Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RN/4100001/2019
Normenprüfungsantrag zu § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
geltende FassungNormenprüfung (VfGH) - Einzel - BeschlussRN/4100001/2019vom 23.04.2019Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daher musste das Dokument wegen Fehlens einer Abgabeeinrichtung i.S. des § 17 Abs 2 ZustellG an der Abgabestelle zurückgelassen werden (§ 8 Abs 6 SBBG i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG). Diesem Erfordernis wurde im gegenständlichen Fall durch Ankleben der kuvertierten Verdachtsmitteilung und durch Ankleben des kuvertierten Feststellungsbescheides an der Eingangstüre der Abgabestelle Rechnung getragen. Diese Art der Zustellung ohne Zustellnachweis i.S. des § 22 ZustellG wäre nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ( § 102 erster Satz BAO) nur für Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung (z.B. Einladung zur Eröffung eines neuen Infocenters, Einladung zu einem „Tag der offenen Tür“, etc....) , nicht aber für wichtige Angelegenheiten, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegen (Zustellung einer Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 Abs 2 SBBG, Zustellung eines Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG, die beide schwerwiegende Rechtsfolgen erwarten ließen, vgl. Pkt 1.1.a.-e), zulässig gewesen.
Indem allerdings § 8 Abs 6 erster Satz SBBG die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) ohne Zustellnachweis anordnet, und indem § 8 Abs 6 SBBG keinen Hinweis auf § 102 BAO enthält (vgl. § 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG) derogiert § 8 Abs 6 SBBG als lex specialis dem § 102 erster Satz BAO und ebenso dem § 22 ZustellG im Verfahren nach § 8 Abs 8 SBBG und verhindert dadurch eine in wichtigen Angelegenheiten sachlich notwendige, verlässlich nachvollziehbare Zustellung mit Zustellnachweis. Indem § 8 Abs 6 SBBG die physische Zustellung ohne Zustellnachweis anordnet, ordnet er zwingend die Anwendung von § 26 Abs 1 ZustellG an (Zustellung durch Zurücklassen des Schriftstückes an der Abgabestelle) und derogiert dadurch im Verfahren nach § 8 SBBG dem § 17 ZustellG. Dadurch wird die wesentlich verlässlicher nachvollziehbare Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustellG) verhindert.
Die bekämpfte Rechtsnorm (§ 8 Abs 6 SBBG) verhindert somit die verlässliche Art der Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustellG) mit Zustellnachweis (§ 102 erster Satz BAO i.V.m. § 22 ZustellG) zu Gunsten der wesentlich weniger verlässlichen Zustellung durch Zurücklassen des Schriftstückes an der Abgabestelle (§ 26 Abs 1 ZustellG). Bei der Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustellG) wäre es typischerweise zur Übergabe des zugestellten Schriftstückes an eine befugte natürliche Person, die der Sphäre des Empfängers zuzuordnen ist, gekommen (§ 17 Abs 3 ZustellG, vgl. Pkt IV.1.c). Dies wäre typischerweise auf dem Zustellnachweis (§ 22 Abs 2 ZustellG) beurkundet worden. Bei dieser Art der Zustellung (§ 17 i.V.m. § 22 ZustellG) gibt es typischerweise keinen Zweifel darüber, dass der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat . Diese durch die bekämpfte Norm verhinderte , zweckmäßige und unvergleichlich sicherere Art der Zustellung gem. § 17 ZustellG hätte somit die erste Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsschutz erfüllt: Die hinreichend sicher erwiesene Kenntnisnahme des Empfängers von einem für sie wichtigen Schriftstück. Ohne Kenntnisnahme der Partei von einem behördlichen Schriftstück kann es keinen wirksamen Rechtsschutz für die Partei geben.
Auf Grund der vom Gesetzgeber angeordneten Zustellung ohne Zustellnachweis (§ 8 Abs 6 SBBG i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG) kam es zum Ankleben der Schriftstücke an der Eingangstüre der Abgabestelle am 25.7.2018 und am 13.8.2018. Ob die Bf als Empfängerin die kuvertierten, an der Eingangstüre angeklebten Schriftstücke tatsächlich am 25.7.2018 und am 13.8.2018 erhalten hat, kann nur gemutmaßt werden. Diese durch die bekämpfte Norm normierte, unsichere Art der Zustellung erfüllt die im vorigen Absatz erwähnte erste Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsschutz (die ausreichend verlässlich nachvollziehbare Kenntnisnahme durch den Empfänger von einem Behördenakt) nicht.
Die vom Gesetzgeber durch die bekämpfte Norm angeordnete unsichere Art der Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG) i.V. mit den ungewöhnlich kurzen, nur einwöchigen Fristen für den Widerspruch (§ 8 Abs 7 SBBG) und die Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz) , die für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes zur Verfügung stehen (§ 8 Abs 7 SBBG und § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG), lassen Fristversäumnisse der „Empfänger“ mit schwerwiegenden Rechtsfolgen für diese (siehe oben Punkt 1.1.a-e) geradezu typischerweise erwarten. Die bekämpfte Norm (§ 8 Abs 6 SBBG) verhindert daher i.V. mit den ungewöhnlich kurzen , für den Rechtsschutz zur Verfügung stehenden Fristen (§ 8 Abs 7 SBBG und § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) geradezu typischerweise einen wirksamen Rechtsschutz in Angelegenheiten mit großer Eingriffswirkung (Feststellungsbescheide gem. § 8 Abs 8 SBBG und Verdachtsmitteilungen gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG; siehe Pkte 1.1.a-e) auf die rechtlichen Interessen eines Unternehmers.
Die bekämpfte Norm (§ 8 Abs 6 SBBG, zumindest aber dessen Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG) ist daher ein Verstoß gegen das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleitete Prinzip des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, S. 93 f)
b.) Sachliche Gründe für diese Art der Zustellung?
Sachliche Gründe dafür, in diesen wichtigen Angelegenheiten (Zustellung der Verdachtsmitteilung nach § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, Zustellung des Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG) eine derart unsichere (siehe Pkt a.) Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG i.V.m. § 26 ZustellG) anzuordnen, obwohl es eine wesentlich verlässlichere Alternative (§ 17 i.V. m. § 22 ZustellG) gegeben hätte, sind nicht erkennbar.
aa.) Nicht jeder Verdächtige i.S. des § 8 SBBG gibt eine falsche Abgabestelle bekannt - Verstoß gegen des Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes
Die RV (692 der Beilagen XXV. GP) zu § 8 Abs 5 und 6 SBBG nennt als Grund für diese Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Zustellung, dass Inhaber von Scheinunternehmen regelmäßig Abgabestellen vortäuschen.
Dieses Argument rechtfertigt es nicht, Personen, die einer Scheinunternehmerschaft nur verdächtig sind , und die, wie im gegenständlichen Fall, eine richtige Abgabestelle bekannt gegeben haben, einen ausreichend wirksamen Rechtsschutz von vornherein vorzuenthalten. Zu einem wirksamen Rechtsschutz gehört zu allererst eine hinreichend gesicherte Kenntnisnahme von einem Behördenakt, vor allem, wenn dieser wie in den Fällen des § 8 Abs 4 zweiter Satz und Abs 8 SBBG weitreichende und schwerwiegende Rechtsfolgen mit sich bringt. Ohne hinreichend gesicherte Kenntnisnahme von den Behördenakten (siehe Pkt a.) gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz (Verdachtsmitteilung) und Abs 8 erster Satz SBBG (Feststellungsbescheid) kann typischerweise nicht erwartet werden, dass sich der einer Scheinunternehmerschaft Verdächtige wirksam und rechtzeitig durch einen Widerspruch ( § 8 Abs 7 SBBG) und durch eine Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) gegen einen Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG zu Wehr setzen kann.
Die bekämpfte Norm (§ 8 Abs 6 SBBG, zumindest aber dessen Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG) verstößt daher gegen das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleitete Gebot des wirksamen Rechtsschutzes (vlg. Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Verfassungsrecht, 11. Auflage, S. 93 m.w.N.).
bb.) Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG)
Dem Gesetzgeber verbietet der Gleichheitssatz, Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln, dh, sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierungen zu treffen. Unterschiedliche Regelungen müssen durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet sein (Art 7 Abs 1 B-VG; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1357 - 1360 m w N; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe II , 7. Auflage, TZ 55 m. w.N.; VfSlg 19.568 u.a.; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, S. 691 = TZ 1355 m w N).
Nur bei der Verwirklichung vertretbarer Zielsetzungen ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei (Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1357 m w N).
aaa.) Was ist ein wichtiger Grund i.S. des § 102 BAO? - § 8 Abs 6 und Abs 5 SBBG, zumindest aber die Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG verstoßen gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 Abs 1 B-VG
Im Abs 9 zweiter Satz des § 8 SBBG heißt es: „Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung.....“
Dieser Satz in § 8 Abs 9 leg.cit ist nachvollziehbar. Die Feststellung als Scheinunternehmen zieht schwerwiegende Rechtsfolgen (siehe Punkte 1.1.a-e) nach sich. Daher liegt ein wichtiger Grund i.S. des § 102 BAO vor, die schriftliche Ausfertigung des Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 9 SBBG mit Zustellnachweis i.S. des ZustellG zuzustellen.
Nicht sachlich nachvollziehbar ist allerdings, warum der Gesetzgeber in Bezug auf die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung ( § 8 Abs 6 SBBG) und des Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 erster und zweiter Satz SBBG keine wichtigen Gründe sieht, die auch in diesen Fällen eine Zustellung mit Zustellnachweis i.S. des ZustellG erfordern würden. Im Gegenteil: Er verbietet in diesen Fällen sogar die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Während er die Zustellung des Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 9 als wichtig genug für eine Zustellung mit Zustellnachweis ansieht und dies deshalb auch ausdrücklich mit dem Hinweis auf § 102 BAO artikuliert, unterbleibt dies in § 8 Abs 6 SBBG (§ 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG).
Diese unterschiedliche Normierung der Art der Zustellung des Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 9 SBBG einerseits und der Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 6 SBBG) und des sich daran anschließenden Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 erster und zweiter Satz SBBG) andererseits ist sachlich nicht begründbar. Auch die Verdachtsmitteilung, soweit ihr nicht widersprochen worden ist, und der sich daran anschließende Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG sind wichtige Angelegenheiten, weil sich an beide behördliche Erledigungen dieselben rigorosen Rechtsfolgen (siehe 1.1.a-e) knüpfen wie an den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 9 SBBG.
Das Gesetz behandelt somit behördliche Erledigungen von gleichartiger Wichtigkeit
(Verdachtsmitteilungen, Feststellungsbescheide bei Unterlassung eines Widerspruches, Feststellungsbescheide nach Erhebung eines Widerspruches gem. § 8 Abs 6 , Abs 8 erster und zweiter Satz und Abs 9 erster Satz SBBG) zum Teil als dermaßen unwichtig, dass es nicht einmal die Zustellung mit Zustellnachweis erlaubt und nicht auf § 102 BAO verweist (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG in Bezug auf die Verdachtsmitteilung und den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG), während es sie zum Teil (in Bezug auf den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 9 SBBG) als so wichtig behandelt, wie dies ihrer tatsächlichen Bedeutung entspricht, indem es auf § 102 BAO verweist (§ 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG) und somit erkennbar eine Zustellung mit Zustellnachweis fordert.
Diese unterschiedliche gesetzliche Behandlung in Bezug auf die Zustellung ist unsachlich. Es ist unsachlich, anzuordnen , dass behördliche Erledigungen von gleicher Wichtigkeit einmal in schlampiger Weise (§ 8 Abs 6 SBBG i V m § 26 Abs 1 ZustellG) und einmal in sorgfältiger Weise (§ 8 Abs 9 SBBG i V m § 102 BAO i V m § 22 ZustellG) zuzustellen sind.
Selbst wenn nach Unterlassen eines Widerspruchs ein Feststellungsbescheid ergehen muss, wenn ein Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vorliegt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG), ist die Erlassung dieses Feststellungsbescheides noch keine bloße Formsache, weil der Empfänger immer noch die Möglichkeit hat, zu beweisen, dass kein Verdacht gem. § 8 Abs 2 SBBG vorliegt. Daher ist jedenfalls auch der Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG eine wichtige Angelegenheit, ebenso wie der Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 9 SBBG eine wichtige Angelegenheit ist. Nichts anderes gilt für die Verdachtsmitteilung. Ihr zu widersprechen (§ 8 Abs 7 SBBG) ist unerlässlich für den Fortbestand des Unternehmens des Empfängers (siehe Punkt 1.1.a-e). Daher ist auch die Verdachtsmitteilung gleich bedeutsam wie die Feststellungsbescheide gem. § 8 Abs 8 und 9 SBBG.
Indem das Gesetz für wichtige behördliche Erledigungen zum Teil eine Zustellung mit Zustellnachweis vorsieht und insoweit auf § 102 BAO verweist (§ 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG), während es für andere, ebenso wichtige behördliche Erledigungen die Zustellung mit Zustellnachweis geradezu verbietet und insoweit nicht auf § 102 BAO verweist (§ 8 Abs 6 SBBG), misst es mit zweierlei Maß.
§ 8 Abs 6 SBBG , zumindest dessen Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG verstößt somit gegen das Sachlichkeitsgebot, weil diese Norm nicht denselben Hinweis auf § 102 BAO enthält wie § 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG und weil in dieser Norm die Zustellung mit Zustellnachweis i.S. des ZustellG ganz zum Unterschied von § 8 Abs 9 SBBG verboten wird.
§ 8 Abs 5 SBBG enthält denselben Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot , weil er ebenso im Gegensatz zu § 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG die Zustellung ohne Zustellnachweis verlangt und ebenso im Gegensatz zu § 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG keinen Verweis auf § 102 BAO enthält. Auch § 8 Abs 5 SBBG ist daher wegen Verstoßes gegen Art 7 Abs 1 B-VG (Sachlichkeitsgebot) verfassungswidrig (zum Anfechtungsumfang siehe IV.5.).
bbb.) Zustellung gem. § 8 Abs 6 SBBG wie in Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung
Es gibt in Österreich keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen unsicheren Art der Zustellung derart wichtiger (Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz, Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG) behördlicher Erledigungen. Eine solchermaßen auffallend unsichere Art der Zustellung wäre nur dann nicht gleichheitswidrig, wenn es dafür sachliche Gründe gäbe.
Ein Verfahren nach § 8 Abs 8 SBBG ist im Hinblick auf die rigorosen Rechtsfolgen, die einen Unternehmer treffen können (siehe Punkt 1.1.a-e) alles andere als eine Bagatelle. Es ist von existenzieller Bedeutung für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit eines Unternehmens. Die äußerst unsichere (siehe Pkt a.) Art der Zustellung, die § 8 Abs 6 erster Satz SBBG (Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ i.V.m. § 26 ZustellG) i.V. mit dem Fehlen des Hinweises auf § 102 BAO vorsieht, ist jedoch die typische Zustellungsart, die für Bagatellen zweckmäßig ist (z.B., Einladungen für Tage der offenen Tür oder zu kulturellen Veranstaltungen, „Infomails“, private Schreiben, ....). Weil man das Feststellungsverfahren nach § 8 Abs 8 SBBG und eine Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG nicht mit Bagatellen vergleichen kann, ist die bekämpfte Zustellungsnorm ( § 8 Abs 6 SBBG, zumindest aber die Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG), die für Verdachtsmitteilungen und Feststellungsbescheide gem. § 8 Abs 8 SBBG gilt, unsachlich, dh, sie verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG).
ccc.) Alle Verdächtigen werden durch § 8 Abs 6 SBBG so behandelt, als ob sie versucht hätten, Zustellversuchen zu entgehen
Die Argumente der RV 692 der Beilagen XXV. GP zu § 8 Abs 5 und 6 SBBG rechtfertigen es nicht, all jenen i.S. des § 8 SBBG Verdächtigen, die so wie die Bf eine richtige Abgabestelle bekannt gegeben haben, eine dermaßen unsichere (siehe Pkt a.) Art der Zustellung zuzumuten. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, ein Verdächtiger eine richtige Abgabestelle bekannt gegeben hat, bestünde für den Fall einer Zustellung durch Hinterlegung mit Zustellnachweis (§§ 17 und 22 ZustellG i.V.m. § 102 BAO) berechtigte Aussicht auf eine erfolgreiche und gut nachvollziehbare Zustellung als Grundlage für einen wirksamen Rechtsschutz. Dh, in Fällen, in denen eine richtige Abgabestelle bekannt gegeben worden ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung mit Zustellnachweis jedenfalls wesentlich sicherer als die Zustellung durch Hinterlassen des Schriftstückes an der Abgabestelle (§ 26 Abs 1 ZustellG) ohne Zustellnachweis i.S. des § 22 ZustellG.
Zudem ist eine Zustellung durch Hinterlegung mit Zustellnachweis nicht nur eine der sichersten, seit vielen Jahren bewährten Arten der Zustellung, sie funktioniert auch ausreichend rasch, da die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist (§ 17 Abs 3 ZustellG) wirkt.
Durch § 8 Abs 6 erster Satz, Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ SBBG und durch das Fehlen des Hinweises auf § 102 BAO in § 8 Abs 6 SBBG werden Unternehmer, die eine richtige Abgabestelle bekannt gegeben haben, gleich behandelt (äußerst unsichere Zustellung – siehe Pkt a- ohne Zustellnachweis i.S. des § 22 ZustellG) wie Unternehmer, die eine falsche Abgabestelle bekannt gegeben haben. § 8 Abs 6 SBBG verstößt daher auch deshalb gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG).
Als weiteren Grund für die angeordnete (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG i V m dem Fehlen des Hinweises auf § 102 BAO in § 8 Abs 6 SBBG) Zustellung ohne Zustellnachweis nennt die RV erkennbar auch, dass es erforderlich sei, von den Voraussetzungen des ZustellG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters an der Abgabestelle abzusehen, sodass demnach auch die Zustellung bei Abwesenheit von der Abgabestelle wirksam wäre:
Der Gesetzgeber sieht unterschiedslos eine und dieselbe Rechtsfolge (Zustellung der Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG und des Bescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG ohne Zustellnachweis = Zustellung unter Ausschluss des § 17 ZustellG i.V.m. § 22 ZustellG) für Unternehmer vor, die
-eine richtige Abgabestelle angegeben haben und die für eine regelmäßige Anwesenheit einer zum Empfang von Schriftstücken befugten Person an der Abgabestelle dergestalt sorgen, dass zumindest die Abholung (§ 17 Abs 3 ZustellG) einer gem. § 17 Abs 1 ZustellG hinterlegten Sendung i.d.R. möglich ist, und für Unternehmer , die
-nicht für eine regelmäßige Anwesenheit einer zum Empfang von Schriftstücken befugten Person an der Abgabestelle zumindest dergestalt gesorgt haben, dass eine Übernahme eines hinterlegten Schriftstückes i.d.R. möglich ist.
Das Gesetz (Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG; Fehlen des Hinweises auf § 102 BAO in § 8 Abs 6 SBBG) behandelt somit alle i.S. des § 8 SBBG verdächtigen Personen in unterschiedloser Weise wie Personen, die durch ihr Verhalten eine Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG nicht ermöglichen, egal, ob dies zutrifft oder nicht. Dies erscheint unsachlich. § 8 Abs 6 SBBG, zumindest dessen Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG verstößt somit gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG).
ddd.) Vergleich des § 8 SBBG mit dem Strafrecht
Die RV nennt als Begründung für die normierte, ungewöhnlich unsichere Art der Zustellung (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG; Fehlen des Hinweises auf § 102 BAO in § 8 Abs 6 SBBG), dass Inhaber von Scheinunternehmen regelmäßig Abgabestellen vortäuschen:
Dieses Problem ist nicht neu. Gerade die zur Strafverfolgung berufenen Organe sind mit dem Phänomen vertraut, dass Verdächtige die Entgegennahme behördlicher Schriftstücke nach Möglichkeit zu verhindern suchen. Dennoch sieht die StPO keineswegs dermaßen unsichere Zustellungen von Schriftstücken vor (vgl. § 82 StPO) , wie § 8 Abs 6 erster Satz SBBG mit seiner Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ und wie § 8 Abs 6 SBBG mit dem Fehlen des Hinweises auf § 102 BAO. Dies hat mit Rechtsschutzüberlegungen zu tun.
§ 8 SBBG kann mit dem Strafrecht verglichen werden (siehe Punkt 4.2.c.aa). Die Tatbestände des § 8 Abs 1 SBBG sind mit den Straftatbeständen der §§ 153 c-e StGB vergleichbar. Die Rechtsfolgen einer Feststellung eines Scheinunternehmens (§ 8 SBBG) wiegen so schwer, dass sich daraus die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Unternehmers ergeben kann (siehe Punkt 1.1.a-e). Diese Rechtsfolgen sind zwar nicht dasselbe wie Geld- und Freiheitsstrafen, wie sie im Strafrecht verhängt werden, können aber damit verglichen werden: In beiden Rechtsgebieten (Strafrecht und § 8 SBBG) sind die Rechtsfolgen schwerwiegend. Zudem enthalten die Absätze 10 und 11 des § 8 SBBG (Eintragung in eine im Internet veröffentlichte Liste der Scheinunternehmer, Eintragung im Firmenbuch als Scheinunternehmer i.S. des § 8 SBBG) typische Strafnormen i.S. eines virtuellen Prangers. Auf Grund der Schwere der Rechtsfolgen der Feststellung eines Scheinunternehmens und auf Grund der Vergleichbarkeit des Tatbestandes des § 8 Abs 1 SBBG mit Straftatbeständen muss der Rechtsschutz in Bezug auf Zustellungen jedenfalls vergleichbar effektiv sein wie im Strafrecht. Dies erfordert hinreichend verlässliche Zustellungen mit Zustellnachweis i.S. des ZustellG.
Man könnte es auch so sagen: Wer im Zusammenhang mit dem Verdacht , gegen § 153 c, § 153 d oder § 153 e StGB verstoßen zu haben, sich in einem Strafverfahren verantworten muss, kann jedenfalls mit hinreichend verlässlichen Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Schriftstücke rechnen (§ 82 StPO). Wer im Verdacht steht, ein Scheinunternehmer gem. § 8 Abs 1-3 SBBG zu sein, muss trotz der Vergleichbarkeit der Tatbestände (siehe Punkt 4.2.c.aa) mit unsicheren Zustellungen (§ 8 Abs 6 erster Satz, § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG i.V.m § 26 Abs 1 ZustellG) rechnen, die üblicherweise bei Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung (bei öffentlichen Einladungen zu einem Tag der offenen Tür oder zu kulturellen Veranstaltungen, bei „Infomails“ , bei privaten Schreiben und dergleichen) durchgeführt werden . Die bekämpfte Norm (§ 8 Abs 6 SBBG ), die eine Zustellung mit Zustellnachweis i.S. des ZustellG (§ 22 ZustellG) und eine Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustellG) geradezu verbietet (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG), und die zum Unterschied von § 8 Abs 9 SBBG keinen Hinweis auf § 102 BAO enthält, ist somit unsachlich und verstößt gegen Art 7 Abs 1 B-VG. Zumindest aber verstößt die Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG gegen das Sachlichkeitsgebot.
eee.)
In jedem anderen Rechtsgebiet, nicht nur im Strafrecht, mit Ausnahme des § 8 Abs 6 und Abs 8 SBBG, erfolgt die Zustellung in wichtigen Angelegenheiten mit Zustellnachweis i.S. des ZustellG.
Auf Grund der Schwere der Rechtsfolgen der unwidersprochen gebliebenen Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz, Abs 7 SBBG) und der sich daran anschließenden Feststellung eines Scheinunternehmens (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG) (siehe 1.1.a-e) muss der Rechtsschutz in Bezug auf Zustellungen der Verdachtsmitteilung und des Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG jedenfalls vergleichbar effektiv sein wie in jedem anderen Rechtsgebiet. Dies erfordert hinreichend verlässliche Zustellungen mit Zustellnachweis i.S. des ZustellG.
§ 8 Abs 6 SBBG verstößt aus diesen Gründen mit seiner Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ im ersten Satz und auf Grund des Fehlens des Hinweises auf § 102 BAO (vgl. § 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG) auch gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG). Zumindest aber verstößt die Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG).
fff.) Was kommt zuerst, das Gesetz oder das Formular?
Als weiteren Grund für die in § 8 Abs 6 erster Satz angeordnete Zustellung ohne Zustellnachweis i.S. des § 22 ZustellG nennt die RV den konkreten Inhalt eines Formulars (Nr. 9 und Nr 1), das auf Grund der Zustellformularverordnung (ZustFormV), BGBl Nr. 600/1982 existiere (RV 692 der Beilagen XXV. GP zu § 8 Abs 5 und § 8 Abs 6 SBBG) . Dieses Argument ist auf Grund des Stufenbaus der Rechtsordnung nicht schlüssig: Es ist weder eine Verordnung noch ein Formular, an die/das sich der Gesetzgeber bei der Normierung eines Gesetzes zu halten hat; das Gesetz ist vielmehr der Verordnung und selbstverständlich auch einem Formular überlegen (Art 139 B-VG; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, S. 3 f).
c.) Fazit:
Die bekämpfte Norm (§ 8 Abs 6 SBBG, zumindest aber die Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG) verstößt aus den oben erwähnten Gründen (a. und b.) gegen das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleitete Gebot eines effektiven Rechtsschutzes und gegen das aus dem Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) abgeleitete Sachlichkeitsgebot. Zum Anfechtungsumfang siehe Pkt IV.1.
§ 8 Abs 5 SBBG verstößt aus den oben erwähnten Gründen (b.bb.aaa) gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot (siehe auch Pkt V.5). Zum Anfechtungsumfang siehe Punkt IV.5.
2.) Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG (zur Präjudizialität siehe insbesondere die Punkte III.1.a.; III.1.b.cc; III.2.a, b )
Die Beschwerdefrist von nur einer Woche gem. § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG verstößt prima vista gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG) und gegen das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung abgeleitetete Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. VfGH 23.2.2016, G574/2015).
Allerdings sind die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§ 62 Abs 1 VfGG). Daher werden die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Norm sprechen, wie folgt präzisiert:
2.1)Die Existenz eines Unternehmens bedrohende Rechtsfolgen der Feststellung gem. § 8 Abs 8 SBBG – daraus folgende Priorität des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes (siehe oben 1.1.a-f)
Die Rechtsfolgen einer Feststellung gem. § 8 Abs 8 SBBG wiegen schwer (siehe oben 1.1.a.-e; § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG, § 33 Abs 1c ASVG; § 35 a ASVG; § 43 Abs 4 ASVG, § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO).
Nicht zuletzt auf Grund der schwerwiegenden Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Feststellung gem. § 8 Abs 8 SBBG muss es im Verfahren gem § 8 Abs 8 SBBG einen effektiven Rechtsschutz geben . Dazu gehört auch die Einräumung einer angemessenen Beschwerdefrist (vgl. VfSlg 15.218, 15.529, 9.234; siehe oben 1.1.f)
Die bekämpfte gesetzliche Bestimmung entspricht diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht:
2.2.) nicht effektiver Rechtsschutz gegen die Herbeiführung der oben erwähnten rigorosen Rechtsfolgen u.a. durch die ungewöhnlich kurze Beschwerdefrist gem. § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG:
a.) die einschlägigen Normen:
Besteht ein Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens i.S. des § 8 Abs 1 SBBG (§§ 8 Abs 2 und 3 SBBG),
ist dieser Verdacht dem Verdächtigten schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG). Diese „Verdachtsmitteilung“ ist elektronisch ohne Zustellnachweis i.S des ZustellG zuzustellen (§ 8 Abs 5 SBBG) oder , wenn die elektronische Zustellung wie im gegenständlichen Fall unmöglich sein sollte, physisch an der der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebenen Adresse OHNE ZUSTELLNACHWEIS.... zurückzulassen (§ 8 Abs 6 SBBG entgegen § 102 erster Satz BAO; entgegen § 22 ZustellG; entgegen § 17 ZustellG, allerdings gem. § 26 Abs 1 ZustellG).
Gegen die Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG darf nur binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch erhoben werden (§ 8 Abs 7 SBBG). Wird diese Frist versäumt, hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein qualifizierter Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vorliegt, als Scheinunternehmen gilt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). Dh, wenn ein qualifizierter Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG nicht vorliegt, hat die Behörde den Feststellungsbescheid nicht zu erlassen.
Erlässt aber das Finanzamt nach der Versäumung der nur einwöchigen Frist für den Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 7 SBBG) durch die Bf einen Feststellungsbescheid, in dem festgestellt wird, dass das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt (§ 8 Abs 8 SBBG), gelten für die Zustellung dieses Feststellungsbescheides dieselben vereinfachenden Regeln wie für die Zustellung der Verdachtsmitteilung (kein Zustellnachweis, physische Zustellung insbesondere durch Zurücklassen des Bescheides an der Abgabestelle gem. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG).
Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid, für die das BFG zuständig wird, beträgt nur eine Woche (§ 8 Abs 12 Z 2 und 3 SBBG).
b.) Zusammenfassung:
Trotz der schwerwiegenden Rechtsfolgen (siehe oben Pkt 1.1.a-e) der Feststellung gem. § 8 Abs 8 SBBG muss die Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, die dem Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG vorangeht, ohne Zustellnachweis und ohne Hinterlegung gem. § 17 ZustellG zugestellt werden, wenn während des Zustellvorganges kein Empfänger oder kein autorisierter Vertreter oder kein Ersatzempfänger angetroffen wird (§ 8 Abs 6 SBBG), und es muss, wenn die nur einwöchige Widerspruchsfrist gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 7 SBBG) versäumt wird, auch dieser Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG ohne Zustellnachweis und ohne Hinterlegung gem. § 17 ZustellG zugestellt werden (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 6 SBBG), wenn während des Zustellvorganges kein Empfänger oder kein autorisierter Vertreter oder kein Ersatzempfänger angetroffen wird. Zudem steht für die Einbringung der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG eine ungewöhnlich kurze Frist (eine Woche: § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) zur Verfügung.
Zur Verfassungswidrigkeit der Zustellungsnorm (§ 8 Abs 6 insbesondere erster Satz, Wortfolge „ohne Zustellnachweis“; § 8 Abs 6 SBBG wegen des Fehlens des Hinweises auf § 102 BAO) siehe Pkt 1. Zur Verfassungswidrigkeit der auffallend kurzen Frist für den Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 7 SBBG) siehe Punkt 3.
c.) verfassungsrechtliche Beurteilung der kurzen Beschwerdefrist von einer Woche gem. § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz i.V.m. § 8 Abs 12 Z 4 erster Satz SBBG:
aa.) Verstoß gegen den aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes
Rechtsschutzeinrichtungen müssen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen
(Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe II , 7. Auflage, TZ 51; vgl VwGH vom 30.11.2017, G131/2017 ua). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sachlichkeitsgebot, sondern auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (VfGH G134/2017-12 und G207/2017-8 vom 26.9.2017). Dieses Postulat setzt jedenfalls auch ausreichend lange Fristen für Beschwerden voraus. Eine Beschwerdefrist von einer Woche (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz i.V.m. § 8 Abs 12 Z 4 erster Satz SBBG) gegen einen Bescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG mit enormer Eingriffswirkung auf den Unternehmer (vgl § 8 Abs 10 SBBG; § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG; § 33 Abs 1c ASVG; § 35a ASVG ; § 43 Abs 4 ASVG; 692 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage zu § 35 a ASVG; § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO) ist nicht ausreichend, weil sie dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entspricht (vgl.VfGH 23. 2.2016, G574/2015).
Gerade die kurze Beschwerdefrist (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) i. V. mit der wesentliche Normen des ZustellG umgehenden Zustellung des Bescheides (§ 8 Abs 6 SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) begünstigt ex lege typischerweise (vgl. Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger , Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1359 m. w. N.) Fristversäumnisse des Unternehmers, die schwerwiegende Rechtsfolgen auslösen können.
Wer einen unerwünschten Bescheid (hier: Bescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG) erhält, muss in wichtigen Fällen (Fälle nach dem § 8 SBBG sind wegen der oben erwähnten schwerwiegenden Rechtsfolgen äußerst wichtig)
-erst einen tüchtigen Anwalt finden,
-der ausreichend Zeit hat, um ihm zuzuhören,
-der ausreichend Zeit hat, in seinem Namen Akteneinsicht zu nehmen,
- und der in der Lage ist, bei der Formulierung seiner Beschwerde die Rechtsprechung des VwGH anzuwenden, und sich mit komplexen Tatfragen auseinanderzusetzen. Bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der durch das Finanzamt auf § 8 Abs 8 SBBG gegründet wurde, muss der Bf in der Regel einen Verdacht des Finanzamtes gem. § 8 Abs 2 SBBG widerlegen. Dies erfordert i d R die Erörterung komplexer Tatfragen.
Eine Beschwerdefrist muss so lange sein, dass sie dem negativ beschiedenen potenziellen Rechtsschutzsuchenden gewährleistet, seine Beschwerde in einer Weise auszuführen, die dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerecht wird (VfGH vom 26.9.2017 G134/2017; G207/2017).
Zudem sollte auch noch an die Möglichkeit gedacht werden, dass sich der Verdächtige gerade auf Urlaub oder handlungsunfähig im Krankenhaus befinden könnte, wenn der unerwünschte Bescheid einlangt.
All dies erweist, dass die Beschwerdefrist von einer Woche völlig unzureichend ist (vgl. VfGH vom 23.2.2016, G574/2015).
Sie widerspricht daher mangels einer ausreichenden Effektivität des Rechtsschutzes dem Rechtsstaatsprinzip.
bb. Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG)
Nur bei der Verwirklichung vertretbarer Zielsetzungen ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei (Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1357 m w N).
Es gibt in Österreich keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen kurzen , dh nur einwöchigen Frist für eine Beschwerde.
§ 8 SBBG dient der Verhinderung der Verkürzung von Lohn- und Sozialversicherungsabgaben und der Verhinderung der Vortäuschung von Dienstverhältnissen zum Zwecke der Lukrierung von Sozialversicherungsleistungen. Vergleichbare verfahrensrechtliche Normen findet man daher in der BAO, dem FinStrG,dem ASGG, der ZPO, soweit sie in ASGG – Verfahren anwendbar ist, dem AVG, dem VwGVG, sowie dem VStG und der StPO.
Die grundsätzliche Vergleichbarkeit strafrechtlicher Normen mit dem § 8 SBBG ergibt sich zunächst aus dem materiellen Strafrecht: Die Tatbestände des § 8 Abs 1 SBBG sind mit den Straftatbeständen der §§ 153c-e StGB vergleichbar (siehe Pkt 4.2.c.aa). Vergleichbar ist auch die Schwere der Rechtsfolgen im Strafrecht und im Verfahren nach § 8 SBBG. Die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG typischerweise droht (siehe oben Punkt 1.1.a-e; § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG, § 33 Abs 1c ASVG; § 35 a ASVG; § 43 Abs 4 ASVG, § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO), wiegt dermaßen schwer, dass sie mit Geld- oder Freiheitsstrafen vergleichbar erscheint. Zudem sind § 8 Abs 10 und 11 SBBG typische Strafnormen i.S. eines virtuellen Prangers.
Alle vergleichbaren verfahrensrechtlichen Normen sehen je nach der Größe der Eingriffswirkung eines Hoheitsaktes Fristen für Rechtsbehelfe zwischen zwei Wochen und einem Monat vor
[ Fristen von 4 Wochen oder geringfügig mehr gewähren § 245 Abs 1 BAO; § 150 Abs 2 FinStrG; § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG; § 464 Abs 1 ZPO (dieselbe Berufungsfrist gilt gem. § 2 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten); § 67 Abs 2 ASGG; § 70 Abs 2 ASGG; § 285 Abs 1 StPO, § 294 Abs 2 StPO;
Fristen von 2 Wochen findet man in Angelegenheiten von geringerer Bedeutung: § 15 Abs 1 VwGVG Vorlageantrag; § 54 Abs 3 VwGVG Vorstellung gegen Beschlüsse des Rechtspflegers; § 49 Abs 1 VStG Einspruch gegen Strafverfügung; § 63 Abs 5 AVG Berufung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; § 521 Abs 1 ZPO z.B. Kostenrekurs]. Allerdings sind Angelegenheiten , die unter § 8 Abs 8 SBBG subsumiert werden, wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen der Bescheide gem. § 8 Abs 8 SBBG keineswegs von geringer Bedeutung.
In allen vergleichbaren Fällen des Überganges der Zuständigkeit von einer Verwaltungsbehörde auf ein Gericht ist eine Beschwerdefrist oder vergleichbare Frist von zumindest 4 Wochen bis zu einem Monat vorgesehen (§ 245 Abs 1 BAO; § 150 Abs 2 FinStrG; § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG; § 67 Abs 2 ASGG; § 70 Abs 2 ASGG).
Eine Regel, die von der eingeräumten Beschwerdefrist, die in der BAO vorgesehen ist (ein Monat, vgl. § 245 Abs 1 BAO), abweicht, muss sachlich gerechtfertigt sein und sie darf auf keinen Fall dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen (vgl. VfGH 23.2.2016, G574/2015; vgl.VfGH vom 26.9. 2017, G134/2017; G207/2017).
Einen sachlichen Grund für die Abweichung von der üblicherweise gewährten Frist für eine Beschwerde an das Gericht von zumindest einem Monat (§ 245 Abs 1 BAO) nennt auch die Regierungsvorlage nicht (692 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage zum SBBG zu § 8 Abs 12 Z 2 SBBG).
Es mag sein, dass es Inhaber von Scheinunternehmen gibt, die falsche Abgabestellen bekanntgeben, um Zustellungen an sich zu verhindern (RV 692 der Beilagen XXV. GP zu § 8 Abs 5 und 6 ). Es gibt Personen, die Zustellungen an sich zu verhindern suchen und Personen, die derartige Malversationen nicht verwirklichen. Die auffallend kurze Rechtsmittelfrist trifft jedoch alle Empfänger unterschiedslos, egal, ob sie Malversationen zum Zwecke der Verhinderung von Zustellungen verwirklicht haben, oder ob sie dies nicht getan haben. Daher verstößt diese kurze Frist jedenfalls gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG).
Auch die bloße Möglichkeit, dass die Unternehmer, die mit einem Verfahren nach § 8 Abs 8 SBBG konfrontiert sind, Scheinunternehmer i.S. des § 8 Abs 1 SBBG sein könnten (vgl. § 8 Abs 8 erster Satz i.V.m. § 8 Abs 2 SBBG), rechtfertigt eine Frist von nur einer Woche für die Einbringung einer Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) nicht, zumal diese Frist unvergleichlich kürzer ist als Fristen für Rechtsbehelfe in vergleichbaren Verfahrensgesetzen (siehe oben) ist und zumal diese kurze Frist und die gesetzlich normierte unsichere Art der Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG, § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) Fristversäumnisse mit schwerwiegenden Rechtsfolgen typischerweise erwarten lassen. Die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Bescheide mit hoher Eingriffswirkung auf die rechtlichen Interessen eines Normadressaten ist jedenfalls höherwertig als das Bestreben nach Verfahrensverkürzung oder gar pönale Erwägungen (vgl. VfGH vom 23.2.2016, G574/2015;).
Auch dass nach Versäumung eines Widerspruchs (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen eine „Verdachtsmitteilung“ (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) zwingend ein Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG erlassen werden muss, wenn nur ein Verdacht i.S. des § 8 Abs 2 SBBG besteht (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG), rechtfertigt die kurze Beschwerdefrist in Verfahren gem. § 8 Abs 8 SBBG nicht: Zum einen muss dem Bf auch für die Widerlegung des qualifizierten Verdachtes gem. § 8 Abs 2 SBBG eine ausreichende (dh viel länger als eine einwöchige Frist) Frist gewährt werden. Es kann keinesfalls prima vista festgestellt werden, dass die Widerlegung des Verdachtes gem. § 8 Abs 2 SBBG im Verfahren gem. § 8 Abs 8 SBBG leichter ist als die Widerlegung der Erfüllung des Tatbestandes gem. § 8 Abs 1 SBBG im Verfahren gem. § 8 Abs 9 erster Satz SBBG. Zum anderen wurde auch § 8 Abs 8 SBBG wegen Verfassungswidrigkeit bekämpft (siehe Punkt 4).
Es kann niemals von vornherein ausgeschlossen werden, dass demjenigen, der eine Beschwerde gegen einen Bescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG einbringt, Unrecht geschehen ist. Eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Beschwerdefrist hat daher insbesondere der Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes des Beschwerdeführers zu dienen.
Sachliche Gründe dafür, dass der Gesetzgeber eine Beschwerdefrist von einer Woche angeordnet hat (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG), während grundsätzlich im Verfahren nach der BAO einer Beschwerdefrist von einem Monat gilt (§ 245 Abs 1 BAO), sind somit nicht erkennbar.
Die bekämpfte Norm lässt wegen ihrer ungewöhnlich kurzen Beschwerdefrist von einer Woche
(§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) i.V. m. der ungewöhnlich unsicheren Zustellung des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG i.V. m. § 8 Abs 6 SBBG) ohne Zustellnachweis i.S. des § 22 ZustellG und ohne Hinterlegung gem. § 17 ZustellG Fristversäumnisse der Unternehmer typischerweise erwarten.
Dasselbe lässt sich über die unsichere Art der Zustellung der dem Feststellungsbescheid vorgelagerten und den Feststellungsbescheid auslösenden
(§ 8 Abs 4 zweiter Satz, § 8 Abs 7 SBBG, § 8 Abs 8 erster Satz SBBG)
Verdachtsmitteilung
(§ 8 Abs 6 i.V.m. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG)
und die auffallend kurze Widerspruchsfrist gegen die Verdachtsmitteilung
(§ 8 Abs 7 SBBG
) sagen
(vgl. Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1357, FN 205, TZ 1359).
Die bekämpfte Norm (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) ist daher wegen der äußerst kurzen Beschwerdefrist nach Ansicht des BFG ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) und das daraus erfließende Sachlichkeitsgebot.
cc.)
Die ungewöhnlich kurze Beschwerdefrist (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu den schwerwiegenden Rechtsfolgen, die eine Versäumung dieser Frist nach sich zieht (siehe oben Punkt 1.1.a-e; § 8 Abs 8 SBBG; § 8 Abs 10 SBBG; § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG; § 33 Abs 1c ASVG; § 35a ASVG ; § 43 Abs 4 ASVG; 692 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage zu § 35 a ASVG; § 3 abs 1 Z 15 a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO). Diese kurze Frist ist somit unverhältnismäßig (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1360 m. w. N.).
dd.) Fazit:
Die derzeitige Beschwerdefrist von einer Woche i V m der Außerkraftsetzung wichtiger, dem Rechtsschutz dienender Normen des ZustellG (siehe oben Punkt 1.2) widerspricht jedenfalls dem Sachlichkeitsgebot und dem rechtsstaatlichen Prinzip (vgl.VfGH 23.2.2016, G574/2015).
Zur Frage, wie lange eine verfassungskonforme Frist für eine Beschwerde gem. § 8 SBBG sein sollte:
Grundsätzlich ist an eine Beschwerdefrist i.S. der generell geltenden Normen der BAO (§ 8 Abs 12 erster Satz) von einem Monat (§ 245 Abs 1 BAO) zu denken. Der VfGH verlangt grundsätzlich eine Beschwerdefrist, die der generell geltenden Beschwerdefrist nach allgemeinen Grundsätzen entspricht (vgl. § 245 Abs 1 BAO; vgl. VfGH vom 26.9.2017, G134/2017 und G207/2017; vgl. VwGH 23.2.2016, G589/2015 ua; vgl. VfGH vom 24.6.2015, G171/2015).
Diese Frist darf nur dann unterschritten werden, wenn es sachliche Gründe gibt, die höherwertig sind, als das Rechtsschutzbedürfnis des i.S. des § 8 SBBG Verdächtigten. (vgl. VfGH vom 26.9.2017, G134/2017 und G207/2017; vgl. VwGH 23.2.2016, G589/2015 ua; vgl. VfGH vom 24.6.2015, G171/2015).
Solche Gründe sind nicht erkennbar. In der RV wurden jedenfalls keine sachlichen Gründe für die Abweichung der Beschwerdefrist gem. § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG von der allgemeinen Beschwerdefrist (§ 245 Abs 1 BAO ) genannt (692 der Beilagen XXV.GP zu § 8 Abs 12 Z 2 SBBG).
Daher wird eine Beschwerdefrist gegen Feststellungsbescheide i.S. des § 8 SBBG, mit welchen die Scheinunternehmerschaft festgestellt wird, in der Größenordnung von einem Monat liegen müssen.
3.)
Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs 7 erster Satz SBBG (Widerspruchsfrist von einer Woche gegen eine Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) – zur Präjudizialität siehe insbesondere Punkte III.1.b.dd,ee,ff, jj, kk und Punkte III.2.b.aa,cc,dd, ee,gg (zum Anfechtungsumfang siehe Pkt IV.2.)
3.1.) Eingriffswirkung und Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes
a.)
beträchtliche Eingriffswirkung der Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG und des daraus resultierenden Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG auf die rechtlichen Interessen des Unternehmers (siehe Punkt 1.1.a-e; § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG, § 33 Abs 1c ASVG; § 35 a ASVG; § 43 Abs 4 ASVG, § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO).
b.)
Priorität eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 SBBG (siehe oben Punkt 1.1.f.)
Das rechtsstaatliche Prinzip und das sich daraus ergebende Gebot eines effektiven Rechtsschutzes bringen daher auch das Erfordernis einer ausreichend langen Widerspruchsfrist gem. § 8 Abs 7 SBBG mit sich (vgl. VfSlg 15.218, 15.529, 9.234; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, S. 93 m.w.N.).
3.2.) Nicht effektiver Rechtsschutz gegen die Herbeiführung der oben erwähnten Rechtsfolgen u.a. durch die ungewöhnlich kurze Widerspruchsfrist gem. § 8 Abs 7 SBBG:
a.)
die einschlägigen Normen (siehe Punkt 2.2.a):
b.)
Trotz der schwerwiegenden Rechtsfolgen einer Verdachtsmitteilung und der deshalb drohenden Feststellung gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG steht für die Einbringung eines Widerspruchs eine ungewöhnlich kurze Frist (§ 8 Abs 7 SBBG) zur Verfügung
c.) verfassungsrechtliche Beurteilung der einwöchigen Frist für einen Widerspruch gegen eine Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG und Abs 7 SBBG:
aa.) rechtsstaatliches Prinzip
Die Widerspruchsfrist von einer Woche (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen die Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG steht in einem Missverhältnis zu den existenzbedrohenden Rechtsfolgen (siehe 1.1.a-e) der Verdachtsmitteilung und des auf Grund der Verdachtsmitteilung real drohenden Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG [ vgl insbesondere die folgenden Rechtsfolgen: § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG; § 43 Abs 4 ASVG § 35a ASVG; § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO; 692 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage zu § 35 a ASVG; § 33 Abs 1c ASVG]. Diese kurze Frist ist somit unverhältnismäßig (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1360 m. w. N.).
Gerade die kurze Frist gem. § 8 Abs 7 SBBG von nur einer Woche gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 SBBG) i. V. m. der wesentliche Normen des ZustellG umgehenden, unzuverlässigen Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG, vgl. Punkt 1.2.) dieser Mitteilung lässt ex lege typischerweise (vgl. Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger , Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1359 m. w. N.) die Versäumung der Frist für den Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung erwarten . Dieses Fristversäumnis löst i.d.R. einen Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG aus, welcher bereits für den Fall eines Verdachtes gem. § 8 Abs 2 SBBG die erwähnten schwerwiegenden Rechtsfolgen auslöst. Die kurze Frist (§ 8 Abs 7 SBBG) i.V. mit der stark vereinfachten Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG), wie sie üblicherweise nur in Bagatellfällen (Zustellung von Schreiben von untergeordneter Bedeutung) zulässig ist, bietet daher keinen effektiven Rechtsschutz und verstößt somit gegen das rechtsstaatliche Prinzip (vgl. Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage , S. 93 f).
Vom Gesetzgeber normierte Rechtsschutzeinrichtungen müssen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe II , 7. Auflage, TZ 51; vgl VfGH vom 30.11.2017, G131/2017 ua). Dies ergibt aus dem Rechtsstaatsprinzip (VfGH G134/2017-12 und G207/2017-8 vom 26.9.2017). Dieses Postulat setzt jedenfalls auch ausreichend lange Fristen für Rechtsbehelfe (hier : Widerspruch gem. § 8 Abs 7 SBBG) voraus. Eine Widerspruchsfrist von einer Woche (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen eine Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG widerspricht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl.VfGH 23. 2.2016, G574/2015).
Die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Hoheitsakte mit großer Eingriffswirkung auf die rechtlichen Interessen eines Normadressaten ist höherwertig als das Bestreben nach Verfahrensverkürzung (vgl. VfGH vom 23.2.2016, G574/2015;).
Es kann niemals von vornherein ausgeschlossen werden, dass demjenigen, der einen Widerspruch gegen eine Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 SBBG erhebt, Unrecht geschehen ist. Die Widerspruchsfrist (§ 8 Abs 7 SBBG ) hat daher, wenn sie auf Grund sachlicher Erwägungen normiert worden ist, insbesondere der Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes des Unternehmers zu dienen. Bestrebungen der Verfahrensverkürzung oder gar pönale Erwägungen müssen daher auch bei der Normierung der Widerspruchsfrist gemäß § 8 Abs 7 SBBG zurückstehen.
Wer eine unerwünschte Verdachtsmitteilung erhält, muss [Verdachtsmitteilungen nach dem SBBG sind wegen der oben erwähnten (siehe 1.1.a-e) existenzbedrohenden Rechtsfolgen von großer Bedeutung für die rechtlichen Interessen eines Unternehmers] innerhalb einer Woche (§ 8 Abs 7 SBBG) persönlich bei der Abgabenbehörde vorsprechen und den Widerspruch erklären, widrigenfalls mit der Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG zu rechnen ist. Dasselbe gilt für den organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft.
Der berufliche Alltag von Unternehmern und Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ist typischerweise durch beträchtliche Zeitnot geprägt. Üblicherweise hat ein Unternehmer nicht ausreichend Zeit, um innerhalb einer Woche beim Finanzamt persönlich vorzusprechen. Das gilt gleichermaßen für den organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft. Dringende geschäftliche Termine, die sich nicht mehr ohne Schaden kurzfristig verschieben lassen oder Dienstreisen werden es dem Unternehmer i d R nicht ermöglichen, so rasch (§ 8 Abs 7 SBBG) vor der Abgabenbehörde zu erscheinen. Zudem nimmt auch ein Unternehmer fallweise Urlaub oder er muss sich im Krankenhaus behandeln lassen. Eine einen effektiven Rechtsschutz gewährleistende Frist muss auch lange genug sein, um einen Urlaubsaufenthalt oder Krankenhausaufenthalt von üblicher Dauer ohne Versäumnis der Frist gem. § 8 Abs 7 SBBG zu ermöglichen. Eine nur einwöchige Frist erfüllt diese Voraussetzungen nicht, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Verdachtsmitteilung der erste Hinweis an den Unternehmer ist, dass gegen ihn ein Verfahren im Gange ist, das schwerwiegende Rechtsfolgen auslösen kann.
Normen und Schlagworte
- § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
Verdachtsmitteilungohne ZustellnachweisZustellungWiderspruchVerdachtErmittlungsverfahrenRechtsmittelfristBeschwerdefrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Normenprüfung (VfGH) - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RN/4100001/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RN.4100001.2019
- Stammnummer
- 123819
- Gültig
- 23.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF