Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1074-L/07
Anläßlich der Veranlagung sind die entsprechenden Normen anzuwenden; angebliche Informationen durch Finanzbeamte entwickeln keinen Normcharakter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1074-L/07vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 7. Dezember 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 29. November 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003
bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bw. bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren 2003 und 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung
machte sie in beiden Jahren je einen Verlustabzug in Höhe von
20.362,00 € geltend, der anlässlich der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 zur Gänze, 2004 in Höhe von
16.132,98 € berücksichtigt wurde. Die Abgabenbehörde
erster Instanz erließ am 29. November 2006 hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO und Einkommensteuerbescheide 2003
und 2004, in denen ein Verlustabzug nicht vorgenommen wurde. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vortragsfähige Verlust aus
2000 vorrangig mit den positiven Einkünften des Jahres 2002
auszugleichen sei; aufgrund des wiederaufzunehmenden Verfahrens für 2002
werde der Verlust aus 2000 anlässlich der Veranlagung 2002 zur
Gänze aufgebraucht. In gegen die Einkommensteuerbescheide 2003
und 2004 vom 29. November 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufungen
wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einkommensteuerbescheide 2003
und 2004 rechtskräftig waren, keine neuen Tatsachen hervorgegangen seien
und daher eine Bescheidneuausstellung nicht rechtmäßig sei. Ein
Mitarbeiter des Finanzamtes habe die nunmehrige Bw. auf die Möglichkeit der
Verlustabschreibung aufmerksam gemacht, er habe ihr gezeigt, wie sie das
Formular auszufüllen habe. Die Abgabenbehörde erster Instanz
wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab: Der
beantragte Verlust sei im Veranlagungsjahr 2000 in Höhe von
20.362,00 S (1.479,76 €) entstanden (entgegen den Angaben der
nunmehrigen Bw. in den Anträgen zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 und
2004 in Höhe von 20.362,00 € anstatt 20.362,00 S). Der
Verlustabzug hätte gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 zum ehestmöglichen
Zeitpunkt durchgeführt werden müssen (hier 2002). Die
ursprüngliche Anerkennung in den Veranlagungsjahren 2003 und 2004 sei
aufgrund des automatisierten Veranlagungsverfahrens erfolgt. Die Bw.
stellte rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In einer nachgereichten Berufung
wiederholte sie im Wesentlichen die Berufungsausführungen hinsichtlich der
Information durch einen Finanzbeamten. Den Betrag von 20.362,00 € und
die Formularstelle habe man ihr am Finanzamt gesagt, sie habe korrekt gehandelt.
Auf die in den Berufungsvorentscheidungen angeführte Bezeichnung des
Verlustbetrages aus 2000 mit Euro anstatt Schilling durch die Bw. ging sie nicht
ein. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagung 2002 eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO durchführte und in der in Folge
durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung einen Verlust in Höhe von
1.479,76 € abzog. Auch dagegen wurde Berufung eingebracht mit
derselben Begründung wie in den gegenständlich zu behandelnden
Berufungen. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte die Entscheidung
über die Berufung bis zur Entscheidung der gegenständlich zu
behandelnden Berufungen aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch
Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind
(Verlustabzug). Dies gilt nur - wenn die Verluste durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und -
soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Da die
nunmehrige Bw. gegen die von der Abgabenbehörde erster Instanz in den
Berufungsvorentscheidungen festgestellte Höhe des Verlustes i.H.v.
1.479,76 € keine logischen Argumente vorbrachte, ist - wie
augenscheinlich - von einer Verwechslung von Euro und Schilling auszugehen
(Verlust aus 2000 in Höhe von 20.362,00 S = 1.479,76 €,
jedoch nicht 20.362,00 €). Da sie auch keine begründeten
Ausführungen machte, weshalb der Verlustabzug nicht normentsprechend im
nächstmöglichen Jahr (hier 2002) erfolgte, kann ihrem
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden. Was die
Berufungsausführungen zur Information durch einen Finanzbeamten betrifft,
so ist auf Art. 18/1 B-VG ("die gesamte staatliche Verwaltung darf nur
aufgrund der Gesetze ausgeübt werden") zu verweisen: Allein aus dieser Norm
geht hervor, dass die Berufungsargumentation nichts für die Bw. bringt, da
im berufungsgegenständlichen Fall die entsprechende Norm (hier
§ 18 Abs. 6 EStG 1988) anzuwenden ist. Eventuell
erfolgte (nicht belegte) Auskünfte entwickeln keinen Normcharakter und
können i.d.F. bei Bescheiderlassung nicht Berücksichtigung
finden.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1074-L/07
- Stammnummer
- 32224
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF