…zu führen und Lohnabgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge) zu entrichten gewesen wären. Gegenteilige Anhaltspunkte, wonach die angeführten Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen erbracht worden seien, vermag nämlich weder das Beschwerdevorbringen noch der erhobene Sachverhalt zu erweisen. Damit sind aber auch ausreichende Anhaltspunkte für das Tatbild einer…
…zur Last gelegte schuldhafte Nichtabfuhr von Lohnsteuer nicht begangen. 4. In den nachbezeichneten Monaten hätte die Firma sowie im vorigen Punkt beschrieben, die Löhne berechnet, verbucht und beim Finanzamt angemeldet, aber nur teilweise ausbezahlt (Lehrlingsentschädigungen), dafür aber die gesamte, für alle Dienstnehmer errechnete Lohnsteuer an…
…zur Last gelegte schuldhafte Nichtabfuhr von Lohnsteuer nicht begangen. 4. In den nachbezeichneten Monaten hätte die Firma sowie im vorigen Punkt beschrieben, die Löhne berechnet, verbucht und beim Finanzamt angemeldet, aber nur teilweise ausbezahlt (Lehrlingsentschädigungen), dafür aber die gesamte, für alle Dienstnehmer errechnete Lohnsteuer an…
…Verfahren bestehen könnte. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Nichtabfuhr von Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit für Dienstnehmer des Bw. bzw. der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses bezeichneten Personengesellschaften. Die Nichtabfuhr von Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen durch die AUVA und ein eventueller zivilrechtlicher Anspruch…
…hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass laut den Vorstellungen des A die Nichtentrichtung der Lohnabgaben für die Animierdamen bzw. die B-GmbH auf Dauer zu einer rechtswidrigen Entlastung führen sollte. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG…
…hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass laut den Vorstellungen des A die Nichtentrichtung der Lohnabgaben für die Animierdamen bzw. die B-GmbH auf Dauer zu einer rechtswidrigen Entlastung führen sollte. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG…
…Ergebnis keine Kenntnis von der Nichtentrichtung bzw. der Nichtabfuhr der Lohnabgaben erhalten habe, weil er sich auf Reisen befunden habe. Je länger aber die GmbH ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprochen hat, umso wahrscheinlicher ist es andererseits, dass der Geschäftsführer, der ja zwingend für seine unternehmerischen…
…Rahmen der Außenprüfung wurden seitens der vom Bf. beauftragten Steuerberatungskanzlei die Lohnabgaben für die an die Gesellschafter geschuldeten Löhne berechnet und deswegen vom Bf. als verantwortlichen Geschäftsführer nicht abgeführt, weil ihm eine derartige Zahlungsverpflichtung von der beauftragten Steuerberatung nicht mitgeteilt wurde. Zweifelsfrei ist der Bf…
…im Haftungsbescheid angeführte Lohnsteuer ist daher zu Gunsten des Bf. um diese Beträge zu kürzen, weil keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnabgaben für nicht ausbezahlte Löhne besteht und den Bf. insoweit auch keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Einer Herabsetzung der Lohnsteuer auf Null - wie…
…dafür erbracht, dass Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume ab Juni 1997 seitens der Gewerkschaft Y. geleistet worden seien. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass aufgrund der (Nicht)-Einbehaltung und Nichtabfuhr von Lohnabgaben ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. auszugehen sei…
…kein Einbehalt und keine Nichtabfuhr von Lohnabgaben erfolgt ist. Eine Haftung scheidet daher von vornherein aus. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden…
…die Lohnabgaben berechnet. Die Zahlscheine an das Finanzamt, an die GKK und die Nettolöhne für die Dienstnehmer wurden von vom Steuerberater ausgedruckt und an die B-GmbH per Post übermittelt. Das Abgabenkonto der B-GmbH wurde von der Steuerberatungskanzlei nicht überwacht, es wurde aber von…
…Weiters habe I die Kosten für die Dienstnehmeranmeldungen und [teilweise] die Nettolöhne abzogen, der Restbetrag jedoch wurde an den Kunden (die B-GmbH bzw. den Beschuldigten) wieder rücküberwiesen. Die Scheinfirmen führten in der Folge keine Lohnabgaben an die für sie zuständigen Finanzämter ab und entrichteten…
…00 In der Begründung dieses Bescheides wurde – nach Zitierung der für die Inanspruchnahme der Haftung in der Bundesabgabenordung verankerten Bestimmungen – angeführt, dass sich die schuldhafte Pflichtverletzung aus der Nichtabfuhr von selbst zu berechnenden Abgaben (im Wesentlichen Lohnabgaben) ergibt. Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom 14…
…der Beschwerdeführer entgegen der ihm bekannten Verpflichtung für seine Dienstnehmer keine Lohnkonten geführt und die anfallenden Lohnabgaben zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet hat. Im Vorlageantrag vom 9.2.2014 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend noch aus: „Der Abgabenbehörde ist von Anfang an bekannt gewesen…
…Folgen der Straftaten, liegen nicht vor; so kann bei Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben in einem Ausmaß vom € 9.751,10 nicht mehr von lediglich unbedeutenden Tatfolgen gesprochen werden. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei anzumerken ist, dass dabei…
…November 2011 keinerlei Lohnabgaben bezahlt (Abfrage Abgabenkonto FA Salzburg-Stadt), was ihm keinesfalls verborgen geblieben ist. A hat daher solcherart bedingt vorsätzlich als diesbezüglich verantwortlicher Entscheidungsträger der BG-Ltd betreffend das Gehalt des C die Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Monate…
…Zahllasten und die Lohnabgaben errechnet und auch hauptsächlich selbst mit Electronic Banking an das Finanzamt überweisen hat lassen. Möglich ist es, dass WA daher zu den Fälligkeitszeitpunkten der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben über deren Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr nicht in Kenntnis gesetzt worden ist. Für den Beschuldigten spricht…
…wiederum festgestellt worden, dass trotz der genannten bescheidmäßigen Verpflichtung [wohl: des Vereines zur Einreichung monatlicher Lohnsteueranmeldungen für die Monate September 2011 bis Dezember 2012] keine Lohnsteueranmeldungen [, in welchen Lohnabgaben] in der Höhe von € 25.683,59 [offenzulegen gewesen wären,] fristgerecht eingereicht worden seien. [Anmerkung…
…die Berechnung der Lohnabgaben war noch gar nicht erfolgt. Die Behauptung des Beschuldigten, dass zeitgerecht eine Berechnung vorgelegen sei, gewinnt jedoch Gewicht durch die insoweit übereinstimmende Darstellung des Zeugen C, sodass das Bundesfinanzgericht im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten von dieser Geschehensvariante auszugehen hat. Warum…