Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0044-S/03
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (wegen Schmuggels) und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach erstmaligen konkreten Einlassungen des Beschuldigten (in Richtung einer Abgabenhehlerei)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0044-S/03vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verhindert eine mangelnde Sachidentität im Vergleich zwischen einem vom Spruchsenat sanktionierten Zigarettenschmuggel und einer nach einem Geständnis des Beschuldigten vorliegenden Abgabenhehlerei im Berufungsverfahren einen (somit daher erstmaligen) Schuldspruch wegen letzterem durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, kann dies einen Anlass für eine Bescheidaufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an den Erstsenat iSd § 161 Abs.4 FinStrG zur Klärung der nur alternativ möglichen Sachverhaltsvarianten darstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzsenat 5 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter
sowie die Laienbeisitzer Martina Blaha und Dr. Otmar Sommerauer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G, vertreten durch Dr.
Norbert Wilhoff,Rechtsanwalt in D-84518 Garching/Alz, wegen Schmuggel und
vorsätzlichem Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a, 1. und 3. Fall und 44 Abs. 1 lit. b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
4. August 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Zollamt [Hauptzollamt] Salzburg als Organ des Zollamtes Salzburg vom
17. April 2004, StrNr. 600/2000/00172-001, nach der am 25. Jänner
2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
Dr. Andreas Angermüller, sowie der Schriftführerin Eleonore Zankl
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben, die bekämpfte
Entscheidung des Erstsenates gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG
aufgehoben und die gegenständliche
Finanzstrafsache
zur neuerlichen Entscheidung an den Spruchsenat
zurückverwiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 3. November 1995 wurde der
Berufungswerber G sowie sein Beifahrer K am Grenzübergang Freilassing bei
der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von Beamten der Grenzstation
Freilassing kontrolliert. Die Beamten fanden im PKW des G zwei Reisetaschen und
einen Koffer mit insgesamt 18.000 Stück unverzollter und unversteuerter
Zigaretten verschiedenster Marken. Weitere 3.500 Stück Zigaretten befanden
sich in der Seitenverkleidung. Ein Teil der Zigaretten war mit tschechischen
Steuerzeichen gekennzeichnet; auf anderen Packungen war kein Steuerzeichen. Zur
Herkunft der Zigaretten befragt, verweigerten sowohl G als auch der Zeuge K die
Angaben.
In weiterer Folge gab K am 20.
Dezember 2000 vor Beamten des Zollfahndungsamtes München an, er sei
gemeinsam mit G in Tschechien gewesen. Zum Ankauf der Zigaretten konnte er
jedoch keine Angaben machen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Oktober 2000 wurde
gegen G das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes des Schmuggels bzw. der
Abgabenhehlerei, in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen
Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopoles eingeleitet.
Mit Strafverfügung vom 5.
April 2001 wurde G des Finanzvergehens des Schmuggels gem. § 35 Abs. 1 lit.
a, 1. und 3. Fall sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des
Tabakmonopoles gem. § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2001
brachte G gegen die Strafverfügung Einspruch ein sowie in weiterer Folge
einen Antrag auf Entscheidung durch den zuständigen Spruchsenat für
unselbständige Berufe.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat machte G wiederum keinerlei
Angaben zur Herkunft der Zigaretten. Er gab an, dass auf Parkplätzen von
Autobahnraststätten sowohl von Ausländern als auch von Inländern
Zigaretten zum Kauf angeboten werden. In Deutschland kaufe er seine Zigaretten
üblicherweise in Tankstellenshops. Nach Vorlage des Reisepasses stellte
sich heraus, dass weder der Zeuge noch G im fraglichen Zeitraum in Tschechien,
sondern am 2. November 1995 über den Grenzübergang Sopron nach Ungarn
eingereist und am 3. November 1995 wieder nach Österreich ausgereist
sind.
Mit Erkenntnis vom
17. April 2004, StrNr. 600/2000/00172-001, hat der Spruchsenat
für unselbständige Berufe des Zollamtes Salzburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz G nach §§ 35 Abs. 1 lit. a
1. und 3. Fall iVm. 44 Abs. 1 lit. b FinStrG für schuldig erkannt, weil er
a) am 3. November 1995 anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der
Europäischen Union über einen namentlich nicht bekannten
österreichisch/ungarischen Grenzübergang (wahrscheinlich Sopron)
insgesamt 18.000 Stück (90 Stangen) eingangsabgabenpflichtige Zigaretten,
die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopoles sind, im Zollwert von ATS
16.000,--, worauf Eingangsabgaben von ATS 41.045,-- entfallen, vorsätzlich
der zollamtlichen Überwachung entzogen und zu seinem Vorteil oder zum
Vorteil eines anderen einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider
eingeführt und b) am 3. November 1995 anlässlich der Einreise in das
Zollgebiet der Europäischen Union über einen namentlich nicht
bekannten österreichisch/ungarischen Grenzübergang (wahrscheinlich
Sopron) insgesamt 3.600 Stück (18 Stangen) eingangsabgabenpflichtige
Zigaretten, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopoles sind, im
Zollwert von ATS 3.170,--, worauf Eingangsabgaben von ATS 8.122,-- entfallen,
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und zu seinem
Vorteil oder zum Vorteil eines anderen einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot
zuwider eingeführt hat.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von €
1.500,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 8 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§§ 35
Abs. 4, 44 Abs. 3 FinStrG iVm. § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG wurden die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten für verfallen
erklärt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 150,--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 4. August 2003,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Spruchsenat sei bei seiner
Entscheidung davon ausgegangen, dass die Zigaretten nicht in Österreich
erworben worden sind, weil auf Zigaretten, die in Österreich verkauft
werden, der Aufdruck "zum Verkauf in Österreich" angebracht sei. Das
Argument, die Zigaretten seien in Ungarn erworben worden, weil ein Teil der
Packungen tschechische Banderolen trage und er nachweislich nicht in der
Tschechei war, sei nicht schlüssig. Der Senat hätte in konsequenter
Verfolgung seiner Argumente zum Schluss kommen müssen, der Besch. habe die
Zigaretten in der Tschechei erworben, wenn der Aufdruck "zum Verkauf in
Österreich bestimmt" fehle. Da er nachweislich nicht in der Tschechei war,
könne auch der Erwerb der Zigaretten dort nicht stattgefunden haben.
Feststellungen darüber, dass der Erwerb in Ungarn stattgefunden habe, habe
der Senat nicht getroffen.
Als Beschuldigter habe er das
Recht. über den Ankaufsort zu schweigen. Dies durfte der Spruchsenat aber
nicht als Indiz für den Nichterwerb in Österreich werten. Da nicht
feststeht, in welchem Land die Zigaretten erworben worden sind, kann ihm auch
keine verbotene Einfuhr zur Last gelegt werden. Die bestehenden Zweifel
hätten zu seinen Gunsten ausgelegt werden müssen. Es widerspreche auch
nicht der Lebenserfahrung, dass die bei ihm vorgefundene Anzahl von Zigaretten
auf österreichischen Autobahnrastplätzen zum Kauf angeboten werde.
Darüber hätten aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes konkrete
Ermittlungen durchgeführt werden müssen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat hat der Berufungswerber erstmals Angaben zur Herkunft der
Zigaretten gemacht. Er gab an, er sei auf der Toilette der
Autobahnraststätte Rosenberger bei St. Pölten von einem Ausländer
angesprochen worden, ob er am Kauf von Zigaretten Interesse habe. Er sei dann
zum Fahrzeug des Mannes gegangen, vermutlich einem Klein-LKW, habe 2.000,-- DM
bezahlt und die Zigaretten genommen. Es habe sich um ein günstiges Angebot
gehandelt, weshalb er sich zum Kauf entschlossen habe.
§ 37 Abs.1 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher
ein Schmuggel begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt,
verheimlicht oder verhandelt.
Mit seinem in der Verhandlung vor dem Berufungssenat
abgelegten Geständnis hat sich G im Ergebnis offensichtlich des
Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG in der
oben beschriebenen Weise schuldig bekannt.
Da der Spruchsenat aufgrund der bisherigen
Ermittlungsergebnisse von einem Schmuggel der verfahrensgegenständlichen
Zigaretten durch G ausgegangen ist, ihm also zur Last gelegt hat, die Zigaretten
an der ungarischen Grenze vorschriftswidrig nach Österreich verbracht bzw.
diese der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, hat der Spruchsenat
seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt zu Grunde gelegt als denjenigen,
der nunmehr aufgrund des ergänzenden Beweisverfahren vom Beschuldigten zu
verantworten ist.
Es mag zwar vom Sanktionsergebnis her unerheblich sein, ob
sich G wegen des Schmuggels von Zigaretten aus Ungarn oder wegen eines Ankaufes
geschmuggelter Zigaretten in Österreich zu verantworten hat, nicht jedoch
in Hinblick auf die festzustellende jeweils unterschiedliche Faktenlage.
Mangels Identität der Tat ist es dem Berufungssenat
aber verwehrt, als solcherart unzuständige Behörde einen derartigen
Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei zu fällen, da damit
unzulässigerweise zu Lasten des Beschuldigten eine Verkürzung des
Instanzenzuges eintreten würde. Eine Würdigung dieses strafrelevanten
Sachverhaltes und die Fällung eines diesbezüglichen Erkenntnisses
obliegen vielmehr vorerst dem diesbezüglichen Spruchsenat als Organ des
Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Das Verfahren wegen des Vorwurfes des Schmuggels wäre
so gesehen durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
einzustellen.
Andererseits ist es im Bereich des Möglichen, dass der
Beschuldigte im Verfahren vor dem Spruchsenat, um dem Vorwurf der
Abgabenhehlerei zu begegnen, in seinen Einlassungen seine nunmehrige
Sachverhaltsdarstellung wiederum - allenfalls in Richtung des
ursprünglichen Schuldspruches - unter Vorlage bzw. Verweis auf dem
Berufungssenat unbekannte Beweismittel - nochmals abändert.
Es erscheint daher nur logisch, eine finanzstrafrechtliche
Würdigung der Aktenlage in Hinblick auf beide im Einleitungsbescheid
alternativ zum Vorwurf gemachten Taten nicht von verschiedenen
Finanzstrafbehörden, sondern gemeinsam durch die Erstbehörde vornehmen
zu lassen.
Grundsätzlich hat die Berufungsbehörde in der
Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie entsprechende Ergänzungen der Ermittlungen für
erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im
weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsansicht
gebunden.
Zu solchen Ermittlungen ist wie im gegenständlichen
Fall in einem gemäß
§ 61 Abs.1 FinStrG gemeinsam zu
führenden Verfahren auch die zwingend vom Erstsenat vorzunehmende
Beweisaufnahme wegen des Verdachtes der Abgabenhehlerei gegen den Beschuldigten
zu zählen, welche offenbar spiegelbildlich zur Entlastung des Beschuldigten
hinsichtlich des Verdachtes des Schmuggels zu führen scheint.
Es war daher
spruchgemäß keine Sachentscheidung unter anderem wegen des Vorwurfes
des Zigarettenschmuggels zu treffen, sondern die bekämpfte Entscheidung
aufzuheben und an die erste Instanz zurück zu verweisen, welche unter
Würdigung des abgelegten Geständnisses (und gegebenenfalls der
gestellten Beweisanträge) neuerliche eine Entscheidung zur Klärung der
nur alternativ möglichen Sachverhaltsvarianten zu treffen hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
25. Jänner 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a erster Fall FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a dritter Fall FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AufhebungTatidentitätInstanzenzugVerbindungSchmuggelAbgabenhehlereialternative SachverhaltsvariantenZurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-S/03
- Stammnummer
- 14795
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF