…Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines…
…Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Eine solche Ergänzung besteht auch darin, dass sie in verfahrensökonomischer Weise eine Doppelführung von Finanzstrafverfahren zu zusammengehörigen Fakten zum Nachteil des Beschuldigten vermeidet und das Ergebnis der…
…Bescheides (der angefochtenen Berufungsvorentscheidung) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Da für die Klärung der grundsätzlichen…
…es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…entschieden: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Mit Bescheid vom 13. September 2006 zog das Finanzamt den Berufungswerber als Geschäftsführer der Firma P GmbH…
…in der Sache selbst wird erst nach Durchführung umfangreicher und wesentlicher Ermittlungen zu den die Verjährung unterbrechenden Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen und zur Abklärung des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens möglich (vgl. dazu Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14.1.2004, GZ. ZRV/0137-Z1W/02). Der…
…erscheint daher nur logisch, eine finanzstrafrechtliche Würdigung der Aktenlage in Hinblick auf beide im Einleitungsbescheid alternativ zum Vorwurf gemachten Taten nicht von verschiedenen Finanzstrafbehörden, sondern gemeinsam durch die Erstbehörde vornehmen zu lassen. Grundsätzlich hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 161 Abs…
…die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im angefochtenen Bescheid insoweit Zweifel an der Sache erzeugt, als…
…zu Recht erkannt: Aus Anlass der Berufung des Amtsbeauftragten wird das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates gemäß § 161 Abs.4 FinStrG aufgehoben und die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur fortgesetzten Untersuchung insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite bzw. zur Klärung der tatsächlichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeiten zurückverwiesen …
…der Berufung des Amtsbeauftragten gegen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens betreffend den Zweitbeschuldigten P.L. stattgegeben und in der Sache selbst erkennt. Das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates wird in dem Ch.R. betreffenden Schuldspruch Punkt 2), im Strafausspruch sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der…
…Trotz all dieser Ungereimtheiten fehlen Ermittlungen darüber, wer tatsächlich Arbeitgeber (Dienstgeber) war. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden…
…Einvernahme und Gegenüberstellung mehrerer Zeugen zur Klärung der Frage, ob der Bw. als Angestellter der Firma M.S., ohne deren Wissen und Einverständnis, eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet und die daraus resultierende Umsätze und Einkünfte vorsätzlich nicht im Rahmen der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2004-2006…
…eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung des Maßstabes der subjektiven Seite des Verschuldens vorzulegen, wird wegen der Erledigung der Beschwerde unter Zurückverweisung der Sache an die Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe und weil den unabhängigen Finanzsenat keinen Vorlagepflicht trifft, nicht nähergetreten. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung…
…hat wesentliche Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen und ihre Feststellungen im Wesentlichen auf die Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG gestützt, ohne die tatsächlichen Leistungsbeziehungen im konkreten Einzelfall näher zu untersuchen. Unter den dem Gericht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten - Durchführung der Ermittlungen durch das Gericht…
…Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen (VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung der dem…
…Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2013 und die Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2014 werden daher gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Haftungssache zur Klärung der Uneinbringlichkeit bzw. der Prüfung eines Prozentsatzes der Uneinbringlichkeit der gegenständlichen…
…unterlassen wurden, hat insbesondere die Erörterung der Sache erbracht. Die Bf. bringt vor, es habe möglicherweise zwei gesonderte Bewilligungen gegeben, einmal für den Parkplatz und einmal für die Halle. Es könnten nach den Ausführungen der Bf. beim bauausführenden Unternehmen darüber hinaus noch weitere Beweismittel liegen…
…§ 261 BAO) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein…
…die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit, weil er über Jahre hinweg als steuerliches U-Boot die Einnahmen brutto für netto behalten habe. Die Intensität des Handelns des Beschuldigten erheische sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten eine strengere Bestrafung. Zur Klärung der behaupteten Versteuerung der verfahrensrelevanten…
…eruierbar sei und dies erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Warum die sofortige Entrichtung der Wettgebühren und Glücksspielabgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre, begründete die Bw. nicht. Die Klärung von Rechtsfragen in der Sache selbst stellt keinen Stundungsgrund dar. Zwar kommt eine Stundung während eines anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens…