Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0057-Z3K/05
Ausfuhrerstattung, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Stufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0057-Z3K/05vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn wesentliche Ermittlungen - wie im vorliegenden Fall einerseits die Klärung der Frage, ob und welche Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, die die Verjährung unterbrechen, und andererseits die Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens eines drohenden unersetzbaren Schadens - unterblieben sind, diese wesentlichen Ermittlungen einen vergleichsweise großen Umfang haben und zur Klärung dieser Fragen im zweitinstanzlichen Verfahren mit einem unangemessen hohen Aufwand zu rechnen ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Graf von
Westphalen Bappert & Modest, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer
Steuerberater Partnerschaft, 20354 Hamburg, Große Bleichen 21,
vom 13. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen, vertreten durch Mag. Gerald Petritsch, vom
29. April 2005, Zl. ab, betreffend Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK entschieden:
Die
bekämpfte Berufungsvorentscheidung wird gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. September 1996, Zl. bc,
wurde der Bf. nach § 2 des AEG eine Ausfuhrerstattung in der Höhe
von S 391.995,00 (€ 28.487,39) gewährt.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002, Zl. cd, wurde
der mit Bescheid vom 17. September 1996 gewährte
Ausfuhrerstattungsbetrag (€ 28.487,39) gemäß
§ 5
AEG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 zurückgefordert.
In Anwendung des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wurde eine Sanktion in der Höhe von
€ 14.243,70 vorgeschrieben, so dass sich in Summe der
verfahrensgegenständliche Betrag von € 42.731,09
ergibt.
Dagegen wendet sich die als Einspruch bezeichnete und als
Berufung zu wertende Eingabe vom 30. Oktober 2002, in der die Bf.
einerseits einwendet, die Feststellung, der Ursprung der zugrunde liegenden Ware
sei nicht nachgewiesen worden, sei unverständlich und werde zurück
gewiesen. Auf der anderen Seite sei der Export der Ware am
18. Juni 1996 durchgeführt worden. Die Zahlung der
Ausfuhrerstattung sei mit Bescheid vom 17. September 1996,
Zl. bc, erfolgt. Der Rückforderungs- und Sanktionsbescheid datiere vom
17. Oktober 2002. Er sei daher nach Eintritt der Verjährung
ergangen.
Mit dem die Eingabe vom 30. Oktober 2002
ergänzenden Schreiben vom 13. November 2002 präzisiert die
Bf., mit dem erwähnten Schreiben sei Berufung gegen den Bescheid vom
17. September 1996 eingelegt worden. Gleichzeitig beantragte die Bf.,
die Vollziehung des Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Berufungsverfahrens in der Hauptsache ohne Leistung einer Sicherheit
auszusetzen. Die Bf. begründet den Antrag damit, es würden an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides insofern in hohem Maße
begründete Zweifel bestehen, als der Ursprung der Erstattungserzeugnisse
anhand von Ursprungszeugnissen nachgewiesen worden sei. Es sei nicht
ersichtlich, welche Erkenntnisse die Gegenkontrolle erbracht habe, die gegen die
Richtigkeit der Ursprungszeugnisse sprechen sollten. Der Bescheid sei insoweit
nicht begründet und damit rechtswidrig. Davon unabhängig werde die
Einrede der Verjährung wiederholt.
Mit Schreiben des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
26. November 2002 wurde die Bf. u.a. zur Leistung einer Sicherheit
eingeladen.
Aus einer Gesprächsnotiz vom
17. Dezember 2002 ergibt sich u.a., die Bf. habe vorgebracht, ihre
wirtschaftliche Situation sei äußerst angespannt. Die Bf. habe
vorgeschlagen, das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung bis zum Ergehen der
Vorabentscheidung in der Causa H. betreffend die Verjährungsfrage quasi
ruhen zu lassen, weil die Bf. nicht in der Lage sei, eine Bürgschaft zu
stellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2004, Zl. de, wurde die Berufung in der Hauptsache
als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 4. November 2002, Zl. ef,
wurde der Antrag der Bf. vom 13. November 2002 auf Aussetzung der
Vollziehung des Bescheides des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
17. Oktober 2002 gemäß Art. 244 ZK in Verbindung mit
§ 212 a BAO abgewiesen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen begründet seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, mit Schreiben vom
26. November 2002 sei der Bf. mitgeteilt worden, dass es beabsichtige,
die Entscheidung über das gegenständliche Verfahren nach den
Bestimmungen des § 281 BAO bis zum Ergehen einer Entscheidung in der
Rs C-278/02 durch den EuGH auszusetzen. Die Bewilligung der Aussetzung der
Vollziehung nach den Bestimmungen des Art. 244 ZK in Verbindung mit §
212 a BAO sei von der Leistung einer Sicherheit in der Höhe von
€ 42.731,09 abhängig. Eine Sicherheitsleistung sei nicht erfolgt.
Das Urteil des EuGH in der Rs C-278/02 liege vor. Auf die Ausführungen
in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom
3. November 2004, Zl. ef, werde verwiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung vom
9. Dezember 2004. Zur Begründung der Berufung hat die Bf. in
ihrer, die Berufung ergänzenden Eingabe vom 28. Februar 2005, auf
die Eingabe vom 28. Februar 2005 betreffend die Begründung der
Beschwerde vom 9. Dezember 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2004 verwiesen.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes bei Vorlage der
entsprechenden sachverhaltsrelevanten Unterlagen in Kopie (Anmeldung,
Ursprungszeugnis, Bericht des Prüfdienstes des Hauptzollamtes Heilbronn,
Bescheide des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, Eingaben und Rechtsbehelfe der
Bf., Veterinärzertifikat, Radioaktivitätszeugnis u.a.)
beschäftigte sich die Bf. zunächst im Wesentlichen mit
Ursprungsvoraussetzungen des Zollkodex, vor allem damit, Veterinärzeugnis
und Radioaktivitätszeugnis hätten eine Aussagekraft über den
Ursprung der Ware. Die Bf. beschäftigt sich in der Berufung auch noch mit
der Beweislast und Beweislastverteilung und der Einrede der
Verjährung.
In einer weiteren Begründung der Berufung im Schreiben
vom 15. April 2005 beschäftigt sich die Bf. im Wesentlichen ein
weiteres Mal mit der Einrede der Verjährung, vor allem aber damit, der EuGH
habe erkannt, nicht jede allgemeine Prüfungshandlung nationaler
Behörden führe zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.
Diese Prüfung müsse vielmehr im Zusammenhang mit dem Verdacht von
Unregelmäßigkeiten in Bezug auf hinreichend genau bestimmte
Geschäfte stehen. Die am 23. Juni 1998 begonnene
Betriebsprüfung sei jedoch eine allgemeine Marktordnungsprüfung ohne
konkreten Bezug zu Unregelmäßigkeiten und daher nicht geeignet
gewesen, die Verjährung, die am 17. September 2002 eingetreten
sei, zu unterbrechen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat über die
Berufung vom 9. Dezember 2004 mit Berufungsvorentscheidung vom
29. April 2005, Zl. ab, entschieden und die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Es hat die Entscheidung damit begründet, in
der Berufung sei auf die Beschwerde zur Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2004, Zl. de, verwiesen worden. Die Würdigung
des darin Vorgebrachten bleibe dem zu befassenden Unabhängigen Finanzsenat
vorbehalten. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen bleibe bei seiner in der
Berufungsvorentscheidung dargelegten Rechtsansicht zum Sachverhalt.
Gemäß
§ 212 a BAO sei die Aussetzung der Einhebung
nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage der Sache wenig Erfolg
versprechend erscheine.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
13. Mai 2005. Darin wird im Wesentlichen vorgetragen, mit der durch
die Beschwerde angefochtenen Berufungsentscheidung habe das Zollamt
Salzburg/Erstattungen die Berufung der Bf. gegen die Ablehnung der Aussetzung
der Einhebung eines Rückforderungs- und Sanktionsbetrages
zurückgewiesen. Der Bescheid über die Erhebung dieses
Rückforderungs- und Sanktionsbetrages vom 17. Oktober 2002,
Zl. cd, sei jedoch eindeutig rechtswidrig und Gegenstand eines beim
Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerdeverfahrens. Damit sei
die Aussetzung der Einhebung zu bewilligen.
Gegenstand des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens
gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid des Zollamts
Salzburg/Erstattungen vom 17. Oktober 2002 sei die Frage, ob der
Gemeinschaftsursprung der verfahrensgegenständlichen Erstattungsware durch
die Bf. nachgewiesen wurde oder nicht.
Mit Bescheid vom 17. September 1996, Zl. bc,
seien ihr entsprechend dem Antrag endgültig Ausfuhrerstattungen in der
Höhe von € 28.487,39 gewährt worden. Den
Gemeinschaftsursprung der Erstattungsware habe sie dabei durch die Vorlage des
Ursprungszeugnisses der Wirtschaftskammer Niederösterreich
Nr. L 12345 nachgewiesen.
Im Anschluss an eine allgemeine Marktordnungsprüfung
des Hauptzollamts Heilbronn, Sachgebiet Prüfdienste, als deren Resultat
ohne nähere Begründung festgehalten worden sei, der
Gemeinschaftsursprung der verfahrensgegenständlichen Erstattungsware durch
die zum damaligen Zeitpunkt bei der Bf. vorhandenen Unterlagen ließe sich
nicht zweifelsfrei nachweisen, sowie einer ergebnislosen Gegenprüfung des
Hauptzollamts Wien, Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, bei der
Vorlieferantin der Bf., der Firma R.B., sei mit Bescheid vom
17. Oktober 2002, Zl. cd, die endgültig gewährte
Ausfuhrerstattung im Betrage von € 28.487,39 zurück gefordert und
eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in Höhe von € 14.243,70
gefordert worden.
Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen diesen
Rückforderungs- und Sanktionsbescheid habe die Bf. neben dem
Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Niederösterreich auch ein
Veterinärzertifikat und ein Radioaktivitätszeugnis vorgelegt, aus
welchen Unterlagen sich der Gemeinschaftsursprung der
verfahrensgegenständlichen Erstattungsware ergebe. Darüber hinaus habe
sie auf die Verjährung der Rückforderung nach Art. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2988/95 hingewiesen.
Die Berufung der Bf. gegen den Rückforderungs- und
Sanktionsbescheid sei mit Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2004, Zl. de, zurückgewiesen worden. Dagegen
habe die Bf. am 9. Dezember 2004 Beschwerde erhoben, die sie nach
entsprechend gewährter Fristverlängerung mit Schriftsätzen vom
28. Februar 2005 und 15. April 2005 begründet
habe.
Parallel zur Erhebung der Berufung gegen den
Rückforderungs- und Sanktionsbescheid habe die Bf. die Aussetzung der
Einhebung der geltend gemachten Beträge beantragt. Diese sei zunächst
mit Bescheid vom 4. November 2004, Zl. ef, zurückgewiesen
worden. Die dagegen eingelegte Berufung vom 9. Dezember 2004 sei nach
Ergehen der angefochtenen Berufungsvorentscheidung erfolglos geblieben.
Die Ablehnung der Aussetzung sei rechtswidrig.
Tatsächlich bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür,
der Rückforderungs- und Sanktionsbescheid werde durch den Unabhängigen
Finanzsenat aufgehoben, da er eindeutig rechtswidrig sei.
Die Bf. habe den Gemeinschaftsursprung der
verfahrensgegenständlichen Erstattungsware bereits durch die Beibringung
eines Ursprungszeugnisses der Wirtschaftskammer Niederösterreich, mithin
also durch die für den Beleg des Gemeinschaftsursprungs vorgesehene
amtliche Bescheinigung, nachgewiesen. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe
keinerlei Gründe genannt oder Anhaltspunkte dargelegt, die für die
Unrichtigkeit dieser öffentlichen Urkunde sprechen. Das Zollamt
Salzburg/Erstattungen erkenne den erbrachten Nachweis des Gemeinschaftsursprungs
allein aus dem Grunde nicht an, dass Ursprungszeugnisse aufgrund einer rein
formellen Prüfung der Vollständigkeit der bei der Antragsteilung
vorgelegten Unterlagen ausgestellt würden und damit keine Aussagekraft
hätten. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen verkenne damit vollkommen, dass
das durch die Wirtschaftskammern ausgestellte Ursprungszeugnis nicht nur der
allgemein übliche Nachweis der Ursprungseigenschaft von
Erstattungszeugnissen sei, sondern dass es sich dabei auch um eine amtlich
ausgestellte, öffentliche Urkunde mit einer besonderen Beweiskraft handle,
deren Bedeutung durch die Ansicht des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vollkommen
entwertet werde. Es stelle sich die Frage, wie, wenn nicht durch die dafür
vorgesehene amtliche Bescheinigung, der Gemeinschaftsursprung von
Erstattungsware überhaupt nachgewiesen werden soll. Im Übrigen sei
nochmals festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte benannt worden
seien, die gegen einen Gemeinschaftsursprung der Erstattungsware sprechen oder
Zweifel an der Richtigkeit des ausgestellten Ursprungszeugnisses begründen.
Schließlich komme dem Ursprungszeugnis auch nicht bloß ein
Beweiswert über die Vollständigkeit der bei der AntragsteIlung
eingereichten Unterlagen zu; vielmehr beinhalte es auch die inhaltliche
Bestätigung des Gemeinschaftsursprungs. Schließlich habe die
ausstellende Behörde in Feld 8 des Ursprungszeugnisses bescheinigt: "Die
unterzeichnende Stelle bescheinigt, dass die oben bezeichneten Waren ihren
Ursprung in dem in Feld 3 genannten Land haben."
Daneben habe die Bf. auch ein Veterinärzertifikat und
ein Radioaktivitätszeugnis vorgelegt, deren Echtheit und Richtigkeit nicht
bezweifelt würden, und in denen bestätigt werde, dass das exportierte
Rindfleisch aus der Schlachtung und Zerlegung eines Betriebes stamme, der eine
Exportgenehmigung der zuständigen Landesveterinärbehörde besitze
und der ständigen Kontrolle der zuständigen
Veterinärbehörden unterliege. Die Ausstellung derartiger
Bescheinigungen setze voraus, dass der zuständige Amtsveterinär auch
Kenntnis über die Umstände der Schlachtung und Zerlegung der
Erstattungsware hatte, was indes nicht der Fall sein könne, wenn ihm der
Ort der Schlachtung unbekannt gewesen wäre. Radioaktivitäts- und
Veterinärzeugnis würden damit mittelbar bestätigen, dass die
Erstattungsware aus einem österreichischen Schlachtungs- oder
Zerlegebetrieb stamme und demzufolge in Österreich zumindest eine den
Ursprung begründende Behandlung im Sinne der Art. 23 bzw. 24 ZK
erfahren habe. Der Gemeinschaftsursprung der Erstattungsware sei also
nachgewiesen.
Die Bf. trage im Übrigen nicht einmal die Beweislast
für den Gemeinschaftsursprung der Erstattungsware; vielmehr müsse das
Zollamt Salzburg/Erstattungen den Nachweis für das Nichtvorliegen des
Gemeinschaftsursprungs erbringen, was es indes nicht getan habe. Der
Ausführer trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen nur bis zur endgültigen
Gewährung der Ausfuhrerstattung; die nationalen Erstattungsstellen hingegen
würden die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Rückforderung dieser Ausfuhrerstattungen und mithin für das Fehlen
der Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen tragen
(FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2003, IV 85/99, ZfZ 2003, 314; FG
Hamburg, Urteil vom 21.09.2004, IV 208/01, nicht veröffentlicht; siehe
auch Schrömbges, ZfZ 2004, 164, 148 ff).
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe nun keinerlei
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Erstattungsware keinen Ursprung
in der Gemeinschaft hatte. Damit sei die Rückforderung der Erstattungen
oder gar die Verhängung einer Sanktion ausgeschlossen.
Unabhängig davon sei auch zweifelhaft, ob die
Erklärung des Gemeinschaftsursprungs überhaupt zu den
sanktionsbewehrten Angaben gem. Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zähle. Diese
Frage sei dem EuGH mit Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom
5. Jänner 2004, IV 4/05, zur Vorabentscheidung vorgelegt
worden. Das Verfahren sei bei dem EuGH unter dem Geschäftszeichen
Rs C-27/05 anhängig. Damit würden sogar noch weiter reichende
Zweifel zu der Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanktionsbetrages
bestehen.
Die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen und die
Verhängung einer Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei schließlich auch verjährt. Nach
der jüngeren Rechtsprechung des EuGH finde die Verjährungsvorschrift
des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 auch im Bereich
der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse unmittelbare
Anwendung, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine
kürzere Frist vorsehe, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen
dürfe. Im Gegensatz zu Art. 52 Abs. 4 lit. b der Verordnung
(EG) Nr. 800/99 sehe die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 keine
spezifischen Fristen zur Verjährung von Rückforderungen vor, so dass
die vierjährige Frist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2988/95 zum Tragen komme (EuGH, Urteil vom 24.06.2004,
Rs C-278/02; ZfZ 2004, 306).
Verjährungsbeginn nach dieser Vorschrift sei der
Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit, also hier der Zeitpunkt
der unrechtmäßigen Gewährung von Ausfuhrerstattungen, mithin der
17. September 1996. Die Verjährung sei gemäß
Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95
damit am 17. September 2000 eingetreten.
In seiner Berufungsvorentscheidung über die Berufung
gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid führe das Zollamt
Salzburg/Erstattungen nun aus, durch die Anberaumung einer allgemeinen
marktordnungsrechtlichen Betriebsprüfung bei der Bf. am
23. Juni 1998 sei eine Verjährungsunterbrechung nach Art. 3
Abs. 1 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 988/95 eingetreten, da darin
eine Ermittlungs- bzw. Verfolgungshandlung zu sehen sei. Die
Verjährungsfrist habe demnach gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz
6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 erneut nach Abschluss der
Betriebsprüfung/Marktordnungsprüfung von neuem zu laufen begonnen.
Diese Rechtsauffassung widerspreche jedoch der Rechtsprechung des EuGH.
Nicht jede allgemeine Prüfungshandlung nationaler
Behörden, wie die hier durchgeführte allgemeine
Marktordnungsprüfung, könne zu einer Unterbrechung der
Verfolgungsverjährung führen. Eine die Verjährung unterbrechende
Ermittlungs- bzw. Verfolgungshandlung liege alleine dann vor, wenn die jeweilige
Prüfung im Zusammenhang mit dem Verdacht konkreter
Unregelmäßigkeiten in Bezug auf hinreichend genau bestimmte
Geschäfte stehe. Auch die bei der Bf. durchgeführte
Marktordnungsprüfung sei lediglich allgemeiner Natur gewesen und sei nicht
in Bezug auf konkrete vermutete Unregelmäßigkeiten durchgeführt
worden.
Damit sei im vorliegenden Fall keine
Verjährungsunterbrechung eingetreten. Die erfolgte Rückforderung von
Ausfuhrerstattungen bzw. die Verhängung einer erstattungsrechtlichen
Sanktion sei also - selbst wenn diese hier begründet gewesen wäre -
verjährt.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerdeschrift führt das
Zollamt Salzburg/Erstattungen aus, nach dessen Ansicht sei das an das Zollamt
Wien gerichtete Prüfungsersuchen der deutschen Zollverwaltung
bezüglich des verfahrensgegenständlichen Ausfuhrgeschäftes als
die Verjährung unterbrechend anzusehen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen weist im Zuge der Vorlage
der Beschwerde darauf hin, die Entscheidung durch den Berufungssenat (durch alle
drei Mitglieder des Berufungssenates) sei beantragt.
Die Bf. hat zur Vermeidung von Wiederholungen in der
Beschwerde vom 13. Mai 2005 auf die Begründung der Beschwerde vom
9. Dezember 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 4. November 2004, Zl. de, mit
Schriftsatz vom 28. Februar 2005 sowie Schriftsatz vom
15. April 2005 verwiesen.
Der Hinweis lediglich auf die Begründung der
Beschwerde von 9. Dezember 2004 hat im Hinblick darauf, dass dort
beantragt wird, gemäß
§ 85 c Abs. 3 des
Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des
Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF)
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, nicht die rechtliche Konsequenz,
dass deswegen auch im Aussetzungsverfahren die Erledigung durch alle drei
Mitglieder des Berufungssenates im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu
erfolgen hat.
Nach § 85 c Abs. 3 ZollR-DG obliegt die
Entscheidung über die Beschwerde dem zur Erledigung bestellten Referenten
im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt jedoch durch alle drei
Mitglieder des Berufungssenates, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird.
Der Antrag ist danach in der Beschwerde selbst zu stellen.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurden entsprechende
Anträge nicht gestellt.
Es genügt nicht, dass ein Antrag in einem die
Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird. Darüber hinaus darf
festgehalten werden, dass in der Beschwerde selbst auf lediglich die
Begründung der Beschwerde vom 9. Dezember 2004 verwiesen wurde,
sodass im Gegenstand schon deshalb sowohl im Hinblick auf die
Entscheidungskompetenz als auch darauf, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, keine tauglichen Anträge vorliegen
können.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen
und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes
verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl.Nr. 194/1961 idgF)
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Beschwerde weder
zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu
erklären ist, die Beschwerde durch die Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde
erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1)
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Nach Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992, zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ZK) wird durch die Einlegung des Rechtbehelfes die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden
setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung
braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung auf
Grund der Lage des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten führen könnte.
Art. 244 ZK fordert für die Aussetzung der
Vollziehung zwei Voraussetzungen. Es sind dies einerseits begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder auf der anderen
Seite das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung der
Entscheidung.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung liegen vor, wenn Unklarheiten in Bezug auf
entscheidungsrelevante Tatsachen bestehen. Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen,
wenn bei einer überschlagsmäßigen Prüfung der angefochtenen
Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden
Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende
Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen
bewirken (Alexander in Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage,
Rz 17 zu Art. 244). Bei der Beurteilung des begründeten Zweifels
sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu
berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der
überschlagsmäßigen Prüfung alle Umstände zu
würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die
Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne das die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Der EuGH hat zur Frage der Verjährung in seinem Urteil
vom 24. Juni 2004, Rs C-278/02, für Recht erkannt: 1.
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ist in
den Mitgliedstaaten und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine
sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht
weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine
längere Verjährungsfrist vorsieht. 2. Art. 3 Abs. 1
UA 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 ist so auszulegen, dass die
Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen
Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die
den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser
Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von
Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau
bestimmt werden.
Dem Vorbringen der Bf., die Rückforderung von
Ausfuhrerstattungen und die Verhängung einer Sanktion nach Art. 11
Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 seien
verjährt, ist das Zollamt Salzburg/Erstattungen nicht entsprechend
näher getreten, wenn es in seiner Berufungsvorentscheidung über die
Berufung gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid lediglich
ausführt, durch die Anberaumung einer allgemeinen marktordnungsrechtlichen
Betriebsprüfung als Ermittlungs- bzw. Verfolgungshandlung sei eine
Verjährungsunterbrechung eingetreten.
Nicht jede allgemeine Prüfungshandlung nationaler
Behörden, wie die im Gegenstand der Bf. gegenüber angekündigte
allgemeine Marktordnungsprüfung, kann zu einer Unterbrechung der
Verfolgungsverjährung führen. Eine die Verjährung unterbrechende
Ermittlungs- bzw. Verfolgungshandlung liegt aus der Sicht des Urteiles des EuGH
vom 24. Juni 2004 dann vor, wenn die Prüfung im Zusammenhang mit
dem Verdacht konkreter Unregelmäßigkeiten in Bezug auf hinreichend
genau bestimmte Geschäfte steht. Die Ankündigung einer
Betriebsprüfung/Zoll gegenüber einem betroffenen Unternehmen oder jede
weitere Handlung gegenüber einem betroffenen Unternehmen ist nur dann eine
Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung, die den Lauf der Verjährungsfrist
des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die
Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten
bezieht, in dieser Handlung gegenüber dem betroffenen Unternehmen
hinreichend genau bestimmt werden.
Die Bf. argumentiert, die ihr gegenüber
angekündigte Marktordnungsprüfung sei nach den Ausführungen der
Bf. lediglich allgemeiner Natur gewesen und nicht in Bezug auf konkrete
vermutete Unregelmäßigkeiten durchgeführt worden. Bei dem an das
Zollamt Wien gerichteten Prüfungsersuchen der deutschen Zollverwaltung
bezüglich des verfahrensgegenständlichen Ausfuhrgeschäftes
scheint es sich - zumindest aus der Sicht der Aktenlage - um keine
gegenüber der Bf. individualisierte Ermittlungs- und Verfolgungshandlung zu
handeln. Nicht zuletzt findet sich im Schreiben des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas
vom 11. November 2002, Zl. 34567, nach Ausführungen zum
Prüfbericht des Hauptzollamtes für Prüfungen Stuttgart vom
3. August 2000 der Hinweis, im erwähnten Bericht seien keine
erstattungsrechtlich relevanten Feststellungen getroffen worden, die sich auf
Zahlungen seitens des Zollamtes Salzburg/Erstattungen beziehen.
Damit trat im vorliegenden Fall aus der Sicht einer
überschlagsmäßigen Prüfung vermutlich keine
Verjährungsunterbrechung ein. Ob die Rückforderung von
Ausfuhrerstattungen damit auch tatsächlich als verjährt zu betrachten
sein wird oder nicht, kann derzeit abschließend nicht beurteilt werden.
Erst wesentliche Ermittlungen betreffend die gegenständliche
Unregelmäßigkeit konkretisierende und gegenüber der Bf.
individualisierte Ermittlungs- bzw. Verfolgungshandlungen, durch welche
Behörde auch immer sie gesetzt wurden (Hauptzollamt Heilbronn, Zollamt
Salzburg/Erstattungen selbst oder andere Behörden), werden im Hinblick auf
eine allfällige Verjährung Klarheit bringen. Dass die weiteren
wesentlichen Ermittlungen dazu führen müssen, dass ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen, ist nicht
vorausgesetzt.
Die Vollziehung ist gemäß Art. 244 ZK auch
dann auszusetzen, wenn dem Beteiligten durch die Vollziehung ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist
an den Begriff "nicht wieder gut zu machender Schaden" anzuknüpfen, der zu
den Voraussetzungen für die in Art. 243 EG-Vertrag vorgesehene
Aussetzung der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt
die Voraussetzung des "nicht wieder gut zu machenden Schadens" nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass geprüft wird, ob bei Aufhebung
der streitigen Entscheidung in der Hauptsache die Lage, die durch den sofortigen
Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und -
andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle
Wirksamkeit behindern könnte, falls die Berufung abgewiesen würde. Wie
der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich
nur dann als schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden anzusehen, wenn
er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 mit
Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Nach der Aktenlage hat die Bf. beantragt, ihr die
Aussetzung ohne Leistung einer Sicherheit zu bewilligen. Die Bf. hat ihr
diesbezügliches Ersuchen gegenüber dem Zollamt Salzburg/Erstattungen
am 17. Dezember 2002 konkretisiert und damit begründet, ihre
wirtschaftliche Situation sei äußerst angespannt. Sie sei nicht in
der Lage, eine Bürgschaft zu stellen.
Die Bf. hat damit - bei verständiger Wertung ihres
Vorbringens - substanziiert dargelegt bzw. darzulegen versucht, für sie
könnte durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein
unersetzbarer Schaden entstehen. Die Bf. ist aus Anlass dieses ihres Vorbringens
vom Zollamt Salzburg/Erstattungen nicht aufgefordert worden, nachzuweisen, dass
ihr durch eine sofortige Vollziehung ein unersetzbarer Schaden drohen werde. Der
dem erkennenden Senat vorliegende Aktenvorgang lässt nicht erkennen, ob
bzw. dass Ermittlungen durchgeführt worden sind, die sich mit der zu
klärenden Frage des Vorliegens eines drohenden unersetzbaren Schadens
auseinandersetzen.
Erst wenn die oben dargestellten gesetzlichen
Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung geprüft wurden und
vorliegen, kann bei gegebenen weiteren Voraussetzungen für ein Absehen von
der Sicherheitsleistung eine Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit
der Forderung einer Sicherheitsleistung erfolgen.
Festzuhalten ist, dass zur Frage des Vorliegens eines
unersetzbaren Schadens im Sinne des Art. 244 ZK ein Ermittlungsergebnis
nicht vorliegt. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat sich im
Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich mit dem Thema der Notwendigkeit der
Erbringung einer Sicherheitsleistung auseinandergesetzt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann unter
den dort aufgeführten Voraussetzungen die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eine Beschwerde durch Aufhebung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde
erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1)
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Auf der einen Seite ist die Prüfung, ob Ermittlungs-
oder Verfolgungshandlung gesetzt wurden, die den Lauf der Verjährungsfrist
unterbrechen, ob also der gegenständliche Ausfuhrerstattungsfall, auf den
sich der Verdacht einer Unregelmäßigkeiten bezieht, in einer Handlung
gegenüber der Bf. hinreichend genau bestimmt worden ist, aus der Sicht der
Aktenlage unterblieben. Auf der anderen Seite ist im vorliegenden Fall aber auch
die Prüfung der Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung der Abgaben
insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens
unterblieben.
Eine Entscheidung in der Sache selbst wird erst nach
Durchführung umfangreicher und wesentlicher Ermittlungen zu den die
Verjährung unterbrechenden Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen und zur
Abklärung des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens möglich (vgl.
dazu Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14.1.2004,
GZ. ZRV/0137-Z1W/02).
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es daher, weil
die fehlenden Ermittlungen einen vergleichsweise großen Umfang haben und
im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser
Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu erwarten ist, als
zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde
erster Instanz (Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe) nachgeholt werden.
In Ausübung des dem Unabhängigen Finanzsenat zustehenden freien
Ermessens war die Beschwerde durch Aufhebung der im Gegenstand angefochtenen
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde
erster Instanz zu erledigen. Diese weiteren wesentlichen Ermittlungen hat
demnach nach Aufhebung der bekämpften Berufungsvorentscheidung die
Abgabenbehörde erster Instanz durchzuführen.
Graz, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Wesentliche ErmittlungenErmittlungs- oder VerfolgungshandlungenUnterbrechung der VerjährungVorliegen eines drohenden unersetzbaren Schadensgroßer Umfangunangemessen hoher Aufwandzweckmäßig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0057-Z3K/05
- Stammnummer
- 16337
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF