Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0095-G/06
Haftung für Lohnabgaben und Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-G/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Franz
Krainer, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Herrengasse 19/III, vom 6. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 15. September
2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Bw. wird als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der L.GmbH in Anspruch genommen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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04/2003
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15.05.2003
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792,82
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Dienstgeberbeitrag
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04/2003
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15.05.2003
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234,74
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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04/2003
|
15.05.2002
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23,99
|
Lohnsteuer
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06/2003
|
15.07.2003
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1.259,38
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Dienstgeberbeitrag
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06/2003
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15.07.2003
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566,05
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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06/2003
|
15.07.2002
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57,44
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Umsatzsteuer
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05/2003
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15.07.2003
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87,93
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gesamt
|
3.022,35
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (= Bw.) war gewerbe- und handelsrechtlicher
Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 2002
errichteten und in der Sparte Arbeitsvermittlung tätigen L.GmbH (in der
Folge: L GmbH). Am 27. Oktober 2003 wurde die Funktion des Bw. als
Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht.
Mit dem
Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 6. April 2004
wurde über das Vermögen der L GmbH das Konkursverfahren
eröffnet. Mit dem Beschluss vom 23. Dezember 2005 wurde der Konkurs
nach Schlussverteilung, bei der die Konkursgläubiger eine Quote von
5,5 % ihrer Forderungen erhielten, aufgehoben. Die Gesellschaft ist
aufgelöst.
Nach einer vom Finanzamt bei der L GmbH
durchgeführten Lohnsteuerprüfung, die zu einer Nachforderung an
Lohnabgaben 01-09/2003 in der Höhe von insgesamt 4.618,78 Euro
führte, nahm das Finanzamt Oststeiermark den Bw. mit dem Haftungsbescheid
vom 15. September 2005 als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der L GmbH im Gesamtausmaß von
4.711,83 Euro (Lohnabgaben 2003 4.618,78 Euro und Umsatzsteuer 2003
93,05 Euro) in Anspruch.
Begründend
wurde im Bescheid neben den allgemeinen rechtlichen Grundlagen für eine
Haftungsinanspruchnahme ausgeführt, die in Haftung gezogenen Abgaben seien
an den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht entrichtet worden, weshalb beim
Bw. als Vertreter der Gesellschaft eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten vorliege. Die Einbringung der Abgaben bei der
L GmbH sei wegen Eintrittes der Insolvenz nicht möglich.
In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 6. Oktober 2005 wurde
vorgebracht, ab dem Monat Juli 2003 seien seitens der L GmbH keine
Löhne mehr ausbezahlt worden, weil der Bw. auf Grund des
Gesellschafterbeschlusses vom 6. August 2003 alle
Zeichnungsberechtigungen zurückgelegt habe.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2005 gab das Finanzamt der
Berufung hinsichtlich der Lohnabgaben 2003 teilweise statt und schränkte
den Haftungsbescheid auf einen Betrag in der Höhe von 3.198,59 Euro
ein (Lohnabgaben 2003 nunmehr 3.105,54 Euro, Umsatzsteuer 2003
93,05 Euro). Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer Mai 2003 sei
nicht bis zum Fälligkeitstag 15. Juli 2003 entrichtet worden. Die
anlässlich der Lohnsteuerprüfung nachgeforderten Lohnabgaben für
den Zeitraum Jänner bis Juni 2003 in der Höhe von insgesamt
3.105,54 Euro fielen in den Zeitraum der aufrechten
Geschäftsführertätigkeit. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Bw. sei auf Grund der in ungekürzter Höhe erfolgten Auszahlung der
Löhne in Verbindung mit der Nichtabfuhr der Lohnabgaben erwiesen.
Im Vorlageantrag vom 21. Dezember 2005 brachte der Bw.
durch seinen Vertreter vor, die Berufungsbehörde habe ihre Verpflichtung
zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht erfüllt. Eine Haftung des
Geschäftsführers liege nicht vor, weil sich aus den unter einem
vorgelegten offenen Postenlisten ergebe, dass dieser auf Grund der prekären
finanziellen Situation der Gesellschaft das Finanzamt bei der Zahlung von
Verbindlichkeiten nicht benachteiligt habe. Im streitgegenständlichen
Zeitraum Jänner bis Juni 2003 seien die übrigen Kreditoren nicht
bezahlt worden.
Der Bw. habe darüberhinaus dafür Sorge getragen,
dass in diesem Zeitraum die Lohnnebenkosten bezahlt worden seien. Über die
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben, die sich erst bei einer
nachträglichen Prüfung nach Konkurseröffnung ergeben hätten,
habe der Bw. nicht Bescheid gewusst.
Aus den
Buchungsmitteilungen sei ersichtlich, dass sämtliche Beträge
während des laufenden Betriebes ordnungsgemäß in der errechneten
Höhe abgeführt worden seien, weshalb der Bw. keine Kürzungen habe
vornehmen müssen. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers
liege nicht vor. Die Gesellschaft sei liquidiert und der Konkurs aufgehoben. Zu
einer Benachteiligung der Abgabenbehörde sei es nicht gekommen.
Um die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten bzw. die anteilige
Gläubigerbefriedigung in vollem Umfang beurteilen zu können, ersuchte
die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw. im Vorhalt vom 18. Oktober
2006, eine Aufstellung der der GmbH an den Fälligkeitstagen 15. Mai
und 15. Juli 2003 zur Verfügung gestandenen liquiden Mittel sowie
deren Verwendung unter Berücksichtigung der am 15. und 22. April sowie
am 28. Mai 2003 vom Abgabenkonto erfolgten Rückzahlungen in der
Höhe von insgesamt 17.690,00 Euro.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2005
brachte der Bw. vor, die Rückzahlungen vom Abgabenkonto seien für den
laufenden Geschäftsbetrieb verwendet worden. Aus den beigelegten
Kreditorenlisten sei ersichtlich, welche finanziellen Mittel der L GmbH in
den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestanden seien. Bereits im
April 2003 hätten offene Forderungen bei anderen Gläubigern bestanden.
Den Buchungsmitteilungen des Finanzamtes könne hingegen entnommen werden,
dass in der Zeit April/Mai/Juni 2003 kaum ein Rückstand bestanden habe. Am
22. Juli 2003 habe zB beim Finanzamt ein Rückstand von
2.067,67 Euro bestanden, während der negative Gesamtsaldo der
übrigen Verbindlichkeiten mehr als das Zehnfache, nämlich
25.879,45 Euro betragen habe.
Da der Bw. der
Altersgruppe 50+ angehöre und von keinem Unternehmen mehr in ein
Angestelltenverhältnis übernommen werde, sei ihm nach dem
Einkommensverlust als Geschäftsführer nur der Weg in die
Selbständigkeit geblieben. Aus den beiliegenden Kontoauszügen
ließen sich Einnahmen und Ausgaben bzw. jener Betrag, der dem Bw. zum
Leben verbleibe, ableiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme sind somit das Vorliegen einer uneinbringlichen
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung des
Geschäftsführers als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (siehe VwGH 19.6.1985,
84/17/0224).
Die Haftung
nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH
24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH
3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im Hinblick auf das abgeschlossene
Konkursverfahren sind im gegenständlichen Fall die im Haftungsbescheid vom
15. September 2005 geltend gemachten Abgabenverbindlichkeiten der
L GmbH in dem die Konkursquote von 5,5% übersteigenden Ausmaß
objektiv uneinbringlich.
Unbestritten ist, dass der Bw.
im haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer
der Primärschuldnerin war, damit zum Kreis der in § 80 BAO
genannten Vertreter zählt und somit gemäß
§ 9 BAO
grundsätzlich für die aushaftenden Abgaben der L GmbH zur Haftung
herangezogen werden kann.
Zum Vorwurf im Vorlageantrag,
die Behörde sei ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen
Wahrheit nicht nachgekommen, ist darauf hinzuweisen, dass denjenigen, der eine
ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung trifft, die
Gründe anzugeben, warum es ihm unmöglich gewesen ist, seine
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er
seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wenngleich
diese besondere Behauptungs- und Beweislast nicht überspannt und so
ausgelegt werden kann, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden
wäre, obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz
allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen
(siehe auch VwGH 29.1.1993, 92/17/0042) darzulegen. Die Ausführungen im
Vorlageantrag, auf Grund der prekären finanziellen Situation der
L GmbH hätten im streitgegenständlichen Zeitraum Jänner bis
Juni 2003 die übrigen Kreditoren nicht bezahlt werden können, weshalb
es auch zu keiner Benachteiligung der Abgabenbehörde gekommen sein
könne, stellen ein derartiges unkonkretisiertes Vorbringen dar.
Dieses
Vorbringen widerspricht darüberhinaus jenem in Punkt 2 der
Vorhaltsbeantwortung vom 30. November 2006, wonach die vom Bw. veranlassten
Rückzahlungen vom Abgabenkonto der L GmbH im April und Mai 2003 in der
Gesamthöhe von 17.690,00 Euro für den laufenden
Geschäftsbetrieb verwendet wurden. Eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ist evident, wenn der Gesellschaft zur
Verfügung stehende finanzielle Mittel zur Entrichtung der laufenden
Betriebskosten bzw. zur Auszahlung von Löhnen und Gehältern verwendet
werden, um eine Einstellung des Geschäftsbetriebes zu vermeiden, die
laufenden Abgaben (Lohnabgaben und Umsatzsteuer) aber nicht entrichtet werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer
Unrechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme führt der
Berufungswerber weiters ins Treffen, dass bis Juli 2003 am Abgabenkonto kaum
Rückstände bestanden haben und bringt vor, sämtliche
Vorschreibungen seien ordnungsgemäß entrichtet und die Lohnabgaben
zeitgerecht abgeführt worden.
Bei den
Lohnabgaben handelt es sich um selbst zu berechnende und abzuführende
Abgaben. Auch wenn die Lohnabgaben für die Monate 04/03 (Lohnsteuer
838,96 Euro, Dienstgeberbeitrag 248,40 Euro und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 25,39 Euro) und 06/03 (Lohnsteuer 1.332,68 Euro,
Dienstgeberbeitrag 599,00 Euro und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
61,00 Euro) erst im Zuge einer nach Konkurseröffnung vom Finanzamt
durchgeführten Prüfung festgesetzt wurden, handelt es sich keineswegs
um Lohnabgaben, "über die der Geschäftsführer überhaupt
nicht Bescheid wusste". Wie sich aus den unter Beilage 6 der
Vorhaltsbeantwortung übermittelten Ablichtungen ergibt, wurden die von der
steuerlichen Vertreterin berechneten Lohnabgaben für April und Juni 2003
auf einem vorausgefüllten Erlagschein der L GmbH zu Handen des Bw.
übermittelt. Aus den Buchungen am Abgabenkonto der L GmbH ist
ersichtlich, dass am 12. Mai 2003 die Umsatzsteuer 03/03 mit
-4.332,58 Euro angemeldet und das daraufhin am Abgabenkonto entstandene
Guthaben vom Finanzamt antragsgemäß am 28. Mai 2003 ausbezahlt
wurde. Die zum gleichen Zeitpunkt (am 15. Mai) fälligen Lohnabgaben
für 04/03 in der Höhe von 1.112,75 € wurden hingegen nicht
gemeldet. Ebenso wurde von den am 15. Juli fälligen
Selbstbemessungsabgaben nur die Umsatzsteuer 05/03 (305,75 Euro, teilweise
abgedeckt durch ein Guthaben von 212,70 Euro) angemeldet, nicht aber die
Lohnabgaben für 06/03 in der Höhe von 1.992,68 Euro. Dass im
Zeitraum Mai/Juni/Juli "kaum ein Rückstand am Abgabenkonto bestanden hat",
ist daher darauf zurückzuführen, dass den abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht entsprochen und die Lohnabgaben dem Finanzamt nicht
ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden.
Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob dem Vertretenen die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel zur Verfügung standen, bestimmt sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280). Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wurde (vgl. Ritz, BAO Kommentar²,
§ 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes).
Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist, wie bereits das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (VwGH 19.2.2002,
98/14/0189). Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995, ausdrücklich aufrecht
erhaltenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt
es nämlich einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO
als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, die darauf entfallende
Lohnsteuer aber nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
Aktenkundig ist, dass im April
und Juni 2003 Löhne und Gehälter ausbezahlt wurden, die bezughabende
Lohnsteuer an den Fälligkeitstagen 15. Mai und 15. Juli aber
nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Damit wurde eine abgabenrechtliche
Pflicht verletzt, die dem Bw. als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist.
Fest steht auch, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den
Abgabenausfall (Schaden für den Fiskus 2.171,64 Euro) war. Das
materielle Recht knüpft nämlich an den Sachverhalt nicht ausreichender
Mittel an und sieht vor, dass die zur Auszahlung gelangenden Löhne insoweit
zu mindern sind, als die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den
"zur Verfügung stehenden Mitteln" Deckung finden.
Für die übrigen nicht
entrichteten Abgaben (im vorliegenden Fall Umsatzsteuer 05/03,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04 und 06/03) haftet ein
Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die
Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel
anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH
27.9.2000, 95/14/0056), er die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145, VwGH
25.1.1999, 97/17/0144, VwGH 20.4.1999, 94/14/0147).
Dem entsprechend wurde der Bw.
aufgefordert, die Höhe der zu den Fälligkeitstagen 15. Mai
(Lohnabgaben für 04/03) und 15. Juli (Lohnabgaben für 06/03 und
Umsatzsteuer 05/03) der GmbH zur Verfügung gestandenen liquiden Mittel und
ihre Verwendung darzulegen.
Dieser
Aufforderung ist der Bw. mit der Vorlage von Salden- und Kreditorenlisten
für die Monate Dezember 2002 bis Juni 2003 nicht nachgekommen. Die
monatliche Höhe der aushaftenden Verbindlichkeiten lässt ebenso wie
die Summe der Erlöse und Aufwändungen weder Rückschlüsse auf
die Höhe der vorhandenen liquiden Mittel in den angeführten
Fälligkeitszeitpunkten noch auf die in einzelnen Monaten erfolgte
prozentmäßige Befriedigung der übrigen Gläubiger zu. Der
Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, wurde
daher nicht erbracht, weshalb dem Bw. die uneinbringlichen Abgaben zur
Gänze vorgeschrieben werden können.
Beim Umfang
der Haftung war allerdings zu berücksichtigen, dass die Forderungen des
Finanzamtes im Konkurs mit 5,5% abgedeckt wurden, weshalb bei den einzelnen
Abgaben von einer Uneinbringlichkeit in der Höhe von 94,5% ausgegangen
wurde.
Die Heranziehung zur Haftung
ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb
der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes
Interesse der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen
Fall ist unbestritten, dass die betreffenden Abgabenforderungen bei der
Primärschuldnerin (zu 94,5%) uneinbringlich sind.
Gründe,
welche die Geltendmachung der Haftung für die Abgabenschulden der
L GmbH unbillig erscheinen ließen, sind weder aktenkundig noch wurden
solche Gründe vom Bw. vorgebracht. Die Nichtentrichtung der Abgaben ist dem
Bw. als damals verantwortlichen alleinigen Geschäftsführer anzulasten,
weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des
öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw.
als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war.
Die vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung dargelegte
wirtschaftliche Situation lässt eine zumindest teilweise
Einbringlichmachung des Haftungsbetrages nicht aussichtslos erscheinen. Aus den
dem Bw. monatlich zum Leben verbleibenden Beträge (im Schnitt nicht ganz
1.000,00 € pro Monat) lässt sich eine Unzumutbarkeit der
Haftungsinanspruchnahme nicht ableiten, weil es nach der Rechtsprechung nicht
zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte
bzw. des aktuellen Vermögens geltend gemacht werden dürfte (vgl. VwGH
31.3.2003, 97/14/0128).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-G/06
- Stammnummer
- 25743
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF