Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0088-K/02
Haftung, Lohnabgaben, Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-K/02vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die durch Fehlberechnungen verursachte unrichtige Abfuhr von Lohnabgaben stellt eine Verletzung der dem Vertreter obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde dar. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen zu entrichten gewesen wären.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung , vertreten durch Mag. D
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Haftung für
Abgabenschulden im Jahr 1998
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag auf €
34.933,98,-- eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid vom 8. September 1998 wurde der
Bw. zu Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma M.K.GmbH. zur Haftung
herangezogen. Die Haftungssumme setzte sich aus folgenden Beträgen in ATS
zusammen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in ATS
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1997
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Umsatzsteuer
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656.667,--
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1996/1997
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Lohnsteuer
|
670.595,--
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1996/1997
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Dienstgeberbeitrag
|
189.280,-
|
1996/1997
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
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25.895,--
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1992/1993
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Kapitalertragsteuer
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69.601,--
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1995
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Kraftfahrzeugsteuer
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1.782,--
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1997
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Säumniszuschlag
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23.495,--
|
|
SUMME
|
1,637.315,--
Die Heranziehung zur Haftung wurde unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass die Uneinbringlichkeit der
Abgaben infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens feststehe. Die
schuldhafte Pflichtverletzung ergäbe sich aus der Nichtabfuhr der
selbstzuberechnenden und abzuführenden Abgaben.
In der Berufung vom 12.10.1998 ersucht der Bw. um
Bekanntgabe der Umstände, aus welchen auf die Ungleichbehandlung der
Gläubiger geschlossen werde. Der Bw. werde zur Haftung für Abgaben
herangezogen, obwohl er gar nicht in allen Zeiträumen
Geschäftsführer war. Mit Eingabe vom 2.11.1998 ersucht der Bw. um
Vorlage von Grundlagenbescheiden, aus welchen sich die Abgabenansprüche
ergäben. Gleichzeitig bemängelt der Bw. die Darstellung der
haftungsrelevanten Zeiträume. Es werde bei den Abgabenverbindlichkeiten
nicht zwischen Konkurs- und Masseforderungen unterschieden. Es mögen die
Abgabenschulden daher differenziert dargestellt werden, nämlich aufgeteilt
auf jene Zeiträume in welchen der Bw. bzw. sein Nachfolger
Geschäftsführer waren und solchen, welche der Masse zuzurechnen sind.
Zum Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung wendet der Bw. ein, er habe
sämtliche Mittel anteilig für die Gläubiger aufgeteilt. Mittel
wären schließlich nicht mehr zur Verfügung gestanden. Im
übrigen stehe der endgültige Betrag noch nicht fest, weil das
Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Am 18.11.1998 reichte der Bw. auszugsweise ein Gutachten
des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.Prof.Mag.Dr.B. vom
6.10.1998 aus dem gerichtlichen Strafverfahren gegen den Bw. und dem weiteren
Geschäftsführer nach. Demnach sei die Zahlungsunfähigkeit bei der
Primärschuldnerin zwischen 1.1.1997 bis spätestens 30.04.1997
eingetreten. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit lag in strukurellen
Problemen des Unternehmens begründet. Hohe Investitionen bereits im Jahre
1988 haben demnach zu erhöhten Fixkosten geführt, welche das
Wirtschaften im Unternehmen erschwerten. Das Unternehmen habe von Aufträgen
aus der Automobilzulieferungsbranche gelebt. Exekutionen, das Anwachsen der
Sozialversicherungsverbindlichkeiten und die Ergebnisentwicklungen des
Wirtschaftsjahres 1996/1997 haben dazu geführt, dass das Unternehmen nicht
mehr in der Lage gewesen sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Dieser Zustand war auch nicht mehr zu beheben. Mit Schreiben vom 8. Feber 1999
übermittelte das Finanzamt die bezughabenden Grundlagenbescheide in Kopie
an den Vertreter des Bw..
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.05.1999 wurde die
Berufung dem Grunde nach abgewiesen und der Haftungsbetrag auf ATS 1,266.053,--
eingeschränkt. Im Vorlageantrag vom 31.05.1999 und dem
Ergänzungsschreiben vom 29.06.1999 bringt der Bw. im Wesentlichen nochmals
vor, dass er in den maßgeblichen Zeiträumen nicht durchgehend
Geschäftsführer gewesen sei und der Bw. auch für Abgaben zur
Haftung herangezogen werde, für welche auch sein Nachfolger zur Haftung
herangezogen werde. Die Lohnabgabennachzahlung 1996 resultiere aus einer
Lohnabgabenprüfung für die Jahre 1993 bis 1996, fällig zum
15.01.1997. Beide Geschäftsführer wären im Zeitpunkt der
Zustellung des Lohnabgabenbescheides vom 30.12.1997 wegen der vorangegangenen
Konkurseröffnung (18.12.1997) nicht mehr berechtigt gewesen, Zahlung zu
leisten. Die Lohnabgaben November und Umsatzsteuerzahllasten Oktober 1997,
welche unmittelbar vor Konkurseröffnung fällig wurden, konnten wegen
der bestehenden Zahlungsunfähigkeit nicht mehr entrichtet
werden.
Zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verweist der Bw.,
auf das Gutachten vom 6.10.1998, wonach diese spätestens zum 30.04.1997
vorlag. Subjektiv war dies dem Bw. und dem nachfolgenden
Geschäftsführer erst im Dezember unmittelbar vor der
Konkurseröffnung erkennbar. Das Gießerei- und
Metallgußunternehmen habe grundsätzlich mit Strukturproblemen zu
kämpfen gehabt. Durch den hohen persönlichen Einsatz der beiden
Geschäftsführer gingen diese im Jahr 1997 berechtigt noch davon aus,
dass es möglich sein werde "das Steuer herumzureisen". Der Verlust des
größten und wichtigsten Auftraggebers aus der
Automobilzulieferungsbranche und das Ausscheiden von Mitarbeitern, welche ein
Konkurrenzunternehmen gründeten, waren die Ursachen für die
Insolvenz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind eine Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit. Unstrittig ist die Stellung des Bw. als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlichen Vertreter der Primärschuldnerin.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (z.Bsp.: VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet und
uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. dazu
VwGH 22.02.1993, Zl. 91/15/0123). Von einer Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes sind im Gegenstandsfall sämtliche
haftungsgegenständlichen Abgaben mit Ausnahme der Lohnsteuer betroffen. Wie
bereits ausgeführt ist dabei darauf abzustellen, ob bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt wurde
als die übrigen Gläubiger. Ungeachtet der grundsätzlich
amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm
obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe
anzugeben, warum es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtungen zu
erfüllen, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht
schuldhaft nicht nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und
Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst
werden darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine,
sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen (siehe auch VwGH
29.1.1993, 92/17/0042) darzulegen. Die bloße Behauptung,
Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein
derartiges Vorbringen nicht dar.
Der Bw. war in der Zeit von 13.04.1992 bis 24.07.1997
Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Nach Eröffnung des
Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wegen
Zahlungsunfähigkeit am 18.12.1997 wurde der Konkurs mit Beschluss vom 18.
Juli 2000, GZ. 40 S 382/97k, gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Im
Verfahren wurde vorerst am 11.1.1999 die Quote iHv. 8% an die
Konkursgläubiger ausgeschüttet. Nach dem Ergebnis des endgültigen
Verteilungsentwurfes gelangte zusätzlich die weitere Quote von 4,24337% an
die Konkursgläubiger zur Ausschüttung. Die Quote betrug insgesamt
12,24337%.
Der Einwand des Bw., es müsse als Voraussetzung
für die Heranziehung zur Haftung die objektive Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin vorliegen, ist zu entgegnen, dass sowohl aufgrund der
Feststellungen der erhebenden Beamten der Einbringungsstelle des Finanzamtes in
den betreffenden Zeiträumen, als auch durch das Ergebnis des mittlerweile
abgeschlossenen Konkursverfahrens, die Uneinbringlichkeit der Abgaben feststeht.
Der Einwand des Bw. geht daher insoweit ins Leere.
Der Einwand des Bw. er und sein Nachfolger werden für
dieselben Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen ist nicht
stichhältig, weil dies dem Wesen der Gesamtschuld entspricht.
Der Bw. bringt im fortgesetzten Verfahren vor, dass die
Primärschuldnerin bereits im ersten Quartal 1997 objektiv
zahlungsunfähig gewesen wäre. Am 18.11.1998 reichte der Bw.
auszugsweise das Gutachten des Universitätsprofessors Mag.Dr.B. vom
6.10.1998 nach. Demnach sei die Zahlungsunfähigkeit zwischen 1.1.1997 bis
spätestens 30.04.1997 eingetreten. Subjektiv sei dem
Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit erst im Dezember 1997
nach Bilanzerstellung zum 30.04.1997 erkennbar gewesen. Danach habe man wegen
Zahlungsunfähigkeit am 18.12.1997 den Konkurseröffnungsantrag
gestellt. Man konnte laut dem auszugsweise vorgelegten Gutachten im Jahre 1997
noch davon ausgehen, dass bloß eine Liquiditätsenge bzw.
Zahlungsstockungen vorliegen, welche durch Einsatz beseitigt werden
könnten. Als am 26.11.1997 aber der größte Auftraggeber seinen
Auftrag stornierte, mehrere Mitarbeiter kündigten und ein
Konkurrenzunternehmen errichteten, sei die wirtschaftliche Lage eskaliert.
Feststellungen zur Liquidität des Unternehmens hat die Abgabenbehörde
I. Instanz im gesamten fortgesetzten Verfahren bis zur Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II. Instanz nicht getroffen.
Aus dem Bericht des Alpenländische Kreditorenverbandes
vom 18.12.1997 ergibt sich etwa, dass die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit
in Auftragsausfällen und in Forderungsausfällen gelegen sind.
Schlussendlich sei die Hausbank nicht mehr bereit gewesen, weiter Kredite bzw.
Darlehen zu gewähren. Die Gesamtschulden beliefen sich auf etwa ATS 35,2
Mio., davon ca. ATS 18,2 Mio. Bankverbindlichkeiten. In den Bilanzen zum
30.04.1996 und 30.04.1997 wurden die Bankverbindlichkeiten iHv. ATS
20.415,331,98 und ATS 20.259,467,09 ausgewiesen.
Das Vorbringen, der Betrieb sei bereits im ersten Quartal
zahlungsunfähig gewesen wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz weder
widerlegt noch dieses Vorbringen einer weiteren Überprüfung und
Würdigung unterzogen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde nicht von ihrer
Ermittlungs- und Feststellungspflicht entbunden, wenn sich aus dem Akteninhalt
deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben
(VwGH 28.05.1993,93/17/0049). Ein solcher Anhaltspunkt liegt neben weiteren
dann vor, wenn der Bw. vorbringt er habe Zahlungen nicht mehr leisten
können u n d dieses Vorbringen durch ein Gutachten eines gerichtlich
beeideten Sachverständigen belegt wird. Weitere Anhaltspunkte in
gegenständlichem Verfahren ergaben sich aus dem Umstand, dass die
Primärschuldnerin wiederholt exekutiert wurde, die Rückstände bei
der Gebietskrankenkasse ständig anstiegen und Banken schließlich
nicht mehr bereit waren Kredite zu gewähren. Die Abgabenbehörde I.
Instanz hätte sich mit dem Vorbringen des Bw. die Primärschuldnerin
sei zahlungsunfähig gewesen und den genannten Ursachen eingehend
auseinandersetzen müssen.
Wird nämlich die Abgabe nicht entrichtet, weil die
Primärschuldnerin über keine Mittel mehr verfügte, so verletzt
der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (Ritz, BAO-Kommentar
§ 9). Hinsichtlich jener Abgaben, deren Fälligkeit im Jahr 1997 in
jenen Zeitraum fallen, in welchem der Bw. noch Geschäftsführer war,
wird daher davon ausgegangen, dass der Bw. diese tatsächlich infolge der
objektiv bestehenden Zahlungsunfähigkeit nicht mehr entrichten
konnte.
In gegenständlichem Verfahren macht der Bw. im
Wesentlichen geltend, dass er für Lohnabgaben 1996 (Lohnabgaben 1993 bis
1996) zur Haftung herangezogen werde, welche zu einem Zeitpunkt geltend gemacht
wurden, in welchem er nicht mehr Geschäftsführer war. Der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH vom 25.10.1996, Zl. 93/17/0280). Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären;
maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig
davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO
Kommentar², § 9 Tz 10).
Die Lohnabgaben wurden im Anschluss an eine
Lohnabgabenprüfung über den Prüfungszeitraum 1993 bis 1996 mit
Bescheid vom 30.12.1997 vorgeschrieben. Hinsichtlich der Lohnabgaben 1996 ist
dem Bw. daher zu entgegnen, dass diese bereits in den Jahren 1993 bis 1996 zu
gesetzlich festgelegten Terminen fällig waren. Nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die durch Fehlberechnungen
verursachte Nichtabfuhr dieser Selbstbemessungsabgaben eine Verletzung der dem
Vertreter obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde
dar.
Jene Lohnabgaben, welche den Zeitraum Juni 6/1997
betreffen, scheinen im Rückstandsausweis nicht mehr auf und war der
Haftungsbetrag daher von ATS 670.595,-- um ATS 183.299,-- auf
ATS 487.296,-- zu kürzen. Die Lohnsteuer in Höhe von
ATS ATS 487.296,-- zuzüglich Dienstgeberbeitrag in Höhe von
ATS 55.288,-- und ATS 5.185,-- wurde der Primärschuldnerin mit
Abgabenbescheid vom 30.12.1997 zur Zahlung vorgeschrieben. Auf Antrag des Bw.
wurde dieser Grundlagenbescheid am 08.02.1998 ihm bzw. seinem Vertreter zur
Kenntnisnahme übermittelt.
Der Bw. hat im gesamten Verfahren keine Angaben
darüber gemacht, warum er jene Lohnabgaben für die Jahre 1993 bis
1996, welche nachträglich mit Bescheid vom 30.12.1997 festgesetzt wurden,
nicht entrichtet hat. Wie bereits ausgeführt genügt der allgemeine
Hinweis, er habe die Gläubiger gleichteilig befriedigt nicht, um ihn
hinsichtlich dieser Abgaben aus der Haftung zu entlasten. Die Heranziehung zur
Entrichtung bislang nicht entrichteter Lohnabgaben erfolgte daher insoweit zu
Recht.
Der Bw. hat auch nicht den Nachweis erbracht, inwieweit er
zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten mögliche vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller anderen Verbindlichkeiten verwendet hat.
Es ist jedoch aufgrund der Ergebnisse des abgabenbehördlichen
Berufungsverfahrens davon auszugehen, dass der Bw. zumindest hinsichtlich der
Lohnabgaben 1993 bis 1996 über Geldbeträge (Zahlungseingänge)
verfügen konnte. Es wäre dem Bw. im gesamten Verfahren möglich
gewesen geeignete Bankunterlagen, Unterlagen über Kreditbesicherungen
(Zessionen, Pfandrechte etc.), Unterlagen über Zahlungsflüsse
beizubringen, um daraus Rückschlüsse auf erfolgte Zahlungen ziehen zu
können. Die Beweislast lag diesbezüglich aber beim Bw., da dieser im
Haftungszeitraum als Geschäftsführer für die Entrichtung der
geschuldeten Lohnabgaben verantwortlich war. Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft aber auch dann, wenn
die Mittel, die für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er
weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet hat. Es stellt sich im gesamten Verfahren die Frage,
warum der Bw. keine geeigneten Unterlagen hinsichtlich dieser Abgaben vorgelegt
hat.
Der Umstand, dass sich Unterlagen bei einem Gutachter
(Sachverständigen) befinden, vermag dies nicht stichhältig zu
begründen, zumal der Bw. Unterlagen über Bankeingänge,
-ausgänge, Kredite und deren Besicherungen, erfolgte Zahlungen und die
Mittelverwendung etc. für die Jahre 1993 bis 1996 wohl problemlos vorlegen
hätte können.
Die Heranziehung zur Haftung ist eine
Ermessensentscheidung, die iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen
Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse
der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. In
gegenständlichem Fall ist unbestritten, dass die betreffenden
Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin uneinbringlich
sind.
Die Nichtentrichtung der Lohnabgaben ist dem Bw.
anzulasten, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des
öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw.
als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war.
Zur wirtschaftlichen Situation wurden vom Bw. Unterlagen,
welche auf seine Vermögenslosigkeit schließen lassen nicht vorgelegt.
Der Bw. war unternehmerisch tätig und ist Eigentümer von
Liegenschaften. Es ist sohin keineswegs ausgeschlossen, dass es von vornherein
unmöglich erscheint, die Beträge einbringlich zu machen. Es ergeben
sich daher nachstehende Beträge (in der Tabelle in ATS und Euro
dargestellt), für welche der Bw. zu Recht zur Haftung heranzuziehen
war:
|
Abgabe
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Abgabenbetr.
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Quote (12,24337%)
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endgültige Haftungssumme
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Lohnsteuer 1996
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S 487.296,--
€ 35.413,18
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S 59.662,--
€ 4.335,81
|
S 427.634,00
€ 31.077,37
|
Dienstgeberbeitrag 1996
|
S 55.288,--
€ 4.017,4
|
S 6.769,40
€ 491,95
|
S 48.518,60
€ 3.525,98
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1996
|
S 5.185,--
€ 376,81
|
S 635,50
€ 46,18
|
S 4.549,50
€ 330,63
|
|
|
|
S 480.702,10
€ 34.933,98
Der Haftungsbetrag in Höhe von € 34.933,98,--
besteht daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
23.04.2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-K/02
- Stammnummer
- 10467
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF