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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RN/4100001/2019

Normenprüfungsantrag zu § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

geltende FassungNormenprüfung (VfGH) - Einzel - BeschlussRN/4100001/2019vom 23.04.2019Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Um die Frage beantworten zu können, ob dieser Zustellversuch wirksam war, muss das BFG § 8 Abs 6 erster Satz SBBG mit der Wortfolge ...“ohne Zustellnachweis“...i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG anwenden: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis (z.B. wie im gegenständlichen Fall) gesetzlich angeordnet (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG), wird das Dokument zugestellt, indem es ...an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs 1 ZustellG). Das Finanzamt hat den Feststellungsbescheid am 13.8.2018 an der Eingangstüre der Abgabestelle angeklebt und daher gem. § 26 Abs 1 ZustellG i.V. m. § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz dort zurückgelassen. Daher ist die Zustellung des Feststellungsbescheides unter Zugrundelegung der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen , insbesondere unter Zugrundelegung des § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG am 13.8.2018 wirksam geworden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist erst am 28.8.2018 eingebracht worden. Daher ist grundsätzlich die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt worden (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG). Das BFG hat daher grundsätzlich die Beschwerde zurückzuweisen. Das BFG hat daher § 8 Abs 6 erster Satz SBBG, darunter auch dessen Wortfolge ...“ohne Zustellnachweis“ und § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG sowie § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG wie dargestellt unmittelbar anzuwenden (vgl. VfGH vom 23.2.2016, G589/2015). § 8 Abs 6 erster Satz SBBG (siehe Punkte IV.1., V.1) , § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG (siehe Pkt IV.2 und IV.3) sowie § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG (siehe Punkt V.2 ) sind daher präjudiziell für die Entscheidung des BFG (§ 62 Abs 2 VfGG). Zum Anfechtungsumfang im Zusammenhang mit der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG: Siehe Punkt IV.1. b.) Rechtsfolgen einer Aufhebung der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG für die beim BFG anhängige Rechtssache der Bf aa.) Auswirkung auf § 8 Abs 6 zweiter bis letzter Satz SBBG Würde der VfGH die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG als verfassungswidrig aufheben, so wäre der zweite, der vorletzte (dritte) und letzte (vierte) Satz in § 8 Abs 6 SBBG wegen des untrennbaren Zusammenhanges zur Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ sinnlos (siehe Punkt IV.1.). Vom Anfechtungsumfang ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs zur Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz auch § 8 Abs 6 zweiter, vorletzter (dritter) und letzter (vierter) Satz umfasst (siehe Pkt IV.1). Für den Fall der Aufhebung der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG hätte die physische Zustellung des Feststellungsbescheides an dieser Adresse nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen (§ 8 Abs 6 erster Satz ohne die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ i.V.m. § 17 ZustellG i.V.m. § 102 BAO erster Satz i.V.m. § 22 ZustellG) erfolgen müssen. Dh: bb.) Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung des Feststellungsbescheides Da an der Abgabestelle zum Zeitpunkt des Zustellversuches kein Vertreter gem. § 13 Abs 3 ZustellG und auch kein Ersatzempfänger (§ 16 Abs 1 ZustellG) angetroffen wurde (AV vom 13.8.2018 mit drei Fotos) , so hätte, da es sich um eine wichtige Angelegenheit ( Punkt V.1.1.a.-e; § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG, § 33 Abs 1c ASVG; § 35 a ASVG; § 43 Abs 4 ASVG, § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO) gehandelt hat (§ 102 erster Satz BAO), die Zustellung des Feststellungsbescheides durch Hinterlegung (§ 17 Abs 1 ZustellG) , durch schriftliche Verständigung von der Hinterlegung (§ 17 Abs 2 ZustellG) und mit Zustellnachweis i.S. des § 22 Abs 1 und 2 ZustellG erfolgen müssen (vgl. ebenso E-Mail des Anwaltes der Bf vom 14.3.2019). Die Zustellung ohne Zustellnachweis i.S. des § 26 Abs 1 ZustellG durch Ankleben des Schriftstückes im Kuvert an der Eingangstüre wäre, weil es sich beim Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG um eine wichtige Angelegenheit (siehe Punkt V.1.1.a.-e; § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG; § 11 Abs 7 ASVG, § 33 Abs 1c ASVG; § 35 a ASVG; § 43 Abs 4 ASVG, § 3 Abs 1 Z 15a FBG; § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. Abs 1 Z 3 GewO) gehandelt hat, unzulässig (§ 102 erster Satz BAO) gewesen. Diesfalls wäre somit , wenn der VfGH die Wortfolge ....“ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG aufheben sollte, der Feststellungsbescheid (§ 8 Abs 8 SBBG) durch Ankleben an der Eingangstüre der Abgabestelle am 13.8.2018 grundsätzlich nicht wirksam zugestellt worden. Da aber die Bf selbst eingeräumt hat, diesen Feststellungsbescheid am 22.8.2018 erhalten zu haben (Vorlageantrag vom 18.9.2018), wäre daher die Zustellung dieses Bescheides am 22.8.2018 wirksam geworden (§ 7 ZustellG). cc.) Rechtzeitigkeit der Beschwerde Diesfalls hätte die Bf durch ihre am 28.8.2018 eingebrachte Beschwerde die Frist für die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG von einer Woche (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) nicht versäumt. § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG ist daher präjudiziell, weil sich durch dessen Anwendung ergibt, dass die Beschwerdefrist nicht versäumt worden ist. Das BFG hätte daher zu prüfen, ob der Feststellungsbescheid vom 13.8.2018 gem. § 8 Abs 8 SBBG zu Recht ergangen ist. dd.) Erging eine Verdachtsmitteilung? Wurde dagegen rechtzeitig Widerspruch eingelegt? Daher hätte das BFG gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG zu prüfen, ob eine Verdachtsmitteilung gemäß § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG existierte, die ordnungsgemäß zugestellt (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG ohne die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“) worden ist und ob dagegen binnen einer Woche ein qualifizierter Widerspruch (§ 8 Abs 7 SBBG) erhoben worden ist. ee.) Präjudizialität, Anfechtungsumfang: Diesfalls wären somit im Verfahren auf Grund der Beschwerde der Bf vor dem BFG die § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 6 erster Satz SBBG ohne die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ und § 8 Abs 7 SBBG sowie § 8 Abs 8 erster Satz SBBG präjudiziell (§ 62 Abs 2 VfGG). ff.) Rechtsfolgen der Unterlassung einer wirksamen Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, Präjudizialität Sollte sich herausstellen, dass die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) nicht ordnungsgemäß (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG) zugestellt worden sein sollte, weil der VfGH die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG als verfassungswidrig aufgehoben hat und weil keine Zustellung dieser Mitteilung gem. § 17 ZustellG i.V.m. § 22 ZustellG erfolgt ist, wäre der Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG durch das BFG grundsätzlich aufzuheben (§ 279 Abs 1 BAO; § 8 Abs 6 erster Satz, Abs 7 und 8 erster Satz SBBG). Diesfalls wäre das Erkenntnis allen Stellen, die in § 8 Abs 8 dritter Satz SBBG (vor und nach dem Strichpunkt) SBBG genannt sind, zuzustellen. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 6 erster Satz SBBG ohne die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“, § 8 Abs 7 SBBG und § 8 Abs 8 erster Satz SBBG sind daher präjudiziell. Auch § 8 Abs 8 dritter Satz SBBG ist daher präjudiziell im Verfahren des BFG. Zum Anfechtungszusammenhang des § 8 Abs 8 erster Satz SBBG mit dem Rest des § 8 Abs 8 SBBG siehe Pkt IV.3. gg.) Rechtsfolge einer Aufhebung des § 8 Abs 8 erster Satz SBBG durch den VfGH für die beim BFG anhängige Rechtssache- Präjudizialität, Anfechtungsumfang (vgl. Punkte IV.3. und V.4): Sollte auch § 8 Abs 8 erster Satz SBBG durch den VfGH aufgehoben werden, wären zunächst auch der zweite und gesamte dritte Satz (vor und nach dem Strichpunkt) des § 8 Abs 8 SBBG sinnentleert; wegen des untrennbaren Zusammenhangs zu § 8 Abs 8 erster Satz sind daher jedenfalls auch der zweite und dritte Satz (vor und nach dem Strichpunkt) des § 8 Abs 8 SBBG vom Anfechtungsumfang umfasst (siehe Pkt IV.3). Diesfalls wäre auch der gesamte § 8 Abs 7 SBBG sinnlos; wegen des untrennbaren Zusammenhangs zu § 8 Abs 8 erster Satz ist daher auch § 8 Abs 7 SBBG vom Anfechtungsumfang umfasst (siehe Pkt IV.3). Diesfalls wären auch § 8 Abs 12 Z 1 zweiter Satz und § 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG sinnlos; wegen des untrennbaren Zusammenhangs zu § 8 Abs 8 erster Satz sind daher § 8 Abs 12 Z 1 zweiter Satz SBBG und § 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG vom Anfechtungsumfang umfasst (siehe Pkt IV.3). Würde § 8 Abs 8 und Abs 7 SBBG durch den VfGH aufgehoben werden, so wäre grundsätzlich § 8 Abs 9 erster Satz SBBG anzuwenden; § 8 Abs 9 erster Satz ist somit präjudiziell. Diesfalls wäre der bekämpfte Bescheid allerdings in Ermangelung eines Widerspruchs grundsätzlich aufzuheben (§ 8 Abs 9 erster Satz SBBG). Allerdings wäre § 8 Abs 9 erster SBBG diesfalls wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit § 8 Abs 7 und 8 SBBG ebenso verfassungswidrig wie die aufgehobenen Absätze 7 und 8 (siehe Punkt V.6.); Auch diese Norm ist daher jedenfalls vom Anfechtungsumfang umfasst. hh.) Rechtsfolgen einer Aufhebung des § 8 Abs 9 erster Satz SBBG für die beim BFG anhängige Sache (vgl. Punkt V.6): Sollte der Verfassungsgerichtshof nicht nur § 8 Abs 8 und § 8 Abs 7 SBBG, sondern auch § 8 Abs 9 erster Satz SBBG aufheben, wären § 8 Abs 4 erster Satz SBBG und § 8 Abs 9 SBBG ohne den derzeitigen ersten Satz, § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG sowie § 8 Abs 12 erster Satz SBBG i.V.m. § 92 Abs 1 lit b BAO und i.V.m. § 8 Abs 1 SBBG im Verfahren auf Grund der Beschwerde der Bf vor dem BFG anzuwenden. Diese Normen haben den folgenden wesentlichen Inhalt: „Die für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständige Abgabenbehörde ist das Finanzamt der Betriebsstätte....“.(§ 8 Abs 4 erster Satz SBBG); „Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO)....“ (§ 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG); „Für die Zustellung dieses Bescheides gilt die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG....“ (§ 8 Abs 9 dritter Satz SBBG); „Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen.....zu übermitteln; dasselbe gilt für..... spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen“ (§ 8 Abs 9 fünfter Satz SBBG). "Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen......" (§ 8 Abs 10 SBBG) „Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens....“(§ 9 SBBG) „Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen ....b.) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen ....“(§ 92 Abs 1 lit b BAO). „Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, 1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung.....oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-....oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen“ (§ 8 Abs 1 SBBG). Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich: Gemäß § 8 Abs 4 erster Satz SBBG, § 8 Abs 9 zweiter , dritter, und fünfter Satz SBBG, § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG i.V.m. § 92 Abs 1 lit b BAO i.V.m. § 8 Abs 1 SBBG ist ein Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 1 SBBG zu erlassen, wenn der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG erfüllt ist. Aus denselben Normen folgt, dass kein Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG erlassen werden darf, wenn der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG nicht erfüllt ist. Unter Zugrundelegung dieser im Rechtsbestand verbleibenden Normen wird das BFG die Beschwerde der Bf abzuweisen haben, wenn sich ergeben sollte, dass der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG durch die Bf erfüllt worden ist; das BFG wird den durch die Bf bekämpften Bescheid aufzuheben haben, wenn sich ergeben sollte, dass der Tatbstand des § 8 Abs 1 SBBG durch die Bf nicht erfüllt ist. Das bloße Vorliegen eines Verdachtes gem. § 8 Abs 2 SBBG wird diesfalls nicht ausreichen, um einen Bescheid gem. § 8 SBBG zu rechtfertigen. ii.) Rechtsfolgen der Aufhebung der Regeln über die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 5, Abs 6 , Abs 7, Abs 8 , Abs 9 erster Satz, Abs 12 Z 1, Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG als verfassungswidrig für die beim BFG anhängige Rechtssache (vgl. Punkte V.5; IV.5): Sollte der VfGH § 8 Abs 4 zweiter Satz (die Norm betreffend die Verdachtsmitteilung) und die damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Normen ( § 8 Abs 5, Abs 6 , Abs 7, Abs 8 SBBG , Abs 12 Z 1 , Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG als verfassungswidrig aufheben, so wäre diesfalls grundsätzlich § 8 Abs 9 erster Satz anzuwenden. § 8 Abs 9 erster Satz ist daher präjudiziell. Allerdings wäre diesfalls auch § 8 Abs 9 erster SBBG als in untrennbarem Zusammenhang mit § 8 Abs 7, Abs 8 und Abs 4 zweiter Satz SBBG stehend als verfassungswidrig (siehe Punkt V.6.) anzusehen. Daher ist auch § 8 Abs 9 erster Satz SBBG vom Anfechtungsumfang umfasst, ebenso wie § 8 Abs 5, Abs 6 , Abs 7, Abs 8 , Abs 12 Z 1 zweiter Satz, Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG (siehe Pkt IV.5). Sollte der Verfassungsgerichtshof nicht nur § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 5, Abs 6 , Abs 7, Abs 8 , Abs 12 Z 1 , Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG, sondern auch § 8 Abs 9 erster Satz SBBG aufheben, hätte dies zur Folge (siehe oben hh.): Gemäß § 8 Abs 4 erster Satz SBBG, § 8 Abs 9 zweiter , dritter, und fünfter Satz SBBG, gem. § 8 Abs 10 SBBG, gem. § 9 SBBG, gem. § 8 Abs 12 erster Satz SBBG i.V.m. § 92 Abs 1 lit b BAO i.V.m. § 8 Abs 1 SBBG ist ein Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 1 SBBG zu erlassen, wenn der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG erfüllt ist. Unter Zugrundelegung dieser im Rechtsbestand verbleibenden Normen wird das BFG die Beschwerde der Bf nur dann abzuweisen haben, wenn sich ergeben sollte, dass der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG durch die Bf erfüllt worden ist (siehe oben hh). jj.) Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung der Verdachtsmitteilung für die beim BfG anhängige Sache Sollten die Normen betreffend die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz, Abs 5-8, Abs 9 erster Satz, Abs 12 Z 1, Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG) nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden und sollte sich trotz der Aufhebung der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG herausstellen, dass die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) wirksam zugestellt worden ist – z.B wegen der Heilung eines Zustellmangels (§ 7 ZustellG), so wäre durch die Bf kein rechtzeitiger Widerspruch (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen die Verdachtsmitteilung erhoben worden. Daher wäre der durch die Bf bekämpfte Feststellungsbescheid unter der Voraussetzung rechtens, dass ein Verdacht gegen die Bf nach § 8 Abs 2 SBBG vorliegt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). Die Beschwerde der Bf wäre diesfalls durch das BFG abzuweisen. Läge aber kein Verdacht gegen die Bf gem. § 8 Abs 2 SBBG vor, wäre der durch die Bf bekämpfte Feststellungsbescheid aufzuheben. § 8 Abs 4 zweiter Satz, Abs 6 erster Satz ohne die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“, § 8 Abs 7, § 8 Abs 8 erster Satz SBBG sind somit jedenfalls präjudiziell. Zu den Rechtsfolgen einer Aufhebung des § 8 Abs 8 erster Satz SBBG siehe oben Punkt gg.). kk.) Rechtsfolgen der Aufhebung des § 8 Abs 7 SBBG für die beim BFG anhängige Sache (siehe Pkt IV.2): Sollte allerdings § 8 Abs 7 erster Satz SBBG durch den VfGH als verfassungswidrig aufgehoben werden, wäre damit zu rechnen, dass auch der in untrennbarem Zusammenhang damit stehende § 8 Abs 7 zweiter Satz und der gesamte § 8 Abs 8 SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden würden. § 8 Abs 7 zweiter Satz und § 8 Abs 8 SBBG sind daher vom Anfechtungsumfang umfasst (vgl Punkt IV.2). Würden § 8 Abs 7 und § 8 Abs 8 SBBG durch den VfGH aufgehoben werden, so wäre grundsätzlich § 8 Abs 9 erster Satz anzuwenden. § 8 Abs 9 erster Satz ist daher präjudiziell. Allerdings wäre diesfalls auch § 8 Abs 9 erster Satz verfassungswidrig (siehe Punkt V.6.). § 8 Abs 9 erster Satz ist daher vom Anfechtungsumfang umfasst (vgl. Punkt IV.2). Zu den Rechtsfolgen einer Aufhebung von § 8 Abs 9 erster Satz siehe oben hh.). Würde § 8 Abs 7 SBBG aufgehoben werden, würde auch § 8 Abs 12 Z 1 zweiter Satz und auch § 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz aufgehoben werden. Auch diese Normen sind daher vom Anfechtungsumfang (vgl. Punkt IV.2 ) umfasst. c.) Rechtsfolgen der Beurteilung der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG durch den VfGH als verfassungskonform für die beim BFG anhängige Sache: siehe oben Punkt a. Der Bescheid ist diesfalls am 13.8.2018 zugestellt worden (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG). Die Frist für die Einbringung der Beschwerde vom 28.8.2018 wäre versäumt worden (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG). Die Beschwerde wäre daher durch das BFG grundsätzlich (vgl Punkt 2) zurückzuweisen (§ 260 BAO i.V.m. § 8 Abs 12 erster Satz SBBG). d) Rechtsfolgen einer Aufhebung des gesamten § 8 Abs 6 SBBG für die beim BFG anhängige Rechtssache Für den Fall der Aufhebung des § 8 Abs 6 SBBG durch den VfGH würden sich die Rechtsfolgen nicht substanziell von jenen unterscheiden, die für den Fall einer Aufhebung der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG für die beim BFG anhängige Rechtssache zu gelten hätten (siehe Punkt III 1. b). Es hätte die physische Zustellung des Feststellungsbescheides nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ( § 17 ZustellG i.V.m. § 102 BAO erster Satz i.V.m. § 22 ZustellG) erfolgen müssen. Dh: Siehe Pkt III.1.b.bb: Die Zustellung des Bescheides wäre ebenso am 22.8.2018 wirksam geworden. Die Beschwerde wäre somit rechtzeitig eingebracht worden (siehe III.1.b.cc). Diesfalls hätte das BFG zu prüfen, ob eine Verdachtsmtteilung existierte, die ordnungsgemäß gem. § 17 ZustellG i.V.m. § 22 ZustellG zugestellt worden ist und ob dagegen binnen einer Woche ein Widerspruch (§ 8 Abs 7 SBBG erhoben worden ist (siehe III 1 b dd). Diesfalls wären somit § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 7 und § 8 Abs 8 erster Satz SBBG präjudiziell (siehe III 1 b ee). Sollte sich herausstellen, dass die Verdachtsmitteilung nicht ordnungsgemäß (§ 17 ZustellG i V m § 22 ZustellG) zugestellt worden ist, wäre grundsätzlich der Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG aufzuheben. § 8 Abs 4 zweiter Satz, § 8 Abs 7 und 8 SBBG sind daher präjudiziell. Ebenso § 8 Abs 8 dritter Satz SBBG (siehe III 1 b ff). Sollte § 8 Abs 8 erster Satz SBBG aufgehoben werden: siehe III 1 b gg. Würde § 8 Abs 9 erster Satz SBBG aufgehoben werden, wäre durch das BFG die Beschwerde der Bf nur dann abzuweisen, wenn der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG erfüllt worden sein sollte (III .1.b.hh). Sollte § 8 Abs 4 zweiter Satz aufgehoben werden, würden sich die bereits beschriebenen Rechtsfolgen ergeben (III.1.b ii). Sollte § 8 Abs 7 SBBG aufgehoben werden, würden sich die bereits beschriebenen Rechtsfolgen ergeben (III.1.b.kk). 2.) Für den Fall, dass die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG durch den VfGH nicht aufgehoben werden sollte, für den Fall, das aus diesem Grund oder aus einem anderen Grund (z.B. Heilung eines Zustellmangels) durch die Bf die einwöchige Frist (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.8.2018 versäumt worden sein sollte: Präjudizialität (§ 62 Abs 2 VfGG) der bekämpften Norm § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG; Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG als Vorfrage für die Entscheidung des BFG: a.) Präjudizialität des § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG: Auch wenn der bekämpfte Bescheid wirksam am 13.8.2018 zugestellt worden sein sollte, z.B. weil der VfGH die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG nicht aufheben sollte, stellt sich immer noch die Frage, ob die Beschwerdefrist tatsächlich versäumt worden ist: Insbesondere für den Fall, dass die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden sollte, würde gelten: Da die Bf infolge ihrer Beschwerde vom 28.8.2018 die einwöchige Beschwerdefrist (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) gegen den Bescheid vom 13.8.2018, der am selben Tag zugestellt worden ist (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG mit der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“) versäumt hat, hat der Antragsteller (BFG) die Beschwerde vom 28.8.2018 grundsätzlich zurückzuweisen. Der Antragsteller (BFG) hat daher die bekämpfte gesetzliche Norm (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) ebenso wie § 8 Abs 6 erster Satz SBBG unmittelbar anzuwenden. Die bekämpfte Norm (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) ist daher ebenso präjudiziell für die Entscheidung des BFG wie § 8 Abs 6 erster Satz SBBG. b.) Rechtsfolgen der Aufhebung des § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG für die beim BFG anhängige Rechtssache Würde der VfGH den § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG als verfassungswidrig aufheben, würde eine Beschwerdefrist von einem Monat (§ 245 Abs 1 BAO ) gelten (§ 8 Abs 12 erster Satz SBBG). Diesfalls wäre die Beschwerde vom 28.8.2018 gegen den Bescheid vom 13.8.2018, der am selben Tag zugestellt worden ist, nicht verspätet. aa.) Existenz einer Verdachtsmitteilung? Zunächst ist in diesem Fall (Aufhebung des § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG durch den VfGH) im Verfahren vor dem BFG auf Grund der Beschwerde der Bf zu klären, ob es überhaupt eine Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) gegeben hat (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). Zweifellos wurde durch das Finanzamt eine Verdachtsmitteilung i.S. des § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG verfasst (Schreiben des Finanzamtes an die Bf vom 25.7.2018= Verdachtsmitteilung). Die erste Voraussetzung für die Erlassung des bekämpften Bescheides (Existenz einer Verdachtsmitteilung § 8 Abs 4 zweiter Satz i.V.m. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG ) ist somit erfüllt. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG und § 8 Abs 8 erster Satz SBBG sind daher im Verfahren vor dem BFG unmittelbar anzuwenden und daher präjudiziell. bb.) Sollte der VfGH § 8 Abs 4 zweiter Satz über die Verdachtsmitteilung als verfassungswidrig aufheben (siehe Pkt V.5), würde gelten: Diese Aufhebung würde voraussichtlich auch die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Normen erfassen. Sollte der VfGH § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG (die Norm betreffend die Verdachtsmitteilung) und die damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Normen ( § 8 Abs 5, Abs 6 , Abs 7, Abs 8 SBBG , Abs 12 Z 1 , Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG als verfassungswidrig aufheben, wäre diesfalls § 8 Abs 9 erster Satz SBBG anzuwenden. § 8 Abs 9 erster Satz SBBG ist daher präjudiziell. Allerdings wäre diesfalls auch § 8 Abs 9 erster Satz SBBG als in untrennbarem Zusammenhang mit § 8 Abs 7, Abs 8 und Abs 4 zweiter Satz SBBG stehend als verfassungswidrig anzusehen (siehe Pkt V.6.). Daher ist auch § 8 Abs 9 erster Satz SBBG vom Anfechtungsumfang umfasst, ebenso wie § 8 Abs 5, Abs 6 , Abs 7, Abs 8 , Abs 12 Z 1 , Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG (siehe Punkt IV.5.). Sollte der Verfassungsgerichtshof nicht nur § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 5, Abs 6 , Abs 7, Abs 8 , Abs 12 Z 1 , Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG, sondern auch § 8 Abs 9 erster Satz SBBG aufheben, wäre insbesondere § 8 Abs 9 ohne den derzeitigen ersten Satz SBBG i.V.m. § 9 SBBG i.V.m. § 8 Abs 4 erster Satz SBBG und § 92 Abs 1 lit b BAO im Verfahren auf Grund der Beschwerde der Bf vor dem BFG anzuwenden. Gemäß § 8 Abs 4 erster Satz SBBG , § 8 Abs 9 zweiter , dritter, und fünfter Satz SBBG, § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG, gem. § 8 Abs 12 erster Satz SBBG, gem. § 92 Abs 1 lit b BAO i.V.m. § 8 Abs 1 SBBG ist ein Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 1 SBBG zu erlassen, wenn der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG erfüllt ist. Aus denselben Normen folgt, dass kein Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG erlassen werden darf, wenn der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG nicht erfüllt ist (siehe Pkt III 1 b hh). Unter Zugrundelegung dieser im Rechtsbestand verbleibenden Normen wird das BFG die Beschwerde der Bf abzuweisen haben, wenn sich ergeben sollte, dass der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG durch die Bf erfüllt worden ist; das BFG wird den durch die Bf bekämpften Bescheid aufzuheben haben, wenn sich ergeben sollte, dass der Tatbstand des § 8 Abs 1 SBBG durch die Bf nicht erfüllt ist. Das bloße Vorliegen eines Verdachtes gem. § 8 Abs 2 SBBG wird diesfalls nicht ausreichen, um einen Bescheid gem. § 8 SBBG zu rechtfertigen. cc.) Zustellung der Verdachtsmitteilung? Sollte § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG und/oder die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Normen (siehe oben bb) nicht durch den VfGH aufgehoben werden (vgl. Pkt V.5), wäre zu untersuchen, ob die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG). Das Finanzamt hat versucht, die Verdachtsmitteilung ( § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) wie folgt zuzustellen: Es hat dieses Schriftstück in ein Kuvert gegeben und dieses Kuvert an der Eingangstüre des Geschäftslokals der Bf am 25.7.2018 angeklebt (AV vom 25.7.2018 samt 3 Fotos). Um die Frage beantworten zu können, ob dieser Zustellversuch wirksam war, hat das BFG § 8 Abs 6 erster Satz SBBG mit der Wortfolge ...“ohne Zustellnachweis“...i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG anzuwenden: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis (z.B.) gesetzlich angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es ...an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs 1 ZustellG). Die Zustellung ohne Zustellnachweis wurde gesetzlich angeordnet (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Das Finanzamt hat die Verdachtsmitteilung am 25.7.2018 an der Eingangstüre der Abgabestelle angeklebt und daher gem. § 26 Abs 1 ZustellG dort zurückgelassen. Daher wäre die Zustellung der Verdachtsmitteilung unter Zugrundelegung der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen , insbesondere unter Zugrundelegung des § 8 Abs 6 erster Satz SBBG am 25.7.2018 wirksam geworden. Die zweite Voraussetzung für die Erlassung des bekämpften Feststellungsbescheides (wirksam zugestellte Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG) ist daher ebenso erfüllt. Das BFG hat daher § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, § 8 Abs 6 erster Satz SBBG, insbesondere dessen Wortfolge ...“ohne Zustellnachweis“ und § 8 Abs 8 erster Satz grundsätzlich wie dargestellt unmittelbar anzuwenden. § 8 Abs 6 erster Satz SBBG mit seiner Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ ist daher ebenso präjudiziell für die Entscheidung des BFG wie § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG und § 8 Abs 8 erster Satz SBBG. dd.) rechtzeitiger Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung? Würde der VfGH die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG nicht als verfassungswidrig aufheben, so würde gelten: Die Zustellung der Verdachtsmitteilung unter Zugrundelegung der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen , insbesondere unter Zugrundelegung des § 8 Abs 6 erster Satz SBBG wäre am 25.7.2018 wirksam geworden (siehe oben cc). Dagegen hat die Bf keinen Widerspruch gegenüber dem Finanzamt erhoben (§ 8 Abs 7 SBBG). Diesfalls wäre grundsätzlich durch das BFG davon auszugehen, dass die Bf die einwöchige Frist für die qualifizierte Erhebung des Widerspruchs gegen die Verdachtsmitteilung von einer Woche versäumt hätte (§ 8 Abs 7 SBBG). Daher ist auch die dritte Voraussetzung für die Erlassung des bekämpften Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 7 SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG) erfüllt worden (kein Widerspruch innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verdachtsmitteilung). § 8 Abs 7 SBBG ist daher im Verfahren des BFG ebenso präjudiziell wie § 8 Abs 8 erster Satz SBBG). ee.) Für den Fall, dass § 8 Abs 7 erster Satz SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden sollte: Diesfalls wäre damit zu rechnen, dass auch der in untrennbarem Zusammenhang damit stehende § 8 Abs 7 zweiter Satz SBBG und der gesamte § 8 Abs 8 SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden würden. § 8 Abs 7 zweiter Satz SBBG und § 8 Abs 8 SBBG sind daher vom Anfechtungsumfang umfasst (siehe Pkt IV.2). Würden § 8 Abs 8 und Abs 7 SBBG durch den VfGH aufgehoben werden, so wäre § 8 Abs 9 erster Satz SBBG grundsätzlich durch das BFG anzuwenden. § 8 Abs 9 erster Satz SBBG ist daher präjudiziell. Allerdings wäre diese Norm als in untrennbarem Zusammenhang mit § 8 Abs 7 und Abs 8 SBBG stehend ebenso verfassungswidrig (siehe Pkt V.6.); Auch diese Norm ist daher vom Anfechtungsumfang umfasst (siehe Pkt IV.2). Zudem würden für den Fall der Aufhebung des § 8 Abs 7 SBBG auch § 8 Abs 12 Z 1 zweiter Satz und Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden, weil diese Normen mit § 8 Abs 7 SBBG in untrennbarem Zusammenhang stehen. Auch diese Normen sind daher vom Anfechtungsumfang umfasst (siehe Pkt IV.2). ff.) Rechtsfolgen einer Aufhebung des § 8 Abs 9 erster Satz SBBG (siehe oben bb.): Gemäß § 8 Abs 4 erster Satz, § 8 Abs 9 zweiter , dritter, und fünfter Satz SBBG, § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG i.V. m. § 8 Abs 12 erster Satz SBBG i.V.m. § 92 Abs 1 lit b BAO i.V.m. § 8 Abs 1 SBBG ist ein Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 1 SBBG nur dann zu erlassen, wenn der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG erfüllt ist. Unter Zugrundelegung dieser im Rechtsbestand verbleibenden Normen wird das BFG den durch die Bf bekämpften Bescheid aufzuheben haben, wenn sich ergeben sollte, dass der Tatbstand des § 8 Abs 1 SBBG durch die Bf nicht erfüllt ist. gg.) Liegt ein Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vor? Würde der VfGH die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG und auch die Norm betreffend die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz) nicht als verfassungswidrig aufheben, so würde gelten: Die Zustellung der Verdachtsmitteilung unter Zugrundelegung der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen , insbesondere unter Zugrundelegung des § 8 Abs 6 erster Satz SBBG wäre am 25.7.2018 wirksam geworden (siehe oben cc). § 8 Abs 6 erster Satz SBBG ist daher ebenso präjudiziell wie § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG. Diesfalls wäre grundsätzlich durch das BFG davon auszugehen, dass die Bf die einwöchige Frist für die qualifizierte Erhebung des Widerspruchs gegen die Verdachtsmitteilung von einer Woche versäumt hätte (§ 8 Abs 7 SBBG). § 8 Abs 7 SBBG ist daher im Verfahren des BFG präjudiziell . Würde der VfGH § 8 Abs 7 SBBG nicht als verfassungswidrig aufheben, würde gelten: Diesfalls hätte das BFG gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG zu beurteilen, ob ein Verdacht gem. § 8 Abs 2 SBBG vorliegt. Bejahendenfalls hätte das BFG die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid abzuweisen, weil er gem. § 8 Abs 8 erster Satz SBBG ordnungsgemäß ergangen wäre. Verneinendenfalls hätte das BFG den Feststellungsbescheid aufzuheben, weil ein Verdacht gem. § 8 Abs 2 SBBG nicht vorliegen würde (§ 8 Abs 8 erster Satz). § 8 Abs 8 erster Satz SBBG ist daher ebenso präjudiziell im Verfahren des BFG auf Grund der Beschwerde der Bf wie § 8 Abs 7 SBBG, § 8 Abs 6 erster Satz SBBG und § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG. hh.) Würde § 8 Abs 8 erster Satz SBBG durch den VfGH aufgehoben werden, so hätte dies im Verfahren vor dem BFG die folgenden Rechtsfolgen: Diesfalls würde auch der zweite und ebenso der dritte Satz (vor und nach dem Strichpunkt) des § 8 Abs 8 SBBG, als verfassungswidrig aufgehoben werden, weil der gesamte § 8 Abs 8 SBBG als untrennbare Einheit aufzufassen ist (siehe Pkt IV.3). Diesfalls wäre damit zu rechnen, dass auch der in untrennbarem Zusammenhang damit stehende § 8 Abs 7 SBBG als verfassungswidrig aufgehoben werden würde. § 8 Abs 7 SBBG und § 8 Abs 8 SBBG sind daher vom Anfechtungsumfang umfasst (siehe Pkt IV.3.) Würden § 8 Abs 8 und Abs 7 SBBG durch den VfGH aufgehoben werden, so wäre § 8 Abs 9 erster Satz SBBG anzuwenden. § 8 Abs 9 erster Satz SBBG ist daher präjudiziell. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit § 8 Abs 7 und 8 SBBG wäre allerdings diesfalls § 8 Abs 9 erster Satz ebenso verfassungswidrig (siehe Punkt V.6.); Auch diese Norm ist daher vom Anfechtungsumfang umfasst (siehe Punkt IV.3.). ii.) Rechtsfolgen einer Aufhebung des § 8 Abs 9 erster Satz SBBG: siehe oben bb.) Unter Zugrundelegung der im Rechtsbestand verbleibenden Normen wird das BFG die Beschwerde der Bf nur dann abzuweisen haben, wenn sich ergeben sollte, dass der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG durch die Bf erfüllt worden ist. IV.) Anfechtungsumfang (VfGH 23.2.2016, G589/2015) Bekämpft werden: 1.)§ 8 Abs 6 SBBG zur Gänze, dh insbesondere auch § 8 Abs 6 erster Satz, darunter auch die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ (siehe Pkt V.1.) und die damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden § 8 Abs 6 zweiter, dritter (=vorletzter) und vierter (=letzter) Satz SBBG; § 8 Abs 6 erster Satz ist präjudiziell (Pkt III.1.a). a.) Würde § 8 Abs 6 erster Satz oder auch nur dessen Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ durch den VfGH aufgehoben werden, würde der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende letzte Satz in § 8 Abs 6 SBBG („§ 26 Abs 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden“) keinen Sinn mehr ergeben und müsste ebenso aufgehoben werden. Fällt § 8 Abs 6 erster Satz oder auch nur dessen Wortfolge „ohne Zustellnachweis“, so müssen wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit (§ 8 Abs 12 erster Satz SBBG, § 102 erster Satz BAO) sowohl die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 SBBG) als auch der Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG mit Zustellnachweis zugestellt werden. Daher wäre in diesem Fall eine Zustellung ohne Zustellnachweis gem. § 26 ZustellG von vornherein unzulässig. Deshalb hätte der letzte Satz des § 8 Abs 6 SBBG „§ 26 Abs 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden“ keinen Sinn mehr. Der letzte Satz des § 8 Abs 6 SBBG ist daher vom Anfechtungsumfang umfasst. b.) Würde § 8 Abs 6 erster Satz SBBG oder auch nur dessen Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ durch den VfGH aufgehoben werden, würde der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende dritte (=vorletzte) Satz in § 8 Abs 6 SBBG („Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ der Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt.“) keinen Sinn mehr ergeben und müsste ebenso aufgehoben werden. Fällt § 8 Abs 6 erster Satz oder auch nur dessen Wortfolge „ohne Zustellnachweis“, so müssen wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit (§ 8 Abs 12 erster Satz SBBG, § 102 erster Satz BAO) sowohl die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) als auch der Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG mit Zustellnachweis zugestellt werden. Daher wäre in diesem Fall eine Zustellung ohne Zustellnachweis gem. § 26 ZustellG von vornherein unzulässig. Deshalb hätte der vorletzte Satz des § 8 Abs 6 SBBG, der auf § 26 Abs 2 erster Satz ZustellG Bezug nimmt, keinen Sinn mehr. Der vorletzte Satz des § 8 Abs 6 SBBG ist daher vom Anfechtungsumfang umfasst. c.) Würde § 8 Abs 6 erster Satz oder auch nur dessen Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ durch den VfGH aufgehoben werden, so hätte, da an der Abgabestelle kein Vertreter gem. § 13 Abs 3 ZustellG und auch kein Ersatzempfänger (§ 16 Abs 1 ZustellG) angetroffen wurde, angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit (Pkt V 1.1.a-e) (§ 102 erster Satz BAO), die Zustellung der Verdachtsmitteilung und des Feststellungsbescheides durch Hinterlegung (§ 17 Abs 1 ZustellG), durch schriftliche Verständigung von der Hinterlegung (§ 17 Abs 2 ZustellG), und mit Zustellnachweis i.S. des § 22 Abs 1 und 2 ZustellG erfolgen müssen (vgl. auch E-Mail des Anwaltes der Bf vom 14.3.2019). Eine Zustellung durch Hinterlegung hat aber nur dann einen Sinn, wenn sich der Empfänger oder ein befugter Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 17 Abs 1 und 3 ZustellG). Denn sonst wäre eine Abholung (§ 17 Abs 3 ZustellG) des Dokuments von vornherein nicht zu erwarten. Wenn aber von vornherein klar ist, dass eine Abholung nicht erfolgen kann, weil kein Empfänger oder befugter Vertreter an der Abgabestelle regelmäßig anwesend ist, so wäre eine Hinterlegung sinnlos. Daher wäre, wenn § 8 Abs 6 erster Satz oder auch nur dessen Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ aufgehoben werden sollte, auch § 8 Abs 6 zweiter Satz SBBG wegen der Wortfolgen „Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustellG in Bezug auf die Anwesenheit des /der Empfängers / Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument- insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers / Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte“ verfassungswidrig. Diesfalls (Aufhebung des § 8 Abs 6 erster Satz oder auch nur seiner Wortfolge „ohne Zustellnachweis“) wäre der zweite Satz des § 8 Abs 6 SBBG auch deshalb verfassungswidrig, weil er einen Hinweis auf die Zustellung durch Zurücklassen des Dokuments an der Abgabestelle (§ 26 Abs 1 ZustellG) enthält, wie die Wortfolge „...oder das Dokument - ......nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelasssen werden konnte“ zeigt. Eine Zustellung durch Zurücklassen des Dokuments an der Abgabestelle (§ 26 Abs 1 ZustellG) wäre für den Fall der Aufhebung des § 8 Abs 6 erster Satz SBBG oder auch nur seiner Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in allen Fällen der Zustellungen von Verdachtsmitteilungen und der Feststellungsbescheide gem. § 8 Abs 8 SBBG unzulässig, weil es sich bei Verdachtsmitteilungen und Feststellungsbescheiden gem. § 8 Abs 8 SBBG um wichtige Angelegenheiten handelt (siehe Punkt V.1.1.a-e) (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG i.V. m. § 8 Abs 12 erster Satz SBBG i.V.m. § 102 erster Satz BAO). Der Anfechtungsumfang erfasst daher auch § 8 Abs 6 zweiter Satz SBBG, weil dieser Satz untrennbar mit der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG verbunden ist. d.) Somit ist aus den Gründen, die in Punkt V.1. genannt werden, -§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG mit dessen Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ sowie - § 8 Abs 6 zweiter bis letzter Satz vom Anfechtungsumfang umfasst. Daher wird der ganze § 8 Abs 6 SBBG angefochten. Auf Grund der Ausführungen zu V.1.2.b.bb.aaa. ist allerdings der gesamte Abs 5 (siehe Pkt IV.5 und V.5) und der gesamte Abs 6 des § 8 SBBG (siehe Pkt V.1.) verfassungswidrig. Zur Präjudizialität des § 8 Abs 6 erster Satz siehe Pkt III.1.a. 2.) § 8 Abs 7 erster Satz (siehe Punkt V.3.) und die damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden - § 8 Abs 7 zweiter Satz SBBG (vgl. Pkt III.1.b.kk), - sowie § 8 Abs 8 SBBG (vgl. Pkte III.1.b.ff, kk), - § 8 Abs 9 erster Satz SBBG, - § 8 Abs 12 Z 1 zweiter Satz SBBG; - § 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG Würde die einwöchige Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 8 Abs 7 erster Satz SBBG) durch den VfGH aufgehoben werden, würden die oben erwähnten, damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden gesetzlichen Normen keinen Sinn mehr ergeben und müssten ebenso aufgehoben werden. Ohne die aufgehobene Frist für den Widerspruch hätten alle Normen betreffend den Widerspruch keinen Sinn. 3.) § 8 Abs 8 erster Satz SBBG (siehe Punkt V.4.) und die damit in einem untrennbaren Zusammenhang ( vgl. Pkt III.1.b.gg) stehenden - § 8 Abs 8 zweiter bis letzter Satz SBBG (vgl. Pkte III.1.a; III.1.b.ff) , - § 8 Abs 7 SBBG, - § 8 Abs 9 erster Satz SBBG, - § 8 Abs 12 Z 1 zweiter Satz SBBG; - § 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG; Würde die Rechtsfolge der Unterlassung des Widerspruchs in § 8 Abs 8 erster Satz SBBG entfallen, hätten die Normen über die Frist, innerhalb welcher Widerspruch erhoben werden darf ( § 8 Abs 7 SBBG), die Detailregelungen in § 8 Abs 8 zweiter und letzter Satz SBBG über die Rechtsfolgen der Unterlassung des Widerspruchs (vor und nach dem Strichpunkt), und auch die Norm über die Rechtsfolgen des Widerspruchs (§ 8 Abs 9 erster Satz SBBG) keinen Sinn mehr. 4.) § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG (siehe Punkt V.2.) 5.) § 8 Abs 4 zweiter Satz (siehe Punkt V.5.) und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden -§ 8 Abs 5, - § 8 Abs 6, - § 8 Abs 7 , - § 8 Abs 8, - sowie § 8 Abs 9 erster Satz SBBG, - ferner § 8 Abs 12 Z 1 SBBG und - § 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG; Wird die Norm über die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 Z 2 SBBG) aufgehoben, - bedarf es auch keiner Norm über deren Zustellung (§ 8 Abs 5 und 6 SBBG) und über die Zustellung jenes Bescheides, der mangels Widerspruches gegen die Verdachtsmitteilung ergehen würde (§ 8 Abs 8 erster und zweiter Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 5 und 6 SBBG); -hat auch die Norm über den Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 7 SBBG) , über die Sanktion bei Unterlassung des Widerspruchs gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 8) und über die Rechtsfolge des Widerspruchs gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 9 erster Satz SBBG) keinen Sinn; -hat auch die Regelung der Details der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 12 Z 1 SBBG) keinen Sinn; und -die Regelung über die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG) keinen Sinn. 6.) Sollte die durch das BFG vertretene Ansicht, dass § 8 Abs 9 SBBG noch einen Sinn ergeben würde, wenn § 8 Abs 9 erster Satz SBBG aufgehoben werden sollte (siehe insbesondere Pkt III.1.b.hh; , siehe auch Pkt III.2.b.bb,ff,ii), durch den VfGH nicht für richtig erachtet werden, würden sich die nachstehenden Konsequenzen ergeben: Diesfalls wäre für den Fall der Aufhebung des § 8 Abs 9 erster Satz SBBG jedenfalls auch der gesamte § 8 Abs 9 SBBG aufzuheben. Damit nicht genug: § 8 Abs 9 erster Satz würde aber nur aufgehoben werden, wenn auch § 8 Abs 7 erster Satz und § 8 Abs 8 erster Satz SBBG aufgehoben werden sollten. Diese drei Normen des SBBG stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Für den Fall der Aufhebung des § 8 Abs 7 erster Satz, des § 8 Abs 8 erster Satz und des § 8 Abs 9 erster Satz SBBG würde jedoch der gesamte § 8 SBBG keinen Sinn mehr ergeben , weil ihm die Rechtsfolgen abhanden gekommen wären. Diesfalls müsste § 8 SBBG zur Gänze aufgehoben werden. Diesfalls müsste aber auch § 9 SBBG aufgehoben werden, weil diese Norm ohne den § 8 SBBG keinen Geltungsbereich mehr hat. Soweit der Anfechtungsumfang. V.) Gründe für die Verfassungswidrigkeit der bekämpften gesetzlichen Bestimmungen 1.) Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG; Verfassungswidrigkeit des gesamten § 8 Abs 6 und des gesamten § 8 Abs 5 SBBG (siehe zur Präjudizialität des § 8 Abs 6 erster Satz insbesondere Punkte III .1.a,b,c; Pkte III.1.b.ee,ff; III.2.a.; III.2.b,cc,dd,gg); (zum Anfechtungsumfang betreffend § 8 Abs 6 siehe insbesondere Punkt IV.1.; zum Anfechtungsumfang betreffend § 8 Abs 5 siehe IV.5) 1.1.) die beträchtliche Eingriffswirkung der Verdachtsmitteilungen gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG und der Feststellungsbescheide gem. § 8 Abs 8 SBBG (für beide Erledigungen des Finanzamtes gelten dieselben Vorschriften der Zustellung) auf die rechtlichen Interessen eines Unternehmers: a.) Eintragung in die Liste gem. § 8 Abs 10 SBBG Wer einer Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG nicht rechtzeitig (§ 8 Abs 7 SBBG) widerspricht, muss mit der Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG rechnen (RV 692 der Beilagen XXV. GP zu § 8 Abs 8 SBBG). Jeder i.S. des § 8 Abs 8 SBBG rechtskräftig festgestellte Scheinunternehmer wird in eine Liste des BMF, die im Internet für jedermann einsehbar ist, eingetragen (§ 8 Abs 10 SBBG). Die Eintragung in diese Liste der Scheinunternehmer hat schwerwiegende Rechtsfolgen, die typischerweise die reale Gefahr der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmers nach sich ziehen werden: Zunächst ist die Eintragung per se einem guten Ruf typischerweise abträglich. Ferner riskiert jeder Unternehmer, der einem rechtskräftig i S des § 8 Abs 8 SBBG festgestellten Scheinunternehmer einen Auftrag erteilt, eine Haftung für Entgeltansprüche der beim Scheinunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer (§ 9 SBBG). All dies kann de facto typischerweise zu einer beträchtlichen Verringerung der Chancen des rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmers, sich noch am österreichischen Markt behaupten zu können, führen. b.) Die ASVG-Versicherungsverhältnisse der bei dem in die Liste des BMF (§ 8 Abs 10 SBBG) eingetragenen Scheinunternehmer beschäftigten Dienstnehmer unterliegen der realen Gefahr, beendet zu werden (§ 11 Abs 7 ASVG; § 43 Abs 4 ASVG, insbesondere § 35a ASVG; 692 der Beilagen XXV. GP, Regierungsvorlage zu § 35 a ASVG). Dieser Umstand kann de facto typischerweise zu einer beträchtlichen Verringerung der Chancen des rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmers, sich noch am österreichischen Markt behaupten zu können, führen. c.) Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, mit dem ein Unternehmer als Scheinunternehmer i.S. des § 8 SBBG festgestellt worden ist, sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch diesen Unternehmer nicht mehr zulässig (§ 33 Abs 1c ASVG). Dieser Umstand kann de facto typischerweise zu einer beträchtlichen Verringerung der Chancen des rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmers, sich noch am Markt behaupten zu können, führen. d.) Die Feststellung , dass ein Unternehmer ein Scheinunternehmer i.S. des § 8 SBBG ist, kann finanzstrafrechtliche (§ 33 Abs 1 FinStrG) und strafrechtliche (§ 153 c, § 153 d , § 153 e StGB) Folgen nach sich ziehen und wird (§ 8 Abs 8 dritter Satz SBBG und § 87 Abs 1 letzter Satz i.V.m. § 87 Abs 1 Z 3 GewO) die Aufmerksamkeit der Gewerbebehörde für den rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmer schärfen. Zudem führt eine solche Feststellung auch zwingend zu einer Eintragung im Firmenbuch , dass es sich beim Unternehmer um einen Scheinunternehmer i.S. des § 8 SBBG handelt (§ 3 Abs 1 Z 15a FBG). Derlei ist i.d.R. einem guten Ruf abträglich und impliziert die reale Gefahr des Verlustes von Marktanteilen. e.) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, hat mit einer Geldstrafe in Höhe von 730-2.180 €, im Wiederholungsfall bis zu 5000 €, zu rechnen (§ 111 Abs 2 ASVG). Die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig widersprochenen Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 7 SBBG) und eines deshalb ergehenden rechtskräftigen Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG zeugen somit von einer hohen Eingriffswirkung auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmers. Sie erzeugen die reale Gefahr der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Unternehmers in Österreich (Punkte a.-e). f.) Priorität eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und gegen die Feststellung (§ 8 Abs 8 SBBG), dass ein Unternehmer als Scheinunternehmer i.S. des § 8 Abs 1 SBBG zu gelten hat: Es mag sein, dass diese zwangsläufigen Rechtsfolgen i.S. des § 8 Abs 10 SBBG u.s.w.(siehe oben a.-e.). vom Gesetzgeber gewollt und auch sachlich gerechtfertigt sind, um den Sozialstaat zu schützen, indem man Sozialbetrüger i.S. des § 8 Abs 1 SBBG vom Markt drängt. Allerdings kommt insbesondere in Fällen mit großer Eingriffswirkung auf die rechtlichen Interessen eines Normadressaten dem Erfordernis der Möglichkeit der effektiven Wahrnehmung der gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten erhebliche Bedeutung zu ( VfGH vom 26.9.2017, G134/2017, G207/2017). Daher erfordern diese schwerwiegenden Rechtsfolgen der Feststellung eines Scheinunternehmers ( siehe oben a.-e.), dass das Verfahren vor der Feststellung i.S. des § 8 SBBG dem rechtsstaatlichen Prinzip entspricht, welches einen effektiven Rechtsschutz verlangt: Dies erfordert ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, welches durch effektiven Rechtsschutz gesichert wird: Damit sind zunächst insbesondere ausreichende Beweisaufnahmen, Gewährung von Parteiengehör, nachvollziehbare Feststellungen mit nachvollziehbarer rechtlicher Beurteilung, und eine nachvollziehbare Zustellung behördlicher Erledigungen ( § 8 Abs 12 , 1. Satz SBBG i.V.m. §§ 98ff BAO i.V. mit den Normen des ZustellG; § 115 Abs 1-4 BAO, § 167 Abs 2 BAO und § 93 Abs 3 lit a BAO) gemeint. Dieses soeben erwähnte, dem rechtsstaatlichen Prinzip entsprechende Verfahren muss durch effektive Möglichkeiten des Rechtsschutzes (Rechtsbehelfe, Beschwerden) gesichert werden, um sich gegen allenfalls unrichtige Feststellungen i.S. des § 8 SBBG ausreichend zur Wehr setzen zu können (vgl. VfGH vom 26.9.2017 G134/2017 und G207/2017). Das rechtsstaatliche Prinzip und ihm folgend, das Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes verlangen daher auch die verfassungsrechtlich vorgegebene Pflicht des Gesetzgebers zur Einräumung einer angemessen langen Beschwerde- und/oder Rechtsmittelfrist (VfSlg15.218, 15.529, 9.234; Mayer / Kucsko-Stadlmayer / Stöger, Verfassungsrecht, 11. Auflage S. 93 m.w.N.) Die bekämpfte gesetzliche Bestimmung entspricht diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht: 1.2.) Verstöße gegen die Bundesverfassung a.)unsichere Zustellung – Verstoß des § 8 Abs 6 SBBG, zumindest aber der Wortfolge "ohne Zustellnachweis" in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG gegen die Bundesverfassung Da eine elektronische Zustellung im gegenständlichen Fall nicht möglich war, hatte die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Dass der Gesetzgeber die Zustellung mit Zustellnachweis nicht wünscht, bringt er auch durch das Fehlen des Hinweises auf § 102 BAO in § 8 Abs 6 SBBG zum Ausdruck (vgl. § 8 Abs 9 zweiter Satz SBBG).

Normen und Schlagworte

Verdachtsmitteilungohne ZustellnachweisZustellungWiderspruchVerdachtErmittlungsverfahrenRechtsmittelfristBeschwerdefrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Normenprüfung (VfGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RN/4100001/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RN.4100001.2019
Stammnummer
123819
Gültig
23.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF