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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102062/2026

Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache gem § 278 BAO - Sachverhalt nicht ermittelt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7102062/2026vom 11.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Stützt sich die Abgabenbehörde in Baubetrugsfällen hinsichtlich behaupteter Leistungsbeziehungen zu Scheinunternehmen ausschließlich auf Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG, mit denen die Scheinunternehmereigenschaft rückwirkend festgestellt wurde, obwohl die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungs- und Abrechnungszeiträume vor der Eintragung des jeweiligen Subunternehmens in die Liste der Scheinunternehmen bzw. vor Erlassung des Feststellungsbescheids liegen, können diese Feststellungen lediglich als Indiz für das Nichtvorliegen tatsächlicher Leistungsbeziehungen herangezogen werden.
Unterlässt die Abgabenbehörde jegliche eigenen Ermittlungen zu konkreten Leistungsbeziehungen und stützt sie ihre Feststellungen ausschließlich auf Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG, mit denen eine Scheinunternehmereigenschaft rückwirkend festgestellt wurde und die Leistungszeiträume allesamt vor deren Erlassung liegen, ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ermittelt. Dies kann im Einzelfall die Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache gem § 278 Abs 1 BAO an die Abgabenbehörde rechtfertigen.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Kay Wrulich, den Richter Mag. David Hell, LL.B., LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter KR. Ing. Georg Senft und Ing. Robert Winkelmayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding SteuerberatungsgmbH, Mariahilfer Straße 1C Tür Top 4a, 1060 Wien, hinsichtlich der Beschwerde vom 12. Februar 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Körperschaftsteuer 2022 und Körperschaftsteuer 2023 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2022 und 2023, allesamt vom 15. Jänner 2026, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Die angefochtenen Bescheide vom 15. Jänner 2026 werden gemäß § 278 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang Im Jahr 2023 wurde bei der ***Bf1*** (in Folge kurz: Bf) mit Sitz in ***A*** eine Außenprüfung für die Jahre 2018 - 2021 durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung wurde u. a. festgestellt, dass die Bf Leistungen mit Subunternehmern abrechne, die jedoch als Scheinunternehmer einzustufen seien. Die in Folge eingebrachte Beschwerde ist mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Mit Vorhalt vom 17.10.2025 wurde die Bf aufgefordert, für die hier beachtlichen Jahre 2022 - 2023 eine Aufstellung sämtlicher Fremdleister mit Rechnungsbeträgen über € 10.000,- mit den entsprechenden Rechnungen vorzulegen. Nach Einsichtnahme in die Rechnungen sowie Werkvertägen in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertreterin der Bf gelangte die Abgabenbehörde zur Auffassung, dass die Bf nach wie vor Leistungen mit fünf weiteren Scheinunternehmen abrechne. Schließlich erließ die Abgabenbehörde am 15.1.2026 die nunmehr angefochtenen Bescheide. In der gesonderten Begründung vom 12.1.2026 wurden die jeweiligen Beträge, die nicht anerkannt wurden, angeführt. Ferner wurde begründend ausgeführt, dass durch die Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen (zuständiges Finanzamt, Finanzpolizei) die angeführten Unternehmen als Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG eingestuft worden seien. In den einzelnen Fällen seien die angeblichen erbrachten Fremdleistungen somit auch bereits vor dem jeweiligen Feststellungsdatum (der Feststellungsbescheide gem § 8 SBBG) nicht anzuerkennen. Die Ermittlungen ergaben in allen Fällen, dass weder ein verifizierbarer Firmensitz noch erreichbare Ansprechpartner nachweisbar gewesen seien. Schließlich seien die für die Unternehmen angeblich tätigen Personen nicht auffindbar gewesen, eine persönliche Kontaktaufnahme zu den Verantwortlichen sei nicht möglich gewesen und es hätten keine für die behauptete Geschäftstätigkeit angemessenen Betriebsmittel festgestellt werden können. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 12.2.2026 brachte die steuerliche Vertreterin der Bf zusammengefasst vor, die Abgabenbehörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Sie habe Feststellungen getroffen, ohne die maßgeblichen Tatsachen zu erheben und Beweismittel unberücksichtigt gelassen. Dadurch sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Abgabenbehörde habe lediglich eine Liste der Fremdleister verlangt. Dieser Aufforderung sei durch die Vorlage der Rechnungen samt Werkverträgen entsprochen worden. Zudem würden die nunmehr beanstandeten Fremdleister nicht mit jenen übereinstimmen, die Gegenstand der Außenprüfung gewesen seien. Auch die von der Abgabenbehörde angeführten Beträge seien den vorgelegten Rechnungen nicht zuzuordnen. Weiters wird eingewendet, dass die gegenständlichen Rechnungen samt den jeweiligen Leistungszeiträumen alle vor der Feststellung der Scheinunternehmerschaft lägen. Darüber hinaus sei die Geschäftsbeziehung zu diesen Unternehmen bereits vor deren Einstufung als Scheinunternehmen beendet worden. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es bei drei dieser Unternehmen zu einem Wechsel der Geschäftsführung gekommen sei. Mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Akteneinsicht sowie die zeitnahe Einvernahme von mehreren Zeugen gestellt. Der Beschwerde waren eine Liste der Zeugen (ehemalige und aktuelle Geschäftsführer der Subunternehmen) einschließlich ihrer Adressen und Telefonnummern sowie eine Aufstellung der von den jeweiligen Subunternehmen bearbeiteten Baustellen unter Angabe der jeweiligen Baustellenadressen angeschlossen. Ferner wurden umfangreiche Unterlagen (E-Mail-Verkehr mit Subunternehmen, Mängelrügen, Werkverträge, Pläne, Fotos, GISA Auszüge, Firmenbuchauszüge, BUAK Auszüge, Ablichtungen von e-cards und Personalausweisen, MIAS Abfragen, Detailberichte von der örtlichen Bauaufsicht, Auszüge aus Baubesprechungen, etc) vorgelegt. In der Beschwerde wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Ferner wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet. Mit weiterem Vorhalt vom 7.5.2026 wurde die Bf ersucht bis zum 28.5.2026, ergänzende Fragen zu beantworten und die Empfänger der Rechnungsbeträge gem. § 162 BAO genau zu bezeichnen. Die Beschwerde wurde kurz vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 262 BAO ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und ohne den Ablauf der gesetzten Frist zur Beantwortung des Vorhalts abzuwarten am 11.5.2026 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Abgabenbehörde mit Vorhalt vom 18.5.2026, ihren Vorlagebericht zu ergänzen, zumal die Beweismittel unstrukturiert unter der Rubrik "sonstiges" vorgelegt worden waren. Insbesondere wurde um eine Darstellung ersucht, welche Unterlagen von der Bf vorgelegt und welche Unterlagen von der Abgabenbehörde selbst erhoben oder beigeschafft worden seien. Ferner war nicht ersichtlich, ob sich die in der Beschwerde erwähnten Unterlagen im vorgelegten Akt befanden oder der Beschwerde überhaupt nicht angeschlossen worden waren. Darüber hinaus wurde die Abgabenbehörde ersucht mitzuteilen, ob dem Antrag auf Akteneinsicht sowie den beantragten Zeugeneinvernahmen mittlerweile entsprochen worden sei. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, welche konkreten Kontaktaufnahmen, Kontaktversuche oder sonstigen Ermittlungsmaßnahmen im Beschwerdeverfahren bislang gesetzt worden seien. In einer Stellungnahme vom 26.5.2026 ergänzte die Abgabenbehörde den Vorlagebericht und führte u.a. aus da aufgrund des Antrages auf Direktvorlage die Zusammenstellung der Materialien bereits einen hohen Zeitaufwand verursacht hätte, sei aus verfahrensbeschleunigenden Gründen von der Gewährung der Akteneinsicht durch das Finanzamt abgesehen worden. Ferner seien konkrete Kontaktaufnahmen mit den Geschäftsführern seitens der Abgabenbehörde nicht vorgenommen worden. Es sei auf die bereits von der Finanzpolizei gesetzten Maßnahmen laut Feststellungsbescheiden Bezug genommen worden. Ferner sei aufgrund begrenzter Ressourcen von der Durchführung einer Außenprüfung Abstand genommen und stattdessen ein Vorhalteverfahren eingeleitet worden. Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens seien Maßnahmen im Umfang einer vollumfänglichen Außenprüfung nicht vorgesehen. Mit der Stellungnahme wurden weitere Unterlagen über die BFG-Schnittstelle sowie in Folge ein USB-Stick postalisch übermittelt. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Bf war im Baubereich (Innenausbau) tätig. Die Bf bediente sich zur Erbringung ihrer Leistungen Subunternehmern. Folgende fünf Subunternehmer wurde vom Amt für Betrugsbekämpfung als Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG eingestuft: [...] Bei der ***Sub1*** erfolgte am 7.9.2022, bei der ***Sub2*** am 25.3.2023, bei der ***Sub3*** am 2.7.2021 ein Geschäftsführerwechsel. Diese Subunternehmen sind nicht ident mit jenen der Außenprüfung für den Zeitraum 2018 - 2021. Die Abgabenbehörde hat Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Insbesondere wurden unterlassen: 1) Ermittlungen dazu, welche Arbeitnehmer von den Subunternehmen beschäftigt wurden. Eine Einvernahme dieser Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen ist unterblieben. Der Abgabenbehörde sind die Subunternehmen namentlich bekannt. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Finanzanwendungen ist sie in der Lage festzustellen, welche Arbeitnehmer von den jeweiligen Unternehmen beschäftigt bzw bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet waren. Die Einvernahme dieser Personen kann Aufschluss darüber geben, ob und welche konkreten Tätigkeiten sie für die jeweiligen Subunternehmen ausgeübt haben. Eine vom Gericht exemplarisch durchgeführte Abfrage ergab, dass Personen in ***A*** beschäftigt sind. 2) Ermittlungen dazu, ob bei den betroffenen Bauvorhaben neben der Bf und ihren Subunternehmen auch weitere Unternehmen tätig waren. Eine Einvernahme von Vertretern oder Mitarbeitern dieser Unternehmen ist unterbleiben. Aufgrund der von der Bf vorgelegten Unterlagen (insbesondere Rechnungen und Detailberichte) sind der Abgabenbehörde sowohl die von der Beschwerdeführerin abgewickelten Bauvorhaben als auch die an diesen Projekten beteiligten weiteren Unternehmen bekannt. Dennoch wurden keine Vertreter dieser Unternehmen einvernommen, obwohl diese Auskunft darüber hätten geben können, ob die Subunternehmen auf den jeweiligen Baustellen tatsächlich tätig waren und welche konkreten Leistungen sie dort erbracht haben. 3) Ermittlungen dazu, ob bei bestimmten Bauvorhaben die Bf die Anstellung ihrer Subunternehmen der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) gemeldet hat. Laut den von der Bf vorgelegten Auszügen der Baubesprechungen ist die Anstellung von Subunternehmern der ÖBA zu melden. Der Name der ÖBA geht aus den vorliegenden Urkunden hervor. Eine Einvernahme oder Auskunftsersuchen, ob tatsächlich von der Bf Subunternehmer gemeldet worden sind, ist unterblieben. 4) Ermittlungen dazu, ob die Auftraggeber der Bf von den Tätigkeiten und der Beauftragung wussten. Die Abgabenbehörde kennt die Bauvorhaben. Eine Einvernahme von Zeugen zu den konkret behaupteten Leistungen wurde nicht durchgeführt (Poliere, Bauherrn, Generalunternehmer, Wohnungseigentümer). 5) Ermittlungen dazu, ob den Subunternehmen die für die verrechneten Leistungen erforderlichen Betriebsmittel tatsächlich zur Verfügung standen bzw welche Betriebsmittel für die Ausführung dieser Leistungen überhaupt erforderlich waren, wurden nicht durchgeführt. Die Abgabenbehörde traf keine eigenen Feststellungen zu den Betriebsmitteln der Subunternehmen, sondern stützte sich insoweit offenbar ausschließlich auf die Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG. Diese enthalten jedoch im Wesentlichen lediglich Feststellungen zum Fehlen eines verifizierbaren Unternehmenssitzes, nicht aber dazu, ob den Unternehmen die für die Erbringung der konkret verrechneten Leistungen erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung standen. Darüber hinaus wurde nicht ermittelt, welche Betriebsmittel für die jeweiligen Tätigkeiten überhaupt erforderlich gewesen wären. So bedarf etwa ein Trockenbauunternehmen oder Montageunternehmen regelmäßig keiner umfangreichen Betriebsausstattung. Der Abgabenbehörde stehen zudem Finanzanwendungen zur Verfügung, mit denen festgestellt werden kann, ob auf die jeweiligen Unternehmen Fahrzeuge zugelassen waren oder sonstige Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Betriebsmitteln bestehen. Derartige Ermittlungen wurden jedoch nicht vorgenommen. Beispielsweise wurde im Werkvertrag mit der ***Sub1*** vereinbart, dass erforderliche Betriebsmittel wie Werkzeug, Aufstiegshilfen von der ***Sub1*** beigestellt werden müssen, die Materialübergabe jedoch vor Ort des Bauvorhabens zu erfolgen hat. 6) Ermittlungen, welche konkreten Sorgfaltspflichten die Bf treffen und welche Sorgfaltspflichten alllenfalls verletzt wurden. Die Bf hat umfangreiche Unterlagen vorgelegt, eine Ermittlung gegen welche Sorgfaltspflichten die Bf verstoßen haben soll, wurde nicht durchgeführt. 7) Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass die von der Bf vorgelegten Unterlagen eine Leistungserbringung zwischen den Subunternehmen und der Bf nicht belegen können. Die Abgabenbehörde hat aber auch keine weiteren Dokumente, wie Regieberichte, Stundenzettel angefordert. Die Abgabenbehörde wollte lediglich Einsicht in die Rechnungen der Subunternehmer. Die Vorhaltbeantwortung hinsichtlich der Empfängernennung wurde nicht einmal abgewartet und die Beschwerde direkt vorgelegt. 8) Ferner wurden mit Beschwerde die Anträge auf Zeugeneinvernahmen gestellt sowie ein Antrag auf Akteneinsicht. Den Anträgen ist nicht entsprochen worden. Die Feststellung, dass die Abgabenbehörde wesentliche Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Abgabenbehörde hat sämtliche Rechnungen des streitgegenständlichen Zeitraums pauschal nicht anerkannt, obwohl sämtliche den Rechnungen zugrunde liegenden Zeiträume vor der Eintragung der jeweiligen Subunternehmen in die Liste der Scheinunternehmen liegen. Darüber hinaus erfolgten sowohl die Erlassung der Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG als auch deren Rechtskraft jeweils erst deutlich nach den betroffenen Rechnungszeiträumen. Lediglich die in den Feststellungsbescheiden angeführten Wirksamkeitszeitpunkte überschneiden sich teilweise mit den gegenständlichen Rechnungszeiträumen. Diese Überschneidung beträgt bei der ***Sub1*** lediglich wenige Tage, bei der ***Sub4*** GmbH und der ***Sub6*** wenige Monate, während bei der ***Sub5*** die Wirkung als Scheinunternehmen tatsächlich vor dem Rechnungszeitraum liegt. Hinsichtlich der ***Sub3*** kann eine derartige Beurteilung hinsichtlich des Wirksamkeitszeitpunkts der Scheinunternehmerschaft gar nicht vorgenommen werden, da der entsprechende Feststellungsbescheid nicht vorgelegt wurde. Nach Ansicht des Senates rechtfertigt jedoch die spätere Feststellung der Scheinunternehmerschaft für sich allein noch nicht den Schluss, dass auch in den davorliegenden Zeiträumen keine Leistungsbeziehungen vorgelegen haben. Ferner kann den in den Feststellungsbescheiden angeführten Wirksamkeitszeitpunkten nur eingeschränkt Bedeutung zu kommen. Dieser wird vom Amt für Betrugsbekämpfung einseitig im Feststellungsverfahren festgelegt und ist der Bf im Zeitpunkt der "Leistungsbeziehung" weder bekannt noch vorhersehbar. Maßgeblich ist dabei vielmehr, dass die Rechnungszeiträume vor Bescheiddatum und vor Veröffentlichung in der Liste der Scheinunternehmen liegen. Die Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG vermögen zwar ein gewichtiges Indiz begründen, sie können jedoch eine eigenständige Sachverhaltsermittlung im gegenständlichen Verfahren nicht ersetzen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sind daher nach Ansicht des Senats weitere Ermittlungen zur Klärung der tatsächlichen Leistungsbeziehungen erforderlich. Die Abgabenbehörde hat derartige Ermittlungen jedoch unterlassen. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Empfängernennung § 162 BAO lautet: Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Nach Abs 2 leg cit sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert. Mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 28.10.1997, 93/14/0073; VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). Nach den Feststellungen wurden wesentliche Ermittlungen unterlassen, die die Vermutung rechtfertigen würden, dass die Subunternehmen nicht die tatsächlichen Empfänger der Beträge sind. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Abgabenbehörde erstmals mit Vorhalt vom 5.5.2026 die Bf aufgefordert hat, die Empfänger zu nennen. Unmittelbar danach wurde ohne Abwarten der eingeräumten Antwortfirst die Beschwerde vorgelegt. Ferner vermögen wie ausgeführt, die Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG ein gewichtiges Indiz begründen, sie können jedoch eine eigenständige Sachverhaltsermittlung wie im Sachverhalt dargelegt nicht ersetzen, zumal die Rechnungszeiträume allesamt vor der Veröffentlichung in der Liste der Scheinunternehmen liegen. Die Abgabenbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechende Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen 4.2. Aufhebung und Zurückverweisung Gemäß § 278 Abs 1 BAO kann das Gericht die Beschwerde durch beschlussmäßige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach den Feststellungen wurden Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid erlassen werden hätte können. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht ist auch weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die Abgabenbehörde verfügt über einen personell und organisatorisch gut ausgestatteten Verwaltungsapparat, während der zuständigen Gerichtsabteilung keine Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Insbesondere ist angesichts des erheblichen Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen davon auszugehen, dass diese von der Abgabenbehörde rascher und effizienter durchgeführt werden können als durch das Gericht. Das Argument der Abgabenbehörde, wonach aufgrund begrenzter Ressourcen von der Durchführung einer Außenprüfung Abstand genommen worden sei, ist gerade nicht nachvollziehbar. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Ausnahmefällen zulässig (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn die Abgabenbehörde die zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen weitgehend oder gänzlich unterlassen hat. Ein derartiger Ausnahmefall ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Die Abgabenbehörde hat wesentliche Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen und ihre Feststellungen im Wesentlichen auf die Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG gestützt, ohne die tatsächlichen Leistungsbeziehungen im konkreten Einzelfall näher zu untersuchen. Unter den dem Gericht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten - Durchführung der Ermittlungen durch das Gericht selbst, Erteilung eines Ermittlungsauftrages an die Abgabenbehörde oder Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 BAO - war die Aufhebung unter Zurückverweisung die sachgerechteste Vorgangsweise. Ausschlaggebend war dabei neben den bereits dargestellten Gründen insbesondere, dass das gänzliche Unterlassen der erforderlichen Ermittlungen durch die Abgabenbehörde nicht zu einer faktischen Verkürzung des Instanzenzuges zum Nachteil der Bf führen soll. Es entspricht zudem nicht der Funktion des Verwaltungsgerichtes, erstmals jene umfassenden Sachverhaltsermittlungen nachzuholen, zu deren Durchführung die Abgabenbehörde im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Abgabenbehörde hierfür ein personell und organisatorisch entsprechend ausgestatteter Verwaltungsapparat zur Verfügung steht und die noch erforderlichen umfangreichen Ermittlungen von ihr rascher und effizienter durchgeführt werden können als durch das Gericht. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die unterbliebene Gewährung der beantragten Akteneinsicht sowie die unterlassene Einvernahme der von der Bf namhaft gemachten Zeugen für sich allein nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde geführt haben. Ausschlaggebend war vielmehr die Gesamtheit der festgestellten unterlassenen Ermittlungen. Jedoch ist anzumerken, dass es im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig gewesen wäre, wenn die Abgabenbehörde die Gewährung der Akteneinsicht sowie die Einvernahmen von Zeugen erledigt hätte. Ungeachtet dessen ist die Abgabenbehörde gemäß § 265 BAO verpflichtet, eine Beschwerde dem Verwaltungsgericht erst nach Durchführung der allenfalls noch erforderlichen Ermittlungen vorzulegen. Daraus folgt, dass auch im Fall eines Antrages auf unmittelbare Vorlage an das Verwaltungsgericht die Abgabenbehörde nicht von ihrer Verpflichtung entbunden ist, noch erforderliche Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Gewährung beantragter Akteneinsicht sowie die Einvernahme beantragter Zeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung hingewiesen wird. Soweit die Abgabenbehörde ausführt, aufgrund des Antrages auf Direktvorlage habe bereits die Zusammenstellung der Aktenunterlagen einen erheblichen Zeitaufwand verursacht, weshalb aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung von der Gewährung der Akteneinsicht Abstand genommen worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach § 274 Abs 3 Z 3 BAO kann ferner der Senat ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278 BAO). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.3. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der vorliegende Beschluss sowohl hinsichtlich der materiellen als auch hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Fragen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen. Wien, am 11. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102062/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102062.2026
Stammnummer
152445
Gültig
11.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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