RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RN/4100001/2019

Normenprüfungsantrag zu § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

geltende FassungNormenprüfung (VfGH) - Einzel - BeschlussRN/4100001/2019vom 23.04.2019Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei der Anwendung des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) haben sich verfassungsrechtliche Bedenken ergeben. Es wurden daher an den VfGH gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG insbesondere die Anträge gestellt, § 8 Abs 4 zweiter Satz, Abs 5 bis 8, Abs 9 erster Satz, und Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG als verfassungswidrig aufzuheben. Die verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen insbesondere - die stark vereinfachte Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG) der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides gem. § 8 Abs 8 SBBG, die in ähnlich unsicherer Weise zu erfolgen hat wie die Zustellung von Schriftstücken in Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung (z.B. Infomails); dies, obwohl eine Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und ein Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG schwerwiegende Rechtsfolgen (vgl. § 8 Abs 10 SBBG, § 9 SBBG u.a.) nach sich ziehen können (vgl. Art 7 Abs 1 B-VG, rechtsstaatliches Prinzip); - die ungewöhnlich kurzen (vgl. VfGH 23.2.2016, G574/2015) Fristen für den Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 7 SBBG) und für die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 oder Abs 9 SBBG (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) (vgl Art 7 Abs 1 B-VG, rechtsstaatliches Prinzip); - sowie die Pflicht des Finanzamtes (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG), für den Fall einer Unterlassung eines Widerspruchs (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen die Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) einen Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 SBBG zu erlassen, wenn auch nur ein Verdacht (§ 8 Abs 2 SBBG) auf das Vorliegen einer Scheinunternehmerschaft vorliegt. Ähnlich vereinfachte Verfahren hat es bisher nur in Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung gegeben (vgl. Strafverfügung § 47 und 49 VStG). Angelegenheiten nach § 8 SBBG können jedoch schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Das bedeutet auch, dass das BFG diesen Bescheid, der gem. § 8 Abs 8 SBBG erlassen worden ist, zu bestätigen hat, wenn das Finanzamt zu Recht einen Verdacht (§ 8 Abs 2 SBBG) geäußert hat (vgl Art 7 Abs 1 B-VG, rechtsstaatliches Prinzip, vgl. Art 87 Abs 1 B-VG).

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI in der Beschwerdesache der Bf s.r.o. , UYO 18, ZZ0019 AVT, vertreten durch Herrn Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 13.8.2018, Zl ZZ007 betreffend Feststellung über das Vorliegen eines Scheinunternehmens gem. § 8 Abs 8 SBBG, den B e s c h l u s s gefasst: Gemäß Art 89 Abs 2 B-VG i.V.m. Art 135 Abs 4 B-VG i.V.m. Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG werden an den Verfassungsgerichtshof die A n t r ä g e gestellt, 1.) -§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018 (siehe Pkt V.5.); -§ 8 Abs 5 SBBG BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018 (siehe Pkte V.5 und V.1; IV.5 und IV.1.); - § 8 Abs 6 SBBG BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018 (siehe Pkte V.5 und V.1; IV.5 und IV.1.); - § 8 Abs 7 SBBG BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018 (siehe Pkte V.3,4 und 5; Pkte IV.2,3,5); - § 8 Abs 8 SBBG BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018 (siehe V.4,3 und 5; IV.3,2,5.); - den Satz „Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen“ (§ 8 Abs 9 erster Satz SBBG , BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018) (siehe Pkte V 3,4,5 und 6.; IV.2,3,5), -§ 8 Abs 12 Z 1 SBBG, BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018 (siehe Pkte V.5; IV.5), -den Satz „Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche“ (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018) (siehe Pkt V.2), -den Satz „Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen“ (§ 8 Abs 12 Z 3 zweiter Satz SBBG, BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018)(siehe Pkte V.3,4,5; IV.2,3,5) als verfassungswidrig aufzuheben. 2.) Für den Fall, dass dem Antrag, § 8 Abs 6 SBBG zur Gänze aufzuheben, nicht entsprochen werden sollte, wird beantragt (Pkte V.1; IV.1), -die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG, BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018 , sowie - § 8 Abs 6 zweiter bis letzter Satz, BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl Nr. 32/2018 als verfassungswidrig aufzuheben. 3.) Für den Fall, dass weder -§ 8 Abs 7 erster Satz SBBG, - noch § 8 Abs 8 erster Satz SBBG , - noch § 8 Abs 9 erster Satz SBBG, - noch § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG aufgehoben werden sollte, wird beantragt, § 8 SBBG (BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl Nr. 32/2018) und § 9 SBBG (BGBl I Nr. 113/2015) als verfassungswidrig aufzuheben (siehe Pkt IV.6.). 4.) Für den Fall, dass dem Antrag, § 8 Abs 12 Z 1 SBBG aufzuheben, nicht entsprochen werden sollte, wird beantragt (siehe Pkte V.3 und 4; IV.2 und 3), -den Satz „Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird“ (§ 8 Abs 12 Z 1 zweiter Satz SBBG BGBl I Nr. 113/2015 idF BGBl I Nr. 32/2018), als verfassungswidrig aufzuheben. I.) Sachverhaltsdarstellung: In ihrem ausgefüllten Fragebogen für eine Betriebsanmeldung (Verf 16) teilte die Beschwerdeführerin (Bf) Bf s.r.o. dem Finanzamt mit, dass sich ihre inländische Betriebsstätte in der ETL Straße 2, ZZ0019 FA EES befände (ausgefüllter Fragebogen, unterfertigt am 8.3.2017, beim Finanzamt eingelangt am 7.4.2017). Das Finanzamt FA hat ein Schreiben (Verdachtsmitteilung des Finanzamtes an die Bf gem. § 8 Abs 4 zweiter Satz Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) vom 25.7.2018) an die Beschwerdeführerin (Bf) adressiert, welches am 25.7.2018 (AV vom 25.7.2018 mit drei Fotos) durch ein Zustellungsorgan des Finanzamtes an der inländischen Abgabestelle und Betriebstätte (§ 2 Z 4 ZustellG;§ 8 Abs 6 SBBG; § 81 Abs 1 EstG 1988) der Bf in der ETL Straße 2, FA (durch die Bf ausgefüllter Fragebogen Verf 16 vom 8.3.2017) zurückgelassen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG) worden ist. Im Text dieses Schreibens bringt das Finanzamt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin (Bf) mitgeteilt werde, dass in Bezug auf die Bf der Verdacht bestehe, dass es sich bei der Bf um ein Scheinunternehmen i.S. des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) handle. Diese Mitteilung wurde vom Finanzamt wie folgt begründet: Es bestehe der Verdacht, dass insbesondere Lohnabgaben und Beiträge zur Sozialversicherung oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern verkürzt worden seien. Es bestehe auch der Verdacht, dass Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, um Versicherungs- Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbststätigkeit aufgenommen hätten. Eine elektronische Zustellung dieses Schreibens gem § 8 Abs 5 SBBG war nicht möglich (Mail des Vertreters der Bf vom 14.3.2019). An der Abgabestelle wurde kein Vertreter der Bf gem. § 13 Abs 3 ZustellG und auch kein Ersatzempfänger (§ 16 Abs 1 ZustellG) angetroffen (AV des Zustellorgans vom 25.7.2018 mit drei Fotos). Dieses Schreiben (Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 SBBG vom 25.7.2018) ist durch ein Zustellorgan des Finanzamtes am 25.7.2018 an der versperrten Eingangstüre des Geschäftslokals der Bf in der ETL Straße 2, FA (durch die Bf ausgefüllter Fragebogen Verf 16 vom 8.3.2017), angeklebt worden ( Aktenvermerk über die Zurücklassung des Schreibens vom 25.7.2018 an der Abgabestelle samt drei Fotos) (vgl. § 8 Abs 6 erster Satz SBBG, § 26 Abs 1 ZustellG). An der Abgabestelle wurde durch das Zustellorgan weder ein Vertreter der Bf gem. § 13 Abs 3 ZustellG noch ein Ersatzempfänger (§ 16 Abs 1 ZustellG) angetroffen . Eines der im Zusammenhang mit der versuchten Zustellung angefertigten Fotos zeigt das Zustellorgan stehend vor der Eingangstüre, an welcher dieses Schreiben angeklebt worden ist (AV vom 25.7.2018 mit drei Fotos). Die Bf hat diese durch das Finanzamt als wirksame Zustellung vom 25.7.2018 angesehene Vorgangsweise (vgl. Bescheid vom 13.8.2018) erkennbar bestritten, indem sie vorbrachte (E-Mail vom 14.3.2019), das Anheften eines Schreibens an eine Tür sei keine wirksame Zustellung. Könne ein Schriftstück an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, sei es zu hinterlegen (vgl. allerdings § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG). Innerhalb einer Woche ( vgl. § 8 Abs 7 SBBG) ab dem 25.7.2018 (Zeitpunkt der Zurücklassung der Mitteilung vom 25.7.2018 an der Abgabestelle der Bf in FA) erhob die Bf keinen Widerspruch. Die Bf erhob auch später keinen Widerspruch. Das Finanzamt verfasste sodann am 13.8.2018 einen Bescheid an die Bf , durch welchen es feststellte, dass das Unternehmen der Bf als Scheinunternehmen gelte. Das Finanzamt stützte diese behördliche Erledigung erkennbar auf § 8 Abs 8 SBBG (Feststellungsbescheid vom 13.8.2018). Eine elektronische Zustellung dieser behördlichen Erledigung vom 13.8.2018 war nicht möglich (E-Mail des Vertreters der Bf vom 14.3.2019). An der inländischen Abgabestelle wurde am 13.8.2018 durch das Zustellorgan des Finanzamtes kein Vertreter der Bf gem. § 13 Abs 3 ZustellG und auch kein Ersatzempfänger gem. § 16 Abs 1 ZustellG angetroffen (AV vom 13.8.2018 mit drei Fotos). Dieses in einem Kuvert liegende Schriftstück (Feststellungsbescheid vom 13.8.2018) wurde am 13.8.2018 an der Eingangstüre des Geschäftslokals der Bf in der ETL Straße 2, FA (durch die Bf ausgefüllter Fragebogen Verf 16 vom 8.3.2017) angeklebt (vgl. § 8 Abs 8 zweiter Satz, § 8 Abs 6 erster Satz SBBG, § 26 Abs 1 ZustellG) (Aktenvermerk über die Zurücklassung des Schriftstückes vom 13.8.2018 mit Fotos). Das Finanzamt sieht in seinem Vorlagebericht vom 9.1.2019 entgegen dem Vorbringen der Bf (Mail vom 14.3.2019; Vorlageantrag vom 18.9.2018) dieses Zurücklassen des Schriftstückes an der Abgabestelle vom 13.8.2018 als wirksame Zustellung an (vgl. § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG i. V.m. § 26 Abs 1 ZustellG). Die Bf ist der Ansicht, dass eine Hinterlegung i.S. des § 17 ZustellG hätte erfolgen müssen (Mail des Anwaltes der Bf vom 14.3.2019 an das BFG). Das Finanzamt begründete diesen Bescheid vom 13.8.2018 wie folgt: Die Sozialversicherungsbeiträge seien nicht vollständig geleistet worden. Es bestehe der Verdacht, dass insbesondere Lohnabgaben und Beiträge zur Sozialversicherung oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern verkürzt worden seien. Es bestehe auch der Verdacht, dass Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, um Versicherungs- Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen zum Teil keine unselbstständige Erwerbststätigkeit aufgenommen hätten. Die Bf hat bestritten, dass dieser vom Finanzamt behauptete Zustellvorgang vom 13.8.2018 tatsächlich wirksam geworden sei. Sie brachte vor, das Anheften eines Schreibens an eine Tür sei keine wirksame Zustellung. Könne ein Schriftstück an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, sei es zu hinterlegen (Vorlageantrag vom 18.9.2018; Mail des Anwaltes der Bf vom 14.3.2019). Die Bf räumte aber ein, das Schriftstück tatsächlich am 22.8.2018 vor dem Geschäftslokal der Bf liegend vorgefunden zu haben (Vorlageantrag vom 18.9.2018). An der Eingangstüre oder in deren Nahbereich war am 13.8. und am 25.7.2018 keine Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) angebracht (Aktenvermerke über die Zurücklassung der Schriftstücke vom 25.7.2018 und vom 13.8.2018 samt Fotos) . Die Bf Bf s.r.o. brachte am 28.8.2018 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 13.8.2018 ein. Eine Entscheidung des Senates des BFG wurde nicht begehrt. Diese Beschwerde wäre außerhalb der einwöchigen (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) Beschwerdefrist erfolgt, wenn man den Fristbeginn der Beschwerdefrist i.S. des Vorbringens des Finanzamtes am 13.8.2018 (Zeitpunkt des Zurücklassens des Bescheides an der Abgabestelle, vgl. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 26 Abs 1 ZustellG) ansetzt. Setzt man i.S. des Vorbringens der Bf (Vorlageantrag vom 18.9.2018) den Fristbeginn am 22.8.2018 (Zeitpunkt des Auffindens des Bescheides vom 13.8.2018 durch die Bf) (vgl. § 7 ZustellG) an, wäre die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden. Die Beschwerde wäre auch dann rechtzeitig, wenn die Beschwerdefrist nicht eine Woche (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) , sondern einen Monat (§ 245 Abs 1 BAO) betragen würde, wie die Bf in ihrer Beschwerde vom 28.8.2018 vorgebracht hat. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 3.9.2018 wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (§ 260 BAO). Mit Vorlageantrag vom 18.9.2018 begehrte die Bf, die Beschwerde dem BFG vorzulegen. Eine Entscheidung des Senates des BFG wurde nicht begehrt. Der Bescheid sei nicht am 13.8.2018 in FA zugestellt worden. Tatsächlich sei der Bescheid am 22.8.2018 vor dem Lokal liegend vorgefunden worden. Daher sei die Beschwerde nicht verspätet. Das BFG hat über die Beschwerde der Bf durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 8 Abs 12 erster Satz SBBG i.V.m. § 272 Abs 2 BAO). Mit Vorlagebericht des Finanzamtes vom 9.1.2019 wurde dem BFG mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Mit Schreiben des BFG vom 25.2.2019 an die Bf (Ergänzungsauftrag) wurde der Bf die Frage gestellt, ob sie seit 25.7.2018 jemals bei einem Zustelldienst gem. § 33 ZustellG angemeldet gewesen sei. Das BFG erließ ferner am 28.2.2019 einen Mängelbehebungsauftrag, da der Bescheidbeschwerde vom 28.8.2018 und dem Vorlageantrag vom 18.9.2018 jeweils die Unterschrift fehlte. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde am 13. 3.2019 durch die Bf entsprochen (Schreiben der Bf vom 12.3.2019 mit verbesserter Beschwerde und verbessertem Vorlageantrag). Die Bf beantwortete den Ergänzungsauftrag mit E-Mail vom 14.3.2019 wie folgt: Es sei nicht bekannt, dass die Bf bei einem elektronischen Zustelldienst gem. § 33 ZustellG angemeldet gewesen sei. Das Anheften eines Schreibens an eine Tür stelle keine wirksame Zustellung dar. Könne ein Schriftstück an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, sei es zu hinterlegen. Fazit: Es gibt mehrere offene Fragen: a.)Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides: Es ist strittig, ob die Zustellung des Bescheides (Ansicht des Finanzamtes) durch Zurücklassen des Bescheides an der Abgabestelle am 13.8.2018 (§ 26 Abs 1 ZustellG i.V.m. § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) oder mangels Hinterlegung (§ 17 ZustellG) erst am 22.8.2018 durch Heilung eines Zustellmangels (Auffindung des Bescheides duch die Bf am 22.8.2018, vgl § 7 ZustellG) (Ansicht der Bf ) erfolgt ist. Wäre die Zustellung mangels Hinterlegung erst am 22.8.2018 durch Heilung eines Zustellmangels erfolgt, so hätte die Bf die Beschwerdefrist nicht versäumt. Um diese Streitfrage zu beantworten, wäre grundsätzlich § 8 Abs 6 erster Satz SBBG i.V.m. § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG anzuwenden. Allerdings sind § 8 Abs 6 SBBG (insbesondere die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ im ersten Satz des § 8 Abs 6) sowie § 8 Abs 8 SBBG nach Ansicht des Antragstellers verfassungswidrig. b.) Versäumung der Beschwerdefrist? Wäre der Bescheid bereits am 13.8.2018 wirksam zugestellt worden, weil z.B. nicht einmal die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG vom VfGH aufgehoben werden sollte, wäre immer noch die Frage zu klären, ob die Bf durch ihre Beschwerde vom 28.8.2018 die Beschwerdefrist tatsächlich versäumt hat. Die Bf geht erkennbar (Beschwerdevorbringen vom 28.8.2018) von einer Beschwerdefrist von einem Monat (§ 245 Abs 1 BAO) aus. Das Finanzamt [Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 3.9.2018] geht von einer Beschwerdefrist von einer Woche (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) aus. Um diese Streitfrage zu beantworten, wäre grundsätzlich § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG anzuwenden. Allerdings ist diese Norm nach Ansicht des Antragstellers verfassungswidrig. c.) Für den Fall , dass die Beschwerdefrist durch die Bf nicht versäumt worden sein sollte: Hat das Finanzamt eine Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs 4 SBBG an die Bf wirksam zustellen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG) lassen? Das Finanzamt bejaht diese Frage (bekämpfter Bescheid vom 13.8.2018) wegen der Zurücklassung der Verdachtsmitteilung am 25.7.2018 an der Abgabestelle (AV des Finanzamtes vom 25.7.2018 mit drei Fotos), die Bf bestreitet erkennbar die Zustellung auch der Verdachtsmitteilung (Mail des Anwaltes der Bf vom 14.3.2019; Ergänzungsauftrag des BFG vom 25.2.2019 mit Beilagen). Ob es eine Verdachtsmitteilung an die Bf gegeben hat, ist zunächst durch Anwendung von § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG zu beantworten. Allerdings ist diese Norm (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) nach Ansicht des Antragstellers verfassungswidrig. Sollte § 8 Abs 4 zweiter Satz nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden, wäre zu klären, ob und wann die Verdachtsmitteilung der Bf zugestellt worden ist. Um diese Streitfrage zu beantworten, wäre grundsätzlich § 8 Abs 6 erster Satz SBBG anzuwenden. Allerdings ist § 8 Abs 6 SBBG (insbesondere die Wortfolge „ohne Zustellnachweis“ im ersten Satz des § 8 Abs 6) nach Ansicht des Antragstellers verfassungswidrig. d.) Für den Fall, dass zu einem feststellbaren Zeitpunkt eine Verdachtsmitteilung wirksam ergangen sein sollte: Wurde gegen die Verdachtsmitteilung ( § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) rechtzeitig Widerspruch erhoben? Um diese Frage zu beantworten, wäre grundsätzlich § 8 Abs 7 SBBG anzuwenden. Allerdings ist § 8 Abs 7 SBBG nach Ansicht des Antragstellers verfassungswidrig. e.) Für den Fall, dass eine Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) wirksam ergangen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG) sein sollte, und dagegen nicht rechtzeitig (§ 8 Abs 7 SBBG) ein Widerspruch erhoben worden sein sollte: Liegt ein Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vor (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG) ? Das Finanzamt sieht einen solchen Verdacht (bekämpfter Bescheid vom 13.8.2018). Die Bf will offenbar nicht § 8 Abs 2 SBBG anwenden, sondern bringt nur vor, dass der Tatbestand des § 8 Abs 1 SBBG nicht erfüllt sei (Beschwerde vom 28.8.2018). Dass grundsätzlich geklärt werden muss, ob in Bezug auf die Bf ein Verdacht nach § 8 Abs 2 SBBG vorliegt, wenn durch die Bf kein rechtzeitiger Widerspruch gegen eine tatsächlich ergangene Verdachtsmitteilung erhoben worden ist, ergibt sich aus § 8 Abs 8 erster Satz SBBG. Allerdings ist § 8 Abs 8 SBBG nach Ansicht des Antragstellers verfassungswidrig. II.) Die maßgeblichen Rechtsvorschriften: BGBl. I Nr. 113/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 Typ BG § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz Inkrafttretensdatum 25.05.2018 Außerkrafttretensdatum Abkürzung SBBG Text 3. Abschnitt Maßnahmen gegen Scheinunternehmen Verfahren zur Feststellung des Scheinunternehmens § 8. (1) Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, | | | | | | | | | | | | 1. | Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder | 2. | Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. (2) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob | | | | | | | | | | | | 1. | die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder | 2. | die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. | Die Abgabenbehörden des Bundes haben die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen. (3) Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere: | | | | | | | | | | | | 1. | Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, | 2. | Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, | 3. | Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, | 4. | Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, | 5. | Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, | 6. | Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung. (4) Die für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständige Abgabenbehörde ist das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 ), dem die Wahrnehmung der Angelegenheiten des vom betroffenen Unternehmen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn obliegt. Besteht ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, ist dieser dessen Rechtsträger/in durch die Abgabenbehörde schriftlich mitzuteilen. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 , hat die Abgabenbehörde die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren. (5) Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 , elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG, § 35 Abs. 7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, § 37 ZustG nicht. (6) Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden. (7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben werden . Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. (8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. (9) Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 . Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. (10) Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer und Geschäftsanschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen. (11) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Abgabenbehörde auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991 , vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat die Abgabenbehörde beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen. (12) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: | | | | | | | | | | | | 1. | Für die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird. | 2 . | Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche . § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht. | 3. | Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen. | 4. | Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Haftung für Entgelt § 9 SBBG Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der/die Auftrag gebende Unternehmer/in, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 , für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ( BGBl. I Nr. 113/2015 ). Soweit die Texte der bekämpften Normen. Aus: RV 692 der Beilagen XXV. GP zum SBBG: ..... Zu § 8 SBBG: ... "Abs. 1 definiert den Begriff des „Scheinunternehmens“. Abs. 2 legt fest, wann ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gegeben ist. Dabei kommt es darauf an, dass gewisse – insbesondere die in Abs. 3 genannten – Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der BUAK vom Vorsatz getragen ist, die laut Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten. Abs. 4 legt fest, dass die Abgabenbehörde den Verdacht auf Bestehen eines Scheinunternehmens dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Die Abs. 5 und 6 sehen besondere Zustellbestimmungen für die Mitteilung nach Abs. 4 vor. Dies sind erforderlich, weil Inhaber/innen von Scheinunternehmen als offiziellen Firmensitz regelmäßig nichtexistente Türnummern, verwaiste Kellerabteile, Lagerräume in Innenhöfen oder reine Briefkastenadressen angeben (vgl. Endbericht zum Forschungsprojekt „Sozialbetrug, auch im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping“, 44). Damit mangelt es jedoch regelmäßig sowohl an einer Abgabestelle als auch an der Anwesenheit des/er Empfängers/Empfängerin oder dessen/deren Vertreters/Vertreterin an einer solchen nach den allgemeinen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982. Um dennoch wirksam gegen die mafiös agierenden Strukturen vorgehen zu können, bedarf es entsprechender Sonderbestimmungen für die Zustellung. Es soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall ein Verdacht gegen ein seriös agierendes Unternehmen richten kann. Nach Abs. 5 hat die Zustellung der Mitteilung prioritär nach dem 3. Abschnitt des ZustG elektronisch zu erfolgen. Da eine solche Zustellung ohnehin nur möglich ist, wenn der/die Empfänger/in die entsprechenden Schritte – wie Anmeldung bei einem Zustelldienst oder dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde – selbst gesetzt hat, entspricht dies auch den Interessen des/der Empfängers/Empfängerin. Die elektronische Zustellung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen (vgl. §§ 35 bis 37 ZustG). Der für die Belange des § 8 SBBG wesentliche Unterschied gegenüber einer elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis besteht darin, dass im Falle des Nichtabholens der Mitteilung nach zwei elektronischen Verständigungen über die Bereithaltung der Mitteilung nicht noch zusätzlich eine physische (dritte) Verständigung auf dem Postweg erfolgt, was bei Zustellung mit Zustellnachweis der Fall wäre, wenn der Empfänger eine Abgabestelle bekannt gegeben hat. Mit einer solchen physischen (dritten) Verständigung könnten mehrere Nachteile verbunden sein. So käme es etwa zu zeitlichen Verzögerungen. Der stärkste Nachteil könnte jedoch seriöse Unternehmen betreffen. Da es im Hinblick auf sozialbetrügerisch agierende Unternehmen erforderlich wäre, unter anderem von den Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters an der Abgabestelle abzusehen und demnach die Zustellung auch bei Abwesenheit von der Abgabestelle wirksam wäre, enthielte das aufgrund der Zustellformularverordnung (ZustFormV), BGBl. Nr. 600/1982, zu verwendende Formular 9 die unrichtige Information, dass die Zustellung bei gewissen Voraussetzungen und insbesondere bei vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle nur dann – mit dem der Rückkehr folgenden Tag – bewirkt wird, wenn die Rückkehr an die Abgabestelle spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist erfolgt. Diese unrichtige Information könnte im Einzelfall auch ein seriöses Unternehmen dazu veranlassen, gebotene verfahrensrechtliche Schritte wie etwa die Erhebung des Widerspruchs zu unterlassen. Der Ausschluss der Geltung des § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG und, soweit er sich auf das Einlangen der elektronischen Verständigung bezieht, des § 35 Abs. 8 ZustG bedeutet, dass die Zustellung jedenfalls/spätestens als am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung bewirkt gilt (vgl. § 35 Abs. 6 erster Satz iVm § 35 ZustG) und insbesondere eine Behauptung des/der Empfängers/Empfängerin, dass keine elektronische Verständigung eingelangt ist, für die Wirksamkeit der Zustellung irrelevant ist. Ohne diesen Ausschluss wäre nämlich zu befürchten, dass aufgrund einer bloßen entsprechenden Behauptungen des/der Empfängers/Empfängerin mangels praktischer Beweisbarkeit des Einlangens einer elektronischen Verständigung eine an sich korrekte Zustellung als nicht bewirkt gelten würde. Damit stünde für Inhaber/innen von Scheinunternehmen ein einfach zu handhabendes Instrumentarium zur Verfahrensverzögerung zur Verfügung. Zu betonen ist jedoch an dieser Stelle, dass die Möglichkeit zu Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags in die Frist zu Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht unberührt bleibt. Der Ausschluss der Geltung des § 37 ZustG, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, bedeutet, dass die Zustellung nicht durch eine (bloß einmalige) Übersendung der Mitteilung an eine EMail Adresse erfolgen darf. Im Übrigen würde es im Regelfall ohnedies an einer elektronischen Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG mangeln, weil eine solche für ein Verfahren nach § 8 SBBG wohl nicht bekannt gegeben würde. Die Möglichkeit der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde bleibt – nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 ZustG – unberührt. Abs. 6 regelt die physische Zustellung der Mitteilung. Die physische Zustellung darf nur dann erfolgen, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der/die Empfänger/in bei keinem Zustelldienst angemeldet ist. Aber auch wenn aus den protokollierten und der Behörde übermittelten Daten des Zustelldienstes ersichtlich sein sollte, dass keine dem Zustelldienst bekannt gegebene elektronische Adresse (mehr) besteht oder ein Einlangen an keiner elektronischen Adresse erfolgt sein kann, wird von einer solchen Unmöglichkeit auszugehen sein. Die physische Zustellung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Der Grund dafür liegt darin, dass bei einer Zustellung mit Zustellnachweis der Empfänger in Einzelfällen unrichtig über die Wirksamkeit der Zustellung informiert und in weiterer Folge dazu veranlasst werden könnte, gebotene verfahrensrechtliche Schritte wie etwa die Erhebung des Widerspruchs zu unterlassen. Die oben zur elektronischen Zustellung erfolgten Ausführungen gelten sinngemäß im Zusammenhang mit dem aufgrund der ZustFormV zu verwendenden Formular 1. Mit der Zustellung sowohl an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als auch an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift soll allfälligen Zustellproblemen begegnet werden. Im Hinblick auf sozialbetrügerisch agierende Unternehmen erfolgen insbesondere Sonderbestimmungen, die die Qualifikation von bekannt gegebenen Adressen als Abgabestellen vorsehen und von den Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin an der Abgabestelle absehen. Für die Bewirkung der Zustellung wird auf den dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde abgestellt, um praktischen Problemen vorzubeugen, weil der Zeitpunkt der Übergabe an das Zustellorgan einen nicht nachvollziehbaren Vorgang innerhalb des Zustelldienstes darstellt. Der Ausschluss von § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG bedeutet, dass die Zustellung bei Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde jedenfalls am dritten Werktag nach der Übergabe als bewirkt gilt und insbesondere eine Behauptung des/der Empfängers/Empfängerin, dass das Dokument nicht eingelangt ist, irrelevant ist. Ohne diesen Ausschluss wäre nämlich zu befürchten, dass aufgrund einer bloßen entsprechenden Behauptungen des/der Empfängers/Empfängerin mangels praktischer Beweisbarkeit des Einlangens des Dokuments eine an sich korrekte Zustellung als nicht bewirkt gelten würde. Damit stünde für Inhaber/innen von Scheinunternehmen ein einfach zu handhabendes Instrumentarium zur Verfahrensverzögerung zur Verfügung. Zu betonen ist jedoch an dieser Stelle, dass die Möglichkeit zu Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags in die Frist zu Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht unberührt bleibt. Abs. 7 sieht die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung bei der Abgabenbehörde vor. Die dazu erforderliche persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin beinhaltet eine Hürde für sozialbetrügerisch agierende Personen, die möglichst den Kontakt zu Behörden scheuen. Abs. 8 regelt den Fall, dass kein Widerspruch erhoben wird. Demnach hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Absätze 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen und der Gewerbebehörde zu übermitteln, an letztere in Hinblick auf eine etwaige Beurteilung nach § 87 GewO. Unter einem „rechtskräftigen Bescheid“ ein Bescheid zu verstehen ist, der einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei nicht mehr unterliegt (etwa weil keine Beschwerde erhoben oder über die Beschwerde bereits entschieden wurde). Abs. 9 regelt den Fall, dass Widerspruch erhoben wird. Hier kommt es nach einem Ermittlungsverfahrens zu einer Feststellung mittels Bescheid, ob das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Durch die Normierung einer allfälligen Feststellung als Scheinunternehmen als wichtigen Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, wird die Zustellung mit Zustellnachweis vorgesehen. Durch die Sonderbestimmungen, wodurch insbesondere die Qualifikation der der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle vorgesehen ist und von den Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin an der Abgabestelle abgesehen wird, sollen sozialbetrügerisch agierenden Unternehmen von taktischen Handlungen in Bezug auf Zustellproblematiken abgehalten werden. Auch hier ist der rechtskräftige Bescheid für die Feststellung als Scheinunternehmen allen Kooperationsstellen und der Gewerbebehörde zu übermitteln. Wenngleich sich die unmittelbaren rechtlichen Wirkungen einer rechtskräftigen Feststellung als Scheinunternehmen nach § 8 SBBG auf das Sozialversicherungsrecht beschränken, erscheint es zur Information der interessierten Öffentlichkeit angebracht, diesen Umstand auch im Internet bekannt zu machen und im Firmenbuch einzutragen. Die Firmenbucheintragung nach § 3 Abs. 1 Z 15a FBG, der lediglich deklarative Wirkung zukommt, wird vom Gericht aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Abgabenbehörde von Amts wegen verfügt. Kommt es in weiterer Folge (z.B. nach einem Wiedereinsetzungsantrag) zu einer Abänderung etc. des Feststellungsbescheids, hat die Abgabenbehörde auch dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen, das sodann eine amtswegige Löschung der Eintragung vorzunehmen hat. Da das Gericht den Beschluss über die Eintragung der Scheinunternehmerschaft auch dem/der betroffenen Rechtsträger/in zuzustellen hat, wird es unter Umständen feststellen, dass die möglicherweise noch im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift tatsächlich keine Abgabestelle (mehr) ist. Ist dies der Fall, so hat das Gericht von Amts wegen (vgl. § 21 Abs. 3 letzter Satz FBG) auch die Eintragung nach § 3 Abs. 1 Z 4a FBG (Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist) vorzunehmen. Der letzte Satz des Abs. 11 stellt klar, dass die Abgabenbehörde auch einen Antrag gemäß § 40 FBG zu stellen hat, wenn sie im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung der Scheinunternehmerschaft einer Kapitalgesellschaft zur Überzeugung gelangt, dass diese Kapitalgesellschaft vermögenslos ist. Abs. 12 sieht vor, dass auf das Verfahren die Vorschriften der BAO sinngemäß anzuwenden sind. Abs. 12 Z 1 nimmt für die zu erteilende Rechtsmittelbelehrung darauf Rücksicht, dass die Mitteilung nach Abs. 4 kein Bescheid ist. Weiters ist auf das ordentliche Verfahren im Falle der Erhebung des Widerspruchs hinzuweisen. Abs. 12 Z 2 legt die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu erlassenden Bescheid mit einer Woche fest. Durch den Ausschluss von § 245 Abs. 3 BAO wird einseitig bewirkbaren Fristverlängerungen begegnet, um sozialbetrügerisch agierenden Unternehmen die Möglichkeit zu Verfahrensverzögerungen zu nehmen. Abs. 12 Z 3 verkürzt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung von drei Monaten auf zwei Wochen. Bei Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 6 hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Vorsprache muss nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erfolgen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag mitunter von einem Rechtsvertreter eingebracht wird, was die gleichzeitige oder frühere persönliche Vorsprache de facto verunmöglichen oder zumindest erschweren würde. Die absolute Höchstfrist nach § 309 BAO für den Wiedereinsetzungsantrag wird von fünf Jahren auf sechs Wochen verkürzt. Zu § 9 SBBG: Die Haftungsregelung ergänzt die behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Sozialbetrugs auf der zivilrechtlichen Ebene. Auftraggeber/innen, die sich bewusst oder grob fahrlässig eines Scheinunternehmens zur Abwicklung eines Auftrages bedienen, sollen im Sinne einer generalpräventiven Wirkung für die Löhne der bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Arbeitnehmer/innen haften. Die Haftung bezieht sich auf alle Entgelte aus Arbeitsleistungen, die mit der Beauftragung in Verbindung stehen und wird mit der rechtskräftigen Feststellung über das Vorliegen der Scheinunternehmereigenschaft begründet. Sie soll jenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die meist unter prekären Rahmenbedingungen beschäftigt werden, eine zusätzliche Absicherung ihrer Lohnzahlungen verschaffen. Die Haftung erfordert jedenfalls, dass das Auftrag gebende Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt. Eines dieser subjektivenTatbestandselemente muss zum Zeitpunkt der Beauftragung erfüllt sein. Das Tatbestandselement „wissen musste“ erfordert die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Auftraggebers und ist einem grob fahrlässigen Verhalten gleich zu setzen. Ein grob fahrlässiges Verhalten wird insbesondere dann vorliegen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt wird. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Eine grobe Fahrlässigkeit setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Nicht verbunden sind damit akribische Nachforschungsobliegenheiten des/der Auftraggebers/Auftraggeberin ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinunternehmens. Das Tatbestandselement wird vielmehr erst dann erfüllt sein, wenn objektive Umstände gegeben sind, die den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nach sich ziehen, diese dem/der Auftraggeber/in tatsächlich bekannt sind und der/die Auftraggeber/in dennoch ohne weiteres die Beauftragung vornimmt. So wird etwa einem sorgfältigen Unternehmen auffallen müssen, dass ein potentieller Auftragnehmer kein professionelles Auftreten hat, wie z.B. durch das gänzliche Fehlen von Informationen wie Firmenadresse oder sonst üblichen Kontaktdaten wie auch bspw. das Fehlen eines Internetauftrittes, in dem weitere Referenzen Ansprechpersonen und Kontaktdaten genannt sind. Weitere Anzeichen können das gänzliche Fehlen schriftlicher Korrespondenz aus der sich Firmenummer und UID etc. ergibt, oder die beharrliche Ablehnung Besprechungen über geschäftliche Angelegenheiten in den Geschäftsräumlichkeiten des potentiellen Auftragnehmers abzuhalten, sein. Ganz klar grob fährlässig wäre eine Beauftragung eines Unternehmens, das bereits in der Liste des BMF gemäß § 8 Abs. 10 veröffentlicht wurde. Sollte der/die Auftraggber/in in diesen Fällen dennoch eine Beauftragung vornehmen, wird von einem „wissen musste“ auszugehen sein." Soweit der Auszug aus der Regierungsvorlage 692 der Beilagen XXV.GP. Artikel 7. (1) B-VG: Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten ( BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 ). Artikel 2 StGG: Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich ( RGBl. Nr. 142/1867 ). Art 87 Abs 1 B-VG: Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig ( BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 ). Artikel 130 B-VG (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden | | | | | | | | | | | | 1. | gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; | 2. | gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; | 3. | wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. | | (Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017 ) (1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über | | | | | | | | | | | | 1. | Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder | 2. | Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder | 3. | Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder | 4. | Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten | vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. (2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten. (3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. (4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn | | | | | | | | | | | | 1. | der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder | 2. | die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist ( BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 ). Artikel 132 B-VG (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: | | | | | | | | | | | | 1. | wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet ( BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ); Für den gegenständlichen Fall maßgeblich sind ferner das rechtsstaatliche Prinzip und das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleitete Prinzip des effektiven Rechtsschutzes (VfGH vom 23.2.2016, G574/2015), sowie der Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems (Rechtstypenzwang) (VfSlg 17.137). III.) Präjudizialität der bekämpften gesetzlichen Bestimmungen / Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bekämpften gesetzlichen Normen als Vorfrage für die Entscheidung der beim BFG anhängigen Rechtssache 1.) Wirksame Zustellung des bekämpften Bescheides? Präjudizialität des § 8 Abs 6 SBBG , erster Satz , u.a. auch der Wortfolge „...ohne Zustellnachweis“ (siehe Punkt V.1) ; Präjudizialität des § 8 Abs 8, zweiter Satz SBBG ; Anfechtungsumfang a.) Präjudizialität des § 8 Abs 6 erster Satz SBBG, u.a. auch der Wortfolge „ohne Zustellnachweis“, sowie des § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG Zunächst ist im Verfahren vor dem BFG die Frage zu klären, ob der durch die Bf bekämpfte Bescheid vom 13.8.2018 der Bf überhaupt zugestellt worden ist, und , bejahendenfalls, wann diese Zustellung erfolgt ist: Das Finanzamt hat versucht, wegen Unmöglichkeit einer elektronischen Zustellung (§ 8 Abs 5 und 6 erster Satz SBBG) den Feststellungsbescheid gem. § 8 Abs 8 zweiter Satz und Abs 6 erster Satz SBBG wie folgt zuzustellen: Es hat dieses Schriftstück in ein Kuvert gegeben und dieses Kuvert an der Eingangstüre des Geschäftslokals der Bf am 13.8.2018 angeklebt (AV vom 13.8.2018 samt 3 Fotos).

Normen und Schlagworte

Verdachtsmitteilungohne ZustellnachweisZustellungWiderspruchVerdachtErmittlungsverfahrenRechtsmittelfristBeschwerdefrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Normenprüfung (VfGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RN/4100001/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RN.4100001.2019
Stammnummer
123819
Gültig
23.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF