Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0536-K/02
Kosten doppelter Haushaltsführung, Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-K/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Streitzeitraum Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit aus Tätigkeiten für die Gemeinde P
und das Amt der Landesregierung in G. Er hatte im Streitzeitraum Wohnungen in P
(Hauptwohnsitz) und G (Nebenwohnsitz) und begehrte den Ansatz von Werbungskosten
in Höhe der Kosten der Wohnung in G von S 52.044.- unter dem Titel der
doppelten Haushaltsführung (Beilage zum Formular E 1 1999;
Einkommensteuererklärung 1999 des Bw. vom 7. August 2000).
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21. Jänner 2002
wurde diesem Antrag des Bw. nicht entsprochen. Das Finanzamt begründete
diese Entscheidung insbesondere damit, dass dem Bw. die tägliche
Rückkehr an den Wohnsitz in P zugemutet werden könne
(Bescheidbegründung vom 22. Jänner 2002).
Der Bw. argumentierte in der Berufung vom 18. Februar 2002,
die Aufrechterhaltung der Wohnung in G diene der Sicherung des Einkommens aus
dem Dienstverhältnis in G. Ferner kündigte der Bw. die Vorlage eines
Fahrtenbuches für die Fahrten zwischen G und P an, um die Höhe dieser
Fahrtkosten belegen zu können.
Am 29. 5. 2002 langte beim Finanzamt eine schriftliche
Aufstellung des Bw. über alle im Streitjahr zurückgelegten
Entfernungen zwischen den Wohnungen und den Arbeitsstätten ein. In dieser
Aufstellung gab der Bw. bekannt, im Streitjahr Entfernungen von insgesamt 13.440
km zwischen Wohnungen und Arbeitstätten zurückgelegt zu
haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2002 wurde die
Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte
darin ergänzend aus, dass vom Bw. die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung an nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat
zurückgelegt worden sei. Daher sei das Pendlerpauschale gem. § 16 Abs
1 Z 6 EStG 1988 nicht angesetzt worden.
Der Bw. brachte mit Schreiben vom 8. November 2002 einen
Vorlageantrag ein. Die Anschaffung der Wohnung in G sei keine
ausschließlich private Veranlassung gewesen, sondern wegen der
Notwendigkeit der Sicherung seines Einkommens erforderlich gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststellungen:
Der Bw. bezog im Streitzeitraum als Bürgermeister der
Gemeinde P nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von S 277.848.-
und als Beamter der Landesregierung in G nicht selbstständige
Einkünfte in Höhe von S 206.940.-. Seine beruflichen Tätigkeiten
für die Gemeinde P übte er in P aus, seine beruflichen
Tätigkeiten für das Amt der Landesregierung in G
(Einkommensteuererklärung des Bw. 1999 vom 7. August 2000).
Der Bw. hatte im Streitzeitraum eine Wohnung in P die er
als Hauptwohnsitz bezeichnete. Einen weiteren Wohnsitz hatte er in G. Diesen
zweiten Wohnsitz bezeichnete er als Nebenwohnsitz (Meldeabfrage vom 25.4.2002
und vom 11. 12.2002). Die Kosten des Wohnsitzes in G betrugen im Streitjahr S
52.044.-.
Die Entfernung zwischen P und G beträgt 70 km
(schriftliche Darstellung des Bw. über die zurückgelegten Strecken,
eingelangt am 29.5.2002).
Der Bw. legte im Streitjahr die Strecke P- G - P (=
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung) durchschnittlich an
nicht mehr als 10 Tagen pro Kalendermonat zurück (Berufungsvorentscheidung
vom 10. 10. 2002, insoweit unbestritten; schriftliche Darstellung des Bw.
über die zurückgelegten Strecken, eingelangt am
29.5.2002).
rechtliche
Beurteilung:
Die Begründung einer doppelten Haushaltsführung
berechtigt zum Ansatz von Werbungskosten, wenn eine tägliche Rückkehr
an den Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Die Entfernung zwischen dem
Dienstort in G und dem Wohnsitz in P von 70 km lässt die tägliche
Rückkehr an den Familienwohnsitz in P nicht als unzumutbar erscheinen (vgl.
Doralt, EStG, 4. Auflage, § 4 Tz 348). Die Begründung der doppelten
Haushaltsführung berechtigt daher nicht zum Ansatz von
Werbungskosten.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für das Begehren,
die tatsächlichen Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als Werbungskosten anzusetzen (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG
1988). Diese Kosten sind zum Teil durch den Verkehrsabsetzbetrag gedeckt. Ferner
besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen weiteren
Teil dieser Kosten durch Inanspruchnahme des Pendlerpauschales von der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte des Bw. von 70 km hätte zum Anspruch des Bw. auf das
Pendlerpauschale geführt, wenn diese Fahrtstrecke im Streitjahr
überwiegend zurückgelegt worden wäre. Für den vollen
Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden. Das Pendlerpauschale
wäre dem Bw. daher zugestanden, wenn er an mehr als 10 Tagen pro Monat die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt
hätte. Tatsächlich legte der Bw. jedoch diese Strecke durchschnittlich
an nicht mehr als 10 Tagen pro Kalendermonat zurück. Daher hatte der Bw.
im Streitzeitraum auch keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1
Z 6 EStG 1988; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 16, Tz 111).
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
21.10.2003
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den FamilienwohnsitzPendlerpauschalewenn die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung an mehr als 10 Tagen pro Monat zurückgelegt wird
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-K/02
- Stammnummer
- 8944
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF