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UFSW RV/0267-W/02Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.03.2004

…Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) stellen hingegen keine Wiederaufnahmsgründe dar. Aus den vorliegenden…

UFSW RV/4114-W/09Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens nach Zurückweisung einer Beschwerde gegen den nicht wirksam gewordenen Grundlagenbescheid durch den VwGH sowie eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 295 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.01.2010

…Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118, mwN) noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne…

UFSW RV/3596-W/09Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens nach Zurückweisung einer Beschwerde gegen den nicht wirksam gewordenen Grundlagenbescheid durch den VwGH sowie eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 295 BAO.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2009

…Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118, mwN) noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne…

UFSW RV/1667-W/09Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer nach Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des Grundlagenbescheides durch den VwGH sowie eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides gem. § 295 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.09.2009

…und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels eines gültigen Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkung entfalte. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine, als tauglichen Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit…

UFSW RV/0221-W/09Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer nach Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des Grundlagenbescheides durch den VwGH sowie eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides gem. §295 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.09.2009

…und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels eines gültigen Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkung entfalte. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine, als tauglichen Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit…

UFSW RV/1594-W/09Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer nach Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des Grundlagenbescheides durch den VwGH sowie eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides gem. §295 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.09.2009

…und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels eines gültigen Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkung entfalte. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine, als tauglichen Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit…

UFSW RV/1445-W/09Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer nach Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des Grundlagenbescheides durch den VwGH sowie eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides gem. §295 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.08.2009

…Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118, mwN), noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne…

BFG RV/7103469/2020Naturalwohnung und Sachbezug
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis26.05.2023Teil 2/2

…Da die steuerlichen Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel keineswegs geringfügig seien, erweise sich die Wiederaufnahme des Verfahrens als zweckmäßig. Eine Interessensabwägung unter Beachtung sämtlicher Umstände unterblieb zumal die belangte Behörde auch keine erkennbaren Ermittlungshandlungen zur gegebenen Regressverpflichtung und den damit verbundenen Verfahren und…

UFSW RV/1515-W/09Wiederaufnahme der Verfahren im Fall "Köck"
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.10.2009

…Feststellung gem. § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels eines gültigen Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkung entfalte. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine, als tauglichen Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO…

UFSW RV/1518-W/09Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall "Köck"
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.10.2009

…gem. § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels gültiger Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkung entfalte. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine, als tauglichen Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Die…

UFSL RV/0123-L/03Verdeckte Gewinnausschüttung dadurch, dass bei Kauf von Grundstücken von der Gesellschaft und von den Gesellschaftern vom gleichen Verkäufer, wobei die von der Gesellschaft ins Betriebsvermögen übernommene Grundstücke zu hoch bewertet und die von den Gesellschaftern privat erworbenen Grundstücke zu niedrig bewertet wurden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)25.02.2008Teil 3/4

…Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide verweisen zur Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht. Darin sind die neu hervorgekommenen Tatsachen…

UFSW RV/3046-W/08Qualifikation der nach Betriebsaufgabe erhaltenen Folgeprovisionen eines Versicherungsmaklers
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.02.2009

…Dot. RSt GSVG-Vers.Beiträge | -€ 5.061,00 | Steuerberatung (Abschluss 2005) | -€ 600,00 | Übergangsgewinn (1. Berichtigung) | € 18.193,58 Das Finanzamt erließ einen Mängelvorhalt wegen Fehlens der Bezeichnung der Umstände (Tatsachen), auf die der Antrag gestützt wird…

UFSW RV/0995-W/06Vorliegen von Gründen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)14.04.2008

…Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand…

UFSW RV/0683-W/03Wiederaufnahme der Verfahren auf Antrag, Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat, mündliche Verhandlung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.09.2004

…des Verfahrens gemäß § 303 BAO für das Jahr 1998 abgewiesen wird. Im Begründungsteil hat das Finanzamt ausgeführt: "Es sind keine Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1998 rechtfertigen. Im Übrigen wird festgestellt, dass sämtliche Abgabenrückstände…

BFG RV/7103288/2019Entnahme eines Lofts: Beurteilung eines Sachverständigengutachtens
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.12.2024Teil 5/5

…eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (VwGH 04.12.1969, 0859/69). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache…

UFSF RV/0357-F/09Neuhervorgekommene Tatsachen, Verkehrswertschätzung eines Gebäudes, Anwendungsvoraussetzungen der Befreiung nach § 24 Abs 6 EStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.09.2010Teil 2/3

…der Einhebung der Abgaben" beizumessen (zB. VwGH 25.3.1992, 90/13/0238). Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044). Amtswegige Wiederaufnahmen werden nämlich nach ständiger Rechtsprechung des…

BFG RV/7300060/2023Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 165 FinStrG ohne konkrete Angabe des Wiederaufnahmegrundes und zeitliche Angabe der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis06.11.2023

…auf die Strafverfügung vom 3.2.2023 beziehen, wodurch auch jetzt noch keine neu hervorgekommenen Tatsachen vorliegen würden, welche eine im Spruch des Zurückweisungsbescheides vom 16.3.2023 anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Vollständigkeitshalber führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Zahlungen ohne…

UFSG RV/0014-G/02Keine Wiederaufnahme nach § 303 Abs.1 lit.b BAO wegen groben Verschuldens und mangels anderslautenden Bescheidspruches; Fristenlauf nach § 303 Abs.2 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.09.2003

…Februar 1999 mit der Begründung ab, die Fremdvermietung des betreffenden Objektes ab Oktober 1998 stelle keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel dar, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Mietvertrag sei unter diesen Umständen entbehrlich. Für die im Antrag angeführten "Folgejahre…

UFSK RV/0562-K/071. Keine Verfahrensbescheidaufhebung bei eindeutiger Erkennbarkeit der Wiederaufnahmsgründe zu Folge der Nennung der hervorgekommenen Tatsachen in der Begründung des gleichzeitig erlassenen (neuen) Sachbescheides 2. "Kleines" Pendlerpauschale - Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.10.2012

…die erlassenen Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes würden auf Grund des Fehlens tauglicher Wiederaufnahmegründe rechtswidrig sein, galt daher gleichfalls zu prüfen, ob das Finanzamt die strittigen Verfahren aus den in den angefochtenen Bescheiden als "neu hervorgekommene Tatsachen" bezeichneten Gründen wieder aufnehmen durfte. Wie einleitend dargelegt wurde führte…

UFSW RV/0659-W/08DB- und DZ-Pflicht von Bezügen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)27.01.2009

…2005 die Geschäftsführerbzüge in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ einbezogen worden. Für den bereits vergangenen Zeitraum 2003/2004 ergebe sich aber keine Möglichkeit einer Festsetzung von DB und DZ, weil eine Festsetzung aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen und unrichtig abgerechneter Beträge nicht vorgenommen werden könne…