Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0363-G/06
Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-G/06vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Herbert Grabner, Steuerberater, 8010 Graz,
Maiffredygasse 2, vom 21. Juni 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt, vertreten durch Mag. Hubert List, vom 21. Mai 2001
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach
der am 18. Dezember 2007 in 8018 Graz,
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Bw. wird
als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO für die folgenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
GmbH im Ausmaß von 13.771,74 € in Anspruch genommen:
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Abgabe/Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag in
S
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Betrag in
Euro (94,15641 %)
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Lohnsteuer 10/00
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15.11.2000
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38.718,00
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2.649,33
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Lohnsteuer 11/00
|
15.12.2000
|
47.043,00
|
3.218,97
|
Lohnsteuer 12/00
|
15.01.2001
|
44.073,00
|
3.015,75
|
Dienstgeberbeitrag 10/00
|
15.11.2000
|
23.732,00
|
1.623,89
|
Dienstgeberbeitrag 11/00
|
15.12.2000
|
25.077,00
|
1.715,93
|
Dienstgeberbeitrag 12/00
|
15.01.2001
|
22.621,00
|
1.547,87
|
|
|
201.264,00
|
13.771,74
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) vertrat seit
31. Jänner 1989 selbständig und seit 30. Oktober 1993 als
alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer die mit dem
Gesellschaftsvertrag vom 7. Oktober 1981 errichtete GmbH (im Folgenden kurz
GmbH).
Mit dem Beschluss des
Landesgerichtes für ZRS Graz vom 11. April 2001 wurde
über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Ende April 2001 eingestellt. Mit
dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
25. November 2004 wurde der Konkurs nach Verteilung des
Massevermögens (Quote 5,84359 %) gemäß
§ 139 KO aufgehoben und in weiterer Folge die Firma von Amts
wegen im Firmenbuch gelöscht.
Mit dem Haftungsbescheid vom 21. Mai 2001 nahm das
Finanzamt Graz-Stadt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§§ 9 und 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der GmbH . im Gesamtausmaß von 328.839,25 S
(23.897,68 €) in Anspruch und forderte ihn auf, diesen Betrag
innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten:
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Lohnsteuer 07/00
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4.263,25
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Lohnsteuer 09/00
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76.735,00
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Lohnsteuer 10/00
|
38.718,00
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Lohnsteuer 11/00
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47.043,00
|
Lohnsteuer 12/00
|
44.073,00
|
Lohnsteuer 01/01
|
20.146,00
|
Dienstgeberbeitrag 09/00
|
20.219,00
|
Dienstgeberbeitrag 10/00
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23.732,00
|
Dienstgeberbeitrag 11/00
|
25.077,00
|
Dienstgeberbeitrag 12/00
|
22.621,00
|
Dienstgeberbeitrag 01/01
|
6.212,00
Die Geltendmachung der Haftung
wurde auf die §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO
gestützt. Führe der Geschäftsführer Abgaben nicht ab,
sondern verwende die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel
für andere Zwecke, liege darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.
Bei der Lohnsteuer sei die Einrede der nicht ausreichenden Mittel nicht
zielführend, weil in diesem Fall die zur Auszahlung gelangenden Löhne
so weit zu vermindern seien, dass die davon zu berechnenden
Lohnsteuerbeträge in den zur Verfügung stehenden Mitteln Deckung
fänden.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom
21. Juni 2001 und der die Berufung ergänzenden Eingabe vom
15. Oktober 2001 wird vorgebracht, eine schuldhafte Pflichtverletzung im
Sinne des § 9 BAO liege nicht vor. Die Entrichtung der Lohnabgaben sei
in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach den jeweils verfügbar
gewesenen Mitteln vorgenommen worden. Die Abdeckung der Lohnabgaben 2000 sei zur
Gänze bzw. zumindest teilweise durch Aufrechnung mit den
Umsatzsteuerguthaben erfolgt. Dass darüber hinaus einzelne Lohnabgaben
unberichtigt geblieben seien, sei darauf zurückzuführen, dass auch die
gänzliche Entrichtung der übrigen Verbindlichkeiten nicht möglich
gewesen sei, zumal bei der Entrichtung der Abgabenschulden vordringlich auf
Zahlungen für die KG, die in engem Zusammenhang mit der GmbH . gestanden
sei, Bedacht genommen worden sei.
Der Bw. habe alles unternommen, um die schwierige
finanzielle Situation zu verbessern und die Mittel für die Abdeckung der
noch offenen Lohnabgaben aufzubringen. Aus dem Schreiben vom 27. Februar
2001 an das Finanzamt Graz-Stadt gingen die Bemühungen des Bw. um eine
Lösung der finanziellen Probleme hervor. Erfolg versprechende Verhandlungen
mit zwei großen Medienunternehmen seien bereits im Jahr 2000 geführt
worden. Da sie letztlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, habe
Anfang April das Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen.
Bei den im angefochtenen Bescheid dargestellten
Beträgen an Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag bestünden
betragsmäßig gravierende Widersprüche zu den aus der
Kontonachricht für das Jahr 2000 bzw. aus den Buchungsmitteilungen für
2000 und 2001 hervorgehenden, durch die Finanzkasse verbuchten Zahlungen. So
seien die Lohnabgaben 09/2000 und 01/2001 zur Gänze durch Aufrechnung der
Umsatzsteuerguthaben 08/2000 bzw. 12/2000 abgedeckt worden. Es verbleibe daher
nur ein Haftungsbetrag von insgesamt 205.627,25 S.
Die Lohnabgaben und sonstigen Selbstberechnungsabgaben
seien dem Finanzamt immer termingerecht zur Kenntnis gebracht worden.
Aus dem laufenden
Insolvenzverfahren sei für die Gläubiger eine günstige
Entwicklung der Quote zu erwarten, weshalb eine betragsmäßige
Festlegung der Haftung derzeit noch nicht möglich sei. Aus der zuletzt
ergangenen Buchungsmitteilung ergebe sich überdies, dass die Einbringung
des offenen Abgabenrückstandes ausgesetzt worden sei.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2004 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Das Vorbringen, das Finanzamt sei nicht
schlechter als andere Gläubiger gestellt worden, gehe für Lohnabgaben
ins Leere. Im Fall nicht ausreichender finanzieller Mittel seien die zur
Auszahlung gelangenden Löhne so weit zu vermindern, dass diese und die
davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den "zur Verfügung
stehenden Mitteln" Deckung finden könnten (Hinweis auf § 78
Abs. 3 EStG).
Im Vorlageantrag wird vom Bw. vorgebracht, die
Rechtsansicht des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung würde
für den Fall, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung der
Löhne und Gehälter nicht über ausreichende Mittel zur Zahlung des
vollen Arbeitslohns verfüge, bedeuten, dass die ermittelte Lohnsteuer
entsprechend anzupassen und an das Finanzamt zu entrichten wäre. Da die
Lohn- und Gehaltsabrechnungen bei den Unternehmen üblicherweise einige Tage
vor der Lohnauszahlung durchgeführt werden, würde die genaue Beachtung
des § 78 Abs. 3 EStG innerhalb eines kurzen Zeitraums
womöglich zu mehrfachen Aufrollungen der bereits abgerechneten Löhne
und Gehältern führen, was im Hinblick auf den damit verbundenen
Aufwand sicherlich nicht sehr praktikabel erscheine. Bezeichnenderweise
enthielten auch die Einkommensteuer- und Lohnsteuerrichtlinien zu § 78
Abs. 3 EStG keine Erläuterungen bezüglich einer praktischen
Vorgangsweise im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung.
Dass die Einrede der nicht ausreichenden Mittel eine
Verschuldensentkräftigung ausschließe, decke sich nicht mit der
aktuellen Rechtsprechung und Expertenmeinung. So werde in der SWK Nr. 28
vom 1. Oktober 2005 unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 15.12.1999,
98/13/0060 ausgeführt, dass dann, wenn dem Geschäftsführer zum
Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben keine liquiden Mittel zur
Verfügung stehen, eine Haftung des Geschäftsführers nicht in
Betracht komme. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, weil dem Bw. im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnabgaben keine liquiden Mittel zu deren
Abdeckung zur Verfügung gestanden seien.
Die Verbuchung der Lohnabgaben entsprechend den
Berichtigungsanträgen würde konkret zu einer Verminderung des
Haftungsbetrages führen. Eine entsprechende Berichtigung des
Haftungsbescheides sei bisher jedoch nicht erfolgt.
Auf dem Abgabenkonto der GmbH . hafte per 24. November
2005 nur mehr ein Rückstand in der Höhe von 523,00 € aus,
sodass die gegenüber dem Bw. im Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnabgaben bereits abgedeckt seien und eine Inanspruchnahme des Bw. daher
gesetzlich nicht gedeckt sei. Dies gelte umso mehr als zwischen dem
12. Jänner 2001 und 20. April 2005 Rückzahlungen von
Guthaben im Ausmaß von 94.661,11 € erfolgt seien, die dem Konto
der GmbH . angelastet wurden. Wären diese Guthaben, wie es gesetzlich
geboten sei, mit zeitlich voraus gegangenen Fälligkeiten, die im Zeitpunkt
der Rückzahlung noch nicht abgedeckt waren, verrechnet worden, wäre
die Abdeckung der Lohnabgaben vorzunehmen gewesen, sodass der im
Haftungsbescheid geltend gemachte Betrag abgedeckt gewesen wäre.
Offen bleibe auch die Frage, ob die dem Finanzamt
gemeldeten Beträge mit den tatsächlich in den betreffenden
Lohnzahlungszeiträumen ausbezahlten Löhnen und Gehältern
übereinstimmten, zumal nachweislich Lohnabgaben quasi in Anwendung des
Anspruchsprinzips dem Finanzamt gemeldet worden seien obwohl die Auszahlung der
Löhne und Gehälter noch nicht erfolgt sei. Aus den Berichten bzw. den
ergangenen Haftungs- und Abgabenbescheiden über die
Lohnsteuerprüfungen für den Zeitraum 1997 bis 2001 habe dies mangels
entsprechender Angaben nicht eruiert werden können. Ein Schreiben an den
Masseverwalter mit dem Ersuchen, die steuerliche Vertreterin im
Insolvenzverfahren der GmbH . zu einer Stellungnahme zu bewegen, ob im Zuge der
stattgefundenen Lohnsteuerprüfung die Übereinstimmung der relevanten
Lohnabgaben mit den ausbezahlten Löhnen und Gehältern gegeben war, sei
ebenso unbeantwortet geblieben.
Vom Bw. werde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
eingewendet, weil er bei den stattgefundenen Lohnsteuerprüfungen nicht als
früherer Geschäftsführer der GmbH . beigezogen bzw. als
Auskunftsperson befragt worden sei, was im Hinblick auf die potentielle Haftung
des Bw. für Nachforderungen von Lohnabgaben wichtig gewesen
wäre.
Nach den
Verjährungsvorschriften des § 238 BAO sei bereits Verjährung
der Einhebung eingetreten, da das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben,
innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe
fällig geworden sei, verjähre.
Mit dem Vorhalt vom
13. August 2007 wurde der Bw. aufgefordert, Beweismittel beizubringen, aus
denen hervorgehe, welche finanziellen Mittel der GmbH im jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten zur
Verfügung gestanden haben und wie diese verwendet worden seien.
In der Vorhaltsbeantwortung am
31. Oktober 2007 brachte der Bw. erstmalig vor, die Lohnansprüche der
Dienstnehmer der GmbH seien in der Zeit vom 1. November 2000 bis
14. April 2001 nicht erfüllt worden. Dieser Umstand sei weder bei der
Prüfung durch das Finanzamt noch vom Masseverwalter wahrgenommen worden.
Trotz Nichtauszahlung von Löhnen ab November 2000 sei
fälschlicherweise beim Finanzamt eine Anmeldung der Lohnabgaben
erfolgt.
In einer Stellungnahme vom
21. November 2007 führte das Finanzamt dazu aus, der Prüfer P
habe im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im November 2001 festgestellt, dass
die GmbH die Lohnabgaben nach dem Zuflussprinzip dem Finanzamt gemeldet habe,
unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Löhne ausbezahlt
worden seien. Wenn daher beispielsweise im Dezember 2001 die Löhne für
März 2001 ausbezahlt wurden, seien die auf die Bezüge entfallenden
Abgaben als Lohnabgaben Dezember gemeldet worden.
In einer weiteren Eingabe vom
16. November 2001 führte der Bw. aus, für Dezember 2001 seien
keine Löhne ausbezahlt worden. Als Mangel des Haftungsbescheides sei auch
zu betrachten, dass ihm nicht entnommen werden könne, welche vermeintlich
einbehaltenen Lohnabgaben, entfallend auf die einzelnen Dienstnehmer, nicht
abgeführt worden seien. Es fehle also eine namentliche Zuordnung der Teile
der Gesamtsumme. Im Übrigen habe es zu keiner Zeit seitens des Finanzamtes
den Einwand einer Gläubigerbegünstigung gegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember
2007 legte der Bw. eine Bestätigung des Masseverwalters der GmbH, A, vom
17. Dezember 2007 mit folgendem Wortlaut vor:
"In
oben angeführter Konkurssache bestätige ich Ihnen als Masseverwalter,
dass mir im Rahmen der Erledigung meiner Aufgaben als Masseverwalter, abgesehen
von den Anfechtungsansprüchen der Masse gegen die
S, die
M und die
B, keine Ungleichbehandlung von
Gläubigern aufgefallen ist. Die genannten Anfechtungsansprüche wurden
durch Zahlung der Gläubiger erledigt."
A habe mit diesem Schreiben zum Ausdruck bringen wollen,
dass im Zeitraum vor der Konkurseröffnung keine Abgabenbenachteiligungen
stattgefunden haben.
Der Bw. führte weiters aus, sowohl der Haftungs- als
auch der Abgabenbescheid seien mangelhaft, weil ihm im Jahr 2001
Parteiengehör nicht gewährt worden sei. Die Begründung des
Haftungsbescheides sei ebenfalls mangelhaft, weil aus diesem nicht hervorgehe,
dass eine Ungleichbehandlung von Abgaben mit anderen Verbindlichkeiten
stattgefunden habe, was von Amts wegen zu ermitteln gewesen wäre. Ebenfalls
mangelhaft sei die Begründung des Lohnsteuerbescheides, weil nicht
angeführt sei, welche lohnsteuerpflichtigen Personen der Bescheid betreffe.
Er ersuche um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Diesem Vorbringen entgegnete
der Vertreter des Finanzamtes, der nach der Lohnsteuerprüfung im Jahr 2001
vom Finanzamt erlassene Haftungs- und Abgabenbescheid sei nicht Gegenstand des
Verfahrens. Der angefochtene Haftungsbescheid wäre auch bei zuvor
gewährtem Parteiengehör nicht anders erlassen worden. Das Schreiben
des Masseverwalters beziehe sich nur auf Masseforderungen und habe mit den
verfahrensgegenständlcihen Verbindlichkeiten nichts zu tun. Am Abgabenkonto
der GmbH seien jedoch offensichtlich die in den Umsatzsteuervoranmeldungen der
Monate 08/00 und 12/00 bzw. die im Zahlungserleichterungsansuchen vom
16. August 2000 erteilten Verrechnungsweisungen hinsichtlich der
Lohnabgaben 07/00, 09/00 und 01/01 nicht berücksichtigt worden.
Hinsichtlich dieser Abgaben könne der Bw. nicht zur Haftung herangezogen
werden. Im Übrigen sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der bei der GmbH als
Lohnverrechner tätig gewesene R führte, als Zeuge einvernommen, aus,
er habe jene Lohnabgaben beim Finanzamt gemeldet, die auf die in den einzelnen
Monaten ausbezahlten Löhne entfallen sei. Es habe sich dabei meistens um
ausständige Löhne aus den Vormonaten gehandelt. Verbindlichkeiten der
GmbH seien nach Maßgabe des Vorhandenseins von Geldmitteln entrichtet
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Im vorliegenden Fall ist die
Stellung des Bw. als allein verantwortlicher Geschäftsführer im
haftungsrelevanten Zeitraum unbestritten.
Die Haftung nach § 9
BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im
vorliegenden Fall erfüllt, weil das über die GmbH eröffnete
Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens mit einer Quote in der
Höhe von 5,84359 % aufgehoben und somit der durch die
ausgeschüttete Quote nicht gedeckte Teil der Abgabenschulden bei der von
Amts wegen im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft nicht mehr eingebracht
werden kann. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben ist daher im Ausmaß von
94,15641 % gegeben.
Insoweit der Bw. vorbringt, nach einer Abfrage des
Abgabenkontos der GmbH hafte nur mehr ein Rückstand von 523,00 €
aus, sodass die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben als entrichtet
anzusehen seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt am 3. Mai 2001
die Aussetzung der Einbringung der zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto
fällig aushaftenden Abgabenschuldigkeiten verfügt hat.
Gemäß
§ 231 Abs. 1 BAO kann die Einbringung fälliger Abgaben
ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden
sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die
Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg
führen können. .....
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen,
wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben
(Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 238)
wegfallen.
Die Aussetzung
der Einbringung ist eine behördeninterne, verwaltungsorganisatorische
Maßnahme, über die kein Bescheid ergeht und die aus
Zweckmäßigkeitsgründen vom Finanzamt verfügt werden kann.
Auch die Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung erfolgt formlos (siehe
VwGH-Erkenntnis vom 15.4.1997, 96/14/0001). Die Information des
Abgabepflichtigen über eine Aussetzung der Einbringung erfolgt mittels
Buchungsmitteilung.
Im Rechts- und
Güterstand eines Abgabepflichtigen tritt durch die Aussetzung der
Einbringung keine Veränderung ein. Sie führt nicht zum Erlöschen
des Abgabenanspruches. Trotz Aussetzung der Einbringung bleibt der
Abgabenanspruch als fälliger und vollstreckbarer Anspruch bestehen, weshalb
die haftungsrelevanten Abgaben nicht als "abgedeckt" im Sinne von "getilgt"
angesehen werden können.
Der
Rechtsansicht des Bw., die am Abgabenkonto der GmbH verbuchten
Rückzahlungen von Guthaben im Ausmaß von 94.661,11 €
verminderten die Haftungsschuld, weil sie mit den zeitlich voraus gegangenen
Fälligkeiten hätten verrechnet werden müssen, kann aus folgenden
Gründen nicht gefolgt werden:
Gemäß
§ 46 Abs 1 KO sind Masseforderungen unter anderem die Kosten
des Konkursverfahrens (Z 1), alle Auslagen, die mit der Erhaltung,
Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind sowie alle die Masse
treffenden Steuern, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird (Z 2).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein
Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden ist oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst
nach der Konkurseröffnung erworben worden ist.
Aus den
zitierten Aufrechnungsvorschriften der KO folgt, dass für die Aufrechnung
von Abgaben, die auf die Zeit nach
Konkurseröffnung (11. April 2001) entfallen (Masseforderungen) gegen
Forderungen der Masse (z.B. Umsatzsteuergutschriften, die während des
laufenden Konkursverfahrens entstehen) keine konkursrechtlichen
Sonderbestimmungen bestehen und der Konkursgläubiger daher aushaftende
Masseforderungen mit gegen ihn gerichtete Forderungen der Masse verrechnen kann.
Ausgeschlossen
ist nach dieser Gesetzeslage hingegen eine Aufrechnung von vor der
Konkurseröffnung fälligen Verbindlichkeiten (Konkursforderungen) mit
erst während des Konkursverfahrens entstandenen Masseforderungen.
Nach der
Aktenlage wurden am Abgabenkonto der GmbH in der Zeit vom 12. Oktober 2001
bis 20. April 2005 folgende Rückzahlungen verbucht: 12.160,00 €
am 12. Oktober 2001, 2.091,23 € am 11. Februar 2002,
21.490,79 € am 26. Mai 2003, 1.375,70 € am 7. Juni
2004, 28.050,16 € am 2. August 2004, 960,00 € am
3. Dezember 2004, 21.598,74 € am 14. Dezember 2004 und
10.401,42 € am 20. April 2005.
Bei den
Rückzahlungen am 12. Oktober 2001, 21. Jänner 2002 und
14. Dezember 2004 handelte es sich um die Rückzahlung der
Vorsteuerüberhänge aus der Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen
07/01 (-12.160,00 €), 11/01 (-2.091,23 €) und 09/04
(-21.598,74 €), bei den Rückzahlungen am 26. Mai 2003 und am
7. Juni 2004 um die Rückzahlung der aus der Verbuchung der
Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 resultierenden Vorsteuergutschriften
von 21.927,79 € bzw. 1.375,70 €.
Sämtliche
im Haftungsbescheid angeführten Abgaben waren vor Konkurseröffnung
fällig und stellen daher Konkursforderungen dar, die mit den
angeführten Masseforderungen nach den Bestimmungen der KO nicht verrechnet
werden konnten.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass den Aufrechnungsvorschriften der KO und der
AO (insbesondere §§ 19, 20 KO und AO) der Vorrang vor den
Verrechnungsregeln des § 214 BAO zukommt (siehe VwGH-Erkenntnis vom
26.4.1993, 92/15/0012 und die dort zitierte Vorjudikatur), sodass die Regelung
des § 214 Abs. 1 BAO, wonach in den Fällen der
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften
zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind, im
Konkursverfahren nicht anzuwenden ist.
Zum Einwand
der Verjährung der Abgabeneinhebung ist auszuführen:
Die Inanspruchnahme der Haftung nach § 224 BAO
stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist daher nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist zulässig.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch
jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Unbestritten
ist, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am 21. Mai 2001
die Einhebungsverjährungsfrist hinsichtlich der vom Haftungsbescheid
umfassten Abgaben (Lohnsteuer 07/00, 09/00-01/01 und Dienstgeberbeitrag
09/00-01/01) nicht abgelaufen war, weshalb die Einhebungsverjährungsfrist
mit Ablauf des Jahres 2001 neuerlich zu laufen begann.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die
Verjährung unter anderem durch an den Abgabenpflichtigen gerichtete
Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und
Beweismitteln unterbrochen; auch einer Berufungsvorentscheidung kommt
unterbrechende Wirkung zu (vgl. Erkenntnis vom 3.11.1994, 93/15/0010 und die
dort zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden
Fall wurde die Verjährung somit durch die Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse am 26. Mai 2003, die an den Bw. gerichtete Anfrage vom
13. Juni 2003, die am 24. Februar 2004 erlassene
Berufungsvorentscheidung sowie die Aufforderung vom 11. April 2006 zur
Vorlage entsprechender Beweismittel für die behauptete Gleichbehandlung der
Gläubiger unterbrochen. Diese Verfahrenshandlungen erfolgten jeweils
weniger als fünf Jahre nach der letzten Unterbrechungshandlung und weniger
als fünf Jahre vor der nächsten Unterbrechungshandlung. Das Ende der
Verjährungsfrist ergibt sich daher im Hinblick auf die Vorschrift des
§ 238 Abs. 2 BAO mit 31. Dezember 2011, weshalb vom Eintritt
der Einhebungsverjährung keine Rede sein kann.
Der Einwand des Bw., er habe
hinsichtlich der Lohnabgaben für die Monate 07/00, 09/00 und 01/01
Verrechnungsweisungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen erteilt, die bei
richtiger Verbuchung zur Abdeckung der Lohnabgaben geführt hätten, ist
nach der Aktenlage jedoch berechtigt. Auch das Finanzamt hat hinsichtlich der
angeführten Abgaben in der mündlichen Verhandlung die Haftung nicht
weiter aufrecht erhalten, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben
war.
Den noch
verbleibenden haftungsrelevanten Abgaben (Lohnsteuer 10-12/00 und
Dienstgeberbeitrag 10-12/00) liegt ein rechtswirksamer Bescheid gegenüber
der Primärschuldnerin nicht zu Grunde. Bei diesen handelt es sich
ausschließlich um von der GmbH selbst berechnete und dem Finanzamt
gemeldete Lohnabgaben. Sämtliche Einwendungen des Bw. gegen die in Folge
der Lohnsteuerprüfung im November 2001 bescheidmäßig
festgesetzten Nachforderungen an Lohnabgaben gehen - abgesehen davon dass
derartige Einwendungen nicht im Haftungsberufungsverfahren, sondern im Rahmen
einer Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 12. November
2001 geltend gemacht werden müssten - ins Leere, weil dem angefochtenen
Haftungsbescheid ausschließlich nicht bescheidmäßig
festgesetzte Selbstbemessungsabgaben zu Grunde liegen.
Liegen einem
Haftungsbescheid Abgabenschuldigkeiten zu Grunde, für die (noch) keine
bescheidmäßige Festsetzung gegenüber der Primärschuldnerin
erfolgt ist, kann der Haftungspflichtige Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgaben (Bestand und/oder Umfang des Abgabenanspruches) im Haftungsverfahren
vorbringen (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019). Diesbezüglich bringt der Bw. vor,
ab November 2001 seien keine Löhne mehr ausbezahlt worden und belegt dies
mit den Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer im Konkursverfahren der
GmbH.
Nach den
Feststellungen des Lohnsteuerprüfers und nach den unbedenklichen Aussagen
des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommenen R wurden dem
Finanzamt laufend jene Lohnabgaben gemeldet, die auf die in den betreffenden
Monaten ausbezahlten Löhne entfallen sind. Es habe sich dabei meistens um
ausständige Löhne aus den Vormonaten gehandelt. Es steht daher fest,
dass in jenen Monaten, in denen dem Finanzamt Lohnabgaben gemeldet wurden, der
Höhe dieser Abgaben entsprechende Lohnauszahlungen erfolgt sind. Dass es
sich dabei um (ausstehende) Löhne für Vormonate handelte, kann den Bw.
nicht von der Haftung befreien. Gegen die Höhe der
haftungsgegenständlichen Abgaben wurden seitens des Bw. keine Einwendungen
erhoben.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit haftungsgegenständlicher Abgaben bei der
primärschuldnerischen Gesellschaft Sache des Geschäftsführers
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprechen und
insbesondere nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des
§ 9 BAO angenommen werden darf (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Das
Verschulden im Sinne des § 9 BAO hat somit nicht die
Abgabenbehörde zu beweisen, sondern es kommt vielmehr die Beweislastumkehr
des § 1298 ABGB zum Tragen (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613), was bedeutet,
dass der Geschäftsführer seine Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung
der haftungsgegenständlichen Abgaben nachzuweisen hat. Zum
tatbestandsmäßigen Verschulden im Sinne des § 9 BAO reicht
fahrlässiges Handeln oder Unterlassen aus. Ein solches nimmt die
Rechtsprechung bereits dann an, wenn der Vertreter die Gründe nicht
darlegen kann, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen
Pflichten, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, unmöglich
gewesen ist (VwGH 25.5.1988, 86/13/0152; VwGH 7.6.1989, 88/13/0127; VwGH
26.6.1989, 88/15//0065). Unterbleibt daher ein entsprechender Nachweis, so darf
die Abgabenbehörde von schuldhafter Pflichtverletzung des
Geschäftsführers ausgehen (VwGH 28.5.2002, 99/14/0233; VwGH
30.10.2001, 98/14/0082; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Hat der
Geschäftsführer seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, schuldhaft verletzt, so darf
die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht
Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war
(VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Für den Kausal- und
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenuneinbringlichkeit streitet nach der Rechtsprechung somit eine allerdings
widerlegbare Vermutung (VwGH 30.3.1987, 86/15/0080).
Wurden Abgaben der Gesellschaft
deshalb nicht entrichtet, weil dieser im Abgabenfälligkeitszeitpunkt
keine Mittel mehr zur Verfügung
gestanden sind, dann ist dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung
nicht vorzuwerfen und eine Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 BAO ausgeschlossen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Im gegebenen
Zusammenhang hat aber nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung, sondern der Geschäftsführer das Fehlen
entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH 26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002,
99/14/0233).
Reichten die dem
Geschäftsführer zur Verfügung gestandenen Mittel nicht zur
Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsschulden aus, dann ist er nur dann
haftungsfrei, wenn er beweist, dass die vorhanden gewesenen Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden
also nicht schlechter als andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden
(VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Der Vertreter hat also
nicht seine Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft,
sondern nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben einerseits und
das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Tritt er diesen
Nachweis nicht an oder kann er ihn nicht erbringen, dann haftet der
Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der
primärschuldnerischen Gesellschaft zur Gänze. Eine
Haftungsbeschränkung kommt diesfalls nicht in Betracht (VwGH 26.6.2000,
95/17/0613). Vermag der Geschäftsführer jedoch nachzuweisen, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an den
Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur
beschränkt und zwar für die Differenz zwischen diesem Betrag und der
tatsächlich erfolgten Abgabenzahlung (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH
26.6.2000, 95/17/0613). Der Zeitpunkt, für den festzustellen ist, ob der
Primärschuldnerin Mittel zur Verfügung standen, bestimmt sich danach,
wann die haftungsgegenständlichen Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH
28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungsabgaben ist ungeachtet einer
allfälligen (späteren) bescheidmäßigen Festsetzung somit
der Zeitpunkt, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wären, also der Fälligkeitszeitpunkt,
maßgeblich (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 17.8.1998, 98/17/0038).
Zur Haftungsinanspruchnahme
für
Lohnsteuer
für die Monate Oktober bis Dezember 2001 ist zunächst auf
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hinzuweisen, dem zufolge der Arbeitgeber
die gesamte
Lohnsteuer,
die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am
fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das
Finanzamt abzuführen hat. Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189). Nach der durch das Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995,
ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne der
§§ 80 ff. BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne
auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt
entrichtet. Es stellt somit jede Zahlung voller vereinbarter Löhne, wenn
die zur Verfügung stehenden Mittel für die darauf entfallende
Lohnsteuer nicht ausreichen, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten dar (§ 78 Abs. 3 EStG).
Bei der
Lohnsteuer liegt daher nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nur dann nicht vor, wenn bei fehlenden
Mitteln die Gesamtauszahlung an die Arbeitnehmer vermindert und die Lohnsteuer
vom verminderten Betrag in voller Höhe abgeführt wird. Ohne
Prüfung des für die Geltendmachung der Haftung für die
übrigen Abgaben grundlegenden Grundsatzes der Gleichbehandlung der
Gläubiger, das die Primärschuldnerin bei Nichtvorhandensein
ausreichender Mittel verpflichtet, sämtliche Gläubiger im gleichen
Verhältnis zu befriedigen, ist somit nach dem vorliegenden Sachverhalt
hinsichtlich der Lohnsteuer von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw.
auszugehen. Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer kann seitens des Bw. nicht mit dem
Hinweis auf das Fehlen dafür ausreichender Mittel gerechtfertigt werden.
Die termingerechte Meldung der Lohnabgaben mag strafrechtlich von Relevanz sein,
das dem Bf. im Haftungsverfahren vorgeworfene Verschulden stellt hingegen auf
die Entrichtung der Abgaben ab. Ebenfalls unmaßgeblich für die
Haftungsinanspruchnahme ist der Einwand des Bw., die Lohn- und
Gehaltsverrechnung werde üblicherweise einige Tage vor der Lohnauszahlung
durchgeführt, weshalb die genaue Beachtung des § 78 Abs. 3
EStG innerhalb eines kurzen Zeitraums womöglich zu mehrfachen Aufrollungen
der bereits abgerechneten Löhne und Gehälter und daher zu einem
erheblichen Aufwand führen würde. Eine Anpassung der Lohnauszahlungen
an die der GmbH zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist
nämlich überhaupt nicht erfolgt.
Von einer
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind im Gegenstandsfall jedoch die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
betroffen, weil diesen eine der Lohnsteuer vergleichbare Konstruktion nicht zu
Grunde liegt (VwGH 25.1.2000, 96/14/0080).
Wie bereits
ausgeführt, war es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zu erheben, ob
hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages eine Ungleichbehandlung gegenüber
anderen Gläubigern stattgefunden hat, sondern Sache des Bw., ein
entsprechend konkretes und sachbezogenes Vorbringen zu erstatten. Da der Bw.
mehrmals die Gleichbehandlung aller Gläubiger behauptet hat, erging am
13. August 2007 im Hinblick auf die bei ihm liegende Beweislast die
diesbezügliche Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
entsprechende Beweismittel dahingehend vorzulegen, ob bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt wurde als die
übrigen Gläubiger. Da der Bw. dieser Aufforderung nicht nachgekommen
ist und den Nachweis der Gleichbehandlung somit nicht erbracht hat, haftet er
für die nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge der GmbH zur
Gänze.
Aus dem
Hinweis des Bw., eine Gläubigerbegünstigung habe vom Masseverwalter
nicht festgestellt werden können, ist für das Haftungsverfahren nichts
zu gewinnen, da die Frage, ob bzw. inwieweit Zahlungen nach den Bestimmungen der
Konkursordnung unwirksam oder anfechtbar gewesen wären oder nicht, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich im
Konkursverfahren zu prüfen ist. Die im Abgabenverfahren zu prüfende
Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht
benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 22.9.1999, 94/15/0158,
VwGH 12.8.1994, 92/14/0125).
Wenn der Bw.
vermeint, bei der Erlassung des Haftungsbescheides wäre ihm das
Parteiengehör nicht gewährt worden, sei darauf hingewiesen, dass er im
Rahmen des Berufungsverfahrens (Vorhalt) und der durchgeführten
mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatte, von seinem Recht
Gebrauch zu machen.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Lohnabgaben der NZ Zeitungs- und Zeitschriften
Verlagsgesellschaft m.b.H für die Monate Oktober bis Dezember 2000
unter Berücksichtigung der Konkursquote von 5,84359 % zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Aussetzung der EinbringungMasseforderungVerjährungLohnabgabenDienstgeberbeitragGleichbehandlungsgrundsatzGläubigerbegünstigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0363-G/06
- Stammnummer
- 32517
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF