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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RN/4100001/2019

Normenprüfungsantrag zu § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

geltende FassungNormenprüfung (VfGH) - Einzel - BeschlussRN/4100001/2019vom 23.04.2019Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In dieses Bild fügt sich, dass es in der derzeit geltenden österreichischen Rechtsordnung keine einzige vergleichbare Frist gibt, die dermaßen kurz geraten ist. Selbst in Bagatellfällen (eine Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG ist das Gegenteil einer Bagatelle) hat der Empfänger z.B. zwei Wochen Zeit für einen Einspruch (vgl. § 47 und § 49 VStG). In dieses Bild fügt sich ferner, dass nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die Abholfrist für hinterlegte Schriftstücke zwei Wochen beträgt (§ 17 Abs 3 ZustellG). Es ist dem Gesetzgeber daher die Kenntnis zuzusinnen, dass eine Frist für einen Rechtsbehelf von einer Woche gegen eine zugestellte schriftliche behördliche Erledigung, die obendrein schwerwiegende Rechtsfolgen auslösen kann, grundsätzlich nicht ausreichend ist. Sachliche Gründe , die die Annahme erlauben, dass die beispiellos kurze Frist für einen Widerspruch gem. § 8 Abs 7 SBBG von einer Woche ausreichend sein könnte, hat der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage (692 der Beilagen XXV.GP zu § 8 Abs 7 SBBG) nicht genannt. Aus den erwähnten Gründen verstößt die kurze Widerspruchsfrist von einer Woche gegen das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleitete Prinzip des effektiven Rechtsschutzes. bb.) Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot: Sachliche rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers für diese ungewöhnlich kurze Frist sind nicht erkennbar (692 der Beilagen XXV.GP zu § 8 Abs 7 SBBG). Die bloße Möglichkeit, dass die Unternehmer, die mit einem Verfahren nach § 8 SBBG konfrontiert sind, Scheinunternehmer i.S. des § 8 Abs 1 SBBG sein könnten, der Umstand, dass i. S. des § 8 SBBG Verdächtige angeblich dafür bekannt seien, bei der Verhinderung von Zustellungen eine gewisse Kreativität zu entfalten ( 692 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage zu § 8 Abs 5 und 6 SBBG) rechtfertigt eine Frist von nur einer Woche für die Einbringung eines Widerspruchs gegen eine Verdachtsmitteilung nicht, zumal diese Frist unvergleichlich kürzer als Fristen für Rechtsbehelfe in vergleichbaren Verfahrensgesetzen ist . Nur bei der Verwirklichung vertretbarer Zielsetzungen ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei (Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1357 m w N). Vertretbare Ziele des Gesetzgebers, die eine so auffallend kurze Frist sachlich rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. § 8 SBBG dient der Verhinderung der Verkürzung von Lohn- und Sozialversicherungsabgaben und der Verhinderung der Vortäuschung von Dienstverhältnissen zum Zwecke der Lukrierung von Sozialversicherungsleistungen. Annähernd vergleichbare verfahrensrechtliche Normen findet man daher in erster Linie in der BAO, dem ASGG, der ZPO, soweit sie in ASGG – Verfahren anwendbar ist, dem AVG, dem VwGVG ,dem VStG und dem FinStrG, sowie der StPO. Die grundsätzliche Vergleichbarkeit strafrechtlicher Normen mit dem § 8 SBBG ergibt sich zunächst aus dem materiellen Recht: Die Tatbestände des § 8 Abs 1 SBBG sind mit den Straftatbeständen des § 153 c-e StGB vergleichbar (siehe Pkt 4.2.c.aa). Die Vergleichbarkeit mit strafrechtlichen Normen hat aber auch etwas mit den Rechtsfolgen einer Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und eines daraus resultierenden Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG zu tun : Die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Unternehmers, die sich aus diesen Rechtsfolgen typischerweise ergeben kann (siehe oben Punkt 1.1.a-e; § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG, § 33 Abs 1c ASVG; § 35 a ASVG; § 43 Abs 4 ASVG, § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO), wiegt dermaßen schwer, dass sie mit Geld- oder Freiheitsstrafen vergleichbar erscheint. Zudem enthalten die Abs 10 und 11 des § 8 SBBG typische Strafsanktionen nach der Art eines virtuellen Prangers. Alle vergleichbaren verfahrensrechtlichen Normen sehen je nach der Größe der Eingriffswirkung eines Hoheitsaktes Fristen für Rechtsbehelfe zwischen zwei Wochen und einem Monat vor [ Fristen von 4 Wochen oder geringfügig mehr gewähren § 245 Abs 1 BAO; § 150 Abs 2 FinStrG; § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG; § 464 Abs 1 ZPO (dieselbe Berufungsfrist gilt gem. § 2 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten); § 67 Abs 2 ASGG; § 70 Abs 2 ASGG; § 285 Abs 1 StPO und § 294 Abs 2 StPO; Fristen von 2 Wochen in Angelegenheiten von geringerer Bedeutung gewähren § 15 Abs 1 VwGVG (Vorlageantrag); § 54 Abs 3 VwGVG (Vorstellung gegen Beschlüsse des Rechtspflegers); § 49 Abs 1 VStG (Einspruch gegen eine Strafverfügung ; § 63 Abs 5 AVG Berufung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – allerdings betrifft die kurze Widerspruchsfrist gem. § 8 Abs 7 SBBG keine Angelegenheit von geringer Bedeutung]. Es gibt daher in der Rechtsordnung keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen kurzen , dh nur einwöchigen Frist für einen Rechtsbehelf (hier: Widerspruch gem. § 8 Abs 7 SBBG). Die äußerst kurze Anmeldungsfrist von 3 Tagen für die Nichtigkeitsbeschwerde gem. § 284 Abs 1 StPO und für die Berufung gem. § 294 Abs 1 StPO lässt sich mit der kurzen Widerspruchsfrist gem. § 8 Abs 7 SBBG nicht vergleichen: IdR ist im Strafverfahren nach der StPO der Angeklagte oder Beschuldigte bei der mündlichen Urteilsverkündung anwesend, sein Verteidiger ist jedenfalls anwesend. Ist der Angeklagte oder Beschuldigte ausnahmsweise nicht anwesend, findet § 269 StPO Anwendung. Es ist sodann eine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls entweder sofort mündlich zu Protokoll oder schriftlich innerhalb dreier Tage zumutbar, weil es über die Kenntnisnahme des Beschuldigten und seines Verteidigers vom Urteil idR nie einen Zweifel geben kann. Eine vergleichbare Unsicherheit über die Kenntnisnahme des Empfängers von einem Schriftstück wie im Verfahren nach dem SBBG gibt es im Strafprozess typischerweise nicht. Die StPO ermöglicht eben nicht dermaßen vereinfachte und damit unsichere Zustellungen von Schriftstücken, wie sie § 8 Abs 6 SBBG vorsieht (§ 82 StPO). Selbst in Bagatellfällen (§ 47 und 49 VStG) hat der Normadressat wesentlich mehr Zeit für einen Rechtsbehelf als gemäß § 8 Abs 7 SBBG. Einen sachlichen Grund für die Abweichung von der üblicherweise gewährten Frist für ein Rechtsmittel von zumindest einem Monat (§ 245 Abs 1 BAO) nennt auch die Regierungsvorlage nicht (692 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage zu § 8 Abs 7 SBBG). Die ungewöhnlich kurze Widerspruchsfrist verstößt aus diesen Gründen gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG). cc.) verfassungskonforme Frist Eine Regel, die von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen (§ 245 Abs 1 BAO; § 264 Abs 1 BAO) abweicht, muss sachlich gerechtfertigt sein und sie darf auf keinen Fall dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen (vgl. VfGH 23.2.2016, G574/2015; vgl.VfGH vom 26.9. 2017, G134/2017; G207/2017). Da sogar in wegen ihrer geringen Bedeutung nicht vergleichbaren Bagatellfällen ( vgl. § 47 und § 49 VStG) z.B. eine zweiwöchige Frist für einen Einspruch vorgesehen ist und eine Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 SBBG keine Bagatelle, sondern ein Hoheitsakt von existenzieller Bedeutung für einen Unternehmer ist (siehe oben Punkt 1.1.a-e), wird eine verfassungskonforme Frist für einen Widerspruch gem. § 8 Abs 7 SBBG die normale Frist für Rechtsbehelfe von einem Monat (§ 245 Abs 1 BAO, § 264 Abs 1 BAO) nicht unterschreiten dürfen. Auch eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen wäre nicht ausreichend, es sei denn, es ließen sich dafür besondere, sachliche Gründe finden, die bis jetzt nicht erkennbar sind; in diesem Zusammenhang käme allerdings wegen der großen Eingriffswirkung der Verdachtsmitteilung und des deshalb möglich werdenden Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG dem Erfordernis der effektiven Wahrnehmung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten erhebliche Bedeutung zu ( vgl. VfGH vom 26.9.2017, G134/2017, G207/2017). Eine dem Sachlichkeitsgebot und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprechende Widerspruchsfrist gegen Verdachtsmitteilungen nach § 8 Abs 4 SBBG wird daher in der Größenordnung von einem Monat liegen. 4.) Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs 8 erster Satz SBBG (Feststellung eines Scheinunternehmens auf Grund eines Verdachtes gem. § 8 Abs 2 SBBG bei Ausbleiben eines Widerspruchs gegen die Verdachtsmitteilung) – Zur Präjudizialität Siehe insbesondere Punkt III . 1. b.dd, ee, ff, gg,jj; Punkt III 2.b.aa, cc,dd, gg,hh (zum Anfechtungsumfang siehe Punkt IV.3) 4.1.) schwerwiegende Eingriffswirkung und das daraus resultierende Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes a.) beträchtliche Eingriffswirkung des Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG auf die rechtlichen Interessen des Unternehmers (siehe Punkt 1.1.a-e : § 8 Abs 8 SBBB ; § 8 Abs 10 SBBG; § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG, § 43 Abs 4 ASVG, § 35 a ASVG, ; 692 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage zu § 35 a ASVG; § 33 Abs 1c ASVG; § 87 Abs 1 letzter Satz GewO i.V. m. § 87 Abs 1 Z 3 GewO; § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 111 Abs 2 ASVG) b.) Priorität eines effektiven Rechtsschutzes gegen den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG (siehe oben Punkt 1.1.f.) Das rechtsstaatliche Prinzip und das sich daraus ergebende Gebot eines effektiven Rechtsschutzes bringt auch das Erfordernis mit sich, dass alle Feststellungen auf ausreichenden Beweisergebnissen beruhen, dass dem Verdächtigen ausreichend Parteiengehör gewährt worden ist, dass die Feststellungen nachvollziehbar begründet werden, und dass die rechtliche Beurteilung ebenso nachvollziehbar sein muss. Werden diese elementaren Grundsätze, die i.d.R. in einem Verfahren nach der BAO gelten , im Verfahren nicht eingehalten, muss dem Bf auf Grund des rechtsstaatlichen Prinzips die Möglichkeit offen stehen, im Wege einer Beschwerde wirksamen Rechtsschutz zu erhalten. 4.2.) Nicht effektiver Rechtsschutz durch die gesetzlich determinierte Pflicht, den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG lediglich auf Grund eines Verdachtes zu erlassen (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). a.) die einschlägigen Normen (siehe auch Punkt 2.2.a): Besteht der Verdacht (§ 8 Abs 2 SBBG) auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens i.S. des § 8 Abs 1 SBBG, ist dieser Verdacht dem Verdächtigen schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG). Wird die einwöchige Frist (§ 8 Abs 7 SBBG) für den Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung versäumt, ist mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht gem. § 8 Abs 2 SBBG vorliegt, als Scheinunternehmen gilt (§ 8 Abs 8 SBBG; RV 692 der Beilagen XXV. GP zu § 8 Abs 8 SBBG). b.) Trotz der schwerwiegenden Rechtsfolgen eines Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG (Punkt 1.1.a-e) muss dieser Bescheid wegen der Unterlassung eines Widerspruches gegen die Verdachtsmitteilung lediglich auf der Grundlage eines Verdachtes i.S. des § 8 Abs 2 SBBG erlassen werden (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). Das BFG muss diesen Bescheid bestätigen, wenn die Verdachtsmitteilung ergangen ist, der rechtzeitige Widerspruch unterblieben ist und wenn der Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vorliegt (§ 269 Abs 1 BAO i.V.m .§ 8 Abs 12 erster Satz SBBG i.V. m. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG). c.) verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht, einen Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG, der schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich zieht, lediglich auf Grund eines Verdachtes zu erlassen : aa.) Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG) Eine vergleichbare Norm, durch welche schwerwiegende Rechtsfolgen ohne ordentliches Ermittlungsverfahren lediglich auf der Grundlage eines Verdachtes angeordnet werden, gibt es abgesehen von § 8 Abs 8 erster Satz SBBG in vergleichbaren Normen der österreichischen Rechtsordnung nicht. Nach Ansicht des BFG sind die Tatbestände des § 8 Abs 1 SBBG mit den Tatbeständen der §§ 153 c-e StGB vergleichbar: „§ 153c StGB : (Abs 1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (Abs 2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung. (Abs 3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung | | | | | | | | | | | | 1. | die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder | 2. | sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. (4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält. § 153d StGB: (Abs 1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden. (Abs 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden. (Abs 3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 153 e StGB: (Abs 1) Wer gewerbsmäßig 1.Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt, 2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder 3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (Abs 2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. § 8 SBBG: (Abs 1) Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, | | | | | | | | | 1.Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen..... ...... (Abs 10 ) Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer und Geschäftsanschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen. Die ähnlichen Texte der §§ 153c-e StGB und des § 8 Abs 1 SBGG erweisen die Vergleichbarkeit dieser Normen. Zu den Rechtsfolgen eines Feststellungsbescheides gem. § 8 SBBG (siehe Punkte 1.1.a-e; siehe auch § 8 Abs 10 SBBG) und den Rechtsfolgen der Tatbestände des StGB (insbesondere §§ 153 c-e StGB) ist jedenfalls zu sagen, dass die Rechtsfolgen in beiden Rechtsgebieten schwerwiegend sind. Im Strafrecht (StGB, StPO) wäre es undenkbar, dass ein den Verdächtigen belastender Tatbestand nur auf Grund eines Verdachtes in zulässiger Weise festgestellt werden und dessen Rechtsfolgen angeordnet werden könnten, ohne dass die Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes nachgewiesen worden ist. Mehr noch: Im Zweifel ist stets zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden (§ 14 StPO). In jedem anderen mit § 8 SBBG vergleichbaren Rechtsgebiet (vgl. insb. BAO, FinStrG, ASGG, ZPO, AVG, VwGVG, VStG) wäre es ebenso undenkbar, dass ein den Normadressaten in schwerwiegender Weise belastender Tatbestand nur auf Grund eines Verdachtes zu Recht angenommen werden könnte, und dessen Rechtsfolgen (vgl. Punkte 1.1.a-e) zu Recht angeordnet werden könnten, ohne dass die Erfüllung des Tatbestandes nachgewiesen worden ist. Das hat etwas mit dem Willkürverbot (VfSlg 15.385, 18.061; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1371 mwN) zu tun. Warum es all dessen ungeachtet in einem Verfahren nach § 8 Abs 8 SBBG zulässig sein könnte, lediglich auf Grund eines Verdachtes (§ 8 Abs 8 erster Satz iVm § 8 Abs 2 SBBG), dh ohne Nachweis des Tatbestandes (§ 8 Abs 1 SBBG) schwerwiegende Rechtsfolgen (siehe Punkte 1.1.a-e) auszulösen, die den Unternehmer wirtschaftlich ruinieren könnten, ist nicht sachlich begründbar. Bisher war es lediglich in Bagatellfällen zulässig, dass ohne ordentliches Ermittlungsverfahren ein Bescheid (z.B. Strafverfügung) ergehen durfte, dessen Rechtsfolgen eintraten, wenn nicht rechtzeitig ein Einspruch eingelegt wurde. Nur wenn ein Einspruch eingelegt wird, ist ein ordentliches Verfahren durchzuführen (§ 47 Abs 1 und 2 , § 49 Abs 1 und 2 VStG). Die Verfassungskonformität dieser Normen ist unbestritten, weil diese Normen Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung regeln. Die Wirkungsweise der § 8 Abs 4 zweiter Satz, Abs 7 und Abs 8 erster Satz SBBG ist ähnlich den §§ 47 und 49 VStG mit dem wesentlichen Unterschied, dass es sich in Angelegenheiten des § 8 SBBG nicht um Bagatellen, sondern um Bescheide handelt, die die reale Gefahr für Unternehmer nach sich ziehen, ihre wirtschaftliche Existenz zu verlieren (siehe 1.1.a-e). Es ist unsachlich, Verdachtsmitteilungen i.S. des § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, und die in deren Zusammenhang ergehenden Feststellungsbescheide gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG, die schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich ziehen können, vergleichbar zu regeln wie Strafverfügungen (§§ 47 und 49 VStG), die in Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung ergehen dürfen. Wichtige Angelegenheiten erfordern zum Unterschied von Bagatellen (vgl. §§ 47 und 49 VStG) auf Grund des rechtsstaatlichen Prinzips, auf Grund des Willkürverbotes und auf Grund des Sachlichkeitsgebotes ausnahmslos ein ordentliches Verfahren mit effektivem Rechtsschutz. Eine Norm, die wie § 8 Abs 8 erster Satz SBBG lediglich auf der Grundlage eines Verdachtes (§ 8 Abs 2 SBBG) schwerwiegende Rechtsfolgen (siehe Pkte 1.1.a-e) auslöst, ist unsachlich. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG verstößt daher nicht nur gegen das rechtsstaatliche Prinzip (Gebot des effektiven Rechtsschutzes, siehe Punkt bb), sondern auch gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG). In dieses Bild fügt sich: Die Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) ist der erste Hinweis des Finanzamtes an den Unternehmer, dass ein Verfahren gegen ihn im Gange ist, welches schwerwiegende Rechtsfolgen auslösen kann, die ihn wirtschaftlich ruinieren könnten. Zum Zeitpunkt dieser Zustellung wird der Unternehmer in vielen Fällen noch unvertreten sein. Versäumt der unvertretene Unternehmer die Frist für den Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung, muss lediglich auf der Grundlage eines Verdachtes ein Feststellungsbescheid (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG) ergehen, der die reale Gefahr mit sich bringt, die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers zu vernichten (siehe Punkt 1.1.a-e). Dh, ein einziger verfahrensrechtlicher Fehler eines nicht vertretenen Unternehmers könnte die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz im Zusammenhang mit einem Feststellungsbescheid nach sich ziehen, der nur auf der Grundlage eines Verdachtes zu ergehen hat. Auch dies spricht dafür, § 8 Abs 8 erster Satz SBBG als Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG) anzusehen. Die Verfassungswidrigkeit des ersten Satzes des § 8 Abs 8 SBBG erfasst auch den Rest des § 8 Abs 8 (siehe Pkt IV.3). bb.) Verstoß gegen das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleitete Prinzip eines effektiven Rechtsschutzes Auf Punkt aa.) wird verwiesen. Zu einem ordentlichen Verfahren mit effektivem Rechtsschutz gehören grundsätzlich auch Feststellungen auf der Grundlage nachvollziehbarer Beweise. Die grundsätzlich bestehende Pflicht der Behörden, Feststellungen mit nachvollziehbaren Beweisen zu untermauern, schützt den Normadressaten vor behördlicher Willkür und insbesondere davor, dass Bescheide lediglich auf der Grundlage von Verdächtigungen erlassen werden (vgl. VfSlg 15.385; 18.061; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, TZ 1371 m.w.N). Eben diese RSp des VfGH, die sich gegen behördliche Willkür wendet, unterläuft § 8 Abs 8 erster Satz SBBG, indem er das Finanzamt geradezu dazu verpflichtet, lediglich auf der Grundlage eines Verdachtes (§ 8 Abs 2 SBBG) einen Bescheid zu erlassen. Ein Scheinunternehmen ist u.a.ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen (§ 8 Abs 1 Z 1 SBBG). Für den Fall der Unterlassung eines Widerspruches gegen eine Verdachtsmitteilung reichen dem Finanzamt gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG i.V. m. § 8 Abs 2 SBBG nach einer Gesamtbetrachtung der Anhaltspunkte schon berechtigte Zweifel , ob die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung auflaufenden Lohn – und Sozialabgaben zur Gänze zu entrichten, aus, um festzustellen, dass ein Unternehmer ein Scheinunternehmer i.S. des § 8 Abs 1 Z 1 SBBG ist. „Berechtigte Zweifel“ nach einer „Gesamtbetrachtung der Anhaltspunkte“ i.S. des § 8 Abs 2 SBBG erzeugen bei Weitem noch keinen Beweis für die Erfüllung des Tatbestandes gem. § 8 Abs 1 Z 1 SBBG. Indem § 8 Abs 8 erster Satz die Erlassung eines Feststellungsbescheides lediglich auf der Grundlage eines Verdachtes gem. § 8 Abs 2 SBBG verlangt, verstößt er gegen die Pflicht zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, die aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleitet wird (vgl. Mayer / Kucsko-Stadlmayer/ Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, S. 93 f). cc.) Verstoß des § 8 Abs 8 erster Satz SBBG gegen Art 87 Abs 1 B-VG i.V. m. Art 130 Abs 1 Z 1, Art 130 Abs 4, und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG . Unterlässt der Unternehmer einen Widerspruch gegen eine Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG), so hat das Finanzamt mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vorliegt, als Scheinunternehmen gilt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). Das BFG hat für den Fall einer Beschwerde gegen einen auf der Grundlage des § 8 Abs 8 erster Satz SBBG ergangenen Bescheid nur zu prüfen (§ 269 Abs 1 BAO), ob -eine Verdachtsmitteilung ergangen ist, -ob dagegen Widerspruch erhoben worden ist, - und, falls kein Widerspruch erhoben worden ist, ob ein Verdacht gem. § 8 Abs 2 SBBG vorliegt. Falls das Finanzamt auch nur berechtigt war, einen Verdacht i.S. des § 8 Abs 2 SBBG zu hegen, hat das BFG den Bescheid des Finanzamtes zu bestätigen (vgl. auch RV 692 der Beilagen XXV. GP zu § 8 Abs 8 SBBG). Das BFG hat nicht mehr zu untersuchen, ob überhaupt der Tatbestand eines Scheinunternehmens (§ 8 Abs 1 SBBG) erfüllt ist. Das BFG hat somit , wenn nur ein Verdacht gem. § 8 Abs 2 SBBG auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gegeben ist, den Bescheid des Finanzamtes gem. § 8 Abs 8 SBBG zu bestätigen. Die Beschwerde und mit ihr das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf eine Beschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG laufen somit diesfalls ins Leere. Der Gesetzgeber verhindert dadurch entgegen Art 130 Abs 4 B-VG eine Entscheidung des BFG in der Sache, selbst wenn der maßgebliche Sachverhalt feststehen sollte. Es ist keine Entscheidung in der Sache mehr, wenn das BFG nicht überprüfen darf, ob der Tatbestand, um den es eigentlich gehen sollte (§ 8 Abs 1 SBBG), erfüllt worden ist oder nicht. Diese einfachgesetzliche Rechtslage (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG) verstößt gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit (Art 87 Abs 1 B-VG), weil das BFG die Entscheidung des Finanzamtes bereits dann bestätigen muss, wenn das Finanzamt mit Recht einen Verdacht gem. § 8 Abs 2 SBBG gehegt haben sollte. Das BFG entscheidet über Beschwerden (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG) gegen Bescheide der Finanzämter (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) grundsätzlich in der Sache (Art 130 Abs 4 B-VG), wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder wenn z.B. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BFG im Interesse der Raschheit gelegen ist. Dies bedeutet in der gegenständlichen Angelegenheit, dass das BFG auf Grund der Bundesverfassung grundsätzlich in der Sache selbst zu überprüfen hat, ob der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG erfüllt ist, oder, falls die Feststellung des Sachverhaltes durch das BFG nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, aufhebend und zurückverweisend (§ 8 Abs 12 erster Satz SBBG i.V.m. § 278 Abs 1 BAO) entscheiden darf. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG schränkt diese von der Bundesverfassung vorgegebene , umfassende Prüfkompetenz des BFG entgegen Art 87 Abs 1, Art 130 Abs 1 Z 1, Art 130 Abs 4, und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG im Wesentlichen auf die bloße Überprüfung, ob das Finanzamt zu Recht einen Verdacht gem § 8 Abs 2 SBBG gehabt hat, ein. Die Bundesverfassung lässt an keiner Stelle erkennen, dass die richterliche Tätigkeit auf die Lösung der Frage reduziert werden darf, ob die Behörde, deren Bescheid bekämpft worden ist, zu Recht einen Verdacht gehegt hat. Es sei nochmals daran erinnert, dass Fälle , die die Anwendung des § 8 SBBG auslösen, das Gegenteil von Bagatellen sind (siehe Punkte 1.1.a-e). § 8 Abs 8 erster Satz SBBG verstößt somit gegen Art 87 Abs 1, Art 130 Abs 1 Z 1, Art 130 Abs 4, und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG . 5.) Verstoß der §§ 8 Abs 4 zweiter Satz, Abs 5, Abs 6, Abs 7 und Abs 8 SBBG gegen den Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems i.S. eines Rechtstypenzwanges (VfSlg 17.137; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, 93 f m.w.N.) – zur Präjudizialität siehe insbesondere Punkt III .1.b.,dd, ee,ff,ii,jj; Punkt III.2.b.,aa,bb,cc,dd,ee,ff,gg,hh,ii (zum Anfechtungsumfang siehe Punkt IV.5) Besteht ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, ist dieser dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen („Verdachtsmitteilung“, § 8 Abs 4 zweiter Satz, § 8 Abs 5, § 8 Abs 6 SBBG). Diese schriftliche Mitteilung ist nach Ansicht der RV (692 der Beilagen XXV. GP zu § 8 Abs 12 Z 1 SBBG) kein Bescheid. Gegen den mitgeteilten (§ 8 Abs 5 und Abs 6 SBBG) Verdacht darf innerhalb einer Woche Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben werden (§ 8 Abs 7 SBBG). Wird kein Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vorliegt, als Scheinunternehmen gilt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). Dieser Bescheid bringt die reale Gefahr der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmers mit sich (siehe Punkt 1.1.a-e). Im Verfahren nach der BAO sind grundsätzlich Rechtsquellen, die abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, als Bescheide zu erlassen (§ 92 BAO). Der Gesetzgeber hat nicht das Recht, durch die Erfindung einer neuen Rechtsquelle (hier: Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz i.V.m. § 8 Abs 5 und Abs 6 SBBG) und eines neuen Rechtszuges (§ 8 Abs 7 und 8 SBBG) den Rechtsschutz zu mindern (vgl. Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, 93 f m.w.N.). Im gegenständlichen Fall wird durch die Erfindung der neuen Rechtsquelle (Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, zugestellt gem. § 8 Abs 5 und 6 SBBG) und eines neuen behördlichen Rechtszuges (Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz i.V.m. § 8 Abs 5 und Abs 6 SBBG – Widerspruch gem. § 8 Abs 7 SBBG – ordentliches Verfahren gem. § 8 Abs 9 SBBG; Verdachtsmitteilung – kein Widerspruch – stark verkürztes Verfahren mit stark limitiertem Rechtsschutz gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG, siehe oben Punkt 4.2.c.cc) der Rechtsschutz in wesentlichem Umfang gemindert. Wenn der Unternehmer der Verdachtsmitteilung nicht widerspricht , ist mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vorliegt, als Scheinunternehmen gilt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). Zwar darf der Unternehmer gegen diesen Bescheid noch eine Beschwerde einbringen (§ 8 Abs 12 Z 4 SBBG), die jedoch von vornherein äußerst limitierte Erfolgsaussichten hat, da das BFG gegen diesen Bescheid eine äußerst limitierte Prüfungskompetenz hat, wenn nur ein Verdacht gem. § 8 Abs 2 SBBG vorliegen sollte (siehe oben Punkt 4.2.c.cc). Die Rechtsfigur der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG i.V. m. § 8 Abs 5 und 6 SBBG) und der aus ihr resultierende Rechtszug (§ 8 Abs 7, Abs 8, und Abs 9 erster Satz SBBG) widersprechen dem Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems (Rechtstypenzwang). Der §§ 8 Abs 4 zweiter Satz i.V.m. § 8 Abs 5 und 6 SBBG , der § 8 Abs 7 und der § 8 Abs 8 und Abs 9 erster Satz SBBG sind daher auch aus diesem Grund verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit erfasst auch die in untrennbarem Zusammenhang stehenden Normen: § 8 Abs 5 und Abs 6 SBBG stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG. Dies gilt ebenso für § 8 Abs 7 und Abs 8 sowie für Abs 9 erster Satz SBBG. Die Abs 7 und 8 des § 8 SBBG stehen miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang. § 8 Abs 9 erster Satz SBBG steht auch in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 8 Abs 7 und 8 SBBG. § 8 Abs 12 Z 1 erster Satz ist untrennbar verbunden mit § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG . § 8 Abs 12 Z 1 zweiter Satz ist untrennbar verbunden mit § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 7, Abs 8 und Abs 9 erster Satz SBBG. § 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG ist untrennbar mit § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 7, Abs 8 erster Satz und Abs 9 erster Satz SBBG verbunden. 6.) Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs 9 erster Satz SBBG – zur Präjudizialität siehe insbesondere Punkt III.1.b.gg,hh,ii,kk und insbesondere Punkt III.2.b.bb,ee,ff,hh,ii (zum Anfechtungsumfang siehe Punkt IV.2,3.5.) Würden § 8 Abs 7 mit seiner kurzen nur einwöchigen Frist und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende § 8 Abs 8 SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden, wäre grundsätzlich § 8 Abs 9 erster Satz SBBG durch das BFG anzuwenden. Würden § 8 Abs 7 erster Satz mit seiner kurzen nur einwöchigen Frist und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende § 8 Abs 8 erster Satz SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden, wäre grundsätzlich § 8 Abs 9 erster Satz SBBG durch das BFG anzuwenden. Würden § 8 Abs 8 und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende § 8 Abs 7 SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden, wäre grundsätzlich § 8 Abs 9 erster Satz SBBG durch das BFG anzuwenden. Würden § 8 Abs 8 erster Satz und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende § 8 Abs 7 erster Satz SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden, wäre grundsätzlich § 8 Abs 9 erster Satz SBBG durch das BFG anzuwenden. Allerdings würde diesfalls § 8 Abs 9 erster Satz SBBG im Anwendungsbereich des BFG vorsehen, dass nur für den Fall eines Widerspruchs der Bf durch das Finanzamt geklärt werden durfte und durch das BFG geklärt werden darf, ob das Unternehmen der Bf ein Scheinunternehmen ist oder nicht. Da jedoch kein Widerspruch erhoben worden ist, wäre der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes durch das BFG grundsätzlich als rechtswidrig oder wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes aufzuheben. Eine derartige Rechtslage wäre jedenfalls ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot , weil die Nicht-Widersprechende, dh nicht am Verfahren mitwirkende Bf diesfalls einen unsachlichen Vorteil gegenüber Widersprechenden, am Verfahren mitwirkenden Bf hätte (Art 7 Abs 1 B-VG). Man könnte es auch so sagen: Für den Fall der Aufhebung des § 8 Abs 7 SBBG (oder auch nur des § 8 Abs 7 erster Satz) und Abs 8 SBBG (oder auch nur des § 8 Abs 8 erster Satz SBBG durch den VfGH wäre zwar § 8 Abs 9 erster Satz SBBG durch das BFG grundsätzlich anzuwenden, hätte jedoch einen unsachlichen Sinn, den der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann. Diesfalls würde § 8 Abs 9 erster Satz SBBG im Anwendungsbereich des BFG daher keinen sachlich nachvollziehbaren Sinn mehr ergeben und müsste ebenso als verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG) und wegen des untrennbaren Zusammenhanges zu den §§ 8 Abs 7 und 8 SBBG aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung des § 8 Abs 9 erster Satz SBBG hätte der Rest des § 8 Abs 9 noch einen Sinn (siehe Pkt III.1.b.hh; Pkt III.2.b.bb, ff,ii). Klagenfurt am Wörthersee, am 23. April 2019

Normen und Schlagworte

Verdachtsmitteilungohne ZustellnachweisZustellungWiderspruchVerdachtErmittlungsverfahrenRechtsmittelfristBeschwerdefrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Normenprüfung (VfGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RN/4100001/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RN.4100001.2019
Stammnummer
123819
Gültig
23.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF