3.34. Zuständigkeitsbegründende Normen im Familienlastenausgleichsgesetz 3.34.1. Mehrkindzuschlag Rz 167: Für die Gewährung des Mehrkindzuschlags ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständige Finanzamt zuständig (§ 9b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für…
…an Rehabilitationsgeld für August bis Dezember 2018 zuzuordnen. C. Normenprüfungsantrag BFG 30.4.2020, RN/7100003/2020 (Zl. G 223/2020) C/1. Bereits im April 2020 beantragte das BFG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der folgenden Normen: 1) die Wortfolge "von Pensionen" in § 19 Abs…
…das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ( BGBl. I Nr. 113/2015 ). Soweit die Texte der bekämpften Normen. Aus: RV 692 der Beilagen XXV. GP zum SBBG: ..... Zu § 8 SBBG: ... "Abs. 1…
…§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz dort zurückgelassen. Daher ist die Zustellung des Feststellungsbescheides unter Zugrundelegung der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen , insbesondere unter Zugrundelegung des § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter…
…effektiver Rechtsschutz gegen die Herbeiführung der oben erwähnten rigorosen Rechtsfolgen u.a. durch die ungewöhnlich kurze Beschwerdefrist gem. § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG: a.) die einschlägigen Normen: Besteht ein Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens i.S. des § 8 Abs 1 SBBG (§…
…11 des § 8 SBBG typische Strafsanktionen nach der Art eines virtuellen Prangers. Alle vergleichbaren verfahrensrechtlichen Normen sehen je nach der Größe der Eingriffswirkung eines Hoheitsaktes Fristen für Rechtsbehelfe zwischen zwei Wochen und einem Monat vor [ Fristen von 4 Wochen oder geringfügig mehr gewähren § 245 Abs…
…Grundvermögen, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen. IV. Präjudizialität der angefochtenen Norm Die zur Aufhebung beantragte Norm ist vom BFG in beiden Fällen jedenfalls anzuwenden und würde sich in den dem Normenprüfungsantrag zugrundeliegenden Anlassfallverfahren auch auswirken. Die Bestimmung des § 33 TP 1 GebG ist somit in den…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, *****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 29.05.2015, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008, den Beschluss: Das Bundesfinanzgericht stellt gemäß Art. 140…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Dr. R. in der zur GZ RV/000/2017 protokollierten Beschwerdesache des N.N., Dr. A-Straße 1, 2XXX A-Stadt, gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 11.November 2016, mit dem der Antrag auf Durchführung…
…auf 24 Monate verlängerte Frist des § 43 Abs 1 VwGVG läuft jedoch noch. Die zur Aufhebung beantragte Norm ist vom Bundesfinanzgericht somit jedenfalls anzuwenden und würde sich im dem Normenprüfungsantrag zugrundeliegenden Anlassfallverfahren auch auswirken. Das angefochtene Straferkenntnis würde b ei einer Aufhebung des § 24 Abs…
…1.479,76 €, jedoch nicht 20.362,00 €). Da sie auch keine begründeten Ausführungen machte, weshalb der Verlustabzug nicht normentsprechend im nächstmöglichen Jahr (hier 2002) erfolgte, kann ihrem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden. Was die Berufungsausführungen zur Information durch einen Finanzbeamten betrifft, so ist…
…erhob der Beschwerdeführer zu GZ 2011/15/0092 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof nahm diese und drei weitere anhängige Beschwerden zum Anlass ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Mit Erkenntnis vom 14.3.2012 zu GZ V113/11 hob der…
…entspricht gerundet dem Ausmaß der von der Bf. beantragten Herabsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2014 und Folgejahre. Vom Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall anzuwendende Normen: Dem Antrag auf Neufestsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2014 hat die Bf. Planungsrechnungen für den steuerlichen Gewinn der Gruppe…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Exinger GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Friedrichstr. 10, vom 10. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben…
…des § 12 Abs. 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs. 1 Z 7 EStG idF AbgÄG 2014 einschließlich der (Übergangs)Normen des § 26c Z 50 KStG in Verbindung mit § 124b Z 253 lit. b EStG. Die Verfassungswidrigkeit begründete sie - auszugsweise - wie folgt: „[…] Gemäß § 26c…
…iVm § 124b Z 253 lit. b EStG 1988) baut auch auf den Verhältnissen für das Basisjahr (2012) auf und adaptiert diese nach eigenen Regeln. Sie verdrängt damit die für die Veranlagung 2014 konkret gültigen materiellen Normen (so etwa § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988)…
…der pauschalen Vorauszahlungserhöhung von Relevanz sein. Sind auch nur einige dieser Bedenken stichhaltig, handelt es sich bei den unter Punkt 2 lit. a bis e angeführten Normen um verfassungswidrige Bestimmungen. Ist das der Fall und damit auch § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988 verfassungswidrig…
…Jahr. Wird ein Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit dem Unionsrecht innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht, so ist der Antrag bei Verneinung eines Widerspruchs mit den erwähnten Normen nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (vgl. UFS vom 07.01.2008…
…zum auslösenden Sachverhalt ist (z.B. VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196). Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³…
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine solche Unbilligkeit nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO. Im Nachsichtsverfahren liegt…