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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100155/2016

Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100155/2016vom 19.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Angaben der Beschwerdeführerin, an drei der Subfrächter seien die Fahrzeuge vermietet worden, und die vorliegenden Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen, vermochten nicht zu überzeugen. Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 Güterbeförderungsgesetz sind, wenn Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden, im Kraftfahrzeug der Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen, mitzuführen und den Aufsichtsorgangen auf Verlangen auszuhändigen. Dokumente, die diesen Vorgaben entsprechen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. In den Verwaltungsakten befinden sich zwei (von angeblich) drei Vereinbarungen. Eine Vereinbarung enthält kein Datum, keine Laufzeit und auch keinen Hinweis auf das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, nicht einmal einen Hinweis auf Art und Type des Kraftfahrzeuges. Die zweite Vereinbarung enthält kein Datum des Vertrages und weist ein Kennzeichen aus, zu dem im KFZ-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres keine Vormerkung aufscheint. Darüber hinaus verfügte die Beschwerdeführerin erst ab 22. Juli 2008 über eine Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers. Nach einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage im Kraftfahrzeug-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf die Beschwerdeführerin nur ein Lastkraftwagen angemeldet; dieser war nicht Gegenstand der vorstehend genannten zweiten Vereinbarung. Unbeschadet der fehlenden Berechtigung war es daher ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin an drei Personen einen Lastkraftwagen für Zustelldienste vermietet hatte. Ebenso wenig war glaubhaft, dass die eine Person, die das von ihr geleaste Kraftfahrzeug verwendet haben soll, einen höheren Paketpreis erhalten hat. Die dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Abrechnungen weisen den gleichen Paketpreis aus, wie die Abrechnungen der anderen drei Subfrächter. Laut einer Vereinbarung handelt es sich bei diesen Preisen bereits um die verminderten Paketpreise. Die Paketpreise wurden zwecks Begleichung der angeblichen Fahrzeugmieten vermindert. Aus den genannten Erwägungen waren die Angaben und Aussagen betreffend Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nicht glaubwürdig. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 sind die Aussagen des Zeugen E betreffend die Vertretung nicht widersprüchlich. Dieser hat angegeben, als Subfrächter für eine etwaige Vertretung verantwortlich gewesen zu sein und während seiner Zeit als Dienstnehmer habe sich die Beschwerdeführerin um einen Ersatz gesorgt. Aus den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen geht hervor, dass der zuletzt genannte Zeuge vor seiner Tätigkeit mit Subfrächtervertrag beim Systempartner nichtselbständig beschäftigt war; der Systempartner selbst hat dem zuständigen Finanzamt einen diesbezüglichen Lohnzettel übermittelt. Durch die vom Zeugen getätigten Aussagen war seine Glaubwürdigkeit nicht eingeschränkt. Der im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft stehende Sachverhalt stand aufgrund der Eintragungen im Grundbuch und der diesem einliegenden Unterlagen fest. Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 ASVG die Gebietskrankenkassen Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind. Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben gemäß § 41a Abs. 1 ASVG die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist vom Krankenversicherungsträger auch die Lohnsteuerprüfung nach § 86 EStG 1988 des Einkommensteuergesetzes 1988 durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Krankenversicherungsträger zu erteilen, der die Prüfung durchführen wird (§ 41a Abs. 3 ASVG). Gemäß § 41a Abs. 4 ASVG gelten für die Sozialversicherungsprüfung die für Außenprüfungen (§ 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordung. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Das diese Prüfung durchführende Prüforgan ist daher als Organ der belangten Behörde tätig geworden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe lediglich auf Feststellungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zurückgegriffen und selbst keine Ermittlungen angestellt, gingen daher ins Leere. Darüber hinaus ist im Abgabenverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich (VwGH 20.5.2010, 2006/15/0290). Im verfahrensgegenständlichen Fall war strittig, ob die vier mit Subfrächtervertrag beschäftigten Zusteller (nachfolgend Subfrächter genannt) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Dienstnehmer sind unter anderem Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen. Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1988; als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die Definition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist eine eigenständige des Steuerrechts, weder dem bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin, ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III C § 47 Tz 27). Die Tatsache, dass das Einkommensteuergesetz eine eigenständige Definition des Dienstverhältnisses enthält, kann dazu führen, dass derselbe Sachverhalt im Steuerrecht anders zu beurteilen ist als im bürgerlichen Recht, Sozialversicherungsrecht oder Ausländerbeschäftigungsrecht. Etwaige unterschiedliche Ergebnisse erkannte der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht als unsachlich (VfGH 8.6.1985, B 488/80). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis besteht, kommt es auch nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Subfrächtervertrag, etc.) oder auf die Absicht des Beschwerdeführers oder auf die Branchenüblichkeit an. Es genügt, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs. 2 EStG 1988 entspricht (VwGH 23.3.1983, 82/13/0063). Ein Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In den Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230). Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115). Betreffend die Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und den sachlichen Weisungen andererseits zu unterscheiden. Eine sachliche Weisungsgebundenheit, die sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Arbeitsleistung bezieht, begründet für sich allein kein Dienstverhältnis. Das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht hingegen ruft einen Zustand wirtschaftlicher Abhängigkeit und persönlicher Gebundenheit hervor (VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071). Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Der Arbeitnehmer verspricht nicht die Ausführung einzelner Arbeiten, sondern stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung. Die Subfrächter waren ausschließlich für den Systempartner (Beschwerdeführerin oder andere verantwortliche Person) tätig und mussten die im jeweiligen Zustellgebiet (täglich) anfallenden Zustellungen bzw. die vorgegebenen Abholungen von Paketen vornehmen. Selbst die Beschwerdeführerin hat in ihren Berufungsausführungen angegeben, drei Subfrächter seien ausschließlich für sie tätig gewesen. Den Ausführungen, wonach der vierte Subfrächter auch für andere Frächter tätig gewesen sei, war nicht zu folgen. Dieser war zum einen nur in der Zeit März bis August 2008 für den Systempartner tätig und hat in seiner Einvernahme keine dahingehenden Angaben gemacht. Zum anderen hat dieser Subfrächter keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Es war somit auszuschließen, dass dieser auch für andere Personen als für den Systempartner tätig war. Dem widersprechen auch nicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin im ergänzenden Vorbringen vom 14. August 2015. Die Möglichkeit sämtlicher Subfrächter, zusätzliche Aufträge anzunehmen, beweist nicht, dass die Subfrächter nicht ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig waren. Aus den Einkommensteuerbescheiden der Subfrächter lässt sich ableiten, dass – sofern der Berechnung der Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde liegen – es sich um die vom Systempartner erhaltenen Einkünfte handelt. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die Subfrächter auch für andere Personen tätig waren. Den Zustellern war die Anzahl der Zustellungen und der Abholungen in ihrem Zustellgebiet (auf ihren Touren) vorgegeben. Darüber hinaus waren die Subfrächter verpflichtet, sich an die Öffnungszeiten des Depots in Ort zu halten und sich dort zur Beladung und Abgabe der Pakete einzufinden. Die Subfrächter waren somit an bestimmte Zeitvorgaben gebunden. Angesichts dieser Zeitvorgaben konnte von einem Gestaltungsspielraum betreffend die Arbeitszeit keine Rede mehr sein (VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252). Die Subfrächter hatten in dem ihnen vom Systempartner zugewiesenen Zustellgebiet die Pakete zuzustellen und gegebenenfalls abzuholen. Dies konnte von den Subfrächtern nicht verweigert werden und sie wussten vor der Verladung der Pakete im Depot nicht, wie viele Pakete am jeweiligen Tag zuzustellen sein werden; sie haben daher eindeutig ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Durch die Aufteilung des vom Systempartner übernommenen Vertragsgebietes in verschiedene Zustellgebiete (Touren) und durch die Zuweisung dieser auf ihre Zusteller hat der Systempartner auch die Subfrächter angewiesen, wann und wo diese Zustellungen oder Abholungen von Paketen vorzunehmen haben. Anordnungen vom Systempartner zu erhalten spricht auch für die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung. Für das Vorliegen von Dienstverhältnissen spricht auch die Art der Verrechnung. Diese erfolgte nicht zwischen der D und den Subfrächtern, sondern zwischen diesen und dem Systempartner. Das Entgelt für die Zustellungen und Abholungen der Pakete war vorgegeben. Unterschieden zwischen Zustellung und Abholung war je nach Pakettyp ein für alle Subfrächter gleich hoher Preis vereinbart bzw. vorgegeben. Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0121). Die Subfrächter waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den Systempartner tätig. Sie waren für die Zustellungen in den ihnen jeweils zugewiesenen Zustellgebieten zuständig und waren somit unverzichtbarer Bestandteil, dass der Systempartner die von ihm mit dem Systempartnervertrag übernommene Verpflichtung, die Zustellungen im Vertragsgebiet (das der Systempartner in Zustellgebiete aufgeteilt hat) vorzunehmen, erfüllen konnte. Für eine Eingliederung spricht auch die mit den Subfrächtern vereinbarte Kündigungsfrist von mindestens einem Monat. Die somit erfolgte Absicherung des Systempartners, ausreichend Zeit für die Suche eines Ersatzes zu haben, ist auch ein Indiz dafür, dass es ihm nur (gemeinsam mit den bei ihr nichtselbständig beschäftigen Zustellern) unter Einbindung der Subfrächter möglich war, die Zustellungen und Abholungen im Vertragsgebiet zu gewährleisten. Ebenso sind eine vereinbarte Kündigungsfrist und auch die vereinbarten Probezeiten Indizien dafür, dass die Subfrächter nicht die Erbringung von Werken, sondern ihre Arbeitskraft geschuldet haben. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu gestalten (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163), etwa durch die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen. Die Subfrächter hatten die Zustellungen und Abholungen in ihrem jeweiligen Zustellgebiet durchzuführen, sie konnten diese weder ablehnen, noch durch unternehmerisches Geschick darüber hinausgehende Zustellungen oder Abholungen lukrieren; die für den Systempartner tätigen Zusteller und somit auch die Subfrächter durften bzw. mussten Zustellungen und Abholungen (nur) in dem ihnen zugewiesenen Zustellgebiet vornehmen. Sie konnten keine individuellen Preise vereinbaren, noch an der Festlegung des Entgeltes in irgendeiner Weise kalkulatorisch mitwirken. Die bloße Inrechnungstellung der vom Systempartner vorgegebenen Beträge stellt kein für eine selbständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko dar. Das Vorliegen von Dienstverhältnissen ist auch nicht auszuschließen, wenn die Subfrächter Gewerbeberechtigungen besessen haben. Es ist steuerlich nicht entscheidend, von welchen Sozialversicherungsträgern die Tätigkeit als versicherungspflichtig behandelt wird, sowie ob eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer besteht (Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 23 Rz. 7). Die vorrangig zu prüfenden Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung sprechen eindeutig für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zum Systempartner. Darüber hinaus sprechen auch das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie der Umstand, dass im Fall von Abwesenheiten keine echte Vertretungsmöglichkeit gegeben war (es musste sich um mit der Abwicklung vertraute und eingeschulte Fahrer handeln), für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Gestützt wird die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch darin, dass auch bei den Zustellern von anderen Systempartnern der D von Dienstverhältnissen ausgegangen worden ist (BFG 23.10.2018, RV/2100502/2012; UFS 12.10.2011, RV/0843-G/09). Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt. Gemäß § 43 Abs. 2 FLAG finden für den Dienstgeberbeitrag (und auch für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) sinngemäß Anwendung. Es ist daher für die Beantwortung der Frage, wer im verfahrensgegenständlichen Fall Arbeitgeber (Dienstgeber) war, von entscheidender Bedeutung, wer den Lohnaufwand tatsächlich getragen hat, wer über die Höhe der Bezüge entschieden hat, also welche Person als Arbeitgeber für die Subfrächter tätig geworden ist (vgl. VwGH 26.1.1994, 92/13/0148; VwGH 19.12.2002, 99/15/0191). Die belangte Behörde ist in den angefochtenen Bescheiden ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Arbeitgeber (Dienstgeber) gewesen sei. Dieser Schluss lässt sich nicht zwingend ziehen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Mitteilung an die Abgabenbehörde über den Beginn einer selbständigen Tätigkeit und zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes für die Güterbeförderung achtzehneinhalb bzw. neunzehn Jahre alt und war zu dieser Zeit nichtselbständig tätig. Die auf der genannten Meldung an die Abgabenbehörde (Verf 24) befindliche (angebliche) Unterschrift der Beschwerdeführerin weicht ihrem Schriftbild nach wesentlich von der Unterschrift auf dem Kaufvertrag über die Liegenschaft ab; die Echtheit der auf dem Kaufvertrag befindlichen Unterschrift wurde von einem Notar bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur angegeben, die Vertragsverhandlungen mit der D hätten sie und ihr damaliger Ehemann geführt, sondern auch bestätigt, dass die in der Niederschrift vom 25. August 2009 getätigten Angaben sie selbst und nicht ihre Tochter beträfen. Ebenfalls habe sie das Gewerbe für die Vermietung von Kraftfahrzeugen angemeldet und das Geld, mit dem die Subfrächter vom damaligen Ehegatten bezahlt worden seien, vom Firmenkonto behoben. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass vom steuerlichen Vertreter bis einschließlich für das Jahr 2013 Steuererklärungen für die Beschwerdeführerin abgegeben worden sind, obwohl die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügte. Trotz all dieser Ungereimtheiten fehlen Ermittlungen darüber, wer tatsächlich Arbeitgeber (Dienstgeber) war. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigten positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Das Finanzamt wird unter voller Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und der gemäß § 143 BAO zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen festzustellen haben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den Lohnaufwand getragen hat. So werden durch Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen und Überprüfung dieser die Zahlungsflüsse festzustellen sein, von welchem Konto (welchen Konten) die Zahlungen getätigt worden sind, wer Inhaber dieses Kontos (dieser Konten) war und von wem der Lohnaufwand wirtschaftlich tatsächlich getragen worden ist. Dabei wird auch von Interesse sein, wer die Kosten für die steuerliche Vertretung getragen hat, wer den Steuerberater beauftragt hat, etc. Ebenso wird zu überprüfen sein, wer der wirtschaftliche Eigentümer des Einfamilienhauses gewesen ist. Denn die Mutter der Beschwerdeführerin hat angegeben, ein etwaiger Gewinn sei für dieses verwendet worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft aufscheint, so lassen die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrer Mutter und zu ihrem Bruder nur sehr kurz in diesem Haus gewohnt hat, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Mutter eingeräumt ist (mit der Begründung der Erhaltung des Familienwohnsitzes bei Kauf eines solchen), und dass auf der Liegenschaft Pfandrechte eingetragen sind, die ihre Grundlage nicht in von der Beschwerdeführerin abgeschlossen Kreditverträgen haben, vielmehr den Schluss zu, dass nicht die Beschwerdeführerin die Kosten für das Einfamilienwohnhaus wirtschaftlich getragen hat. Es werden daher auch Ermittlungen dahingehend anzustellen sein, wer tatsächlich die Rückzahlungen zu diesen mit den Pfandrechten besicherten Forderungen getragen hat. Das Bundesfinanzgericht hat nach der Abhaltung der mündlichen Verhandlung versucht, Ermittlungen zur Abklärung dieser Fragen anzustellen. Das Ersuchen an die Mutter der Beschwerdeführerin blieb – wie ausgeführt – unbeantwortet. Es wurden somit keine Nachweise vorgelegt, wer der eigentliche Inhaber des Firmenkontos war. Auch das Ersuchen an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin war nicht erfolgreich. Mit der vorgelegten Bestätigung konnte die Frage, wer die Rückzahlungen für das zum Bausparvertrag aa gewährte Darlehen (Konto Nr. bb) tatsächlich getragen hat (unter Angabe des Kontos, von dem die Rückzahlungen getätigt worden sind, und unter Nachweis der/des Kontoinhaberin/Kontoinhabers) nicht beantwortet werden. Die Bestätigung, dass der damalige Ehegatte und eine nur mit dem Nachnamen bezeichnete Frau (wobei es sich bei den angegebenen Nachnamen um den der Mutter der Beschwerdeführerin handelt bzw. um den Mädchennamen der Beschwerdeführerin) bei einem näher genannten Konto, das nicht Gegenstand der Anfrage war, einzelzeichnungsberechtigt gewesen seien, war nicht erkenntnisbringend. Die Ermittlungsversuche des Bundesfinanzgerichtes waren nicht erfolgreich. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der rechtfreundliche Vertreter mit Schreiben vom 18. Jänner 2019 mitgeteilt hat, die angeforderten Unterlagen seien der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden, während die dann schlussendlich vorgelegte und untaugliche Bestätigung erst mit 30. Jänner 2019 datiert ist. Zur Klärung des Sachverhaltes sind nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, sondern die Klärung der offenen Fragen durch die belangte Behörde durch Nachschau(en) bei der Beschwerdeführerin, ihrem steuerlichen Vertreter oder anderen Personen wird viel rascher zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes führen, als Ermittlungsversuche des Bundesfinanzgerichtes, denen – wie vorstehend dargestellt – nicht oder nicht entsprechend nachgekommen worden ist. Es war daher zweckmäßig, die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben. Abschließend ist festzuhalten, dass ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes auslöst, noch das Bundesfinanzgericht berechtigt, eine Entscheidung mit Erkenntnis oder Beschluss zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Das Bundesfinanzgericht ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an das Bundesfinanzgericht handelt (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082). Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese und auf die einschlägigen Bestimmungen gestützt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 19. Februar 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100155/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100155.2016
Stammnummer
122459
Gültig
19.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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