Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103288/2019
Entnahme eines Lofts: Beurteilung eines Sachverständigengutachtens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103288/2019vom 30.12.2024Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3. Gutachten: Befundaufnahme 16.07.2014, Gutachtenserstellung 17.07.2014. Zweck: Dokumentation der Besprechung zu den Nachbesserungsarbeiten. Im Befundteil wird zur jeweiligen Bildbefundaufnahme eine Textanmerkung mit den Sanierungsdetails und Zeitplan angeführt (Seiten 5 bis 30). Bezüglich Terrassengeländerstützeneinfassung hält der Gutachter fest, dass gegebenenfalls ein Jurist mit der Durchsetzung dieser Mängelbehebungen zu betrauen ist (Seite 6). Zu Top 5/16 wird ebenfalls eine juristische Klärung vorgebracht (Seiten 12 und 27).
4. Gutachten: Befundaufnahme 27.08.2014, Gutachtenserstellung 05.09.2014. Zweck: Dokumentation der Besprechung zu den Nachbesserungsarbeiten. Die Bildbefundaufnahme mit Textanmerkungen ist auf den Seiten 6 bis 27 ersichtlich. Es wurde festgehalten, dass das Einbrechen der Holzunterkonstruktion im Dachbereich bei Loft 5/16 (Käufer3) weiter fortschreitet und vor der Terrassentüre Wasser angestaut wird, welches die Oberkante des Kieses erreicht (Seite 28).
5. Gutachten: Befundaufnahme 16.09.2014, Gutachtenserstellung 18.09.2014. Zweck: Dokumentation allfälliger Mängel und des Folgeschadens an der Dachkonstruktion. Im Befundteil wird zur jeweiligen Bildbefundaufnahme eine Textanmerkung angeführt (Seiten 6 bis 85). Die textliche Erörterung findet sich auf den Seiten 86 bis 91. In der Kurzzusammenfassung (Seiten 92 und 93) wird festgehalten, dass schadenskausalen Ursachen für den Vermorschungsschaden im Bereich des Flachdaches (Wasserschaden durch Sickerwasser) und im Bereich Loft 5.16 (Wassereinschlüsse und Holzschwammbildung) erhoben werden konnten.
Mit Ausnahme des Kostenschätzungsgutachten vom 06.03.2013, welche vor der Gutachtenserstellung des SV Gutachter1 erging, wurden in Folge Gutachten vom SV Gutachter2 erstellt, die jeweils auch auf die Gutachten des SV Gutachter1 Bezug nehmen.
- Das Wertermittlungsgutachten vom 10.12.2014 [BFG-Akt, DN 6 Anlage 14) zu Loft 5.8 inkl. Kfz-Abstellplatz, beauftragt durch die damalige Lebensgefährtin von Herrn Q.. Laut Gutachten beträgt der Verkehrswert 240.000,00 Euro;
- eine Kostenschätzung bei möglichen Schaden an der Flachdachfolie vom 17.06.2016 [BFG-Akt, DN 93], beauftragt durch Herrn Q., laut welcher die max. Gesamtsanierungssumme mit 1.312.520,00 Euro als realistisch angenommen wurde;
- eine überarbeitete Kostenschätzung bei möglichen Wasserschaden vom 29.12.2016 [BFG-Akt, DN 7 Anlage 21], beauftragt durch die Bf., laut welcher die max. Gesamtsanierungssumme mit 1.536.920,00 Euro als realistisch angenommen wurde;
- das Wertermittlungsgutachten vom 28.01.2019 [BFG-Akt, DN 69] zu Loft 5.8, beauftragt durch die Bf., laut welchem der Ertragswert 271.000,00 Euro beträgt.
Betreffend des Gutachtens vom 10.12.2014 zu Loft 5.8 wurde der belangten Behörde von Seiten der Steuer- und Zollkoordination, bundesweiter Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung, durch HR Gutachter4 eine Stellungnahme, datiert 24.05.2018, vorgelegt [BFG-Akt, DN 6 Anlage 13], laut dem der Teilwert 660.000,00 Euro beträgt. In der Stellungnahme wurde das Gutachten SV Gutachter2 mangels Begründung der einzelnen Parameter als nicht nachvollziehbar beurteilt, da vorgenommenen Abschläge nur bezeichnet aber nicht begründet worden seien. Diese würden überdies im Befund keinerlei Deckung finden, da dieser sich in der Aussage beschränke, dass es sich das Objekt in einem guten Bauzustand befinde. Die angesetzten fiktiven Mieterträge seien unbegründet und zu niedrig. Sie würden weder den tatsächlich im selben Objekt abgeschlossenen Mietverträgen entsprechen, noch könnten sie anhand des Immobilienpreisspiegels verifiziert werden, noch würden sie den in der Homepage der Bf. angeführten Mietangeboten entsprechen. Der ermittelte Verkehrswert entspreche nicht annähernd den im selben Objekt tatsächlich erzielten Verkaufspreisen. Vom Sachbearbeiter des Bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung sei anhand von Vergleichsobjekten und mittels Kontrollrechnung im Ertragswertverfahren der Teilwert des gegenständlichen Objekts entsprechend begründet worden. Betreffend der Kostenschätzung vom 17.06.2016 wurde ausgeführt, dass kein Bezug zwischen Befund (Tatsachen und Feststellungen) und Kostenschätzung (Schlussfolgerung) erkannt werden könne, da im Befund das Flachdach rudimentär beschrieben werde. In der Schlussfolgerung werde ein fiktiver Wassereintritt angenommen sowie die Durchfeuchtung des gesamten Dachaufbaus angenommen und aus diesen beiden fiktiven Annahmen werde die Schlussfolgerung gezogen. Zur Kostenschätzung vom 29.12.2016 werde angemerkt, dass sich die Annahme weitgehend an das vorliegende Privatgutachten des SV Wolfgang Gutachter1 vom 18.10.2013 stütze. In dieser Stellungnahme des SV Wolfgang Gutachter1 werde angeführt, dass Verbesserungen und /oder Sanierungen durchzuführen seien, da Ausführungsmängel bestünden. Es würden darin weder die Höhe von Schäden, noch die Höhe von Sanierungskosten oder die Eintrittswahrscheinlichkeiten von Folgeschäden beziffert. Insofern sei auch diese Kostenschätzung unschlüssig. Es würden auch hier im Befund keine Tatsachen aufgenommen, die das Urteil (Kostenschätzung) begründen würden.
In einem weiteren Wertermittlungsgutachten des SV Gutachter2 vom 28.01.2019 zu Loft 5.8 [BFG-Akt, DN 69], beauftragt durch die Bf. nach der Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung, wird der Verkehrswert mit netto 271.000,00 Euro ausgewiesen. Unter 3.3.1 (Seite 22) "Baumängel und Bauschäden" wird ausgeführt, dass das Flachdach flächendeckend Schäden aufweise und daher gem. der übermittelten technischen Gutachten gänzlich zu sanieren sei. Der Schaden betrage rd. 587.600,00 Euro. Für den Schaden an dem Flachdach würden daher für Top 5.8 anteilig Kosten in Höhe von 37.725,60 Euro in Ansatz gebracht.
Die Schadenshöhe an dem Parkettboden sei vom Auftraggeber bekannt gegeben und durch die übermittelte Mail-Kommunikation bestätigt worden. Für die Behebung des Schadens sei der Austausch des gesamten Parkettbodens notwendig. Dieser würde mit 45.570,08 Euro beziffert.
Unter 3.3.2. "Wertminderung und Marktanpassung" (Seite 23) wird ausgeführt: Die Nähe zur Autobahn bzw. das unmittelbare angrenzen der Liegenschaft an die Ankerbetriebsstätte stelle eine Emission und Beeinträchtigung in der Nutzung dar. Des Weiteren befinde sich die Liegenschaft direkt unter der Flugschneise des Wiener Flughafens. Aus diesem Grund erfolge im Zuge der Bewertung ein Abschlag in Höhe von 5%.
Unter 3.3.1. [Anm. BFG: Richtig wohl 3.3.4.] "Minderanteile" (Seite 23) wird ausgeführt: Der Grundbuchsstand der ggst. Liegenschaft weise derzeit schlichtes Miteigentum auf. Es sei zwar den Erwerbern die Zusage zur Einverleibung des Wohnungseigentums eingeräumt, jedoch bis dato nicht durgeführt worden. Laut Angaben des Auftraggebers sei derzeit von einer WEG Begründung nicht auszugehen, da unteranderen Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern herrschen würden. Aus diesem Grund erfolge die Bewertung unter der Grundlage von ideellem Miteigentum. Ein ideeller Miteigentümer könne über die Nutzung der Gesamtliegenschaft nicht allein entscheiden bzw. Nutzungsrechte allein bestimmen. Im Gegensatz im Wohnungseigentum er über sein Objekt allein verfüge und Änderungen leichter vornehmen könne. Der ideelle Miteigentümer sei von der Entscheidung der Miteigentumsgemeinschaft abhängig.
Im ggst. Fall weise das Grundbuch, Blnr. 80 248/28894 Anteile auf. Dies entspreche 0,85% Anteile an der gesamten Liegenschaft.
Gemäß Literatur werde empfohlen für Minderanteile kleiner als ¼ Anteil, im Zuge der Bewertung Abschläge von >20% vorzunehmen. Da es sich im ggst. Fall um einen Anteil von unter einem 1/100 handle, erfolge im Zuge der Bewertung ein Abschlag von 24% auf den ermittelten Ertragswert.
Dieses Gutachten vom 28.01.2019 liegt der belangten Behörde vor.
2. Beweiswürdigung
Den Sachverhaltsfeststellungen liegen neben den Aussagen der Verfahrensparteien in den beiden Erörterungsterminen und in der mündlichen Verhandlung, sowie den Firmenbuch- und Grundbuchsabfragen folgende Beweismittel zugrunde und nimmt das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen an.
[Grafik]
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abweisung zu I. und Abänderung zu II.)
A. Wiederaufnahme des Verfahrens 2014:
§ 303 Abs. 1 BAO normiert:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im angefochtenen Wiederaufnahmebescheid wurde zur Begründung der Wiederaufnahme auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen.
Im Prüfbericht wurde auf Seite 3 [Anm. BFG: Gemeint die Seiten des BP-Berichts ohne die eingefügten Beilagen] hinsichtlich der einheitlichen Gewinnfeststellung für den Zeitraum 2013 bis 2015 auf die Feststellungen Tz 1, 2, 3, 4 und 5 verwiesen
Die Bf. beantragte in der Beschwerde vom 19.11.2018 die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 19.10.2018.
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. zB VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031).
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (gültig seit 01. Jänner 2014) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (zB VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Es ist Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihnen verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104).
Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (VwGH 04.12.1969, 0859/69). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017). Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich daher die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. VwGH 22.12.1965, 2215/64).
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind oder nicht, umfasst somit
-) die Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmstatbestand (Erschleichungs-, Neuerungs-, oder Vorfragentatbestand) vorliegt, und
-) die Überprüfung der Entscheidungswesentlichkeit des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes ("dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte"). Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmsgrund aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, erweist sich die Wiederaufnahme schon deswegen als rechtswidrig und muss der Wiederaufnahmsgrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl zB VwGH 25.09.2012, 2009/17/0049).
Das Finanzamt kann zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (VwGH 09.07.2024, Ra 2023/13/0142, mwN).
Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand (nunmehr § 303 Abs. 1 lit. b BAO) gestützt hat und die in diesen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (VwGH 09.07.2024, Ra 2023/13/0142, mwN).
Die belangte Behörde hat, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, in der Begründung des Bescheids über die Wiederaufnahme der Verfahren zum Feststellungsbescheid 2014 auf die Niederschrift und den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Im Betriebsprüfungsbericht wird zur Begründung der Wiederaufnahme auf die Tz 1 bis 5 verwiesen. Der Inhalt der Textziffern wurde unter "Verfahrensgang" und "Sachverhalt" wiedergegeben.
Durch diese Verweiskette - in der Begründung des Wiederaufnahmebescheids wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen; im Betriebsprüfungsbericht wird zur Wiederaufnahme auf die Feststellungen Tz 1 bis Tz 5 verwiesen - kommt zur Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, worauf sich das Finanzamt stützen wollte und wurde damit der Neuerungstatbestand angesprochen.
Entscheidend ist im Beschwerdefall somit, ob unter den genannten Textziffern Umstände dargetan werden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind (vgl. VwGH, 22.04.2022, Ra 2020/13/0025).
In der Begründung zur Wiederaufnahme wird darauf verwiesen, dass die Tz 1-5 jene neu hervorgekommenen Tatsachen darstellen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen. Aus den Ausführungen in den Tz 2, 3 - Belegeinsicht zu Tz 2, fehlender Nachweise für Telekommunikationsaufwand - und 5 - Verkaufsunterlagen und weitere Dokumente btr. Loft 5.8. - ist, gemeinsam mit den entsprechenden angeforderten und von der Bf. nach Aufforderung der belangten Behörde im Prüfungsverfahren erstmals vorgelegten Unterlagen, jener Tatsachenkomplex ersichtlich, der im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist.
Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente zu Tz 2, 3 und 5 für die Beschwerdejahre geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich indes aus den unter "B. Feststellungsbescheid 2014" angeführten Gründen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Feststellungsbescheid 2014 erfolgte aufgrund des im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommene Tatsachenkomplexes der Tz 2, 3 und 5 daher zu Recht.
B. Feststellungsbescheid 2014:
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten führt das Bundesfinanzgericht aus:
Tz 2) Kosten der Lebensführung und Tz 3) Kosten Telekommunikation:
Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung wurden im wiederaufgenommenen Feststellungsverfahren Kosten der privaten Lebensführung mit der Bezeichnung Werbe- und Repräsentationskosten (Tz 2) bzw. Telekommunikationsaufwand wegen Fehlens konkreter Angaben und Nachweise (Tz 3) als Betriebsausgaben nicht anerkannt.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden nach Vorlage weiterer Buchungsunterlagen Inseratenkosten für das Jahr 2014 in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2019 anerkannt. In der Besprechung vom 11.11.2021 zwischen den Verfahrensparteien wurde die rechtliche Würdigung, wie sie zu diesen beiden Beschwerdepunkten in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte, von beiden Verfahrensparteien nicht bestritten.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund von der getroffenen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung abzugehen.
Tz 4) Rückstellung Bauschäden (Wasserschäden Dach):
§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, lautet:
(1) Rückstellungen können nur gebildet werden für
1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
...
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass pauschale Rückstellungen gem. § 9 Abs. 3 EStG 1988 in der Steuerbilanz bis zum 31.12.2020 nicht zulässig waren (Änderung durch § 9 Abs 3 idF COVID-19-StMG: Verbot der steuerlichen Pauschalrückstellungen ist erstmals in dem nach dem 31.12.2020 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anwendbar). Die pauschale Bewertung von gleichartigen Einzelrückstellungen war aber immer zulässig; dabei werden gleichartige Einzelrückstellungen in Gruppen zusammengefasst und mit einem einheitlichen Satz bewertet (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 9 Rz 65f und 75).
Die Bildung von Rückstellungen ist nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014).
Bei der - hier vorliegenden - Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Unternehmensbilanz gegeben ist (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014).
Bei einer drohenden Verbindlichkeit mit über mehrere Perioden verteilter wirtschaftlicher Verursachung ist eine Rückstellung laufend in den Jahren der wirtschaftlichen Verursachung aufzubauen (VwGH 30.04.2015, 2011/15/0198)
Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft droht (VwGH 30.03.2022, Ro 2020/15/0022, mwH).
Die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände müssen am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist dabei im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014).
Wie im Außenprüfungsbericht ausgeführt, bestreitet die Abgabenbehörde Baumängel aufgrund von Wassereintritten dem Grunde nach nicht und wurde die im Jahr 2012 eingestellte und von der belangten Behörde anerkannte Rückstellung iHv. 789.719,04 Euro im Jahr 2014 nicht aufgegriffen [vgl. BFG-Akt DokNr 10, BP-Bericht, Beilage S. 7, "Festgehalten wird, dass die Abgabenbehörde Baumängel aufgrund von Wassereintritten dem Grunde nach nicht bestreitet. Damit ist auch der Verweis in der Beschwerde betreffend Vorprüfung und Einzelrückstellung obsolet, da das Ergebnis nicht in Zweifel gezogen wird." und S. 9, "Wie unten dargestellt wurde die Rückstellungsbildung 2012 ohnehin anerkannt"].
Dagegen wurden die - hier nicht streitgegenständlichen - Erhöhungen 2015 und 2016 thematisiert und von der belangten Behörde nicht anerkannt ["Die Anpassungen der Rückstellung für Baumängel per 31.12.2015 und 2016 war daher zu versagen", BFG-Akt DokNr 10, BP-Bericht, Beilage S. 11].
Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen kein Grund der rechtlichen Begründung zur Rückstellungsbildung im Jahr 2012 und der Weiterführung der Rückstellung im Beschwerdejahr 2014 nicht zu folgen.
Entsprechend ist die Rückstellung für Bauschäden iHv. 789.719,04 Euro im Beschwerdejahr 2014 unverändert weiterzuführen.
Tz 5) Entnahme Loft 5.8:
Zu Loft 5.8 liege nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Fremdüblichkeit der Vereinbarungen der Bf. und Frau Y.Y. kein Verkaufsvorgangs sondern eine Entnahme des Loft 5.8 durch den Komplementär, Herrn Q., vor und werde ein fremdüblicher Kaufpreis angesetzt. Dies deshalb, da u.a. die größte Wohneinheit an die Lebensgefährtin des Komplementärs der Bf. mit einem m² Preis von unter 1000 Euro verkauft worden sei, wogegen alle anderen Einheiten mit 2.000 bis 3.000 Euro pro m² verkauft worden seien.
Die belangte Behörde ersuchte im Außenprüfungsverfahren den bundesweite Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung (bw FB-BB) um Stellungnahme hinsichtlich des vorgelegten Privatgutachtens betreffend das Objekt EZxKGy GSt. yxz, 5.8. Das Ergebnis der Beurteilung durch HR Gutachter4, bw FB-BB, ergab einen Teilwert für das Loft TOP 5.8 iHv. 660.000,00 Euro, welcher in Folge von der belangten Behörde angesetzt wurde.
Die Bf. hielt zur Entnahme des Lofts 5.8 zunächst fest, dass der Wert iHv. 230.000,00 Euro durch den SV Gutachter2 korrekt ermittelt worden sei. Nach dem ersten Erörterungstermin und der daran anschließenden Besprechung zwischen den Verfahrensparteien wurde die Stellungnahme von HR Gutachter4 zunächst akzeptiert, im zweiten Erörterungstermin mit Verweis auf das Gutachten des SV Gutachter2 vom 28.01.2019 aber ergänzt, dass in der Stellungnahme des bw FB-BB thematische Fehler vorliegen würden. Einerseits seien Anschaffungsnebenkosten iHv. 60.000,00 Euro ausgewiesen, andererseits sei ein Abschlag wie es im Gutachten Gutachter2 bzgl. Thematik WEG - MRG ausgeführt, nicht vorgenommen worden. Würde man dies berücksichtigen wäre ein Wert von 450.000,00 Euro anstatt der ausgewiesen 660.000,00 Euro anzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.12.2024 ergänzte die steuerliche Vertretung, dass die 450.000,00 Euro nur im Falle eines Vergleiches angeboten worden seien. Im Gutachten Gutachter2 vom 28.01.2019 sei der Teilwert mit 325.200,00 Brutto angegeben worden. Wenn von den 660.000,00 Euro die 60.000,00 Euro ANK abgezogen, und der Abschlag Gutachter2 in Höhe von 29% berücksichtigt würde, ergebe dies eine Summe von 426.000,00 Euro.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde zu diesem Punkt ausgeführt, dass an der Teilwertermittlung laut Stellungnahme von HR Gutachter4 festgehalten werde und daher dieser in Höhe von 660.000,00 Euro anzusetzen sei.
Dazu führt das Bundesfinanzgericht aus:
Festzustellen ist, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Streitpunkt nicht um einen Verkauf des Lofts 5.8, sondern um eine Entnahme des Lofts 5.8 ins Privatvermögen handelt, von der Bf. dem Grunde nach nicht bestritten wird.
Das Bundesfinanzgericht sieht aufgrund der detaillierten Begründung der belangten Behörde im Außenprüfungsbericht hinsichtlich fehlender Fremdüblichkeit (Angehörigenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofs), Alleininhaberschaft-Theorie und der Qualifizierung der Vermögensübertragung des Lofts 5.8. als "Entnahme" dem Grund nach keinen Anlass gegeben, eine andere rechtliche Qualifikation vorzunehmen.
Strittig ist jedoch die Höhe des anzusetzenden Entnahmewerts. Zwar hat - wie oben ausgeführt - die Bf. die Stellungnahme von HR Gutachter4, bw FB-BB, grundsätzlich akzeptiert, brachte aber vor, dass die Stellungnahme mit zwei Fehlern behaftet sei.
Ad Anschaffungsnebenkosten (ANK):
In der Stellungnahme von HR Gutachter4 werden in der Berechnung auf Seite 16 auch "fiktive ANK + 10%" iHv. 60.000,00 Euro ausgewiesen.
Nach § 6 Z 4 EStG 1988 sind Entnahmen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen.
§ 6 Z 9 lit b EStG 1988 definiert die fiktiven Anschaffungskosten als jenen Betrag, den der Empfänger für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.
Fiktive Anschaffungskosten sind jene Kosten, die der Erwerber, d.h. der Käufer, aufwenden hätte müssen, um das Wirtschaftsgut zu erwerben. Nach Doralt gehen fiktiven Anschaffungskosten daher vom Käufer aus, im Gegensatz zum gemeinen Wert, der vom Verkäufer ausgeht (vgl. Mayr/Fritz-Schmied in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, § 6 107 mit Verweis auf die Judikatur des BFH).
Die Anschaffungsnebenkosten iHv. 60.000,00 Euro sind daher nicht verkäuferseitig, sondern käuferseitig anzusetzen und entsprechend bei der Ermittlung auszuscheiden.
Ad. Fehlens des Wohnungseigentums:
Gem. § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Zu den demonstrativ aufgezählten Beweismittel in den §§ 168 bis 182 gehören auch Gutachten von Sachverständigen (vgl. § 177 BAO).
Die Partei kann auch von sich aus Gutachten von Sachverständigen vorlegen. Solche "Privatgutachten" sind zwar keine solchen iSd § 177, doch ist ihr Beweiswert deshalb nicht geringer (Ritz/Koran, BAO7, § 177 BAO Rz 2 mit Verweis auf VwGH 15.04.1988, 85/17/0086).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, Teil der Beweiswürdigung (VwGH 13.01.2023, Ra 2022/06/0318).
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise, nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216, Rn 8, mwN)
Festzuhalten ist, dass von Seiten der Bf. im Laufe des Prüfungs- und Rechtsmittelverfahren fünf Gutachten des SV Gutachter1 und fünf Gutachten bzw. Kostenschätzungen des SV Gutachter2 eingeholt wurden. Während sich die fünf Gutachten des SV Gutachter1 mit der "Gesamtsituation Dach" des gegenständlichen Objekts auseinandersetzen, haben die Gutachten des SV Gutachter2 einerseits die Wertermittlung zu Loft 5.8 (Gutachten vom 10.12.2014 und vom 28.01.2019), andererseits die Kostenschätzung bei der Gesamtsanierung des Daches (Gutachten vom 06.03.2013, 17.06.2016 und vom 29.12.2016) zum Gegenstand.
Im letzten Gutachten des SV Gutachter2 vom 28.01.2019 wurde die Höhe des Verkehrswertes des Loft 5.8 mit 271.000,00 Euro netto (325.000,00 Euro brutto) ermittelt.
Die Stellungnahme des bw FB-BB datiert vom 24.05.2018. Auf Seite 2 der Stellungnahme wird u.a. Bezug genommen auf die Gutachten SV Gutachter2 vom 10.12.2014 (Gewerbeobjekt 5.8), 17.06.2016 und 06.03.2013.
Das Wertermittlungsgutachten des SV Gutachter2 vom 28.01.2019 wurde nach der Stellungnahme des bw FB-BB erstellt und konnte aufgrund der zeitlichen Komponente nicht in der Stellungnahme des bw FB-BB enthalten sein. Dieser Umstand wurde von der Bf. mehrmals aufgezeigt bzw. gerügt. Von Seiten der belangten Behörde wurde zu diesem Argument lediglich darauf verwiesen, dass sie bei der Stellungnahme des bw FB-BB festhalte und bei einem Teilwert iHv. 660.000,00 Euro bleiben würde (vgl. Aussagen der Behördenvertreter im Erörterungstermin 2 und in der mündlichen Verhandlung).
Ungeachtet der Ausführungen zur Sachverständigenqualität von HR Gutachter4 in den schriftlichen Vorbringen der Bf. (zuletzt in der Replik vom 09.12.2024) ist festzuhalten, dass die vorliegende Unterlage vom 24.05.2018 durch den bw FB-BB selbst als Stellungnahme und nicht als Gutachten bezeichnet wird (siehe dazu auch das Einleitungsschreiben in welchem es heißt: "Der Bundesweite Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung (Bw FB-BB) wurde um Stellungnahme hinsichtlich des vorgelegten Privatgutachtens betreffend das Objekt EZxKGy GSt. yxz, 5.8 ersucht".
Wie aus der zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2019, Ra 2018/16/0216, ersichtlich, kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise, nicht entgegen getreten werden.
Das Gutachten SV Gutachter2 vom 28.01.2019 erfüllt die Voraussetzungen für ein Gutachten, enthält es neben dem Befund auch das eigentliche Gutachten. Es wurde es nach der Stellungnahme des bw FB-BB erstellt und hat die Bf. damit auf diese Stellungnahme des bw FBBB entsprechend reagiert. Das Gutachten war der belangten Behörde auch bekannt.
Für das Bundesfinanzgericht ist die Berechnung im (neuen) Gutachten SV Gutachter2 vom 28.01.2019 schlüssig, insbesondere sind die unter Punkt 3.3.1 "Baumängel und Bauschäden" btr. Flachdach- und Parkettbodenschäden, unter Punkt 3.3.2 Abschlag iHv. 5% btr. "Wertminderung und Marktanpassung" und unter Punkt 3.3.1 [Anm. BFG: Wohl richtig Punkt 3.3.3] Abschlag iHv. 24% betr. "Minderanteile" aufgrund Fehlens von Wohnungseigentums, enthaltenen Ausführungen nachvollziehbar.
Wenn die Bf. nunmehr bei der Berechnung von HR Gutachter4 lediglich die Berücksichtigung eines 29%-igen Abschlages beantragt, so ist dies durchaus nicht als überschießend anzusehen, wurde doch von Seiten der belangten Behörde weder eine ergänzende Stellungnahme durch den bw FB-BB zum Gutachten SV Gutachter2 vom 29.01.2019 vorgelegt, noch ist ein sonstiges substantielles Eingehen auf die im Gutachten vom 29.01.2019 angeführten Parameter zur Wertermittlung erfolgt. Die Argumentation, dass der Stellungnahme des bw FB-BB weiterhin gefolgt werde, obgleich ein neues - adaptiertes - Gutachten der Bf. vorgelegt wurde, stellt kein Entgegentreten "in tauglicher Art und Weise" dar.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der gesamt 29%-ige Abschlag für Wertminderung und Marktanpassung (5%) und Minderanteile (24%) laut Gutachten SV Gutachter2 dem Grunde und der Höhe bei der Ermittlung des Entnahmewerts zu berücksichtigen ist.
Es ergibt sich daher folgender neuer Entnahmewert:
[Grafik]
Daraus ergibt sich folgende Neuberechnung der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Beschwerdejahr 2014:
[Grafik]
* = Rückstellung Käufer1
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall handelt es sich bei der Frage der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens um eine auf der Sachverhaltsebene zu klärenden Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu beantworten war. Im Übrigen folgt das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre.
Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 30. Dezember 2024
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103288/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103288.2019
- Stammnummer
- 146500
- Gültig
- 30.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF