Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0211-I/06
Pendlerpauschale bei gemeldetem Nebenwohnsitz an der Arbeitsstätte (Hotel) und behaupteter arbeitstäglicher Rückkehr zum Familienwohnsitz nach Dienstende
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0211-I/06vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Februar 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 unter anderem die Anerkennung von
Sonderausgaben in Höhe von 928,26 € (Versicherungen) und 2.600,--
€ (Wohnraumschaffung) sowie das Pendlerpauschale mit 1.071,-- €. In
der gleichzeitig vorgelegten Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendler-Pauschales (unter Verwendung eines Formulars für Zeiträume ab
2006) bezifferte er die einfache Wegstrecke zwischen der Arbeitsstätte im
Hotel X. in Adr.Arbeitsstätte, und der Wohnung in Wohnung, mit 30 km und
kreuzte als Begründung der Unzumutbarkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels die Option "Zu Arbeitsbeginn oder
Arbeitsende ist die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang" an. Die
Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte bei der Veranlagung
(Einkommensteuerbescheid 2005 vom 6.2.2006) das beantragte Pendlerpauschale zur
Gänze nicht, da der Berufungswerber in Arbeitsort (Anm.: an der Adresse der
Arbeitsstätte) mit Nebenwohnsitz gemeldet und die Strecke von der
nächstgelegenen Wohnung in Bezug auf die Arbeitsstätte heranzuziehen
sei.
Aus Anlass der elektronischen Übermittlung eines
weiteren Lohnzettels des Arbeitgebers Hotel X. GmbH für den Zeitraum 24.11.
bis 31.12.2005 erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter gleichzeitiger Erlassung eines neuen
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 mit Ausfertigungsdatum
22.2.2006. Dieser unterscheidet sich vom Erstbescheid dadurch, dass die bisher
nicht erfassten Einkünfte aus dem Zeitraum Zeitraum1 (2.236,05 €) zum
Ansatz gelangten und die Arbeitslosengeldbezüge in Höhe von 900,80
€ (Zeitraum2) und 737,50 € (Zeitraum3) nach Durchführung der
Kontrollrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 in die Einkünfte einbezogen
wurden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 22.2.2006 erhob
der Abgabepflichtige Berufung, verwies auf zu leistende Kredit- und
Versicherungszahlungen in Höhe von ca. 4.000,-- € und führte zum
Pendlerpauschale an, dass er den Nebenwohnsitz wegen der geteilten Arbeitszeit
(9.00 - 13.00 Uhr und 17.00 - 22.00 Uhr) zum Ausruhen und Fernsehen
hätte. Da der Berufungswerber verheiratet sei, pendle er täglich zum
Wohnsitz in Wohnort, seine Gattin sei in Arbeitsort.Gattin beschäftigt.
Das Finanzamt gab dem Rechtsmittel keine Folge und
führte begründend aus:
"Wie im § 16
(6) EStG 1988 normiert, wird die Strecke zur Gewährung des
Pendlerpauschales von der nächstgelegen Wohnung in Bezug auf die
Arbeitsstätte herangezogen. Ihre der Arbeitsstelle
nächste Wohnung mit Übernachtungsmöglichkeit befindet sich
so wie Ihre Arbeitsstätte in
Arbeitsort. Daher konnte das
Pendlerpauschale nicht gewährt werden. Im Erstbescheid wurden bereits
Versicherungen und Kredite in der Höhe von Euro 3528,26
berücksichtigt. Für Beiträge, Versicherungsprämien und
Kredite gilt gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ein
Höchstbetrag von Euro 2920.-. Weiters werden von diesen Ausgaben nur ein
Viertel als Sonderausgaben berücksichtigt. Somit war die Berufung als
unbegründet abzuweisen."
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 24.3.2006, worin
er wiederholend darauf hinwies, dass der Nebenwohnsitz wegen der geteilten
Arbeitszeit bestehe. Der Arbeitgeber habe ihm das Zimmer für die
Mittagszeit zur Verfügung gestellt, damit der Berufungswerber nicht vier
Mal an einem Tag hin und her fahren müsse. Die Abgabenbehörde erster
Instanz legte den Berufungsfall ohne weitere Ermittlungen mit Bericht vom
25.4.2006 an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33
Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
Bei
einer Fahrtstrecke von
|
|
20 km
bis 40 km
|
450,- Euro
|
jährlich
|
40 km
bis 60 km
|
891,- Euro
|
jährlich
|
über
60 km
|
1 332,- Euro
|
jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km
bis 20 km
|
243,- Euro
|
jährlich
|
20
km bis 40 km
|
972,- Euro
|
jährlich
|
40 km
bis 60 km
|
1 692,- Euro
|
jährlich
|
über
60 km
|
2 421,- Euro
|
jährlich
Anders als in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung dargetan, ist sohin gesetzlich nicht normiert, dass
"die Strecke zur Gewährung des Pendlerpauschales von der
nächstgelegen Wohnung in Bezug auf die Arbeitsstätte heranzuziehen
ist", sondern maßgeblich ist, ob "die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt," die Distanz von 20
km bei Benutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln überschreitet
oder ob ab einer Distanz von 2 km "dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar" ist.
Der Gesetzgeber stellt demnach unzweifelhaft auf die
tatsächlichen Verhältnisse ab und nicht auf fiktive Sachverhalte. Zum
einen kann sich die Frage nach der zutreffenden Wegstrecke nur dann ergeben,
wenn es sich bei der der Arbeitsstätte näher gelegenen
Unterkunftsmöglichkeit überhaupt um eine Wohnung im Sinne der
Abgabenvorschriften handelt, zum anderen schließt auch die
Wohnungseigenschaft einer Unterkunftsmöglichkeit in der Nähe der
Arbeitsstätte die Berücksichtigung des Pendlerpauschales dann nicht
aus, wenn der Abgabepflichtige tatsächlich überwiegend zum weiter
entfernten Wohnsitz pendelt. Dem entspricht die Lehre (Doralt,
EStG9, § 16 Tz.
114) und steht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen,
denn dem wiederholt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
19.9.1995, 91/14/0227, lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem sich die
Tatbestandsmerkmale der nächstgelegenen Wohnung und der überwiegend
angependelten Wohnung deckten. Auch die vordergründig eine andere Meinung
vertretenden Entscheidungen des UFS (22.4.2003, RV/0506-W/03; 31.3.2004,
RV/0436-I/02) betreffen Sachverhalte, in denen die dem Arbeitsplatz
nächstgelegenen Wohnung zum einen die Eigenschaft einer solchen aufwiesen
und zum anderen entweder nachgewiesenermaßen zumindest häufig benutzt
wurden, wobei der Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales einen
erst in zweiter Instanz erstatteten Alternativantrag zum im erster Instanz
abgelehnten Antrag auf Berücksichtigung von Kosten einer doppelten
Haushaltsführung darstellte (UFS 31.3.2004, RV/0436-I/02), oder in denen
der Sachverhalt gerade hinsichtlich der näheren Umstände in Bezug auf
die Unterkunftsmöglichkeit in der Nähe des Arbeitsplatzes gegen das
behauptete Zutreffen einer überwiegenden Pendelbewegung zum
Familienwohnsitz sprachen (UFS 22.4.2003, RV/0506-W/03).
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde -
gestützt auf das Ergebnis einer Abfrage im Zentralen Melderegister -
die abweisliche Ablehnung des Berufungsantrages mit dem bloßen Bestehen
eines gemeldeten Nebenwohnsitzes am Arbeitsort begründet. Nicht jedoch
setzte sich die Behörde mit dem Parteienvorbringen auseinander, wonach die
Zurverfügungstellung des Zimmers lediglich zum Ausruhen in der Mittagszeit
erfolgte und der Berufungswerber täglich zum Familienwohnsitz gependelt
sei. Angesichts der eine gängige Pendlerstrecke darstellenden Wegstrecke
selbst und dem Ausmaß der Distanz (rd. 30 km) in Verbindung mit dem
Ausbaugrad der Straßen (17 km Autobahn, Fahrzeit lt. Routenplaner
www.viamichelin.de 25 Minuten) kann die Behauptung einer arbeitstäglichen
Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht ohne Weiteres abgetan werden. Aus der
Aktenlage ist aber nicht ersichtlich, mit welchen Verkehrsmitteln der
Berufungswerber diese Fahrten - insbesondere bei Beachtung der Frage, ob
nach 21.30 Uhr überhaupt öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung
standen - zurücklegte. Weiters ist der Berufungswerber im
Hotelgewerbe tätig, in dem zumindest saisonal verlängerte
Arbeitszeiten (Überstunden) dergestalt keine Ausnahme darstellen, dass nur
Übernachtungen am Arbeitsort sinnvoll oder möglich sind. Ermittlungen
zur konkreten Nutzung des Zimmers etwa durch Befragung des Quartiergebers wurden
jedoch nicht durchgeführt und fundierte Rückschlüsse auf den
wahrscheinlichen Sachverhalt können nicht gezogen werden, da der Aktenlage
schon die Art der Tätigkeit des Berufungswerbers nicht entnehmbar ist und
Feststellungen zu den tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten nicht getroffen
wurden. Der Erstbehörde ist dabei einzuräumen, dass das Vorbringen des
Berufungswerbers, wonach das Zimmer vom Arbeitgeber lediglich zur
Überbrückung der Mittagsstunden zur Verfügung gestellt worden
sei, mit der Tatsache, dass diese Örtlichkeit als Nebenwohnsitz des
Berufungswerbers angemeldet wurde, widersprüchlich erscheint. Dem
melderechtlichen Vorgang kommt aber lediglich Indizwirkung zu und die
bloße Tatsache der Anmeldung vermag - insbesondere bei gegenteiliger
und nicht von vornherein ausschließbarer Sachverhaltsbehauptung -
eine Annahme des überwiegenden Nächtigens am Arbeitsort nicht zu
tragen. Ebenso wenig ist mit der Anmeldung des Nebenwohnsitzes schon die Frage
beantwortet, ob es sich bei diesem um eine Wohnung im Sinne der
Abgabenvorschriften handelt. Die Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung
könnte nur auf der Basis der - erst zu erhebenden - rechtlichen und
tatsächlichen Rahmenbedingungen der Nutzungsüberlassung des Zimmers
vorgenommen werden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz vertrat in ihrer
Entscheidung eine auf fiktive Sachverhalte aufbauende und somit für das
Streitjahr gleichmäßige Gegebenheiten schaffende Rechtsansicht.
Demgegenüber hängt die Gewährung des Pendlerpauschales von den
tatsächlichen Verhältnissen ab. Im weiteren Verfahren wird daher auch
darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Voraussetzungen für das
Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein
müssen und Lohnzahlungszeitraum bei durchgehender Beschäftigung
gemäß
§ 77 Abs. 1 EStG 1988 der Kalendermonat ist (Doralt,
EStG9, § 16 Tz
111).
Zusammenfassend ist der Sachverhalt sohin in den
entscheidungswesentlichen Punkten unerhoben geblieben. Da es Aufgabe der
Abgabenbehörde erster Instanz ist, die Sachverhaltsermittlungen
durchzuführen, und eine erstmalige Entscheidung auf der Basis dieser
Ermittlungsergebnisse durch die Abgabenbehörde erster Instanz im Sinne der
Wahrung des Instanzenzuges gelegen ist, sieht sich die Berufungsbehörde
dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid und die Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuverweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0211-I/06
- Stammnummer
- 23256
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF