Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3046-W/08
Qualifikation der nach Betriebsaufgabe erhaltenen Folgeprovisionen eines Versicherungsmaklers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3046-W/08vom 13.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt ein Versicherungsmakler einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer jenes Jahres, in dem er pensioniert wurde und seine Tätigkeit eingestellt hat, weil er die Ansicht vertritt, die in den Folgejahren erhaltenen Folgeprovisionen seien bereits im Jahr der Pensionierung als Übergangsgewinn zu erfassen gewesen, so ist diesem Antrag nicht stattzugeben, weil es sich bei diesen Provisionen um nachträglich entstandene Ansprüche handelt, die nicht im letzten Jahr der gewerblichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB,
geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Günther Schmidt,
Wirtschaftstreuhänder, 2431 Enzersdorf/Fischa, Tulpengasse 29, vom
7. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom
12. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
AB, in der Folge mit Bw. bezeichnet, war ab Ende Jahr als
Versicherungsmakler tätig und hat aus dieser Tätigkeit Provisionen
erzielt. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG ermittelt. Ab Monat 2005 erhielt der damals x-jährige Bw. eine Pension
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Bw. gab aufgrund
eines Vorhaltes bezüglich der elektronisch eingereichten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 den Übergangsgewinn
wegen Betriebsaufgabe per Datum in folgender Höhe bekannt:
Provisionen: 2.853,17 €
Steuerberatung
(Abschluss 2005): minus 600,00 €
Übergangsgewinn:
2.253,17 €
Der Aufgabegewinn per Datum wurde wie folgt bekannt
gegeben:
gemeiner Wert der ins Privatvermögen übernommenen
Anlagegegenstände (geschätzt):
2.000,00 €
Buchwerte laut Anlagevermögen: minus
0,56 € Aufgabegewinn:
1.999,44 €.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 29.6.2007 die
Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von
180,88 € fest.
In den Jahren 2006 und 2007 erhielt der Bw. so genannte
Folgeprovisionen aus der von ihm ehemals ausgeübten Tätigkeit als
Versicherungsmakler.
Am 26.2.2008 stellte der Bw. durch seinen steuerlichen
Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 2005 und 2006 und begründete diese damit, es sei
"nunmehr neu hervorgekommen, dass die in den
Jahren 2006 und 2007 von meinem Mandanten vereinnahmten Provisionen
(
siehe
beil. Kopie des Schreiben
"Ypsilon"
vom 4.2.2008
) ausschließlich
Folgeprovisionen
für die per Datum eingestellte
aktive Tätigkeit als Versicherungsmakler darstellen".
Erläuternd führte der Bw. aus, mit Einkommensteuerbescheid vom
17.12.2007 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2006
(Provisionseinkünfte) mit 9.640,83 € veranlagt worden. Diese
Provisionseinkünfte seien jedoch nachweislich keinesfalls Einkünfte
aus einer aktiven Tätigkeit des Bw. im Jahr 2006, sondern Folgeprovisionen
aus der im Jahr 2005 wegen Pensionierung eingestellten ehemaligen Tätigkeit
des Bw und nicht in die Veranlagung des Jahres 2006 aufzunehmen, sondern ebenso
wie die im Jahr 2007 zugeflossenen bzw. in Folgejahren noch zufließenden
Beträge als Folgeprovisionen Teil des im Rahmen der
Übergangsgewinnermittlung bei Betriebsaufgabe zu errechnenden
Übergangsgewinnes 2005 (Forderungen). Weiters reichte der Bw. entsprechend
berichtigte Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 ein. Da auch in den
Folgejahren 2008 und weitere mit dem Eingang von Folgeprovisionen
"realistischerweise zu rechnen ist"
wurde vorgeschlagen, den zu erlassenden Einkommensteuerbescheid 2005 als
vorläufigen Bescheid gemäß
§ 200 BAO auszufertigen.
Mit einem Beiblatt zur Beilage zur berichtigten
Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer (betriebliche
Einkünfte) 2005 ermittelte der Bw. den Übergangsgewinn wegen
Betriebsaufgabe per 1.10.2005 wie folgt:
|
Folgeprovisionen
(Zufluss Monate2005)
|
€ 2.853,17
|
Folgeprovisionen
(Zufluss 2006 - lt. Beilage)
|
€ 10.955,49
|
Folgeprovisionen
(Zufluss 2007 - lt. Beilage)
|
€ 10.045,92
|
Dot. RSt
GSVG-Vers.Beiträge
|
-€
5.061,00
|
Steuerberatung
(Abschluss 2005)
|
-€
600,00
|
Übergangsgewinn
(1. Berichtigung)
|
€ 18.193,58
Das Finanzamt erließ einen Mängelvorhalt wegen
Fehlens der Bezeichnung der Umstände (Tatsachen), auf die der Antrag
gestützt wird, der Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrages notwendig sind sowie der Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden
groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren
notwendig sind.
Der steuerliche Vertreter führte dazu aus, mit
Schreiben vom 4.2.2008 habe die Firma Ypsilon seinem Mandanten mitgeteilt, dass
es sich bei den von dieser beim Finanzamt hinterlegten Meldungen
gemäß
§ 109 a EStG für die Jahre 2006 und 2007 um
die Mitteilung von Entgelten für Folgeprovisionen ex 2005, also für
den Zeitraum vor dem 1.10.2005, handle und nicht um Entgelte für laufende
Vermittlungstätigkeiten der Jahre 2006 und 2007. Dies gemäß tel.
Nachfrage deshalb, weil Provisionsgutschriften für erbrachte
Vermittlungsleistungen jeweils nur nach Maßgabe der Prämienzahlungen
des Versicherungsnehmers an die Versicherungsgesellschaft an den Makler
erfolgen. Diese Tatsachen seien nicht bekannt gewesen und auch aus den Meldungen
gem. § 109 a EStG nicht ersichtlich, sodass
"diese mit Schreiben der Firma
Ypsilon als neu hervorgekommen
anzusehen sind und im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden
konnten". Das Schreiben der Firma Ypsilon sei vom 4.2.2008; der
Wiederaufnahmeantrag, datiert mit 26.2.2008 sei im Original am 27.2.2008
eingeschrieben an das Finanzamt zum Versand gebracht worden und nachdem das
Original des Schreibens samt Beilagen beim Finanzamt nicht habe gefunden werden
können diesem nochmals überreicht worden, weshalb der Antrag
nachweislich rechtzeitig gestellt worden sei. Da die Einkommensteuerbescheide
2005 und 2006 vor dem mit 4.2.2008 datierten Schreiben der Firma Ypsilon
ergangen sind, sei der Bw. mangels Kenntnis des Inhaltes dieses Schreibens zum
Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfristen der Einkommensteuerbescheide 2005
und 2006 nicht in der Lage gewesen, die inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheide
zu erkennen, um gegen die Bescheide Berufung einlegen zu können, weshalb
ein schuldhaftes Verhalten des Bw. nicht vorliege. In der Folge wiederholte der
Bw. im Wesentlichen seinen Antrag und erklärte abschließend, die von
ihm bisher eingebrachten Eingaben seien gleichzeitig auch als Anregung auf
amtswegige Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO anzusehen,
weil die objektive Ausübung der gesetzlich vorgesehenen Ermessensübung
in Verbindung mit dem Prinzip der Vorrangigkeit der Rechtsrichtigkeit vor dem
Prinzip der Rechtsbeständigkeit die gegenständliche Wiederaufnahme des
Verfahrens gesetzeskonformerweise notwendig mache und ihr daher somit
"grundsätzlich zuzustimmen
ist".
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 mit der Begründung ab, es
hätten sich im Tatsachenbereich in Bezug auf die Sachlage im Zeitpunkt der
Erlassung der Einkommensteuerbescheide keine Änderungen ergeben. Lediglich
die Würdigung der Folgeprovisionen habe sich nach Ansicht des
Antragstellers geändert, weshalb kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des
§ 303 Abs. 1 BAO vorliege. Gleichzeitig subsumierte das Finanzamt die vom
Bw. erhaltenen Folgeprovisionen unter § 32 Z 2 EStG. Diese seien nach dem
Zuflussprinzip zu versteuern, weshalb der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte
Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und
gleichzeitig um bescheidmäßige Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages
vom 26.2.2008 betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006. Begründend
führte der Bw. aus, zum Zeitpunkt der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2005 lägen "die
Übergangsgewinne (Folgeprovisionen ex 2005, Auszahlung in den Jahren 2006
und folgende)" tatsächlich vor. Diese seien jedoch, bedingt durch
die Tatsache, dass diese zwar ordnungemäß gem. § 109a EStG
irreführenderweise zB im Jahr 2006 gemeldet worden seien, nicht als
Vergütungen für die ehemalige Tätigkeit ex 2005 erkennbar. Es
seien somit weder Tatsachen einer neuen rechtlichen Beurteilung zugeführt
(Fakt sei, dass die 2006 und 2007 zugeflossenen Provisionen tatsächlich und
nachweislich Provisionen für die eingestellte Tätigkeit ex 2005
seien), noch seien seitens des Bw. irgendwelche ändernden Würdigungen,
wie vom Finanzamt behauptet, vorgenommen worden. Die Subsumierung der
Folgeprovisionen unter § 32 Abs. 2 EStG erachtete der Bw. insofern als
unrichtig, als hinsichtlich nachträglicher betrieblicher Einkünfte
beispielsweise Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen anzusehen
seien und keinesfalls nach Beendigung der Tätigkeit zugeflossene Einnahmen,
weil diese bei Aufgabe des Betriebes im Rahmen des
Betriebsvermögensvergleiches als Forderungen einzustellen seien. Diese
Bestimmung erfasse Vorgänge, die erst nach Beendigung der Tätigkeit
anfielen, d.h., dass beispielsweise im Rahmen der Aufgabebilanz unrichtig
erfasste Forderungen, die zu nachträglichen Eingängen führten,
keine nachträglichen Einkünfte iSd § 32 EStG darstellten.
Aufgrund eines Vorhaltes des Finanzamtes legte der Bw. zwei
Kopien von Provisionsvereinbarungen (Versicherer1 und Versicherer2) vor, welche
den Provisionsanspruch (Courtage) und dessen Fälligkeit (nach Maßgabe
der Zahlung der Prämien seitens des Versicherungsnehmers an die
Versicherung) belegen sollten. Es seien solange Folgeprovisionen aus vor dem
31.10.2005 abgeschlossenen Verträgen zu erwarten, als diese Verträge
weiter liefen und nicht vom Versicherungsnehmer oder der Versicherung
gekündigt würden.
Dem beigelegten Übereinkommen (Versicherer1kurz) ist
zu entnehmen, dass der Anspruch auf Provision erst dann als erworben gilt, wenn
der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die
Prämie beim Versicherer eingegangen ist. Erfolgt die Prämienzahlung in
Raten, so wird der Provisionsanspruch nur in jenem Ausmaß erworben, in
welchem die eingegangenen Ratenzahlungen zur Gesamtjahresprämie
stehen.
Den Courtage-Bestimmungen der Versicherer_2 ist zu
entnehmen, dass der Anspruch auf Courtage für zustande gekommene
Versicherungsverträge entsteht und fällig wird - ungeachtet
allfälliger vorhergegangener Gutschriften - nach Eingang der vollen
Prämie samt Nebengebühren (bei Lebensversicherungen nach Eingang der
vollen Prämie des ersten Versicherungsjahres) beim Versicherer.
In der Folge legte der Bw. verschiedene Unterlagen vor zum
Nachweis dafür, dass es sich bei den erhaltenen Provisionszahlungen um so
genannte Folgeprovisionen für vor dem Datum2 abgeschlossene Verträge
handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b) BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag
auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Bw. ging insofern vom Vorliegen neuer Tatsachen und
Beweismittel aus, als ihm die Firma Ypsilon mit Schreiben vom 4.2.2008
mitgeteilt hat, dass es sich bei den von dieser beim Finanzamt hinterlegten
Meldungen gemäß
§ 109 a EStG für die Jahre 2006
und 2007 um die Mitteilung von Entgelten für Folgeprovisionen ex 2005, also
für den Zeitraum vor dem Datum, handle und nicht um Entgelte für
laufende Vermittlungstätigkeiten der Jahre 2006 und 2007. Dies
gemäß tel. Nachfrage deshalb, weil Provisionsgutschriften für
erbrachte Vermittlungsleistungen jeweils nur nach Maßgabe der
Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers an die Versicherungsgesellschaft
an den Makler erfolgen.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter neu
hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln solche zu verstehen, die bereits
zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden.
Für die Beurteilung einer Tatsache als neu hervorgekommen oder neu
entstanden kommt es allein auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes (letzten)
Abgabenbescheides an, dessen zu seiner Erlassung führendes Verfahren wieder
aufzunehmen wäre (VwGH vom 21.9.2000, 98/20/0564, vom 28.11.2001,
97/13/0078 und vom 26.2.2003, 97/13/0081).
Im Hinblick darauf, dass der Bw. im Jahr 2006
Folgeprovisionen für im Jahr 2005 bzw. davor erbrachte Leistungen bezogen
hat (siehe Schreiben der Firma Ypsilon und vom Bw. vorgelegte Ordner, aus denen
laufende Abrechnungen während des Jahres 2006 ersichtlich sind), handelt es
sich bezogen auf das mit Bescheid vom 29.6.2007 abgeschlossene
Einkommensteuerverfahren um neu hervorgekommene Tatsachen.
Zur Beurteilung des Verschuldens des Bw. an der
verspäteten Geltendmachung wurde darauf verwiesen, dass der Bw. mangels
Kenntnis des Inhaltes des Schreibens der Firma Ypsilon vom 4.2.2008 nicht in der
Lage gewesen sei, die inhaltliche Unrichtigkeit der vorher ergangenen
Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 zu erkennen und deshalb gegen diese keine
Berufung einlegen habe können.
Dazu wird bemerkt, dass der Bw. als langjährig
tätiger Versicherungsmakler, der im Jahr 2005 seine
Geschäftstätigkeit eingestellt hat, wissen musste, dass er aus dieser
Tätigkeit Folgeprovisionen erhalten würde und aufgrund der zahlreich
vorgelegten Schreiben der Versicherung an ihn auch gewusst hat, dass er im Jahr
2006 derartige Folgeprovisionen erhalten hat. Es mag zutreffen, dass er die
ergangenen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 dennoch für richtig
gehalten hat, doch konnte er aufgrund der in diesen vermerkten Beträge
nicht davon ausgehen, dass die Folgeprovisionen 2006 in der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage für 2005 enthalten waren.
Die Frage des Verschuldens ist jedoch nur dann von
Bedeutung, wenn eine Wiederaufnahme überhaupt in Betracht kommt, weil die
Kenntnis der nachträglich hervorgekommenen Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für die Beurteilung
dieser Frage ist daher zunächst abzuklären, ob es sich bei den so
genannten Folgeprovisionen um einen Gewinn des Jahres der Aufgabe der
betrieblichen Tätigkeit, nämlich des Jahres 2005 handelt.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
lauten:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 idgF ist Gewinn
der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen
dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der
Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht
erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von
Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern
des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen
sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem
außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur
angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder
Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige
Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 leg. cit. muss der
Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach
den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen
Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem Einreichen beim
Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind
nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt
zustimmt. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung
wirtschaftlich begründet ist.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 leg. cit. darf der
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als
Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für
Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus.
Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und
sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren
Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund
und Bodens gilt Abs. 1 letzter Satz.
Gemäß
§ 4 Abs. 10 leg. cit. gilt beim
Wechsel der Gewinnermittlungsart Folgendes:
1. Es ist durch Zu- und Abschläge
auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens
(Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt
werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuss
(Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten
Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben
die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser,
beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem
Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu
berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen
Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind
Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des
letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu
berücksichtigen.
2. Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge
und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, dass sonstige
Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1
oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von
Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf
Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt
werden.
...
Gemäß
§ 32 Z. 2 leg. cit. gehören zu
den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch:
Einkünfte aus - einer ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem
Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von
Forderungen), - einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder - einem früheren
Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7, und zwar
jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an
dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die
Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen
Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche
Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung
der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu
berücksichtigen.
Gemäß 37 Abs. 1 leg. cit. ermäßigt
sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte
(Abs. 5).
Gemäß 37 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. sind
außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus
folgendem Grund erfolgt:
Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und
stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht
vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro
und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730
Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Der Bw. hat nach eigenen Angaben seine gewerbliche
Tätigkeit eingestellt und bezieht aktenkundig eine Pension der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Er hatte das 60.
Lebensjahr im Jahr 2005 bereits überschritten, weshalb eine
Ermäßigung des Steuersatzes gemäß
§ 37 Abs. 5 Z. 3
leg. cit. grundsätzlich in Betracht käme. Strittig ist, ob die
bezogenen Folgeprovisionen in den Übergangsgewinn einzubeziehen sind
(Ansicht des Bw.), oder ob es sich dabei um nachträgliche Einkünfte im
Sinne des § 32 Z. 2 leg. cit. handelt (Ansicht des Finanzamtes).
Zunächst wird festgehalten, dass die Art, in welcher
der Bw. den Übergangsgewinn aus Folgeprovisionen berücksichtigt wissen
möchte, dagegen spricht, dass es sich um Einkünfte des Jahres 2005
handelt. Der Bw. geht zum einen davon aus, dass es sich um im Jahr 2005
entstandene, aber noch nicht fällige Ansprüche handelt, ist aber nicht
in der Lage, seine insgesamt bestehenden Ansprüche bereits bekannt zu geben
und möchte deshalb eine mehrmalige Aufrollung des Einkommensteuerverfahrens
für das Jahr 2005 (arg: da "auch in den
Folgejahren (2008 und weitere) mit dem Eingang weiterer Folgeprovisionen
realistischerweise zu rechnen ist, wird in Vorschlag gebracht, den
gemäß diesem Wiederaufnahmeantrag neu zu ergehenden
Einkommensteuerbescheid 2005 als vorläufigen Bescheid gem. Par. 200 BAO
auszufertigen" laut Antrag vom 26.2.2008). Auch das zum Beweis für
das Berufungsvorbringen vorgelegte Schreiben der Firma C-KEG spricht von
Folgeprovisions-Zahlungen
für die Jahre
2006 und 2007.
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Maklergesetz, BGBl. Nr.
262/1996, steht dem Versicherungsmakler, wenn nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, aus dem Maklervertrag mit dem
Versicherungskunden keine Provision, sonstige Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu. Bei erfolgreicher Vermittlung gebührt ihm
Provision aus dem mit dem Versicherer geschlossenen Maklervertrag nach
Maßgabe des § 6, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und Abs.
3.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 leg. cit. entsteht der
Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten
Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungskunde die geschuldete
Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der
Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt. Wenn der Versicherer
gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags
oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie
hat, entfällt bzw. vermindert sich der Provisionsanspruch.
Gemäß
§ 30 Abs. 3 leg. cit. liegt eine
überwiegende Verdienstlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 5 bei dem
Versicherungsmakler vor, der den vom Versicherungskunden unterfertigten Antrag
an den Versicherer weitergeleitet hat.
Gemäß
§ 30 Abs. 4 leg. cit. ist, wenn im
Maklervertrag mit dem Versicherer bestimmt ist, dass dem Versicherungsmakler
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für bereits erfolgreich
vermittelte Versicherungsverträge weitere Abschlussprovisionen nicht mehr
zustehen, diese Vereinbarung insoweit unwirksam, als der Versicherer den
Maklervertrag einseitig aufgelöst hat, ohne dass dafür wichtige, vom
Versicherungsmakler verschuldete Gründe vorliegen.
Die vom Bw. beispielhaft vorgelegten Verträge
bestätigen, dass - von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen
- Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches des Bw. auf Provision die
Bezahlung der Prämie durch den Kunden ist, mit anderen Worten, es ist nicht
nur die Fälligkeit der vom Versicherer an den Makler zu leistenden Entgelte
hinausgeschoben, sondern es liegt eine aufschiebende Bedingung vor.
Dies entspricht auch dem Wesen des Versicherungsvertrages.
Der Versicherungskunde leistet im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses dem
Versicherer für dessen Deckungszusage hinsichtlich des vereinbarten Risikos
pro rata temporis die Versicherungsprämie. Ein Teil dieser Prämie wird
vom Versicherer an den Makler für dessen erbrachte Leistungen im
Zusammenhang mit der Zuführung des Kunden als Provision bezahlt.
Zu den im Rahmen der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG
1988 zu beachtenden allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen
Buchführung gehören auch die Bewertungsgrundsätze, zu denen das
Realisationsprinzip zählt. Die Beachtung dieses Prinzips ermöglicht
die willkürfreie Periodisierung von Erträgen. Nach diesem Prinzip
dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind.
Gewinnrealisierung darf erst angenommen werden, wenn der Gewinn durch einen
Umsatz verwirklicht, also die Leistung erbracht ist. Bei
Dauerschuldverhältnissen erfolgt sie pro rata temporis; die Gewinne werden
bei solchen durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichneten
Vertragsverhältnissen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung
realisiert und daher jedenfalls zum jeweiligen Bilanzstichtag auszuweisen
(vgl. VwGH vom 6.7.2006, 2003/15/0123).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
17.4.2008, 2008/15/0106 weiters hinsichtlich bereits vermittelter, aber noch
nicht ausgeführter und erst in späteren Jahren Erfolg abwerfender
Geschäfte eine Rückstellungsbildung durch den Unternehmer für
Provisionsansprüche der Handelsvertreter abgelehnt, obwohl diese ihre
Leistungen ebenfalls bereits erbracht hatten.
Da es sich hinsichtlich der insoweit den Folgeprovisionen
der Handelsvertreter vergleichbaren Provisionen bei den Maklern und den
Versicherern um korrespondierende Forderungen bzw. Verbindlichkeiten handelt,
entstehen diese gleichzeitig und sind daher auch im selben Zeitraum zu
verbuchen.
Aus den genannten Gründen wird die Auffassung
vertreten, dass es sich bei den Forderungen auf Folgeprovisionen, die der Bw.
für vor seiner Pensionierung vermittelte Versicherungsabschlüsse
erlangt hat, nicht um einen Übergangsgewinn des Jahres 2005, sondern um in
den Folgejahren entstandene Forderungen handelt, die bei der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage dieser Jahre als nachträgliche
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind.
Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben
werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 13. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 MaklerG, Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3046-W/08
- Stammnummer
- 39265
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF