt somit keine Dauermiete eines Hotelzimmers, als auch kein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer am Arbeitsort vor.
Wenn nun auch die Ausführungen der belangten Behörde in sich stimmig sind, ist in deskriptiver Darstellungsweise festzuhalten, dass kein Wohnsitz in **** Ort 4 **** gegeben ist.
d) Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen und Familienwohnsitz
Unter "Mittelpunkt der Lebensinteressen" ist jener Ort zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat; also dort, wo er seinen "Sinn des Lebens" verwirklicht. Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen - entscheidend ist das Gesamtbild, wobei das Überwiegen den Ausschlag gibt (VwGH 16.12.15, 2013/15/0117).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den wirtschaftlichen i.d.R. eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen; d.h. "die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz inne hat" (VwGH 25.7.13, 2011/15/0193 abstellend auf den Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich; dazu Macho/Steiner taxlex 14, 47; BFG 19.2.14, RV/1100427/2011 und UFS 25.5.10, RV/0386-F/08 auch auf die Größe der Wohnung abstellend; UFS 29.6.12, RV/0023-F/09:
Auch die Pendlerverordnung (hierzu mehr unter II, 3.1.) normiert, dass ein Familienwohnsitz dort liegt, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer prinzipiell von Donnerstag bis Sonntag in ****Land**** weilte und wohnte, somit grundsätzlich die Wochenenden verlängernd in ****Land**** verbrachte und verbringt und eingedenk der Tatsache, dass die nötige Freizeit zur Aufnahme und Pflege von sozialen Kontakten vor allem an diesen verlängerten Wochenenden gegeben waren, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er seine Freunde hier in ****Land**** habe, nachvollziehbar. Besonders zu berücksichtigen war auch die Tatsache des Umbaus seines Hauses in ****Land**** und die Pflege seiner verstorbenen Mutter.
Auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass, wenn er in ****Land**** seit etlichen Jahren sein Wohnhaus umbaut und erweitert, seinen Familienwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen Ort wählt, an dem er sich nur in wechselnden Zimmern einer Pension aufhalten kann.
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer überzeugend darlegen, dass er in ****Land**** einen Hausstand unterhält, der auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, da seine engsten persönlichen Beziehungen an diesen Ort unterhält. Wie bereits dargelegt, sieht das erkennende Gericht den Ort des Aufenthalts in der Nähe der Arbeitsstätte nicht als Wohnsitz an, da dieser aus wechselnden Zimmern besteht und nach Größe und Einrichtung nicht seinen Lebensbedürfnissen entspricht, weshalb schlussfolgernd davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer nur über einen Wohnsitz in ****Land**** verfügt.
e) Zur doppelten Haushaltsführung
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Arbeits(Tätigkeits-)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (VwGH 29.1.15, 2011/15/0173).
Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.86, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die LStR 346 nennen bei einem ledigen Steuerpflichtigen sechs Monate und bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Steuerpflichtigen zwei Jahre (BFG 23.2.24, RV/7104172/2018). Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Nach LStR 354 können alleinstehende Steuerpflichtige mit ständig wechselnden, weit entfernten (mind. 120 km) auswärtigen Tätigkeiten (zB Saisonkräfte, auswärtiger Aufenthalt zu Schulungszwecken), die am Arbeitsort nur über eine Schlafstelle verfügen, losgelöst von den sonstigen Kriterien für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung die Kosten für die monatliche Heimfahrten an den Familienwohnsitz für einen Zeitraum von max. sechs Monaten absetzen. Dabei ist es unbeachtlich, ob am Familienwohnsitz eine eigene Wohnung vorliegt oder nicht.
Da im Fall kein Wohnsitz am Beschäftigungsort vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben. Die Kosten für die Mehraufwendungen, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen sind, dass er am Beschäftigungsort nächtigen muss, sind daher nicht als berücksichtigungswürdig anzusehen. Die Kosten für Familienheimfahrten sind nicht abzugsfähig, da dies Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz sind, also die Fahrten zwischen zwei Wohnungen. Steuerlich absetzbar sind diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. (Jakom, ESt-Kommentar, 14. Auflage, § 16 Rz.56, S.921)
Kosten für die Unterbringung und die Familienheimfahrten sind somit nicht als abzugsfähig zu beurteilen.
Eine Kontemplation zur Problematik der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung war daher nicht erforderlich.
f) Zum Pendlerpauschale und der Pendlerverordnung
Laut § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten, die jedoch durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden. Zusätzlich steht nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 Z 6 und 33 Abs. 5 Z 4 EStG ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zu. Wenn dem Arbeitnehmer die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, steht ihm das auch so genannte "große Pendlerpauschale" zu. Dieses beträgt bei einer Entfernung von mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
Für die Jahre 2022 und 2023 ist zusätzlich die Bestimmung des § 124b Z 395 EStG zu beachten, die da lautet:
(…)
b) Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von mehr als 60 km 153 Euro monatlich, insgesamt befristet 459,00 €.
c) Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Zur Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels, zum Pendlerrechner und zum Familienwohnsitz normiert die Pendlerverordnung (PendlerVO, BGBl II 276/2013 idF BGBl II 275/2022) wie folgt:
(…)
§ 2. (1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß § 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.
1.Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,
a) zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
b) der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oder
c) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) eingetragen ist.
2.Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:
a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Zum so genannten "Pendlerrechner" führt die genannte Verordnung aus:
§ 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
Zum Familienwohnsitz wird durch die Verordnung festgelegt:
§ 4. (1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo
1.ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2.ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen kann für den streitgegenständlichen Fall gewonnen werden, dass das Pendlerpauschale vom Familienwohnsitz aus in Anspruch genommen werden kann. Das Pendlerpauschale beträgt bei Unzumutbarkeit der Verwendung eines Massenbeförderungsmittels 3.672 € jährlich. Da der Beschwerdeführer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist, steht dieser Betrag zu einem Drittel zu.
Da der Pendlereuro dem Grunde nach an das Bestehen des Pendlerpauschales anknüpft, war dieser ebenfalls zuzusprechen.
Berücksichtigung von Werbungskosten für die Fahrten zum Vermietungsobjekt
Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die dabei erforderlichen Fahrten zum Mietobjekt wurden schon von der belangten Behörde vier Fahrten zum Mietobjekt pro Jahr anerkannt. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Anzahl von Fahrten angemessen sind, um eine Betreuung des Mietobjektes zu ermöglichen. Die Anzahl der Fahrten sind somit zwischen belangter Behörde, Beschwerdeführer und Gericht unstrittig. Hierfür waren folglich Werbungskosten in Form von Fahrtkosten zu berücksichtigen. Es wurden hierbei pro Fahrt für eine Strecke von 17,9 km 30,07 Euro in den Jahren 2019, 2021, 2022 und 2023 berücksichtigt. Im Jahr 2020 wurden keine Fahrtkosten berücksichtigt. Über Rückmeldung der belangten Behörde wären hier jedoch 60,4 Euro anzusetzen. Das erkennende Gericht rezipiert die Ansicht der Behörde, dass aufgrund offenkundigen Nichtberücksichtigung der Rückfahrten der erhöhte Betrag als Werbungskosten zu gewähren ist.
Zur mündlichen Verhandlung
Nach § 274 BAO hat über eine Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies im Vorlageantrag beantragt wird.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zurücknehmbar (VwGH 27.5.1998, 95/13/0171, 0174; 1.6.2006, 2005/15/0089, 0090, 0091; 30.1.2008, 2007/16/0178; 29.7.2010, 2006/15/0215; BFG 31.5.2023, RV/5100045/2023). Die Zurücknahme ist weder zurücknehmbar noch widerrufbar (BFG 31.5.2023, RV/5100045/2023).
Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Zuge des Erörterungsgesprächs am 25.08.2025 vor dem Bundesfinanzgericht wurde der Antrag von ihm zurückgezogen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben.
Zur Bundesabgabenordnung (BGBL 1961/194 idgF - BAO)
Laut § 167 BAO haben die Abgabenbehörden (bzw. das Bundesfinanzgericht) nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.9.2010,2010/15/0078).
Nach § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 BAO hat, außer in den Fällen des § 278 BAO, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Da der Familienwohnsitz in ****Land**** lokalisiert ist und kein anderer Wohnsitz, insbesondere am Arbeitsort gegeben ist, war dem Beschwerdeführer das begehrte Pendlerpauschale und der Pendlereuro zu gewähren. Da die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mehr als vier Tagen aber an nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat angetreten wurden, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Ausgehend von einem Pendlerpauschale in der Höhe von 3.672 € bei einer Entfernung von über 60km und bei Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels beträgt das anzusetzende Pendlerpauschale somit 1.224 €. In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 waren bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gemäß § 124b Z 395 EStG zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Pendlerpauschale sich in diesem Zeitraum um 51 € pro Monat und der Pendlereuro um 51,33 € pro Monat erhöht.
Für die Bemessung der Einkommensteuer der streitgegenständlichen Jahre ergibt sich daraus wie folgt:
Für das Jahr 2019 (Spruchpunkt I):
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Für das Jahr 2020 (Spruchpunkt II):
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Für das Jahr 2021 (Spruchpunkt III):
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Für das Jahr 2022 (Spruchpunkt IV):
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Für das Jahr 2023 (Spruchpunkt V):
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Es war demfolglich spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt VI. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei den zu lösenden Fragen, wo sich ein Wohnsitz, der Familienwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen der beschwerdeführenden Partei befindet, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist.
In diesem Zusammenhang soll auch noch amplifiziert werden, dass die Beweiswürdigung des Gerichts nur insofern der Kontrolle des VwGH zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (VwGH 9.9.2013, 2010/17/0268; 13.12.2013, 2009/13/0230; 24.3.2016, 2013/17/0912; 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033), also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070; 2.9.2022, Ra 2022/13/0057; 28.12.2022, Ra 2020/13/0014; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007) bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 27.1.1998, 93/14/0181; 29.10.1998, 98/16/0134; 5.4.2011, 2010/16/0168) entsprechen.
Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h. ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0197; 27.4.2011, 2007/13/0134; 23.5.2012, 2017/17/0057; 30.10.2014, 2011/15/0140; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070). Der VwGH prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; 9.11.2011, 2009/16/0187; 23.1.2013, 2009/15/0017; 21.2.2013, 2009/13/0258; 21.9.2016, 2013/17/0610).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (i.S.d. Art 133 Abs 4 B-VG) liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033).
Bei Überprüfung der Beweiswürdigung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muss lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen (VwGH 15.7.1998, 93/13/0297).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidungswesentlich waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere die Frage, wo der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum seinen Wohnsitz, seinen Familienwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte. Die aufgetretenen Rechtsfragen wurden im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 26. Jänner 2026
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Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100167/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100167.2025
- Stammnummer
- 150508
- Gültig
- 26.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF