Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4226-W/02
Ausländische Kapitalerträge sind zur Vermeidung der Anwendung der europarechtsiwdrigen Normen §§ 37 Abs.4 und § 93 EStG einer Abzugssteuer von 25% zu unterwerfen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4226-W/02vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Exinger GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien,
Friedrichstr. 10, vom 10. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird mit € 48.346,84 (S 665.267,-)
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage sind der am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeführten Berechnung sowie den angeschlossenen Berechnungsblättern
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2001 Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von ATS 2.260.967,- und
Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Grund ausländischer Dividenden
in Höhe von ATS 6.790,-
In der Beilage zur Steuererklärung 2001 wurde
ausgeführt, dass im Hinblick auf die EU Widrigkeit der Besteuerung
ausländischer Dividenden zu einem Tarif, der über dem 25% Satz
für vergleichbare inländische Erträge liegt, die
ausländischen Dividenden in Höhe von € 493,93 nicht unter der
Kennzahl 361 ausgewiesen worden sind.
Für die Dividenden wurde die pauschale Besteuerung mit
dem Satz von 25 % beantragt. Weiters wurde die anrechenbare ausländische
Quellensteuer gemäß Art 10 DBA Österreich -USA in
Höhe von € 74,01 bekannt gegeben.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001. Die ausländischen Dividenden wurden nicht pauschal
mit 25 % besteuert.
Begründend wurde ausgeführt, da es sich um
ausländische Kapitaleinkünfte handelt, unterliegen diese nicht der
Endbesteuerung.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde bezugnehmend
auf das anhängige Vorabentscheidungsersuchen des VwGH Berufung erhoben. In
dem Vorabentscheidungsersuchen wurde an den EuGH die Frage gestellt, ob die
Kapitalverkehrsfreiheit im Art 56 und Art 58 EG-Vertrag der unterschiedlichen
Besteuerung von Einkünften aus inländischen Dividenden und
ausländischen Dividenden nach österreichischem Recht
entgegensteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I
2003/71), welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden.
Auch die Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegten
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73b und 73d
EG-Vertrag ( jetzt Artikel 56 EG und 58 EG) wie folgt:
1.) Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen
Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung
des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kaptalerträge zu gewähren, lässt sich nicht
damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigerem Besteuerungsniveau
unterliegen.
Dem Antrag auf pauschale Besteuerung Einkünfte aus
ausländischen Dividenden mit dem Satz von 25 % entsprechend dem für
inländische Einkünfte geltenden Steuersatz gemäß
§ 95 EStG, sodass Endbesteuerungswirkung analog zu
inländischen Einkünften eintreten kann, war der vorstehenden
Rechtsprechung folgend daher stattzugeben.
Die festgesetzte Einkommensteuer ohne Einbeziehung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt S 664.588,-.
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
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S
6.790,00
|
25%
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S
1.697,50
|
Quellensteuer
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S
1.018,40
|
|
S
679,10
|
Abgabenschuld lt. Berechnungsblatt
|
S
664.588,00
|
Einkommensteuer
|
S
665.267,00
Wien, am 25.
August 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4226-W/02
- Stammnummer
- 11497
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF