…im Ergebnis keine Kenntnis von der Nichtentrichtung bzw. der Nichtabfuhr der Lohnabgaben erhalten habe, weil er sich auf Reisen befunden habe. Je länger aber die GmbH ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprochen hat, umso wahrscheinlicher ist es andererseits, dass der Geschäftsführer, der ja zwingend für seine…
…verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Hat im gegenständlichen Fall der Verantwortliche hinsichtlich der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben lediglich wenngleich grob fahrlässig gehandelt, erfüllt…
…dem Spruchsenat in Salzburg betreffend A als Abgabepflichtiger hat die Hinterziehungen von Umsatz- und Einkommensteuer bezüglich der Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 betroffen (Pkt. B.). Es ist ausgeschlossen, dass diese Abgabenarten für diese Jahre auch Gegenstand einer Außenprüfung für Lohnabgaben im Jahre 2014 gewesen sein könnten…
…Nicht gelten kann dies mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hinsichtlich des Vorwurfes, A habe zumindest bedingt vorsätzlich die Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren 2011 bis…
…schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen eine Verkürzung von Lohnsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Die Verkürzung war eingetreten, wenn die Lohnabgaben, also…
…2010. Die Meldung der Lohnabgaben für die Zeiträume September bis Dezember 2010 erfolgten erst am 14.03.2011. Des Weiteren wurde erst am 27.09.2011 eine Umsatzsteuererklärung für 12/2010 nachgereicht, weil in diesem Zeitraum eine USO- Prüfung des FA ***42*** bei der ***17…
…schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen eine Verkürzung von Lohnsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Die Verkürzung war eingetreten, wenn die Lohnabgaben, also…
…dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Tatbestand ist somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach…
…eingeklagt worden - sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie die rückständigen Lohnabgaben nicht entrichten könne, weshalb ihre Schuldfähigkeit zu verneinen sei. Diesbezügliche Beweisunterlagen würden nachgereicht. Auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe versucht, bei der Bw. rückständige Beiträge im Haftungsweg geltend zu machen und sogar ein…
…eine allfällig nicht erfolgte Bekanntgabe der nicht entrichteten oder abgeführten Abgaben innerhalb dieser Frist. Wäre der Arbeitgeber (die GmbH) zur fristgerechten Bekanntgabe der Lohnabgaben (mittels Bescheid) verpflichtet gewesen und wäre diese Verpflichtung durch den Geschäftsführer - in Verbindung mit einer vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr - vorsätzlich verletzt…
…zur Nichtabfuhr der Lohnsteuer gekommen wäre. Rückwirkend betrachtet sei seine Kontrolltätigkeit im Bereich der Lohnverrechnung nicht ausreichend gewesen. Weiters hat der Bw. darauf verwiesen, dass aufgrund eines durchgehenden Guthabens auf dem Abgabenkonto aus Umsatzsteuervoranmeldungen dem Staat kein Schaden durch die nicht rechtzeitige Meldung der Lohnabgaben…
…Nichtabfuhr von Lohnabgaben durch den belangten Verband, veranlasst durch dessen Entscheidungsträger, als in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung nach sich ziehende Verfehlungen schon deshalb mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, als andere potentielle Täter bzw. Verantwortliche in vergleichbaren Lebenssituationen von der Begehung gleichgelagerter Finanzvergehen…
…somit nach dem vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der Lohnsteuer von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. auszugehen. Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer kann seitens des Bw. nicht mit dem Hinweis auf das Fehlen dafür ausreichender Mittel gerechtfertigt werden. Die termingerechte Meldung der Lohnabgaben mag strafrechtlich von Relevanz sein…
…die absichtliche Nichtführung der Lohnkonten betreffend bestimmte Arbeitnehmer und Nichtabfuhr der diese betreffenden Lohnsteuern bzw. Nichtentrichtung der diese betreffenden Dienstgeberbeiträge hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis Dezember 2009) durch Verjährung. Der Fristenlauf zur Verjährung beginnt bei Erfolgsdelikten (hier: die Verkürzung der Lohnabgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten…
…er, der Beschuldigte, in das damalige Finanzstrafverfahren zu StrNr. 091/2005/00371-001 eingebunden war und er mit dem damaligen Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, nämlich der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt und (damals) der Nichteinreichung der diesbezüglichen Anmeldungen…
…Hinsichtlich der Lohnabgaben 1996 ist dem Bw. daher zu entgegnen, dass diese bereits in den Jahren 1993 bis 1996 zu gesetzlich festgelegten Terminen fällig waren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die durch Fehlberechnungen verursachte Nichtabfuhr dieser Selbstbemessungsabgaben eine Verletzung der dem Vertreter obliegenden…
…abgeführt (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der E GmbH vom 11. Mai 2007). Die am 15. Februar 2006 fälligen Lohnabgaben für Jänner 2006 in Höhe von € 8.066,86 (L 01/06) + € 2.234,12 (DB 01/06) wurden solcherart verspätet erst am 19…
…BAO für die zuwenig abgeführten Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag ein Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt 40.161,00 S festgesetzt. Auf die Nichtabfuhr der Lohnabgaben entfallen folgende Beträge (in S): | Lohnsteuer 01-12/2000 | 1,447.559,00 | Lohnsteuer 01/2001 |…
…Jänner bis Juni 2003 in der Höhe von insgesamt 3.105,54 Euro fielen in den Zeitraum der aufrechten Geschäftsführertätigkeit. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. sei auf Grund der in ungekürzter Höhe erfolgten Auszahlung der Löhne in Verbindung mit der Nichtabfuhr der Lohnabgaben erwiesen. Im…
…Aus der Saldenliste ergebe sich, dass Ein- u. Ausgänge am Bankkonto stattgefunden hätten, welche Zahlungen an Miete, Strom, Telefon und Zug-um Zug-Geschäfte betroffen hätten. Im gegenständlichen Fall liege keine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtabfuhr der Lohnabgaben vor, da der Bf. die Auszahlung der…