Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0036-I/05
Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0036-I/05vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Dr. Alfred Wurzer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B, vertreten durch Dr.
Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt, 6103 Reith bei Seefeld, Lus 87,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 18. Oktober 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
21. April 2005, StrNr. 000/0000/00000-001, nach der am 15. Juni 2007
und 6. Februar 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten MMag. Johann Webhofer sowie der
Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende
Entscheidung des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass
I.a.
das gegen
B. beim Finanzamt Innsbruck unter der
StrNr. 000/0000/00000-001 wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar und März 2002 Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von € 1.846,64 und € 453,77 sowie
betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis November 2000
Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge (ohne betragliche Auswirkung) nicht
spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, anhängige Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c, erste bzw. letzte Alternative,
136, 157 FinStrG eingestellt wird,
I.b.
die gemäß
§ 49
Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu
verhängende Geldstrafe auf
€ 600,00
(in
Worten: Euro sechshundert)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf
zwei
Tage
verringert werden,
sowie
I.c.
die
B. vorzuschreibenden pauschalen
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG auf € 60,00 verringert werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 21. April 2005,
StrNr. 000/0000/00000-001, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Berufungswerber nach § 49 Ab. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt vorsätzlich a) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
02-03/2002 im Gesamtbetrag von € 2.300,41 und b) Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum 2000 bis März 2003 in
Höhe von € 9.751,13 nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet und der zuständigen Abgabenbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt
gegeben habe.
Er habe dadurch das Finanzvergehen nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde dafür nach
§ 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von
€ 1.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen
bestraft.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00
bestimmt.
Begründend hat der Spruchsenat im Wesentlichen
festgestellt, der Beschuldigte habe als Pächter das X-Hotel betrieben. Laut
Lohnsteuerprüfungsbericht vom 3. Februar 2004, AB-Nr. Y, seien
betreffend den Zeitraum 2000 bis März 2003 Abfuhrdifferenzen gegenüber
den in der Buchhaltung ausgewiesenen Beträgen und den Lohnkonten
festgestellt worden. Darüber hinaus habe er für die Monate Februar und
März 2002 die Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät eingereicht und nicht
entrichtet. Er sei für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich gewesen und habe von seinen diesbezüglichen Verpflichtungen
gewusst, sei seinen Verpflichtungen aber wegen Zahlungsschwierigkeiten im
Unternehmen nicht nachgekommen. Er habe es ernsthaft für möglich
gehalten und sich damit abgefunden, dass es dadurch zu Abgabenverkürzungen
komme. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz die bisherige Unbescholtenheit
und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, den langen Deliktzeitraum
hingegen als erschwerend berücksichtigt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 18. Oktober 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz habe festgestellt, dass der Beschuldigte laut Lohnsteuerprüfbericht
vom 3. Februar 2004, AB-Nr. Y , betreffend den Zeitraum 2000 bis März
2003 Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung ausgewiesenen
Beträgen und den Lohnkonten aufzuweisen gehabt habe. Diese Feststellungen
habe der Spruchsenat aufgrund des vorliegenden Lohnsteuerprüfberichtes
getroffen, die Einwendungen des Berufungswerbers jedoch völlig außer
Acht gelassen. Der Beschuldigte habe hiezu nämlich ausgeführt, dass
lediglich die Bedienstete AA als Arbeiterin im Sinne eines Arbeitsvertrages im
Betrieb Beschuldigten angestellt gewesen sei, während der Dienstnehmer BB
auf selbständiger Basis gearbeitet habe. Darüber hinaus sei der
Beschuldigte hinsichtlich seiner Abgabenverbindlichkeiten durch eine
professionelle Steuerberaterin vertreten gewesen und habe daher darauf vertrauen
können, dass diese mit den abgabenrechtlichen Vorschriften vertraut sei. Es
sei nicht Aufgabe des Beschuldigten (zwar vom Gesetz), die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar 2002 und März 2002
einzureichen, sondern sei diese Verpflichtung seiner Steuerberaterin oblegen.
Jedenfalls wäre es daher Aufgabe des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gewesen, die damalige Steuerberaterin des
Beschuldigten einzuvernehmen und mit ihr abzuklären, inwieweit ihre
Tätigkeiten gegangen seien und welche Verpflichtungen der Beschuldigte
tatsächlich zu erfüllen gehabt habe. Selbstverständlich habe der
Beschuldigte gewusst, dass die Lohnabgaben zeitgemäß abzuführen
bzw. zu melden seien bzw. die Umsatzsteuer ordnungsgemäß
abzuführen oder entsprechende Voranmeldungen zeitgerecht zu erstatten
seien. Diese Arbeiten hätte er jedoch ausgelagert, nämlich an seine
Steuerberaterin, und das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz habe daher zu Unrecht festgestellt, dass der Beschuldigte aufgrund von
Zahlungsschwierigkeiten im Unternehmen es unterlassen habe, wobei er dies jedoch
ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass es
dadurch zu einer Abgabenverkürzung kommen würde. In diesem
angeführten Deliktszeitraum sei der Beschuldigte noch nicht in
Zahlungsschwierigkeiten gewesen, sodass ihm jedenfalls seitens des Finanzamtes
Innsbruck zu Unrecht vorgeworfen worden sei, vorsätzlich Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge sowie Umsatzsteuerbeträge dem Finanzamt
vorenthalten zu haben. Gerade weil sich der Beschuldigte einer Steuerberaterin
bedient habe, könne ihm jedenfalls kein Vorsatz angelastet werden, zumal es
primäre Aufgabe des Steuerberaters sei, seine Mandanten auf die Abfuhr der
entsprechenden Dienstgeberbeiträge sowie Lohnsteuer- und
Umsatzsteuerverpflichtungen hinzuweisen und dementsprechende Handlungen bzw.
Erinnerungen an seine Mandanten abzufertigen.
Des weiteren habe es das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz unterlassen, die Dienstverträge von
AA und BB zu überprüfen. Lediglich AA sei - wie bereits
ausgeführt - als Arbeiterin im Betrieb des Beschuldigten beschäftigt
gewesen, während BB auf selbständiger Basis im Betrieb fungiert habe.
Damit sei er aber nicht der Lohnsteuer unterlegen, sondern habe sein Einkommen
selbständig zu versteuern und dementsprechend auch entsprechende Abgaben an
das Finanzamt zu entrichten. Die im Rahmen der Zahlungsbefehle gegen den
Beschuldigten zu zahlenden Beträge seien daher in keinster Weise
aussagekräftig und sei ein Einspruch gegen die Zahlungsbefehle nur aufgrund
von finanziellen Schwierigkeiten bzw. Unachtsamkeiten unterblieben. Dass BB die
Entgelte selbständig zu versteuern gehabt habe, gehe auch aus einem
Schreiben der Rechtsanwälte ABC in G vom 24. Jänner 2003 hervor,
wo dezidiert ausgeführt werde, dass BB in der Zeit vom 20. Dezember
2002 bis 5. Jänner 2003 als Koch im Betrieb des Beschuldigten
gearbeitet und eine selbständige, mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit
vereinbart gewesen sei. Das Finanzamt Innsbruck habe es daher unterlassen,
diesbezüglich entsprechende Erhebungen anzustellen und habe lediglich die
Zahlungsbefehle des Landes- als Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck seiner
Entscheidung zugrunde gelegt. In Ergänzung des Einspruches vom
23. April 2004 legt daher der Beschuldigte eine Kopie des Schreibens der
angeführten Rechtsanwälte vom 24. Jänner 2003 vor.
Wie bereits ausgeführt habe sich der Beschuldigte
einer Steuerberaterin bedient, um den abgabenrechtlichen Vorschriften seines
Betriebes gerecht zu werden. Selbstverständlich habe er gewusst, dass die
Lohnabgaben zeitgemäß abzuführen bzw. zu melden seien bzw. die
Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzuführen oder entsprechende
Voranmeldungen zeitgerecht zu erstatten seien. Diese Tätigkeiten habe der
Beschuldigte an seine Steuerberaterin ausgelagert gehabt, weswegen er niemals
weder auf der äußeren noch auf der inneren Tatseite die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht habe. Allein die Beiziehung einer Steuerberaterin sowie die zu
unrecht geltend gemachten Entgeltansprüche des auf selbständiger Basis
beschäftigten Dienstnehmers BB würden den Beschuldigten rechtfertigen
und es liege - wenn überhaupt - nur Fahrlässigkeit vor. Die dem
Beschuldigten zur Last gelegte Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1lit. a FinStrG liege daher tatsächlich nicht vor und der
Beschuldigte sei zu Unrecht nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer
Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verurteilt worden.
Darüber hinaus sei die über den Beschuldigten
verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 bei weitem
überhöht. Wie die Behörde selbst festgestellt habe, habe der
Beschuldigte aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit Verbindlichkeiten
in der Höhe von € 350.000,00 zu begleichen. In Anbetracht dieser
finanziellen Situation und der Bedienung einer Steuerberaterin, um seiner
Verpflichtung als Betriebsinhaber gerecht zu werden, sei die Geldstrafe in
Höhe von € 1.000,00. nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte habe
darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich gehandelt, weswegen
auch die über ihn verhängte Geldstrafe nicht gerechtfertigt
sei.
Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen der fortgesetzten Berufungsverhandlung wurde der
strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zum Faktum
Umsatzsteuer ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1
UStG 1994 in der für den gegenständlichen Tatzeitraum geltenden
Fassung hatte der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monates eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier das
Finanzamt Innsbruck) einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Vorauszahlung selbst zu berechnen hat.
Diese Voranmeldung galt als Steuererklärung. Eine sich solcherart ergebende
Vorauszahlung an Umsatzsteuer hatte der Unternehmer spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung entfiel, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wurde oder sich für den diesbezüglichen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben, wie beispielsweise derartige Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben wird.
Die Umsatzsteuer für Februar 2002 war am
15. April 2002 fällig, jene für März 2002 am 15. Mai
2002. Aus den vorliegenden Akten sowie dem Abgabenkonto des Berufungswerber,
StNr. Z, ergibt sich, dass eine eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für
Februar 2002 am 2. Mai 2002 mit einem Betrag von € 1.846,64
gebucht und mit einem auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben
unverzüglich verrechnet wurde. Eine eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung
für März 2002 wurde am 5. Juni 2002 mit einem Betrag von
€ 453,77 gebucht und ebenfalls mit einem auf dem Abgabenkonto
bestehenden Guthaben unverzüglich verrechnet.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschrift zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt. Gemäß
§ 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG tritt Straffreiheit, wenn mit
einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, nur insoweit ein,
als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden.
Die Judikatur erachtet für zulässig, die
Nachreichung von zunächst pflichtwidrig unterlassenen Meldungen als
Selbstanzeige zu werten, ohne dass es der formellen Bezeichnung als
Selbstanzeige bedarf. Da im vorliegenden Fall eine derartige Nachreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und März 2002 erfolgte und die
geschuldeten Beträge durch Verrechnung mit auf dem Abgabenkonto bestehenden
Guthaben unverzüglich entrichtet wurden, liegt hinsichtlich des die
Umsatzsteuer betreffenden Tatvorwurfes eine strafbefreiende Selbstanzeige im
Sinne des § 29 FinStrG vor, weshalb in diesem Umfang der Berufung
Folge zu geben und das Strafverfahren gemäß
§§ 82
Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG einzustellen
war.
Zum Faktum Lohnsteuer bzw.
Dienstgeberbeiträge ist zunächst festzuhalten, dass der
Berufungswerber als Pächter das X-Hotel vom 1. November 2000 bis zum
31. März 2003 betrieben hat. Hinsichtlich der dem Berufungswerber
vorgeworfenen vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der
Lohnabgaben für den Zeitraum Jänner bis November 2000 liegt
tatsächlich kein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt vor;
offenkundig wurde der diesbezügliche Zeitraum im Abgabenverfahren
irrtümlich mit dem gesamten Jahr "2000" anstatt richtigerweise mit
"Dezember 2000" umschrieben. Deshalb war der Berufung hinsichtlich der
Lohnzahlungszeiträume Jänner bis November 2000 Folge zu geben und das
Strafverfahren in diesem Umfang gemäß
§§ 82
Abs. 3 lit. c erste Alternative, 136, 157 FinStrG einzustellen. Eine
Änderung des strafbestimmenden Wertbetrages erfolgt durch diese
Präzisierung nicht.
Hinsichtlich der verbleibenden Zeiträume Dezember 2000
bis März 2003 ist zunächst auf den Bericht gemäß
§ 151 BAO iVm § 86 EStG 1988 über das Ergebnis einer
Lohnsteuerprüfung vom 3. Februar 2004, AB-Nr. Y zu verweisen. Dort
wurden Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den
Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen in folgendem Umfang
festgestellt: für den Zeitraum 2000 (richtig: Dezember 2000, siehe
die obigen diesbezüglichen Ausführungen) in Höhe von
€ 7,57 (Lohnsteuer) und € 54,06 (Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe), für den Zeitraum
2001 in Höhe von € 3.103,43 (Lohnsteuer) und € 1.697,40
(Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe), für den Zeitraum 2002 in Höhe von
€ 1.894,90 (Lohnsteuer) und € 754,27
(Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe), und für den Zeitraum 2003 (richtig: Jänner
bis März 2003) in Höhe von € 1.367,71 (Lohnsteuer) und
€ 871,79 (Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe).
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie die obgenannten Lohnabgaben nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt, es sei denn,
dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe der geschuldeten Abgaben bekannt gegeben wird.
Von Seiten des Beschuldigten wie des Amtsbeauftragten
wurden keine Einwendungen gegen diese Feststellungen erhoben, sodass sie - nach
Konkretisierung der inkriminierten Zeiträume durch den Berufungssenat -
unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden
können.
Der Berufungswerber hat den objektiven Tatbestand des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnabgaben
für die Lohnzahlungszeiträume Dezember 2000 bis März 2003
verwirklicht. Die vorgeworfenen Gesamtsummen für 2001, 2002 bzw.
Jänner bis März 2003 waren mangels weiterer Anhaltspunkte durch den
Berufungssenat in freier Beweiswürdigung gleichmäßig zu
verteilen (Jänner bis Dezember 2001 jeweils Lohnsteuer € 258,62
und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
€ 141,45, Jänner bis Dezember 2002 jeweils Lohnsteuer
€ 157,91 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe € 62,85, Jänner bis März 2003 jeweils
Lohnsteuer € 455,90 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe € 290,60). Der strafbestimmende Wertbetrag
beläuft sich damit insgesamt auf € 9.751,10.
Soweit sich das Berufungsvorbringen auf Feststellungen
bezieht, die in der gegenständlichen Lohnsteuerprüfung zu
Nachforderungen im Zusammenhang mit den Dienstnehmern AA und BB für den
Zeitraum 2003 getroffen wurden, ist zu bemerken, dass diese Nachforderungen zwar
in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses thematisiert,
tatsächlich aber nicht Verfahrensgegenstand waren und auch schon vom
Spruchsenat bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht
berücksichtigt wurden.
Die Finanzordnungswidrigkeit des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG setzt auf ihrer subjektiven Tatseite vorsätzliches
Handeln voraus. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Berufungswerber hat in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2007 ebenso wie in der Berufungsschrift
angegeben, dass er gewusst hat, dass Lohnabgaben zu bezahlen und wann sie
fällig sind.
Er bestreitet in der Berufungsschrift jedoch,
vorsätzlich gehandelt zu haben, weil er sich einer Steuerberaterin bedient
und diese Arbeiten an sie ausgelagert habe. Aus diesem Grunde wurde die damalige
steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers, Frau Wirtschaftstreuhänderin
Mag.XY, in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2008
zeugenschaftlich befragt. Diese hat angegeben, sie habe für den
Berufungswerber die Lohnverrechnung gemacht. das Personal sei abgerechnet,
Lohnkonten geführt und Beitragsnachweisungen bei der Gebietskrankenkassa
eingereicht worden. Der Berufungswerber habe als Klient die Lohnzettel für
die Dienstnehmer und die Zahlscheine für Krankenkasse, Finanzamt und
Gemeinde bekommen. Die Lohnverrechnung sei stets zeitgerecht vor Fälligkeit
erfolgt. Sie habe den Berufungswerber auch belehrt, dass diese Lohnabgaben zu
bestimmten Fälligkeitszeitpunkten zu bezahlen seien. Die Zahlungen seien
vom Berufungswerber vorzunehmen gewesen, er habe auch die Buchungsmitteilungen
vom Finanzamt bekommen.
Aus dieser schlüssigen und mit der Aktenlage
übereinstimmenden Zeugenaussage der Wirtschaftstreuhänderin Mag.XY
sowie aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers ergibt sich zweifelsfrei,
dass ihm die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben oblag und ihm dies auch
bekannt war. Er hat somit jedenfalls vorsätzlich im Sinne des § 8
Abs. 1 FinStrG gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht. Offenkundig liegt
der tatsächliche Grund für die Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Obliegenheiten darin, dass der Berufungswerber - wie er auch selbst
eingeräumt hat - aufgrund seiner finanziellen Zwangslage jeweils vor der
Fälligkeit die Entscheidung getroffen hat, nicht die Lohnabgaben zu
bezahlen, sondern zur Fortsetzung seines Betriebes anderweitige Verpflichtungen
zu bedienen. Dazu ist aber anzumerken, dass Zahlungsschwierigkeiten die Annahme
von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
keineswegs ausschließen, zumal sich der Steuerpflichtige bei
unzureichenden Mitteln von seiner strafrechtlichen Verantwortung durch die
Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien kann (vgl. VwGH vom
25.11.2002, 98/14/0106).
Hinsichtlich der Strafbemessung ist
auszuführen:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG werden
Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet
entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet, weshalb die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe € 4.875,55 beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist
Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung
sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 leg.cit. in der
Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni
2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung
für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Berufungswerbers in
Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschriften
über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 21. April
2005 sowie über die mündliche Berufungsverhandlung vom 15. Juni
2007 ergibt sich, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Berufungswerber
geschieden und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind ist. Der
geschiedenen Ehegattin zahlt er monatlich € 40,00 an Unterhalt. Er ist
im X-Barbetrieb angestellt und bezieht netto ohne Zuschläge
€ 1.200,00, 14x jährlich. Aufgrund des aus dem abgeschlossenen
Privatkonkursverfahren resultierenden Zahlungsplanes zahlt er
ca. € 650,00 monatlich.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe
auszumessen ist, beträgt also € 4.875,55. Hielten sich die
Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden
Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen
Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund
€ 2.400,00 zu verhängen gewesen.
An Milderungsgründen liegen vor die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, seine finanzielle
Zwangslage, die ihn zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, und die
Schadensgutmachung im Ausmaß von € 7.240,74 sowie - wenngleich
von geringerer Bedeutung - das letztendlich doch als geständig anzusehende
Verantwortung des Berufungswerbers sowie der seit Begehung der Taten
eingetretene Zeitablauf. Erschwerend ist hingegen die Vielzahl der deliktischen
Angriffe über drei Jahre hinweg.
Insgesamt überwiegen doch die Milderungsgründe
massiv, sodass dieser Betrag um die Hälfte auf € 1.200,00
herabzusetzen ist.
Die derzeit schlechte Finanzlage des Beschuldigten
schlägt sich mit einem nochmaligen Abschlag um die Hälfte zu Buche,
sodass sich eine Geldstrafe von € 600,00 - das sind 12,3% des
Strafrahmens - als schuld- und tatangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der Geldstrafe oder sogar eine
Abstandnahme von einer solchen ist dem Berufungssenat jedoch insbesondere in
Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Die Voraussetzungen des § 25 FinStrG für ein Absehen von der
Verhängung einer Strafe, ein geringfügiges Verschulden der Täter
und keine bzw. nur unbedeutende Folgen der Straftaten, liegen nicht vor; so kann
bei Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben in einem Ausmaß vom
€ 9.751,10 nicht mehr von lediglich unbedeutenden Tatfolgen gesprochen
werden.
Die obigen Ausführungen gelten auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei anzumerken ist, dass dabei
überdies der Aspekt der ungünstigen Finanzlage des Beschuldigten ohne
Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz Ersatzfreiheitsstrafen gerade für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen vorzuschreiben sind.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von
€ 7.000,00 bis € 8.000,00 üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
Unter Berücksichtigung dieser Spruchpraxis sowie der
Herabsetzung der Geldstrafe ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage
herabzusetzen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG werden die pauschalen Verfahrenskosten mit 10% der verhängten
Geldstrafe, maximal aber mit € 363,00 ausgemessen. Die
Verfahrenskosten waren daher auf € 60,00 verringern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-I/05
- Stammnummer
- 34025
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF