Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103288/2019
Entnahme eines Lofts: Beurteilung eines Sachverständigengutachtens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103288/2019vom 30.12.2024Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus o.a. Aufstellung gehe hervor, dass ein Großteil der Schäden offenbar auf unsachgemäße Gebäudenutzung sowie auf Vandalismus zurückzuführen sei. Damit bestätige sich jedoch nicht die Behauptung der Partei die Schäden seien alle auf eine schlechte Bauausführung zurückzuführen. Die Behebung der Schäden sei zum Teil ohnedies durch den Schadensverursacher selbst erfolgte oder würden sich die zugrundeliegenden Zahlungen ohnedies im laufenden Aufwand finden.
Diese Schäden könnten daher nicht nochmals bei der Rückstellungsbildung oder Rückstellungserhöhung berücksichtigt werden. Effektive Wassereintritte die auf Baumängel zurückzuführen seien würden laut vorgelegter vollständiger Liste die Lofts 5.12 (Käufer9) und 6.6 (Käufer1) betreffen.
Im Zusammenhang mit der Rückstellungshöhe verblieben somit konkrete Aufwendungen für die Dachsanierung durch die Firma Firma4 in Höhe von 129.840,00 Euro, und sonstige Sanierungskosten in Höhe von 12.182,24 Euro, somit insgesamt 142.022,24 Euro.
Dies seien 10 Prozent des Rückstellungsbetrages 2016 in Höhe von 1.362.510,67 Euro bzw. 18 Prozent des Rückstellungsbetrages 2012 in Höhe von 789.719,04 Euro.
Im Umkehrschluss bedeute diese Berechnung, dass einem Rückstellungsbetrag von (789,719,04 abz. 142.022,24) 647.696,80 Euro im Jahr 2012 bis dato keine Aufwendungen gegenüberstünden.
Neu hervorgekommen sei die Abschlagszahlung Käufer4/Käufer3 vom 28.09.2018 in Höhe von 70.000,00 Euro sodass nach wie vor ein Rückstellungsbetrag von 577.696,80 Euro verbliebe.
Aus dieser Darstellung gehe jedoch auch hervor, dass nach wie vor ein Betrag von 577.696,80 Euro neben tatsächlich geleisteten Sanierungsaufwendungen für die Dachsanierung zur Verfügung stünden und sich bereits gewinnmindernd steuerlich ausgewirkt hätten. Ob und wann diese Sanierungsmaßnahmen umgesetzt würden bliebe in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit.
In der Schadensliste seien in den Jahren 2015 und 2016 keine Schäden angegeben, die eine Erhöhung der Rückstellung rechtfertigen würden.
Weiters werde angemerkt:
Es habe (und gebe) unter anderem auch Optionsvereinbarungen zum Kauf von Wohnungen gegeben, Beispiel Herr Dr. Käufer5: Herr Dr. Käufer5 habe am 01.06.2012 zunächst das Loft 6.5 im 4. Obergeschoß gekauft. Mittels Mietvertrag vom 01.09.2012, also drei Monate nach dem Kauf des ersten Lofts, habe Herr Dr. Käufer5 zusätzlich das Loft 4,7, ebenfalls im 4. Obergeschoß, gekauft. Gleichzeitig sei auch eine Optionsvereinbarung zum späteren Kauf des Mietgegenstandes bis 9/2019 abgeschlossen worden. Obwohl der Miet- und Optionsvertrag bis 2019 abgeschlossen worden sei, habe Herr Dr. Käufer5 von seinem Optionsrecht bereits am 23.07.2015 Gebrauch gemacht und somit ein zweites Loft von der Bf. käuflich erworben. Vor dem Hintergrund des Wissens des Herrn Käufer5 über den Bauzustand des Objektes - und zwar einschließlich der von der Wohnungseigentumsgemeinschaft in Auftrag gegebenen Gutachten (5x Gutachter1) und Gerichtsverfahren dränge sich zwangsläufig folgende Frage auf: Wieso habe sich jemand in Kenntnis des Zustandes der "Bauruine" eine zweite "Bauruine" (zweites Loft) gekauft? Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wohl nur dann, wenn die Baumängel doch nicht so gravierend seien, wie dies in den Behauptungen der Bf. gegenüber der Abgabenbehörde bei der Rückstellungsbildung dargestellt werde. Auch würden beide Lofts für Wohnzwecke genutzt, das heißt der Käufer Dr. Käufer5 schätze die Situation betreffend ("illegale") Nutzung der Loft zu Wohnzwecken offenbar anders ein als dies in den Ausführungen zur Rückstellung der Widmungsproblematik (siehe Tz 5) zum Ausdruck komme.
Die Anpassungen der Rückstellung für Baumängel per 31.12.2015 und 2016 sei daher zu versagen gewesen. Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass die Dachsanierung durch die Firma Firma4 im Jahr 2015 in Zusammenhang mit der Klage von Käufer1/Käufer2 stehe. Die aufgewendeten Kosten für die Sanierung seien als laufender Aufwand verbucht und bei der Berechnung der Rückstellung bisher nicht in Abzug gebracht worden.
Konkret handle es sich dabei um Abrechnungen der Firma Firma4 in den Jahren 2015 in Höhe von 129.840,00 Euro. Diese betreffen auskunftsgemäß die Sanierung des Daches. Übrige Reparaturkosten seien in der Beschwerdebegründung in Höhe von 12.182,24 Euro bekanntgegeben worden. Überdies seien die bisherigen Kosten der Sanierung bei der Fortführung der Rückstellungsbildung nicht in Abzug gebracht worden, sodass die Rückstellung mit folgenden Werten zum Ansatz zu bringen sei:
Rückstellung "Bauschäden" per 31.12.2012: 789.719,04 Euro
Erhöhung 2015: 422.112,07 Euro
Bilanzwert vor BP 2015: 1.211.831,11 Euro
abzüglich Erhöhung RS 2015: -422.112,07 Euro
Sanierungskosten Firma4 bereits im Aufwand erfasst: -129.840,00 Euro
weitere bereits bezahlte Sanierungskosten gem. Beschwerdeausführungen: -12.182,24 Euro
Bilanzansatz 2015 daher: 647.696,80 Euro
Gewinnzurechnung somit: 564.134,31 Euro.
Ergänzend wird im Bericht auf die Begründung des Feststellungsbescheides 2016 vom 02. Mai 2018 verwiesen.
▪ In der Tz 5 "Entnahme der Wohnung in das Privatvermögen"
wird im Sachverhalt wiedergegeben, dass die Bf. in der sog. "Werksgeländeobjekte" Teile eines Objektes in vier Tranchen käuflich erworben und derart ausgebaut habe, dass Lofts (samt Abstellmöglichkeiten für KFZ) entstanden seien, welche nach Umbau und Fertigstellung sukzessive wiederverkauft worden seien. Es habe sich um sog. "Lofts" gehandelt, welche die Möglichkeit zum Wohnen bieten würden. Diese Lofts würden heute weltweit entstehen, befänden sich meist in alten Industriehallen die solcherart neu wiederbelebt würden. Es handle sich zumeist um großzügig ausgestaltete Räume und Wohnflächen die in der Regel auch sehr lichtdurchflutet seien. Im konkreten Fall der geprüften Bf. hätten von Herrn Q. nur mehr Teile der Verkaufsunterlagen vorgelegt werde können. Bei der Prüfung sei aufgefallen, dass einige Verkäufe von Wohnungen an "verbundene Unternehmungen" des Herrn Q. zu einem besonders niedrigen Preis erfolgt seien. Es habe sich dabei um jene an das verbundene Unternehmen Firma Firma6 GmbH gehandelt, welche die Lofts 4.6 und 4.7 zu augenscheinlich besonders niedrigen Preisen erworben hätten. Die Verkäufe der Wohnungen seien zwar buchhalterisch erfasst und bilanziert worden, allerdings habe es keine zugrundeliegenden Vereinbarungen zum Beispiel was die Forderungen / Verbindlichkeiten auf den Verrechnungskonten betreffe, gegeben. Es gebe weder für den Verkauf an die Firma6 eine Rechnung noch gebe es eine Rechnung über den Rückkauf in Form einer Gegenrechnung oder einer Stornorechnung, was vom Prüfer anhand eines Auszuges aus der Niederschrift vom 13.09.2016 wiedergegeben werde.
Im Bericht wird wie folgt weiter ausgeführt: Der Steuerberater Name-StB sei zum Sachverhalt "Kaufpreishöhe" befragt worden und habe er dazu die Auskünfte erteilt, dass es bei diesem Projekt "Werksgeländeobjekte" des Herrn Q. Probleme technischer Natur gegeben habe und einen Wasserschaden, wo ein Käufer der selbst Architekt (Arch. Käufer1) sei, sich etwas herausholen wolle und mit allen möglichen juristischen Mitteln versuche zu seinem vermeintlichen Recht zu kommen. Offenbar sei auch das Vermögen des Abgabepflichtigen, seine hohen Einkünfte sowie seine unbeschränkte Haftung in der KG ein Grund gewesen hier zu versuchen zu Geld zu kommen bzw. den hohen Kaufpreis der Wohnungen nachträglich zu minimieren. Um diese Absicht der Käuferin zu erschweren, sei es darum gegangen die geprüfte KG zu "verarmen" um einen allfälligen schnellen Zugriff auf das KG Vermögen zu erschweren. Herr Q. wollte daher die noch nicht verkauften Lofts aus der Firma zu einem möglichst niedrigen Preis verkaufen um einen Vermögenszugriff zu erschweren. Um das ganze Vorhaben und die wirtschaftlichen Hintergründe nach außen hin zu vertuschen sei ein Geflecht von Firmen mit Treuhandkonstruktionen aufgebaut worden, bei denen vereinfacht gesagt die Steuerberatungskanzlei StB bzw. Herr Name-StB / Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei und anderer Beratungsfirmen als Treuhänder fungiert hätten. Herr Name-StB betone ausdrücklich, dass diese Treuhandschaften seiner Kanzlei gegenüber der Abgabenbehörde alle offengelegt worden seien oder würden, es handle sich nicht um eine Konstruktion um Steuern zu sparen. Es gehe ausschließlich um Abwehr von möglichen Forderungen und dabei sei es das Beste, wenn in der KG nichts mehr zu holen sei und möglichen Klägern dies rechtzeitig transportiert werde. Die ganzen Treuhandschaften sei Herr Name-StB nur deshalb eingegangen, weil Herr Q. ein ganz besonders enger Freund (glaublich Schulfreund) sei, und keinerlei Gefahrenpotential für StB gegeben sei, sonst mache man solche Konstruktionen bei StB natürlich mit niemandem. Insgesamt seien jedenfalls auch tatsächlich einige Lofts zu einem besonders niedrigen Preis an "eigene Firmen" (siehe Organigramm) verkauft worden, sonst hätte das ganze ja keinen Sinn gehabt. Da man befürchtet habe, dass der Kaufpreis angezweifelt werde, habe man sich natürlich mit entsprechenden Gutachten abgesichert, damit man notfalls bei Gericht argumentieren könne. Zu den verkauften Wohnungen an die Firma6 GmbH sei seitens der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden, dass Herr Architekt Käufer1 trotzdem irgendwie draufgekommen sei, dass Herr Q. selbst hinter der Firma stecke. Aus diesem Grund habe es auch keinen Sinn mehr gemacht, die Wohnungen bei der Firma6 IMMO GmbH zu belassen und die Verkäufe in Höhe von 140.000,00 Euro und 130.000,00 Euro seien wieder rückabgewickelt worden.
Allein diese Rückabwicklung in Verbindung mit den erteilten Auskünften zeige (und bestätige die erteilten Auskünfte), dass alles zusammen nur einen einzigen Grund gehabt habe, nämlich Vermögen möglichst unterpreisig aus der KG zu transferieren.
Auch die Vorsteuer für diese Käufe und Rückabwicklungen seien überhaupt nicht beantragt und nicht rückverrechnet worden, vermutlich habe man nicht einmal selbst an seine eigenen Geschäfte geglaubt.
Ein Kaufpreis für diese Wohnungen sei nicht geflossen, die Kaufpreise seien nur auf den Verrechnungskonten der beiden betroffenen Firmen des Herrn Q. ausgewiesen worden, wobei die Firma6 GmbH eine reine Treuhandkonstruktion des Herrn Q. gewesen sei.
Weiters sei angemerkt, dass es auch ein fertig ausgearbeitetes Kaufvertragskonzept zwischen der Bf. und der Firma7 GmbH & Co KG gebe. Auch hier habe es sich um einen geplanten internen Verkauf in der Firmengruppe des Herrn Q. gehandelt, denn die Firma7 GmbH & Co KG sei wiederum Herrn Q. zuzurechnen. Dieses Vertragskonzept welches letztlich doch nicht umgesetzt worden sei, datiere mit 13.10.2012 und habe die Lofts 5.11, 5.9, 5.8, 5.15, 4.6, 4.7 samt Kellerabteilen und Abstellplätzen umfasst. Geplante Kaufpreise It. Vertragskonzept:
Top 4.6: 121.095,00 Euro
Top 5.8: 258.706,00 Euro
Top 4.7: mit Kellerabt. und Abstellplatz: 157.680,00 Euro
Top 5.9: mit Kellerabt. und Abstellplatz: 210.240,00 Euro
Top 5.11: 220.680,00 Euro
Top 5.15: 155.890,00 Euro
zusammen also 1.124.291,00 Euro.
Anlässlich des Verkaufes der Lofts 5.11 gemeinsam mit 5.15 an einen fremden Käufer sei tatsächlich im Jahr 2014 ein Betrag von 500.000,00 Euro erzielt worden. Dieser Kaufpreis an fremde Dritte sei 2014 erzielt worden, einem Zeitraum in dem angeblich schon "die ganze Misere an Baumängeln" (Wassereintritte bei Dachkonstruktion - siehe Ausführungen zum Thema Rückstellungen) bekannt gewesen sei.
Top 4.7 sei selbst 2015 noch um 227.622,00 Euro verkauft worden.
Es stelle sich die Frage wieso schon 2012 mit so niedrigen Verkaufssummen im Rangierspiel der Firmengruppe Q. "experimentiert" worden sei. Jedenfalls könne es als gewichtiges Indiz dafür gesehen werden, dass diese niedrigen Verkaufssummen innerhalb der Firmengruppe und vermutlich auch für privat ohnehin von Beginn an schon geplant gewesen seien.
Eine der letzten noch nicht verkauften Wohnungen (Loft 5.8) sei laut Auskunft von Name-StB schließlich noch an eine "Slowakin" (Definition von StB Binder; Anmerkung: Fr. Y.Y.) "abverkauft'' worden. Gleichzeitig sei auch zugesichert worden, die entsprechenden Verträge zum Verkauf Y.Y. bzw. Firma6 vorzulegen, "falls dies notwendig sei".
Nicht offengelegt worden sei gegenüber der Abgabenbehörde längere Zeit, dass diese slowakische Käuferin die Lebensgefährtin des Herrn Q. sei. Erst im Laufe der Zeit sei seitens des Steuerberaters dann doch mitgeteilt worden, dass Frau Y.Y. die Lebensgefährtin des Herrn Q. sei und dieser natürlich bei ihr in ihrer Wohnung wohne. Herr Q. habe im Zeitpunkt des Loftverkaufes auch den Wohnsitz offenbar ganz bewusst nicht in Wien gemeldet, obwohl er gemäß späteren Auskünften immer im Loft 5.8 zusammen mit Frau Y.Y. gewohnt habe, nachdem er nicht mehr in der Dienstwohnung des vorigen Arbeitgebers ("Firma8") wohnte. Als Hauptwohnsitz sei immer das "Elternhaus" in Ort2, wo auch die Mutter wohne, angegeben worden.
Letztlich sei seitens des Prüfers aus rechtlicher bzw. vertraglicher Sicht folgendes festgestellt worden:
Es gebe neben den vom Herrn Q. bzw. dessen Vertretung vorgelegten Kaufvertrag weitere Urkunden rund um dieses Rechtsgeschäft des Wohnungskaufes von Frau Y.Y.. Neben dem Kaufvertrag vom 18.12.2014 gebe es auch einen "Sideletter zum Kaufvertrag", datiert ebenfalls mit 18.12.2014. Darin habe sich Frau Y.Y. zur Nachbesserung des Kaufpreises mit der Wertermittlung eines "zertifizierten Immobiliensachverständigen" verpflichtet. Gemäß Sideletter zum Kaufvertrag und der darin enthaltenen Kaufpreisnachbesserungsregelung seien beim Kaufpreis und dem zugrundeliegenden Gutachten unter anderem folgende wertmindernden Faktoren eingepreist worden: Widmung; Mangelhaftigkeit des Baues des Lofts; Schall; Lärm; Mangelhaftigkeit des Dachs und der Folien; Verringerte Lebensdauer des Daches und des Dachstuhles. Insgesamt und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, handle es sich dabei um eine Totalabsicherung der Wohnung des Herrn Q. gegenüber seiner Lebensgefährtin, Frau Y.Y.. Diese Absicherung spiegle sich auch im Sideletter zum Kaufvertrag, Seite 2, "Pönale Verkauf" (1. Absatz) wider. Der Käufer habe sich nämlich auch ein Rückkaufrecht ausbedungen und weiters Zinsenvereinbarungen sowie im Falle der Schlagendwerdung der Nachbesserung eine weitere Pönalerhöhung etc. Neben dem Kaufvertrag vom 18.12.2014 und dem Sideletter zum Kaufvertrag vom 18.12.2014 sei von der "Käuferin" Y.Y. auch ein "Anbot zum Abschluss eines fertig vorformulierten Kaufvertrages" (Rückkaufvertrag) unterfertigt worden, es datiere ebenfalls mit 18.12.2014. Das Angebot richte sich an die Bf. oder eine von ihr genannte dritte Person und sei befristet bis zum 31.12.2070, das seien 56 Jahre! Der (Rückkauf) Kaufpreis sei nicht verzinst und nicht wertgesichert mit 230.000,00 Euro vereinbart worden. Entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag vom 14.12.2014 wonach der Kaufpreis bei Vertragsunterzeichnung über Verrechnung bereits entrichtet worden sei, werde der Kaufpreis in den Bilanzen als Forderung aus "Lieferungen und Leistungen" ausgewiesen. Dies obwohl am 02.08.2015, also etwa erst 8 Monate nach Vertragserstellung und Vertragsunterfertigung ein Kreditvertrag zwischen Frau Y.Y. und der Bf. abgeschlossen worden sei. Darin sei vereinbart worden, dass der Kaufpreis für das TOP 5.8 samt den dazugehörigen KFZ Stellplatz 17 in Höhe von 230.000,00 Euro in Form eines endfälligen Kredites bedient werde. Die Endfälligkeit für Kapital samt Zinsen sei mit 31.12.2029 festgelegt worden. Als Zinsaufschlag auf den Euribor sei 1,0 % vereinbart worden. Zur Besicherung des "kreditierten Kaufpreises" (Punkt 5) räume die Kreditnehmerin ein Pfandrecht ein, wobei zu diesem Zweck eine einverleibungsfähige Pfandurkunde errichtet werden sollte. Offenbar sei eine solche Pfandurkunde tatsächlich aber nicht errichtet worden. Jedenfalls sei trotz Verlangens keine derartige Urkunde zur Einsichtnahme vorgelegt, jedoch bestätigt worden, dass der Prüfer alle erstellten Unterlagen bereits erhalten habe. Auch im Grundbuch finde sich kein eingetragenes Pfandrecht. Es sei der Käuferin der Wohnung Top 5.8 auch untersagt die Wohnung als Sicherheit gegenüber Dritten zu bestellen.
Weiters bestünden Vereinbarungen wie zum Beispiel im Punkt 6, um offenbar den Anschein eines unter Fremden üblichen Rechtsgeschäftes zu erwecken. Obwohl der Kredit samt Zinsen am 31.12.2029 endfällig sei, sei unter Punkt 6 der Kreditgeber berechtigt den Kreditvertrag aufzukündigen, wenn die Kreditnehmerin mit den Zinszahlungen mehr als ein Jahr in Rückstand gerate.
Laut Auskunft des Pflichtigen und seiner Lebensgefährtin und des steuerlichen Vertreters gebe es neben diesen vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen und würden insbesondere auch keine mündlichen Nebenabsprachen vorliegen. Überdies sei die Wohnung nur zu "Sicherungszwecken" von Frau Y.Y. erworben worden, ohne diesen Umstand näher zu definieren. Im Zuge dieser offenbaren "Unstimmigkeiten" sei es dem Prüfer notwendig erschienen, sich selbst ein Bild vor Ort in Wien zu machen, unter anderem auch deshalb, weil für diese Wohnung kein Geld für den vereinbarten Kaufpreis geflossen sei. Auch dies sei dem Prüfer höchst unüblich erschienen. Zunächst sei alles versucht worden um zu verhindern, dass der Prüfer das Objekt und speziell auch die Wohnung von Frau Y.Y. besichtige, dies obwohl die geprüfte KG noch dazu die Geschäfte von dieser privaten Wohnung aus betrieben habe (Geschäftssitz). Erst im Zuge der niederschriftlichen Befragung von Frau Y.Y. am 13.09.2016 sei nach ganz konkreter Fragestellung des Prüfers der Sachverhalt zum Wohnungskauf vervollständigt worden. Die Käuferin der Wohnung habe sich in weiten Teilen ahnungslos gezeigt und sei auch nicht wirklich interessiert gewesen ihre eigene Sicht der Dinge bzw. des Sachverhaltes der Abgabenbehörde mitzuteilen.
Im Bericht sind in Folge die Fragen und Antworten von Frau Y.Y. hineinkopiert worden. Von 16 gestellten Fragen verwies Frau Y.Y. bei 14 auf ihren Rechtsanwalt bzw den Steuerberater oder antwortete mit "ich weiß es nicht" bzw. "keine Ahnung". Die Frage mit welchen Einkünften sie diese Wohnung eigentlich zurückzahlen wolle und wie hoch Ihr Einkommen derzeit sei, antwortete Frau Y.Y., dass sie geringfügig verdiene und für die Rückzahlung mehr verdienen müsse. Die Frage, ob es einen Rückzahlungsplan an die Bf. gebe, verneinte sie.
Zu den Schäden an der eigenen Wohnung Top 5.8 sei Herr Q. am 13.09.2016 auch befragt worden, nachdem für den Prüfer vor Ort keine Bauschäden ersichtlich gewesen seien und auch die behauptete "Bauruine" nicht vorgefunden worden sei. Auf die Frage, ob es in der Wohnung von Frau Y.Y. auch schon Schäden gegeben habe, wenn ja, werde um Vorlage des Bildmateriales dazu sowie der Reparaturrechnungen gebeten, verwies Herr Q. auf das beiliegende Bildmaterial, und antwortete, dass es Rechnungen nicht gebe weil der Schaden noch nicht behoben worden sei. Man sehe zwar jetzt nichts mehr, aber der Kleber habe das Wasser nicht vertragen, deshalb sei beabsichtigt den Boden zu sanieren, wenn er es sich leisten könne aus dieser Wohnung auszuziehen. Die Versicherung hätte die Bezahlung verweigert, da gebe es eine Korrespondenz mit dem Anwalt. Der Schaden sei etwa 2012 gewesen. Die Versicherung hätte nicht bezahlt, weil jeder behaupte sein Gewerk sei richtig gemacht worden, wer schuld gewesen sei könne nicht definitiv gesagt werden.
Wie Herr Q. mitgeteilt habe sei zwar der Schaden noch gar nicht behoben worden (und das seit 2012), man sehe auch nichts mehr vom Schaden aber trotzdem liege laut Rechtsvertreter von Herrn Q. und Frau Y.Y. eine "Bauruine" vor. Seitens des Prüfers sei erkennbar gewesen, dass - sofern der Boden tatsächlich ursprünglich verklebt gewesen sei - der Boden ganz leicht "schwimme", und zwar genauso wie wenn er ohnehin in der durchaus gebräuchlichen Verlegeart "schwimmend" verlegt worden wäre. An den Fugen seien keine Risse im Boden erkennbar gewesen.
Befragt zu den Baumängeln habe Frau Y.Y. niederschriftlich auf ihren Anwalt verwiesen. Dieser führte aus, dass das Gutachten Gutachter2 den Verkehrswert unter den angeführten Prämissen wiedergebe, nämlich sei das Dachgutachten Gutachter1 berücksichtigt, sowie dass keine Umwidmung erfolgt sei und der Verkehrswert zum 10.12.2014 ermittelt worden sei. Die "Ruine" sei im Gutachten Gutachter1 berücksichtigt. Angemerkt werde, dass Frau Y.Y. im Auftrag der Bf. bei der Veräußerung der Lofts mitgewirkt habe, ihr also auch der bauliche Zustand der Lofts bekannt gewesen sei. Frau Y.Y. habe unter anderem Wohnungsbesichtigungen mit potentiellen Käufern durchgeführt. Dass sich jemand, der die Wohnungen selbst bestens gekannt habe, zumal er im Verkauf mitgewirkt habe, letztlich selbst eine "Ruine" zu Wohnzwecken kaufe sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dies ganz abgesehen davon, dass es seit Schadenseintritt 2012 offensichtlich nicht notwendig gewesen sei eine gröbere Sanierung vorzunehmen.
Diesen Darstellungen folgt im Bericht die bilanzielle Darstellung und Behandlung sowie eine Auflistung der Wohnsitzmeldungen von Herrn Q. und Frau Y.Y.. Ergänzend wurde festgehalten, dass Herr Q. zu Beginn der Prüfung als "alleinstehend" bezeichnet worden sei, da er berufsbedingt praktisch nie im Ennstal weilte. Es werde darauf hingewiesen, dass Frau Y.Y. bereits ab 2007 bei der Adresse der Mutter von Herrn Q. mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei.
Daran anschließend wurde vom Prüfer bzgl. Verkauf der Loft Top 5.8 unter "Beweiswürdigung" zum Rechtsgeschäft dem Grunde nach auf die Angehörigenjudikatur verwiesen und festgehalten, dass die "Lebensgefährtin" des Herrn Q. auf jeden Fall jenem Personenkreis zuzurechnen sei, welchen die Angehörigenjudikatur des VwGH anzuwenden sei.
Ziel des Gesamtkonzeptes betreffend die Wohnungsverkäufe an Firma6 und Frau Y.Y. sei es vermutlich gewesen - zumindest sei dies von der steuerlichen Vertretung glaubhaft versichert worden - der KG möglichst viel Vermögen zu entziehen. Damit sollte die Vermögenslosigkeit der Bf. nach außen zum Ausdruck gebracht werden um mögliche Kläger abzuschrecken. Um dieses Ziel zu erreichen seien auch mehrere Treuhandschaften seitens "StB" übernommen worden, um die wahren wirtschaftlichen Eigentümer gegenüber Dritten zu verschleiern. Es seien daher - im Sinne der VwGH-Judikatur - bei einer familienrechtlichen Nahebeziehung, alle Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit solchen Rechtsgeschäften stünden, bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit heranzuziehen. Im vorliegenden Fall wäre eine Aufsplittung der einzelnen Vereinbarungen auch völlig lebensfremd, da dem Grunde nach nur eine einzige Gesamtvereinbarung vorliege, nämlich die Begründung des zivilrechtlichen Eigentums von Frau Y.Y., wobei die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die oben geschilderten Zusatzvereinbarungen an Herrn Q. übergegangen sei. Seit Aufgabe der Dienstwohnung bei Firma8 sei die Wohnung ohnedies von den Partnern Q.-Y.Y. genutzt worden. Die ganzen Rechtsgeschäfte und Urkunden hätten nach Ansicht der Abgabenbehörde nur zur Verschleierung des wahren wirtschaftlichen Zweckes, nämlich der Überführung der Wohnung in das Privatvermögen des Q. gedient, dies bei einer möglichst steuerschonenden Auswirkung.
Da das vorgelegte Gutachten vom 10.12.2014 der Abgabenbehörde nicht plausibel erschienen sei und den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, auch der Verkaufswert der Loft 5.8 pro Quadratmeter von unter 1.000,00 Euro bei sonst üblichen Verkaufspreis von über 2.600,00 Euro nicht nachvollziehbar gewesen sei, habe die Abgabenbehörde ihrerseits ein Gutachten über den Wert dieser Wohnung beim bundesweiten Fachbereich für Immobilienbewertung in Auftrag gegeben, welches erheblich vom Gutachten Gutachter2 abgewichen sei, welches im Auftrag von Frau Y.Y. erstellt worden sei.
Die Abgabenbehörde erachte es nach Vorliegen aller Expertenmeinungen als erwiesen an, dass das auf einen bestimmten Zweck ausgerichtete "Gutachten" des SV Gutachter2 vom 10. Dezember 2014 aufgrund mangelnder Ermittlungsgrundlagen und fehlender Berechnungsparameter nicht für die Ermittlung eines steuerlichen Ansatzes relevant sein könne, zumal in den Auftragsdefinition Gutachter2 festgestellt worden sei, dass ein Gutachten für den weiteren Verkauf daher neuerlich in Auftrag zu geben sei und dieses Gutachten lediglich als Richtlinie diene.
Aus den vielen Zusatzvereinbarungen, insbesondere auch dem Aufbesserungsanbot gehe hervor, dass Herrn Q. sehr wohl immer bewusst gewesen sei, dass der Verkaufspreis gem. Gutachten Gutachter2 nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprochen habe. Im Übrigen sei seitens des Herrn Q. ja ohnehin geplant gewesen das KG Vermögen zu vermindern. Vor diesem Hintergrund sei Zweck des Gutachtens gewesen "eine kaufmännische Sorgfaltspflicht in einem Gerichtsverfahren" zu belegen, wie die steuerliche Vertretung mündlich mitgeteilt habe. Folgende Faktoren würden gegen die steuerliche Relevanz des Gutachtens Gutachter2 sprechen:
- Der ermittelte Wert von 240.000,00 Euro entspreche nicht annähernd dem Verkaufswert der übrigen Wohnungen.
- Der ermittelte Wert von unter 1.000,00 Euro/m2 entspreche nicht im Geringsten einem Vergleichswert in Wiener Bereichen und liege sogar unter den durchschnittlichen "Gestehungskosten" des geprüften Unternehmens je Loft.
- Der Wert der Sauna (nur für dieses eine Loft extra eingebaut) sei in der Wertfindung offenbar nirgends berücksichtigt worden.
- Frau Y.Y. habe für das Gutachten nicht einmal etwas bezahlt.
- Der Bewertung des Gutachtens des vom Finanzamt beauftragten Sachverständigen weiche nicht ein wenig sondern mehr als erheblich vom Gutachten Gutachter2 ab.
- Der Zweck der Übertragung der Wohnung an eine dritte "fremde" Person (gemeint sei die nahestehende Person Y.Y.) sei die Entziehung des Vermögens aus der KG, wie dem Prüfer plausibel und wirtschaftlich nachvollziehbar, mitgeteilt worden sei. Wäre also die Wohnung nicht unterpreisig verkauft worden, hätte ja der beabsichtigte Zweck - nämlich die Übertragung von Vermögen aus der KG um es dem Zugriff von möglichen Gläubigern zu entziehen - nicht erfolgreich erfolgen können. Nur durch die tatsächliche unterpreisige Verrechnung habe das Vermögen der KG auch wirklich vermindert werden können.
- Die Bewertung der Wohnung 5.8 (Y.Y.) seitens des SV Gutachter2 sei im Jahr 2014 mit in etwa jenem Wert wie die an die Firma6 GmbH verkauften Wohnungen Loft Top 4.7 und Top 4.6. erfolgt. Bewertung Objekt Top 4.7 mit 142.000,00 Euro (ca 135 m2). Bewertung Objekt Top 4.6 mit 130.000,00 Euro (ca. 135 m2). Top 4.7 sei 2015 um 227.622,- Euro verkauft worden, also um 60 Prozent höher als von Gutachter2 bewertet, und dies im Jahr 2015 als die Baumängel immer offener zu Tage getreten seien, wie im Zuge der Prüfung behauptet worden sei. Top 4.6 sei laut Name-StB von der KG im Verkauf gestoppt und deshalb nicht verkauft worden. Bei den rückabgewickelten Verkäufen an die Firma6 sei seitens der steuerlichen Vertretung (Name-StB) dem Prüfer gegenüber eindeutig die unterpreisige Bewertung ausgesprochen worden, um potentiellen Gläubigern Vermögenszugriffe an der KG zu erschweren.
- Die Berechnung der Einpreisung von Widmung, Mangelhaftigkeit des Baues des Lofts, Schall, Lärm, Mangelhaftigkeit des Dachs und der Folien, verringerte Lebensdauer des Daches und des Dachstuhles sei im vorgelegten Gutachten nicht konkretisiert worden und gehe weniger aus dem Gutachten selbst als aus dem "Sideletter" hervor. Zu Schall- und Lärmbeeinträchtigungen werde hingewiesen, dass bei einem alten Industriegebäude naturgemäß niemals Werte eines neuen Wohnbaues erreicht werden könnten und dies auch keinen wirklichen Mangel darstelle. Darauf sei unter anderem auch im vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten von Gutachter3 vom 09.09.2015 hingewiesen worden.
Der Gutachtenszweck im Auftrag des Geschäftsführers sei daher ein ganz anderer gewesen als jener des von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebenen Auftrages zur Feststellung des Verkehrswertes für steuerliche Zwecke. Die Mängel im Gutachten Gutachter2 seien im Prüfungsverfahren mehrfach thematisiert worden. Auf die Stellungnahme zum vorgelegten Gutachten vom 24.05.2018, Seiten 1 bis 21, werde verwiesen und bilde diese Stellungnahme einen integrierenden Bestandteil dieser Begründung. Als Teilwert für das Loft TOP 5.8 sei vom Sachverständigen HR Gutachter4 ein Betrag von 660.000,00 Euro festgestellt worden. Festgehalten werde, dass im Rahmen der Ladung zur Schlussbesprechung diese Stellungnahme vom 24.05.2018 der Partei zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehöres gem. § 115 Abs. 2 BAO übermittelt worden sei, eine solche sei jedoch nicht abgegeben worden. Dieser vom Sachverständigen ermittelte Betrag weiche von der bisher als Kaufpreis an Frau Y.Y. versteuerten Bemessungsgrundlage in Höhe von 230.000,00 Euro um 430.000,00 Euro, somit um 187 Prozent ab. Von einer vernachlässigbaren Differenz in Ansichten oder von möglichen Bandbreiten und Unsicherheiten bei der Wertfindung könne also nicht mehr gesprochen werden. Auch der Umstand warum die Wohnung an Frau Y.Y. letztlich noch um 10.000,00 Euro unter dem ohnehin niedrigen Gutachtenswert Gutachter2 von 240.000,00 Euro verkauft worden sei, habe nicht aufgeklärt werden können und sei wiederum nur mit der geplanten Kapitalentziehung der KG und der Steuerersparnis bei Herrn Q. erklärbar. Die Behörde erachte die Wertermittlung durch Herrn Hofrat Gutachter4 mit einem Betrag von 660.000,00 Euro als plausibel, schlüssig und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend angemessen und sehe diesen Wert auch als erwiesen an, denn es decke sich dieser Betrag durchaus mit den tatsächlich erzielten Erlösen aus anderen Verkäufen, es sei im Hinblick auf die Gesamtkosten pro Quadratmeter mit insgesamt vergleichbaren Objekten absolut kein offensichtlicher unrealistischer Wert festgestellt worden, es sei auch Bedacht zu nehmen gewesen, dass die eigene Wohnung Loft Top 5.8 die weitaus bestausgestattetste gewesen sei, habe doch die errichtende Gesellschaft zB. nur dieses Loft mit einer Sauna ausgestattet bevor Frau Y.Y. diese erworben habe und es habe auch Herr Q. selbst im Rahmen des Parteiengehöres keinen einzigen Punkt aufgezeigt, welcher auf irgendwelche Fehlannahmen der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.05.2018 hinweise.
Abschließend werde angemerkt, dass Frau Y.Y. mit Vertrag vom 02.08.2018 der Firma Firma9 Systems GmbH eine Verkaufsoption zum Loft 5.8 eingeräumt habe und ein Kaufpreis für die Wohnung Y.Y. in Höhe von 863.900,00 Euro vereinbart worden sei. Die Preissteigerung zum Gutachten HR Gutachter4 in Höhe von ca. 200.000,00 Euro ergebe sich aus der generellen Wertsteigerung für Immobilien im Zeitraum 2013 und Einräumung der Kaufoption im Jahr 2018. Unter diesem Blickwinkel hätten sogar noch allfällige Reparaturaufwendungen Platz. Diese zwischen Fremden eingeräumte Kaufoption unterstreiche, dass es sich beim Wertansatz des Sachverständigen Gutachter4 jedenfalls um einen realistischen Wertansatz handle. Aus diesem Grund bzw. oa. Gründen werde im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Bewertung des Sachverständigen HR Gutachter4 für steuerliche Zwecke herangezogen.
Bezüglich der rechtlichen Beurteilung zur Einreihung als "Entnahme" und nicht als Verkaufsgeschäft wird im Bericht darauf verwiesen, dass bei Vermögensübertragungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern bzw. nahen Angehörigen eines Gesellschafters zwischen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen bzw. Einlage- und Entnahmevorgängen zu unterscheiden sei. Nach der vom VwGH aufgestellten Theorie der Alleininhaberschaft sei danach zu differenzieren, ob eine Vermögensübertragung mit der Privatsphäre eines Gesellschafters oder zwischenbetrieblich abgewickelt würden. Während zwischenbetriebliche Vermögensübertragungen (einschließlich solcher vom und zum Sonderbetriebsvermögen) bei Fremdüblichkeit anerkannt würden, seien solche zwischen der Personengesellschaft und der Privatsphäre eines Gesellschafters stets als Entnahmen und Einlagen zu behandeln. Nach der Theorie der einheitlichen Gewinnermittlung sei auch bei Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen lediglich auf das Kriterium der Fremdüblichkeit abzustellen, gleichgültig, ob derartige Vorgänge zwischenbetrieblich oder mit der Privatsphäre eines Gesellschafters abgewickelt würden. Sei die Fremdüblichkeit nicht gegeben, würden zur Gänze Entnahmen oder Einlagen vorliegen. Vermögensübertragungen zwischen der Personengesellschaft und nahen Angehörigen des Gesellschafters seien jedenfalls dessen Privatsphäre zuzuordnen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur umfasse der Angehörigenbegriff auch Verlobte oder Lebensgefährten. Es sei unstrittig, dass Frau Y.Y. zum Zeitpunkt des Verkaufes des Loft 5.8. die Lebensgefährtin des Gesellschafters Q. gewesen sei und sie daher als nahe Angehörige i.S.d Angehörigenjudikatur anzusehen sei. Aufgrund der fehlenden Fremdüblichkeit der Vereinbarungen der Bf. und Frau Y.Y. liege eine Entnahme des Loft 5.8 durch den Komplementär, Herrn Q., vor. Der Entnahmewert (Teilwert) betrage 660.000,00 Euro.
▪ Unter Tz 6 "Rückstellung wg. drohender Preisreduktion aufgrund Widmungsproblematik" wird im Bericht eingangs die Begründung der erstmaligen Bildung im Jahr 2016 wiedergegeben. Ausgangspunkt für die Rückstellungsbildung sei ein Zeitungsartikel aus der "Die Presse" vom Datum1 über die fehlende Umwidmung des Areals Werksgeländeobjekte von Industriegebiet zu Wohngebiet gewesen. Dieser Presseartikel dürfte auf der Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadt Wien vom Datum3 basieren. In der Gemeinderatssitzung vom Datum3 sei die Umwidmung der Gründe der ehemaligen Werksgeländeobjekte abgehandelt worden. In der Beschwerde zu 2016 Seite 3 "ad AD 2" werde korrigierend mitgeteilt, dass Ausgangspunkt bereits eine Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. RA1 vom 11.10.2016 gewesen sei. Die Berechnung der Höhe der Rückstellung sei in Form einer persönlichen Einschätzung des Rechtsanwaltes Dr. RA1 vom 27.03.2017 erfolgt, welche wiederum auf Grundlage eines Fragenkataloges der Steuerberatungskanzlei StB vom 09.03.2017 erfolgt sei. Dazu werde festgehalten, dass aus dem Zeitungsartikel keineswegs hervorgehe, dass Wohnungskäufer ihre gekauften Lofts nicht für Wohnzwecke benutzen dürften. Vielmehr werde im Zeitungsartikel unter Berufung auf die Entscheidungsträger festgehalten: "man habe nicht vor jemanden auf die Straße zu setzen". Im Schriftsatz vom 27.03.2017 habe Herr Dr. RA1 die Gefahr einer Klage auf Kaufpreisminderung bzw. Rückabwicklung pauschal mit 65 % eingeschätzt. Basierend auf dieser Klagswahrscheinlichkeit werde eine mögliche Preisreduktion mit einem Drittel des seinerzeitigen Verkaufspreises angegeben. Diese pauschalen Ansätze seien von Dr. RA1 als "persönliche Einschätzung" bekanntgegeben worden. Angemerkt werde, dass es zum Themenkomplex Widmung zum Bilanzstichtag 31.12.2016 noch keine Klagen bzw. Klagsandrohungen gegeben habe. Festgehalten werde, dass die vertraglichen Vereinbarungen in den Kaufverträgen über alle Lofts eindeutig fixierten, dass Wohnungseigentum im Industriegebiet erworben werde, sich dieser Umstand im Kaufpreis niedergeschlagen habe, Regressansprüche diesbezüglich ausgeschlossen würden und die Käufer in Kenntnis gerade dieser Mischnutzung als Industrie- und Wohngebiet ihre Lofts erworben hätten.
Die vertragliche Ausformulierung werden im Bericht in Folge am Beispiel des Kaufvertrages Käufer5 dargestellt und daran anschließend die rechtliche Würdigung vorgenommen, welche jener der zusätzlichen Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2018 entspricht. Ergänzend zu dieser Begründung wird im Bericht auf Seite 33 letzten Absatz angeführt, dass die Rückstellungsbildung mit dem Verfahren Käufer1/Käufer2 begründet werde, indem die Umwidmungsthematik laut Schreiben des Dr. RA1 vom 11.10.2016 erstmalig thematisiert worden sei. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage Käufer1/Käufer2 zu Baumängeln eingebracht worden sei. Eine Klagserweiterung hinsichtlich der Umwidmungsproblematik sei der prüfenden Behörde nicht bekannt und seien auch keine dementsprechenden Unterlagen vorgelegt worden.
Hinsichtlich der Beschwerdeeinwendungen (2016), Seite 4, 1. Absatz werde angemerkt, dass sich die Abgabenbehörde eingehend mit allen Verträgen auseinandergesetzt und dies auch in Beilage 1 zum Feststellungsbescheid 2016 jeweils vertragsbezogen gewürdigt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die Bf. sich gegenüber den Käufern ausreichend vertraglich abgesichert habe um Schadenersatzansprüche aus dem Titel "Widmungsproblematik" hintanzuhalten. Juristisch angreifbar sei - wenn überhaupt - der Vertrag Käufer1/Käufer2. Zum in der Beschwerde für 2016 konkret vorgebrachten Fall Besitzer1/Besitzer2 werde festgehalten, dass die Beschwerdeeinwendungen so aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben worden seien, dass der tatsächliche Vertragsinhalt nicht mehr erkennbar sei. Der Käufer Besitzer1/Besitzer2 hätten in voller Kenntnis der "Widmungsproblematik" dieses Loft erworben und sicherten der Verkäuferin zu hieraus keine Ansprüche geltend zu machen. Mit Ausnahme des Vertrages Käufer1 seien auch die anderen Verkäufe der Bf. mit ähnlichen Vereinbarungen gegen jedwede Klagen aus dem Titel Widmung bereits im Vorfeld abgesichert worden.
Zum Kaufvertrag zwischen der Bf. und Herrn Arch. Käufer1 und Frau Dr. Käufer6 wird im Bericht darauf verwiesen, dass den Käufern kundgetan worden sei, dass auch die Errichtung der Lofts (dieser Verkauf sei offensichtlich vor dem Umbau der Werksgeländeobjekte erfolgt), und auch die Ausführungen zur Nutzung in den Umbauplänen wieder eine industrielle Nutzungswidmung aufweisen würden. Im Übrigen sei von der geprüften Bf. bis zum heutigen Tag kein Beweis (Urkunde) vorgelegt worden, wonach den Käufern Käufer1/Käufer2 eine spätere Umwidmung für Wohnzwecke auch tatsächlich zugesichert worden sei. Selbst Herr Q. habe bis heute nicht einmal behauptet eine derartige konkrete Erklärung abgegeben zu haben. Der Widmung stehe die tatsächliche Nutzung für Wohnzwecke des Lofts nicht entgegen, es gebe offenbar nur gewisse Einschränkungen die mit jedem Käufer individuell vertraglich vereinbart und auch eingepreist worden seien. Da laut aktuellem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Wien das Grundstück Adr.Objekt als "gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel" ausgewiesen sei, müsse es nach Verkauf der Lofts zu einer Widmungsänderung - weg von der rein industriellen Nutzung - gekommen sein.
In der rechtlichen Würdigung vertritt der Prüfer die Ansicht, dass eine gewinnmindernde Rückstellung in Höhe von 1.224.294,62 Euro (erstmalig ab 2016) aus dem Titel "Widmungsproblematik" zu dotieren, kein Grund bestehe und wird weiters ausgeführt:
Vor dem Hintergrund von teils privaten Käufern und teils Firmenkäufern werde zudem angemerkt, dass bei der Berechnung der Höhe der Rückstellung seitens der Bf. keine Unterscheidung getroffen worden sei. Die vorgelegte Berechnung bzw. die Rückstellung könne allein schon aus diesem Grund (weil auch fallweise eine gewerbliche Nutzung erfolgt) nicht richtig sein. Mit anderen Worten, es sei auch für jene Lofts eine Rückstellung aus dem Titel "Widmungsproblematik'' gebildet worden, obwohl eine bereits zum Kaufzeitpunkt eine gewerbliche Nutzung erfolgt sei. Hinsichtlich der Berechnung durch Herrn Dr. RA1 werde in der Beschwerde Seite 6 letzter Absatz ausgeführt, dass einem Rechtsanwalt die Einschätzung eines Sachverhaltes zuzutrauen sei und diese so lange Bestand hätte, als die Einschätzung nicht widerlegt sei, da ein RA als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehen sei. Die Einschätzung des Dr. RA1 zur Klagswahrscheinlichkeit und zur Höhe der Regressansprüche basiere ausschließlich auf nicht näher ausgeführten Erfahrungswerten. Nachdem die Wertfindung in keinster Weise erläutert worden sei, sei es für die Abgabenbehörde unmöglich die Gedankengänge und Wertansätze zu überprüfen. Nachprüfbar sei diese Einschätzung nur, wenn ein Fachmann den Inhalt und die Ansätze einer Sachverständigenmeinung überprüfen könne. Nachdem Schadenersatzansprüche (Gewährleistungsansprüche) aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung in den Kaufverträgen ohnehin ausgeschlossen seien, sei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung 2016 auch nicht mit einer Inanspruchnahme aus obigem Rechtstitel zu rechnen gewesen. Überdies sei die "Widmungsproblematik'' bei Vertragsabschluss bekannt und bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt gewesen, weshalb eine Kaufpreisminderung aus diesem Rechtstitel ausgeschlossen werden könne. Ergänzend werde auf die Optionsvereinbarung aus 2018 verwiesen (Y.Y./ Firma9 IT Systems GmbH) wonach eine Verwertung des Loft trotz "Widmungsproblematik'' mit einer deutlichen Wertsteigerung erfolgen könne. Auch hätten in der Vergangenheit einzelne Erwerber in Kenntnis der Widmungsproblematik ein zweites Loft erworben (Käufer5), weiters die Erstkäufer NameBesitzer2/Besitzer1 ihr Loft um 330.000,00 Euro erworben und im Jahr 2015 um 550.000,00 Euro veräußert. Trotz angeblicher Wertminderung im Zusammenhang mit der Widmungsproblematik und der angeblichen Baumängel sei eine Wertsteigerung von 220.000,00 Euro lukriert worden. Die Rückstellungsbildung wurde daher für 2016 steuerrechtlich versagt.
▪ Tz 7 "Rückstellung für künftige Rechtskosten im Streitfall XY"
behandelt den Rechtstreit zwischen der Firma CC GmbH & CoKG und Herrn XY, welcher ein Loft von den Erstbesitzern Besitzer1/Besitzer2 gekauft habe. Die Erstloftbesitzer hätten seinerzeit das (noch nicht eingetragene) Wohnungseigentum von der Bf. erworben. CC habe von XY (als Käufer einer Loft) die Zustimmung zur Unterfertigung von Vollmachten eingeklagt und habe der Bf. den Streit verkündet, für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß übertragen worden sei. Ohne diese Vollmachtsunterfertigung werde bei den betroffenen Firmen und Personen die Begründung von Wohnungseigentum verhindert. Bis dato sei seitens der Bf. kein Nachweis erbracht worden, ob XY zwischenzeitig seiner Verpflichtung ohnedies nachgekommen sei, und ob die Firma CC KG tatsächlich Ersatzansprüche gegen die Bf. eingeklagt habe. Auch im Zuge der Prüfung sei bereits mehrmals die Vorlage entsprechender Urkunden und Unterlagen urgiert worden, bis heute sei nichts Konkretes vorgebracht worden. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2016 seien keine weiteren Unterlagen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Rückstellungsbildung rechtfertigen würden. Dem Beschwerdebegehren "ad 3" werde daher nicht entsprochen.
▪ Unter TZ 8 "Rückstellung Schadenersatz XY"
wird darauf verwiesen, dass in der Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für 2016 vom 02.05.2018 erstmals auch die Berücksichtigung einer "Rückstellung Schadenersatz XY" iHv 1.593.422.- Euro beantragt worden sei. Mit dieser Rückstellung sollten finanzielle Nachteile aus der Streitverkündung der CC als Gesamtprojektbetreiber abgegolten werden. Diese finanziellen Nachteile könnten der CC insofern entstehen, weil der Erwerber eines Lofts, namentlich Herr XY, vertragliche Verpflichtungen nicht Überbunden bekommen habe. Diese fehlenden Verpflichtungen (Unterschriftsleistungen des XY, die für die Verbücherung von qualifiziertem Wohnungseigentum im Grundbuch notwendig seien) könnten, so werde behauptet, auf ein Fehlverhalten der Bf. zurückzuführen sein. Für den Fall dass dieses Fehlverhalten zutreffen sollte sei angeblich ein Klagsverfahren CC gegen die Bf. angedroht worden. Bis dato seien Unterlagen wonach eine Streitverkündung der CC an die Bf. stattgefunden hätte nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus sei die Berechnung der Rückstellung für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar. Grundlage der Berechnung dieser Rückstellung sei der Kaufvertrag "Y.Y.". Diese Rückstellung sei in Höhe von Einschätzungen des RA Dr. RA1 mit 15% (als Mittelwert von 10-20 Prozent Wertminderung des jeweiligen Kaufpreises), ausgehend von einer 65prozentigen Klagswahrscheinlichkeit, angesetzt worden. Wie aus der Berechnung abgeleitet werden könne, sei die Kaufpreisminderung für sämtliche Anteile (egal ob verkauft oder nicht verkauft) der CC, mit Ausnahme der Anteile welche von der Bf. selbst erworben worden seien, angewendet worden.
In Folge wurden die vertraglichen Vereinbarungen (Loftverkauf NameBesitzer2/Besitzer1 an XY) in den Bericht hineinkopiert und daran anschließend festgehalten, dass laut Aktenlage die Bf. ihren vertraglichen Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Spezialvollmacht an ihren Erwerber NameBesitzer2/Besitzer1 weitergegeben. NameBesitzer2/Besitzer1 hätten ihrerseits alle Verpflichtungen incl. Spezialvollmacht an ihren Erwerber XY weitergegeben. Unter Hinweis auf die Berufungsausführungen unter Punkt "Ad 3) Rückstellung XY" werde festgehalten, dass die Bf. bisher keinen Nachweis erbracht habe welche Vereinbarungen aus dem seinerzeitigen Kaufvertrag beim Erwerb von der CC sie ganz konkret tatsächlich nicht weitergegeben hätte. In der Beschwerde sei als Beilage ein Entwurf von Nebenintervenienten im Streitverfahren CC XY vorgelegt worden. Diese Nebenintervenienten hätten keinen geschäftlichen Bezug zur Bf. Sehr wohl werde in diesem Entwurf zum Beitritt als Nebenintervenient auf einen "Nachtragskaufvertrag vom 09.09.2011" Bezug genommen, welcher der Behörde nach zwei Jahren Prüfungsdauer zur Einsichtnahme vorenthalten worden sei. Mangels vorliegender Unterlagen (Nachtragskaufvertrag) sei dieser Entwurf jedenfalls nicht geeignet, einen Beweis dafür zu erbringen, welche Vereinbarungen seitens der Bf. konkret nicht weitergegeben bzw. nicht Überbunden worden sein sollten. Im Übrigen gehe selbst aus diesem Entwurfschreiben hervor, dass der Klagevertreter (für XY) und NameBesitzer2 die überbundenen Verpflichtungen gekannt haben mussten. In der Beschwerde werde vorgebracht, dass im Streitverfahren XY/CC Herr XY obsiegt hätte. Ein Urteil aus 2018 könne nicht Grundlage für eine Rückstellungsbildung des Jahres 2016 sein. Dieses wertbegründende Urteil vermag nicht die Rückstellungsbildung für 2016 werterhellend zu rechtfertigen. Ein Nachweis wonach CC die Bf. geklagt habe sei bis dato nicht erbracht worden. Selbst eine Klagseinbringung der CC im Jahr 2018 gegen die Bf. wäre kein Grund für eine Rückstellungsbildung im Jahr 2016 (Stichtagsprinzip). Die Behauptungen in den Beschwerdeausführungen wonach die Bf. ihre Verpflichtungen gegenüber der CC nicht weitergegen habe, könnten daher nicht nachvollzogen werden. Dem Beschwerdebegehren auf erstmalige Berücksichtigung einer Rückstellung für Regressansprüche der CC gegenüber der Bf. werde daher nicht entsprochen.
▪ In der Tz 9 "Sonstige Anmerkungen"
wird angemerkt, dass der vorliegende Jahresabschluss 2016 von der steuerlichen Vertretung offensichtlich nach den Vorstellungen der Bf. erstellt und eine rechtliche Würdigung der Buchungen auftragsgemäß nicht vorgenommen wurde.
▪ In der Tz 10 "Übermittlung einer Eröffnungsbilanz für das Jahr 2017"
nach Einbuchung der Prüfungsfeststellungen" wird abschließend aufgrund der Komplexität der Prüfungsfeststellung der Auftrag erteilt die BP-Feststellungen einzubuchen und eine Steuerbilanz zum Stichtag 01. Jänner 2017 zu erstellen. Mit Einreichung der Steuererklärungen 2017 sei diese Bilanz gesondert vorzulegen.
Dem Bericht waren folgende Anhänge beigefügt:
1. Mails StB an FA wg. Organigramme
Informationen zu den Firmen
Handschriftl. Vermerke
Organigramme
2. Rechnungen über Privataufwendungen des GF Q. [Anm. BFG: Wurde dem BFG nach der Ladung zum Erörterungstermin vom 25.08.2021 nachübermittelt]
3. NS Befragung Herr Q. 13.09.2016
4. NS Befragung Frau Y.Y. 13.09.2016
5. AV Betriebsbesichtigung 13.09.2016
6. Mitschrift Bespr Name-StB 12.12.2017
7. WW Folder
8. Kaufvertrag Bf. - Y.Y. 18.12.2014
9. Sideletter Bf. - Y.Y. 18.12.2014
Mail StB Rückkaufanbot + Optionsvertrag
10. Kreditvertrag Bf. (Kreditgeber) - Y.Y. (Kreditnehmerin) 02.08.2015
11. Löschungserklärung 12.05.2016; BG 123
12. Anbot KV Bf. - Y.Y. 18.12.2015
13. BwFB Stellungnahme zu GU Gutachter2 24.05. 2018
14. Wertermittlungsgutachten SV Gutachter2 10.12.2014
15. ZMR-Abfragen
16. ZMR-Abfragen
17. Aufstellung Verkäufe
18. Inventuren + so. Rückstellungen Lofts 2013-2015
19. Inventuren +s o. Rückstellungen Lofts 2015
20. Jahresabschluss 2016: Erstellungsbericht, Bilanz, G&V
Berechnungen BP
21. GU Gutachter2 Annahme eine mögl. Wasserschadens 29.12.2016
Aufstellung Klagen
22. Liste über Wasserschäden erhalten am 08.09.2016 [Anm. BFG: Wurde dem BFG nach der Ladung zum Erörterungstermin vom 25.08.2021 nachübermittelt]
23. aktualisierte Liste über "Werksgeländefabrik Wasserschäden, Klagen" [Anm. BFG: Wurde dem BFG nach der Ladung zum Erörterungstermin vom 25.08.2021 nachübermittelt]
24 a + b. RA RA1 zu Bf.: Schreiben 27.03.2017 und 11.10.2016
25. Optionsvereinbarung Bf. - Y.Y. 02.08.2018; BG 123xyz
26. Mietvertrag Bf. - Y.Y. 2018; BG 123xyz
27. Kaufvertrag Y.Y. -Firma9 GmbH, ohne Datum /Unterschrift Loft 5.8; BG 123xyz
28. Kaufvertrag Y.Y. -Firma9 GmbH ohne Datum/Unterschrift/KP Loft 5.8; BG 123xyz
29. Kaufvertrag Bf. - Firma9 GmbH ohne Datum/Unterschrift; BG 123xyz
30. Kaufvertrag Bf. - Firma9 GmbH 02.08.2018 ohne Datum/Unterschrift; BG 123xyz
31. Grundbuchsauszug 22.08.2018
32. Rechnungen Fa Firma4 Dach
33. Kaufvertrag CC GmbH & Co KG - Bf. 27.08.2010
Baubeschreibung Lofts
Wohnungseigentumsvertrag zw Miteigentümern unter Beitritt Loft KG
34. Kaufvertrag Bf. - Besitzer1/Besitzer2 inkl. Anlagen 15.10.2010; BG 011 TZ 457/2011
35. Kaufvertrag NameBesitzer2 - XY inkl. Anlagen 06.08.2015; BG 011 TZ 256/2016
36. Unterlage Antrag auf Bildung einer Rückstellung 2013 Q..
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103288/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103288.2019
- Stammnummer
- 146500
- Gültig
- 30.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF